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{'item': 'VGW-001/022/23514/2014'}

Obsah (8)§ 38§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 24§ 19§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlVGW-001/022/23514/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Ei

§ 38Abs. 3 und § 24 TSch

G, BGBl. I Nr. 118/2004, iVm Anlage 1 Pkt 2.

  1. Betreuung der
  2. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II 285/2004, idgF, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Eichinger über die Beschwerde der Frau E. R., vertreten durch Herrn Dr. S., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 06.02.2014, Zl. MBA ...-S 35073/13, wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 38, Absatz 3 und Paragraph 24, TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in Verbindung mit Anlage 1 Pkt 2.

  1. Betreuung der
  2. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 285 aus 2004,, idgF, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird

§ 50Vw

GVG als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis hingegen bestätigt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis hingegen bestätigt. II. Die Beschwerdeführerin hat daher

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 40,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. Die Beschwerdeführerin hat daher

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 40,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das – rechtzeitig - angefochtene Straferkenntnis lautete wie folgt: „Sie haben es als Fiakerunternehmerin mit dem Standort in Wien, B.-gasse zu verantworten, dass am 12.07.2013 in M.-platz beim Zeugel mit der Fahrzeugnummer ... das Pferd C. (Mikrochip: ...) insoferne nicht entsprechend den Mindestanforderungen für die Betreuung von Pferden gehalten wurde, als das Pferd eine blutende Verletzung im Bereich des rechten Maulwinkels, die offensichtlich durch den unsachgemäßen Gebrauch einer ungeeigneten Kandare bzw. Kinnkette verursacht wurde, aufwies, obwohl

der Anlage 1, Pkt 2.

  1. Betreuung der
  2. Tierhaltungsverordnung es sicherzustellen ist, dass die Anbindevorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, wie z.B. Geschirre, Zaumzeuge, Zügel, Gebisse oder Sattel, die Tiere nicht verletzen können. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 38 Abs. 3 und § 24 des Tierschutzgesetzes – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004, in Verbindung mit Anlage 1 Pkt 2.
  3. Betreuung der
  4. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II 285/2004, in der geltenden Fassung.Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Paragraph 38, Absatz 3 und Paragraph 24, des Tierschutzgesetzes – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in Verbindung mit Anlage 1 Pkt 2.
  5. Betreuung der
  6. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 285 aus 2004,, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbR.ich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

§ 38Abs. 3, erster Strafsatz TSch

G. Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.Geldstrafe von € 200,00, falls diese uneinbR.ich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden

