Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die Säumnisbeschwerde des Herrn O. römisch eins., vertreten durch RA, vom 24.3.2014, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Wien betreffend die Entscheidung über den zu GZ MA35-9/2792857-04 protokollierten Antrag des Herrn römisch eins. vom 16.9.2013 auf nochmalige Ausstellung seiner in Verlust geratenen Aufenthaltskarte
Paragraph 54, Absatz eins, NAG folgenden BESCHLUSS gefasst: I.
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Säumnisbeschwerde vom 24.3.2014 als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Säumnisbeschwerde vom 24.3.2014 als unzulässig zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit der auf Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG gegründeten Beschwerde wegen Versäumung der Entscheidungspflicht wird die Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung
1 der Unionsbürgerrichtlinie beantragt. Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nigerianischer Staatsbürger. Sein freizügigkeitsberechtigter österreichischer Vater habe ihn früher unterstützt, weshalb der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG ausgestellt habe. Nachdem der Beschwerdeführer diese Karte verloren habe, habe er am 16.9.2013 einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer solchen Aufenthaltskarte gestellt. Auf die Ausstellung warte er immer noch. Soweit die belangte Behörde damit argumentiere, dass dem Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme, habe sie die Entscheidung des EuGH vom 16.1.2014, Rs 423/12, Reyes, Rz 30-32, nicht beachtet. Durch Vorlage der Mitteilung nach § 55 Abs. 3 NAG habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass seit dem Einlangen seines Antrags bei der MA 35 die Entscheidungsfrist des Art. 10 Abs. 1 der Unionsbürgerrichtlinie von sechs Monaten verstrichen sei.Mit der auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG gegründeten Beschwerde wegen Versäumung der Entscheidungspflicht wird die Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung
Begründend wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nigerianischer Staatsbürger. Sein freizügigkeitsberechtigter österreichischer Vater habe ihn früher unterstützt, weshalb der Magistrat der Stadt Wien dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt habe. Nachdem der Beschwerdeführer diese Karte verloren habe, habe er am 16.9.2013 einen weiteren Antrag auf Ausstellung einer solchen Aufenthaltskarte gestellt. Auf die Ausstellung warte er immer noch. Soweit die belangte Behörde damit argumentiere, dass dem Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme, habe sie die Entscheidung des EuGH vom 16.1.2014, Rs 423/12, Reyes, Rz 30-32, nicht beachtet. Durch Vorlage der Mitteilung nach Paragraph 55, Absatz 3, NAG habe der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass seit dem Einlangen seines Antrags bei der MA 35 die Entscheidungsfrist des Artikel 10, Absatz eins, der Unionsbürgerrichtlinie von sechs Monaten verstrichen sei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Aufgrund der unbestritten gebliebenen Aktenlage wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger. Laut aktenkundigem Auszug aus der Asylwerberdatei (AIS) reiste der Beschwerdeführer erstmals am 11.2.2008 über Italien nach Österreich ein und stellte hier einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien am 11.3.2013 rechtskräftig entschieden. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Gleichzeit wurde der Asylwerber
G 2005 rechtskräftig ausgewiesen.Laut aktenkundigem Auszug aus der Asylwerberdatei (AIS) reiste der Beschwerdeführer erstmals am 11.2.2008 über Italien nach Österreich ein und stellte hier einen Asylantrag. Das Asylverfahren wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien am 11.3.2013 rechtskräftig entschieden. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde abgewiesen. Gleichzeit wurde der Asylwerber
Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig ausgewiesen. Am 2.4.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine bis 2.4.2016 gültige Aufenthaltskarte
1 NAG ausgehändigt, die er allerdings am 2.9.2013 als gestohlen meldete.Am 2.4.2010 wurde dem Beschwerdeführer eine bis 2.4.2016 gültige Aufenthaltskarte
Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgehändigt, die er allerdings am 2.9.2013 als gestohlen meldete. Am 16.9.2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien die Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte
1 NAG. Am 16.9.2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Magistrat der Stadt Wien die Ausstellung einer neuen Aufenthaltskarte
Paragraph 54, Absatz eins, NAG. Am 22.11.2013 benachrichtigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24.8.2011 die Fremdenpolizeibehörde
3 NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Zugleich übermittelte die belangte Behörde den Akt an die Landespolizeidirektion Wien als damals zuständige Fremdenpolizeibehörde.Am 22.11.2013 benachrichtigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darüber, dass im Hinblick auf seine rechtskräftige Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen Wien vom 24.8.2011 die Fremdenpolizeibehörde
Paragraph 55, Absatz 3, NAG hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Zugleich übermittelte die belangte Behörde den Akt an die Landespolizeidirektion Wien als damals zuständige Fremdenpolizeibehörde. Am 12.12.2013 sandte die Landespolizeidirektion Wien den Akt an die belangte Behörde zurück und gab bekannt, dass betreffend den Beschwerdeführer noch ein Asylverfahren anhängig sei, sodass die Setzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht möglich sei. Laut Auskunft des seit 1.1.2014 für fremdenpolizeiliche Angelegenheiten zuständigen Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 5.8.2014 (siehe den im Akt des Verwaltungsgerichts Wien einliegenden Aktenvermerk vom selben Tag) ist das den Beschwerdeführer betreffende Asylverfahren allerdings schon seit 11.3.2013 rechtskräftig abgeschlossen, indem der Asylantrag abgewiesen und der Beschwerdeführer ausgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 7.10.2014 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er nunmehr von einem anderen Rechtsanwalt vertreten werde und ersuchte um eine rasche Entscheidung. Rechtliche Beurteilung
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
1 der Unionsbürgerrichtlinie (Freizügigkeitsrichtlinie) wird zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.
, Absatz eins, der Unionsbürgerrichtlinie (Freizügigkeitsrichtlinie) wird zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.
1 Z 2 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Paragraph 54, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. In dem vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Urteil in der Rechtssache Reyes (EuGH, Urteil v. 16.01.2014, C-423/12) hat der EuGH klargestellt, dass für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines volljährigen Drittstaatsangehörigen, der tatsächlich Unterhalt von seinem die Unionsbürgerschaft besitzenden Verwandten in aufsteigender Linie bezieht, ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis vorliegen muss. Um eine solche Abhängigkeit zu ermitteln, müsse der aufnehmende Mitgliedstaat prüfen, ob der fragliche Verwandter in absteigender Linie in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage nicht selbst für die Deckung seiner Grundbedürfnisse aufkomme. Der Unterhaltsbedarf muss im Herkunftsland eines solchen Verwandten zu dem Zeitpunkt bestehen, in dem er beantragt, dem Unionsbürger nachzuziehen. Eine Ermittlung der Gründe für die Abhängigkeit sei hingegen nicht erforderlich. Zahle tatsächlich ein Unionsbürger dem Verwandten in absteigender Linie regelmäßig über einen beachtlichen Zeitraum einen Geldbetrag, welcher von diesem zur Deckung seiner Grundbedürfnisse benötigt wird, reiche dies zum Nachweis eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses aus. § 55 NAG idgF lautet:Paragraph 55, NAG idgF lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7,
NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufenthaltskarte verschafft ihm nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde.Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlich beantragten Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufenthaltskarte verschafft ihm nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde. Die Frage, ob bzw. inwieweit die beantragte Ausstellung einer Urkunde im Fall der Säumnis der Behörde mittels Säumnisbeschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht überhaupt geltend gemacht werden kann, ist im Hinblick auf die jüngere Judikatur des VwGH, insbesondere in Ansehung des Erkenntnisses vom 10.9.2003, 2002/18/0152 grundsätzlich zu bejahen. In diesem Erkenntnis hat der VwGH unter Berufung auf Rill, Säumnis bei Beurkundungen, ZfVB 1987, 619, zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ausgesprochen, dass im Fall der Säumnis der Behörde erster Instanz bei der Ausstellung einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Urkunde die im Devolutionsweg angerufene Behörde – falls sie den Anspruch als gegeben erachtet – mit Bescheid festzustellen hat, dass die Voraussetzungen für die Urkundenausstellung gegeben sind. Die durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1.1.2014 bewirkten Änderungen der Rechtslage in organisations- und verfahrensrechtlicher Hinsicht bieten keinen Anlass von dieser Judikatur abzuweichen. Gegenständlich hat jedoch die belangte Behörde binnen der ihr nach Art. 10 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie zur Verfügung stehenden Frist von sechs Monaten den am 16.9.2013 gestellten Antrag des Beschwerdeführers insofern erledigt, als sie in Verneinung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers - wie vom VwGH mit dem oben zitierten Erkenntnis vom 17.11.2011, 2009/21/0378, vorgezeichnet -
3 NAG vorgegangen ist und am 22.11.2013 den Akt an die fremdenpolizeiliche Behörde zum Zweck einer möglichen Aufenthaltsbeendigung übermittelt hat, wovon der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde.Gegenständlich hat jedoch die belangte Behörde binnen der ihr nach Artikel 10, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie zur Verfügung stehenden Frist von sechs Monaten den am 16.9.2013 gestellten Antrag des Beschwerdeführers insofern erledigt, als sie in Verneinung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers - wie vom VwGH mit dem oben zitierten Erkenntnis vom 17.11.2011, 2009/21/0378, vorgezeichnet -
Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgegangen ist und am 22.11.2013 den Akt an die fremdenpolizeiliche Behörde zum Zweck einer möglichen Aufenthaltsbeendigung übermittelt hat, wovon der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt wurde. Daran vermag der Umstand, dass die fremdenpolizeiliche Behörde in der Folge keine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen und den Akt am 12.12.2013 wieder an die belangte Behörde rückübermittelt hat, nichts zu ändern. Nach besagter Rückübermittlung des Aktes durch die Fremdenpolizei hätte die belangte Behörde nämlich gar nicht mehr die Möglichkeit gehabt, dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG auszustellen, sondern hätte sie nach § 55 Abs. 5 oder 6 vorzugehen gehabt und dem Beschwerdeführer entweder den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ quotenfrei erteilen oder das Verfahren wegen Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisung einstellen müssen. Die - abermals mit sechs Monaten bemessene - Entscheidungsfrist für diese Entscheidung begann allerdings für die belangte Behörde erst am 12.12.2013 (dem Tag der Rückübermittlung des Aktes durch die Fremdenpolizei) zu laufen und war zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 24.3.2014 noch offen.Daran vermag der Umstand, dass die fremdenpolizeiliche Behörde in der Folge keine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen und den Akt am 12.12.2013 wieder an die belangte Behörde rückübermittelt hat, nichts zu ändern. Nach besagter Rückübermittlung des Aktes durch die Fremdenpolizei hätte die belangte Behörde nämlich gar nicht mehr die Möglichkeit gehabt, dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG auszustellen, sondern hätte sie nach Paragraph 55, Absatz 5, oder 6 vorzugehen gehabt und dem Beschwerdeführer entweder den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ quotenfrei erteilen oder das Verfahren wegen Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisung einstellen müssen. Die - abermals mit sechs Monaten bemessene - Entscheidungsfrist für diese Entscheidung begann allerdings für die belangte Behörde erst am 12.12.2013 (dem Tag der Rückübermittlung des Aktes durch die Fremdenpolizei) zu laufen und war zum Zeitpunkt der Erhebung der gegenständlichen Säumnisbeschwerde am 24.3.2014 noch offen. Die Säumnisbeschwerde war daher mangels Säumnis der Behörde spruchgemäß zurückzuweisen. Unzulässigkeit der Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Eine solche Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, zumal sich das Verwaltungsgericht sowohl bei der Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Urkunde als auch bei der Frage des von der Behörde einzuhaltenden Procedere nach den §§ 54 und 55 NAG an der Rechtsprechung des VwGH orientiert und die betreffenden Erkenntnisse in den Entscheidungsgründen wiedergegeben hat. Die ordentliche Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen. Eine solche Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, zumal sich das Verwaltungsgericht sowohl bei der Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Urkunde als auch bei der Frage des von der Behörde einzuhaltenden Procedere nach den Paragraphen 54 und 55 NAG an der Rechtsprechung des VwGH orientiert und die betreffenden Erkenntnisse in den Entscheidungsgründen wiedergegeben hat. Die ordentliche Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.26747.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.