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{'item': 'VGW-172/053/23156/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.11.2014 GeschäftszahlVGW-172/053/23156/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde der Frau F., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 28.02.2014 gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 27.01.2014, Zl. AZ 2014/01/010, mit welchem über die Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten gem. § 14 Ärztegesetz entschieden wurdeDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde der Frau F., vertreten durch Rechtsanwälte, vom 28.02.2014 gegen den Bescheid der Österreichischen Ärztekammer vom 27.01.2014, Zl. AZ 2014/01/010, mit welchem über die Anrechnung von ausländischen Ausbildungszeiten gem. Paragraph 14, Ärztegesetz entschieden wurde zu Recht erkannt: I. Der Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.römisch eins. Der Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Aktenlage im Verwaltungsverfahren

  1. Die Beschwerdeführerin absolvierte in Polen das Studium der Medizin und im Anschluss daran verschiedene Ausbildungszeiten in polnischen Krankenanstalten. Seit 1983 ist die Beschwerdeführerin in Österreich wohnhaft. Mit Schreiben vom 07.09.2013 beantragte sie bei der Österreichischen Ärztekammer die Anrechnung ihrer im Ausland absolvierten Aus- und Weiterbildungszeit gemäß § 14 Ärztegesetz als Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin. Die Österreichische Ärztekammer entschied über diesen Antrag mit Bescheid vom 27.01.2014 dahingehend, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aus- und Weiterbildungszeiten lediglich teilweise angerechnet wurden. Dagegen richtet sich die nunmehr eingebrachte Beschwerde.
  2. Die Beschwerdeführerin absolvierte in Polen das Studium der Medizin und im Anschluss daran verschiedene Ausbildungszeiten in polnischen Krankenanstalten. Seit 1983 ist die Beschwerdeführerin in Österreich wohnhaft. Mit Schreiben vom 07.09.2013 beantragte sie bei der Österreichischen Ärztekammer die Anrechnung ihrer im Ausland absolvierten Aus- und Weiterbildungszeit gemäß Paragraph 14, Ärztegesetz als Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin. Die Österreichische Ärztekammer entschied über diesen Antrag mit Bescheid vom 27.01.2014 dahingehend, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aus- und Weiterbildungszeiten lediglich teilweise angerechnet wurden. Dagegen richtet sich die nunmehr eingebrachte Beschwerde. Bekämpfter Verwaltungsakt
  3. Der von der Beschwerdeführerin bekämpfte Bescheid enthält im Kopf des Schreibens folgenden Passus: „ÖÄK, Österreichische Ärztekammer, Körperschaft öffentlichen Rechts, Mitglied der World Medical Association“
  4. Der Spruch enthält folgenden Passus: „Die Österreichische Ärztekammer rechnet gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 Ärztegesetz 1998 in der Fassung BGBl I 81/2013 die im Ausland absolvierte Ausbildung mit Wirkung 22.01.2014 in folgendem Ausmaß an:“ (Es folgen im Einzelnen die näher bestimmten Zeiten, die bescheidmäßig anerkannt wurden).„Die Österreichische Ärztekammer rechnet gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Ärztegesetz 1998 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 81 aus 2013, die im Ausland absolvierte Ausbildung mit Wirkung 22.01.2014 in folgendem Ausmaß an:“ (Es folgen im Einzelnen die näher bestimmten Zeiten, die bescheidmäßig anerkannt wurden).
  5. In der Begründung findet sich unter Punkt
  6. 2 folgender Passus: „Die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer hat in der Sitzung vom 22.01.2014 wie folgt erwogen:“ (Es folgen die im Einzelnen für die Ausbildungskommission maßgeblichen Erwägungen).
  7. Die Rechtsmittelbelehrung enthält den Hinweis, dass die Beschwerde schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Österreichischen Ärztekammer einzubringen ist.
  8. Die Fertigungsklausel lautet wie folgt: „Für die Österreichische Ärztekammer, Dr. A. W., Präsident“ Beschwerdevorbringen
  9. Die gegenständliche Beschwerde nimmt zur Frage der Zuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde keine Stellung, sondern enthält lediglich inhaltliche Ausführungen zur Frage der rechtlichen Richtigkeit der für das Ausmaß der Anrechnung maßgeblichen Erwägungen. Beschwerdeverfahren
  10. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Des Weiteren wurde im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit der den bekämpften Bescheid erlassenden Behörde den Parteien des Verfahrens Gelegenheit eingeräumt, zu dieser Frage im Hinblick auf die gesetzliche Aufgabenverteilung zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer als einem ihrer Organe binnen 3 Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
  11. Daraufhin teilte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsanwalt Folgendes mit: „Nach den mir vorliegenden Informationen ist die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer lediglich ein Organ der Österreichischen Ärztekammer und somit keine eigenständige Behörde. Die Aufgaben der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer gem. § 128a ÄrzteG werden von dieser auch ausgeübt, jedoch unter dem Deckmantel der Österreichischen Ärztekammer. Diese Entscheidungen werden dann in Bescheide aufgenommen, welche von der Österreichischen Ärztekammer als zuständige Behörde ausgestellt werden.“„Nach den mir vorliegenden Informationen ist die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer lediglich ein Organ der Österreichischen Ärztekammer und somit keine eigenständige Behörde. Die Aufgaben der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer gem. Paragraph 128 a, ÄrzteG werden von dieser auch ausgeübt, jedoch unter dem Deckmantel der Österreichischen Ärztekammer. Diese Entscheidungen werden dann in Bescheide aufgenommen, welche von der Österreichischen Ärztekammer als zuständige Behörde ausgestellt werden.“
