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{'item': 'VGW-031/070/21629/2014'}

Obsah (11)§ 50§ 52§ 25a§ 64§ 289§ 5§ 6§ 10§ 19§ 20§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.11.2014 GeschäftszahlVGW-031/070/21629/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. K

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320,-- Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben sich am 25.08.2013 um 05.40 Uhr in Wien, S.-gasse durch eine ablehnende Bewegung mit der Hand und zur Seite Drehen des Kopfes geweigert, ihre Atemluft auf Alkoholgehalt von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht untersuchen zu lassen, obwohl sie verdächtigt waren, am 25.08.2013 gegen 03.30 Uhr in Wien, S.-gasse das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-36 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960Paragraph 5, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 1600,00 2 Wochen § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960€ 1600,00 2 Wochen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 160,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 pro Delikt (je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 1760,00.“ In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Strafkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom

  1. Jänner 2014, GZ: S 166513/Dt/2013 (angefochtener Bescheid), zugestellt am
  2. Jänner 2014, zur Gänze bekämpft und Beschwerde erhoben werde. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, er hätte sich am
  3. August 2013 um 05.40 Uhr in Wien, S.-gasse durch eine ablehnende Bewegung mit der Hand und zur Seite Drehen des Kopfes geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht untersuchen zu lassen; dies obwohl er verdächtigt war, am 25.08.2013 gegen 03:30 Uhr in Wien, S.-gasse das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-36 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Laut Anzeige vom
  4. August 2013 wurden die Organe der Straßenaufsicht am besagten Tag um 05:25 Uhr vom Aufforderer Herrn T. W., nach Wien, S.-gasse gerufen, da dieser das im Gebüsch abgestellte KFZ mit den Kennzeichen W -36 vorgefunden hatte. In der Folge sei der Beschwerdeführer über eine Zulassungsanfrage für das besagte KFZ eruiert worden und die Organe der Straßenaufsicht haben sich zum Wohnort des Beschwerdeführers begeben. Dort öffnete dessen Mutter, Frau A. G., und teilte den Straßenaufsichtsorganen Folgendes mit: "Mein Sohn ist stark alkoholisiert um ca. 03:30 Uhr nach Hause gekommen. Er konnte sich kaum auf den Beinen halten, er musste sich mehrfach übergeben und gab an, dass er sein KFZ im zweiten Bezirk abgestellt hat. Ich brachte ihn dann ins Bett, wo er jetzt sicher im Tiefschlaf ist". Der Beschwerdeführer sei tief schlafend im Schlafzimmer angetroffen worden, wo ihn seine Mutter durch heftiges Schütteln versuchte zu wecken. Das einzige jedoch, dass der Beschwerdeführer von sich gab war: "I wü afoch nur chillen" und drehte sich um und schlief weiter. Laut der Niederschriften des Straßenaufsichtsorgans, Frau Sch., hätte sie den "Eindruck" gehabt, dass sie vom Beschwerdeführer als Polizist erkannt worden sei. Das zweite Straßenaufsichtsorgan gab bei seiner Niederschrift an, dass der Beschwerdeführer nur durch kräftiges Schütteln geweckt werden konnte, worauf dieser die Augen geöffnet habe, dann habe er angeblich die Aufforderung zur Atemalkoholluftuntersuchung verstanden. Außer den Worten "I wü afoch nur chillen" sagte der Beschwerdeführer nichts, drehte sich zur Seite und schlief weiter. Laut Anzeige vom 25.08.2013 sei der Beschwerdeführer "angeblich" auch über die Folgen der Verweigerung des Alkotests aufgeklärt worden, in der Niederschrift der Straßenaufsichtsorgane findet sich dazu nichts mehr. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer die beiden Polizisten nicht sinnlich wahrgenommen und auch nicht als Organe der Straßenaufsicht erkannt da er stark alkoholisiert gewesen sei und sich im Tiefschlaf befand. In der Anzeige vom 25.08.2013 sei zudem dargestellt, dass die Polizisten auf der Stoßstange des Kraftfahrzeuges, mit dem amtlichen Kennzeichen W-36, leichte Beschädigungen wahrgenommen hätten. In den zeugenschaftlichen Niederschriften konnten die beiden Straßenaufsichtsorgane diesbezüglich keine Angaben mehr machen. Tatsächlich lag auch kein Verkehrsunfall vor, die Beschädigungen auf der Stoßstange waren am 25.08.2013 mindestens 6 Monate alt. Der Beschwerdeführer sei durch das angefochtene Straferkenntnis in seinem Recht - nur bei Vorliegen eines tatbestandsgemäßen Verhaltens nach § 5 Abs. 2 StVO bestraft zu werden - verletzt worden. Als Aufhebungsgrund werden die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie die Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Straferkenntnis geltend gemacht. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass das Strafkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom
  5. Jänner 2014, GZ: S 166513/Dt/2013 (angefochtener Bescheid), zugestellt am
  6. Jänner 2014, zur Gänze bekämpft und Beschwerde erhoben werde. Dem Beschwerdeführer sei vorgeworfen worden, er hätte sich am
  7. August 2013 um 05.40 Uhr in Wien, S.-gasse durch eine ablehnende Bewegung mit der Hand und zur Seite Drehen des Kopfes geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht untersuchen zu lassen; dies obwohl er verdächtigt war, am 25.08.2013 gegen 03:30 Uhr in Wien, S.-gasse das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-36 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Laut Anzeige vom
  8. August 2013 wurden die Organe der Straßenaufsicht am besagten Tag um 05:25 Uhr vom Aufforderer Herrn T. W., nach Wien, S.-gasse gerufen, da dieser das im Gebüsch abgestellte KFZ mit den Kennzeichen W -36 vorgefunden hatte. In der Folge sei der Beschwerdeführer über eine Zulassungsanfrage für das besagte KFZ eruiert worden und die Organe der Straßenaufsicht haben sich zum Wohnort des Beschwerdeführers begeben. Dort öffnete dessen Mutter, Frau A. G., und teilte den Straßenaufsichtsorganen Folgendes mit: "Mein Sohn ist stark alkoholisiert um ca. 03:30 Uhr nach Hause gekommen. Er konnte sich kaum auf den Beinen halten, er musste sich mehrfach übergeben und gab an, dass er sein KFZ im zweiten Bezirk abgestellt hat. Ich brachte ihn dann ins Bett, wo er jetzt sicher im Tiefschlaf ist". Der Beschwerdeführer sei tief schlafend im Schlafzimmer angetroffen worden, wo ihn seine Mutter durch heftiges Schütteln versuchte zu wecken. Das einzige jedoch, dass der Beschwerdeführer von sich gab war: "I wü afoch nur chillen" und drehte sich um und schlief weiter. Laut der Niederschriften des Straßenaufsichtsorgans, Frau Sch., hätte sie den "Eindruck" gehabt, dass sie vom Beschwerdeführer als Polizist erkannt worden sei. Das zweite Straßenaufsichtsorgan gab bei seiner Niederschrift an, dass der Beschwerdeführer nur durch kräftiges Schütteln geweckt werden konnte, worauf dieser die Augen geöffnet habe, dann habe er angeblich die Aufforderung zur Atemalkoholluftuntersuchung verstanden. Außer den Worten "I wü afoch nur chillen" sagte der Beschwerdeführer nichts, drehte sich zur Seite und schlief weiter. Laut Anzeige vom 25.08.2013 sei der Beschwerdeführer "angeblich" auch über die Folgen der Verweigerung des Alkotests aufgeklärt worden, in der Niederschrift der Straßenaufsichtsorgane findet sich dazu nichts mehr. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer die beiden Polizisten nicht sinnlich wahrgenommen und auch nicht als Organe der Straßenaufsicht erkannt da er stark alkoholisiert gewesen sei und sich im Tiefschlaf befand. In der Anzeige vom 25.08.2013 sei zudem dargestellt, dass die Polizisten auf der Stoßstange des Kraftfahrzeuges, mit dem amtlichen Kennzeichen W-36, leichte Beschädigungen wahrgenommen hätten. In den zeugenschaftlichen Niederschriften konnten die beiden Straßenaufsichtsorgane diesbezüglich keine Angaben mehr machen. Tatsächlich lag auch kein Verkehrsunfall vor, die Beschädigungen auf der Stoßstange waren am 25.08.2013 mindestens 6 Monate alt. Der Beschwerdeführer sei durch das angefochtene Straferkenntnis in seinem Recht - nur bei Vorliegen eines tatbestandsgemäßen Verhaltens nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO bestraft zu werden - verletzt worden. Als Aufhebungsgrund werden die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie die Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften des angefochtenen Straferkenntnis geltend gemacht. Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhalts: 3.1.
  9. § 5 Abs 2 StVO regelt die Atemalkoholluftuntersuchung: 3.1.
  10. Paragraph 5, Absatz 2, StVO regelt die Atemalkoholluftuntersuchung: ,,§ 5.

