Obsah (18)
§ 28§ 25aArtikel 130Art. 81aArtikel 81§ 3§ 2§ 17§ 27§ 1§ 125§ 99§ 366§ 31§ 34§ 13§ 10§ 33RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.11.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/23159/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm
§ 28Vw
GVG zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des N. römisch eins., geb. am ...1968, Staatsangehörigkeit Rumänien, gegen den Bescheid der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 03.12.2013, Zl. 742652/FrB/13, mit welchem der Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien, AFA-Referat, vom 23.03.2005, Zl. III-742652/FrB/13, für die Dauer von 10 Jahren verhängten Aufenthaltsverbotes gem. Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen wurde,
Paragraph 28, VwGVG zu Recht erkannt: I. In Erledigung der Beschwerde wird das gegen I. N. mit Bescheid der BPD Wien, AFA-Referat vom 23.03.2005, Zl. III-742652/FrB/13, für die Dauer von 10 Jahren verhängte Aufenthaltsverbot gem. § 69 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, aufgehoben.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird das gegen römisch eins. N. mit Bescheid der BPD Wien, AFA-Referat vom 23.03.2005, Zl. III-742652/FrB/13, für die Dauer von 10 Jahren verhängte Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 69, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,, aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer reiste am 16.09.1991 nach Österreich ein und stellte –nach Stellung eines Asylantrags, welcher als unbegründet abgewiesen wurde – am 12.02.1992 bei der BPD Wien gem. § 1 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 1992 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 31.03.1994 mangels Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft im Bundesgebiet gem. § 5 Abs. 1 AufG 1992 abgewiesen, da der Beschwerdeführer am 08.07.1993 von seiner polizeilich gemeldeten Hauptwohnsitzadresse im Bundesgebiet amtlich abgemeldet wurde.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer reiste am 16.09.1991 nach Österreich ein und stellte –nach Stellung eines Asylantrags, welcher als unbegründet abgewiesen wurde – am 12.02.1992 bei der BPD Wien gem. Paragraph eins, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz 1992 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 31.03.1994 mangels Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft im Bundesgebiet gem. Paragraph 5, Absatz eins, AufG 1992 abgewiesen, da der Beschwerdeführer am 08.07.1993 von seiner polizeilich gemeldeten Hauptwohnsitzadresse im Bundesgebiet amtlich abgemeldet wurde. I.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.07.1994 wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung gem. § 129 StGB einer sicherheits- und fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde er aufgrund zweier gültiger österreichischer Haftbefehle wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen vorübergehend festgenommen. Im Zuge dessen gab er an, auf einem in Wien liegenden Schiff aufhältig zu sein. Er wurde daraufhin über die Anzeigenerstattung betreffend die fremdenpolizeiliche Übertretung informiert und in das landesgerichtliche Gefangenenhaus Wien-Josefstadt eingeliefert.römisch eins.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.07.1994 wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung gem. Paragraph 129, StGB einer sicherheits- und fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde er aufgrund zweier gültiger österreichischer Haftbefehle wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen vorübergehend festgenommen. Im Zuge dessen gab er an, auf einem in Wien liegenden Schiff aufhältig zu sein. Er wurde daraufhin über die Anzeigenerstattung betreffend die fremdenpolizeiliche Übertretung informiert und in das landesgerichtliche Gefangenenhaus Wien-Josefstadt eingeliefert. I.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.09.1994, 94..., wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen gem. §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.09.1994, 94..., wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen gem. Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. I.
- Am 11.06.1999 stellte der Beschwerdeführer bei der BPD Wien einen Erstantrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner damaligen österreichischen Ehefrau.römisch eins.
- Am 11.06.1999 stellte der Beschwerdeführer bei der BPD Wien einen Erstantrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner damaligen österreichischen Ehefrau. I.
- Aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wurde der Beschwerdeführer daraufhin am 28.06.1999 zwecks Erlassung eines Aufenthaltsverbotes niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab er an, seit 1991 ununterbrochen in Österreich aufhältig, seit 07.06.1999 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, und der deutsche Sprache perfekt mächtig zu sein. Seine sonstigen Familienangehörigen würden alle in Rumänien leben. Ihm wurde im Anschluss seine rechtskräftige Verurteilung vom 01.09.1994 sowie der Umstand vorgehalten, dass seitens der Behörde danach ein aufenthaltsbeendendes Verfahren mangels polizeilicher Meldung nicht habe eingeleitet werden können. In der Zeit von 01.09.1994 bis 03.05.1999 habe für ihn im Bundesgebiet keine aufrechte polizeiliche Meldung bestanden. Weiters wurde ihm die Absicht der Behörde mitgeteilt, gegen ihn gem. § 36 Abs. 1 iVm. § 36 Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet zu erlassen. Mit dieser Vorgangsweise erklärte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden.römisch eins.
- Aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wurde der Beschwerdeführer daraufhin am 28.06.1999 zwecks Erlassung eines Aufenthaltsverbotes niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab er an, seit 1991 ununterbrochen in Österreich aufhältig, seit 07.06.1999 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, und der deutsche Sprache perfekt mächtig zu sein. Seine sonstigen Familienangehörigen würden alle in Rumänien leben. Ihm wurde im Anschluss seine rechtskräftige Verurteilung vom 01.09.1994 sowie der Umstand vorgehalten, dass seitens der Behörde danach ein aufenthaltsbeendendes Verfahren mangels polizeilicher Meldung nicht habe eingeleitet werden können. In der Zeit von 01.09.1994 bis 03.05.1999 habe für ihn im Bundesgebiet keine aufrechte polizeiliche Meldung bestanden. Weiters wurde ihm die Absicht der Behörde mitgeteilt, gegen ihn gem. Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdengesetz ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet zu erlassen. Mit dieser Vorgangsweise erklärte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden. I.
- Mit Bescheid der BPD Wien vom gleichen Tag, Zl. IV-742.652/FrB/99, wurde daraufhin gegen den Beschwerdeführer gem. § 36 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 ein gem. § 39 Abs. 1 FrG 1997 für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.
- Mit Bescheid der BPD Wien vom gleichen Tag, Zl. IV-742.652/FrB/99, wurde daraufhin gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Fremdengesetz 1997 ein gem. Paragraph 39, Absatz eins, FrG 1997 für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. I.
- Dem sich gegen diese Entscheidung richtenden Rechtsmittel der Berufung vom 05.07.1999 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16.08.1999, Zl. SD ..., keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm. § 48 FrG 1997 stütze und die Dauer auf fünf Jahre herabgesetzt werde. Begründet wurde dies damit, dass der Berufungswerber seit seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung im Jahre 1994 kein strafrechtlich relevantes Verhalten mehr gesetzt habe. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der dieser mit Beschluss vom 14.10.1999, Zl. AW 99/18/0318-3, gem. § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannte.römisch eins.
- Dem sich gegen diese Entscheidung richtenden Rechtsmittel der Berufung vom 05.07.1999 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16.08.1999, Zl. SD ..., keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 48, FrG 1997 stütze und die Dauer auf fünf Jahre herabgesetzt werde. Begründet wurde dies damit, dass der Berufungswerber seit seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung im Jahre 1994 kein strafrechtlich relevantes Verhalten mehr gesetzt habe. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der dieser mit Beschluss vom 14.10.1999, Zl. AW 99/18/0318-3, gem. Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannte. I.
- Der Beschwerdeführer wurde am 27.08.1999 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und dabei sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 09.09.1999 bei der BPD Wien einen neuerlichen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer wurde am 27.08.1999 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und dabei sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 09.09.1999 bei der BPD Wien einen neuerlichen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin. I.
- Mit Bescheid der BPD Wien vom 30.09.1999, Zl. IV–742.652/FrB/99, wurde gegen den Beschwerdeführer daraufhin gem. § 61 Abs. 1 FrG 1997 iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung gem. § 56 FrG die Schubhaft angeordnet. römisch eins.
- Mit Bescheid der BPD Wien vom 30.09.1999, Zl. IV–742.652/FrB/99, wurde gegen den Beschwerdeführer daraufhin gem. Paragraph 61, Absatz eins, FrG 1997 in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung gem. Paragraph 56, FrG die Schubhaft angeordnet. I.
- Er wurde am 21.10.1999 von seiner bisherigen gemeldeten Hauptwohnsitzadresse amtlich abgemeldet, da er sich laut Auskunft des Hausmeisters seit Längerem dort nicht mehr aufgehalten habe.römisch eins.
- Er wurde am 21.10.1999 von seiner bisherigen gemeldeten Hauptwohnsitzadresse amtlich abgemeldet, da er sich laut Auskunft des Hausmeisters seit Längerem dort nicht mehr aufgehalten habe. I.
- Am 07.10.1999 brachte sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter einen Antrag gem. § 44 Fremdengesetz auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes ein. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass seine strafgerichtliche, rechtskräftige Verurteilung zwischenzeitlich getilgt sei und somit die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen seien. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes würde ihn in die Lage versetzen, als begünstigter Drittstaatsangehörige eine Niederlassungsbewilligung – allenfalls vom Ausland aus – zu beantragen, um sein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit seiner österreichischen Ehegatten im Bundesgebiet fortsetzen zu können.römisch eins.