  12. Die Österreichische Ärztekammer teilte Folgendes mit: „Gemäß § 117 Abs 1 ÄrzteG 1998 ist die Österreichische Ärztekammer eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Damit kommt der Österreichischen Ärztekammer Rechtspersönlichkeit zu.„Gemäß Paragraph 117, Absatz eins, ÄrzteG 1998 ist die Österreichische Ärztekammer eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Damit kommt der Österreichischen Ärztekammer Rechtspersönlichkeit zu. Nach § 125 Abs 1 ÄrzteG 1998 vertritt der Präsident die Österreichische Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke (Abs 4).Nach Paragraph 125, Absatz eins, ÄrzteG 1998 vertritt der Präsident die Österreichische Ärztekammer nach außen. Ihm obliegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Bundeskurien, die Durchführung der Beschlüsse der Organe der Österreichischen Ärztekammer. Der Präsident leitet die Geschäfte und fertigt die Geschäftsstücke (Absatz 4,). Die Ausbildungskommission ist Organ der Österreichischen Ärztekammer ( § 120 Z 6a ÄrzteG 1998). Dieser obliegt die Entscheidung in Verfahren gemäß § 14 ÄrzteG 1998 (§ 128a Abs 5 Z 1 Ärztegesetz).Die Ausbildungskommission ist Organ der Österreichischen Ärztekammer ( Paragraph 120, Ziffer 6 a, ÄrzteG 1998). Dieser obliegt die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraph 14, ÄrzteG 1998 (Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins, Ärztegesetz). Die Satzung der Österreichischen Ärztekammer regelt, dass die bescheidmäßige Erledigung zu den in § 128a Abs 5 Z 1 und Z 2 leg cit angeführten Verfahren der Unterfertigung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer bedarf.“Die Satzung der Österreichischen Ärztekammer regelt, dass die bescheidmäßige Erledigung zu den in Paragraph 128 a, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, leg cit angeführten Verfahren der Unterfertigung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer bedarf.“ Festgestellter Sachverhalt
  13. Das Verwaltungsgericht legt seiner Beurteilung das dargestellte Verwaltungsgeschehen und unabhängig von der Frage des Ausmaßes einer Anrechenbarkeit das Vorliegen in Polen absolvierter Ausbildungszeiten zugrunde. Rechtliche Beurteilung
  14. Die Regelungen hinsichtlich der Ausbildungskommission auf bundesgesetzlicher Ebene haben ihren Ursprung im Ärztegesetz
  15. Während die Stammfassung dieses Gesetzes noch kein derartiges Gremium vorsah, wurde durch die Novelle BGBl. Nr. 314/1987 folgende Regelung aufgenommen:
  16. Die Regelungen hinsichtlich der Ausbildungskommission auf bundesgesetzlicher Ebene haben ihren Ursprung im Ärztegesetz
  17. Während die Stammfassung dieses Gesetzes noch kein derartiges Gremium vorsah, wurde durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987, folgende Regelung aufgenommen: § 51a.

(1)Als beratendes Organ des Kammervorstandes ist für alle mit der Ausbildung zum praktischen Arzt oder Facharzt zusammenhängenden Fragen eine Ausbildungskommission einzurichten.Paragraph 51 a,
(1)Als beratendes Organ des Kammervorstandes ist für alle mit der Ausbildung zum praktischen Arzt oder Facharzt zusammenhängenden Fragen eine Ausbildungskommission einzurichten.
(2)Mitglieder dieser Kommission können nur ordentliche Mitglieder der Ärztekammer sein. Die Festsetzung der Zahl der Kommissionsmitglieder und ihre Auswahl erfolgt durch den Kammervorstand.
  1. Die erläuternden Bemerkungen führen dazu folgendes aus: Zu Art. I Z 38 (§ 51 a):Zu Artikel römisch eins, Ziffer 38, (Paragraph 51, a): Bereits derzeit bestehen in den einzelnen Ärztekammern Kommissionen, die den Kammervorstand in Fragen der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt beraten. Durch den neuen § 51 a soll diese bewährte Praxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.Bereits derzeit bestehen in den einzelnen Ärztekammern Kommissionen, die den Kammervorstand in Fragen der Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt beraten. Durch den neuen Paragraph 51, a soll diese bewährte Praxis auf eine gesetzliche Grundlage gestellt werden.
  2. In der Stammfassung des Ärztegesetzes 1989 enthielt lediglich dessen § 82 eine Regelung hinsichtlich der Ausbildungskommission, die wie folgt lautete:
  3. In der Stammfassung des Ärztegesetzes 1989 enthielt lediglich dessen Paragraph 82, eine Regelung hinsichtlich der Ausbildungskommission, die wie folgt lautete: Ausschüsse § 82.
(1)Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.Paragraph 82,
(1)Der Vorstand und die Kurienversammlungen können beratende Ausschüsse für bestimmte Angelegenheiten einrichten.
(2)Für alle mit der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder zum Zahnarzt zusammenhängenden Fragen ist vom Vorstand jedenfalls eine Ausbildungskommission einzurichten. Mitglieder der Ausbildungskommission können nur ordentliche Kammerangehörige sein.
  1. Die erläuternden Bemerkungen führen zu dieser Bestimmung folgendes aus: Zu § 82:Zu Paragraph 82 : § 82 entspricht im wesentlichen dem § 51a des geltenden Ärztegesetzes 1984, erweitert aber im Abs. 2 die Aufgaben der Ausbildungskommission analog der Neueinführung dieser ärztlichen Berufsgruppe um Ausbildungsangelegenheiten der Zahnärzte (§ 16 Abs. 3).Paragraph 82, entspricht im wesentlichen dem Paragraph 51 a, des geltenden Ärztegesetzes 1984, erweitert aber im Absatz 2, die Aufgaben der Ausbildungskommission analog der Neueinführung dieser ärztlichen Berufsgruppe um Ausbildungsangelegenheiten der Zahnärzte (Paragraph 16, Absatz 3,).
  2. Der Regierungsentwurf zur 6.Ärztegesetznovelle, BGBl I Nr. 179/2004, sah für § 128a ÄrzteG folgenden Wortlaut vor:
  3. Der Regierungsentwurf zur 6.Ärztegesetznovelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, sah für Paragraph 128 a, ÄrzteG folgenden Wortlaut vor: § 128a.
(1)Die Ausbildungskommission besteht aus je einem Vertreter der in den Ärztekammern in den Bundesländern eingerichteten Ausbildungskommissionen (§ 82 Abs. 2) sowie aus zwei vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus seiner Mitte nominierten Mitgliedern. Der Vorsitzende der Ausbildungskommission und dessen Stellvertreter werden vom Vorstand nominiert. Für jedes weitere Mitglied kann ein entsprechendes Ersatzmitglied bestellt werden.Paragraph 128 a,
(1)Die Ausbildungskommission besteht aus je einem Vertreter der in den Ärztekammern in den Bundesländern eingerichteten Ausbildungskommissionen (Paragraph 82, Absatz 2,) sowie aus zwei vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus seiner Mitte nominierten Mitgliedern. Der Vorsitzende der Ausbildungskommission und dessen Stellvertreter werden vom Vorstand nominiert. Für jedes weitere Mitglied kann ein entsprechendes Ersatzmitglied bestellt werden.
