← Österreich

{'item': 'VGW-01/012/30172/2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 3§ 1§ 2§ 219

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.11.2014 GeschäftszahlVGW-01/012/30172/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. H

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Spruch des angefochtenen Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 5, vom 18.6.2014, Zl.: MA 5 - 158929-2014, lautet: „

§ 3

Abs 3 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, LGBI für Wien Nr 20/1988 in der geltenden Fassung, wird auf Antrag der A. GesmbH, FN ..., vertreten durch die ... Rechtsanwälte GesmbH, vom

  1. April 2014 festgestellt, dass die mit Schreiben vom
  2. Feber 2014 begehrte Auskunft betreffend die Entscheidung des Kartellgerichts im Verfahren zu ZI. ... nicht zu erteilen ist.“„

Paragraph 3, Absatz 3, des Wiener Auskunftspflichtgesetzes, LGBI für Wien Nr 20 aus 1988, in der geltenden Fassung, wird auf Antrag der A. GesmbH, FN ..., vertreten durch die ... Rechtsanwälte GesmbH, vom

  1. April 2014 festgestellt, dass die mit Schreiben vom
  2. Feber 2014 begehrte Auskunft betreffend die Entscheidung des Kartellgerichts im Verfahren zu ZI. ... nicht zu erteilen ist.“ Dieser Bescheid wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen wie folgt begründet: Mit Schreiben vom
  3. Feber 2014 stellte die Antragstellerin nachstehendes Auskunftsbegehren: In Hinblick auf den Rechtsstreit, der aktuell zwischen der Mediengruppe „X.“ und den W. im Verfahren zu ... des OLG Wien als Kartellgericht sowie im Parallelverfahren zu … des HG Wien anhängig sei, habe man einer OTS-Aussendung der Mediengruppe „X.“ entnommen, dass das Kartellgericht in dieser Sache am 29.01.2014 eine (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung erlassen hätte, mit der dem Antrag der Mediengruppe „X.“ im Wesentlichen stattgegeben worden sei. Auch wenn diese Entscheidung (selbst wenn sie rechtskräftig werden sollte) für A. nicht bindend sei (und daher keinen Eingriff der W. in die vertraglichen Rechte der A. rechtfertigen würde), habe das Verfahren für die zukünftige wirtschaftliche Position der Antragstellerin große Bedeutung. Aus Gesprächen mit den W. sei bekannt, dass die W. selbstverständlich eine Kopie der Entscheidung des Kartellgerichts an die Stadt Wien als ihre mittelbar kontrollierende Gesellschafterin übermittelt hätten. Innerhalb des Magistrats der Stadt Wien sei für diese Sache

der veröffentlichten Organisation der Stadtverwaltung die Magistratsabteilung 5 {Geschäftsgruppe ...) zuständig. Es handle sich um eine Angelegenheit, die in den Wirkungsbereich „Beteiligungsverwaltung“ fiele.

§ 1

Abs 1 des Wiener Auskunftspflichtgesetzes hätten die Organe des Landes und der Gemeinde Wien jedermann Auskunft über die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen. Diese Verpflichtung erfasse im hier vorliegenden Fall auch Auskünfte darüber, wie das Kartellgericht im Verfahren zu ... entschieden hat. Namens der A. begehre man

§ 2

Abs 1 Wiener Auskunftspflichtgesetz von der Stadt Wien Auskunft über den genauen Inhalt (Spruch, Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Begründung) der oben erwähnten Entscheidung des Kartellgerichts. Am einfachsten sei es sicherlich, wenn die Stadt Wien der A. diese Auskunft durch Übermittlung einer Kopie der Entscheidung erteilen würde. § 3 Abs 2 Wiener Auskunftspflichtgesetz sehe vor, dass die angefragten Auskünfte ohne unnötigen Aufschub zu erteilen seien. Man wäre dankbar, wenn die Stadt Wien dieser Verpflichtung nachkäme und die gewünschte Auskunft der Antragstellervertreterin noch im Laufe dieser Woche zur Verfügung stelle. Falls das die Abläufe erleichtere, könne eine Kopie der Entscheidung des Kartellgerichts von der Magistratsabteilung 5 abgeholt werden.In Hinblick auf den Rechtsstreit, der aktuell zwischen der Mediengruppe „X.“ und den W. im Verfahren zu ... des OLG Wien als Kartellgericht sowie im Parallelverfahren zu … des HG Wien anhängig sei, habe man einer OTS-Aussendung der Mediengruppe „X.“ entnommen, dass das Kartellgericht in dieser Sache am 29.01.2014 eine (noch nicht rechtskräftige) Entscheidung erlassen hätte, mit der dem Antrag der Mediengruppe „X.“ im Wesentlichen stattgegeben worden sei. Auch wenn diese Entscheidung (selbst wenn sie rechtskräftig werden sollte) für A. nicht bindend sei (und daher keinen Eingriff der W. in die vertraglichen Rechte der A. rechtfertigen würde), habe das Verfahren für die zukünftige wirtschaftliche Position der Antragstellerin große Bedeutung. Aus Gesprächen mit den W. sei bekannt, dass die W. selbstverständlich eine Kopie der Entscheidung des Kartellgerichts an die Stadt Wien als ihre mittelbar kontrollierende Gesellschafterin übermittelt hätten. Innerhalb des Magistrats der Stadt Wien sei für diese Sache

der veröffentlichten Organisation der Stadtverwaltung die Magistratsabteilung 5 {Geschäftsgruppe ...) zuständig. Es handle sich um eine Angelegenheit, die in den Wirkungsbereich „Beteiligungsverwaltung“ fiele.

