GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafsanktionsnorm mit „§ 22 Abs. 1 erster Strafsatz Meldegesetz 1991“ zu zitieren ist. römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Strafsanktionsnorm mit „§ 22 Absatz eins, erster Strafsatz Meldegesetz 1991“ zu zitieren ist. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20,00 Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis steht dem Beschuldigten
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis steht dem Beschuldigten
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen. Im Übrigen ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben als Unterkunftnehmer und somit als Meldepflichtiger in der Zeit vom 03.02.2014 bis zum 02.06.2014 unterlassen, die Aufgabe Ihrer Unterkunft in der Wohnung Wien, W.-straße, der Meldebehörde, nämlich dem Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 12. Bezirk, Schönbrunner Straße 259 oder einem anderen der weiteren 18 Magistratischen Bezirksämter der Stadt Wien, zu melden, obwohl derjenige, der seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 22 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 7 Abs.1 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBI. Nr. 9/1992 in der geltenden FassungParagraph 22, Absatz eins, Ziffer 1 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBI. Nr. 9 aus 1992, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden
G.
Paragraph 22, Absatz eins, MeldeG. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 110,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vor, es handle sich bei der Adresse W.-straße, Wien, um die Unterkunft einer Bekannten, die dem Beschwerdeführer eine zeitweilige Wohnmöglichkeit gewährt habe. Später habe ihm ein anderer Freund eine Unterkunft angeboten, die der Beschwerdeführer angenommen habe. Es sei durch die Umstände nicht genau ersichtlich, wann sich der Lebensmittelpunkt an die neue Adresse verlagert habe. Der erhobene Tatvorwurf sei unberechtigt, zumal es in der Natur des Umsiedelns liege, dass man Aus- und Einziehen nicht genau abgrenzen könne. Gegenständlich treffe dies insbesondere deshalb zu, da der Beschwerdeführer nicht Hauptmieter gewesen sei. Übersehen werde weiters, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Nicht-Österreicher handle, der weniger rechtskundig sei. Es handle sich allenfalls um einen geringen Grad des Verschuldens. Es sei nicht im Sinne des Gesetzgebers, solche zu bestrafen, denen aus Unkenntnis heraus ein Missgeschick passiere. Allenfalls hätte mit einer Verwarnung das Auslangen gefunden werden können. Die Strafe sei auch angesichts der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers unverhältnismäßig. Er gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und werde nur von Freunden unterstützt. Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Rechtssache am 22.10.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, welcher sowohl der Rechtsmittelwerber als auch seine Vertretung ohne Bekanntgabe von Hinderungsgründen, somit unentschuldigt, fern geblieben sind, sodass die Verhandlung
GVG in deren Abwesenheit durchgeführt werden durfte. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Rechtssache am 22.10.2014 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, welcher sowohl der Rechtsmittelwerber als auch seine Vertretung ohne Bekanntgabe von Hinderungsgründen, somit unentschuldigt, fern geblieben sind, sodass die Verhandlung
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG in deren Abwesenheit durchgeführt werden durfte. Die belangte Behörde hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Zeugenschaftlich befragt gab Frau K. in dieser Verhandlung folgende Angaben zu Protokoll: „Ich lebe derzeit in der Wohnung in Wien, W.-straße. Ich bin Mieterin dieser Wohnung. Herr O. lebte ebenfalls in dieser Wohnung von November 2013 bis Jänner 2014. Ich habe ihm erlaubt, in der Wohnung zu wohnen. Er hatte kein eigenes Zimmer. Wir haben uns alle die Wohnung gemeinsam geteilt. Ab Februar 2014 lebte er nicht mehr in dieser Wohnung. Ich weiß nicht, wo er hingezogen ist. Er hat sich seine persönlichen Gegenstände aus der Wohnung mitgenommen. Ich habe ihn seither lediglich in der Kirche gesehen. Ich kann keine Angaben dazu machen, ob oder warum sich Herr O. nicht bei der Behörde abgemeldet hat. Er hat sich alle persönlichen Dinge gleich mitgenommen, als er im Jänner 2014 ausgezogen ist. Wenn mir meine niederschriftliche Einvernahme vom 3.4.2014 vorgehalten wird, dass Herr O. seit 3.2.2014 nicht mehr in der Wohnung aufhältig ist, gebe ich an, dass dieses Datum richtig ist. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
1 Meldegesetz 1991 ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden. Nach § 7 Abs. 1 leg.cit. trifft den Unterkunftnehmer die Meldepflicht.
