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{'item': 'VGW-241/081/32822/2014/VOR'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.11.2014 GeschäftszahlVGW-241/081/32822/2014/VOR TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Vorst

§ 54Abs. 1 i

Vm. § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Vorstellung wird

Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom

  1. Juli 2014, Zahl MA 50 – 23880/14, wurde der Antrag des nunmehrigen Vorstellungswerbers vom
  2. April 2014 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Vorstellungswerber mit Schriftsatz vom
  3. August 2014 Beschwerde. Am
  4. Oktober 2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung zog der Vorstellungswerber die Beschwerde gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, vom
  5. Juli 2014 zurück. Seitens des Verwaltungsgerichts Wien erfolgte daraufhin die Verkündung des nunmehr angefochtenen Beschlusses, wonach das Beschwerdeverfahren eingestellt wird. Nach Verkündung dieses Beschlusses samt Rechtsmittelbelehrung erklärte der Einschreiter ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Vorstellung zu verzichten. Die schriftliche Ausfertigung des Beschlusses vom
  6. Oktober 2014 wurde dem Rechtsmittelwerber sodann am
  7. Oktober 2014 durch Hinterlegung zugestellt. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien richtet sich die vorliegende Vorstellung vom
  8. Oktober 2014, wobei dieser keine Begründung beigefügt wurde, sondern der Vorstellungswerber lediglich „bei Rückfrage“ auf seine Telefonnummer verwies. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 7Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Paragraph 7, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

§ 54Abs. 3 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen. § 7 Abs. 4 Z 1, 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 54, Absatz 3, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung der Vorstellung zwei Wochen. Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, 2 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 54Abs. 4 Vw

GVG hat jedes Erkenntnis und jeder Beschluss im Sinne des Abs. 1 eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat auf die bei der Einbringung einer solchen Vorstellung einzuhaltenden Fristen hinzuweisen.

Paragraph 54, Absatz 4, VwGVG hat jedes Erkenntnis und jeder Beschluss im Sinne des Absatz eins, eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat auf die bei der Einbringung einer solchen Vorstellung einzuhaltenden Fristen hinzuweisen. Wie dem oben wiedergegebenen § 7 Abs. 2 VwGVG entnommen werden kann, ist die Erhebung einer Beschwerde unzulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Diese Bestimmung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts sinngemäß auf die Vorstellung anzuwenden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Vorstellung gegen Mandatsbescheide ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittelverzicht gegen einen Mandatsbescheid unter den gleichen Voraussetzungen wirksam ist wie ein Berufungsverzicht (vgl. VwGH vom

  1. Juni 1985, Zl. 85/01/0041). Da somit in diesem Fall durch das Höchstgericht eine analoge Heranziehung der den Berufungsverzicht normierenden Bestimmung erfolgte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass ein ausdrücklich erklärter Verzicht auf die Vorstellung nach der Zustellung oder Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses ebenso rechtswirksam und somit beachtlich ist.Wie dem oben wiedergegebenen Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG entnommen werden kann, ist die Erhebung einer Beschwerde unzulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Diese Bestimmung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts sinngemäß auf die Vorstellung anzuwenden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bezüglich der Vorstellung gegen Mandatsbescheide ausgesprochen hat, dass ein Rechtsmittelverzicht gegen einen Mandatsbescheid unter den gleichen Voraussetzungen wirksam ist wie ein Berufungsverzicht vergleiche VwGH vom
  2. Juni 1985, Zl. 85/01/0041). Da somit in diesem Fall durch das Höchstgericht eine analoge Heranziehung der den Berufungsverzicht normierenden Bestimmung erfolgte, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass ein ausdrücklich erklärter Verzicht auf die Vorstellung nach der Zustellung oder Verkündung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses ebenso rechtswirksam und somit beachtlich ist. Da ein einmal ausgesprochener Verzicht auf ein Rechtsmittel nicht mehr widerrufen werden kann (vgl. VwGH vom
  3. Jänner 1951, VwSlg 1889 A/1951; VwGH vom
  4. September 1984, Zl. 84/02/0057; VwGH vom
  5. März 1994, Zl. 94/19/0601), ist der Rechtsmittelwerber nicht mehr zur Erhebung der Vorstellung legitimiert und war die gegenständliche Vorstellung daher als unzulässig zurückzuweisen. Da ein einmal ausgesprochener Verzicht auf ein Rechtsmittel nicht mehr widerrufen werden kann vergleiche VwGH vom
  6. Jänner 1951, VwSlg 1889 A/1951; VwGH vom
  7. September 1984, Zl. 84/02/0057; VwGH vom
  8. März 1994, Zl. 94/19/0601), ist der Rechtsmittelwerber nicht mehr zur Erhebung der Vorstellung legitimiert und war die gegenständliche Vorstellung daher als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass öffentlich-rechtliche Willenserklärungen frei von Willensmängeln sein müssen, um Rechtswirkungen zu entfalten. Auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe der Zurückziehung ihres Antrags gegenüber der Behörde veranlasst haben, kommt es aber nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde (vgl. dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG

(2009), § 63 Rz 76, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl. weiters VwGH vom 2. Februar 2012, Zl. 2011/04/0017). Dazu ist anzumerken, dass sich diesbezügliche Anhaltspunkte dem Gerichtsakt nicht entnehmen lassen und vom Rechtsmittelwerber auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass öffentlich-rechtliche Willenserklärungen frei von Willensmängeln sein müssen, um Rechtswirkungen zu entfalten. Auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zur Abgabe der Zurückziehung ihres Antrags gegenüber der Behörde veranlasst haben, kommt es aber nicht an, solange keine Anhaltspunkte vorliegen, dass sie dazu von der Behörde durch Druck, Zwang oder Drohung bewogen wurde vergleiche dazu etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG
(2009), Paragraph 63, Rz 76, wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vergleiche weiters VwGH vom
  1. Februar 2012, Zl. 2011/04/0017). Dazu ist anzumerken, dass sich diesbezügliche Anhaltspunkte dem Gerichtsakt nicht entnehmen lassen und vom Rechtsmittelwerber auch kein diesbezügliches Vorbringen erstattet wurde. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Vorstellungswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien die erhobene Beschwerde zurückgezogen hat und es sich bei der Zurückziehung eines Rechtsmittels ebenfalls um eine unwiderrufliche prozessuale Willenserklärung handelt (vgl. VwGH vom
  2. August 2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH vom
  3. Oktober 1997, Zl. 96/02/0144).Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Vorstellungswerber in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien die erhobene Beschwerde zurückgezogen hat und es sich bei der Zurückziehung eines Rechtsmittels ebenfalls um eine unwiderrufliche prozessuale Willenserklärung handelt vergleiche VwGH vom
  4. August 2003, Zl. 2001/11/0202; VwGH vom
  5. Oktober 1997, Zl. 96/02/0144). Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zum Rechtsmittel der Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers fehlt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung zum Rechtsmittel der Vorstellung gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.241.081.32822.2014.VOR

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