Paragraph eins, Absatz eins, des Wiener Auskunftspflichtgesetzes hätten die Organe des Landes und der Gemeinde Wien jedermann Auskunft über die Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches zu erteilen. Diese Verpflichtung erfasse im hier vorliegenden Fall auch Auskünfte darüber, wie das Kartellgericht im Verfahren zu ... entschieden hat. Namens der A. begehre man

Paragraph 2, Absatz eins, Wiener Auskunftspflichtgesetz von der Stadt Wien Auskunft über den genauen Inhalt (Spruch, Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Begründung) der oben erwähnten Entscheidung des Kartellgerichts. Am einfachsten sei es sicherlich, wenn die Stadt Wien der A. diese Auskunft durch Übermittlung einer Kopie der Entscheidung erteilen würde. Paragraph 3, Absatz 2, Wiener Auskunftspflichtgesetz sehe vor, dass die angefragten Auskünfte ohne unnötigen Aufschub zu erteilen seien. Man wäre dankbar, wenn die Stadt Wien dieser Verpflichtung nachkäme und die gewünschte Auskunft der Antragstellervertreterin noch im Laufe dieser Woche zur Verfügung stelle. Falls das die Abläufe erleichtere, könne eine Kopie der Entscheidung des Kartellgerichts von der Magistratsabteilung 5 abgeholt werden. Daraufhin wurde der Antragstellerin am

