Vm § 8 Abs. 1 und Abs. 3 und Abs. 5 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12 der Waffenpass Nr.... entzogen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 und anschließender Verkündung der Entscheidung, sowie B) den Antrag vom 5.11.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG betreffend das Versäumnis der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über A) die Beschwerde des Herrn J. S. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien - Büro für Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, vom 28.12.2012, Zahl: III-W 13418/AB/81, mit welchem
Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 3 und Absatz 5, des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 12 der Waffenpass Nr.... entzogen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 und anschließender Verkündung der Entscheidung, sowie B) den Antrag vom 5.11.2014 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG betreffend das Versäumnis der öffentlichen, mündlichen Verhandlung vom 28.10.2014, A) zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Waffengesetzes BGBl. I Nr. 12 wird Ihnen der von der BPD Wien, Administrationsbüro am 19.11.1981 ausgestellte Waffenpass Nr. ... entzogen.
Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, des Waffengesetzes Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 12 wird Ihnen der von der BPD Wien, Administrationsbüro am 19.11.1981 ausgestellte Waffenpass Nr. ... entzogen. Sie haben diesen Waffenpass binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses der LPD Wien, SVA 4 Waffen- und Veranstaltungsangelegenheiten, Schottenring 7-9, 1010 Wien abzuliefern. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B) den folgenden BESCHLUSS gefasst: I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5.11.2014 wird
Vm. § 31 und § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 5.11.2014 wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen., II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu A) Mit Bescheid vom 28.12.2012 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und Abs. 3 und Abs. 5 des Waffengesetzes 1996 den von der BPD Wien am 19.11.1981 ausgestellten Waffenpass Nr. .... Begründet wurde dies mit einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht K. vom 7.12.2006 zu GZ: ... wegen § 217 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, bedingt auf drei Jahre Probezeit sowie verwaltungsstrafrechtlicher Verurteilungen wegen § 14 Abs. 7 FSG 8 und § 5 Abs. 1 StVO, wodurch die waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr gegeben gewesen sei. Eine zuvor erfolgte Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.11.2012 sei zwar postalisch hinterlegt, aber nicht behoben worden; eine Stellungnahme sei nicht abgegeben worden.Mit Bescheid vom 28.12.2012 entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 3 und Absatz 5, des Waffengesetzes 1996 den von der BPD Wien am 19.11.1981 ausgestellten Waffenpass Nr. .... Begründet wurde dies mit einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Landesgericht K. vom 7.12.2006 zu GZ: ... wegen Paragraph 217, Absatz eins,
1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für dieses Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 idgF lauten:Die für dieses Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Waffengesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997, idgF lauten: „Verläßlichkeit § 8.
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
7 ermächtigt.Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen
Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wennDie Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden
Absatz eins und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn 1.Ziffer eins er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder 2.Ziffer 2 Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).Gefahr im Verzug besteht (Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
G 1996 erloschen ist.Am 18.11.1981 wurde dem Beschwerdeführer ein Waffenpaß mit der Nummer ... ausgestellt, wobei verfügt wurde, dass das Führen der Faustfeuerwaffe(n) auf die Dauer der Tätigkeit als geschäftsführender Gesellschafter der Fa. A. Ges.m.b.H. beschränkt war. Im Firmenbuch scheint diese Firma aktuell nicht (mehr) auf, sodaß davon auszugehen ist, dass die Befugnis zum Führen einer Waffe
Paragraph 21, Absatz 4, WaffG 1996 erloschen ist. Der Beschwerdeführer wurde vom Landesgericht K. zur GZ. ... wegen § 217 Abs. 1
