Vm. § 6 Abs. 1 Z 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO) auf die Dauer von 18 Monaten entzogen wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Landesrechtspfleger Mag. Fahrngruber über die Beschwerde des Herrn S. H. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 16.06.2014, Zl. T/702/VA/14, mit welchem der Taxiausweis Nr. ..., ausgestellt am 07.03.2011,
Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO) auf die Dauer von 18 Monaten entzogen wurde, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung durch Verkündung zu Recht erkannt:
GVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Spruch des angefochtenen Bescheides vom 16.06.2014 lautet: „Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, entzieht ihnen
2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziffer 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BGBl. Nr. 951/1993 in der geltenden Fassung) den Taxiausweis Nr. ... ausgestellt am 07.03.2011 auf die Dauer von 18 (achtzehn) Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides. Der oben genannte Taxiausweis ist bei der Behörde unverzüglich abzuliefern.„Die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, entzieht ihnen
Paragraph 13, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, in der geltenden Fassung) den Taxiausweis Nr. ... ausgestellt am 07.03.2011 auf die Dauer von 18 (achtzehn) Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides. Der oben genannte Taxiausweis ist bei der Behörde unverzüglich abzuliefern. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
GVG) aberkannt.“Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aberkannt.“ Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) am 21.10.2013 um ca. 18.50 Uhr in Wien, L.-straße, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W-... in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte und in einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt war. Der beim BF festgestellte Alkoholgehalt der Atemluft betrug 0,98mg/l. Dagegen brachte der BF frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass ihm von der Bezirkshauptmannschaft G., Zahl: ... vom 07.11.2013 seine Lenkerberechtigung, sowie sein Taxiausweis vom 07.03.2011, ausgestellt von der Landespolizeidirektion Wien gem. § 13 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Dauer von 10 Monaten entzogen worden sei. Dagegen brachte der BF frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und führte im Wesentlichen aus, dass ihm von der Bezirkshauptmannschaft G., Zahl: ... vom 07.11.2013 seine Lenkerberechtigung, sowie sein Taxiausweis vom 07.03.2011, ausgestellt von der Landespolizeidirektion Wien gem. Paragraph 13, Absatz 2, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr für die Dauer von 10 Monaten entzogen worden sei. Da er für das gleiche Delikt nicht zweimal betraft werden könne, ersuche er den angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien aufzuheben. Der Beschwerde war eine Verlustmeldung des Taxiausweis mit der Nr. ... angeschlossen. Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Am 21.03.2014 wurde dem BF durch Organe der LPD Wien der Führerschein vorläufig abgenommen und die Weiterfahrt untersagt, da er nach einem Verkehrsunfall nicht angehalten hatte, an den Sachverhaltsfeststellungen nicht mitgewirkt hat, Fahrerflucht begangen hat und ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat. Die Bezirkshauptmannschaft G. (in der Folge: BH G.; zuständig auf Grund des Wohnsitzes des Rechtsmittelwerbers) erließ am 07.11.2013 einen Bescheid mit folgendem Spruch: „1. Die Bezirkshauptmannschaft G. entzieht Ihnen die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und zwar bis einschließlich 21.08.2014. 2. Die Bezirkshauptmannschaft G. orndet an, dass Sie sich innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen haben.3. Die Bezirkshauptmannschaft G. ordnet die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit an. Weiters ist innerhalb dieser Zeit auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zum Lenken dieser Kraftfahrzeuge beizubringen.4. Der Ausweis
1 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (Taxiausweis vom 07.03.2011, Zl. ..., ausgestellt von der Landespolizeidirektion Wien) wird gem. § 13 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines entzogen.„
Paragraph 4, Absatz eins, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (Taxiausweis vom 07.03.2011, Zl. ..., ausgestellt von der Landespolizeidirektion Wien) wird gem. Paragraph 13, Absatz 2, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr bis zur Wiederausfolgung des Führerscheines entzogen. Sie sind verpflichtet, den Taxiausweis unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft G. oder bei der Polizeiinspektion in H. abzugeben.