  1. April 2014 telefonisch nachstehende Auskunft erteilt: Das gegenständliche Urteil liegt der Magistratsabteilung 5 nicht vor. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass der Begriff des Beteiligungsmanagements nicht die Geschäftsführungstätigkeit wie im gegenständlichen Fall der W. (und damit allfällige Fragen zu Prozessführurgen generell) mitumfasst. Es können daher weder Auskünfte über den genauen Inhalt (Spruch, Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Begründung) der erwähnten Entscheidung des Kartellgerichts gegeben, noch das in Rede stehende Urteil in Form einer Kopie der Antragstellerin zur Verfügung gestellt werden. In weiterer Folge beantragte die Antragstellerin mit Schreiben vom
  2. April 2014 die bescheidmäßige Erledigung ihres Ansuchens. Dazu ist auszuführen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand der Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten verpflichtet (vgl hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. März 2010, ZI 2010/04/0019).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur gesichertes Wissen - sei es im tatsächlichen, sei es im rechtlichen Bereich - Gegenstand der Auskunft sein. Auskunftserteilung bedeutet somit die Weitergabe von Informationen, die der Behörde - aus dem Akteninhalt - bekannt sind und nicht erst zum Zweck der Erfüllung der Auskunftspflicht beschafft werden müssen. Die Verwaltung ist keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder zur Erstellung von (Rechts-) Gutachten verpflichtet vergleiche hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. März 2010, ZI 2010/04/0019). Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, wurde der Antragstellerin am
  5. April 2014 telefonisch mitgeteilt, dass der Begriff des Beteiligungsmanagements nicht die Maßnahmen der täglichen Geschäftsführung von Beteiligungsunternehmen mitumfasst. Inhaltliche Aufgaben der Beteiligungsverwaltung sind das strategische und das operative Beteiligungscontrolling sowie die Mandatsbetreuung wie zum Beispiel die Begründung bzw. der Erwerb und die Veräußerung der jeweilig gegenständlichen Beteiligung. Nicht unter diesen Aufgabenbegriff und sohin nicht in den Wirkungsbereich des Magistrats der Stadt Wien (vgl § 1 Abs 1 Wr. Auskunftspflichtgesetz) fallen beispielsweise die geschäftsleitende Tätigkeit einer Gesellschaft, die Koordinierung von Personalangelegenheiten die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung und deren Leitung oder- wie im gegenständlichen Fall - die Führung von Rechtsstreitigkeiten einer Beteiligungsgesellschaft.Wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, wurde der Antragstellerin am
  6. April 2014 telefonisch mitgeteilt, dass der Begriff des Beteiligungsmanagements nicht die Maßnahmen der täglichen Geschäftsführung von Beteiligungsunternehmen mitumfasst. Inhaltliche Aufgaben der Beteiligungsverwaltung sind das strategische und das operative Beteiligungscontrolling sowie die Mandatsbetreuung wie zum Beispiel die Begründung bzw. der Erwerb und die Veräußerung der jeweilig gegenständlichen Beteiligung. Nicht unter diesen Aufgabenbegriff und sohin nicht in den Wirkungsbereich des Magistrats der Stadt Wien vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Wr. Auskunftspflichtgesetz) fallen beispielsweise die geschäftsleitende Tätigkeit einer Gesellschaft, die Koordinierung von Personalangelegenheiten die Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung und deren Leitung oder- wie im gegenständlichen Fall - die Führung von Rechtsstreitigkeiten einer Beteiligungsgesellschaft. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Komplementärin der W. GmbH & CO KG die W. GmbH und Kommanditistin die S. AG ist. Die W. GmbH ist wiederum eine 100-prozentige Tochter der S. AG. Die Stadt Wien ist Alleinaktionärin der S. AG. Aus diesen gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen folgt, dass die Stadt Wien als lediglich mittelbare Eigentümerin der W. GmbH & CO KG aufgrund der einschlägigen Vorgaben des Aktiengesetzes bzw aufgrund etwaiger sonstiger bestehenden Vereinbarungen keine Möglichkeit hat, Maßnahmen der täglichen Geschäftsführung durch entsprechende Weisungen an die Leistungsorgane der Gesellschaft inhaltlich zu determinieren. Im Übrigen wird im Hinblick auf das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes der Vollständigkeit halber entsprechend dem Wissensstand der fertigenden Dienststelle festgehalten, dass die Magistratsabteilung 5 bis zum heutigen Tage über keine Kopie einer Ausfertigung der gegenständlichen Entscheidung des Kartellgerichts verfügt bzw. keine Kenntnis über den Inhalt der Entscheidung hat. Auf Grund des in der Magistratsabteilung 5 vorliegenden Akteninhaltes war daher, ohne Durchführung von umfangreichen Recherchen im Magistrat der Stadt Wien infolge der kaum überprüfbaren schriftlichen Äußerung bzw. Behauptung der Antragstellerin, wonach aus Gesprächen mit den W. A. bekannt ist, dass die W. (selbstverständlich) eine Kopie der Entscheidung des Kartellgerichts an die Stadt Wien als ihrem mittelbar kontrollierenden Gesellschafter übermittelt haben“ - und damit eines quasi behaupteten Sachverhaltes vom Hörensagen - spruchgemäß zu entscheiden.