Paragraph 38, Absatz 3,, erster Strafsatz TSchG. Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher € 220,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Mit der dagegen gerichteten Beschwerde wird folgendes ausgeführt: „Das Straferkenntnis wird seinem gesamtem Inhalte nach angefochten und wird sowohl unrichtige Beweiswürdigung, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Eingangs wird außer Streit gestellt, dass bei dem inkriminierten Vorfall, das Pferd eine kleine blutende Verletzung im rechten Maulwinkel hatte, die offensichtlich - genau festgelegt kann es nicht werden - durch irgendeinen Vorgang bei der Kandare verursacht worden sein muss, wobei nicht festgesteilt werden konnte, und dies wohl auch im Nachhinein nicht möglich ist, wodurch diese Verletzung entstanden ist. Weiters wird außer Streit gestellt, dass nach der zitierten Tierhalteverordnung natürlich Geschirre, Zaumzeuge und so weiter nicht verletzten können und nicht dürfen. Allerdings hat die Behörde bei der Begründung des Straferkenntnisses nach wie vor die in sich widersprüchlichen Feststellungen sowohl des Amtstierarztes als auch privaten Tierarztes in keiner Weise entsprechend honoriert bzw. dem Straferkenntnis zugrunde gelegt. Es ist unbestritten, dass bei Kandaren bzw. Kinnketten es immer wieder kleinere Verletzungen geben kann, wenn tatsächlich der von der Beschwerdeführerin bereits angeführte Kompromiss in Einzelfällen nicht korrekt bzw. optimal gefunden wird. Aus der Tatsache heraus, dass die Kandare sehr lang verwendet wurde und es keinerlei Anstände bzw. Verletzungen des Pferdes gegeben hat, wird wohl doch ein Rückschluss darauf zu ziehen sein, dass die Kandare nicht an sich ungeeignet ist, um im Fährbetrieb verwendet zu werden. Es hätte daher wohl die erstinstanzliche Behörde davon ausgehen müssen, dass beim konkreten Anschirren an diesem Tag ein geringfügiger Fehler passiert ist, der jedoch - wie auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausgeführt - weder ein Verschulden noch einen Vorsatz in sich bergen muss, da solche Kompromisse letztendlich immer eine Gradwanderung sein müssen, zwischen zu fest oder zu locker und dass auch noch andere Faktoren dafür heranzuziehen sind, wie eine Kandare bzw. Kinnkette ordnungsgemäß verschnallt wird, sodass keine Verletzung stattfinden kann. Diese Beweisaufnahmen fehlen zwar nicht, sind jedoch unvollständig, da jeder, insbesondere die Sportfahrer, natürlich davon ausgehen, dass es in äußerst geringen Fällen zu kleinen Verletzungen kommen kann, dies kann auch bei der besten Zäumung passieren und bei der vollkommen korrekten Verschnallung passieren, sodass diesbezüglich das Beweisverfahren keinerlei Grundlage für eine Verurteilung darstellen kann. Darüber hinaus hat die erste Instanz die aufgenommenen Beweise nicht richtig gewürdigt. Im Straferkenntnis wird einerseits davon ausgegangen, dass ein Fehler beim Anpassen der Kandare sich ereignet haben muss, bzw. ein Einzwicken des Maulwinkels durch den Kinnkettenhacken sich ereignet hat. Im ersteren Fall handelt es sich um eine möglicherweise falsche Kandare bzw. nicht passende Kandare, und dies ist sehr wohl von der Beschwerdeführerin zu beheben bzw. ordnungsgemäß zu verpassen, während ein Einzwicken durch die Kinnkette bzw. den Kinnkettenhacken tatsächlich ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Kandare nicht ausschießt, es sich jedoch lediglich um eine persönliche Fehlleistung beim Anspannen der Kinnkette handeln würde. In sich widersprechen sich die beiden Vorgänge, wobei natürlich dies alles nur Rückschlüsse sein können, da ein konkretes Beweisergebnis diesbezüglich fehlt, in sich wesentlich, da beim ersteren sehr wohl eine sehr weit gehende Verantwortung für die Beschwerdeführerin vorhanden ist, während es beim zweiten Mal um eine persönliche Fehlleistung des Kutschers handeln würde, der in der Früh das Pferd angespannt hat. Für die zweitere Variante besteht keinerlei Verantwortung des Gewerbeinhabers, da solche Vorgänge im Wesentlichen nicht zu vermeiden sind und auch bei bester Schulung auch nicht vermieden werden können. Auch die rechtliche Beurteilung ist im Straferkenntnis nicht anders gelöst als im erstinstanzlichen Verfahren, obwohl natürlich sowohl die subjektive als auch die objektive Seite als Voraussetzung für die Strafbarkeit nicht Vorgelegen hat, bzw. von der Behörde wie es notwendig ist, durch das Beweisverfahren ausreichend dokumentiert ist. Wenn man davon ausgeht, dass es sich um ein „Einzwicken“ durch den Kinnkettenhacken handelt, fehlt überhaupt jegliche subjektive Vorwerfbarkeit dieses Vorganges für die Beschwerdeführerin und ist dies auch bei vollständigen Ausschöpfen sämtlicher Möglichkeiten nicht verhinderbar, wenn Kutscher und dazu sind ja Mitarbeiter eines Unternehmens wohl da, Vorgänge selbständig durchführen und bei langjähriger Mitarbeit wohl davon ausgegangen werden muss bzw. dies nicht vorwerfbar ist, dass man sich auf solche Mitarbeiter in einem gewissen Sinne auch verlassen kann. Die grundsätzliche Anpassung einer Kandare wird