Vm 99 Abs. 1b StVO,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde des Herrn R. H. gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat …, vom 22.04.2014, Zl.: S 253159/Z/13, wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit 99 Absatz eins b, StVO, zu Recht erkannt: I
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von 200 €, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von 200 €, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III.
GG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe Das angefochtene Straferkenntnis richtet sich an den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben am 28.12.2013 um 03:57 Uhr in Wien, N. Richtung W. das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen BN-... gelenkt, obwohl Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befanden, wobei der Alkoholgehalt der Atemluft 0,4 mg/l oder mehr aber weniger als 0,60 mg/l und zwar anlässlich der Atemalkoholuntersuchung am 28.12.2013 um 04.36 Uhr in Wien, Polizeiinspektion ... 0,44 mg/l betrug Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs 1 i.V. m. 99 Abs 1b StVO Paragraph 5, Absatz eins, i.V. m. 99 Absatz eins b, StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € wenn diese uneinbringlich ist,
§Geldstrafe von € wenn diese uneinbringlich ist,
Paragraph Ersatzfreiheitsstrafe von 1000,- 9 Tage pp Abs 1b StVO1000,- 9 Tage pp Absatz eins b, StVO Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 100,- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1100,-“ In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bestritt der Rechtsmittelwerber den Tatvorwurf im Wesentlichen mit der Begründung, die belangte Behörde sei weder auf seine Rechtfertigung, noch auf ein von ihm vorgelegtes Erkenntnis des UVS Salzburg eingegangen. Maßstab für das ordnungsgemäße Zustandekommen einer Atemluftmessung seien die der Gebrauchsanweisung zu entnehmenden Verwendungsbestimmungen des Alkomaten. Nach dem UVS-Erkenntnis sei das Straßenaufsichtsorgan verpflichtet, bei Fehlmessungen den Grund dafür zu eruieren und den Probanden zu befragen, ob dieser Fremdsubstanzen, wie etwa einen Kaugummi zu sich genommen habe. Wie vom Meldungsleger bestätigt, sei es gegenständlich beim ersten Alkomaten zu mehreren und beim zweiten zu einem Fehlversuch gekommen. Da der Beschwerdeführer nach Entfernen des Kaugummis sofort zur weiteren Durchführung des Alkotests aufgefordert worden sei, ohne die 15-minütige Wartezeit laut Bedienungsanleitung eingehalten zu haben, könne das Ergebnis des letzten Alkotests nicht verwertet werden, weshalb das Strafverfahren schon aus diesem Grund einzustellen sei. Der Beweisantrag auf Beischaffung der nicht aktenkundigen ersten sechs bis sieben Tests werde zur Dokumentation der uneingeschränkten Kooperationsbereitschaft und auch zum Beweis, dass der erste Testversuch unmittelbar vor jenem um 4:36 Uhr lag und die 15-minütige Wartezeit nur zu einem Bruchteil eingehalten worden sei, aufrecht erhalten. Sogar ein Selbstversuch der Polizeibeamtin habe am Alkomaten zu keinem verwertbaren Ergebnis geführt. Der Beschwerdeführer habe nach Befragen durch einen anderen Polizeibeamten bejaht, etwas im Mund zu haben und den Kaugummi entfernt. Die Ausführungen zur Strafbemessung entsprächen weder der Begründungspflicht noch der Strafzumessungszuschrift. Welche einschlägige Vormerkung erschwerend gewertet worden sei, sei nicht dargelegt worden, ebenso wenig sei dargelegt worden, welchen Verhältnissen die Strafe entspräche. Der Vollständigkeit halber werde festgehalten, dass gegenständlich kein Grund vorliege, die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe zu überschreiten. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 28.12.2013. Im Zuge seiner Vernehmung als Beschuldigter gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegenüber der belangten Behörde am 24.2.2014 an, dass der Alkomattest nicht funktioniert habe. Eine Polizistin habe selbst hineingeblasen, wobei auch kein gültiges Ergebnis zustande gekommen sei. Es sei ein Gerät der Fa. Dräger Nr. 7110 MK3 gewesen. Neben diesem Gerät am gleichen Tisch sei ein weiteres gestanden, das auch nicht sofort funktioniert habe. Über Befragen durch einen anderen Polizisten habe der Beschwerdeführer einen Kaugummi aus dem Mund entfernt und nach Aufforderung sofort in das Gerät geblasen. Die Messergebnisse von 0,44 und 0,47 mg/l seien ihm bekannt. Er weise darauf hin, dass die 15-minütige Frist nicht eingehalten worden sei. Beim ersten Alkomat habe er sechs bis sieben Mal hineingeblasen und es stand immer, Probe nicht verwertbar. Die Meldungsleger übermittelten der belangten Behörde zwei Stellungnahmen, datiert mit 25.2.2014 sowie 27.2.2014, mit auszugsweise folgendem Inhalt: Stellungnahme vom 25.2.2014: „Hr. H. R. wurde im Zuge der Amtshandlung nach Durchführung eines Alkovortests, welcher am 28.12.2013 um 04.08 Uhr einen positiven Wert von 0,48 mg/l ergab, in der PI … zum geeichten Alkomattest aufgefordert und entsprechend belehrt. Der Hr. H. R. wurde durch Insp. W. und Insp. We. vor der Durchführung des Alkomattest darüber aufgeklärt, dass er keinerlei Genussmittel wie Tabakwaren, Kaugummi, Bonbons, etwaige sonstige Nahrungsmittel oder Flüssigkeiten vor der Durchführung des Alkomattests zu sich nehmen darf. Doch Hr. H. R. gab zu diesem Zeitpunkt nicht an, dass er einen Kaugummi im Mund hat, obwohl er nach erfolgter Belehrung dazu verpflichtet gewesen wäre, dies gegenüber den einschreitenden EB anzugeben. Auch konnte von uns keineswegs wahrgenommen werden das Hr. H. R. einen Kaugummi im Mund hatte. In der PI … standen zwei Alkomaten der Marke Dräger zur Verfügung. In Anwesenheit der Insp. W. wurden von der ML mit Hr. H. R. bei dem Alkomaten mit der Gerätenummer ARRM-0015 mehrere ergebnislose Alkomattests durchgeführt. Der Grund für die Ergebnislosigkeit konnte zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben werden. In der Zwischenzeit kamen die in der PI … im Nachtdienst befindlichen Insp. M. und Insp. B. zur Hilfe und unterstützten uns die Ursache bzgl. Der ergebnislosen Tests zu eruieren., was jedoch negativ verlief. Durch mich wurde ebenfalls die Funktionsfähigkeit des Gerätes überprüft, indem ich am Gerät einen Selbsttest durchführte. Auch bei diesem schien eine Fehlermeldung. Deshalb wurde der zweite Alkomat der Marke Dräger mit der Gerätenummer ARDE-0063 betriebsbereit gemacht. Es wurde nun mit dem Hr. H. R. am zweiten Gerät ein Test durchgeführt, welcher jedoch ebenfalls mit einer Fehlermessung negativ verlief. Erst jetzt gab Hr. H. R. gegenüber den einschreitenden EB an dass er einen Kaugummi im Mund hat und entnahm diesen. Da nun eindeutig eruiert werden konnte dass die Fehlermessung am Alkomaten Marke Dräger mit der Gerätenummer ARDE-0063 in der Person des Hr. H. R. lag und die Funktion des bezeichneten Alkomaten sichergestellt werden konnte, wurden weitere Messungen durchgeführt. Daraufhin wurden um 04.35 Uhr zwei weitere Messungen durchgeführt, welche einen relevanten verwertbaren Messwert von 0,44 mg/l ergaben. Dieser verwertbare Messwert ist im Verhältnis kaum abweichend zum Ergebnis des Alkovortest (0,48 mg/l), welcher um 04.08 Uhr mit dem Hr. H. R. durchgeführt wurde. In weiterer Folge unterfertigte Hr. H. R. den Messstreifen und machte dabei keinerlei beanstandung.“ Stellungnahme vom 27.2.2014: „In der PI … sind zwei Alkomaten der Fa. DRÄGER vorhanden. Bei diesen Geräten handelt es sich um DRÄGER Acotest 7110 MK III A Geräte.