“ Die Vertreterin der Beschwerdeführerin führte in der fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.7.2014 im Wesentlichen Folgendes aus: Unrichtige Auslegung des Wirkungsbereichs des Magistrats Entgegen der Ansicht der Behörde fallen jene Angelegenheiten, über die Auskunft begehrt wurde, in den Wirkungsbereich des Magistrats der Stadt Wien. Dazu im Einzelnen: Der Terminus "Wirkungsbereich" iSd Wr AuskunftspflichtG ist weit auszulegen. Der Wirkungsbereich gern Wr AuskunftspflichtG erfasst nicht nur hoheitliche Angelegenheiten, sondern auch die Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung. Die §§ 105ff WStV3 legen den Wirkungsbereich des Magistrats der Stadt Wien fest. Demnach obliegt dem Magistrat der Stadt Wien insb die Verwaltung des Vermögens der Stadt Wien (§ 105 Abs 3 lit b WStV). Zur unmittelbaren Vermögensverwaltung gern § 105 Abs 3 lit b WStV zählt auch die Vertretung von Eigentümerinteressen in Unternehmen, an denen die Stadt Wien beteiligt ist.Die Paragraphen 105 f, f, WStV3 legen den Wirkungsbereich des Magistrats der Stadt Wien fest. Demnach obliegt dem Magistrat der Stadt Wien insb die Verwaltung des Vermögens der Stadt Wien (Paragraph 105, Absatz 3, Litera b, WStV). Zur unmittelbaren Vermögensverwaltung gern Paragraph 105, Absatz 3, Litera b, WStV zählt auch die Vertretung von Eigentümerinteressen in Unternehmen, an denen die Stadt Wien beteiligt ist. Die W. stehen über die W. GmbH und die S. AG mittelbar im Alleineigentum der Stadt Wien. Da die Stadt Wien Alleineigentümerin der W. ist, ergibt sich aus der WStV, dass die Wahrnehmung von Eigentümerinteressen betreffend die W. in den Wirkungsbereich des Magistrats fällt. Auch die Formulierung und Konkretisierung der Eigentümerinteressen sowie die entsprechende Zielverfolgung und Wirkungskontrolle liegt somit in der Verantwortung der Stadt Wien als Eigentümerin der W.. Schließlich trifft die Stadt Wien auch aus verfassungsrechtlichen Vorgaben die Pflicht, adäquate Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten über ausgegliederte Unternehmen vorzusehen, etwa über Analysen des Unternehmens durch den Magistrat im Rahmen des Beteiligungsmanagements. Zu diesem Zweck wurde am 08.01.2008 - nach entsprechender Beschlussfassung durch den Wiener Gemeinderat - zwischen der Stadt Wien und den W. unter Beitritt ihrer Gesellschafter W. GmbH und S. AG ein Aufsichts- und Kontrollvertrag geschlossen (Beil ./5). Dieser Vertrag stellt sicher, dass die Stadt Wien über die W. als "interne Betreiberin" des öffentlichen Personennahverkehrs eine Kontrolle ausübt, die jener über ihre eigenen Dienststellen entspricht. Aus den obigen Darstellungen wird klar, dass die Wahrnehmung von Eigentümerinteressen und das Beteiligungsmanagement an den W. in den Wirkungsbereich des Magistrats fallen. Dementsprechend findet dieser Umstand in der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien Niederschlag. Dies wird im Rahmen der Beteiligungsverwaltung der Stadt Wien an privatwirtschaftlichen Unternehmungen bzw die Mitwirkung bei der Erstellung des Wirtschaftsplanes der Unternehmungen berücksichtigt. Insb der Geschäftsgruppe ... (deren Tochterunternehmen die W. sind) werden in diesem Zusammenhang zahlreiche Aufgaben zugeordnet. In den Wirkungsbereich der Magistratsabteilung 5 - als einer der Geschäftsgruppe zugehörigen Magistratsabteilungen - fallen gern der Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien insbesondere (dh demonstrativ) Aufgaben der → Wahrnehmungen der Interessen der Stadt Wien bei der Verwaltung von Anteilsrechten an all jenen Gesellschaften und Genossenschaften des Privatrechts, die im (teilweisen) Eigentum der Stadt Wien oder einer ihr (teilweise) gehörenden Eigentumsgesellschaft stehen, → Bestellung bzw. Nominierung der Aufsichtsorgane, → Beteiligung an Unternehmen, → finanziellen Angelegenheiten, die Wien und andere Gebietskörperschaften betreffen sowie → Ausübung des Aufsichtsrechts über jene Einrichtungen, bei denen die Stadt Wien mit ihrem Vermögen haftet. Verwaltung von Anteilsrechten und Beteiligung an Unternehmen: Aus der Geschäftseinteilung ist ersichtlich, dass der Magistrat zur Anteilsverwaltung der W. verpflichtet ist, weil es sich um eine 100% Gesellschaft der Stadt Wien handelt. Bestätigt wird diese Ansicht auch durch Feststellungen des Kontrollamtes der Stadt Wien. In seinem Bericht zu KA... stellte das Kontrollamt fest, dass zur Verwaltung eines 20%igen Anteils an der F. AG die Magistratsabteilung 5 verantwortlich ist. Dies gilt umso mehr für eine 100%ige Gesellschaft, wie es die W. sind. Behauptet die belangte Behörde, die Führung von Rechtsstreitigkeiten stadteigener Unternehmungen falle nicht in ihren Wirkungsbereich, mag dies zwar dahingehend zutreffen, dass der Magistrat die Unternehmungen nicht in Rechtsstreitigkeiten zu vertreten hat, jedoch bedeutet dies nicht, dass sich der Magistrat nicht mit wesentlichen Verfahrensergebnissen einer Rechtsstreitigkeit von gemeindeeigenen Unternehmungen im Rahmen der Verwaltung seiner Anteilsrechten und Beteiligungen von Unternehmungen zu befassen hat. Im Gegenteil, eine ordnungsgemäße Wahrnehmung von Eigentümerinteressen bedingt, dass der Magistrat sich über den Verfahrensstand von Rechtsstreitigkeiten seiner eigenen Unternehmungen laufend und umgehend informiert. Bestellung der Aufsichtsorgane Als Ausfluss der durch den Aufsichts- und Kontrollvertrag vermittelnden Einflussrechte verfügt die Stadt Wien über die absolute Stimmmehrheit im Aufsichtsrat der W. GmbH, die als Muttergesellschaft der W. auch die Vertretung der W. übernimmt. Konkret setzt sich der Aufsichtsrat der W. GmbH dzt. wie folgt zusammen: • Der Magistrat stellt die Vorsitzende des Aufsichtsrats der W. GmbH, Fr. Mag. H., Abteilungsleiterin der Magistratsabteilung ..., die bei Stimmengleichheit über ein Dirimierungsrecht verfügt; • Die Magistratsdirektion stellt den Vorsitzenden-Stellvertreter des Aufsichtsrats der W. GmbH, Mag. P., B. der Magistratsdirektion. Gem. § 30j Abs. 1 GmbHG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Insb hat sich die Kontrolle auf die Rechtmäßigkeit, dh auf die