- Am 07.10.1999 brachte sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter einen Antrag gem. Paragraph 44, Fremdengesetz auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes ein. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass seine strafgerichtliche, rechtskräftige Verurteilung zwischenzeitlich getilgt sei und somit die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen seien. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes würde ihn in die Lage versetzen, als begünstigter Drittstaatsangehörige eine Niederlassungsbewilligung – allenfalls vom Ausland aus – zu beantragen, um sein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit seiner österreichischen Ehegatten im Bundesgebiet fortsetzen zu können. I.
- Im Zusammenhang mit einer Schleppung von rumänischen Staatsangehörigen nach Österreich durch einen ebenfalls rumänischen Staatsangehörigen erfolgte am 09.07.2000 an der damaligen Meldeadresse des Beschwerdeführers im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Streife eine fremdenpolizeiliche Kontrolle zwecks Erhebung, ob sich an dieser Adresse geschleppte Personen aufhalten könnten. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dessen einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gem. § 10 Abs. 3 FrG 1997 festgenommen und am selben Tag aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot durch den Verwaltungsgerichtshof nach Beendigung der Amtshandlung wieder aus der Haft entlassen.römisch eins.
- Im Zusammenhang mit einer Schleppung von rumänischen Staatsangehörigen nach Österreich durch einen ebenfalls rumänischen Staatsangehörigen erfolgte am 09.07.2000 an der damaligen Meldeadresse des Beschwerdeführers im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Streife eine fremdenpolizeiliche Kontrolle zwecks Erhebung, ob sich an dieser Adresse geschleppte Personen aufhalten könnten. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dessen einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gem. Paragraph 10, Absatz 3, FrG 1997 festgenommen und am selben Tag aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot durch den Verwaltungsgerichtshof nach Beendigung der Amtshandlung wieder aus der Haft entlassen. Im Zuge der Ermittlungen wurde festgehalten, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers weder seitens der BPD Wien als auch der Servicestelle „Schlepper“ des EBT einschlägige Vormerkungen hinsichtlich etwaiger Schleppertätigkeit bestünden. I.
- Während einer Vorsprache bei der BPD Wien gemeinsam mit seiner Ehefrau – diese Ehe wurde jedoch bereits am 01.10.1999 rechtskräftig geschieden – stellte der Beschwerdeführer am 23.12.2002 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Diesen begründete er damit, dass seine rechtskräftige Verurteilung nicht im Strafregister aufscheine und dass auch der zu erwartende Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots nicht mehr allzu fern sei. Nach Zurückziehung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde das mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 16.08.1999 auf 5 Jahre herabgesetzte Aufenthaltsverbot mit Bescheid der BPD Wien, Zl. III-742652/FrB/02, vom 23.12.2002 gem. § 44 FrG 1997 aufgehoben. In der Folge stellte der Beschwerdeführer noch am selben Tag einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehörige und wurde ihm am 27.12.2002 eine solche auf ein Jahr befristete Bewilligung erteilt.römisch eins.
- Während einer Vorsprache bei der BPD Wien gemeinsam mit seiner Ehefrau – diese Ehe wurde jedoch bereits am 01.10.1999 rechtskräftig geschieden – stellte der Beschwerdeführer am 23.12.2002 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Diesen begründete er damit, dass seine rechtskräftige Verurteilung nicht im Strafregister aufscheine und dass auch der zu erwartende Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots nicht mehr allzu fern sei. Nach Zurückziehung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde das mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 16.08.1999 auf 5 Jahre herabgesetzte Aufenthaltsverbot mit Bescheid der BPD Wien, Zl. III-742652/FrB/02, vom 23.12.2002 gem. Paragraph 44, FrG 1997 aufgehoben. In der Folge stellte der Beschwerdeführer noch am selben Tag einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehörige und wurde ihm am 27.12.2002 eine solche auf ein Jahr befristete Bewilligung erteilt. I.
- Am 22.03.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.01.2004; Zl. 95..., wurde er in der Folge wegen §§ 15, 127; 15, 269 Abs. 1 (1.Fall); 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde darin zur Last gelegt, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren Mittätern versucht zu haben, Verfügungsberechtigten eines Baumarktes fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie zahlreiche Gegenstände unbezahlt aus dem Geschäft zu bringen trachteten. Weiters habe er versucht, Beamte mit Gewalt an seiner Festnahme zu hindern und habe er dabei einen einschreitenden Sicherheitswachbeamten durch das Versetzen von Stößen und Tritten, wodurch dieser einen Bluterguss am Schienbein erlitten habe, vorsätzlich am Körper verletzt.römisch eins.
- Am 22.03.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.01.2004; Zl. 95..., wurde er in der Folge wegen Paragraphen 15, 127,; 15, 269 Absatz eins, (1.Fall); 83 Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde darin zur Last gelegt, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren Mittätern versucht zu haben, Verfügungsberechtigten eines Baumarktes fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie zahlreiche Gegenstände unbezahlt aus dem Geschäft zu bringen trachteten. Weiters habe er versucht, Beamte mit Gewalt an seiner Festnahme zu hindern und habe er dabei einen einschreitenden Sicherheitswachbeamten durch das Versetzen von Stößen und Tritten, wodurch dieser einen Bluterguss am Schienbein erlitten habe, vorsätzlich am Körper verletzt. I.
- Daraufhin wurde ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Mit Schreiben der BPD Wien vom 30.12.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Das fremdenpolizeiliche Büro führte darin aus, dass der Beschwerdeführer am 19.01.2004 vom LG für Strafsachen Wien gem. §§ 15, 127; §§15, 269 (1.Fall), §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt worden sei und aufgrund dessen nun geplant sei, gegen ihn gem. § 36 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet zu erlassen.römisch eins.
- Daraufhin wurde ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Mit Schreiben der BPD Wien vom 30.12.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Das fremdenpolizeiliche Büro führte darin aus, dass der Beschwerdeführer am 19.01.2004 vom LG für Strafsachen Wien gem. Paragraphen 15, 127,; §§15, 269 (1.Fall), Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt worden sei und aufgrund dessen nun geplant sei, gegen ihn gem. Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet zu erlassen. I.
- In der von einem Rechtsanwalt verfassten Stellungnahme vom 17.01.2005 wurde dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte, insbesondere um hier einer Beschäftigung nachzugehen und daraus seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, wobei er diesbezüglich fristgerecht einen Verlängerungsantrag eingebracht habe. Er habe in Rumänien die Matura absolviert und verrichte nunmehr im Rahmen eines Fernstudiums an der Universität T. das Studium der Rechtswissenschaften. Zuletzt sei er in der …kantine als Gastronomiekraft beschäftigt gewesen, zurzeit sei er krankheitsbedingt arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld. Den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet strebe er an, um hier einer Beschäftigung nachzugehen und eine Familie zu gründen. Seine Tat bereue er zutiefst und sei diese auf den damals bestehenden schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustand zurückzuführen gewesen, wobei er unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss gestanden sei. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei angesichts seines bereits lange bestehenden Inlandsbezugs, seiner perfekten Deutschkenntnisse und dem Umstand, dass er in Rumänien keine sozialen Kontakte mehr habe, unbillig. Zudem sei davon auszugehen, dass er sich in Zukunft wohlverhalten werde.römisch eins.
- In der von einem Rechtsanwalt verfassten Stellungnahme vom 17.01.2005 wurde dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte, insbesondere um hier einer Beschäftigung nachzugehen und daraus seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, wobei er diesbezüglich fristgerecht einen Verlängerungsantrag eingebracht habe. Er habe in Rumänien die Matura absolviert und verrichte nunmehr im Rahmen eines Fernstudiums an der Universität T. das Studium der Rechtswissenschaften. Zuletzt sei er in der …kantine als Gastronomiekraft beschäftigt gewesen, zurzeit sei er krankheitsbedingt arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld. Den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet strebe er an, um hier einer Beschäftigung nachzugehen und eine Familie zu gründen. Seine Tat bereue er zutiefst und sei diese auf den damals bestehenden schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustand zurückzuführen gewesen, wobei er unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss gestanden sei. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei angesichts seines bereits lange bestehenden Inlandsbezugs, seiner perfekten Deutschkenntnisse und dem Umstand, dass er in Rumänien keine sozialen Kontakte mehr habe, unbillig. Zudem sei davon auszugehen, dass er sich in Zukunft wohlverhalten werde. I.
- Mit Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005, Zl. III-742652/FrB/05, wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 36 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 gem. § 39 Abs. 1 FrG 1997 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.