„In der PI … sind zwei Alkomaten der Fa. DRÄGER vorhanden. Bei diesen Geräten handelt es sich um DRÄGER Acotest 7110 MK römisch drei A Geräte. Gerätenummer: ARRM-0015 Equipment Nummer: 50531992 Letzte Eichung: 11.07.2013 Nacheichfrist bis: 31.12.2015 Nächste Überprüfung: 29.05.2014 Gerätenummer: ARDE-0063 Equipment Nummer: 1466607 Letzte Eichung: 19.06.2012 Nacheichfrist bis: 31.12.2014 Nächste Überprüfung: 20.07.2014 Beide Alkomaten sind funktionstüchtig und nebeneinander auf einem Tisch aufgestellt. Natürlich werden diese auch einer sorgfältigen Wartung unterzogen, sodass keinerlei Mängel vorhanden sind. (weiteres diesbzgl. siehe beiliegende Kopien der Überprüfungsberichte bzw. Eichunterlagen) Laut vorliegenden Abnahmebescheinigungen wurden am 03.12.2013, 13.12.2013, 18.12.2013, 29.12.2013, 01.01.2014 und 09.01.2014 positive Alkomattests an beiden Alkomaten in der PI … durchgeführt. (weiteres diesbzgl. siehe beiliegende Kopie der Abnahmebescheinigungen) Im vorliegenden Beschwerdefall erzielten die einschreitenden EB mit dem H. R. im Zuge der Amtshandlung einen positiven Alkovortest und führten nach erfolgter Aufforderung und Belehrung einen Alkomattest durch. Dabei lag es in der Pflicht des H. R. die Einnahme des Kaugummis, wie auch die erfolgte Angabe über Zeitpunkt des letzten Alkoholkonsums, eine etwaige Medikamenteneinnahme etc. gegenüber den EB unverzüglich anzugeben. Im gegenständlichen Fall war laut der gültigen Dienstanweisung Az.: …/2013 vom 03.04.2013, in welcher die Richtlinien für das Einschreiten der Organe der Straßenaufsicht bei Beeinträchtigung durch Alkohol und Suchtgift GZ: BMI-EE…/2005 vom 01.12.2005, einer Neufassung unterzogen wurden, unter Bedachtnahme des Punkt VI.1.3 die Ursache für das nicht Zustandekommen verwertbarer Messwerte eindeutig in der Person des H. R. gelegen.Im gegenständlichen Fall war laut der gültigen Dienstanweisung Az.: …/2013 vom 03.04.2013, in welcher die Richtlinien für das Einschreiten der Organe der Straßenaufsicht bei Beeinträchtigung durch Alkohol und Suchtgift GZ: BMI-EE…/2005 vom 01.12.2005, einer Neufassung unterzogen wurden, unter Bedachtnahme des Punkt römisch sechs.1.3 die Ursache für das nicht Zustandekommen verwertbarer Messwerte eindeutig in der Person des H. R. gelegen. Das Verhalten des H. R. war eindeutig darauf abgezielt dass er durch die Einbeziehung des Kaugummis den Alkomattest zu verfälschen bzw. zu verhindern versuchte.“ Der Stellungnahme vom 27.2.2014 beigefügt waren Überprüfungsberichte der beiden eingesetzten Alkomatgeräte, die für in Ordnung befunden worden waren. Die Überprüfungen
der Eichzulassung Zl. 4047/11 fanden am 28.11.2013 (Gerät ARRM-0015) sowie am 17.7.2013 und 20.1.2014 (Gerät ARDE-0063) statt. Gerät ARRM-0015 wurde am 11.7.2013 geeicht und Gerät ARDE-0063 am 19.6.2012, wobei in beiden Überprüfungsberichten – ausgestellt von der Herstellerfirma – die nächste Überprüfung als „Genauigkeitsüberprüfung“ bezeichnet wurde. Mit schriftlicher Rechtfertigung vom 28.3.2014 verwies der Beschwerdeführer auf sein niederschriftliches Vorbringen vom 24.2.2014 und gab darüber hinaus - zusammengefasst - unter Zitierung der Bedienungsanleitung des Alkoholmessgerätes sowie unter Bezugnahme auf die höchstgerichtliche Judikatur an, dass das der Aufforderung zur Rechtfertigung zugrunde gelegte Messpaar nicht verwertbar sei, weil die 15-minütige Beobachtungszeit nicht eingehalten worden sei; der UVS Salzburg habe mit Erkenntnis vom 6.6.2011 im Wesentlichen aus diesem Grund ein Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. In weiterer Folge erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Das Verwaltungsgericht Wien führte in dieser Rechtssache am 12.8.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich derer der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter gehört sowie die Zeugin Insp. W. einvernommen wurde. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 6.8.2014 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an: „Am Kommissariat befanden sich ca. 4 Polizisten in dem Raum in dem der Alkotest durchgeführt wurde. Ich wurde vor der Durchführung des Testes gefragt, ob ich einen solchen schon einmal gemacht habe, was ich bejaht habe. Mir wurden weder Fragen gestellt ob ich kurz zuvor etwas gegessen habe etc., noch wurde ich belehrt einen etwaigen Kaugummi zu entfernen. Ich hatte zu diesem Zeitpunkt einen Kaugummi im Mund. Diesen habe ich nicht extra anlässlich bzw. im Zuge der Kontrolle gegessen, sondern bereits vorher. Ich kann mich an diesen