Einhaltung aller rechtlichen Verpflichtungen durch die Geschäftsführung zu beziehen. Die Kontrolle des Aufsichtsrats erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten der Geschäftsführung im Hinblick auf Unternehmen, die konzernverbunden bzw abhängig sind oder an denen eine qualifizierte Beteiligung besteht, wie dies etwa im Verhältnis W. GmbH und W. (100% Eigentum) der Fall ist. Jedenfalls hat sich der Aufsichtsrat der W. GmbH in Ausübung seiner Aufgaben über Urteile in einem Kartellverfahren der 100% Tochtergesellschaft W. zu informieren.Gem. Paragraph 30 j, Absatz eins, GmbHG hat der Aufsichtsrat die Geschäftsführung zu überwachen. Insb hat sich die Kontrolle auf die Rechtmäßigkeit, dh auf die Einhaltung aller rechtlichen Verpflichtungen durch die Geschäftsführung zu beziehen. Die Kontrolle des Aufsichtsrats erstreckt sich auch auf die Tätigkeiten der Geschäftsführung im Hinblick auf Unternehmen, die konzernverbunden bzw abhängig sind oder an denen eine qualifizierte Beteiligung besteht, wie dies etwa im Verhältnis W. GmbH und W. (100% Eigentum) der Fall ist. Jedenfalls hat sich der Aufsichtsrat der W. GmbH in Ausübung seiner Aufgaben über Urteile in einem Kartellverfahren der 100% Tochtergesellschaft W. zu informieren. Dies gilt umso mehr, als das Urteil des Kartellgerichts einen unmittelbaren Wirkungsbereich der Stadt Wien berührt. Bei dem in Rede stehenden Kartellverfahren ging es nämlich maßgeblich um ... auf öffentlichem Grund, die eine Genehmigung durch die Stadt Wien (vertreten durch die Magistratsabteilung 46) erfordern. In diesem Zusammenhang waren Mitarbeiter der Stadt Wien (insb jene der Magistratsabteilung 46) im Rahmen von Zeugeneinvernahmen und durch die Erteilung von Auskünften an das Kartellgericht unmittelbar am Kartellverfahren beteiligt. Aufgrund der durch den Aufsicht- und Kontrollvertrag bedingten faktischen Gleichstellung der W. mit einer Dienststelle der Stadt Wien sowie der inhaltlichen Berührungspunkte des Kartellverfahrens zum Wirkungsbereich der Magistratsabteilung 46 ist es evident, dass der Magistrat bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben jedenfalls Kenntnis über den Ausgang des Verfahrens hat. Dies schon alleine deshalb, weil sich der Aufsichtsrat - besetzt durch Mitglieder des Magistrats als Vertreter der Stadt Wien - mit Rechtsstreitigkeiten der W. in Ausübung des gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsrechts zu befassen hat. Finanzielle Angelegenheiten Wiens und anderer Gebietskörperschaften In den Wirkungsbereich des Magistrat des Stadt Wien fällt zudem auch die Wahrnehmung finanzieller Angelegenheiten der Stadt Wien. Die W. sind verantwortlich für Infrastrukturleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wiener U-Bahn stehen. Die Stadt Wien setzt für die Infrastrukturerhaltung und den Infrastrukturbetrieb der Wiener U-Bahn eigene Finanzmittel ein und führte hierfür sogar eine eigene Abgabe - die Dienstgeberabgabe - ein. Gern § 9 des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe fließen die Erträge aus den Abgaben der Stadt Wien zu, die diese für die "Errichtung einer Untergrundbahn zu verwenden" hat.Die W. sind verantwortlich für Infrastrukturleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Wiener U-Bahn stehen. Die Stadt Wien setzt für die Infrastrukturerhaltung und den Infrastrukturbetrieb der Wiener U-Bahn eigene Finanzmittel ein und führte hierfür sogar eine eigene Abgabe - die Dienstgeberabgabe - ein. Gern Paragraph 9, des Gesetzes über die Einhebung einer Dienstgeberabgabe fließen die Erträge aus den Abgaben der Stadt Wien zu, die diese für die "Errichtung einer Untergrundbahn zu verwenden" hat. Auch hieraus ist klar ersichtlich, dass die Stadt Wien ein vitales Interesse daran hat, sich über den Ausgang relevanter Rechtsstreitigkeiten der W. zu informieren, weil diese ihre Aufgaben zT mit Mitteln der Stadt Wien erfüllt. Eine ordnungsgemäße Wahrung der finanziellen Interessen bedingt, dass sich der Magistrat über Rechtsstreitigkeiten der Unternehmen, die mit Finanzmitteln der Stadt Wien unterstützt werden, informiert. Das gilt umso mehr, als der Geschäftsführer der Mediengruppe X. unmittelbar nach Zustellung der Entscheidung des Kartellgerichts öffentlich angekündigt hat, den entstandenen Schaden in einem eigenen zivilrechtlichen Verfahren gegen die W. geltend zu machen (vgl Beil ./6, Bericht im „..." vom 04.02.2014).Auch hieraus ist klar ersichtlich, dass die Stadt Wien ein vitales Interesse daran hat, sich über den Ausgang relevanter Rechtsstreitigkeiten der W. zu informieren, weil diese ihre Aufgaben zT mit Mitteln der Stadt Wien erfüllt. Eine ordnungsgemäße Wahrung der finanziellen Interessen bedingt, dass sich der Magistrat über Rechtsstreitigkeiten der Unternehmen, die mit Finanzmitteln der Stadt Wien unterstützt werden, informiert. Das gilt umso mehr, als der Geschäftsführer der Mediengruppe römisch zehn. unmittelbar nach Zustellung der Entscheidung des Kartellgerichts öffentlich angekündigt hat, den entstandenen Schaden in einem eigenen zivilrechtlichen Verfahren gegen die W. geltend zu machen vergleiche Beil ./6, Bericht im „..." vom 04.02.2014). Aufsichtsrecht bei Haftung der Stadt Wien Der Wirkungsbereich des Magistrats der Stadt Wien ist auch berührt, weil die Stadt Wien für die W. mit ihrem Vermögen haftet. Aufgrund der Konzernstruktur der S. Gruppe - die Stadt Wien ist Eigentümerin und Betreiberin der Konzernmutter - ist das Vermögen der Stadt Wien mittelbar betroffen, wenn die W. aus Gerichtsurteilen verpflichtet werden. Mit den Mitteln der Durchgriffshaftung ist es möglich, dass die Stadt Wien sogar einer unmittelbaren Haftung, etwa als faktischer