(2)Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Ausbildungskommission ein, setzt die Tagesordnung fest und führt den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Ausbildungskommission in die Funktion des Vorsitzenden ein.
(3)Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer und der Vorsitzende des Bildungsausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(4)Der Ausbildungskommission obliegt
  1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 9 bis 13, 14, 14a, 15, 32, 33 und 35,
  2. die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 9 bis 13, 14, 14 a, 15, 32, 33 und 35,
  3. die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß §§ 5a Z 3, 19a Z 3 und 39 Abs. 2,
  4. die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Paragraphen 5 a, Ziffer 3, 19 a, Ziffer 3 und 39 Absatz 2,,
  5. die Beantwortung von individuellen an die Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie
  6. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an andere Organe der Österreichischen Ärztekammer.
(5)Die Ausbildungskommission ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6)Für die Beschlüsse der Ausbildungskommission ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen. Jedes überstimmte Mitglied der Ausbildungskommission hat bis zum Schluss der Sitzung das Recht, die Vorlage der behandelten Angelegenheit an den Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zur endgültigen Entscheidung in seiner nächsten Sitzung zu verlangen. Dieses Verlangen kann das Mitglied, das das Verlangen zur Vorlage an den Vorstand gestellt hat, bis zur Aufnahme der Beratungen durch den Vorstand zurückziehen.
(7)Dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer sind alle nicht antragsgemäß gefassten Beschlüsse der Ausbildungskommission und jene Beschlüsse, die der Stellungnahme der jeweiligen Landesärztekammer nicht entsprechen, innerhalb von sieben Tagen nach der Beschlussfassung der Ausbildungskommission vorzulegen. Der Präsident kann die Beschlüsse mit der Wirkung aussetzen, dass die Angelegenheit dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer in seiner nächsten Sitzung zur endgültigen Entscheidung vorzulegen ist. Der Präsident kann von seinem Recht innerhalb von sieben Tagen ab Vorlage Gebrauch machen. Macht der Präsident von diesem Recht nicht Gebrauch, so gelten die Beschlüsse der Ausbildungskommission.
(8)Nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission sind durch Geschäftsordnung festzulegen.“
  1. Dazu gab das Bundeskanzleramt folgende Stellungnahme ab: Zu § 128a Abs.7:Zu Paragraph 128 a, Absatz 7 : Bei der gegenständlichen Bestimmung dürfte es sich um eine sehr ausführliche Regelung des internen Willensbildungsprozesses in der Österreichischen Ärztekammer handeln. Dies sollte jedenfalls klargestellt werden: insbesondere wäre klarzustellen, dass dadurch in keiner Weise der Rechtsschutz des Antragstellers beeinträchtigt wird bzw. dass die Frist zur Berufung an den UVS (§§ 13a und §§ 35a) erst ab Erlass der „endgültigen“ Entscheidung zu laufen beginntBei der gegenständlichen Bestimmung dürfte es sich um eine sehr ausführliche Regelung des internen Willensbildungsprozesses in der Österreichischen Ärztekammer handeln. Dies sollte jedenfalls klargestellt werden: insbesondere wäre klarzustellen, dass dadurch in keiner Weise der Rechtsschutz des Antragstellers beeinträchtigt wird bzw. dass die Frist zur Berufung an den UVS (Paragraphen 13 a und Paragraphen 35 a,) erst ab Erlass der „endgültigen“ Entscheidung zu laufen beginnt
  2. Die Stellungnahme des Amtes der Wiener Landesregierung lautete wie folgt: Nach dem vorliegenden Entwurf soll auf Anregung der Österreichischen Ärztekammer und im Sinne einer konsequenten Verfolgung des Gedankens der Verwaltungsvereinfachung und -ökonomie eine Ausbildungskommission als Organ der Österreichischen Ärztekammer mit Entscheidungskompetenz eingerichtet werden. Die mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, an die Österreichische Ärztekammer übertragenen Aufgaben (Durchführung von Verfahren gemäß den §§ 9 bis 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 des Ärztegesetzes 1998) hätten gezeigt, dass im Hinblick auf eine effiziente Entscheidungsfindung im Interesse der Antragsteller unter Nutzung bereits vorhandener fachlich-spezialisierter Strukturen die Einrichtung eines derartigen Organs dringend erforderlich sei.Nach dem vorliegenden Entwurf soll auf Anregung der Österreichischen Ärztekammer und im Sinne einer konsequenten Verfolgung des Gedankens der Verwaltungsvereinfachung und -ökonomie eine Ausbildungskommission als Organ der Österreichischen Ärztekammer mit Entscheidungskompetenz eingerichtet werden. Die mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, an die Österreichische Ärztekammer übertragenen Aufgaben (Durchführung von Verfahren gemäß den Paragraphen 9 bis 13, 32, 33, 35 und 39 Absatz 2, des Ärztegesetzes 1998) hätten gezeigt, dass im Hinblick auf eine effiziente Entscheidungsfindung im Interesse der Antragsteller unter Nutzung bereits vorhandener fachlich-spezialisierter Strukturen die Einrichtung eines derartigen Organs dringend erforderlich sei. Bei näherer Betrachtung der Aufgaben dieser Kommission und der Art der Entscheidungsfindung ergeben sich jedoch Zweifel, ob dieses Regelungskonstrukt für eine Verfahrensführung nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG geeignet ist und insbesondere den verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Art. 18 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 B-VG entspricht.Bei näherer Betrachtung der Aufgaben dieser Kommission und der Art der Entscheidungsfindung ergeben sich jedoch Zweifel, ob dieses Regelungskonstrukt für eine Verfahrensführung nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG geeignet ist und insbesondere den verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG entspricht. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis VfSlg. 