Zeitpunkt nicht erinnern aber es wird ca. eine halbe Stunde zuvor gewesen sein. Ich habe bei dem ersten Alkomaten ca. 3 Mal hineingeblasen und jedes Mal war die Probe nicht verwertbar. Danach hat es die Polizistin, die mit mir in dem Raum anwesend war, probiert. Zunächst war auch bei ihr die Messung nicht möglich. Die Anzeige des Alkomaten war in jedem Fall „Probe nicht verwertbar“. Beim zweiten Versuch der Polizistin kam ein Wert zustande, als ich es daraufhin erneut probierte, war wiederum kein Wert gemessen worden. Die Polizistin holte daraufhin einen Kollegen in das Zimmer, ich habe dann bei dem zweiten Alkomaten hineingeblasen und die Probe war erneut nicht verwertbar. Daraufhin fragte mich der Polizist, ob ich etwas im Mund hätte. Daraufhin fiel mir mein Kaugummi wieder ein und ich entfernte diesen und warf ihn in einen Papierkorb. Der Polizist hat mir dann gesagt, ich soll es erneut probieren. Nachdem ohne Kaugummi verwertbare Ergebnisse zustande kamen habe ich nur zwei Mal eine Probe abgegeben. Dies war mehr oder weniger direkt nach der Entfernung des Kaugummis, dabei handelte es sich meiner Einschätzung nach um wenige Sekunden. Ich möchte noch hinzufügen, dass ich während meiner Versuche an dem ersten Alkomaten die Polizistin gefragt habe, ob ich irgendetwas falsch mache, was diese verneint hat. Ich habe auch niemals Ausdrucke der Fehlmessungen des ersten Alkomaten zu Gesicht bekommen. Ich habe nur immer am Display gelesen, dass die jeweiligen Proben nicht verwertbar waren.“ Die Zeugin W. gab an: „Bereits bei der Anhaltung vor Ort haben wir einen Vortest durchgeführt, der einen Wert von 0,48 ergab. Dieser Wert ist doppelt zu rechnen, um zur Promillzahl zu gelangen. Vor diesem Vortest haben wir den Beschwerdeführer gefragt, ob er etwas im Mund hat, was dieser verneint hat. Wir sind aufgrund des Wertes des Vortestes mit dem Beschwerdeführer auf die Polizeiinspektion … gefahren. Vor der Durchführung der Tests haben wir dem Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Abgabe einer Atemluftprobe mit einem geeichtem Gerät auch verweigert werden darf, dass dies jedoch negativ gewertet würde im Zuge eines Strafverfahrens. Weiters haben wir ihn darauf hingewiesen, dass er nun nicht mehr essen oder trinken darf und etwaige Gegenstände im Mund zu entfernen hätte. Der Beschwerdeführer hat auch zu diesem Zeitpunkt nicht angegeben, dass er einen Kaugummi im Mund hat. Die ersten Proben kamen nicht zustande, das Gerät zeigte an, „Einblasfehler“ oder „Messung nicht verwertbar“. Was genau das Gerät anzeigte, kann ich nicht mehr sagen. Nach einigen erfolglosen Versuchen durch den Beschwerdeführer probierte es schließlich eine Kollegin aus. Ich glaube, dass es bei ihr einmal funktioniert hat und einmal nicht. Es wurde daraufhin das zweite Alkomatgerät in Betrieb genommen. Bei diesem hat die Messung schließlich funktioniert. Wir kamen darauf, dass der Beschwerdeführer nun doch einen Kaugummi im Mund hatte. Soweit ich mich erinnern kann, hat ein Kollege von mir ihn darauf angesprochen und der Beschwerdeführer hat daraufhin den Kaugummi entfernt. Danach haben die Messungen funktioniert, wir bekamen zwei verwertbare Ergebnisse, von denen der niedrigere Wert heranzuziehen war. Welcher meiner Kollegen den Beschwerdeführer auf seinen Kaugummi angesprochen hat, weiß ich nicht mehr. Es waren zu viele Leute im Raum, die auf der Suche nach dem Fehler des ersten Gerätes waren. Was mit den Ausdrucken der ersten Messungen passierte, bzw. ob überhaupt diese Fehlmessungen ausgedruckt wurden, weiß ich nicht. Nachdem zwei verwertbare Messungen durchgeführt wurden, haben wir dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt und ihm einen der beiden Teststreifen mitgegeben. Dass der Beschwerdeführer dies Kommentiert hätte, ist mir nicht aufgefallen.“ Über Befragen des Stellvertreters des Beschwerdeführers: „Es kann auch sein, dass das erste Alkomatgerät anzeigte: „Probe nicht verwertbar“. In seinen Schlussausführungen gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an: „Dass nach dem Entfernen des Kaugummis die nach der Bedienungsanleitung einzuhaltende 15 minütige Wartezeit nicht eingehalten wurde, ist unbestritten. Nach der Judikatur hat der Proband einen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bedienungsanleitung, weswegen das gegenständlichhe Messpaar nicht verwertbar ist (VwGH 26.01.2000 99/03/0018 sowie UVS des Landes Oberösterreich VwSen-106331). Ein derartiger Fall liegt auch gegenständlich vor. Die Rechtsmittelanträge bleiben aufrecht.“ Das Verwaltungsgericht Wien beschloss die Einholung einer Stellungnahme der den Alkomat hergestellt habenden Firma Dräger, inwiefern das unmittelbare Kauen eines Kaugummis geeignet ist, eine Alkomattestung zu verfälschen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung einer Fortsetzung der Verhandlung. Die Firma Dräger wurde um nachstehende Angaben ersucht: „Da das gegenständliche Gerät laut Bedienungsanleitung über eine Interferenzerkennung verfügt, die Begleitstoffe im Atem des Probanden, die nicht Ethanol sind, erkennt, stellt sich die Frage, ob in Kaugummis enthaltene, als Weichmacher dienende Alkohole sowie andere darin enthaltene Stoffe, wie beispielsweise Aromen in der Lage sind, das Messergebnis zu verfälschen, wenn zwischen der Entfernung des Kaugummis und der Abgabe der Atemluftprobe nur wenige Sekunden liegen. Wäre es dabei von Bedeutung, wenn der Kaugummi bereits mindestens eine halbe Stunde zuvor eingenommen worden wäre und somit an Aroma verloren hätte? Von Interesse wäre weiters, in welchem Ausmaß eine allfällige Verfälschung des Ergebnisses zu erwarten wäre bzw. ob sich ein höherer oder niedrigerer Atemluftgehalt in der Messung zeigen würde.“ Mit Schreiben vom 2.9.2014 teilte die Firma Dräger Folgendes mit: „In Ihrer Schreiben berichten Sie, dass ein Proband nach einem erfolglosen Messversuch einen Kaugummi entfernte und dann bei einer neuen Messung zwei verwertbare Ergebnisse erzielte. Leider schreiben Sie nicht, warum der erste Versuch erfolglos war. Das wäre für eine Gesamtbewertung der Situation hilfreich gewesen. Wir werden immer mal wieder mit solchen Fragen konfrontiert, bei denen der Konsum oder das Vorhandensein von Bonbons oder Kaugummis während der Messung als Grund für einen gemessenen Alkoholgehalt angeführt wird. Dazu haben wir schon häufiger Selbstversuche mit entsprechenden Genussmitteln gemacht. Wir konnten aber nie einen Einfluss feststellen. Man muss in dem Zusammenhang auch immer bedenken, dass solche Begleitstoffe in den Genussmitteln, wenn Sie zur einem Ergebnis bei der Atemalkoholmessung beitragen sollen, in einer nicht unerheblichen Menge freisetzbar sein müssen. Der Mensch atmet etwa 15 mal pro Minute, tauscht dabei mit jedem Atemzug etwa einen Liter Luft aus. Soll darin ein Gehalt von 0,1 mg/L Ethanol erzeugt werden, so würden damit schon in 10 Minuten 10*0,1*15mg = 15 mg Ethanol enthalten sein und abgeatmet werden. Diese mengen sind in den Genussmitteln häufig gar nicht enthalten. Zu diesem Thema ist 2012 in der Zeitschrift Blutalkohol. Ein Artikel einer Dresdner Arbeitsgruppe in der Rechtsmedizin erschienen, der sich genau mit diesem Thema befasst. Den Artikel lege ich dem Schreiben bei. In den Testreihen wurden z.B. die Kaugummis während der Atemalkoholmessung im Mund behalten. In allen Fällen konnte ergab sich bei nüchternen Probanden durch diese Genussmittel keine Alkoholanzeige. Die Messungen wurden mit dem Alcotest 7110 Evidential, der deutschen Version des Alcotest 7110, durchgeführt. In dem Alcotest 71100 MKIII A kommen aber die gleichen Sensoren zum Einsatz wie in dem deutschen Gerät. Daher sind die Ergebnisse auch auf die von Ihnen geschilderte Situation übertragbar. Aufgrund dieser Arbeit kann man sagen, dass die in den Kaugummis enthaltenen Stoffe keine Anzeige erzeugen und die Messergebnisse nicht verfälschen. Da es keine messbaren Konzentrationen gibt, wird die Interferenzerkennung auch nicht „anschlagen“.“ Die Zusammenfassung des dem Schreiben beigelegten Aufsatzes (Pietsch/Erfurt, Untersuchung der Beeinflussbarkeit der Messung der Atemalkoholkonzentration mit dem Messgerät Alcotest 7110 Evidential, BLUTALKOHOL 2012, 279
G Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Bei der dem Beschwerdeführer gegenständlich zur Last gelegte Tat handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, zu dessen Begehung fahrlässiges Verhalten genügt und zu dessen Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei solchen Delikten ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit ohne weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG in seiner Beschwerde glaubhaft zu machen, sodass von zumindest fahrlässigem Handeln auszugehen war; wer zwei Gläser Bier sowie 4cl Wodka trinkt, muss damit rechnen, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet.Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG in seiner Beschwerde glaubhaft zu machen, sodass von zumindest fahrlässigem Handeln auszugehen war; wer zwei Gläser Bier sowie 4cl Wodka trinkt, muss damit rechnen, dass er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer weist eine Vorstrafe auf, die – im Gegensatz zu seinem Vorbringen – keiner Konkretisierung bedarf, auch ist die Behörde nicht verpflichtet, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie ihm bekannt sein müssen (vgl. VwGH vom 12.11.1987, Zl. 87/02/0112; vom 14.12.1988, Zl. 88/03/0168 u.a.).Der Beschwerdeführer weist eine Vorstrafe auf, die – im Gegensatz zu seinem Vorbringen – keiner Konkretisierung bedarf, auch ist die Behörde nicht verpflichtet, in die Begründung der Strafbemessung die Vorstrafen des Bestraften einzeln aufzunehmen, da sie ihm bekannt sein müssen vergleiche VwGH vom 12.11.1987, Zl. 87/02/0112; vom 14.12.1988, Zl. 88/03/0168 u.a.). Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen, auch stellt nur die absolute Unbescholtenheit einen solchen dar (vgl. VwGH vom 24.4.1963, Zl. 790/61). Auch in Hinblick auf das vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebene Einkommen sowie keine Sorgepflichten ist die Geldstrafe nicht zu hoch bemessen. Darüber hinaus ist es der Behörde nicht verwehrt, aus general- und spezialpräventiven Gründen eine über der Mindesthöhe gelegene Strafe zu verhängen, wobei anzumerken ist, dass die verhängte Geldstrafe angesichts des Strafrahmens von 800 € bis 3.700 € sich ohnedies an der untersten Grenze befindet und in Anbetracht der Tatumstände keinesfalls zu hoch bemessen ist.Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen, auch stellt nur die absolute Unbescholtenheit einen solchen dar vergleiche VwGH vom 24.4.1963, Zl. 790/61). Auch in Hinblick auf das vom Beschwerdeführer in der Verhandlung angegebene Einkommen sowie keine Sorgepflichten ist die Geldstrafe nicht zu hoch bemessen. Darüber hinaus ist es der Behörde nicht verwehrt, aus general- und spezialpräventiven Gründen eine über der Mindesthöhe gelegene Strafe zu verhängen, wobei anzumerken ist, dass die verhängte Geldstrafe angesichts des Strafrahmens von 800 € bis 3.700 € sich ohnedies an der untersten Grenze befindet und in Anbetracht der Tatumstände keinesfalls zu hoch bemessen ist. Die Tat schädigte das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse am Ausschluss nicht fahrtauglicher Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Lenker. Gerade durch alkoholbeeinträchtigte Lenker kommt es immer wieder zu schwerwiegenden Verkehrsunfällen, weshalb der objektive Unwertgehalt der Tat nicht als gering gewertet werden kann. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Der Beschwerdeführer wird abschließend auf die Möglichkeit der Einbringung eines Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz hingewiesen (§ 54b Abs 3 VStG).Der Beschwerdeführer wird abschließend auf die Möglichkeit der Einbringung eines Ratenansuchens bei der Behörde erster Instanz hingewiesen (Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.073.26634.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.