- Mit Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005, Zl. III-742652/FrB/05, wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 gem. Paragraph 39, Absatz eins, FrG 1997 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Begründend führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt seit 03.05.1999 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte und die in der Stellungnahme vom 17.01.2005 erhobene Behauptung, wonach er sich durchgehend seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte, mit dem Inhalt des Melderegisterauszugs nicht in Einklang stehe. Unter Annahme der von ihm erhobenen Behauptung hätte sich der Beschwerdeführer die längste Zeit unangemeldeten und unrechtmäßigen im Bundesgebiet aufgehalten. Dies wirke bestärkend auf seine nicht vorhandene Bereitschaft, sich den österreichischen Gesetzen zu unterwerfen. Trotz ultimativer Belehrung und seiner guten Vorsätzen sei der Beschwerdeführer nämlich neuerlich straffällig geworden. Zur Verhältnismäßigkeit führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu seiner Gattin und seiner Schwester verfüge, in Österreich sporadisch eine angemeldete Beschäftigung ausgeübt habe und derzeit krankheitshalber keiner Beschäftigung nachgehe. Laut eigenen Angaben bestehe derzeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Vor diesem Hintergrund würden die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf seine persönliche Lebenssituation wirken, zumal er sich erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhalte, keiner legalen Beschäftigung nachgehen, nicht kranken- und sozialversichert sei und auch in Österreich über keine familiären Bindungen verfüge. Die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes entspreche einem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne. I.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.04.2005 das Rechtsmittel der Berufung. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen – zu diesem Zeitpunkt – schwer kranken Mann gehandelt habe, der aufgrund seiner Erkrankung in den Genuss einer Invaliditätspension gekommen sei. Zudem hätte dem Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vor Eintritt des maßgeblichen Sachverhalts bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Aus diesen Gründen sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit der damit eingehenden Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet unzulässig. Zu Bedenken wurde auch gegeben, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 2004 zweifelsohne mit dem eingeschränkten Bewusstseinszustand aufgrund der schweren psychischen Erkrankung in Verbindung gestanden sei. Eine Würdigung dieses Sachverhaltes habe die erstinstanzliche Behörde unzulässigerweise unterlassen. Der Beschwerdeführer bezieht nunmehr auch eine Invaliditätspension, durch die für ein ausreichendes Einkommen und eine entsprechende Unterkunft gesorgt sei, sodass von einer weiteren Delinquenz nicht ausgegangen werden könne. Ausdrücklich wurden unter Beilage entsprechender Unterlagen die auf Seite 3 des Bescheides wiedergebenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer sich erst kurze Zeit im Bundesgebiet aufhalte, weder kranken- noch sozialversichert sei und über keine familiären Bindungen verfüge, als schlichtweg falsch bestritten.römisch eins.
- Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.04.2005 das Rechtsmittel der Berufung. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen – zu diesem Zeitpunkt – schwer kranken Mann gehandelt habe, der aufgrund seiner Erkrankung in den Genuss einer Invaliditätspension gekommen sei. Zudem hätte dem Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vor Eintritt des maßgeblichen Sachverhalts bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Aus diesen Gründen sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit der damit eingehenden Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet unzulässig. Zu Bedenken wurde auch gegeben, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 2004 zweifelsohne mit dem eingeschränkten Bewusstseinszustand aufgrund der schweren psychischen Erkrankung in Verbindung gestanden sei. Eine Würdigung dieses Sachverhaltes habe die erstinstanzliche Behörde unzulässigerweise unterlassen. Der Beschwerdeführer bezieht nunmehr auch eine Invaliditätspension, durch die für ein ausreichendes Einkommen und eine entsprechende Unterkunft gesorgt sei, sodass von einer weiteren Delinquenz nicht ausgegangen werden könne. Ausdrücklich wurden unter Beilage entsprechender Unterlagen die auf Seite 3 des Bescheides wiedergebenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer sich erst kurze Zeit im Bundesgebiet aufhalte, weder kranken- noch sozialversichert sei und über keine familiären Bindungen verfüge, als schlichtweg falsch bestritten. I.
- Im nachfolgenden Berufungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Sicherheitsdirektion für Wien vom 14.07.2005 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, wonach die am 07.06.1999 geschlossene Ehe mit seiner österreichischen Frau bereits am 01.10.1999 rechtskräftig geschieden worden sei, und er sich somit im Rahmen seines Erstantrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 23.12.2002 ausdrücklich auf diese berufen und solcherart falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht habe, um sich (erfolgreich) eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen.römisch eins.
- Im nachfolgenden Berufungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Sicherheitsdirektion für Wien vom 14.07.2005 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, wonach die am 07.06.1999 geschlossene Ehe mit seiner österreichischen Frau bereits am 01.10.1999 rechtskräftig geschieden worden sei, und er sich somit im Rahmen seines Erstantrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 23.12.2002 ausdrücklich auf diese berufen und solcherart falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht habe, um sich (erfolgreich) eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. I.
- Diesbezüglich wurde in der Stellungnahme vom 18.07.2005 von seinem Rechtsvertreter ausgeführt, dass diese Behauptung für das gegenständliche Verfahren insofern nicht mehr von Bedeutung sei, als im Verwaltungsverfahren vom festgestellten Sachverhalt im erstinstanzlichen Bescheid auszugehen sei. Da die geschiedenen Ehegatten nach wie vor zusammenleben würden, dürfte es sich bei der Antragstellung um einen Rechtsirrtum des Berufungswerbers gehandelt haben, der diesem aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.römisch eins.
- Diesbezüglich wurde in der Stellungnahme vom 18.07.2005 von seinem Rechtsvertreter ausgeführt, dass diese Behauptung für das gegenständliche Verfahren insofern nicht mehr von Bedeutung sei, als im Verwaltungsverfahren vom festgestellten Sachverhalt im erstinstanzlichen Bescheid auszugehen sei. Da die geschiedenen Ehegatten nach wie vor zusammenleben würden, dürfte es sich bei der Antragstellung um einen Rechtsirrtum des Berufungswerbers gehandelt haben, der diesem aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden könne. I.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2005, Zl. 2005/18/0234-11 (vormals 99/18/0362), wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16.08.1999, Zl. SD ..., nach vorheriger Aussetzung zwecks Abwarten der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in einem Vorabentscheidungsverfahren, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG behoben.römisch eins.
- Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2005, Zl. 2005/18/0234-11 (vormals 99/18/0362), wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16.08.1999, Zl. SD ..., nach vorheriger Aussetzung zwecks Abwarten der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in einem Vorabentscheidungsverfahren, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG behoben. I.
- Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 01.12.2005, Zl. SD ..., wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005, Zl. III-742.652/FrB/05, mit dem gegen den Beschwerdeführer gem. § 36 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, im fortgesetzten Verfahren gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich das Aufenthaltsverbot auch auf § 36 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. stütze.römisch eins.
- Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 01.12.2005, Zl. SD ..., wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005, Zl. III-742.652/FrB/05, mit dem gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, im fortgesetzten Verfahren gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich das Aufenthaltsverbot auch auf Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. stütze. Begründend führte die Sicherheitsdirektion im Wesentlichen aus, dass bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Berufungswerbers zu seinen Ungunsten sowohl der Umstand ins Gewicht falle, dass er bereits in der Vergangenheit in fremdes Vermögen eingegriffen habe, als auch dass er der Erstbehörde gegenüber falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht habe, um sich auf diese Weise (erfolgreich) eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Aus diesem Grunde würden auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG 1997 vorliegen. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass sich der Berufungswerber seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte und mit seiner geschiedenen Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebe.Begründend führte die Sicherheitsdirektion im Wesentlichen aus, dass bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Berufungswerbers zu seinen Ungunsten sowohl der Umstand ins Gewicht falle, dass er bereits in der Vergangenheit in fremdes Vermögen eingegriffen habe, als auch dass er der Erstbehörde gegenüber falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht habe, um sich auf diese Weise (erfolgreich) eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Aus diesem Grunde würden auch die Voraussetzungen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 6, FrG 1997 vorliegen. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass sich der Berufungswerber seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte und mit seiner geschiedenen Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebe. Die familiären und privaten Interessen des Berufungswerbers an einem Verbleib in Österreich seien insofern geschmälert, als sein insgesamt etwa vierzehnjähriger inländischer Aufenthalt erst seit ca. drei Jahren rechtmäßig und die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Berufungswerbers erheblich gemindert sei. Der Berufungswerber habe zudem durch sein bisheriges Gesamtverhalten sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sei, maßgebliche Bestimmungen seines Gastlandes einzuhalten. Hinsichtlich der vom Berufungswerber geltend gemachten schweren Erkrankung führte die Verwaltungsbehörde aus, dass von ihm nicht behauptet worden sei, dass diese Krankheit ausschließlich in Österreich zielführend behandelt werden könnte. Im konkreten Fall würden auch nicht die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen der §§ 35 und 38 Fremdengesetz zum Tragen kommen, da der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2002 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei und er im September 1994 wegen Einbruchsdiebstahls rechtskräftig verurteilt worden sei. Auch hätte ihm selbst unter der Annahme eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Inland seit 1991 schon mit Blick auf § 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden können. Vor diesem Hintergrund habe auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden können.Im konkreten Fall würden auch nicht die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen der Paragraphen 35 und 38 Fremdengesetz zum Tragen kommen, da der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2002 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei und er im September 1994 wegen Einbruchsdiebstahls rechtskräftig verurteilt worden sei. Auch hätte ihm selbst unter der Annahme eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Inland seit 1991 schon mit Blick auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, Staatsbürgerschaftsgesetz die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden können. Vor diesem Hintergrund habe auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden können. Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes erscheine auch nach Ansicht der Berufungsbehörde gerechtfertigt, da in Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Berufungswerbers die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums erwartet werden könne. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 12.01.2006 rechtsgültig zugestellt. Die sich gegen diese Entscheidung richtenden Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.02.2006, Zl. 2005/18/0703-3, als unbegründet abgewiesen. I.
- Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses stellte der rechtsfreundliche Vertreter am 20.03.2006 aufgrund des festgestellten mehr als 14-jährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung eines Durchführungsaufschubes von zumindest drei Monaten, um die Wohnung aufzulösen und den Hausrat nach Rumänien zu verschaffen bzw. die notwendigsten privaten Dinge zu regeln. römisch eins.
- Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses stellte der rechtsfreundliche Vertreter am 20.03.2006 aufgrund des festgestellten mehr als 14-jährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung eines Durchführungsaufschubes von zumindest drei Monaten, um die Wohnung aufzulösen und den Hausrat nach Rumänien zu verschaffen bzw. die notwendigsten privaten Dinge zu regeln. Der Beschwerdeführer selbst wurde am 22.03.2006 nach erfolgter Einreise von Deutschland an die zuständigen österreichischen Behörden rücküberstellt und in Schubhaft genommen. Daraufhin wurde er am 30.03.2006 über Ungarn mit einem Sammeltransport in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der Antrag auf Gewährung eines Durchführungsaufschubes vom 07.02.2006 wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 29.09.2006, Zl. III-742652/FrB/06, abgewiesen. I.
- Der Beschwerdeführer stellte im November 2006 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, protokolliert zur Zahl MA 35-9/19..., einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer stellte im November 2006 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, protokolliert zur Zahl MA 35-9/19..., einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. I.
- Am 03.06.2007 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bezirk Baden wegen einer dienstlich wahrgenommen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung beanstandet. Nachträglich wurde im Zuge der Ermittlungen das gegen ihn seit 12.01.2006 rechtskräftige und durchsetzbare Aufenthaltsverbot bekannt. Dieser Umstand wurde aufgrund seiner weiterhin bestehenden amtlichen Meldung in Wien der zuständigen BPD Wien zur Kenntnis gebracht.römisch eins.
- Am 03.06.2007 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bezirk Baden wegen einer dienstlich wahrgenommen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung beanstandet. Nachträglich wurde im Zuge der Ermittlungen das gegen ihn seit 12.01.2006 rechtskräftige und durchsetzbare Aufenthaltsverbot bekannt. Dieser Umstand wurde aufgrund seiner weiterhin bestehenden amtlichen Meldung in Wien der zuständigen BPD Wien zur Kenntnis gebracht. Diese ordnete gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.06.2007, Zl. III-742652/FrB/07, gem. § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft an. Diese ordnete gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.06.2007, Zl. III-742652/FrB/07, gem. Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft an. In Ausübung eines entsprechenden Auftrages gem. § 75 FPG versuchten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.06.2007 diesen Schubhaftbescheid gegen den Beschwerdeführer an seiner amtlich gemeldeten Wohnadresse zu vollziehen. Dieser Festnahme widersetzte sich der Beschwerdeführer durch Flucht über den Balkon.In Ausübung eines entsprechenden Auftrages gem. Paragraph 75, FPG versuchten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.06.2007 diesen Schubhaftbescheid gegen den Beschwerdeführer an seiner amtlich gemeldeten Wohnadresse zu vollziehen. Dieser Festnahme widersetzte sich der Beschwerdeführer durch Flucht über den Balkon. I.
- Mit Schreiben vom 03.07.2007 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid BPD Wien vom 23.03.2005 verhängten Aufenthaltsverbotes und teilte der Bundespolizeidirektion Wien mit, dass er in Rumänien das Studium der Rechtswissenschaften absolviert habe und derzeit das Masterstudium Rechtswissenschaften betreibe.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 03.07.2007 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid BPD Wien vom 23.03.2005 verhängten Aufenthaltsverbotes und teilte der Bundespolizeidirektion Wien mit, dass er in Rumänien das Studium der Rechtswissenschaften absolviert habe und derzeit das Masterstudium Rechtswissenschaften betreibe. I.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 24.08.2007 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, wonach kein Wohlverhalten bestehe, zumal er am 26.06.2007 gem. § 269 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht wurden sei. Aus diesem Grunde sei die Abweisung des Antrages beabsichtigt.römisch eins.
- In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 24.08.2007 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, wonach kein Wohlverhalten bestehe, zumal er am 26.06.2007 gem. Paragraph 269, StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht wurden sei. Aus diesem Grunde sei die Abweisung des Antrages beabsichtigt. I.
- In seiner Stellungnahme vom 11.09.2007 entgegnete der Beschwerdeführer dazu, dass eine Anzeigenerstattung noch nicht bedeute, dass ein entsprechendes Delikt zur Anzeige gelange, oder eine Verurteilung erfolge. Aus diesem Grunde sei er bis zur Rechtskraft einer Verurteilung als unschuldig anzusehen; diese Prämisse sei selbstverständlich auch im Verwaltungsverfahren zu beachten, weshalb weiterhin der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes aufrechterhalten werde.römisch eins.
- In seiner Stellungnahme vom 11.09.2007 entgegnete der Beschwerdeführer dazu, dass eine Anzeigenerstattung noch nicht bedeute, dass ein entsprechendes Delikt zur Anzeige gelange, oder eine Verurteilung erfolge. Aus diesem Grunde sei er bis zur Rechtskraft einer Verurteilung als unschuldig anzusehen; diese Prämisse sei selbstverständlich auch im Verwaltungsverfahren zu beachten, weshalb weiterhin der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes aufrechterhalten werde. I.
- Mit Bescheid der BPD Wien vom 20.11.2007 wurde in der Folge der Antrag vom 03.07.2007 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet gemeldet und am 26.06.2007 gem. § 69 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht worden sei. Er habe damit unter Beweis gestellt, dass er offenbar niemals bereit gewesen sei, die Konsequenz des Aufenthaltsverbotes wahrzunehmen, indem er sich bestenfalls kurzfristig außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe. Von einem Wohlverhalten könne zudem nicht die Rede sein, da aufgrund seines Verhaltens nicht nur die Verhängung der Schubhaft vorliegen würden, sondern nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch weitere Aufenthaltsverbotsgründe durch sein rechtswidriges Verhalten realisiert worden seien.römisch eins.
- Mit Bescheid der BPD Wien vom 20.11.2007 wurde in der Folge der Antrag vom 03.07.2007 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet gemeldet und am 26.06.2007 gem. Paragraph 69, StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht worden sei. Er habe damit unter Beweis gestellt, dass er offenbar niemals bereit gewesen sei, die Konsequenz des Aufenthaltsverbotes wahrzunehmen, indem er sich bestenfalls kurzfristig außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe. Von einem Wohlverhalten könne zudem nicht die Rede sein, da aufgrund seines Verhaltens nicht nur die Verhängung der Schubhaft vorliegen würden, sondern nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch weitere Aufenthaltsverbotsgründe durch sein rechtswidriges Verhalten realisiert worden seien. I.
- Die sich gegen diese Entscheidung richtenden Berufung vom 18.12.2007 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12.06.2008, Zl. UVS-FRG/56/179/2008-9, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 65 Fremdenpolizeigesetz (FPG) als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
- Die sich gegen diese Entscheidung richtenden Berufung vom 18.12.2007 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12.06.2008, Zl. UVS-FRG/56/179/2008-9, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 65, Fremdenpolizeigesetz (FPG) als unbegründet abgewiesen. I.
- In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid BPD Wien vom 13.08.2008, III-742652/FrB/08, gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.römisch eins.
- In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid BPD Wien vom 13.08.2008, III-742652/FrB/08, gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Im Rahmen der versuchten Vollziehung dieses Bescheides am 05.12.2008 hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer dem Anschein nach tatsächlich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte und wurde aus diesem Grunde eine amtliche Abmeldung seiner bislang gemeldeten Hauptwohnsitzadresse veranlasst. I.
- Der Beschwerdeführer wurde am 30.04.2009 im Grenzbereich zu Ungarn angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und ihm dabei die vom Landesgericht Wien zur Zahl ... ausgeschriebenen Aufenthaltsermittlung zur Kenntnis gebracht.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer wurde am 30.04.2009 im Grenzbereich zu Ungarn angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und ihm dabei die vom Landesgericht Wien zur Zahl ... ausgeschriebenen Aufenthaltsermittlung zur Kenntnis gebracht. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 19.10.2009 neuerlich im Bundesgebiet amtlich angemeldet hatte, wurde gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 17.12.2009 abermals gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Versuch der Vollziehung dieses Schubhaftbescheides am 08.02.2010 verlief neuerlich negativ. Den Aussagen seiner Schwester zur Folge habe sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit über einem Jahr in Rumänien befunden und bestehe mit ihm kein Kontakt.Nachdem sich der Beschwerdeführer am 19.10.2009 neuerlich im Bundesgebiet amtlich angemeldet hatte, wurde gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 17.12.2009 abermals gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Versuch der Vollziehung dieses Schubhaftbescheides am 08.02.2010 verlief neuerlich negativ. Den Aussagen seiner Schwester zur Folge habe sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit über einem Jahr in Rumänien befunden und bestehe mit ihm kein Kontakt. I.
- In der Folge wurde gegen ihn neuerlich mit Bescheid der BPD Wien vom 20.01.2011 abermals gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Auch die Vollziehung dieses Bescheides verlief negativ, dass sich der Beschwerdeführer laut Angaben seiner Schwester bei der Familie in Rumänien aufhalte.römisch eins.
- In der Folge wurde gegen ihn neuerlich mit Bescheid der BPD Wien vom 20.01.2011 abermals gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Auch die Vollziehung dieses Bescheides verlief negativ, dass sich der Beschwerdeführer laut Angaben seiner Schwester bei der Familie in Rumänien aufhalte. I.