6675/1972 ausgesprochen, dass Regelungen, die es weder den Parteien eines Verfahrens noch den nachprüfend kontrollierenden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes ermöglichen, die Frage nach der Zuständigkeit eines entscheidenden Organs (oder einer entscheidenden Behörde) aus dem Gesetz selbst oder in einer vom Gesetz vorgesehenen Weise festzustellen, dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zuwiderläuft.Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis VfSlg. 6675 aus 1972, ausgesprochen, dass Regelungen, die es weder den Parteien eines Verfahrens noch den nachprüfend kontrollierenden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes ermöglichen, die Frage nach der Zuständigkeit eines entscheidenden Organs (oder einer entscheidenden Behörde) aus dem Gesetz selbst oder in einer vom Gesetz vorgesehenen Weise festzustellen, dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zuwiderläuft. Die sachliche Zuständigkeit einer Behörde muss im Gesetz selbst festgelegt sein. Art. 18 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 B-VG verpflichtet sohin den Gesetzgeber zu einer - strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden - präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (vgl. VfSlg. 10.311/1984).Die sachliche Zuständigkeit einer Behörde muss im Gesetz selbst festgelegt sein. Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG verpflichtet sohin den Gesetzgeber zu einer - strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden - präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit vergleiche VfSlg. 10.311 aus 1984,). Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint insbesondere die im § 128a Abs. 6 und 7 vorgesehenen Möglichkeit, eine Angelegenheit nach bereits erfolgter Beschlussfassung durch die Ausbildungskommission dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zur „endgültigen“ Entscheidung vorzulegen, hinsichtlich dem Erfordernis der präzisen Regelung der sachlichen Zuständigkeit verfassungsrechtlich bedenklich. Dies würde bedeuten, dass die Entscheidung des Vorstandes die Entscheidung der Ausbildungskommission hinfällig werden lässt bzw. an deren Stelle tritt und dass es somit - je nach Ermessen eines überstimmten Mitgliedes oder des Präsidenten - eine „vorläufige“ Entscheidung der Ausbildungskommission und eine „endgültige“ Entscheidung des Vorstandes gibt. Es wird daher angeregt, diese Regelung auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und der Bundesverfassung nochmals einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage auf das Ergebnis dieser Prüfung einzugehen.Im Lichte dieser Rechtsprechung erscheint insbesondere die im Paragraph 128 a, Absatz 6 und 7 vorgesehenen Möglichkeit, eine Angelegenheit nach bereits erfolgter Beschlussfassung durch die Ausbildungskommission dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zur „endgültigen“ Entscheidung vorzulegen, hinsichtlich dem Erfordernis der präzisen Regelung der sachlichen Zuständigkeit verfassungsrechtlich bedenklich. Dies würde bedeuten, dass die Entscheidung des Vorstandes die Entscheidung der Ausbildungskommission hinfällig werden lässt bzw. an deren Stelle tritt und dass es somit - je nach Ermessen eines überstimmten Mitgliedes oder des Präsidenten - eine „vorläufige“ Entscheidung der Ausbildungskommission und eine „endgültige“ Entscheidung des Vorstandes gibt. Es wird daher angeregt, diese Regelung auf ihre Übereinstimmung mit den Vorgaben des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 und der Bundesverfassung nochmals einer eingehenden Prüfung zu unterziehen und in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage auf das Ergebnis dieser Prüfung einzugehen.
  3. Der Gesetzgeber trug den im Begutachtungsverfahren dargelegten, oben wieder-gegebenen Bedenken Rechnung und fasste §128a Ärztegesetz wie folgt neu: § 128a.
(1)Die Ausbildungskommission besteht aus je einem Vertreter der in den Ärztekammern in den Bundesländern eingerichteten Ausbildungskommissionen (§ 82 Abs. 2) sowie aus zwei vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus seiner Mitte nominierten Mitgliedern. Der Vorsitzende der Ausbildungskommission und dessen Stellvertreter werden vom Vorstand nominiert. Für jedes weitere Mitglied ist ein entsprechendes Ersatzmitglied zu bestellen.Paragraph 128 a,
(1)Die Ausbildungskommission besteht aus je einem Vertreter der in den Ärztekammern in den Bundesländern eingerichteten Ausbildungskommissionen (Paragraph 82, Absatz 2,) sowie aus zwei vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer aus seiner Mitte nominierten Mitgliedern. Der Vorsitzende der Ausbildungskommission und dessen Stellvertreter werden vom Vorstand nominiert. Für jedes weitere Mitglied ist ein entsprechendes Ersatzmitglied zu bestellen.
(2)Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Ausbildungskommission ein, setzt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzungen. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Ausbildungskommission in die Funktion des Vorsitzenden ein.
(3)Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer und der Vorsitzende des Bildungsausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(4)Der Ausbildungskommission obliegt
  1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 9 bis 13, 14, 14a, 15, 32, 33 und 35,die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 9 bis 13, 14, 14 a, 15, 32, 33 und 35,
  2. die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß §§ 5a Z 3, 19a Z 3 und 39 Abs. 2,die Feststellung der Gleichwertigkeit gemäß Paragraphen 5 a, Ziffer 3, 19 a, Ziffer 3 und 39 Absatz 2,,
  3. die Beantwortung von individuellen an die Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie
  4. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an andere Organe der Österreichischen Ärztekammer.
(5)Die Ausbildungskommission ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
(6)Für die Beschlüsse der Ausbildungskommission ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.
(7)Nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission sind von der Österreichischen Ärztekammer durch Geschäftsordnung festzulegen.“
  1. In den erläuternden Bemerkungen zu der überarbeiteten Fassung der zitierten Novelle wurde zu Z 25 und 26 (betreffend die Neufassung der §§ 120 Z 6a und 128a ÄrzteG) Folgendes ausgeführt:
  2. In den erläuternden Bemerkungen zu der überarbeiteten Fassung der zitierten Novelle wurde zu Ziffer 25 und 26 (betreffend die Neufassung der Paragraphen 120, Ziffer 6 a und 128 a ÄrzteG) Folgendes ausgeführt: Die mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, an die Österreichische Ärztekammer übertragenen Aufgaben (Durchführung von Verfahren gemäß den §§ 9 bis 13, 32, 33, 35 und 39 Abs. 2 ÄrzteG 1998) haben gezeigt, dass im Hinblick auf eine effiziente Entscheidungsfindung im Interesse der Antragsteller unter Nutzung bereits vorhandener fachlich-spezialisierten Strukturen die Einrichtung einer Ausbildungskommission als Organ der Österreichischen Ärztekammer dringend erforderlich scheint.Die mit dem Verwaltungsreformgesetz 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,, an die Österreichische Ärztekammer übertragenen Aufgaben (Durchführung von Verfahren gemäß den Paragraphen 9 bis 13, 32, 33, 35 und 39 Absatz 2, ÄrzteG 1998) haben gezeigt, dass im Hinblick auf eine effiziente Entscheidungsfindung im Interesse der Antragsteller unter Nutzung bereits vorhandener fachlich-spezialisierten Strukturen die Einrichtung einer Ausbildungskommission als Organ der Österreichischen Ärztekammer dringend erforderlich scheint. In der Ausbildungskommission sind Delegierte aller Ausbildungskommissionen der Landesärztekammern sowie des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vertreten, sodass dem demokratischen Prinzip Rechnung getragen wird. Durch die von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassende Geschäftsordnung sollen die Struktur und Aufgaben dieses neuen Organs eine nähere Regelung erfahren. Sowohl das Bundeskanzleramt als auch das Amt der Wiener Landesregierung haben im Rahmen des allgemeinen Begutachtungsverfahrens verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der in § 128a Abs. 6 und 7 des Begutachtungsentwurfs vorgesehenen Möglichkeiten der „endgültigen“ Entscheidung durch den Vorstand nach bereits erfolgter Beschlussfassung durch die Ausbildungskommission geäußert. Diese Konstruktion hätte zur Folge, dass die Entscheidung des Vorstandes die Entscheidung der Ausbildungskommission hinfällig werden lässt bzw. an deren Stelle tritt und dass es somit je nach Ermessen eines überstimmten Mitgliedes oder des Präsidenten eine „vorläufige“ Entscheidung der Ausbildungskommission und eine „endgültige“ Entscheidung des Vorstandes gibt.In der Ausbildungskommission sind Delegierte aller Ausbildungskommissionen der Landesärztekammern sowie des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer vertreten, sodass dem demokratischen Prinzip Rechnung getragen wird. Durch die von der Österreichischen Ärztekammer zu erlassende Geschäftsordnung sollen die Struktur und Aufgaben dieses neuen Organs eine nähere Regelung erfahren. Sowohl das Bundeskanzleramt als auch das Amt der Wiener Landesregierung haben im Rahmen des allgemeinen Begutachtungsverfahrens verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der in Paragraph 128 a, Absatz 6 und 7 des Begutachtungsentwurfs vorgesehenen Möglichkeiten der „endgültigen“ Entscheidung durch den Vorstand nach bereits erfolgter Beschlussfassung durch die Ausbildungskommission geäußert. Diese Konstruktion hätte zur Folge, dass die Entscheidung des Vorstandes die Entscheidung der Ausbildungskommission hinfällig werden lässt bzw. an deren Stelle tritt und dass es somit je nach Ermessen eines überstimmten Mitgliedes oder des Präsidenten eine „vorläufige“ Entscheidung der Ausbildungskommission und eine „endgültige“ Entscheidung des Vorstandes gibt. Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis VfSlg. 6675/1972 ausgesprochen, dass Regelungen, die es weder den Parteien eines Verfahrens noch den nachprüfend kontrollierenden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ermöglichen, die Frage nach der Zuständigkeit eines entscheidenden Organs (oder einer entscheidenden Behörde) aus dem Gesetz selbst oder in einer vom Gesetz vorgesehenen Weise festzustellen, dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zuwiderlaufen. Die sachliche Zuständigkeit einer Behörde muss im Gesetz selbst festgelegt sein. Art. 18 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 B-VG verpflichtet sohin den Gesetzgeber zu einer strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit (vgl. VfSlg. 10.311/1984). Im Lichte dieser Rechtsprechung scheint insbesondere die bereits erwähnte, in § 128a Abs. 6 und 7 des Begutachtungsentwurfs vorgesehenen Möglichkeit, eine Angelegenheit nach bereits erfolgter Beschlussfassung durch die Ausbildungskommission dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zur „endgültigen“ Entscheidung vorzulegen, hinsichtlich des Erfordernisses der präzisen Regelung der sachlichen Zuständigkeit verfassungsrechtlich bedenklich.Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis VfSlg. 6675 aus 1972, ausgesprochen, dass Regelungen, die es weder den Parteien eines Verfahrens noch den nachprüfend kontrollierenden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts ermöglichen, die Frage nach der Zuständigkeit eines entscheidenden Organs (oder einer entscheidenden Behörde) aus dem Gesetz selbst oder in einer vom Gesetz vorgesehenen Weise festzustellen, dem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zuwiderlaufen. Die sachliche Zuständigkeit einer Behörde muss im Gesetz selbst festgelegt sein. Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG verpflichtet sohin den Gesetzgeber zu einer strengen Prüfungsmaßstäben standhaltenden präzisen Regelung der Behördenzuständigkeit vergleiche VfSlg. 10.311 aus 1984,). Im Lichte dieser Rechtsprechung scheint insbesondere die bereits erwähnte, in Paragraph 128 a, Absatz 6 und 7 des Begutachtungsentwurfs vorgesehenen Möglichkeit, eine Angelegenheit nach bereits erfolgter Beschlussfassung durch die Ausbildungskommission dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer zur „endgültigen“ Entscheidung vorzulegen, hinsichtlich des Erfordernisses der präzisen Regelung der sachlichen Zuständigkeit verfassungsrechtlich bedenklich. Obwohl diese Bestimmung ausschließlich als Regelung über den internen Willensbildungsprozess in der Österreichischen Ärztekammer zu verstehen ist und in keiner Weise der Rechtsschutz des Antragsstellers beeinträchtigt werden soll, wird in Übereinstimmung mit der ärztlichen Standesvertretung nunmehr die alleinige Entscheidungszuständigkeit der Ausbildungskommission festgelegt, sodass § 128a des Entwurfs den verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Art. 18 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2 B-VG jedenfalls entspricht und eine optimale Verfahrensführung nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG möglich ist.Obwohl diese Bestimmung ausschließlich als Regelung über den internen Willensbildungsprozess in der Österreichischen Ärztekammer zu verstehen ist und in keiner Weise der Rechtsschutz des Antragsstellers beeinträchtigt werden soll, wird in Übereinstimmung mit der ärztlichen Standesvertretung nunmehr die alleinige Entscheidungszuständigkeit der Ausbildungskommission festgelegt, sodass Paragraph 128 a, des Entwurfs den verfassungsrechtlichen Vorgaben nach Artikel 18, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 2, B-VG jedenfalls entspricht und eine optimale Verfahrensführung nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG möglich ist.
  3. Wie in den EB dargestellt, wurde durch die Neufassung des § 128a Ärztegesetz den im Begutachtungsverfahren dargestellten Bedenken hinsichtlich des Willensbildungsprozesses innerhalb der Österreichischen Ärztekammer Rechnung getragen.