GB bringen eine Gesinnung des Beschwerdeführers zum Ausdruck, nach der die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen ist. Hinsichtlich zukünftiger Verhaltensweisen ist daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer – insbesondere in alkoholisiertem Zustand, den er in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das V. für eine unausweichliche Begleiterscheinung zu halten scheint - Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit diesen unvorsichtig umgehen könnte oder diese nicht sorgsam verwahren würde bzw. Waffen Menschen überlassen würde, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Da sich der Beschwerdeführer trotz niederschriftlicher Zusage keiner psychiatrischen Untersuchung unterzog, die Gründe dafür mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 nicht darlegte und auch sonst nicht am Verfahren mitwirkte, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden.Die zeitnahe Häufung von einschlägigen Strafen – in drei Fällen Alkoholdelikten – verdeutlicht eine - zumindest partielle - negative Einstellung gegenüber der Rechtsordnung. Die Verhängung von Strafen hatte auf den Beschwerdeführer keinerlei präventive Wirkung. Wie den Ausführungen seiner Beschwerde zu entnehmen ist, sieht er es offenbar als für eine in der Gastronomie tätige Person unvermeidbar an, Alkohol zu konsumieren. Entgegen der zum Ausdruck gebrachten Ansicht des Beschwerdeführers stellt ein gesellschaftlicher Zwang zum „Anstoßen“ keinen Rechtfertigungsgrund zum alkoholisierten Lenken eines KFZ dar, auch impliziert dies kein Lenken eines KFZ ohne die erforderliche Berechtigung. Das Negieren von Ge- und Verbotsnormen bzw. die offenkundige Gleichgültigkeit diesen gegenüber in Zusammenschau mit der Verurteilung
Paragraph 217, StGB bringen eine Gesinnung des Beschwerdeführers zum Ausdruck, nach der die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verneinen ist. Hinsichtlich zukünftiger Verhaltensweisen ist daher nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer – insbesondere in alkoholisiertem Zustand, den er in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für das römisch fünf. für eine unausweichliche Begleiterscheinung zu halten scheint - Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit diesen unvorsichtig umgehen könnte oder diese nicht sorgsam verwahren würde bzw. Waffen Menschen überlassen würde, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Da sich der Beschwerdeführer trotz niederschriftlicher Zusage keiner psychiatrischen Untersuchung unterzog, die Gründe dafür mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 28.10.2014 nicht darlegte und auch sonst nicht am Verfahren mitwirkte, war aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Aufgrund des lange zurückliegenden Datums der Verurteilung
GB lag die Voraussetzung des § 8 Abs. 3 WaffG nicht vor, die Verwaltungsübertretungen in alkoholisiertem Zustand waren unter Abs. 1 zu subsumieren.Aufgrund des lange zurückliegenden Datums der Verurteilung
Paragraph 217, StGB lag die Voraussetzung des Paragraph 8, Absatz 3, WaffG nicht vor, die Verwaltungsübertretungen in alkoholisiertem Zustand waren unter Absatz eins, zu subsumieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Mit Schreiben vom 5.11.2014, eingelangt am 6.11.2014, brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor: „Ich konnte der Ladung am 28.10.2014 nicht nachkommen, da ich einen grippalen Infekt hatte und hohes Fieber. Jetzt bin ich wieder gesund und ersuche um einen neuen Termin.“. Der Antrag enthielt weder Bescheinigungsmittel noch Beweisanbote. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Vorweg ist weiters festzuhalten, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Antrag auf Wiedereinsetzung
GVG anzuwenden ist.Vorweg ist weiters festzuhalten, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Antrag auf Wiedereinsetzung
Paragraph 71, AVG analog auf die Bestimmung des Paragraph 33, VwGVG anzuwenden ist. In der Regel kann Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, vielmehr begründet - nach der ständigen Judikatur des VwGH - nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. VwGH vom 26.7.2002, Zl. 2002/02/0093).In der Regel kann Krankheit nicht von vornherein als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden, vielmehr begründet - nach der ständigen Judikatur des VwGH - nur eine die Dispositionsfähigkeit ausschließende Erkrankung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Wiedereinsetzungsgrund ist dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen vergleiche VwGH vom 26.7.2002, Zl. 