- Mit Strafverfügung des Magistrates Wien vom 25.01.2012 wurde der Beschwerdeführer gem. § 20 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Meldegesetz gem. § 42 Abs. 1 Meldegesetz mit einer Geldstrafe von EUR 100 bestraft.römisch eins.
- Mit Strafverfügung des Magistrates Wien vom 25.01.2012 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, Meldegesetz gem. Paragraph 42, Absatz eins, Meldegesetz mit einer Geldstrafe von EUR 100 bestraft. I.
- Schließlich langte am 03.06.2013 bei der Landespolizeidirektion Wien ein offenkundig von der Schwester des Beschwerdeführers handschriftlich verfasstes Schreiben ein, indem sie im Namen des Beschwerdeführers die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Dazu wurde ausgeführt, dass die Vorfälle der Vergangenheit in Zukunft nicht wieder geschehen würden und der Beschwerdeführer damals aufgrund seiner Depressionen mit starken Medikamenten in neurologischer Behandlung gewesen sei. Diesem Schreiben wurden diverse Unterlagen sowie eine Vertretungsvollmacht beigefügt. Die Schwester des Beschwerdeführers wandte sich in der Folge mit diversen Schreiben neuerlich an die Verwaltungsbehörde.römisch eins.
- Schließlich langte am 03.06.2013 bei der Landespolizeidirektion Wien ein offenkundig von der Schwester des Beschwerdeführers handschriftlich verfasstes Schreiben ein, indem sie im Namen des Beschwerdeführers die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Dazu wurde ausgeführt, dass die Vorfälle der Vergangenheit in Zukunft nicht wieder geschehen würden und der Beschwerdeführer damals aufgrund seiner Depressionen mit starken Medikamenten in neurologischer Behandlung gewesen sei. Diesem Schreiben wurden diverse Unterlagen sowie eine Vertretungsvollmacht beigefügt. Die Schwester des Beschwerdeführers wandte sich in der Folge mit diversen Schreiben neuerlich an die Verwaltungsbehörde. I.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid von 03.12.2013,Zl. 742652/FrB713, wies die Landespolizeidirektion Wien den Antrag vom 03.06.2013 auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005 für die Dauer von 10 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gem. § 69 Abs. 2 FPG ab.römisch eins.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid von 03.12.2013,Zl. 742652/FrB713, wies die Landespolizeidirektion Wien den Antrag vom 03.06.2013 auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005 für die Dauer von 10 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gem. Paragraph 69, Absatz 2, FPG ab. Die Verwaltungsbehörde gelangte darin zu dem Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet aufhalte, zumal eine behördliche Ausreisebestätigung von ihm nicht vorgelegt worden sei und die Unterschrift von seiner Vertretung als Nachweis nicht ausreiche bzw. er eine Abmeldung von seinen Hauptwohnsitz auch nicht durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe weiters die Tatsache des Aufenthaltsverbotes missachtet und sich immer wieder illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Die Verurteilung, auf die sich das gegenständliche Aufenthaltsverbot gestützt habe, sei im Strafregister zwar nicht mehr ersichtlich, jedoch bestehe eine aufrechte Aufenthaltsermittlung wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens. Zumal sich der Beschwerdeführer bis dato bei Gericht diesbezüglich nicht gemeldet habe, sei er an der Klärung dieses Sachverhalts offenkundig nicht interessiert. Sein bisheriges Verhalten zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Im neuerlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes seien auch keine Argumente vorgebracht worden, warum die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, zwischenzeitlich weggefallen seien. Zumal aus Sicht der Behörde der Grund, der zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hat, bislang nicht weggefallen sei, sei die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach wie vor geboten. Auch hätten sich von Amts wegen keine Gründe ergeben, das Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu beheben. I.
- Gegen diesen Bescheid, der bevollmächtigten Schwester des Beschwerdeführers mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 09.12.2013 zugestellt, richtete sich das von seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung verfasste Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 20.12.2013.römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid, der bevollmächtigten Schwester des Beschwerdeführers mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 09.12.2013 zugestellt, richtete sich das von seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung verfasste Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 20.12.
- Vorgebracht wurde darin, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes das Bundesgebiet verlassen habe und mit seinem damaligen Rechtsvertreter nur fernmündlich Kontakt aus dem Ausland aufrechterhalten habe. Die Abmeldung von seiner Hauptwohnsitzadresse im Bundesgebiet habe er deshalb nicht veranlasst, weil er sich zu dieser Zeit schon längst im Ausland befunden habe und ein Mieterwechsel auf seine dort wohnende Schwester mangels Zustimmung des Vermieters nicht möglich gewesen sei. Aus Angst um den Verlust des Wohnrechts habe sie gegenüber der Polizei auch angegeben, dass es sich um die Wohnung des Beschwerdeführers handle. Es sei richtig, dass er ein oder zweimal nach Österreich zurückgekehrt sei, er habe sich jedoch immer nur kurzfristig zum Besuch seiner Schwester im Bundesgebiet aufgehalten. Die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in Österreich im Jahre 2013 sei durch einen Boten erfolgt, da er zu dieser Zeit heiraten habe wollen und der Meinung gewesen sei, dass das Aufenthaltsverbot bereits kurz vor dem Ende stünde. Er sei dazu jedoch nicht eingereist. Der Vorwand, er sei überhaupt nicht ausgereist, sei daher völlig unzutreffend. Den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf die Zukunftsprognose wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten sei und er sich aufgrund des vorliegenden Aufenthaltsverbotes an der Mitwirkung der Aufklärung des Vorfalls hinsichtlich der Anzeige gem. § 269 StGB ebenso wenig beteiligen habe können, wie der Ladung 07.10.2013 Folge zu leisten.Den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf die Zukunftsprognose wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten sei und er sich aufgrund des vorliegenden Aufenthaltsverbotes an der Mitwirkung der Aufklärung des Vorfalls hinsichtlich der Anzeige gem. Paragraph 269, StGB ebenso wenig beteiligen habe können, wie der Ladung 07.10.2013 Folge zu leisten. Abschließend wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in Stattgebung der Berufung die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben und das Aufenthaltsverbot vom 23.05.2005 aufzuheben, in eventu die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Landespolizeidirektion Wien zurückzuverweisen. I.
- In der Folge langte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt am 13.03.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein.römisch eins.
- In der Folge langte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt am 13.03.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein. I.
- Am 03.07.2014 brachte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine rumänische Strafregisterbescheinigung vom 18.06.2014 in Vorlage, wonach betreffend den Beschwerdeführer keine Verurteilungen aufscheinen würden.römisch eins.
- Am 03.07.2014 brachte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine rumänische Strafregisterbescheinigung vom 18.06.2014 in Vorlage, wonach betreffend den Beschwerdeführer keine Verurteilungen aufscheinen würden. Nach telefonischer Rücksprache teilte er dieser Gerichtsabteilung in der Folge mit, nunmehr alleine mit der Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt worden zu sein und brachte am 02.09.2014 das von ihm fernschriftlich am 19.12.2013 bei der Verwaltungsbehörde eingebrachte Rechtsmittel der Berufung in Kopie in Vorlage. Darin wird hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer aktuell unbescholten und zum Tatzeitpunkt im Jahre 2004 aufgrund psychischer Probleme stark eingeschränkt gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Unionsbürger und habe sich daher die Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich verändert. Unter Verweis auf die Voraussetzungen des § 67 FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger sei das Verhalten des unbescholtenen Beschwerdeführers, nämlich die bloße unrechtmäßige Rückkehr in das Bundesgebiet, nicht als derartige Gefahr zu werten, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berühre. Wesentlich sei im konkreten Fall auch, dass eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen neunmonatigen Freiheitsstrafe nach neuer Rechtslage keinesfalls mehr die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes zulasse und nunmehr in einem solchen Fall gesetzlich eine maximale Dauer von lediglich fünf Jahren vorgesehen sei.Nach telefonischer Rücksprache teilte er dieser Gerichtsabteilung in der Folge mit, nunmehr alleine mit der Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt worden zu sein und brachte am 02.09.2014 das von ihm fernschriftlich am 19.12.2013 bei der Verwaltungsbehörde eingebrachte Rechtsmittel der Berufung in Kopie in Vorlage. Darin wird hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer aktuell unbescholten und zum Tatzeitpunkt im Jahre 2004 aufgrund psychischer Probleme stark eingeschränkt gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Unionsbürger und habe sich daher die Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich verändert. Unter Verweis auf die Voraussetzungen des Paragraph 67, FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger sei das Verhalten des unbescholtenen Beschwerdeführers, nämlich die bloße unrechtmäßige Rückkehr in das Bundesgebiet, nicht als derartige Gefahr zu werten, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berühre. Wesentlich sei im konkreten Fall auch, dass eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen neunmonatigen Freiheitsstrafe nach neuer Rechtslage keinesfalls mehr die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes zulasse und nunmehr in einem solchen Fall gesetzlich eine maximale Dauer von lediglich fünf Jahren vorgesehen sei. Im Falle des Beschwerdeführers sei zudem zu berücksichtigen, dass dieser über 20 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt habe, eine Pensionsleistung aus Österreich beziehe und insbesondere zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Schwester ein besonderes Naheverhältnis habe. Beantragt wurde in diesem Schriftsatz, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das bestehende Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und an die Erstbehörde zurückzuverweisen. I.