  4. Wie in den EB dargestellt, wurde durch die Neufassung des Paragraph 128 a, Ärztegesetz den im Begutachtungsverfahren dargestellten Bedenken hinsichtlich des Willensbildungsprozesses innerhalb der Österreichischen Ärztekammer Rechnung getragen.
  5. Durch diese Fassung änderte sich zwar nichts daran, dass die Ärztekammer als allein zuständige Behörde in Verfahren nach § 14 Ärztegesetz anzusehen war, jedoch wurden die ursprünglich im Begutachtungsentwurf vorgesehenen Kompetenzen des Vorstandes der Ärztekammer gestrichen, weshalb im internen Willensbildungsprozess ausschließlich die Ausbildungskommission als intern zuständiges Organ der Ärztekammer festgelegt wurde. Diese Konstellation liegt etwa auch der neuesten, zu Fragen des Verfahrens nach § 40 Ärztegesetz ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2012, GZ 2010/11/0004, zugrunde.
  6. Durch diese Fassung änderte sich zwar nichts daran, dass die Ärztekammer als allein zuständige Behörde in Verfahren nach Paragraph 14, Ärztegesetz anzusehen war, jedoch wurden die ursprünglich im Begutachtungsentwurf vorgesehenen Kompetenzen des Vorstandes der Ärztekammer gestrichen, weshalb im internen Willensbildungsprozess ausschließlich die Ausbildungskommission als intern zuständiges Organ der Ärztekammer festgelegt wurde. Diese Konstellation liegt etwa auch der neuesten, zu Fragen des Verfahrens nach Paragraph 40, Ärztegesetz ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.05.2012, GZ 2010/11/0004, zugrunde.
  7. In diesem Sinne führen auch Emberger/Wallner im Kommentar zum Ärztegesetz (2.Auflage 2008) Folgendes aus: „Im Zuge der ÄrzteG-Novelle BGBl. I 2004/179 wurde das Kammerorgan der Ausbildungskommission neu geschaffen. Die Österreichische Ärztekammer ist in diesem Bereich Behörde.“„Im Zuge der ÄrzteG-Novelle BGBl. römisch eins 2004/179 wurde das Kammerorgan der Ausbildungskommission neu geschaffen. Die Österreichische Ärztekammer ist in diesem Bereich Behörde.“
  8. Eine Änderung in diesem System trat erst durch die Novelle BGBl I Nr. 144/2009 (13.Ärztegesetz-Novelle) ein, durch die § 128a Ärztegesetz folgende Fassung erhielt:
  9. Eine Änderung in diesem System trat erst durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009, (13.Ärztegesetz-Novelle) ein, durch die Paragraph 128 a, Ärztegesetz folgende Fassung erhielt: „Ausbildungskommission § 128a.
(1)Die Ausbildungskommission besteht aus elf vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer und je ein Mitglied der in den Bundesländern eingerichteten Ärztekammern angehören müssen. Den Ärztekammern in den Bundesländern steht jeweils ein Vorschlagsrecht für die Bestellung eines Mitgliedes zu. Die Ausbildungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Geschäftsordnung gemäß Abs. 7 festzulegen.Paragraph 128 a,
(1)Die Ausbildungskommission besteht aus elf vom Vorstand der Österreichischen Ärztekammer bestellten Mitgliedern, wobei zwei Mitglieder dem Vorstand der Österreichischen Ärztekammer und je ein Mitglied der in den Bundesländern eingerichteten Ärztekammern angehören müssen. Den Ärztekammern in den Bundesländern steht jeweils ein Vorschlagsrecht für die Bestellung eines Mitgliedes zu. Die Ausbildungskommission hat für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter zu wählen. Näheres hat die Österreichische Ärztekammer in der Geschäftsordnung gemäß Absatz 7, festzulegen.
(2)Der Vorsitzende hat die Sitzungen der Ausbildungskommission einzuberufen, die Tagesordnung festzusetzen und die Sitzungen zu leiten. Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters tritt für die Dauer der Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied der Ausbildungskommission in die Funktion des Vorsitzenden ein.
(3)Der Präsident der Österreichischen Ärztekammer und der Vorsitzende des Bildungsausschusses sind berechtigt, an den Sitzungen der Ausbildungskommission teilzunehmen und Anträge zu stellen.
(4)Die Ausbildungskommission ist beschlussfähig, wenn zumindest sieben Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Für die Beschlüsse der Ausbildungskommission ist die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jeden Antrag ist gesondert abzustimmen.
(5)Der Ausbildungskommission obliegt
  1. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 12, 12a, 14 und 39 Abs. 2 als erste und letzte Instanz,
  2. die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 12, 12 a, 14 und 39 Absatz 2, als erste und letzte Instanz,
  3. die Entscheidung in Verfahren gemäß §§ 9 bis 11, 13, 32 bis 35 als erste Instanz,
  4. die Entscheidung in Verfahren gemäß Paragraphen 9 bis 11, 13, 32 bis 35 als erste Instanz,
  5. die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß § 38 in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation), gegebenenfalls mit Unterstützung der gemäß § 82 eingerichteten beratenden Ausschüsse und unter Beiziehung fachkundiger Personen,
  6. die Überprüfung der Qualität der Ausbildung von Ärzten in anerkannten Ausbildungsstätten und der Ausbildung zum Arbeitsmediziner gemäß Paragraph 38, in anerkannten Ausbildungslehrgängen an Ort und Stelle (Visitation), gegebenenfalls mit Unterstützung der gemäß Paragraph 82, eingerichteten beratenden Ausschüsse und unter Beiziehung fachkundiger Personen,
  7. die Beantwortung von individuellen an die Ausbildungskommission herangetragenen Anfragen, sofern sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie
  8. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an andere Organe der Österreichischen Ärztekammer sowie der Ärztekammern in den Bundesländern.