(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen; ,,Paragraph 5,
(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen;
  1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen." Damit ein Organ der Straßenaufsicht eine Person zur Untersuchung der Atemluft auffordern darf, muss diese entweder ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen haben oder im Verdacht stehen, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Obwohl der Beschwerdeführer immer wieder darlegte, dass er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-36 nicht gelenkt habe, und im gesamten Aktenkonvolut kein Beweis dafür zu finden ist, dass der Beschwerdeführer dieses Kraftfahrzeug am 25.08.2013 um 03.30 Uhr gelenkt habe, wird er rechtswidrigerweise verdächtigt, ein KFZ gelenkt zu haben. Tatsächlich kam der Beschwerdeführer am 25.08.2013 gegen 03:30 Uhr nach Hause und teilte seiner Mutter mit, dass er sein Kraftfahrzeug im "zweiten Bezirk" abgestellt hatte. Wenn der Beschwerdeführer sein KFZ im zweiten Bezirk abgestellt habe und um 03:30 Uhr nach Hause (Wien, S.-gasse) kam, so ist es denkunmöglich, dass er dieses Kraftfahrzeug um 03:30 Uhr in Wien, S.-gasse lenkte. Für die Zurücklegung der räumlichen Distanz vom
  3. Bezirk bis zur Wohnadresse im ... Bezirk benötige man auch mit einem Taxi ca. 15 Minuten, sodass es nicht möglich sei, das Kraftfahrzeug um 03:30 Uhr gelenkt zu haben. Im gesamten Aktenkonvolut gibt es keinen Hinweis, womit die Organe der Straßenaufsicht ihren Verdacht, der Beschwerdeführer hätte das besagte Kraftfahrzeug um 03:30 Uhr gelenkt, begründen. So wie die ursprüngliche Darstellung in der Anzeige vom 25.08.2013, dass das besagte KFZ in einem Verkehrsunfall involviert gewesen sei (angebliche Beschädigung auf der Stoßstange), eine Konstruktion für die Begründung zur Aufforderung der Atemalkoholluftuntersuchung war, handelt es sich auch bei der Behauptung, der Beschwerdeführer sei verdächtig, das KFZ um 03:30 Uhr gelenkt zu haben, um eine Spekulation und keinen Verdacht. Ein Verdacht (Anfangsverdacht) liege vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte seien dann gegeben, wenn beispielsweise Zeugen den betroffenen Lenker hinter dem Lenkrad sitzend angetroffen haben oder sich der Lenker in Widersprüche verwickelt. Im vorliegenden Fall gebe es einen derartigen Anfangsverdacht nicht, weder haben Zeugen den Beschwerdeführer im Fahrzeug gesehen, noch machte dieser Angaben zum Lenken des Kraftfahrzeuges. Vielmehr gehen die Organe der Straßenaufsicht und die belangte Behörde von einem "Generalverdacht" aus, indem sie jedem Zulassungsbesitzer unterstellen, dass dieser ein KFZ zwei Stunden vor dem Antreffen durch Straßenaufsichtsorgane gelenkt hätte. Dieser Generalverdacht ist ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich normierte Unschuldsvermutung und unterstellt jedem Zulassungsbesitzer, dass dieser potenziell Straftaten begehe. Weiters stelle der im konkreten Fall unterstellte Generalverdacht einen Verstoß gegen Art 8 EMRK dar, da die Behörde in die Privatsphäre einer Person nur eingreifen darf, soweit dies in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale und öffentliche Sicherheit erforderlich sei. Einem Zulassungsbesitzer generell - ohne einen einzigen Anhaltspunkt - zu unterstellen, er sei verdächtigt ein KFZ zwei Stunden vor seinem Antreffen gelenkt zu haben, sei einer demokratischen Gesellschaft fremd und für die nationale und öffentliche Sicherheit nicht erforderlich, sondern schränkt die Privatsphäre rechtswidrigerweise ein. Da das Tatbestandselement "im Verdacht steht ein Fahrzeug gelenkt zu haben" nicht erfüllt sei, hätte der Beschwerdeführer niemals zur Atemalkoholluftuntersuchung aufgefordert werden dürfen. Geht man davon aus, dass es trotz dieses fehlenden Verdachtes des Lenkens eines KFZ zu einer rechtswidrigen Aufforderung der Atemalkoholluftuntersuchung gekommen sei, so kann diese nur verweigert werden, wenn der betroffene Lenker die Aufforderung sinnlich wahrnehme. Für die Strafbarkeit eines Verhaltens reiche es nicht aus, dass es tatbestandsmäßig und rechtswidrig sei, sondern den Täter muss auch ein Verschulden treffen, dies ergibt sich aus § 5 VStG (vlg. Ksxollus, zur verfassungsrechtlichen Verankerung des strafrechtlichen Schuldprinzips, ÖJZ 1987, 677 ff; Lewisch, Verfassung 231 Hf, usw.). Aus § 5 Abs 2 VStG ergebe sich, dass nur derjenige strafbar sei, der sich seiner Pflichtwidrigkeit bewusst sei oder bewusst sein müsse (VwGH 11.9.1997, 96/07/0223). Sei der Täter nicht in der Lage, den Sinn und die Bedeutung seines Unterlassens sinnlich wahrzunehmen, sonst mangelt es ihm am Unrechtsbewusstsein und er sei für sein Unterlassen nicht strafbar. Eine schlafende Person kann eine Aufforderung zur Atemalkoholluftuntersuchung nicht wahrnehmen, auch die Belehrung über die Folgen der Verweigerung einer derartigen Untersuchung. Eine schlafende Person kann auch nichts bestreiten. Damit sei die Feststellung, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, das KFZ. gelenkt zu haben, objektiv und sachlich unrichtig. Wie sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, war der Beschwerdeführer während der Amtshandlung stark alkoholisiert und befand sich im Tiefschlaf. Erst nachdem er stark geschüttelt wurde, öffnete er für einen kurzen Moment die Augen und sagte ,,I wü afoch nur chillen". Anschließend drehte er sich wieder zur Seite und schlief weiter. Wer sich im stark alkoholisierten Zustand und im Tiefschlaf befindet und erst nach starkem Schütteln kurz die Augen öffnet, kann den Sinn der Aufforderung zur Atemalkoholluftuntersuchung keinesfalls wahrnehmen und daher auch nicht durch zur Seite drehen, diese verweigern. Da der Beschwerdeführer sofort wieder in den Tiefschlaf verfiel, konnte er auch keine Belehrung über die Folgen der Verweigerung der Atemalkoholluftuntersuchung wahrnehmen. Eine schlafende Person kann man nicht belehren, dies ergebe sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführer habe die Aufforderung zur Atemalkoholluftuntersuchung nicht sinnlich wahrgenommen. Daher sei es objektiv betrachtet undenkbar, dass er diese verweigerte und somit ein strafbares Verhalten nach § 5 Abs 2 StVO setzte. Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften: In der Rechtfertigung vom
  4. November 2013 wurden mehrere Beweisanträge gestellt, welche von der belangten Behörde ohne Begründung nicht berücksichtigt wurden: Damit ein Organ der Straßenaufsicht eine Person zur Untersuchung der Atemluft auffordern darf, muss diese entweder ein Fahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen haben oder im Verdacht stehen, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Obwohl der Beschwerdeführer immer wieder darlegte, dass er das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-36 nicht gelenkt habe, und im gesamten Aktenkonvolut kein Beweis dafür zu finden ist, dass der Beschwerdeführer dieses Kraftfahrzeug am 25.08.2013 um 03.30 Uhr gelenkt habe, wird er rechtswidrigerweise verdächtigt, ein KFZ gelenkt zu haben. Tatsächlich kam der Beschwerdeführer am 25.08.2013 gegen 03:30 Uhr nach Hause und teilte seiner Mutter mit, dass er sein Kraftfahrzeug im "zweiten Bezirk" abgestellt hatte. Wenn der Beschwerdeführer sein KFZ im zweiten Bezirk abgestellt habe und um 03:30 Uhr nach Hause (Wien, S.-gasse) kam, so ist es denkunmöglich, dass er dieses Kraftfahrzeug um 03:30 Uhr in Wien, S.-gasse lenkte. Für die Zurücklegung der räumlichen Distanz vom
  5. Bezirk bis zur Wohnadresse im ... Bezirk benötige man auch mit einem Taxi ca. 15 Minuten, sodass es nicht möglich sei, das Kraftfahrzeug um 03:30 Uhr gelenkt zu haben. Im gesamten Aktenkonvolut gibt es keinen Hinweis, womit die Organe der Straßenaufsicht ihren Verdacht, der Beschwerdeführer hätte das besagte Kraftfahrzeug um 03:30 Uhr gelenkt, begründen. So wie die ursprüngliche Darstellung in der Anzeige vom 25.08.2013, dass das besagte KFZ in einem Verkehrsunfall involviert gewesen sei (angebliche Beschädigung auf der Stoßstange), eine Konstruktion für die Begründung zur Aufforderung der Atemalkoholluftuntersuchung war, handelt es sich auch bei der Behauptung, der Beschwerdeführer sei verdächtig, das KFZ um 03:30 Uhr gelenkt zu haben, um eine Spekulation und keinen Verdacht. Ein Verdacht (Anfangsverdacht) liege vor, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Zureichende tatsächliche Anhaltspunkte seien dann gegeben, wenn beispielsweise Zeugen den betroffenen Lenker hinter dem Lenkrad sitzend angetroffen haben oder sich der Lenker in Widersprüche verwickelt. Im vorliegenden Fall gebe es einen derartigen Anfangsverdacht nicht, weder haben Zeugen den Beschwerdeführer im Fahrzeug gesehen, noch machte dieser Angaben zum Lenken des Kraftfahrzeuges. Vielmehr gehen die Organe der Straßenaufsicht und die belangte Behörde von einem "Generalverdacht" aus, indem sie jedem Zulassungsbesitzer unterstellen, dass dieser ein KFZ zwei Stunden vor dem Antreffen durch Straßenaufsichtsorgane gelenkt hätte. Dieser Generalverdacht ist ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich normierte Unschuldsvermutung und unterstellt jedem Zulassungsbesitzer, dass dieser potenziell Straftaten begehe. Weiters stelle der im konkreten Fall unterstellte Generalverdacht einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK dar, da die Behörde in die Privatsphäre einer Person nur eingreifen darf, soweit dies in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale und öffentliche Sicherheit erforderlich sei. Einem Zulassungsbesitzer generell - ohne einen einzigen Anhaltspunkt - zu unterstellen, er sei verdächtigt ein KFZ zwei Stunden vor seinem Antreffen gelenkt zu haben, sei einer demokratischen Gesellschaft fremd und für die nationale und öffentliche Sicherheit nicht erforderlich, sondern schränkt die Privatsphäre rechtswidrigerweise ein. Da das Tatbestandselement "im Verdacht steht ein Fahrzeug gelenkt zu haben" nicht erfüllt sei, hätte der Beschwerdeführer niemals zur Atemalkoholluftuntersuchung aufgefordert werden dürfen. Geht man davon aus, dass es trotz dieses fehlenden Verdachtes des Lenkens eines KFZ zu einer rechtswidrigen Aufforderung der Atemalkoholluftuntersuchung gekommen sei, so kann diese nur verweigert werden, wenn der betroffene Lenker die Aufforderung sinnlich wahrnehme. Für die Strafbarkeit eines Verhaltens reiche es nicht aus, dass es tatbestandsmäßig und rechtswidrig sei, sondern den Täter muss auch ein Verschulden treffen, dies ergibt sich aus Paragraph 5, VStG (vlg. Ksxollus, zur verfassungsrechtlichen Verankerung des strafrechtlichen Schuldprinzips, ÖJZ 1987, 677 ff; Lewisch, Verfassung 231 Hf, usw.). Aus Paragraph 5, Absatz 2, VStG ergebe sich, dass nur derjenige strafbar sei, der sich seiner Pflichtwidrigkeit bewusst sei oder bewusst sein müsse (VwGH 11.9.1997, 96/07/0223). Sei der Täter nicht in der Lage, den Sinn und die Bedeutung seines Unterlassens sinnlich wahrzunehmen, sonst mangelt es ihm am Unrechtsbewusstsein und er sei für sein Unterlassen nicht strafbar. Eine schlafende Person kann eine Aufforderung zur Atemalkoholluftuntersuchung nicht wahrnehmen, auch die Belehrung über die Folgen der Verweigerung einer derartigen Untersuchung. Eine schlafende Person kann auch nichts bestreiten. Damit sei die Feststellung, der Beschwerdeführer habe nicht bestritten, das KFZ. gelenkt zu haben, objektiv und sachlich unrichtig. Wie sich aus dem Akteninhalt zweifelsfrei ergibt, war der Beschwerdeführer während der Amtshandlung stark alkoholisiert und befand sich im Tiefschlaf. Erst nachdem er stark geschüttelt wurde, öffnete er für einen kurzen Moment die Augen und sagte ,,römisch eins wü afoch nur chillen". Anschließend drehte er sich wieder zur Seite und schlief weiter. Wer sich im stark alkoholisierten Zustand und im Tiefschlaf befindet und erst nach starkem Schütteln kurz die Augen öffnet, kann den Sinn der Aufforderung zur Atemalkoholluftuntersuchung keinesfalls wahrnehmen und daher auch nicht durch zur Seite drehen, diese verweigern. Da der Beschwerdeführer sofort wieder in den Tiefschlaf verfiel, konnte er auch keine Belehrung über die Folgen der Verweigerung der Atemalkoholluftuntersuchung wahrnehmen. Eine schlafende Person kann man nicht belehren, dies ergebe sich schon aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Der Beschwerdeführer habe die Aufforderung zur Atemalkoholluftuntersuchung nicht sinnlich wahrgenommen. Daher sei es objektiv betrachtet undenkbar, dass er diese verweigerte und somit ein strafbares Verhalten nach Paragraph 5, Absatz 2, StVO setzte. Zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften: In der Rechtfertigung vom
  6. November 2013 wurden mehrere Beweisanträge gestellt, welche von der belangten Behörde ohne Begründung nicht berücksichtigt wurden: Im Zuge der zeugenschaftlichen Einvernahme der beiden intervenierenden Polizisten sollten diese befragt werden: • welche konkrete Beschädigung die Stoßstange aufwies. • welche Indizien vorgelegen haben, dass sie zu dem Schluss gekommen sind, dass der Beschwerdeführer das KFZ gelenkt und mit diesem einen Verkehrsunfall verursacht habe. • wie sie den Widerspruch aufklären, dass die Mutter angab, ihr Sohn habe beim Nachhauskommen angegeben, dass er das KFZ im
  7. Bezirk abgestellt habe, aber dann das KFZ im ... Bezirk vorgefunden wurde. • wie sie zu der Annahme kamen, der Beschwerdeführer hätte nicht bestritten, das KFZ mit dem Kennzeichen W-36 gelenkt zu haben, wo er doch laut Anzeige nichts sagte außer "I wü afoch nur chillen", sonst nur lächelte und sich weder bekleiden noch die Schlafstätte verlassen wollte. Nur weil jemand auf eine Frage keine Antwort gibt, kann dies nicht dahingehend interpretiert werden, dass er angibt, er hätte ein Fahrzeug gelenkt. Den Zeugen (Aufforderer) Herrn T. W. zeugenschaftlich einzuvernehmen, wobei insbesondere die Fragen zu klären wären: • Welche konkrete Wahrnehmung er gemacht habe? • Was er gegenüber den Polizisten genau angab? Hätte die belangte Behörde den beantragten Beweisanträgen Folge gegeben und den Sachverhalt unter Berücksichtigung der beantragten Fragestellungen der Offizialmaxime folgend aufgeklärt, wäre diese zweifelsfrei zu einem anderen Ermittlungsergebnis gekommen, nämlich, dass der Beschwerdeführer keinesfalls im Verdacht stand, in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben; ebenso dass der Beschwerdeführer auch die Aufforderung zur Atemalkoholluftuntersuchung nicht wahrgenommen habe, weshalb er diese auch nicht verweigerte. Die belangte Behörde habe es entgegen der Offizialmaxime unterlassen, den wahren Sachverhalt zu ermitteln und dadurch den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Da das Straferkenntnis mit inhaltlicher und formaler Rechtswidrigkeit belastet sei, beantrage der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchzufuhren, wobei neben den beiden Straßenaufsichtsorganen auch der Aufforderer Herr T. W., als Zeuge zu laden wäre, und das angefochtene Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes und auf ein den Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers (monatlich netto € 805,--) entsprechende Maß herabzusetzen. Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass am 25.08.2013 durch die Landespolizeidirektion Wien, Stadtpolizeikommando ..., eine Anzeige erfolgte. In dieser wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass am 25.08.2013 um 03:30 Uhr in Wien, S.-gasse - die Besatzung des Blkw ... von der LLZ Wien zum Tatort beordert wurde. Als Einsatzgrund wurde ein Fahrzeug im Graben angegeben. Am Einsatzort habe der Aufforderer T. W. die Einsatzkräfte erwartet. Vor Ort konnte ein Kfz mit dem Kennzeichen W-36 im dortigen Gebüsch abgestellt, mit angestecktem Zündschlüssel und eingeschalteter Beleuchtung wahrgenommen werden. Lenker bzw. weitere Zeugen des Vorfalls seien nicht vor Ort gewesen. Eine Kennzeichenanfrage habe den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer ergeben. Durch den Meldungsleger wurde der Zündschlüssel abgezogen und das KFZ versperrt. Am Weg zur Wohnadresse, ca. 10 Meter von der Vorfallsörtlichkeit entfernt, konnten Spuren von Erbrochenem wahrgenommen werden. An besagter Wohnadresse öffnete die Mutter des später angezeigten G.. Diese gab befragt an, ihr Sohn sei stark alkoholisiert um ca. 03:30 Uhr nach Hause gekommen. Er habe sich kaum auf den Beinen gehalten. Sie brachte ihn dann ins Badezimmer, wo er sich mehrfach übergeben habe. Er habe angegeben, dass er sein KFZ im zweiten Bezirk abgestellt habe. Sie habe ihn dann ins Bett gebracht, wo er jetzt sicher im Tiefschlaf sei. Gemeinsam mit der Mutter haben sich die Einsatzkräfte in das Schlafzimmer des Beschwerdeführers begeben um ihn zum Vorfall zu befragen. Dieser äußerte sich ausschließlich wie folgt: "I wü afoch nur chillen". Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert sich einer Atemalkoholuntersuchung zu unterziehen, was dieser jedoch belächelte. Er wollte sich nicht bekleiden bzw. seine Schlafstätte verlassen. Wie es zu dem selbstverschuldeten Unfall gekommen sei, wollte er nicht angeben. Dass er sein KFZ gelenkt habe, bestritt der Beschwerdeführer nicht. Der Führerschein wurde ausgehändigt, eine Atemluftalkoholuntersuchung verweigerte der Beschwerdeführer. Über die Folgen der Verweigerung wurde er belehrt. Gemeinsam mit Fr. G. begaben sich die Einsatzkräfte an die Vorfallsörtlichkeit und konnten am verfahrensgegenständlichen KFZ im Bereich der Stoßstange leichte Beschädigungen wahrnehmen. Das KFZ wurde vom Meldungsleger ausgeparkt, an die Wohnadresse überstellt, in der Einfahrt des Einfamilienhauses abgestellt, versperrt und der Zündschlüssel Fr. G. übergeben. Bezüglich des Alkoholkonsums konnte der Beschwerdeführer keine Angaben machen. Er ist ca. 185 cm groß, wiegt 80 kg und nimmt keine Medikamente. Der Führerschein wurde vorläufig abgenommen und eine Abnahmebestätigung ... ausgefolgt. Bezüglich der Verweigerung wurde der Beschwerdeführer belehrt und dass er sich in eine Krankenanstalt zur Blutabnahme begeben kann um seine Blutalkoholwerte feststellen zu lassen. Eine Anzeigenverständigung erfolgte und die Weiterfahrt wurde untersagt. Am 29.09.2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zu dieser Verhandlung erschienen der Beschwerdeführer mit seiner rechtsfreundlichen Vertreterin, Fr. G. und die beiden Meldungsleger Insp. Sch. Und Insp. B. Der ordentlich und rechtzeitig geladene Zeuge T. W. ist unentschuldigt nicht erschienen. Fr. G., die Mutter des Beschwerdeführers, gab vor Verhandlungsbeginn bekannt, dass sie von ihrem Entschlagungsrecht als Mutter des Beschwerdeführers Gebrauch mache und nicht aussagen werde. Die entscheidungsrelevanten Abschnitte des bezughabenden Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt: „Der Beschwerdeführervertreter erteilt ein ergänzendes Vorbringen und führt aus wie folgt: Es lag kein begründeter Verdacht zur Aufforderung der Atemluftkontrolle beim Beschwerdeführer vor. Aus der Anzeige vom 25.08.2013 geht eindeutig hervor, dass diese auf Grundlage des Verdachts eines Verkehrsunfalls abgeleitet wurde, der jedoch zu keinem Zeitpunkt vorgelegen sei. Ein Verkehrsunfall fand nicht statt. Erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Straferkenntnis vom 02.01.2014 wird die Berechtigung zur Untersuchung der Atemluft auf den Tatbestand des Verdachts, ein KFZ in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben, gestützt. Dieser späte Wechsel auf einen anderen Tatbestand lässt erkennen, dass zum Zeitpunkt des Versuchs eine Atemluftkontrolle durchzuführen, auch dieser Verdacht nicht vorlag, womit keine Atemluftkontrolle durchgeführt hätte werden dürfen und das Straferkenntnis aufzuheben ist. Aus dem bloßen Auffinden eines abgestellten KFZ kann nicht geschlossen werden, dass dies vom Zulassungsbesitzer in den letzten Stunden gelenkt wurde. Dies schon gar nicht, wenn man diesen schlafend in seinem Wohnsitz antrifft.“ Des Weiteren wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine Verweigerung bewusst nicht vollzogen hat, da er nicht einmal die Anwesenheit der Polizisten in seinem Schlafzimmer wahrgenommen habe. Außerdem würde kein Grund vorliegen, warum er eine Atemluftkontrolle verweigern hätte sollen. Der Beschwerdeführer befragt: „Ich habe mein Fahrzeug im St.-Weg abgestellt. Als ich in der Nacht des Vorfalls im
  8. Bezirk ausgegangen bin. Bevor ich nach Hause fuhr war ich betrunken. Für den nach Hause Weg nahm ich ein Taxi, da ich grundsätzlich, jedes Mal wenn ich etwas getrunken habe, mit dem Taxi nach Hause fahre. Ich habe das Taxi ca. um 03:00 Uhr glaube ich über den Taxi-Funk 40100 gerufen. Das sei alles vermutet, da ich keine Erinnerung daran habe. Über weitere Erinnerungen befragt gebe ich an, dass ich um 14:00 Uhr am 25.08.2013 in meinem Bett aufgewacht bin. Insbesondere war mir nicht bewusst, dass mir die anwesenden Polizisten im Zuge der Amtshandlung von mir eine Atemluftkontrolle verlangt haben, bzw. habe ich die Anwesenheit der Polizisten gar nicht wahrgenommen.“ Die Zeugin Frau Insp. Sch. gab zeugenschaftlich einvernommen Folgendes an: „Als wir von der Landesleitzentrale zu der besagten Örtlichkeit gerufen wurden, war uns lediglich bekannt, dass es sich vermutlich um einen Verkehrsunfall handelt. Nach Überprüfung der Lenkerdaten haben wir uns zur Adresse des Zulassungsbesitzers begeben und dort angeläutet. Die Mutter hat uns geöffnet und wir sind dann mit ihr ins Schlafzimmer des Beschwerdeführers gegangen. Als wir eintraten hat uns der Beschwerdeführer angesehen. Wir haben uns vorgestellt und ihn über den Grund des Einschreitens informiert bzw. zur Vornahme eines Alkovortest aufgefordert. Als Grund gaben wir an, dass sein Fahrzeug unversperrt am Straßenrand im Grünstreifen unversperrt mit angeschalteten Lichtern und abgeschalteten Motor aufgefunden worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer auf unsere Aufforderungen nicht reagiert hatte, versuchte seine Mutter ihn zur Abgabe eines Alkovortests zu bewegen. Er antwortete daraufhin lediglich „Chill einmal“ und drehte sich auf die Seite. Aus meiner Sicht war der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt wach und orientiert, zumal er auch zuvor mit seiner Mutter normal gesprochen hat. Er hatte keine übermäßig lallende Aussprache. Wir haben ihn danach mehrmals zur Mitwirkung aufgefordert, jedoch hat er darauf kein einziges Mal reagiert. Wir waren ca. eine viertel Stunde in seinem Zimmer und versuchten ihn gemeinsam mit der Mutter zur Vornahme des Alkovortests zu bewegen. Wir haben den Beschwerdeführer deshalb zu einem Alkovortest aufgefordert, da sein Fahrzeug in der Böschung im Grünstreifen unversperrt war uns ich auch in der Nähe des Fahrzeuges ein frisch Erbrochenes war und wir der Annahme waren, dass jemand mit dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gefahren ist. Als die Mutter uns die Wohnungstür geöffnet hat, hat sie gemeint, dass ihr Sohn gerade nach Hause gekommen sei, und sie diesen geholfen habe, in sein im ersten Stock befindliches Zimmer zu gelangen. Aus diesem Grunde mussten wir von der Alkoholisierung des Beschwerdeführers ausgehen und haben deshalb gleich den Alkovortest mitgenommen. Durch Befragen des Beschwerdeführervertreters: Auf Vorhalt der Aussage der Mutter im Verwaltungsakt, kann ich nur sagen, dass der Beschwerdeführer laut Auskunft der Mutter gesagt habe, dass er nicht mit dem Auto gefahren sei. Wie er nach Hause gekommen sei, habe sie mir gegenüber nicht gesagt. Auf Vorhalt, dass das Auto jedoch unmittelbar in der Umgebung des Hauses nicht vorschriftsmäßig abgestellt wurde, konnte sie diesen Umstand nicht erklären. Auch auf den Vorhalt hin, dass wir der Meinung sind, dass der Sohn mit dem Auto gefahren sein hätte können, konnte sie auch keine Erklärung abgeben. Sie hat nur gewusst, dass er heimgekommen ist. Die Mutter hat auch keine konkreten Zeitangaben gemacht, wann der Beschwerdeführer konkret heimgekommen ist. Befragt gebe ich an, dass der Beschwerdeführer in einem wachen Zustand war, da er uns angesehen hat und weder auf unsere noch auf die Aufforderung der Mutter reagiert hat und lediglich gesagt hat „Chill einmal“. Ich hatte jedoch den Eindruck, dass er verstanden hat, was wir von ihm wollten. Befragt zur Vorgangsweise zu Atemluftkontrollen gebe ich an, dass die Vorschriften dahingehend sind, dass im Falle, dass wir den Verdacht haben, dass ein Beschuldigter die Aufforderung nicht bewusst wahrnehmen kann, wir den Amtsarzt vom Vorfall zu verständigen haben, der dann über die Landeswarnzentrale an den Vorfallort geschickt wird. Jedenfalls können wir nicht von einer Amtshandlung absehen, wenn jemand aus unserer Sicht zu betrunken ist, um die Aufforderung zur Abgabe von Atemluft nicht wahrzunehmen. Neuerlich befragt über den Beschwerdeführervertreter, kann ich nur sagen, dass es für uns auf jeden Fall den Eindruck gemacht hat, dass der Beschwerdeführer soweit orientiert war, dass er uns erkannt und auch die Aufforderung zur Abgabe von Atemluft wahrgenommen hat. Aus diesem Grund haben wir auch die Anforderung eines Amtsarztes abgesehen haben. Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass er selbst im nüchternen Zustand einen sehr tiefen Schlaf hat und manchmal schlafwandle. Nachdem sich der Beschwerdeführer von uns weggedreht hat, kann ich nicht sagen, ob er wieder eingeschlafen ist oder nicht.“ Der Zeuge Insp. B. gab zeugenschaftlich einvernommen Folgendes an: „Den Alkoholtest wollten wir aufgrund der Aussage der Mutter machen, da sie gemeint habe, dass ihr Sohn gerade selbstständig heimgekommen sei. Sie hat aber nicht gesagt, dass er mit dem Auto gefahren sei. Wir sind mit ihr hinauf in sein Zimmer gegangen. Als wir in seinem Zimmer angekommen sind, hat die Mutter ihn geweckt. Möglicherweise war er schon wach. Er hat uns angesehen und aus meiner Beurteilung heraus auch als Polizisten erkannt. Ich wollte im Anschluss daran die üblichen Fragen an den Zulassungsbesitzer stellen, jedoch hat sich dieser weggedreht und mit den Worten „Ich will chillen“ auf weitere Ansprachen reagiert. Ich nehme an, er war betrunken, kann aber nicht sagen in welchem Ausmaß. So betrunken hat er meiner Meinung nicht sein können, da er am nächsten Tag nach der Dienstübergabe um 07:00 Uhr auf der zuständigen Polizeiinspektion vorgefunden hat und gegenüber den diensthabenden Beamten ungehalten war. Wenn ich meine, dass er nicht so betrunken gewesen ist, dann meine ich, dass er nicht einem Delirium gewesen war, in dem er nichts mitbekommen habe. Für alle Anwesenden (für uns anwesende Beamten als auch für die anwesende Mutter und seine Freundin) war klar, dass es sich um eine Verweigerung der Atemluftkontrolle gehandelt habe. Über befragen des Beschwerdeführervertreters: Die Mutter hat, als sie erfahren hat, dass sich das Auto in der Böschung befindet, nichts über den Grund sagen könne, und war sich meiner Ansicht nach bewusst, dass ihr Sohn möglicherweise einen „Blödsinn“ gemacht habe. Es machte den Eindruck, dass der Beschwerdeführer, als er uns erkannt hat, uns ignoriert und abtauchen wollte und nur darauf wartete, bis alles vorbei ist. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er sich von uns weggedreht hat, noch schlafen hätte können, da ihn seine Mutter gerüttelt und versucht hat, ihn zu einer Reaktion bzw. zu einer Abgabe der Atemluftkontrolle überreden wollte. Ganz sicher war von schlafen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr die Rede. Der Beschwerdeführer hat sich über die linke Schulte weggedreht und die Mutter wollte ihn an der rechten Schulter wieder auf den Rücken legen, damit man mit ihm reden konnte. Dies hatte sie jedoch nicht geschafft. Als Grund, warum dies gescheitert sei, dürfte sein, dass der Beschwerdeführer nicht wollte bzw. die Mutter zu wenig fest gezogen hat.“ In seinen Schlussausführungen gibt der Beschwerdeführer an: „Wir zu den Aussagen der Zeugen bereits alles vorgebracht. Es ergibt sich daraus in keinem Fall, dass er die Atemluftkontrolle bewusst verweigerte. Dies vor allem deswegen, da er keine weiteren Reaktionen bis auf den Augenaufschlag und den Worten „Ich will chillen“ getätigt hat. Befragt gebe ich an, dass ich nicht weiß, wie das Fahrzeug in die Böschung gekommen sei. Ich habe zwei Schlüssel und ich benütze das Fahrzeug ausschließlich selbst. Sonst fahrt nur jemand mit dem Fahrzeug, wenn mich jemand nach Hause führt.“ Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine mündliche Verkündung. Die Verkündung ergeht schriftlich. Der Beschwerdeführer und der Beschwerdeführervertreter stimmen dem ausdrücklich zu. DAS VERWALTUNGSGERICHT WIEN HAT ERWOGEN: Beweis wurde erhoben durch die Anzeige sowie die Zeugenaussagen von Frau Insp. Sch. und Herrn Insp. B. in der Verhandlung vom 29.09.
  9. Das entscheidende Gericht geht von folgendem Sachverhalt aus: Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass das auf den Beschwerdeführer zugelassene Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-36 am 25.08.2013 um 05.25 Uhr in Wien, S.-gasse mit eingeschaltener Beleuchtung und angestecktem Zündschlüssel in einem Gebüsch abgestellt war. Der Beschwerdeführer, welcher in der Nähe des Abstellortes wohnt, kam gegen 03.30 Uhr schwer alkoholisiert nach Hause. Auf dem Weg zwischen Abstellort des gegenständlichen Fahrzeuges und dem Wohnhaus des Beschwerdeführers wurden Spuren von Erbrochenem wahrgenommen. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer von den amtshandelnden Exekutivbediensteten zur Untersuchung seines Alkoholgehaltes in der Atemluft aufgefordert wurde. Der Beschwerdeführer hatte diese Aufforderung wahrgenommen und verstanden. Er hat sich dieser bewusst, durch eine ablehnende Handbewegung und durch das auf die Seite drehen sowie durch sich schlafend stellen, entzogen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung waren dabei folgende Überlegungen maßgeblich: Die Anzeige ist als taugliches Beweismittel anzusehen (VwGH vom 7.9.1990, Zl. 90/18/0079). Der Beschwerdeführer war bei Aufforderung zur Untersuchung seines Alkoholgehaltes im Atem alkoholisiert. Strittig ist, ob ein naheliegender Verdacht bestand, dass der Beschwerdeführer als Lenker das auf ihn zugelassene Fahrzeug in der Nähe seiner Wohnung mit nicht abgezogenem Schlüssel und eingeschaltenem Licht zwischen Büschen abgestellt hatte und ob er wahrgenommen hat, dass er von der Polizei zur Abgabe eines Alkotests aufgefordert worden ist. Als Lenker eines Fahrzeuges kommt – wie die allgemeine Lebenserfahrung zeigt - primär der Zulassungsbesitzer in Betracht. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass hauptsächlich er sein Fahrzeug lenkt. Dies erscheint im gegenständlichen Fall insbesondere wahrscheinlich, zumal eine Spur von Erbrochenem vom Fahrzeug zur Wohnung des Beschwerdeführers führt. Auch erscheint es grundsätzlich zweifelhaft, dass eine Person, der ein Fahrzeug überlassen wird, dieses mit steckendem Schlüssel, eingeschaltetem Licht und in einem Gebüsch abgestellt, dem Zulassungsbesitzer zurückbringt. Bei einer derartigen Abstellweise liegt eher die Vermutung nahe, dass der Zulassungsbesitzer selber der Lenker gewesen ist. Hinsichtlich der Verweigerung zur Abgabe einer Probe des Alkoholgehaltes der Atemluft wird den Angaben der beiden Exekutivbediensteten der Landespolizeidirektion Wien Glauben geschenkt, da von den beiden geschulten Organen durchaus erwartet werden muss, dass sie einen wahrgenommen Sachverhalt richtig wiedergeben; außerdem träfen sie bei Verletzung der Wahrheitspflicht dienstrechtliche Sanktionen. Es besteht kein Anlass, an ihren Angaben zu zweifeln, zumal diese klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar sind. Außerdem unterliegen die Zeuge der Wahrheitspflicht

§ 289St

GB - der der Beschwerdeführer nicht unterliegt - und im Falle einer Verletzung dieser Pflicht träfen die Zeugen strafrechtliche Sanktionen.Außerdem unterliegen die Zeuge der Wahrheitspflicht

Paragraph 289, StGB - der der Beschwerdeführer nicht unterliegt - und im Falle einer Verletzung dieser Pflicht träfen die Zeugen strafrechtliche Sanktionen. Von den beiden Exekutivbediensteten kann durchaus erwartet werden, zuverlässig festzustellen, ob der Beschwerdeführer trotz seines alkoholisierten Zustandes verstanden hat, dass er eine Probe seiner Atemluft abgeben soll und ob dieser diese Abgabe unbewusst auf Grund übermäßigen Alkoholkonsums im beeinträchtigten Zustand verweigert oder – wie angezeigt - absichtlich verweigert, da naheliegende ist, dass er schwer alkoholisiert unerlaubt sein Fahrzeug gelenkt und abgestellt hatte. Hätte der Beschwerdeführer den Eindruck gemacht, dass er die Aufforderung zum Alkotest nicht bewusst wahrnehmen kann bzw. verstehen kann, wäre der Amtsarzt zu verständigen gewesen, welcher dann zum Vorfallsort geschickt worden wäre, um den genauen Grad der Alkoholisierung (z.B. durch Blutabnahme) festzustellen. Da der Beschwerdeführer für die Meldungsleger eindeutig den Eindruck machte, dass er ausreichend orientiert war, wurde der Amtsarzt bewusst nicht verständigt. Damit ist nicht gesagt, dass den Angaben von Überwachungsorganen mehr Glauben zu schenken wäre als denen anderer Staatsbürger, welchen es nicht verwehrt ist, im Zuge der Ermittlungen einen konkreten Gegenbeweis zu liefern. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass er sich nicht mehr erinnern könne. Auch konnte der Beschwerdeführer nichts schlüssig und glaubhaft erklären, wie und wann sein Fahrzeug in die Nähe seines Wohnortes gekommen ist und wer, wenn nicht der Beschwerdeführer selbst, es aus welchem Grund mit steckendem Schlüssel und eingeschaltenem Licht in einem Gebüsch abgestellt hatte. Eigentlich hätte es dem Beschwerdeführer ein Leichtes sein müssen, die Person bekannt zu geben, welche ausnahmsweise das Fahrzeug des Beschwerdeführers lenkte. Aufgrund der nur unbestimmten und allgemein gehaltenen Einwendungen des Beschwerdeführers, ohne konkrete Beweise hiefür anzubieten bzw. entsprechende Beweisanträge zu stellen, war das entscheidende Gericht nicht gehalten weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vlg. VwGH 21.7.1990, 89/02/0188 und VwGH 18.9.1985, 85/03/0074). Es war daher von einer Schutzbehauptung des Beschwerdeführers auszugehen und den Angaben der beiden Exekutivbediensteten in der Anzeige und in den Zeugenaussagen im Rahmen der Verhandlung vom 29.09.2014 Glauben zu schenken. rechtliche Würdigung:

§ 5Abs. 2 St

VO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Hinsichtlich des Abstellortes des auf den Beschwerdeführer zugelassenen Fahrzeuges, der nächstliegenden Wohnadresse und der besonderen Spurenlage des Beschwerdeführers, war es für die amtshandelnden Exekutivbediensteten durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer selbst der Lenker zum Zeitpunkt der Abstellung war. Es bestand somit nachvollziehbar der Verdacht, dass der Beschwerdeführer vermutlich durch Alkohol beeinträchtigt ein Fahrzeug lenkte. Entsprechend der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 StVO waren die Exekutivbediensteten der Landespolizeidirektion Wien berechtigt eine Probe der Atemluft zur Feststellung des darin befindlichen Alkoholgehaltes zu verlangen und der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen diese Probe abzugeben. Die Feststellung des Alkoholgehaltes in der Atemluft hätte nicht automatisch bedeutet, dass der Beschwerdeführer unerlaubt im alkoholisierten Zustand sein Fahrzeug lenkte und abstellte. Wäre der Beschwerdeführer – wie behauptet - nicht der Lenker gewesen, hätte er nach dem Test ohne Weiters den tatsächlichen Lenker nennen können. Der Grad der festgestellten Alkoholisierung wäre dann gänzlich unerheblich gewesen. Entsprechend der Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, StVO waren die Exekutivbediensteten der Landespolizeidirektion Wien berechtigt eine Probe der Atemluft zur Feststellung des darin befindlichen Alkoholgehaltes zu verlangen und der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen diese Probe abzugeben. Die Feststellung des Alkoholgehaltes in der Atemluft hätte nicht automatisch bedeutet, dass der Beschwerdeführer unerlaubt im alkoholisierten Zustand sein Fahrzeug lenkte und abstellte. Wäre der Beschwerdeführer – wie behauptet - nicht der Lenker gewesen, hätte er nach dem Test ohne Weiters den tatsächlichen Lenker nennen können. Der Grad der festgestellten Alkoholisierung wäre dann gänzlich unerheblich gewesen. Da der Beschwerdeführer jedoch bewusst die Abgabe dieser Probe verweigerte, hat er sich tatbestandsmäßig und rechtswidrig verhalten.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt

§ 6Abs. 1 St

GB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann (vgl. Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491).Fahrlässig handelt

Paragraph 6, Absatz eins, StGB, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm auch zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Bei Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens ist zunächst maßgebend, welches Maß an Sorgfalt den Umständen nach zur Vermeidung des tatbildmäßigen Unrechts objektiv geboten und pflichtgemäß aufzuwenden ist. Hier handelt es sich um jene Sorgfalt, wie sie ein mit den rechtlich geschützten Werten angemessen verbundener, besonnener und einsichtiger Mensch in der Lage des Täters aufwenden würde, um die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung zu erkennen und hintanzuhalten. In Ermangelung einschlägiger Vorschriften richtet sich das Maß der einzuhaltenden objektiven Sorgfalt nach dem, was von einem sich seiner Pflichten gegen die Mitwelt bewussten, dem Verkehrskreis des Täters angehörigen Menschen billigerweise verlangt werden kann vergleiche Foregger-Serrini, StGB, S. 43; VwGH 23.2.1996; 95/17/0491). Mangels einer eigens bestimmten Verschuldensform reicht zur Verwirklichung der angelasteten Verwaltungsübertretung sohin Fahrlässigkeit aus, jedoch ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Delikt nicht Fahrlässig gesetzt hat, sondern sich dem Alkotest bewusst, somit vorsätzlich, entzogen hat. Somit ist die Verwaltungsübertretung in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Zur Strafbemessung ist auszuführen:

§ 10VSt

G richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO war von einem von € 1.600,-- bis € 5.900,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest von zwei bis sechs Wochen).

Paragraph 10, VStG richtet sich die Strafart und der Strafsatz nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. In Anbetracht der Bestimmung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO war von einem von € 1.600,-- bis € 5.900,-- reichenden gesetzlichen Strafrahmen auszugehen (im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest von zwei bis sechs Wochen).

§ 19Abs. 1 VSt

G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden konnten im Hinblick auf den festgestellten Sachverhalt nicht bloß als geringfügig angesehen werden, zumal durch die vorsätzliche Verweigerung des Alkotests durch den Beschwerdeführer das gesetzlich geschützte Interesse an der Feststellung des Alkoholgehaltes in der Atemluft einer Person – konkret des Beschwerdeführers -, welche in begründeten Verdacht steht, ein Fahrzeug unerlaubt im alkoholisierten Zustand gelenkt zu haben, in nicht unerheblichem Maß geschädigt wurde. Die bekannt gegebenen unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse sowie das Fehlen von einschlägigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen wurden bei der Strafbemessung berücksichtigt. Da, abgesehen vom leicht unterdurchschnittlichen Einkommen und der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, keine beträchtlichen Milderungsgründe vorlagen und der Beschwerdeführer auch kein Jugendlicher ist, war eine außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20VSt

G nicht möglich. Da, abgesehen vom leicht unterdurchschnittlichen Einkommen und der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit, keine beträchtlichen Milderungsgründe vorlagen und der Beschwerdeführer auch kein Jugendlicher ist, war eine außerordentliche Milderung der Strafe

Paragraph 20, VStG nicht möglich. Unter Bedachtnahme der oben dargelegten Strafzumessungsgründe und den bis zu € 5.900,-- reichenden Strafsatz erscheint die verhängte Geldstrafe als angemessen und nicht zu hoch, zumal sie nur die gesetzliche Mindeststrafe für gegenständliches Delikt darstellt.

§ 16Abs. 2 letzter Satz VSt

G ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die im Straferkenntnis festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen ist das im § 99 Abs. 1 lit b. StVO 1960 angeführte Mindestmaß.

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG ist die Ersatzfreiheitsstrafe ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Die im Straferkenntnis festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen ist das im Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 angeführte Mindestmaß. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Verwaltungsgericht auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2010/21/0494 vom 17.11.2011, Zl. 2002/21/0028 vom 28.06.2002 sowie Zl. 2007/21/0247 vom 26.09.2007 hin. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. In diesem Zusammenhang verweist das erkennende Verwaltungsgericht auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes Zl. 2010/21/0494 vom 17.11.2011, Zl. 2002/21/0028 vom 28.06.2002 sowie Zl. 2007/21/0247 vom 26.09.2007 hin. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.070.21629.2014

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