- Schließlich langte am 13.10.2014 nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien eine Stellungnahme zu seinen (aktuellen) familiären und privaten Lebensverhältnissen samt entsprechenden Unterlagen bei dieser Gerichtsabteilung ein. Ausgeführt wurde dazu ergänzend, dass der Beschwerdeführer zirka im Jahre 1993 nach Österreich eingereist und bis zur Rechtskraft des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbots im Jahre 2006 im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Es sei auch richtig, dass er sich auch während der Dauer dieses Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dies jedoch deshalb, um seine familiären Bindungen zu seiner rechtmäßig aufhältigen Schwester und zu seinem Bruder zu pflegen und ärztliche Termine wahrzunehmen. römisch eins.
- Schließlich langte am 13.10.2014 nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien eine Stellungnahme zu seinen (aktuellen) familiären und privaten Lebensverhältnissen samt entsprechenden Unterlagen bei dieser Gerichtsabteilung ein. Ausgeführt wurde dazu ergänzend, dass der Beschwerdeführer zirka im Jahre 1993 nach Österreich eingereist und bis zur Rechtskraft des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbots im Jahre 2006 im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Es sei auch richtig, dass er sich auch während der Dauer dieses Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dies jedoch deshalb, um seine familiären Bindungen zu seiner rechtmäßig aufhältigen Schwester und zu seinem Bruder zu pflegen und ärztliche Termine wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich während seines Aufenthaltes zwischen 1993 und 2003 erwerbstätig gewesen und beziehe seit einem Verkehrsunfall eine Invaliditätspension. Er habe sich nunmehr seit über 10 Jahren wohl verhalten und in Rumänien zwischenzeitlich eine Ausbildung an der Universität T. abgeschlossen. In Rumänien kümmere er sich auch um seine im gemeinsamen Haushalt lebende betagte Mutter. II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: II.
- Folgender maßgeblicher entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:römisch zwei.
- Folgender maßgeblicher entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt: Der Beschwerdeführer reiste am 16.09.1991 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrages, welcher als unbegründet abgewiesen wurde. In der Folge wurde auch sein am 12.02.1992 bei der BPD Wien eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet gem. § 1 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 1992 mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 31.03.1994 mangels Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft in Wien gem. § 5 Abs. 1 AufG 1992 abgewiesen.Der Beschwerdeführer reiste am 16.09.1991 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrages, welcher als unbegründet abgewiesen wurde. In der Folge wurde auch sein am 12.02.1992 bei der BPD Wien eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet gem. Paragraph eins, Absatz 2, Aufenthaltsgesetz 1992 mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 31.03.1994 mangels Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft in Wien gem. Paragraph 5, Absatz eins, AufG 1992 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.09.1994, 94..., wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen gem. §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mangels aufrechter polizeilicher Meldung im Bundesgebiet konnten in der Folge gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendeten Maßnahmen eingeleitet werden. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.09.1994, 94..., wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen gem. Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mangels aufrechter polizeilicher Meldung im Bundesgebiet konnten in der Folge gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendeten Maßnahmen eingeleitet werden. Nachdem der Beschwerdeführer am 11.06.1999 bei der BPD Wien einen Erstantrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner damaligen österreichischen Ehefrau gestellt hatte, wurde nunmehr ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen dieser rechtskräftigen Verurteilung eingeleitet und gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 28.06.1999, Zl. IV-742.652/FrB/99, gem. § 36 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 ein gem. § 39 Abs. 1 FrG 1997 (erstmals) für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem sich gegen diese Entscheidung richtenden Rechtsmittel der Berufung vom 05.07.1999 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16.08.1999, Zl. SD ..., keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm. § 48 FrG 1997 stützt und die Dauer auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2005, Zl. 2005/18/0234-11 (vormals 99/18/0362), wurde dieser Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16.08.1999, Zl. SD ..., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG behoben. Nachdem der Beschwerdeführer am 11.06.1999 bei der BPD Wien einen Erstantrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner damaligen österreichischen Ehefrau gestellt hatte, wurde nunmehr ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen dieser rechtskräftigen Verurteilung eingeleitet und gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 28.06.1999, Zl. IV-742.652/FrB/99, gem. Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Fremdengesetz 1997 ein gem. Paragraph 39, Absatz eins, FrG 1997 (erstmals) für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem sich gegen diese Entscheidung richtenden Rechtsmittel der Berufung vom 05.07.1999 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16.08.1999, Zl. SD ..., keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf Paragraph 36, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 48, FrG 1997 stützt und die Dauer auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2005, Zl. 2005/18/0234-11 (vormals 99/18/0362), wurde dieser Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16.08.1999, Zl. SD ..., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG behoben. Nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 27.08.1999 stellte der Beschwerdeführer am 09.09.1999 bei der BPD Wien einen neuerlichen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin. Mit Bescheid der BPD Wien vom 30.09.1999, Zl. IV–742.652/FrB/99, wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 FrG 1997 iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung gem. § 56 FrG die Schubhaft angeordnet, die jedoch mangels bekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers vollzogen werden konnte. Mit Bescheid der BPD Wien vom 30.09.1999, Zl. IV–742.652/FrB/99, wurde gegen den Beschwerdeführer gem. Paragraph 61, Absatz eins, FrG 1997 in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung gem. Paragraph 56, FrG die Schubhaft angeordnet, die jedoch mangels bekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers vollzogen werden konnte. Er wurde am 21.10.1999 von seiner bisherigen gemeldeten Hauptwohnsitzadresse amtlich abgemeldet, da er sich laut Auskunft des Hausmeisters seit Längerem dort nicht mehr aufgehalten hat. Am 07.10.1999 brachte sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter einen Antrag gem. § 44 Fremdengesetz auf Aufhebung des gegen ihn verhängten (ersten) Aufenthaltsverbotes ein, um sein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit seiner österreichischen Ehegatten im Bundesgebiet fortsetzen zu können.Am 07.10.1999 brachte sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter einen Antrag gem. Paragraph 44, Fremdengesetz auf Aufhebung des gegen ihn verhängten (ersten) Aufenthaltsverbotes ein, um sein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit seiner österreichischen Ehegatten im Bundesgebiet fortsetzen zu können. Während einer Vorsprache bei der BPD Wien gemeinsam mit seiner am 01.10.1999 rechtskräftig geschiedenen Ehefrau stellte der Beschwerdeführer am 23.12.2002 einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Nach Zurückziehung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde das mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 16.08.1999 auf 5 Jahre herabgesetzte Aufenthaltsverbot mit Bescheid der BPD Wien, Zl. III-742652/FrB/02, vom 23.12.2002 gem. § 44 FrG 1997 aufgehoben und dem Beschwerdeführer am 27.12.2002 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.Während einer Vorsprache bei der BPD Wien gemeinsam mit seiner am 01.10.1999 rechtskräftig geschiedenen Ehefrau stellte der Beschwerdeführer am 23.12.2002 einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Nach Zurückziehung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde das mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 16.08.1999 auf 5 Jahre herabgesetzte Aufenthaltsverbot mit Bescheid der BPD Wien, Zl. III-742652/FrB/02, vom 23.12.2002 gem. Paragraph 44, FrG 1997 aufgehoben und dem Beschwerdeführer am 27.12.2002 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.01.2004; Zl. 95…, wurde der Beschwerdeführer in der Folge wegen §§ 15, 127; 15, 269 Abs. 1 (1.Fall); 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Daraufhin wurde ein Verfahren zur Erlassung eines (neuerlichen) Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und mit Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005, Zl. III-742652/FrB/05, gem. § 36 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 gem. § 39 Abs. 1 FrG 1997 das - verfahrensgegenständliche - auf die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot erlassen. Das sich gegen diese Entscheidung richtenden Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 01.12.2005, Zl. SD ..., gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich das Aufenthaltsverbot auch auf § 36 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. stützt. Die sich gegen diese, am 12.01.2006 ergangene Entscheidung richtenden Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.02.2006, Zl. 2005/18/0703-3, als unbegründet abgewiesen.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.01.2004; Zl. 95…, wurde der Beschwerdeführer in der Folge wegen Paragraphen 15, 127,; 15, 269 Absatz eins, (1.Fall); 83 Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Daraufhin wurde ein Verfahren zur Erlassung eines (neuerlichen) Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und mit Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005, Zl. III-742652/FrB/05, gem. Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FrG 1997 gem. Paragraph 39, Absatz eins, FrG 1997 das - verfahrensgegenständliche - auf die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot erlassen. Das sich gegen diese Entscheidung richtenden Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 01.12.2005, Zl. SD ..., gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich das Aufenthaltsverbot auch auf Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 6, leg. cit. stützt. Die sich gegen diese, am 12.01.2006 ergangene Entscheidung richtenden Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.02.2006, Zl. 2005/18/0703-3, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 22.03.2006 nach erfolgter Einreise von Deutschland an die zuständigen österreichischen Behörden rücküberstellt und zur Sicherung seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Schubhaft genommen; diese erfolgte am 30.03.2006 über Ungarn mit einem Sammeltransport. Der Beschwerdeführer stellte in der Folge im November 2006 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, protokolliert zur Zahl MA 35-9/19..., einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Am 03.06.2007 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bezirk Baden wegen einer dienstlich wahrgenommen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung beanstandet. Nach Kenntnisnahme dieses Umstandes ordnete die BPD Wien gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.06.2007, Zl. III-742652/FrB/07, gem. § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft an. Deren versuchten Vollzug am 18.07.2007 widersetzte sich der Beschwerdeführer durch Flucht vor den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über den Balkon. Wegen dieses Verhaltens wurde er am 26.06.2007 gem. § 69 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht und besteht aus diesem Grunde weiterhin eine aufrechte Aufenthaltsermittlung.Am 03.06.2007 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bezirk Baden wegen einer dienstlich wahrgenommen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung beanstandet. Nach Kenntnisnahme dieses Umstandes ordnete die BPD Wien gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.06.2007, Zl. III-742652/FrB/07, gem. Paragraph 76, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft an. Deren versuchten Vollzug am 18.07.2007 widersetzte sich der Beschwerdeführer durch Flucht vor den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über den Balkon. Wegen dieses Verhaltens wurde er am 26.06.2007 gem. Paragraph 69, StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht und besteht aus diesem Grunde weiterhin eine aufrechte Aufenthaltsermittlung. Mit Schreiben vom 03.07.2007 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen (ersten) Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid BPD Wien vom 23.03.2005 verhängten Aufenthaltsverbotes. Dieser wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 20.11.2007 abgewiesen. Die sich gegen diese Entscheidung richtenden Berufung vom 18.12.2007 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12.06.2008, Zl. UVS-FRG/56/179/2008-9, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 65 Fremdenpolizeigesetz (FPG) als unbegründet abgewiesen.Mit Schreiben vom 03.07.2007 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen (ersten) Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid BPD Wien vom 23.03.2005 verhängten Aufenthaltsverbotes. Dieser wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 20.11.2007 abgewiesen. Die sich gegen diese Entscheidung richtenden Berufung vom 18.12.2007 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12.06.2008, Zl. UVS-FRG/56/179/2008-9, gem. Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 65, Fremdenpolizeigesetz (FPG) als unbegründet abgewiesen. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid BPD Wien vom 13.08.2008, III-742652/FrB/08, gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Wiederum blieb der Versuch der Vollziehung am 05.12.2008 erfolglos, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt. Aus diesem Grunde wurde eine amtliche Abmeldung seiner bislang gemeldeten Hauptwohnsitzadresse veranlasst.In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid BPD Wien vom 13.08.2008, III-742652/FrB/08, gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Wiederum blieb der Versuch der Vollziehung am 05.12.2008 erfolglos, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt. Aus diesem Grunde wurde eine amtliche Abmeldung seiner bislang gemeldeten Hauptwohnsitzadresse veranlasst. Der Beschwerdeführer wurde am 30.04.2009 im Grenzbereich zu Ungarn angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und ihm dabei die vom Landesgericht Wien zur Zahl ... ausgeschriebenen Aufenthaltsermittlung zur Kenntnis gebracht. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 19.10.2009 neuerlich im Bundesgebiet amtlich angemeldet hatte, wurde gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 17.12.2009 abermals gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Versuch der Vollziehung dieses Schubhaftbescheides am 08.02.2010 verlief mangels Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet neuerlich negativ. Der Beschwerdeführer wurde am 30.04.2009 im Grenzbereich zu Ungarn angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und ihm dabei die vom Landesgericht Wien zur Zahl ... ausgeschriebenen Aufenthaltsermittlung zur Kenntnis gebracht. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 19.10.2009 neuerlich im Bundesgebiet amtlich angemeldet hatte, wurde gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 17.12.2009 abermals gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Versuch der Vollziehung dieses Schubhaftbescheides am 08.02.2010 verlief mangels Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet neuerlich negativ. In der Folge wurde gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 20.01.2011 abermals gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Auch die Vollziehung dieses Bescheides verlief aus demselben Grund negativ. In der Folge wurde gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 20.01.2011 abermals gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit 57 Absatz eins, AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Auch die Vollziehung dieses Bescheides verlief aus demselben Grund negativ. Mit Strafverfügung des Magistrates Wien vom 25.01.2012 wurde der Beschwerdeführer gem. § 20 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Meldegesetz gem. § 42 Abs. 1 Meldegesetz zu einer Geldstrafe von EUR 100,00 bestraft.Mit Strafverfügung des Magistrates Wien vom 25.01.2012 wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz eins, Meldegesetz gem. Paragraph 42, Absatz eins, Meldegesetz zu einer Geldstrafe von EUR 100,00 bestraft. Schließlich stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Schwester am 03.06.2013 bei der Landespolizeidirektion Wien den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005 erlassenen Aufenthaltsverbotes. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Landespolizeidirektion Wien diesen Antrag ab. Der Beschwerdeführer war seit 1991 bis 1999 ununterbrochen in Österreich aufhältig, und vom 07.06.1999 bis 01.10.1999 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, und war danach im Bundesgebiet bis zu seiner Ausreise im Jahre 2006 an mit ihr derselben Wohnadresse amtlich gemeldet. Der Beschwerdeführer verließ das österreichische Bundesgebiet im März 2006 und lebte seit diesem Zeitpunkt in seinem Herkunftsstaat auf. Er reiste während dieses Zeitraums mehrmals kurzfristig zu seiner im Bundesgebiet lebenden Schwester, er war von 19.11.1999 bis 25.09.2009, 19.10.2009 bis 29.11.2011 und 19.06.2013 bis 26.11.2013 im Bundesgebiet amtlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt über einen unbefristeten Anspruch auf Invaliditätspension in Österreich sowie über sehr gute Deutschkenntnisse. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt neben seiner Schwester und seinem Bruder über keine familiären Anknüpfungspunkte, seine sonstigen Familienangehörigen leben alle in Rumänien. In Rumänien absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften sowie das Masterstudium Rechtswissenschaften. Zum Zeitpunkt seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung im Jahre 2004 litt der Beschwerdeführer an Depressionen und war zum Tatzeitpunkt in neurologischer medikamentöser Behandlung mit starken Medikamenten. Derzeit besteht für den Beschwerdeführer aufgrund der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft aus dem Jahre 2007 eine bis Oktober 2016 befristete Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung. Er ist sowohl in Österreich als auch in Rumänien unbescholten. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seit Juni 2008, keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Insgesamt haben sich somit jene Umstände, die zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, sowie durch Einsicht in die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Unterlagen und Nachweise bzw. durch aktuelle Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in den behördlichen Registern. Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, auch der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Die Feststellung, dass im Falle des Beschwerdeführers zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Verwaltungsgericht Wien die Gründe, die zu Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, und nunmehr auch keine anderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsverbotes an den Beschwerdeführer, der zwischenzeitlich durch den Beitritt seines Herkunftsstaates zur Europäischen Union als EWR-Bürger im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes zu behandeln ist, bestehen, ergeben sich insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er sowohl in Österreich als auch in Rumänien als unbescholten gilt und auch während seiner kurzfristigen unrechtmäßigen Aufenthalte im Bundesgebiet polizeilich nicht in Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen seit 30.09.2009 unbefristeten Anspruch auf Gewährung einer österreichischen Invaliditätspension gem. § 254 ASVG sowie über familiäre Anknüpfungspunkte zu seiner im Bundesgebiet lebenden Geschwister und deren Familien, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nach einer zukünftigen Einreise nach Österreich gesichert ist. Verbunden mit dem Umstand, dass seit seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung durch ein Strafgericht zwischenzeitlich rund zehn Jahre vergangen sind und sich der Beschwerdeführer nunmehr in einem fortgeschrittenem Alter befindet, haben sich im Beschwerdeverfahren keine überzeugenden Hinweise ergeben, die Grund zur Annahme geben, dass er in Hinkunft an der Befolgung der in Österreich geltenden Regeln des Zusammenlebens und der gesetzlichen Normen und Verpflichtungen in einem Maße kein Interesse haben wird, dass davon ausgegangen werden muss, dass er zwingend nach erneuter Einreise im Bundesgebiet wieder straffällig wird. Die Feststellung, dass im Falle des Beschwerdeführers zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Verwaltungsgericht Wien die Gründe, die zu Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, und nunmehr auch keine anderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsverbotes an den Beschwerdeführer, der zwischenzeitlich durch den Beitritt seines Herkunftsstaates zur Europäischen Union als EWR-Bürger im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes zu behandeln ist, bestehen, ergeben sich insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er sowohl in Österreich als auch in Rumänien als unbescholten gilt und auch während seiner kurzfristigen unrechtmäßigen Aufenthalte im Bundesgebiet polizeilich nicht in Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen seit 30.09.2009 unbefristeten Anspruch auf Gewährung einer österreichischen Invaliditätspension gem. Paragraph 254, ASVG sowie über familiäre Anknüpfungspunkte zu seiner im Bundesgebiet lebenden Geschwister und deren Familien, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nach einer zukünftigen Einreise nach Österreich gesichert ist. Verbunden mit dem Umstand, dass seit seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung durch ein Strafgericht zwischenzeitlich rund zehn Jahre vergangen sind und sich der Beschwerdeführer nunmehr in einem fortgeschrittenem Alter befindet, haben sich im Beschwerdeverfahren keine überzeugenden Hinweise ergeben, die Grund zur Annahme geben, dass er in Hinkunft an der Befolgung der in Österreich geltenden Regeln des Zusammenlebens und der gesetzlichen Normen und Verpflichtungen in einem Maße kein Interesse haben wird, dass davon ausgegangen werden muss, dass er zwingend nach erneuter Einreise im Bundesgebiet wieder straffällig wird. Bei dieser Beurteilung verkennt das Verwaltungsgericht Wien auch nicht den offenkundigen Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit entgegen der gesetzlichen Vorschriften wiederholt trotz des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots nach Österreich zurückgekehrt ist und sich für kurze Dauer bei seiner Schwester aufgehalten hat. In einer Gesamtabwägung einer Gefährdungsprognose kann dieses Fehlverhalten in der Vergangenheit zudem insofern relativiert werden, als der Beschwerdeführer nach Wegfall des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes wiederum zum legalen Aufenthalt im Bundesgebiet nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt ist und eine Fortsetzung dieses Verstoßes gegen die die Einreise und den Aufenthalt in Österreich regelnden Bestimmungen durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen werden kann. In einem Verfahren betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kommt es letztlich bei der auf Straftaten gegründeten Gefährdungsprognose immer auf das zugrundeliegende Verhalten an und ist auf das sich aus deren Art und Schwere ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 17.032009, 2007/21/0259 und 22.01.2014, 2007/21/0053). Bedenkt man in diesem Zusammenhang, dass die dem gegenständliche Aufenthaltsverbot zugrunde liegende rechtkräftige Verurteilung eine Begehung eines Ladendiebstahls im Zusammenwirken mit weiteren Personen vorausgegangen ist und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an psychischen Problemen gelitten hat bzw. nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin in Kontakt mit den Mittätern steht, so kann aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens im Beschwerdeverfahren überzeugend davon ausgegangen werden, dass die bisherige Dauer des Aufenthaltsverbots im konkreten Fall in einer Gesamtabwägung des vorliegenden Sachverhalts ausreichend ist, den Beschwerdeführer nach dessen Aufhebung in Hinkunft während eines erneuten Aufenthaltes in Österreich von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen wirksam abzuhalten.In einem Verfahren betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kommt es letztlich bei der auf Straftaten gegründeten Gefährdungsprognose immer auf das zugrundeliegende Verhalten an und ist auf das sich aus deren Art und Schwere ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 17.032009, 2007/21/0259 und 22.01.2014, 2007/21/0053). Bedenkt man in diesem Zusammenhang, dass die dem gegenständliche Aufenthaltsverbot zugrunde liegende rechtkräftige Verurteilung eine Begehung eines Ladendiebstahls im Zusammenwirken mit weiteren Personen vorausgegangen ist und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an psychischen Problemen gelitten hat bzw. nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin in Kontakt mit den Mittätern steht, so kann aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens im Beschwerdeverfahren überzeugend davon ausgegangen werden, dass die bisherige Dauer des Aufenthaltsverbots im konkreten Fall in einer Gesamtabwägung des vorliegenden Sachverhalts ausreichend ist, den Beschwerdeführer nach dessen Aufhebung in Hinkunft während eines erneuten Aufenthaltes in Österreich von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen wirksam abzuhalten. II.
- Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.
- Rechtlich folgt daraus: II.3.1.
Artikel 130Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id
F der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerdenrömisch zwei.3.1.
Artikel 130Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.
1 aus 1930, in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
- gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
- gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
- wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
- gegen Weisungen
Art. 81aAbs.
4.4. gegen Weisungen
Artikel 81
a, Absatz 4, Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 09.12.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 19.12.2013 erhoben. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 13.03.2014 ein.Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 09.12.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 19.12.2013 erhoben. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG idgF am 13.03.2014 ein. Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist
§ 3Abs.
1 mit Ende des 31.Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 3 Vw
Gbk-ÜG).Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, getroffen. So regelt Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist
Paragraph 3, Absatz eins, mit Ende des 31.Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann.
Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu Paragraph 3, VwGbk-ÜG). Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 19.12.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 19.12.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzusehen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013.
§ 2Vw
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,.
Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
§ 17Vw
GVG auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind
Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gem.
Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. II.3.2.
- Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, regelt
§ 1Abs.
1 FPG die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.
Absatz 3 finden auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die §§ 39 Abs. 2 Z 2, 43 und 45 keine Anwendung.römisch zwei.3.2.1. Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, regelt
Paragraph eins, Absatz eins, FPG die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde.
Absatz 3 finden auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die Paragraphen 39, Absatz 2, Ziffer 2, 43 und 45 keine Anwendung.
§ 125Abs.
23 FPG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Der angefochtene Bescheid erging am 09.12.2013 und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 bei der LPD Wien anhängig. In der gegenständlichen Rechtssache sind daher die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.
Paragraph 125, Absatz 23, FPG sind alle mit Ablauf des
- Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab
- Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. Der angefochtene Bescheid erging am 09.12.2013 und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 bei der LPD Wien anhängig. In der gegenständlichen Rechtssache sind daher die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, anzuwenden. II.3.2.2.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005, Zl. III-742652/FrB/05, gem. § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2004, gem. § 39 Abs. 1 FrG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.römisch zwei.3.2.2.
- Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005, Zl. III-742652/FrB/05, gem. Paragraph 36, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, Fremdengesetz 1997 (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2004,, gem. Paragraph 39, Absatz eins, FrG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Die für diese Entscheidungen maßgeblichen (damaligen) Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 lauteten: Aufenthaltsverbot§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt 1.Ziffer eins die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet oder 2.Ziffer 2 anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2)Absatz 2,Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein FremderAls bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder 1.Ziffer eins von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2.Ziffer 2 mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 99Abs.
1 oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159,
§ 366Abs.
1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, oder
den §§ 9 oder 14 in Verbindung mit § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 233 oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996, des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;mehr als einmal wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 2 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, oder
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 233 oder mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Bundesgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, des Meldegesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 3.Ziffer 3 im Inland wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; 4.Ziffer 4 im Inland wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft oder im In- oder Ausland wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 5.Ziffer 5 Schlepperei begangen oder an ihr mitgewirkt hat; 6.Ziffer 6 gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung
§ 31Abs.
1 und 3 zu verschaffen;gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 31, Absatz eins und 3 zu verschaffen; 7.Ziffer 7 den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, es sei denn, er wäre rechtmäßig zur Arbeitsaufnahme eingereist und innerhalb des letzten Jahres im Inland mehr als sechs Monate einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen; 8.Ziffer 8 von einem Organ der Zollbehörde, der regionalen Geschäftsstellen oder der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen; 9.Ziffer 9 eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat.eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nie geführt und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet hat. 10.Ziffer 10 An Kindes statt angenommen wurde und die Erlangung oder Beibehaltung ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Absatz 3,Eine
Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.Eine
Absatz 2, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht.
(4)Absatz 4,Einer Betretung
Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.Einer Betretung
Absatz 2, Ziffer 8, kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist. Schutz des Privat- und Familienlebens§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Würde durch eine Ausweisung
den §§ 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 1, 2a, 2b und 3 oder durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Würde durch eine Ausweisung
den Paragraphen 33, Absatz eins, oder 34 Absatz eins, 2 a, 2 b und 3 oder durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Absatz 2,Eine Ausweisung
§ 34Abs.
1, 2a oder 2b oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:Eine Ausweisung
Paragraph 34, Absatz eins, 2 a, oder 2b oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen: 1.Ziffer eins die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen; 2.Ziffer 2 die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen. Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes § 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn 1.Ziffer eins der Fremde in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 8 nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung
§ 13Abs.
3 zulässig gewesen wäre;der Fremde in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 8, nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben hätte dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Fremde betreten wurde, keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung
Paragraph 13, Absatz 3, zulässig gewesen wäre; 2.Ziffer 2 eine Ausweisung
§ 34Abs.
1 Z 1 oder 2 wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre;eine Ausweisung
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 wegen des maßgeblichen Sachverhaltes unzulässig wäre; 3.Ziffer 3 dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
§ 10Abs.
1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden;dem Fremden vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, der Fremde wäre wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig zu mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden; 4.Ziffer 4 der Fremde von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(2)Absatz 2,Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind. Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 5 unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 9 für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer eins und 5 unbefristet, in den Fällen des Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Absatz 2,Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz eins,Die Ausweisung Fremder
§ 33Abs.
1 oder § 34 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung Fremder
§ 33Abs.
1 oder § 34 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.Die Ausweisung Fremder
Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 34 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung Fremder
Paragraph 33, Absatz eins, oder Paragraph 34, oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat. Wiedereinreise§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2)Absatz 2,Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Bewilligung wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in Form eines Visums erteilt. Aufhebung des Aufenthaltsverbotes§ 44.Paragraph 44, Das Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. II.3.2.
- Mit 01.01.2006 trat das Fremdengesetz 1997 außer Kraft und wurde in Bezug auf das Fremdenpolizeiwesen durch das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, abgelöst.römisch zwei.3.2.
- Mit 01.01.2006 trat das Fremdengesetz 1997 außer Kraft und wurde in Bezug auf das Fremdenpolizeiwesen durch das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgelöst.
der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 3 FPG in der Stammfassung (BGBl. I Nr. 100/2005) gelten nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verhängte Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, nach dem 1. Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.
der Übergangsbestimmung des Paragraph 125, Absatz 3, FPG in der Stammfassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) gelten nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verhängte Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, nach dem
- Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer. II.3.2.
- Die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt geltenden maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes – in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 – über die Verhängung von Aufenthaltsverboten lauten:römisch zwei.3.2.
- Die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt geltenden maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes – in der Fassung des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012, – über die Verhängung von Aufenthaltsverboten lauten: Aufenthaltsverbot für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel § 63.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann