F., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
Paragraph 2, Absatz 3, RGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, idgF., nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. November 2014; zu Recht e r k a n n t: I.
Vm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigtrömisch eins.
Paragraphen 50, in Verbindung mit 29 Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt II. Die Beschwerdeführerin hat daher
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat daher
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 60,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „Sie haben es als Benutzerin der Wohnung in Wien, S.-gasse, unterlassen, in der Zeit von zumindest 26.02.2013 bis zum 24.02.2014 der GIS Gebühren Info Service GmbH mit Sitz in 1040 Wien, Operngasse 20B, das Entstehen der Gebührenpflicht zu melden, obwohl Sie zumindest seit 26.02.2013 eine empfangsbereite Rundfunkempfangseinrichtung, nämlich einen Fernseher, an diesem Standort betreiben, zumal für diesen Standort noch keine Gebühren entrichtet werden und Ihnen keine Befreiung von der Gebührenpflicht erteilt worden ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs. 3 Rundfunkgebührengesetz (RGG), BGBl. I Nr. 159/1999 idgF.Paragraph 2, Absatz 3, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden
FGeldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden
Paragraph 7, Absatz eins, Rundfunkgebührengesetz (RGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999, idgF Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,
1 RGG hat Gebühren nach § 3 zu entrichten, wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer). Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
Paragraph 2, Absatz eins, RGG hat Gebühren nach Paragraph 3, zu entrichten, wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer). Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
3 RGG ist das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
Paragraph 2, Absatz 3, RGG ist das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Absatz 2,) oder Namens vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (Paragraph 4, Absatz eins,) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach Paragraph 3, von Bedeutung ist.
1 RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung
3 nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung
5 abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach § 2 Abs. 3 zwar unterlassen hat, die Angaben nach § 2 Abs. 5 jedoch wahrheitsgemäß macht.
Paragraph 7, Absatz eins, RGG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen, wer die Meldung
Paragraph 2, Absatz 3, nicht oder unrichtig abgibt, eine unrichtige Mitteilung
Paragraph 2, Absatz 5, abgibt oder eine Mitteilung trotz Mahnung verweigert. Nicht zu bestrafen ist, wer die Meldung nach Paragraph 2, Absatz 3, zwar unterlassen hat, die Angaben nach Paragraph 2, Absatz 5, jedoch wahrheitsgemäß macht. Es wird als erwiesen festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 26. Februar 2013 als Benützerin der Wohnung in Wien, S.-gasse, in dieser ein TV-Gerät betrieben hat, ohne das Entstehen der Gebührenpflicht unverzüglich bei der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ zu melden. Diese Feststellungen gründen sich auf die glaubwürdige Aussage des einvernommenen Zeugen, der anlässlich seiner Einvernahme einen kompetenten, gewissenhaften und an der Wahrheitsfindung interessierten Eindruck hinterließ. Er konnte sich in den wesentlichen Details an die gegenständliche Amtshandlung noch erinnern und hat glaubhaft ausgesagt, dass er anlässlich der Erhebung den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen wahrgenommen hat. Es ist nicht der geringste Anhaltspunkt dafür hervorgekommen, dass die Angaben dieses Zeugen nicht der Wahrheit entsprechen würden. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin gar nicht bestritten, die Meldung bei der GIS unterlassen zu haben. Die Beschwerdeführerin ist der mündlichen Beschwerdeverhandlung unentschuldigt ferngeblieben, sodass sie sich selbst der Möglichkeit begeben hat, das erkennende Gericht von ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit zu überzeugen bzw. ein weiteres Vorbringen zu erstatten. Ihr bestreitendes schriftliches Vorbringen war jedenfalls nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Zeugen an Beweiskraft zu übertreffen. Bei der gegenständlichen Übertretung handelte es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, sodass es an der Beschwerdeführerin gelegen wäre, mangelndes Verschulden glaubhaft darzutun. Diesbezüglich wurde von ihr jedoch kein Vorbringen erstattet, sodass zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen war. Zur Strafbemessung:
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die gegenständliche Tat wurde das öffentliche Interesse an der Meldung der Entstehung der Gebührenpflicht und damit an der ordnungsgemäßen Gebührenentrichtung für den Betrieb von Rundfunkempfangseinrichtungen nicht unerheblich beeinträchtigt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher keineswegs als geringfügig anzusehen. Dass die Einhaltung der von der Beschwerdeführerin übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es kann daher auch das Verschulden der Beschwerdeführerin keineswegs als geringfügig angesehen werden. Nach der vorliegenden Aktenlage kommt der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute, erschwerende Umstände sind im Verfahren keine hervorgekommen. Mangels Bekanntgabe wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin als durchschnittlich gewertet, Sorgepflichten für zwei Kinder waren zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um die Beschwerdeführerin, wie auch andere von der Begehung gleichartiger Verwaltungsstraftaten wirksam abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.050.28100.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.