selbstverständlich von der Beschwerdeführerin selbst vorgenommen, nur das tägliche Anlegen der Kandare bzw. des Kopfzeuges mit der Kandare kann wohl ohne Vorwerfbarkeit an einen Mitarbeiter, der mit diesen Pferde den ganzen Tag unterwegs ist, delegiert werden Auch der Hinweis darauf, dass durch Verwendung andersartiger Materialien wie Gummiunterlagen für die Kette bzw. gummiüberzogene Kinnkettenhacken bzw. Scheiben eine solche Verletzung verhindert werden kann, ist nicht zielführend. Es ist sehr wohl denkbar, dass als Unterlage für die Kinnkette ein Gummipolster verwendet wird, und Ist diese auch gängige Praxis. Allerdings bewirkt natürlich diese Kinnkettenpolsterung, dass die Einwirkung der Kandare massiv verringert wird, und ob dies für die Verkehrstüchtigkeit bzw. für die Sicherheit im Straßenverkehr ein wünschenswerter Zustand ist, bleibt dahingestellt und wird hier nicht beantwortet. Es sind sehr wohl Pferde denkbar, die mit einer solchen gepolsterten Kinnkette nicht mehr mit ausreichender Sicherheit bewegt werden Können. Die Verwendung einer Kinnkette ohne Gummiunterlage ist vollkommen korrekt und ist eine andersartige Vorgangsweise durch nichts indiziert, außer durch eine Verringerung der Einwirkung der Kandare auf das Pferd. Gummiüberzogene Kinnkettenhacken würden letztendlich überhaupt keine Änderung herbeiführen, da natürlich das überzogene Material noch immer sehr hart ist und ein Einzwicken jederzeit möglich sein wird. Gepolstert kann ein solcher Kinnkettenhaken in diesem Ausmaß überhaupt nicht werden, da ja ansonsten ein Einhängen nicht mehr möglich wäre. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführerin keine Verschnallung bekannt, wo Kinnkettenhacken mit Überzügen versehen sind, die eine solche Verletzung hätten verhindern können. Da ja die Verletzung wahrscheinlich durch ein Einzwicken sich ereignet hat, würde auch ein Gummiüberzug diesbezüglich keinerlei Veränderung herbeiführen. Ob Gummischeiben, die selbstverständlich im Reitsport zumindest teilweise bei jungen Pferden verwendet werden, allerdings nicht um Verletzungen zu verhindern, sondert um ein Durchziehen der Trense durch das Maul zu verhindern, bei zu starker einseitiger Einwirkung bleibt dahingestellt und ist bei den der Beschwerdeführerin bekannten Kandaren bzw. Verschnallungen der Fiakerpferde eine Verwendung von Gummischeiben tatsächlich noch nie in diesem Sinne aufgefallen, bzw. wurde auch tatsächlich noch nie verwendet und gehört sicherlich nicht zu den üblichen Bestandteilen einer Kandare Da auch die Gummischeiben eine andersartige Wirkung haben, auch dies können nämlich einzwicken, ist also der Hinweis auf die Verwendung von andersartigen Bestandteilen des Geschirres nicht zielführend. An sich vorwerfbar ist der Beschwerdeführerin bei dem Vorgang überhaupt nichts, da die Kandare grundsätzlich geeignet war, da sie ja längere Zeit ohne Verletzungen verwendet werden konnte und daher diesbezüglich ein Aufmerksamkeitswert für den Gewerbeinhaber wohl nicht gegeben ist. Für persönliche Fehlleistungen des Kutschers, die sich ebenfalls ergebend aus der langen Zeit der ordnungsgemäßen Verwendung ergeben muss und kann, ist die Gewerbeinhaberin nur dann verantwortlich, wenn sie eine entsprechende Kontrolle bzw. Ausbildung des Kutschers unterlassen hätte Eine Kontrolle ist - wie bereits angeführt - zwar grundsätzlich möglich, dazu müsste jedoch die Gewerbeinhaberin jeden Tag beim Anschirren neben dem Gespann, stehen und vor dem Verlassen aus dem Stall eine entsprechende Kontrolle durchführen, dass dies nicht den Tatsachen bzw. der Praxis entspricht, braucht nicht näher ausgeführt werden. Es wird daher in eventu die Verhängung einer schuldangemessenen Geldstrafe beantragt. Es liegen daher keinerlei vorwerfbare Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin vor, sodass letztendlich das bekämpfte Straferkenntnis bei der Begründung auf Hypothesen und Wahrscheinlichkeiten zurückgreifen muss die letztendlich auch im Verwaltungsstrafverfahren nicht zulässig sein dürfen. Es ist Aufgabe der Behörde anlässlich eines Vorfalles dem Belangten ein Fehlverhalten nachzuweisen und dafür wird ein Beweisverfahren durchgeführt und es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin von sich aus das Fehlen jeglicher verantwortlicher Tätigkeit nachzuweisen, da dies im Einzelfall ja auch tatsächlich vollkommen unmöglich ist. Wenn nunmehr die Erstbehörde aufgrund des Beweisverfahrens nicht feststellen kann einerseits wie die Verletzung entstanden ist, andererseits durch das Beweisverfahren sich ergeben hat, dass verschiedenen Denkmöglichkeiten vorhanden sind, dann hätte die Verhängung einer Strafe, sprich ein Straferkenntnis nicht ausgesprochen werden dürfen, da es den essentiellen Verfahrensgrundsätzen auch im Verwaltungsverfahren wiederspricht, wenn Verurteilungen bzw, Verhängungen von Geldstrafen nur anlässlich von Hypothesen und Wahrscheinlichkeiten durchgeführt wird. In eventu wird die Verhängung einer schuldangemessenen Geldstrafe beantragt, da ja das vorwerfbare Verhalten, was zwar grundsätzlich bestritten wird, wenn dies jedoch im Verfahren anders gesehen wird, in so geringem Maße vorhanden ist, dass die verhängte Geldstrafe in keinem Verhältnis zu der Verwaltungsübertretung steht. Aus all den oben genannten Gründen und da die Beschwerdeführerin weder die subjektiven noch die objektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit erfüllt hat, wird daher gestellt der Antrag a) das Straferkenntnis des magistratischen Bezirksamts für den ... Bezirk vom 06.02,2014, AZ MBA ...