Obsah (7)
§ 5§ 28§ 25a§ 53§ 4§ 81§ 51RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.11.2014 GeschäftszahlVGW-141/023/31990/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 5Abs. 1 und Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg
F abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn M., Wien, C.-straße, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 8.9.2014, Zahl MA 40 …- SH/2014/667682-001, mit welchem der Antrag vom 1.8.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe)
Paragraph 5, Absatz eins und Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
- September 2014 wurde das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger und erst seit
- Februar 2014 im Bundesgebiet gemeldet. Weiters sei er in Österreich über einen Zeitraum von erst einem Monat einer Beschäftigung nachgegangen. Er sei beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet und beziehe von dort keine Leistung. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
§ 5Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom
- September 2014 wurde das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei deutscher Staatsangehöriger und erst seit
- Februar 2014 im Bundesgebiet gemeldet. Weiters sei er in Österreich über einen Zeitraum von erst einem Monat einer Beschäftigung nachgegangen. Er sei beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet und beziehe von dort keine Leistung. Somit seien die Voraussetzungen für eine Gleichstellung
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht erfüllt. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß aus, er sei über ein Monat in Österreich beschäftigt gewesen, das angesprochene Arbeitsverhältnis sei durch den Arbeitgeber beendet worden. Aus diesen Gründen bestünde Anspruch auf Mindestsicherung für sechs Monate. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- Oktober 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer sowie die belangte Behörde geladen waren. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete mit Eingabe vom
- November 2014 auf die Teilnahme an dieser Verhandlung. Im Zuge dieser mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eingangs ein Dienstzeugnis der H. GmbH vom
- Oktober 2014 vor, aus welchem zusammengefasst hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen
- Juli 2014 und
- Juli 2014 bei dieser Gesellschaft beschäftigt war und das Dienstverhältnis in der Probezeit durch den Arbeitgeber aufgelöst wurde. In seiner Einlassung zur Sache führte der Beschwerdeführer Nachstehendes aus: „Ich möchte eingangs festhalten, dass ich seit
- September 2014 Mindestsicherung beziehe. Ich war schon öfter in Wien auf Besuch. Mir hat die Stadt immer schon sehr gefallen und ich wollte schon immer in eine größere Stadt ziehen. Auch wäre es sehr schön hier studieren zu können. Ich habe bereits die Aufnahmeprüfung für ein Psychologiestudium in Wien abgelegt, diese jedoch nicht bestanden. Ich habe aber jedenfalls vor im Sommersemester kommenden Jahres ein Studium anzufangen. Wenn ich zum Grund der Auflösung des Dienstverhältnisses mit der H. GmbH befragt werde, so gebe ich an, dasss bei dieser Firma meinem Gefühl nach personalmäßig sehr viel im Umbau war. Die Personalfluktuation war besonders hoch. Es wurden laufend Leute gekündigt und hernach wieder eingestellt. Ich glaube jedoch nicht, dass ich erneut bei der Firma H. hätte arbeiten können. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich keine gültige Meldebestätigung
§ 53
NAG vorlegen kann, so gebe ich an, dass mir hiefür einst ein entsprechender Studiennachweis fehlte. Ich habe es auch verabsäumt den gegenständlichen Antrag, welcher bei der MA 35 anhängig ist, auf meine Erwerbstätigkeit umzustellen. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich keine gültige Meldebestätigung
Paragraph 53, NAG vorlegen kann, so gebe ich an, dass mir hiefür einst ein entsprechender Studiennachweis fehlte. Ich habe es auch verabsäumt den gegenständlichen Antrag, welcher bei der MA 35 anhängig ist, auf meine Erwerbstätigkeit umzustellen. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, warum ich zwischen dem 19.8.2014 und 29.9.2014 nicht als arbeitslos gemeldet war, so gebe ich an, dass ich meinen ersten Termin beim AMS versäumt habe. Das daraufhin an mich gerichtete Schreiben des AMS habe ich nicht erhalten, weil ich in einer Wohngemeinschaft lebe. Am 27.9.2014 gab mir mein Mitbewohner den gegenständlichen Brief und ich bin dann sofort zum AMS gegangen und habe die Arbeitslosenmeldung erneuert. Ich möchte abschließend vorbringen, dass ich einen Job in aussicht habe im Einzelhandel.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ...1990 geborene Rechtsmittelwerber ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt seit dem
- Februar 2014 über eine Meldeanschrift in Österreich. Seit
- April 2014 ist er an der Anschrift Wien, C.-straße, hauptgemeldet. Mit Eingabe vom
- April 2014 suchte er erstmals um die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz an. Dieses Ansuchen wurde durch den Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom
- Mai 2014 rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach § 5 Abs. 2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht, da er bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei.Der am ...1990 geborene Rechtsmittelwerber ist deutscher Staatsangehöriger und verfügt seit dem
- Februar 2014 über eine Meldeanschrift in Österreich. Seit
- April 2014 ist er an der Anschrift Wien, C.-straße, hauptgemeldet. Mit Eingabe vom
- April 2014 suchte er erstmals um die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz an. Dieses Ansuchen wurde durch den Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom
- Mai 2014 rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen für eine Gleichstellung nach Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes nicht, da er bislang keiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen sei. Mit Eingabe vom
- August 2014 suchte der nunmehrige Beschwerdeführer erneut um die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz an. Er war im Zeitraum zwischen
- Juli 2014 und
- Juli 2014 bei der H. GmbH als Verkäufer unselbständig erwerbstätig und lukrierte aus dieser Tätigkeit ein Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.182,
- Dieses Dienstverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin während aufrechter Probezeit aufgelöst. Seitdem geht der Beschwerdeführer keiner unselbständigen Erwerbstätigkeit mehr nach. Der Beschwerdeführer war vom
- August 2014 bis
- August 2014 beim Arbeitsmarktservice als arbeitslos gemeldet. Die Beendigung dieser Meldung erfolgte, weil der Beschwerdeführer einen mit dem Arbeitsmarktservice vereinbarten Termin nicht wahrnahm. Seit dem
- September 2014 ist der Beschwerdeführer erneut als arbeitslos gemeldet. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die getätigten Feststellungen gründen sich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt. Rechtlich folgt daraus:
§ 4Abs.
1 Z 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz – WMG) hat Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehört.
§ 5Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
Paragraph 5, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes stehen Leistungen nach diesem Gesetz stehen grundsätzlich nur österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu.
§ 5Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
Paragraph 5, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind den österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern folgende Personen gleichgestellt, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten und die Einreise nicht zum Zweck des Sozialhilfebezuges erfolgt ist:
- Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, denen dieser Status nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) zuerkannt wurde;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach § 51 Abs. 2 Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach § 53a NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, wenn sie erwerbstätig sind oder die Erwerbstätigeneigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG) erhalten bleibt oder sie das Recht auf Daueraufenthalt nach Paragraph 53 a, NAG erworben haben und deren Familienangehörige;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach § 45 oder § 48 NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
§ 81Abs.
2 NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;3. Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" oder "Daueraufenthalt - Familienangehöriger", denen dieser Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, oder Paragraph 48, NAG erteilt wurde oder deren vor In-Kraft-Treten des NAG erteilte Aufenthalts- und Niederlassungsberechtigung als solche
Paragraph 81, Absatz 2, NAG in Verbindung mit der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung - NAG-DV) weiter gilt;
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach § 49 NAG erteilt wurde.
- Personen mit einem Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, denen eine Niederlassungsbewilligung nach Paragraph 49, NAG erteilt wurde.
§ 51Abs.
1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
Paragraph 51, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
§ 51Abs.
2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger
Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft
§ 51Abs.
2 NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu Verfügung stellt. Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben somit u.a. Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates, wenn sie entweder erwerbstätig sind oder ihnen die Erwerbstätigeneigenschaft
Paragraph 51, Absatz 2, NAG erhalten bleibt. Diese Erwerbstätigeneigenschaft bleibt u.a. dann erhalten, wenn der EWR-Bürger sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu Verfügung stellt. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum zwischen
- Juli 2014 und
- Juli 2014 bei der H. GmbH unselbständig erwerbstätig und endete das Dienstverhältnis durch Auflösung durch den Arbeitgeber innerhalb der Probezeit, weswegen von einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Das Faktum der Auflösung durch den Arbeitgeber wurde durch den Beschwerdeführer weiters durch die Vorlage eines Dienstzeugnisses ordnungsgemäß bestätigt. Allerdings normiert § 51 Abs. 2 Z 3 NAG als zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung ausdrücklich, dass sich der EWR-Bürger im Falle eingetretener unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung zu stellen hat. Der Beschwerdeführer hat sich zwar exakt am Tag der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet, allerdings war diese Meldung lediglich bis
- August 2014 aufrecht. Auf Grund dieser lediglich etwas mehr als zwei Wochen vorhaltenden Meldung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer dem regionalen Arbeitsmarktservice im Sinne der oben zitierten Norm zur Verfügung stellte und ist ihm daher auch die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des § 51 Abs. 2 NAG im hier relevanten Betrachtungszeitraum nicht erhalten geblieben. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des § 53a NAG erworben haben, wofür jedoch im Hinblick auf den Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und der Beschwerdeführer diese Voraussetzung mangels entsprechender Meldung beim Arbeitsmarktservice nicht erfüllte, stellte sich die Abweisung seines Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Allerdings normiert Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3, NAG als zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung ausdrücklich, dass sich der EWR-Bürger im Falle eingetretener unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices zur Verfügung zu stellen hat. Der Beschwerdeführer hat sich zwar exakt am Tag der Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages beim Arbeitsmarktservice Wien als arbeitslos gemeldet, allerdings war diese Meldung lediglich bis
- August 2014 aufrecht. Auf Grund dieser lediglich etwas mehr als zwei Wochen vorhaltenden Meldung kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer dem regionalen Arbeitsmarktservice im Sinne der oben zitierten Norm zur Verfügung stellte und ist ihm daher auch die Erwerbstätigeneigenschaft im Sinne des Paragraph 51, Absatz 2, NAG im hier relevanten Betrachtungszeitraum nicht erhalten geblieben. Da Erwerbstätigkeit oder zumindest die Erhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft für EWR-Bürger - soweit sie nicht ohnehin ein Recht auf Daueraufenthalt im Sinne des Paragraph 53 a, NAG erworben haben, wofür jedoch im Hinblick auf den Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte bestehen – unabdingbare Voraussetzung für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern im Sinne des Wiener Mindestsicherungsgesetzes und somit für die Eigenschaft als Anspruchsberechtigter nach diesem Gesetz darstellt, und der Beschwerdeführer diese Voraussetzung mangels entsprechender Meldung beim Arbeitsmarktservice nicht erfüllte, stellte sich die Abweisung seines Ansuchens durch die belangte Behörde als rechtsrichtig dar und war die dagegen eingebrachte Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt es bisher an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit österreichischen Staatsangehörigen
§ 5Abs.
2 WMG auch dann gegeben ist, wenn sich der EWR-Bürger nach Eintritt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit nicht durchgehend bis zum Antritt einer neuen Erwerbstätigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt.Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt es bisher an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob eine Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit österreichischen Staatsangehörigen
Paragraph 5, Absatz 2, WMG auch dann gegeben ist, wenn sich der EWR-Bürger nach Eintritt der unfreiwilligen Arbeitslosigkeit nicht durchgehend bis zum Antritt einer neuen Erwerbstätigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.023.31990.2014