Geschäftsführer der W., ausgesetzt wird. Weiters übernimmt die Stadt Wien regelmäßig für die W. Haftungen, sodass die Stadt Wien den Gläubigern der W. für deren Verbindlichkeiten einzustehen hat. Explizit wurde die Haftung der Stadt Wien für die W. bspw vom Kontrollamt der Stadt Wien zu KA-... (Haftung für Eventualverbindlichkeiten der Stadt Wien aus Cross Border Leasing Verträgen der W.) festgestellt. Auch im Jahresabschluss der W. zum 31.12.2013 werden Haftungen der Stadt Wien für Verbindlichkeiten der W. ausgewiesen. Die Stadt Wien übernimmt etwa aufgrund vertraglicher Verpflichtung aus dem zwischen der Stadt Wien und den W. abgeschlossenen Öffentlichen Personennahverkehrs- und Finanzierungsvertrages (ÖPNV-Vertrag) "die Verpflichtung zur Finanzierung des jährlichen Geldfehlbetrages der Gesellschaft [gemeint sind die W.]" und "darüber hinaus werden von der Stadt Wien die Pensionslasten der Gesellschaft [gemeint sind die W.] für die ehemaligen pragmatisierten Bediensteten übernommen". Für das Finanzjahr leistete die Stadt Wien bzw der Bund ca EUR 3 Mio an Investitionszuschüssen an die W.. Ähnlich wie bereits oben dargestellt, gelangt man auch hier zu dem Ergebnis, dass es zur ordnungsgemäßen Ausübung eines Aufsichtsrechts jedenfalls notwendig ist, dass sich die Stadt Wien über relevante Rechtsstreitigkeiten eines Unternehmens informiert, für das die Stadt Wien mittelbar bzw unmittelbar haftet und Gläubiger uU direkt auf das Vermögen der Stadt Wien zugreifen könnten. Im Übrigen bedingt auch die sorgfältige Geschäftsführung der W., dass diese Auskunft über relevante Geschäftsfälle, insb den Status von bedeutenden Rechtsstreitigkeiten, an die Eigentümer bzw an uU aus diesem Rechtsstreit Haftende weiterleitet. Die W. haben daher in Ausübung ihrer sorgfältigen Geschäftsführung das in Rede stehende Urteil an die Stadt Wien weitergeleitet. Das wurde unserem Rechtsvertreter vom Rechtsvertreter der W. bestätigt. Zusammenfassend: Die begehrte Auskunft betrifft eine Angelegenheit, die in den Wirkungsbereich des Magistrats der Stadt Wien fällt, weil insb die Aufsichtsausübung über ein stadteigenes Unternehmen, die ordnungsgemäße Beteiligungsverwaltung und die Wahrnehmung von finanziellen Angelegenheiten, die die Stadt Wien betreffen, tangiert sind. Die Befassung des Magistrats mit Rechtsstreitigkeiten der W. ergibt sich auch daraus, dass die Vorsitzende und der Stellvertreter des Aufsichtsrat der W. GmbH - die auch für die konzernverbundenen W. zuständig sind - durch den Magistrat besetzt wird. Verweigert die Behörde die Auskunftserteilung über Sachverhalt, Inhalt und rechtliche Würdigung des Urteils des OLG Wiens als Kartellgericht zu GZ ... mit der Argumentation, die Führung von Rechtsstreitigkeiten falle nicht in ihren Anwendungsbereich, so begründet dies eine rechtswidrige Auslegung des Wirkungsbereiches des Magistrats. Auskunftsverpflichteter ist der Magistrat Die Argumentation, dass sich keine Kopie der Ausfertigung des Urteils bei der Magistratsabteilung 5 befände und daher "ohne Durchführung von umfangreichen Recherchen im Magistrat der Stadt Wien" die begehrte Auskunft nicht erteilt werden könne, ist rechtswidrig: Verpflichteter gern § 1 Abs 1 Wr AuskunftspflichtG sind die Organe der Wiener Gemeindeverwaltung, unabhängig von deren organisationsrechtlicher Stellung. Für den Gemeindebereich richtet § 8 der Wr. Stadtverfassung die Organe der Gemeinde Wien ein, ua den Magistrat. Gem der stRsp des VwGH geht aus der WStV hervor, dass der Magistrat eine Einheit ist. Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilungen ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Auskunftsverpflichteter gern Wr AuskunftspflichtG ist demnach nicht eine bestimmte Magistratsabteilung, sondern der Magistrat der Stadt Wien als einheitliches Organ. Der Umstand, dass der Auskunftsverpflichtete jene Stelle ausfindig zu machen hat, die über die notwendigen Informationen verfügt, geht nicht nur aus der oben zitierten Judikatur des VwGH klar hervor. Vielmehr weist der Gesetzgeber in § 3 Abs 4 Wr AuskunftspflichtG explizit darauf hin, dass ein Organ ein eingehendes Auskunftsbegehren an das zuständige Organ weiterzuleiten hat, falls die begehrte Auskunft nicht in den Wirkungsbereich des befragten Organs fällt. Wenn schon die Eruierung des korrekten Organs in die Pflicht des Auskunftsverpflichteten fällt, dann erst recht auch die Ermittlung der behördeninternen Abteilung, die über die relevanten Informationen verfügt.Verpflichteter gern Paragraph eins, Absatz eins, Wr AuskunftspflichtG sind die Organe der Wiener Gemeindeverwaltung, unabhängig von deren organisationsrechtlicher Stellung. Für den Gemeindebereich richtet Paragraph 8, der Wr. Stadtverfassung die Organe der Gemeinde Wien ein, ua den Magistrat. Gem der stRsp des VwGH geht aus der WStV hervor, dass der Magistrat eine Einheit ist. Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilungen ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt. Auskunftsverpflichteter gern Wr AuskunftspflichtG ist demnach nicht eine bestimmte Magistratsabteilung, sondern der Magistrat der Stadt Wien als einheitliches Organ. Der Umstand, dass der Auskunftsverpflichtete jene Stelle ausfindig zu machen hat, die über die notwendigen Informationen verfügt, geht nicht nur aus der oben zitierten Judikatur des VwGH klar hervor. Vielmehr weist der Gesetzgeber in Paragraph 3, Absatz 4, Wr AuskunftspflichtG explizit darauf hin, dass ein Organ ein eingehendes Auskunftsbegehren an das zuständige Organ weiterzuleiten hat, falls die begehrte Auskunft nicht in den Wirkungsbereich des befragten Organs fällt. Wenn schon die Eruierung des korrekten Organs in die Pflicht des Auskunftsverpflichteten fällt, dann erst recht auch die Ermittlung der behördeninternen Abteilung, die über die relevanten Informationen verfügt. Der Auskunftswerber kann daher sein Auskunftsbegehren an den Magistrat der Stadt Wien richten, ist jedoch nicht dazu gehalten, anhand der Geschäftseinteilung jene Magistratsabteilung ausfindig zu machen, die konkret mit der Sache befasst sein könnte. Dies ist Sache des Magistrats. In concreto haben wir die Magistratsabteilung 5 mit der Auskunftserteilung befasst, weil die Magistratsabteilung der Geschäftsgruppe "..." zugeordnet ist und somit indiziert wird, dass sich die relevanten Informationen bei der Magistratsabteilung 5 finden. Sollte sich die relevante Information bei anderen Stellen befinden (bspw in der Magistratsabteilung 6 oder 46), so hat die Magistratsabteilung 5 die konkrete Stelle mit der Anfrage zu befassen. Verweigert die belangte Behörde die Informationserteilung mit der Argumentation, eine Kopie des Urteils liege in der Magistratsabteilung 5 nicht auf und es seien zur Informationserteilung umfangreiche Recherchen innerhalb des Magistrats notwendig, so verkennt sie ihre gesetzliche Pflicht, jene Stelle innerhalb der internen Behördenstruktur zu eruieren, die über die notwendigen Informationen verfügt. Die Argumentation der Behörde begründet eine rechtswidrige Auskunftsverweigerung gern Wr AuskunftspflichtG. Urteile sind gesichertes Wissen Indem die belangte Behörde unter Verweis auf vermeintlich passende VwGH Judikatur argumentiert, dass sie nur Auskunft über gesichertes Wissen erteilen müsse und keinesfalls zu umfangreichen Ausarbeitungen oder Erstellung von Rechtsgutachten verpflichtet wäre, so übersieht sie, dass die von ihr zitierte Entscheidung nicht auf den hier vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist: Dem von der Behörde zitierten VwGH-Erkenntnis lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Auskunftswerber Rechtsauskunft über einen fiktiven Sachverhalt begehrte. Hierzu sprach der VwGH aus, dass die Behörde nicht dazu gehalten wäre, ein Rechtsgutachten zu einem fiktiven Sachverhalt zu erstellen. Die Behörde könne auch nicht verhalten werden, Nachforschungen über zukünftiges Geschehen anzustellen. Die begehrte Auskunft betrifft jedoch - anders als in dem zitierten VwGH Erkenntnis - weder einen fiktiven Sachverhalt noch ein zukünftiges Geschehen, eine Prognose bzw einer Mutmaßung der Behörde, sondern die Auskunft über ein bereits ergangenes Urteil eines Gerichts. Bei der begehrten Auskunft handelt es sich daher um eine gesicherte Tatsache. Die Behörde hat daher im vorliegenden Fall keine weitergehenden Erhebungen zu zukünftigen oder ungewissen Fragen anzustellen, sondern lediglich Auskunft über ein bereits abgeschlossenes Gerichtsverfahren zu erteilen. Indem sie die Nichtvornahme solcher Erhebungen unter Berufung auf die (in Wahrheit nicht passende) Judikatur gründet, unterliegt sie einem Rechtsirrtum.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 12.11.2014 ergänzte der Vertreter der Beschwerdeführerin sein Vorbringen wie folgt: Der Rechtsvertreter der BF verweist darauf, dass das Begehren seiner Mandantin für die Stadt Wien nichts Beschwerliches hat, sondern sich in der Aushändigung einer Kopie einer Entscheidung des Kartellgerichtes darstellt. Die Stadt Wien hat nach Wissen der A. eine Kopie dieser Entscheidung. Der Vertreter der A. GesmbH legt ein Konvolut an Beilagen (7-12) vor. Eine Kopie wird unter einem dem Vertreter der MA 5 ausgehändigt. Zu Beilage 12 wird vorgebracht, dass Dr. Wi. (Rechtsvertreter der W. GesmbH& Co KG) ihm in einem Telefonat mitgeteilt hätte, dass „aus Rücksichtnahme auf die Stadt Wien“ die gegenständliche Entscheidung des Kartellgerichtes nicht ausgefolgt wird. Herr Dr. Ho., Rechtsvertreter der Stadt Wie, würde in die Entscheidung des Kartellgerichtes Einsicht nehmen. Herr Dr. Wi. hätte weiters gesagt, dass Herr Dr. Ho. für die Stadt Wien in die Entscheidung Einsicht nehmen wird, um der W. GesmbH & Co KG Hilfestellung bei einer Ausarbeitung einer Revision zu leisten. Mit dem Schreiben vom 20.2.2014 (Beilage 11) wurden durch Herrn Dr. Wo. (Vertreter der Beschwerdeführerin) die W. gebeten, das gegenständliche Erkenntnis zu übermitteln. Diesem Ansinnen wurde mit Schreiben vom 26.2.2014 (Beilage 7) durch Herrn Dr. Wi., als Rechtsanwalt der W. GesmbH & Co KG, eine Absage erteilt. Unter Verweis auf Beilage 10 bringt Dr. Wo. vor, dass Dr. Ho. (Kanzlei ...) in einem Telefonat mit ihm geäußert habe, dass er in Sachen der Revision von seiner Kanzlei unterstützt wird, er zuversichtlich wäre und die Stadt Wien beabsichtige, in diesem Verfahren nicht offen aufzutreten. Unter Verweis auf Beilage 9 wird vorgebracht, dass mit Schreiben vom 25.2.2014 gerichtet an die Kanzlei ... Rechtsanwälte GesmbH, durchschriftlich an die Stadt Wien Magistratsabteilung 5, um Auskunftserteilung mit Verweis auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz ersucht wurde. Aus Beilage 8 sei ersichtlich, dass Hr. Dr. Ho. dieses Schreiben beantwortete, in dem er mitteilte, dass er von der Stadt Wien dazu nicht mandatiert sei.“ Das Verwaltungsgericht Wien stellt folgenden Sachverhalt fest: Die W. Ges.m.b.H. & Co KG verfügt als Verfahrenspartei über die Entscheidungen des Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht zu GZ: .... Dies wird aufgrund der übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde in der Begründung des gegenständlichen Bescheides und der Vertreterin der Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung und in der mündlichen Verhandlung als erwiesen angenommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 1Abs.