-S-35073/13 aufzuheben, sowie b) das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen in eventu c) die verhängte Geldstrafe verschuldensabhängig zu reduzieren.“ Aus dem von der belangten Behörde vorgelegen Akt sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) ergibt sich folgender – als erwiesen und entscheidungsrelevant angesehener – Sachverhalt: Die belangte Behörde stützt das angefochtene Straferkenntnis auf das Ergebnis einer amtstierärztlichen Kontrolle, welche am 12.7.2013 im Zuge einer Fiakerstandplatzschwerpunktkontrolle vorgenommen worden ist. Dabei wurde bei dem verfahrensverfangenen Pferd eine blutende Verletzung im Bereich des rechten Maulwinkels wahrgenommen, dies auch mittels Fotos dokumentarisch festgehalten und zur Anzeige gebracht, weil vom sachverständigen Tierarzt ein Kausalzusammenhang zwischen der angelegten Kandare bzw. den Kinnkettenhaken und der Verletzung erkannt worden ist sowie die Verletzung sehr leicht mit äußerst geringem Aufwand, wie der Verwendung von sogenannten Gebissscheiben (das sind Gummischeiben zum Schutz der Maulwinkel) oder nicht scharfkantigen, mit Gummi überzogenen Kinnkettenkaken oder einer Kinnkettenunterlage, hätte vermieden werden können. Die Bf hat ein Attest der ... Pferdepraxis ... beigebracht. Danach wurde der Tierärztin am 13.7.2013 das Pferd C. (Mikrochip: ...) Besitzer Fiakerbetrieb R. E. mit dem Vorbericht einer Maulwinkelläsion vorgestellt. Am rechten Maulwinkel befand sich eine nicht blutende mit Schorf bedeckte ca. 0,5 x 0,5 cm große oberflächliche Abschürfung. Solche Verletzungen sind ihr durch das unbeabsichtigte Einzwicken des Maulwinkels im Gebiss schon des Öfteren untergekommen und haben im Normalfall eine sehr schnelle Heilungstendenz ohne Narbenbildung. In gegenständlicher Angelegenheit steht außer Zweifel, dass die Verletzung durch die Kandare bzw. den Kinnkettenhaken verursacht worden ist und weder seitens der Tierärzte noch seitens der Bf am Kontrolltag eine über eine übliche Betriebssituation hinausgehende, außergewöhnliche, betriebs- und/oder sicherheitsbedrohende Situation, die heftige Zügelzüge hätten rechtfertigen können, angesprochen worden ist und sich auch aus dem Gesamtakt keine Anhaltspunkte für eine derartige Annahme ergeben. Konkrete Darlegungen ob und wenn ja, was wann geschult wird und welches Kontrollorganisations- und –ablaufsystem bestanden hat oder besteht, sind in keiner Phase des gesamten Strafverfahrens erfolgt. Seitens der Bf wird die Erfüllung der objektiven als auch subjektiven Tatseite bestritten und dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass
  2. das Pferd vor der Ausfahrt ordnungsgemäß angeschnallt worden sei,
  3. es während des Fahrbetriebes zu einem Verdrehen der Kinnkette gekommen sei
  4. Verletzungen als unvermeidbares Risiko in Kauf genommen werden müssten,
  5. bei der Verschnallung einer Kandare immer ein Kompromiss einzugehen sei
  6. wenn eine Kandare zu scharf verschnallt werde, das heißt, die Kinnkette zu eng befestigt werde, diese Kinnkette natürlich einen relativ unangenehmen Zustand für das Pferd, wenn nicht sogar Schmerzen verursache,
  7. eine Kinnkette immer Schmerzen verursache bzw. höchst unangenehm für das Pferd sei und sich aus ihrer Funktion, da ja ansonsten die Kandare keine wesentliche Funktion hätte und ohne Kinnkette überhaupt nicht funktionieren würde, ergäbe,
  8. bei einer lockeren Verschnallung des Gebisses sich doch ereignen könne, dass sich die Kinnkette bei besonderen Vorgängen, insbesondere Kopfschlagen oder ähnlichem des Pferdes, verdrehe und dadurch eine Verletzung bewirkt werden könne. In der rechtlichen Bewertung gelangte das Verwaltungsgericht Wien zu folgendem Ergebnis: Zunächst ist zu bemerken, dass weder die inkriminierte Verletzung noch die tatsächliche und rechtliche Eigenschaft der Bf bestritten noch ein Vorbringen erstattet worden ist, dass an dem hier relevanten Tag eine besondere Betriebs- oder Verkehrssituation oder ein auf die Pferde typischerweise Fluchtreiz oder Panik auslösendes Ereignis stattgefunden hätte; für letzteres lassen sich im Übrigen auch aus dem vorliegenden Strafakt keine Anhaltspunkte gewinnen: Es war daher am Tattag von sonst auch üblichen Betriebsbedingungen auszugehen, die infolge aktuellen Notstandes ein heftiges Einwirken auf die Zügel durch den Kutscher nicht erfordert haben. Konkrete Darlegungen ob und wenn ja, was wann geschult wird und welches Kontrollorganisations- und –ablaufsystem bestanden hat oder besteht, sind in keiner Phase des gesamten Strafverfahrens erfolgt.

§ 24Abs.1 des Tierschutzgesetzes - TSch

G, BGBl. I Nr. 118/2004 in der geltenden Fassung hat unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere

Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung

  1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
  2. anderer Wirbeltiere durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs. 2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.

Paragraph 24, Absatz eins, des Tierschutzgesetzes - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der geltenden Fassung hat unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere

Ziffer eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung

  1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie
  2. anderer Wirbeltiere durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in Paragraph 13, Absatz 2, genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen. Abs. 2 zufolge hat für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, die Behörde aus Anlass eines Antrages (§ 23 Z 1) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (§ 42) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (§ 42a) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen. Abs. 3 zufolge kann durch Verordnung der Bundesminister für Gesundheit - unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse - nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen.Absatz 2, zufolge hat für Tierarten, deren Haltung einer Bewilligung bedarf, jedoch nicht durch Verordnung geregelt ist, die Behörde aus Anlass eines Antrages (Paragraph 23, Ziffer eins,) eine Stellungnahme des Tierschutzrates (Paragraph 42,) über die nach dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse einzuhaltenden Mindestanforderungen einzuholen. Der Bundesminister für Gesundheit hat die Stellungnahme des Tierschutzrates nach Anhörung des Vollzugsbeirates (Paragraph 42 a,) in den Amtlichen Veterinärnachrichten (AVN) zu verlautbaren. Liegt eine solche Verlautbarung vor, so hat die Behörde keine Stellungnahme des Tierschutzrates einzuholen. Absatz 3, zufolge kann durch Verordnung der Bundesminister für Gesundheit - unter Berücksichtigung der Zielsetzungen und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse - nähere Bestimmungen über die Ausbildung und das Verhaltenstraining von Hunden festlegen.

Anlage 1 Punkt 2.7 Betreuung der 1. Tierhaltungsverordnung, BGBl. II 285/2004, in der geltenden Fassung, ist bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Bei rationierter Fütterung muss im Anschluss an die Fütterung eine Ruhepause von mindestens einer Stunde eingehalten werden.