Paragraph 4, Absatz eins, Meldegesetz 1991 ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden. Nach Paragraph 7, Absatz eins, leg.cit. trifft den Unterkunftnehmer die Meldepflicht. Infolge § 22 Abs. 1 Z. 1 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, zu bestrafen, wer die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt. Infolge Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, zu bestrafen, wer die ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 3, 4, 5, oder 6 nicht erfüllt. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Beschwerdeverfahrens wird als erwiesen festgestellt, dass der Beschwerdeführer im November 2013 in der Wohnung Wien, W.-straße, Unterkunft genommen hatte. Der Beschwerdeführer hat diese Unterkunft am 3.2.2014 aufgegeben und es in der Folge bis 2.6.2014 unterlassen, die Aufgabe dieser Unterkunft der Meldebehörde zu melden. Diese Feststellungen gründen sich auf die vorliegende, unbedenkliche Aktenlage und die Einvernahme der Zeugin K.. Diese gab zeugenschaftlich befragt an, dass der Beschwerdeführer im November 2013 in der betreffenden Wohnung Unterkunft genommen hatte und seit 3.2.2014 nicht mehr an dieser Unterkunft wohnhaft war. Der Aussage dieser Zeugin wird Glaube geschenkt, zumal diese im unmittelbaren persönlichen Eindruck gewissenhaft und ehrlich wirkte. Ihrer schlüssigen Schilderung des Geschehens, das in den wesentlichen Punkten mit ihren zeugenschaftlichen Angaben vor der belangten Behörde übereinstimmt, wird daher voller Beweiswert zuerkannt. Dem Einwand des Beschwerdeführers, es lasse sich nicht der genaue Zeitpunkt seines Auszuges aus dieser Wohnung bestimmen, wird kein Glaube geschenkt, sondern als bloße Schutzbehauptung gewertet, um der drohenden Bestrafung zu entgehen, zumal dies nicht lebensnah erscheint. Infolge seines unentschuldigten Fernbleibens von der mündlichen Beschwerdeverhandlung hat sich der Beschwerdeführer im Übrigen selbst der Möglichkeit begeben, ein weiteres Vorbringen zu erstatten bzw. das erkennende Gericht von seiner persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Sein schriftlich erstattetes, bestreitendes Vorbringen war jedenfalls nicht geeignet, den erhobenen Tatvorwurf zu entkräften. Vor dem Hintergrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes hat der Beschwerdeführer daher den ihm vorgeworfenen objektiven Tatbestand der pflichtwidrigen Unterlassung der Abmeldung (es handelt sich dabei um ein Dauerdelikt) verwirklicht. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Bei solchen Delikten obliegt es
G dem Beschuldigten, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, zumal dieser laut dem im Akt einliegenden Auszug aus dem ZMR bereits seit dem Jahr 2011 in Österreich aufhältig ist und es an ihm gelegen wäre, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Bei diesem Delikt handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Bei solchen Delikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG dem Beschuldigten, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn hinsichtlich der tatbildlichen Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, zumal dieser laut dem im Akt einliegenden Auszug aus dem ZMR bereits seit dem Jahr 2011 in Österreich aufhältig ist und es an ihm gelegen wäre, sich mit den einschlägigen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Da über den Beschwerdeführer bislang noch keine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung des Meldegesetzes 1991 verhängt wurde, kommt gegenständlich der erste Strafsatz des § 21 Abs. 1 Meldegesetz 1991 zur Anwendung.Da über den Beschwerdeführer bislang noch keine Verwaltungsstrafe wegen einer Übertretung des Meldegesetzes 1991 verhängt wurde, kommt gegenständlich der erste Strafsatz des Paragraph 21, Absatz eins, Meldegesetz 1991 zur Anwendung. Die Nichtbeachtung der Meldevorschriften bzw. die Unterlassung der Abmeldung schädigte in nicht unerheblichem Maße das gesetzlich geschützte Interesse an der Information und Kontrolle von Einzelpersonen im Hinblick auf deren Unterkunft und von Bevölkerungsbewegungen. Deshalb war der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich keineswegs gering, zumal der dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tatzeitraum als sehr lang zu betrachten ist. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervor gekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervor gekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden als unterdurchschnittlich gewertet, Sorgepflichten wurden keine ins Treffen geführt. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die von der Behörde ohnehin im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzte Strafe tat- und schuldangemessen, sodass eine weitere Strafherabsetzung nicht in Betracht kam. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Revisionsausspruch und Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnis durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten. Da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 100,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z. 1 B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen steht die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen, sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90). Die außerordentliche Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnis durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.Da in der vorliegenden Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe von 100,-- Euro verhängt wurde, ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig. Im Übrigen steht die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal die relevanten Rechtsfragen klar aus dem Gesetz lösbar sind vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen, sowie OGH 22.3.1991, GZ. 5 Ob 105/90). Die außerordentliche Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnis durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.047.30474.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.