2002/02/0093). Aus dem Antrag vom 5.11.2014 geht weder hervor, wann der Beschwerdeführer erkrankt ist, wie lange diese Erkrankung dauerte, noch enthält er Angaben zur Höhe bzw. dem Verlauf des behaupteten Fiebers. Aus der lapidaren Begründung „da ich einen grippalen Infekt hatte und hohes Fieber“ kann nicht automatisch gefolgert werden, der Beschwerdeführer wäre nicht nur nicht in der Lage gewesen, an der Verhandlung teilzunehmen, sondern auch, einen Vertreter zu bestimmen. Nach der Judikatur des VwGH reicht es für die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken (vgl. VwGH vom 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308). Ein diesbezügliches Vorbringen fehlt gegenständlich.Aus dem Antrag vom 5.11.2014 geht weder hervor, wann der Beschwerdeführer erkrankt ist, wie lange diese Erkrankung dauerte, noch enthält er Angaben zur Höhe bzw. dem Verlauf des behaupteten Fiebers. Aus der lapidaren Begründung „da ich einen grippalen Infekt hatte und hohes Fieber“ kann nicht automatisch gefolgert werden, der Beschwerdeführer wäre nicht nur nicht in der Lage gewesen, an der Verhandlung teilzunehmen, sondern auch, einen Vertreter zu bestimmen. Nach der Judikatur des VwGH reicht es für die Wiedereinsetzung nicht aus, wenn die Partei daran gehindert war, die fristwahrende Handlung selbst zu setzen. Ein Wiedereinsetzungsgrund liegt nur vor, wenn die Partei auch daran gehindert war, der Fristversäumung durch andere Dispositionen – im Besonderen durch Beauftragung eines Vertreters – entgegen zu wirken vergleiche VwGH vom 29.11.2007, Zl. 2007/21/0308). Ein diesbezügliches Vorbringen fehlt gegenständlich. Das Vorliegen des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes ist glaubhaft zu machen, eine bloße Behauptung ist nicht ausreichend. Dem Beschwerdeführer wäre es oblegen, als taugliche Bescheinigung eine ärztliche Bestätigung seiner Erkrankung vorzulegen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen hat (vgl. VwGH vom 21.3.1997, Zl. 97/02/0093). Dem gegenständlichen Antrag war keinerlei Bescheinigung beigefügt. Auch wurde nicht der Name nebst ladungsfähiger Adresse des behandelnden Arztes genannt. Dem Antrag mangelte es nicht nur an einem Anbot jedweden Beweismittels, auch enthält er keine Angaben dazu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, dem erkennenden Gericht rechtzeitig vor der Verhandlung mitzuteilen, dass er erkrankt sei und um Vertagung ersuche.Das Vorliegen des behaupteten Wiedereinsetzungsgrundes ist glaubhaft zu machen, eine bloße Behauptung ist nicht ausreichend. Dem Beschwerdeführer wäre es oblegen, als taugliche Bescheinigung eine ärztliche Bestätigung seiner Erkrankung vorzulegen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach der Rechtsprechung eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen hat vergleiche VwGH vom 21.3.1997, Zl. 97/02/0093). Dem gegenständlichen Antrag war keinerlei Bescheinigung beigefügt. Auch wurde nicht der Name nebst ladungsfähiger Adresse des behandelnden Arztes genannt. Dem Antrag mangelte es nicht nur an einem Anbot jedweden Beweismittels, auch enthält er keine Angaben dazu, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, dem erkennenden Gericht rechtzeitig vor der Verhandlung mitzuteilen, dass er erkrankt sei und um Vertagung ersuche. Das Fehlen von Beweisanträgen bzw. Bescheinigungsmitteln zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens stellt keinen Form- bzw. Inhaltsmangel dar, welcher
GH vom 22.2.2006, Zl. 2005/09/0015).Das Fehlen von Beweisanträgen bzw. Bescheinigungsmitteln zur Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsvorbringens stellt keinen Form- bzw. Inhaltsmangel dar, welcher
Paragraph 13, Absatz 3, AVG einer Verbesserung zugänglich wäre, sondern berechtigt zur Entscheidung auf Grund der Aktenlage vergleiche VwGH vom 22.2.2006, Zl. 2005/09/0015). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus liegt bei § 33 VwGVG eine neu anzuwendende Norm vor, jedoch entspricht diese im Wesentlichen § 71 AVG, sodass die Beurteilung nicht von der bestehenden Rechtsprechung dazu abweicht und keine grundsätzliche Frage darstellt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Darüber hinaus liegt bei Paragraph 33, VwGVG eine neu anzuwendende Norm vor, jedoch entspricht diese im Wesentlichen Paragraph 71, AVG, sodass die Beurteilung nicht von der bestehenden Rechtsprechung dazu abweicht und keine grundsätzliche Frage darstellt. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.073.23495.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.