(6)Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß § 38 berechtigten Einrichtungen und Personen den von der Österreichischen Ärztekammer beauftragten fachkundigen Personen
(6)Zum Zweck der Visitation haben die zur Ausbildung von Ärzten und Arbeitsmedizinern gemäß Paragraph 38, berechtigten Einrichtungen und Personen den von der Österreichischen Ärztekammer beauftragten fachkundigen Personen
  1. Zutritt zu gestatten,
  2. in alle Unterlagen, die die Ausbildung der Ärzte betreffen, Einsicht zu gewähren und
  3. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(7)Die Österreichische Ärztekammer hat nähere Vorschriften über die Struktur und Aufgaben der Ausbildungskommission in der Geschäftsordnung festzulegen.“ (In der Letztfassung des BGBl. I Nr 32/2014 entfallen in Abs. 5 Z 1 die Worte „und letzte“)(In der Letztfassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2014, entfallen in Absatz 5, Ziffer eins, die Worte „und letzte“)
  1. § 14 ÄrzteG hatte in der zuletzt vor Inkrafttreten der
  2. Ärztegesetz-Novelle geltenden Fassung folgenden Wortlaut:
  3. Paragraph 14, ÄrzteG hatte in der zuletzt vor Inkrafttreten der
  4. Ärztegesetz-Novelle geltenden Fassung folgenden Wortlaut: Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen § 14.
(1)Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der GleichwertigkeitParagraph 14,
(1)Sofern Paragraph 5 a, nicht zur Anwendung kommt, sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
  1. im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach gemäß den §§ 7 bis 13 absolvierte Ausbildungszeiten,im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach gemäß den Paragraphen 7 bis 13 absolvierte Ausbildungszeiten,
  2. im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,
  3. in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
  4. Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie
  5. des Zivildienstes auf die jeweils für die Ausbildung zum approbierten Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.
(2)Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind im Ausland absolvierte Prüfungen auf die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt anzurechnen.
(3)Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gleichwertig sind, wenn
  1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 2005/36/EG geregelten besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und
  2. durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung gemäß § 24 geregelten Ziele der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erreicht werden.durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung gemäß Paragraph 24, geregelten Ziele der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erreicht werden.
(4)Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Facharzt gleichwertig sind, wenn
  1. diese Zeiten der gemäß und der Richtlinie 2005/36/EG geregelten fachärztlichen Weiterbildung des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und
  2. durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung gemäß § 24 geregelten Ziele der Ausbildung zum Facharzt erreicht werden.durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung gemäß Paragraph 24, geregelten Ziele der Ausbildung zum Facharzt erreicht werden.
(5)Ein Antrag gemäß Abs. 1 oder 2 ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Bei einem Antrag gemäß Abs. 1 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten. Bei einem Antrag gemäß Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung der vorgelegten Unterlagen über die anrechenbaren Prüfungsteile zu unterrichten.
(5)Ein Antrag gemäß Absatz eins, oder 2 ist im Wege der Landesärztekammer jenes Bundeslandes einzubringen, in dem der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, ist der Antrag im Wege einer vom Antragsteller zu wählenden Landesärztekammer einzubringen. Diese hat nach Prüfung der formellen Voraussetzungen den Antrag der Österreichischen Ärztekammer zu übermitteln. Bei einem Antrag gemäß Absatz eins, hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung von Inhalt und Dauer der absolvierten Zeiten anhand der vorgelegten Unterlagen und unter Berücksichtigung seiner Berufserfahrung, Zusatzausbildung und sonstigen ärztlichen Aus- oder Weiterbildung über die anrechenbaren Ausbildungszeiten zu unterrichten. Bei einem Antrag gemäß Absatz 2, hat die Österreichische Ärztekammer den Antragsteller nach Beurteilung der vorgelegten Unterlagen über die anrechenbaren Prüfungsteile zu unterrichten.
(6)Die Österreichische Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.
(7)Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Abs. 6 steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die Berufung an den Landeshauptmann jenes Bundeslandes offen, in dem der Antragsteller den Antrag im Wege der betreffenden Landesärztekammer eingebracht hat.
(7)Gegen Bescheide der Österreichischen Ärztekammer gemäß Absatz 6, steht die Berufung an den Landeshauptmann offen, in dessen Bereich der Hauptwohnsitz oder, wenn der Antragsteller keinen Hauptwohnsitz in Österreich hat, der zuletzt in Österreich innegehabte Hauptwohnsitz oder, sofern ein solcher nicht bestanden hat, der letzte Wohnsitz oder Aufenthalt des Antragstellers in Österreich gelegen ist. Sofern auch ein solcher nicht bestanden hat, steht die Berufung an den Landeshauptmann jenes Bundeslandes offen, in dem der Antragsteller den Antrag im Wege der betreffenden Landesärztekammer eingebracht hat. 26. Durch die 13. Ärztegesetz-Novelle erhielt § 14 ÄrzteG folgenden Wortlaut: 26. Durch die 13. Ärztegesetz-Novelle erhielt Paragraph 14, ÄrzteG folgenden Wortlaut: Anrechnung von Zeiten ärztlicher Aus- oder Weiterbildung, Tätigkeiten und Prüfungen § 14.
(1)Sofern § 5a nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer unter der Voraussetzung der GleichwertigkeitParagraph 14,
(1)Sofern Paragraph 5 a, nicht zur Anwendung kommt, hat die Österreichische Ärztekammer unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit
  1. im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach gemäß den §§ 7 bis 13 absolvierte Ausbildungszeiten,im Rahmen der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt oder in einem Additivfach gemäß den Paragraphen 7 bis 13 absolvierte Ausbildungszeiten,
  2. im Ausland gemäß den entsprechenden ausländischen Aus- oder Weiterbildungsvorschriften absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten,
  3. in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten,
  4. Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes sowie
  5. des Zivildienstes auf die jeweils für die Ausbildung zum approbierten Arzt, Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die Ausbildung in einem Additivfach vorgesehene Dauer anzurechnen.
(2)Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit hat die Österreichische Ärztekammer im Ausland absolvierte Prüfungen auf die Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt anzurechnen.
(3)Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin gleichwertig sind, wenn
  1. diese Zeiten der gemäß der Richtlinie 2005/36/EG geregelten besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und
  2. durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung gemäß § 24 geregelten Ziele der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erreicht werden.durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung gemäß Paragraph 24, geregelten Ziele der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin erreicht werden.
