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{'item': 'VGW-101/048/26440/2014'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 15§ 14§ 19§ 13

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.11.2014 GeschäftszahlVGW-101/048/26440/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Fr

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (der belangten Behörde) vom 12.5.2014 wurde dem Beschwerdeführer der am 6.9.2004 ausgestellte und bis 5.9.2014 gültige Personalausweis

§ 15Abs 1 i

Vm § 14 Abs 1 Z 3 lit b und 19 Abs 2 Passgesetz 1992 (im Folgenden: PassG) sowie der vom 14.10.2004 bis 13.10.2014 gültige Reisepass

§ 15Abs 1 i

Vm § 14 Abs 1 Z 3 lit b PassG entzogen.Mit dem Bescheid des Magistrats der Stadt Wien (der belangten Behörde) vom 12.5.2014 wurde dem Beschwerdeführer der am 6.9.2004 ausgestellte und bis 5.9.2014 gültige Personalausweis

Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und 19 Absatz 2, Passgesetz 1992 (im Folgenden: PassG) sowie der vom 14.10.2004 bis 13.10.2014 gültige Reisepass

Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, PassG entzogen. Die belangte Behörde verwies begründend zunächst auf die Ausführungen des strafgerichtlichen Urteils und stellte fest, dass dem nunmehrigen Beschwerdeführer bekannt war, dass die von ihm übernommenen und gewerbsmäßig weiter verkauften Zigaretten Schmuggelzigaretten waren. Er hat daher in Kauf genommen, dass widerrechtlich über Staatsgrenzen gebrachte Zigaretten weiter veräußert wurden, für deren Verbringung über Staatsgrenzen durch die unmittelbaren Täter ein Reisedokument erforderlich ist. Dies gilt selbst bei Reisen in Länder der Europäischen Union und des Schengener Abkommens, auch wenn in den Schengen-Staaten faktisch nicht regelmäßig Grenzkontrollen stattfinden, obwohl diese nach dem Schengener Durchführungsübereinkommen jeder Zeit erlaubt sind. Nach dem Urteilsspruch des in Rechtskraft erwachsenen Urteils habe der Beschwerdeführer als Mittäter in Wien und anderen Orten vorsätzlich gewerbsmäßig Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Abgaben oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, an sich gebracht, verheimlicht und verhandelt bzw. dies versucht, indem er Zigaretten, die von Drittländern in die Europäische Union geschmuggelt wurden, in Wien übernommen bzw. dies versucht, um diese dort zwischenzulagern und diese in der Folge weiterzuleiten. Dies um sich eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Der Beschwerdeführer habe sich somit vorsätzlich der gewerbsmäßigen Abgaben- und Monopolhehlerei strafbar gemacht. Dies vom September 2003 bis Mai 2012. Grundlage dieses Verfahrens sei die rechtskräftige Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.1.2014, GZ. …. In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund der Schwere der Tathandlungen und der dadurch offen gelegten Persönlichkeit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft auf dem Sektor der öffentlichen Ordnung und Sicherheit berührt und diese Annahme auch für die Zukunft gerechtfertigt sei (Finanzstraftaten, vor allem gewerbsmäßige Eingriffe in das Tabakmonopol, die Monopolhehlerei und die Abgabenhehlerei). Die von der belangten Behörde durchgeführte Verhältnismäßigkeitsabwägung ergab daher, dass noch keine ausreichende Gewähr dafür bestehe, dass der Beschwerdeführer-Bf nicht wieder Straftaten im Bereich des Zigarettenschmuggels – somit mit Auslandsbezug - und der daran anschließenden Zigarettenhehlerei begehe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde mit dem Begehren, ihn aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

§ 14Abs. 1 Pass

G ist die Ausstellung eines Reisepasses u.a. zu versagen, wenn (Z. 3 lit. b) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen.

Paragraph 14, Absatz eins, PassG ist die Ausstellung eines Reisepasses u.a. zu versagen, wenn (Ziffer 3, Litera b,) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen. Nach § 15 Abs. 1 PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.Nach Paragraph 15, Absatz eins, PassG ist ein Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, zu entziehen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, die die Versagung der Ausstellung des Reisepasses rechtfertigen.

§ 19Abs. 2 Pass

G sind auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkungen, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen sowie auf die Abnahme von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der §§ 9 Abs. 7 und 15 Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, das Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt.

Paragraph 19, Absatz 2, PassG sind auf die Ausstellung, die Gültigkeitsdauer und ihre Einschränkungen, die Vorlagepflicht, die Versagung und die Entziehung von Personalausweisen sowie auf die Abnahme von Personalausweisen die diesbezüglichen, die gewöhnlichen Reisepässe betreffenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einschließlich der Paragraphen 9, Absatz 7 und 15 Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, das Entziehungsverfahren auf gültige Personalausweise beschränkt. Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen hat der Beschwerdeführer das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG unter dem erschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG sowie das Finanzvergehen des Eingriffes in die Rechte des Tabakgesetzes nach §§ 44 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten.Nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen, in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellungen hat der Beschwerdeführer das Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG unter dem erschwerenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG sowie das Finanzvergehen des Eingriffes in die Rechte des Tabakgesetzes nach Paragraphen 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu verantworten. Im Hinblick auf das von der belangten Behörde ausführlich dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, dass die im § 14 Abs. 1 Z. 3 lit. b PassG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Zutreffend konnte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass gerade bei solchen Abgabendelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Der in der Beschwerde indirekt erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe bei der den Beschwerdeführer betreffenden "negativen" Zukunftsprognose lediglich pauschale Feststellungen getroffen, findet im angefochtenen Bescheid keine Grundlage.Im Hinblick auf das von der belangten Behörde ausführlich dargestellte Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, dass die im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, PassG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei. Zutreffend konnte die belangte Behörde in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass gerade bei solchen Abgabendelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist. Der in der Beschwerde indirekt erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe bei der den Beschwerdeführer betreffenden "negativen" Zukunftsprognose lediglich pauschale Feststellungen getroffen, findet im angefochtenen Bescheid keine Grundlage. An der zutreffenden behördlichen Beurteilung vermag auch ein Vorbringen nichts zu ändern, aus dem strafgerichtlichen Urteil ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Fehlverhaltens niemals seinen Reisepass verwendet habe und die von ihm gesetzten Delikte in keinem Zusammenhang mit der Verwendung seines Reisepasses gestanden seien. Die belangte Behörde hat eingehend dargelegt, dass der Beschwerdeführer in großem Umfang und in der Absicht, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, nach Österreich geschmuggelte Zigaretten, also eingangsabgabepflichtige Waren, für deren Einfuhr die vorgeschriebene Eingangsabgabe nicht entrichtet worden war, als Mittäter an sich gebracht, verheimlicht und verhandelt hat. Er habe sich somit vorsätzlich der gewerbsmäßigen Abgaben- und Monopolhehlerei strafbar gemacht. Der Beschwerdeführer hat somit als Beteiligter geschmuggelte Zigaretten im großen, genau in Urteil und beschwerten Bescheid dargelegten Umfang als Mittäter an sich gebracht, verheimlicht und verhandelt. Wenn er auch seinen Reisepass bei der Begehung der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten bisher nicht verwendet hat, ist dieser Umstand nach ständiger hg. Judikatur nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) grenzüberschreitenden Handel mit Zigaretten jedenfalls erleichtern (so auch zu Suchtgift vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. Mai 2009, Zl. 2009/18/0081, und vom
  2. September 2009, Zl. 2008/18/0250, jeweils mwN).Der Beschwerdeführer hat somit als Beteiligter geschmuggelte Zigaretten im großen, genau in Urteil und beschwerten Bescheid dargelegten Umfang als Mittäter an sich gebracht, verheimlicht und verhandelt. Wenn er auch seinen Reisepass bei der Begehung der seiner Verurteilung zugrunde liegenden Straftaten bisher nicht verwendet hat, ist dieser Umstand nach ständiger hg. Judikatur nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung. Ein Reisedokument würde einen (weiteren) grenzüberschreitenden Handel mit Zigaretten jedenfalls erleichtern (so auch zu Suchtgift vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  3. Mai 2009, Zl. 2009/18/0081, und vom
  4. September 2009, Zl. 2008/18/0250, jeweils mwN). Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bis zur strafgerichtlichen Verurteilung zwar schon einmal strafgerichtlich verurteilt worden, jedoch bis zum Ergehen der gegenwärtigen Verurteilung wiederum unbescholten gewesen, es sei das Verfahren überlang gewesen und die Tathandlungen würden schon lange zurück liegen, verhilft der Beschwerde ebenso wenig zum Erfolg. Der Beschwerdeführer hat das Fehlverhalten mit 2003 beginnend nahezu ein Jahrzehnt fortgesetzt und ist das strafgerichtliche Urteil, trotz des komplexen Sachverhaltes, etwa zwei Jahre nach der letzten Tathandlung ergangen. Angesichts dieses langen Tatzeitraumes und der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten lag sein Fehlverhalten bei Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht so lange zurück, dass ein Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr angenommen hätte werden können. Abgesehen davon, dass bei dieser Sachlage überdies ein so starker familiärer Auslandsbezug in das ehemalige Jugoslawien besteht, dass in der Kombination die Gefahr erhöht wird, dass der Beschwerdeführer sich an einem grenzüberschreitenden Zigarettenhandel beteiligen würde Ferner durfte die belangte Behörde die Frage des Vorliegens eines Grundes für die Entziehung eines Reisepasses nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über Art und Höhe der verhängten Strafe gebunden zu sein (vgl. erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2009/18/0498, mwN). Ein in der Beschwerde zu erhebender Vorwurf, die belangte Behörde habe sich nicht mit den spezial- und generalpräventiven Gründen des Strafgerichtes auseinandergesetzt, zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.Ferner durfte die belangte Behörde die Frage des Vorliegens eines Grundes für die Entziehung eines Reisepasses nach den hiefür vom Gesetz vorgegebenen Kriterien eigenständig beurteilen, ohne an die Erwägungen des Gerichtes bei der Entscheidung über Art und Höhe der verhängten Strafe gebunden zu sein vergleiche erneut das hg. Erkenntnis, Zl. 2009/18/0498, mwN). Ein in der Beschwerde zu erhebender Vorwurf, die belangte Behörde habe sich nicht mit den spezial- und generalpräventiven Gründen des Strafgerichtes auseinandergesetzt, zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Schließlich führte auch ein Vorbringen, die belangte Behörde habe sich mit den einer negativen Zukunftsprognose entgegenstehenden Lebensumständen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt und dazu keine Ermittlungen angestellt, die Beschwerde schon deswegen nicht zum Erfolg, weil es nicht konkret darlegt, welche Ergebnisse die belangte Behörde auf Grund welcher ergänzenden Ermittlungen zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Ausführungen zur Passentziehung korrespondieren mit denen zum Personalausweis.

§ 13Abs.

2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Paragraph 13, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz. kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen. Auf Grund der Schwere der Tathandlungen und der dadurch offen gelegten Persönlichkeit des Beschwerdeführers geht von diesem eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr aus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft auf dem Sektor der öffentlichen Ordnung und Sicherheit berührt und diese Annahme ist auch für die Zukunft gerechtfertigt (Finanzstraftaten, insbesondere gewerbsmäßige Eingriffe in das Tabakmonopol, die Monopolhehlerei und die Abgabenhehlerei), die den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als dringend geboten erscheinen lässt. Die aufschiebende Wirkung kann nicht zuerkannt werden, wenn zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Darunter sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen, wie bereits oben ausgeführt wurde, zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie abzuweisen war. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.101.048.26440.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.