1 Wiener Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

Paragraph eins, Absatz eins, Wiener Auskunftspflichtgesetz haben die Organe des Landes und der Gemeinde Wien sowie der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht.

§ 1Abs.

2 Wiener Auskunftspflichtgesetz ist Auskunft eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

Paragraph eins, Absatz 2, Wiener Auskunftspflichtgesetz ist Auskunft eine Wissenserklärung. Sie hat auf dem Wissen zu beruhen, über das ein auskunftspflichtiges Organ in dem Zeitpunkt verfügt, in dem das Auskunftsbegehren bei ihm einlangt.

§ 3Abs.

3 Wiener Auskunftspflichtgesetz hat, wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

Paragraph 3, Absatz 3, Wiener Auskunftspflichtgesetz hat, wird die Auskunft ausdrücklich verweigert oder nicht fristgerecht erteilt, das Organ auf Antrag des Auskunftswerbers innerhalb von drei Monaten ab Antrag mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden, ob die Auskunft zu erteilen ist. Wird die Auskunft nachträglich erteilt, endet die Pflicht zur Bescheiderlassung.

§ 1Abs.

5 Wiener Auskunftspflichtgesetz ist Auskunft nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgabe eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird.

Paragraph eins, Absatz 5, Wiener Auskunftspflichtgesetz ist Auskunft nur insoweit zu erteilen, als dadurch die Besorgung der übrigen Aufgabe eines Organes nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auskunft ist nicht zu erteilen, wenn sie offenkundig mutwillig begehrt wird. Die historische Interpretation dieser Bestimmung führt zu folgendem Ergebnis: In den in der elektronischen Informationsdatenbank des Wiener Landtages gesammelten Gesetzesmaterialien ist zur Stammfassung des Wiener Auskunftspflichtgesetzes folgende Erläuterung zu § 1 Abs. 5 Wiener Auskunftspflichtgesetz (Beilage 6/1988 zu LGBl. 20/2988) zu finden:In den in der elektronischen Informationsdatenbank des Wiener Landtages gesammelten Gesetzesmaterialien ist zur Stammfassung des Wiener Auskunftspflichtgesetzes folgende Erläuterung zu Paragraph eins, Absatz 5, Wiener Auskunftspflichtgesetz (Beilage 6 aus 1988, zu LGBl. 20/2988) zu finden: „(…) Es soll verhindert werden, daß mutwillige Auskunftsbegehren die Verwaltung belasten. Dem Mutwillen ist das Verhalten desjenigen gleichzuhalten, der Auskunft begehrt, obwohl ihm die erwünschte Information ohnehin anders unmittelbar zugänglich ist. Hierher gehört etwa das Auskunftsbegehren einer Partei, die sich durch Akteneinsicht umfassend über eine Angelegenheit informieren könnte.“ Damit ist der Wille des Wiener Landesgesetzgebers dokumentiert, dass Informationen, die auf andere Art beschafft werden können, nicht dem Regime des Wiener Auskunftspflichtgesetzes unterliegen. Explizit wird als Beispiel für eine andere Beschaffungsart die Akteneinsicht genannt. Das Ansinnen, sich dennoch in Verfahrensakten enthaltene Informationen im Wege des Wiener Auskunftspflichtgesetzes zu beschaffen, wird sogar als „offenkundig mutwillig“ und als unnötige Belastung für die Verwaltung qualifiziert. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt sich wie folgt dar: Die gleiche Stoßrichtung verfolgt der Verwaltungsgerichtshof, wenn er in seinem Erkenntnis vom 24.9.2002, GZ: 2002/160202 ausspricht, dass die Erteilung oder Verweigerung einer Meldeauskunft im Meldegesetz eingehend geregelt ist und daher die Bestimmungen des Auskunftspflichtgesetzes des Bundes - die nahezu den gleichen Inhalt wie das Wiener Auskunftspflichtgesetz aufweisen - nicht anzuwenden sind. In dieser Entscheidung wird eindeutig gezeigt, dass ein Informationszugang, der in den jeweiligen Verfahrensvorschriften ohnehin in formalisierter Form vorregelt ist, als lex specialis die Anwendbarkeit von generell normierten Auskunftspflichten, wie sie im Wiener Auskunftspflichtgesetz zu finden sind, ausschließt. Mit Erkenntnis vom 25.3.2010, GZ: 2010/04/0019, stellt der Verwaltungsgerichtshof außerdem klar, dass das Auskunftspflichtgesetz nicht dazu dient, Entscheidungen der Gerichtsbarkeit einer neuerlichen Überprüfung zugänglich zu machen. Damit ist klar gestellt, dass Entscheidungen der Gerichte über Gewährung oder Verweigerung von Akteneinsichten nicht durch Anwendung des Wiener Auskunftspflichtgesetzes einem zweiten Rechtsgang unterworfen werden können. Auch hält der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.7.1989, GZ: 88/01/0218 fest, dass Auskunftsbegehren konkrete, von der Behörde beantwortbare Fragen enthalten müssen. Im gegenständlichen Verfahren wurde jedoch das Begehren mit „Auskunft über den genauen Inhalt (Spruch, Sachverhaltsfeststellungen und rechtliche Begründung) der oben erwähnten Entscheidung des Kartellgerichts“ umschrieben. Das macht deutlich, dass es sich um keine konkrete Frage sondern einen durch Aufzählung der Entscheidungsbestandteile verbrämten Antrag auf Einsicht in eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien handelt. Im gegenständlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien kommt das Verfahrensrecht der ZPO zur Anwendung, das folgende Regelungen zur Akteneinsicht vorsieht:

§ 219Abs.

1 ZPO können die Parteien in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.

Paragraph 219, Absatz eins, ZPO können die Parteien in sämtliche ihre Rechtssache betreffenden, bei Gericht befindlichen Akten (Prozessakten), mit Ausnahme der Entwürfe zu Urteilen und Beschlüssen, der Protokolle über Beratungen und Abstimmungen des Gerichtes und solcher Schriftstücke, welche Disziplinarverfügungen enthalten, Einsicht nehmen und sich davon auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erteilen lassen.

§ 219Abs.

2 ZPO können mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 26 Abs. 2 erster Satz DSG 2000 entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

Paragraph 219, Absatz 2, ZPO können mit Zustimmung beider Parteien auch dritte Personen in gleicher Weise Einsicht nehmen und auf ihre Kosten Abschriften (Kopien) und Auszüge (Ausdrucke) erhalten, soweit dem nicht überwiegende berechtigte Interessen eines anderen oder überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, erster Satz DSG 2000 entgegenstehen. Fehlt eine solche Zustimmung, so steht einem Dritten die Einsicht und Abschriftnahme überdies nur insoweit zu, als er ein rechtliches Interesse glaubhaft macht. Somit steht es der Beschwerdeführerin frei, Akteneinsicht zu nehmen, indem sie die Zustimmung der Verfahrensparteien zur Akteneinsicht einholt oder ein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht glaubhaft zu macht. Die gewünschten Informationen können ohne - ersatzweise - Heranziehung des Wiener Auskunftspflichtgesetzes im Wege der vorgesehenen Akteneinsicht erlangt werden. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.01.012.30172.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.