(4)Bei Bedarf kann die Ausbildungskommission feststellen, dass bestimmte in einem der übrigen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft unter Anleitung und Aufsicht absolvierte Zeiten ärztlicher Tätigkeiten zum Zweck des Erwerbs von auf die Erlangung der Berufsberechtigung als Facharzt gerichteten Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten der durch dieses Bundesgesetz geregelten Ausbildung zum Facharzt gleichwertig sind, wenn
  1. diese Zeiten der gemäß und der Richtlinie 2005/36/EG geregelten fachärztlichen Weiterbildung des betreffenden Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft entsprechen, und
  2. durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung gemäß § 24 geregelten Ziele der Ausbildung zum Facharzt erreicht werden.durch die Absolvierung dieser Zeiten die in der Verordnung über die Ärzte-Ausbildung gemäß Paragraph 24, geregelten Ziele der Ausbildung zum Facharzt erreicht werden.
(5)…(enthält Regelungen über die Einbringung von Anträgen nach Abs.1 und 2)
(5)…(enthält Regelungen über die Einbringung von Anträgen nach Absatz eins und 2)
(6)Die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer hat mit Bescheid innerhalb einer Frist von vier Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Antrag einschließlich der vollständigen Unterlagen einreicht, zu entscheiden.
(7)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2009)
(7)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2009,)
  1. Die EB zur Neufassung von § 14 Abs. 6 ÄrzteG führen dazu Folgendes aus:
  2. Die EB zur Neufassung von Paragraph 14, Absatz 6, ÄrzteG führen dazu Folgendes aus: Zu Z 6 (§ 14 Abs. 6):Zu Ziffer 6, (Paragraph 14, Absatz 6,): Die Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer wird als zuständiges Organ für Angelegenheiten der Gleichwertigkeitsprüfung benannt.
  3. Damit wurde durch die
  4. Ärztegesetz-Novelle die Stellung der Ausbildungskommission insofern grundlegend geändert, als sie nunmehr nicht mehr als intern für die Willensbildung der nach außen als entscheidende Behörde auftretenden Österreichischen Ärztekammer tätig wurde, sondern vielmehr den Status einer eigenen Behörde, wenngleich in das Organisationsgefüge der Österreichischen Ärztekammer eingegliedert, erhielt. Hätte der Bundesgesetzgeber an der Zuständigkeit der „Österreichischen Ärztekammer“ zur Erlassung von Bescheiden nach § 14 ÄrzteG nichts zu ändern beabsichtigt, ergäbe die Änderung in der Bezeichnung der zur Entscheidung zuständigen Stelle in Abs. 6 leg. cit. keinen Sinn.
  5. Damit wurde durch die
  6. Ärztegesetz-Novelle die Stellung der Ausbildungskommission insofern grundlegend geändert, als sie nunmehr nicht mehr als intern für die Willensbildung der nach außen als entscheidende Behörde auftretenden Österreichischen Ärztekammer tätig wurde, sondern vielmehr den Status einer eigenen Behörde, wenngleich in das Organisationsgefüge der Österreichischen Ärztekammer eingegliedert, erhielt. Hätte der Bundesgesetzgeber an der Zuständigkeit der „Österreichischen Ärztekammer“ zur Erlassung von Bescheiden nach Paragraph 14, ÄrzteG nichts zu ändern beabsichtigt, ergäbe die Änderung in der Bezeichnung der zur Entscheidung zuständigen Stelle in Absatz 6, leg. cit. keinen Sinn.
  7. Auch die Stellung der Ausbildungskommission als Organ der öffentlich-rechtlichen Körperschaft „Österreichische Ärztekammer“ steht einer gesetzlichen Übertragung hoheitlicher Kompetenzen an ein Organ dieser Kammer nicht entgegen.
  8. Der nunmehr bekämpfte Bescheid ist jedoch nach dem Kopf, dem Spruchinhalt und der Fertigung ausschließlich der „Österreichischen Ärztekammer“ zuzuordnen, nicht jedoch der „Ausbildungskommission“ der Österreichischen Ärztekammer. Daran ändert auch die in Punkt
  9. 2 enthaltene Bezugnahme auf die Sitzung der Ausbildungskommission und die für dieses Gremium maßgebenden Erwägungen im konkreten Fall nichts. Gleiches trifft auch auf die in der Satzung der Österreichischen Ärztekammer (§ 39) enthaltene Regelung zu, dass Entscheidungen der Ausbildungskommission vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (genehmigend) zu unterfertigen sind, was im Übrigen insofern eine Anomalie darstellt, als dieser nicht Mitglied der Ausbildungskommission ist und eine solche Regelung auch durch § 125 Ärztegesetz nicht gedeckt erscheint.
  10. Der nunmehr bekämpfte Bescheid ist jedoch nach dem Kopf, dem Spruchinhalt und der Fertigung ausschließlich der „Österreichischen Ärztekammer“ zuzuordnen, nicht jedoch der „Ausbildungskommission“ der Österreichischen Ärztekammer. Daran ändert auch die in Punkt
  11. 2 enthaltene Bezugnahme auf die Sitzung der Ausbildungskommission und die für dieses Gremium maßgebenden Erwägungen im konkreten Fall nichts. Gleiches trifft auch auf die in der Satzung der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 39,) enthaltene Regelung zu, dass Entscheidungen der Ausbildungskommission vom Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer (genehmigend) zu unterfertigen sind, was im Übrigen insofern eine Anomalie darstellt, als dieser nicht Mitglied der Ausbildungskommission ist und eine solche Regelung auch durch Paragraph 125, Ärztegesetz nicht gedeckt erscheint.
  12. Aufgrund des Umstandes, dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer nach den obigen Ausführungen keinen Bescheid der „Ausbildungskommission“ unterfertigte, erübrigte sich jedoch ein Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich jener Bestimmung der Satzung der Österreichischen Ärztekammer (§ 39), die dem Präsidenten trotz fehlender Eigenschaft als Mitglied dieser Kommission die Aufgabe überträgt, deren Entscheidungen (genehmigend) zu unterfertigen.
  13. Aufgrund des Umstandes, dass der Präsident der Österreichischen Ärztekammer nach den obigen Ausführungen keinen Bescheid der „Ausbildungskommission“ unterfertigte, erübrigte sich jedoch ein Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof hinsichtlich jener Bestimmung der Satzung der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 39,), die dem Präsidenten trotz fehlender Eigenschaft als Mitglied dieser Kommission die Aufgabe überträgt, deren Entscheidungen (genehmigend) zu unterfertigen.
  14. Der bekämpfte Bescheid war daher als von der unzuständigen Behörde erlassen anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
  15. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zurechnung von Bescheiden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  16. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zurechnung von Bescheiden ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.172.053.23156.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.