“ Spruchpunkt 4) wurde jedoch mit Bescheid der BH G. vom 17.02.2014 unter Heranziehung des § 68 Abs. 2 AVG wieder aufgehoben. Gegen den aufhebenden Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht, der Spruchpunkt 4) des Bescheides Spruchpunkt 4) wurde jedoch mit Bescheid der BH G. vom 17.02.2014 unter Heranziehung des Paragraph 68, Absatz 2, AVG wieder aufgehoben. Gegen den aufhebenden Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht, der Spruchpunkt 4) des Bescheides der BH G. ist daher rechtlich nicht mehr existent. In der Folge erging der angefochtene Bescheid der LPD Wien vom 16.06.2014. Dagegen Brachte der BF frist- und formgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien ein und begründete die Rechtwidrigkeit mit der „Doppelbestrafung“. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien fand am 10.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen wurde. Da der BF zu dieser Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen war, wurde in seiner Abwesenheit die Entscheidung verkündet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Soweit die in § 1 erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll (§ 3 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG).Soweit die in Paragraph eins, erwähnten Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nichts bestimmen, richtet sich diese in Sachen, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer sonstigen dauernden Tätigkeit beziehen nach dem Ort, an dem das Unternehmen betrieben oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll (Paragraph 3, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG). Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit ausgeübt wird (§ 13 Abs. 3 BO 1994).Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich die Taxilenkertätigkeit ausgeübt wird (Paragraph 13, Absatz 3, BO 1994). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, der von einer unzuständigen Behörde erlassen wird, mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Bezirkshauptmannschaft G. ist, betreffend die ausgeübte Tätigkeit des BF als Taxilenkers eine unzuständige Behörde im Sinne des § 13 Abs. 3 BO 1994). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Bescheid, der von einer unzuständigen Behörde erlassen wird, mit Rechtswidrigkeit belastet. Die Bezirkshauptmannschaft G. ist, betreffend die ausgeübte Tätigkeit des BF als Taxilenkers eine unzuständige Behörde im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, BO 1994). Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden (§ 68 Abs. 2 AVG).Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden (Paragraph 68, Absatz 2, AVG). Der Spruchpunkt 4 des Bescheides der BH G., Zl. .../001, wurde wegen Unzuständigkeit der Behörde mit Bescheid vom 17.02.2014
2 AVG aufgehoben. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Somit liegt zur Frage der Dauer der Entziehung des Taxiausweises des BF mit der Nummer ... lediglich der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, zur Zl. T/702/VA/14 vor, gegen den die gegenständliche Beschwerde eingebracht wurde.Der Spruchpunkt 4 des Bescheides der BH G., Zl. .../001, wurde wegen Unzuständigkeit der Behörde mit Bescheid vom 17.02.2014
Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufgehoben. Da gegen diesen Bescheid kein Rechtsmittel eingebracht wurde, ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Somit liegt zur Frage der Dauer der Entziehung des Taxiausweises des BF mit der Nummer ... lediglich der angefochtene Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, zur Zl. T/702/VA/14 vor, gegen den die gegenständliche Beschwerde eingebracht wurde. § 28 VwGVG lautet: Abs. 1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Abs. 2: Über Beschwerden
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Abs. 2 leg. cit. normiert, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Absatz 2, leg. cit. normiert, dass die Verhandlung entfallen kann, wenn
GVG hat die Beschwerde (neben der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), ein Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beurteilen, zu enthalten.
Paragraph 9, VwGVG hat die Beschwerde (neben der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und der belangten Behörde) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,), ein Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu beurteilen, zu enthalten.
cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Das bedeutet, dass der Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht durch die Beschwerde festgelegt wird.
Paragraph 27, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Das bedeutet, dass der Prüfungsumfang für das Verwaltungsgericht durch die Beschwerde festgelegt wird. In der Beschwerde vom 04.07.2014 ist als Grund für die Rechtswidrigkeit des Bescheides der LPD Wien nur die „Doppelbestrafung“ einerseits durch die BH G., andererseits durch die LPD Wien, Verkehrsamt, angeführt. Die BH G. hat den Spruchpunkt 4 durch Bescheid aufgehoben, daher existiert nur der angefochtene Bescheid der LPD Wien, Verkehrsamt. Dieser Bescheid der tatsächlich zuständigen Behörde wurde daher zu Recht erlassen, die Beschwerde war daher abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag der Zustellung schriftlich Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien erhoben werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.221.074.RP28.30032.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.