Anlage 1 Punkt 2.7 Betreuung der 1. Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 285 aus 2004,, in der geltenden Fassung, ist bei Verwendung von Tieren als Zugtiere oder Lasttiere oder zu sonstiger Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sicherzustellen, dass die Tiere ausreichende Ruhepausen haben und nicht überfordert werden. Innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden ist jedenfalls eine durchgängige Ruhepause von mindestens acht Stunden zu gewähren. Bei rationierter Fütterung muss im Anschluss an die Fütterung eine Ruhepause von mindestens einer Stunde eingehalten werden. Werden Pferde regelmäßig mehr als sechs Stunden pro Tag zur Personenbeförderung in einem Gespann eingesetzt, sind ihnen innerhalb einer Woche an mindestens zwei nicht aufeinander folgenden Tagen Ruhetage mit freiem Auslauf zu gewähren. Weiters muss sichergestellt werden, dass das Gesamtgewicht des voll beladenen Gespannes bei ebener Strecke und glattem Untergrund das Dreifache der Summe der Körpergewichte aller vorgespannten Pferde nicht überschreitet. Dabei sollte die Arbeitsbelastung in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit des Tieres stehen. Kranke oder sonst beeinträchtigte Tiere dürfen zur Arbeit nicht herangezogen werden. Verboten sind alle medikamentösen und nicht pferdegerechten Einwirkungen des Menschen, die beim Sportpferd gesetzt werden mit dem Ziel einer Beeinflussung über die natürliche Veranlagung, das Leistungsvermögen und die Leistungsbereitschaft des Pferdes hinaus. Es ist sicherzustellen, dass die Anbindevorrichtungen und Ausrüstungsgegenstände, wie zB Geschirre, Zaumzeuge, Zügel, Gebisse oder Sattel, die Tiere nicht verletzen können und ein ungehindertes Fressen und Misten ermöglichen. Diese Einrichtungen sind regelmäßig auf ihren Sitz zu überprüfen und den Körpermaßen der Tiere anzupassen.

§ 38Abs.3 des Tierschutzgesetzes - TSch

G, BGBl. I Nr. 118/2004 in der geltenden Fassung begeht, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

Paragraph 38, Absatz 3, des Tierschutzgesetzes - TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, in der geltenden Fassung begeht, wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. Im Anlassfall steht – hierin ist der belangten Behörde zu folgen - ohne jeden Zweifel fest, dass das verfahrensverfangene Pferd im Bereich des rechten Maulwinkels eine blutende Verletzung aufwies und ein Kausalzusammenhang zwischen dieser Verletzung und der seinerzeit verwendeten mangelhaften und den Umständen entsprechend auch mangelhaft angelegten Kandare bzw. Kinnkette bestand. Die Mangelhaftigkeit der damals verwendeten Ausrüstung bestand nach Auffassung des seinerzeit die Kontrolle durchführenden Amtstierarztes wie auch des erkennenden Richters darin, dass die Verletzung sehr leicht mit äußerst geringem Aufwand, wie der Verwendung von sogenannten Gebissscheiben (das sind Gummischeiben zum Schutz der Maulwinkel) oder nicht scharfkantigen, mit Gummi überzogenen Kinnkettenkaken oder einer Kinnkettenunterlage, hätte vermieden werden können, ein Umstand der der Bf als Fiakerunternehmerin auch zuzuordnen und daher insgesamt von der Erfüllung des objektiven Tatbildes der ihr von der belangten Behörde vorgeworfenen Tatanlastung auszugehen ist. Zur subjektiven Tatseite ist zu bemerken, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG handelt und dabei, wenn wie hier eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; es wäre sohin Sache der Beschuldigten gewesen, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht, d.h. es wäre dazu ein konkretes, durch Beweisanträge untermauertes Tatsachenvorbringen geboten gewesen. Zur subjektiven Tatseite ist zu bemerken, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt und dabei, wenn wie hier eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft; es wäre sohin Sache der Beschuldigten gewesen, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht, d.h. es wäre dazu ein konkretes, durch Beweisanträge untermauertes Tatsachenvorbringen geboten gewesen. Ein Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, hat sie aber nicht erstattet; ganz im Gegenteil: Mit ihrem Vorbringen, insbesondere Verletzungen müssten als unvermeidbares Risiko in Kauf genommen werden, bei der Verschnallung einer Kandare sei immer ein Kompromiss einzugehen, eine Kinnkette immer Schmerzen verursache bzw. höchst unangenehm für das Pferd sei und sich dies aus ihrer Funktion, da ja ansonsten die Kandare keine wesentliche Funktion hätte und ohne Kinnkette überhaupt nicht funktionieren würde, ergäbe sowie bei einer lockeren Verschalung des Gebisses sich doch ereignen könne, dass sich die Kinnkette bei besonderen Vorgängen, insbesondere Kopfschlagen oder ähnlichem des Pferdes, verdrehe und dadurch eine Verletzung bewirkt werden könne, gibt sie Anlass zur Annahme dass ihr derartige Verletzungen zur Folge habende Umstände nur allzu gut bekannt sind und sie keinerlei Überlegungen anzustellen bzw. sich mit zusätzlich Schutz bietenden, im Übrigen mit äußerst geringem Aufwand, wie der Verwendung von sogenannten Gebissscheiben (das sind Gummischeiben zum Schutz der Maulwinkel) oder nicht scharfkantigen, mit Gummi überzogenen Kinnkettenkaken oder einer Kinnkettenunterlage, zu realisierenden Maßnahmen auseinanderzusetzen und zum Schutz der Pferde vor nach fachlicher Sicht auch erwartbaren Verletzungen vorzusorgen bereit war; Verhalten, die allerdings von einer mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Person – so auch von der BF – durchaus erwartet werden können; in dieser Hinsicht reichte ihr Verhalten schon an einen bedingten Vorsatz heran. Hinzu kommt, dass einerseits an dem hier relevanten Tag keine besondere Betriebs- oder Verkehrssituation und kein auf die Pferde typischerweise Fluchtreiz oder Panik auslösendes Ereignis stattgefunden hat; es war daher am Tattag von sonst auch üblichen Betriebsbedingungen und von keiner Notstandssituation auszugehen, die ein heftiges Einwirken auf die Zügel durch den Kutscher erfordert haben könnte. Andererseits erfolgten keine konkreten Darlegungen ob und wenn ja, was wann geschult wurde und welches Kontrollorganisations- und –ablaufsystem im Hinblick auf die Einhaltung fiakerbetriebsrelvante Bestimmungen bestanden hat oder besteht. Es war daher auch von der Erfüllung des ihr angelasteten subjektiven Tatbildes auszugehen. Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass

§ 19Abs. 1 VSt

G Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Zur Strafbemessung ist zu bemerken, dass

Paragraph 19, Absatz eins, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen ist, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Bei der gegenständlichen Strafbemessung war von einem bis 3.700 Euro, im Widerholungsfall bis zu 7.500, im Nichteinbringungsfalle bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reichenden gesetzlichen Strafsatz auszugehen. Die Tat schädigte das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte öffentliche Interesse an der Hintanhaltung von Verletzungen von Pferden durch unsachgemäße Ausrüstungsgegenstände im Fiakerbetrieb, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht gerade gering war. Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist überdies weder hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und kann daher das Verschulden der Bf nicht als geringfügig angesehen werden; dies insbesondere auch deshalb, weil der vom Gesetz verpönte Erfolg - nämlich eine Verletzung, wenn auch in einem nicht sehr hohen Maße – tatsächlich eingetreten ist. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den hier mangels Wiederholung anzuwendenden ersten Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die von der belangten Behörde verhängte und nunmehr bestätigte Geldstrafe, selbst bei Vorliegen ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, tat- und schuldangemessen und keineswegs zu hoch, zumal sonstige, besondere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung kam auch aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, zumal die Bf im Besonderen und andere im Allgemeinen von der Begehung derartiger einschlägiger Übertretungen wirksam abzuhalten sind. Abschließend ist noch zu bemerken, dass die Anwendung der Regel des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG, wonach die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen kann, nicht in Betracht kam, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht im anwendungsbedingten erforderlichen Ausmaß gering war. Abschließend ist noch zu bemerken, dass die Anwendung der Regel des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, wonach die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen kann, nicht in Betracht kam, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden der Beschuldigten nicht im anwendungsbedingten erforderlichen Ausmaß gering war. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erscheint in Ansehung des § 16 Abs. 2 letzter Satz VStG, wonach diese ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen sind, angemessen. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erscheint in Ansehung des Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG, wonach diese ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen sind, angemessen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Kostenentscheidung sowie der Ausschluss einer ordentlichen Revision gründen sich auf die im Spruch angeführten, zwingenden, gesetzlichen Bestimmungen. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.022.23514.2014

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