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{'item': 'VGW-151/023/30736/2014'}

Obsah (6)§ 61§ 28§ 53b§ 25a§ 8§ 20d

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/30736/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 61Abs.

1 NAG, abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn M., geb. am ...1973, STA: Serbien, Wien, G.-gasse, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 19.8.2014, Zahl MA35-9/3024583-01, mit welchem der Antrag vom 8.7.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Künstler"

Paragraph 61, Absatz eins, NAG, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom

  1. Oktober 2014 zur GZ VGW-KO-23/648/2014 mit EUR 74,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
  2. Oktober 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von Euro 74,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.römisch zwei.

Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom

  1. Oktober 2014 zur GZ VGW-KO-23/648/2014 mit EUR 74,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
  2. Oktober 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von Euro 74,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom

  1. August 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/3024583-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Künstler“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst nach Darstellung der Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe keine Unterlagen vorgelegt, welche als Nachweis einer künstlerischen Tätigkeit in Österreich angesehen werden könnten. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß aus, entgegen der Ansicht der belangten Behörde verfüge er über einen Qualifikationsnachweis als Künstler und weitere Nachweise dafür, dass er in der Künstlerbranche tätig sei. Diese, insbesondere einen Qualifikationsnachweis und Verträge mit Auftraggebern, werde er der Behörde nachreichen. Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
  2. Oktober 2014, fortgesetzt am
  3. Oktober 2014, vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer geladen war. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet. In seiner Einlassung zur Sache brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor: „Ich lebe derzeit bei meiner Mutter und sie unterstützt mich. Ich habe in Österreich keine weiteren Einkünfte. Ich habe auch in Serbien keinerlei Einkünfte. Ich bin dort als arbeitslos gemeldet. Wenn mir nunmehr die vorliegenden Künstlerverträge vorgehalten werden, gebe ich an, dass ich aus diesen Verträgen bislang keine Einkünfte erzielt habe, da diese noch nicht realisiert wurden. Ich bin ein Sänger. Ich habe in Serbien als Sänger gearbeitet, allerdings bin ich Amateur. Ich bin in Österreich bislang als Sänger nicht aufgetreten. Wenn mir nunmehr die im behördlichen Verfahren vorgelegten Vereinbarungen vorgehalten werden, aus welchem sich Einkünfte ergeben, so gebe ich an, dass es sich hierbei um Vorverträge handelte, welche nicht realisiert wurden. Auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Verträge wurden bislang nicht realisiert, weil ich keine Papiere habe. Es ist nicht zu diesen Auftritten gekommen. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass die vorliegenden Vereinbarungen als Scheinvereinbarungen erscheinen, so gebe ich an, dass diese einfach nicht realisiert wurden. Wenn es zu einem Auftritt kommt wird ein neuer Vertrag gemacht. Auch halte ich fest, dass hinsichtlich der nunmehr vorgelegten Verträge die Zeit zu deren Realisierung nicht gekommen ist. Ich habe keine Schulden. Ich lebe in der gegenständlichen Wohnung gemeinsam mit meiner Mutter. Es handelt sich hierbei um einen Gemeindebau. Auch ist in dieser Wohnung die Enkelin meiner Mutter angemeldet, die aber beim Stiefvater lebt. Sie lebt sowohl hier als auch bei ihrem Stiefvater. Die Wohnung besteht aus insgesamt drei Räumen. Die Küche ist sehr groß. Genau befragt gebe ich an, dass die Wohnung über ein Wohnzimmer mit Küchenbereich sowie zwei abgetrennte Wohnräume samt Nebenräume verfügt. Die Enkelin lebt deswegen öfters bei meiner Mutter und dann wieder beim Stiefvater, weil sie auf das Visum wartet. Ich habe zwei Kinder, die leben jedoch bei der Mutter. Ich bin von meiner Gattin geschieden. Die Mutter und die beiden Kinder leben in Serbien. Ich bezahle für beide Kinder insgesamt 20,-- Euro monatlich an Unterhalt. Ich habe eine Berufsausbildung als Elektrotechniker der Automatisation. Es handelt sich hierbei um eine mittlere Ausbildung. Ich habe 1 ½ Jahre lang angemeldet in einem Betrieb gearbeitet, in welchem Sand gewaschen wird. Ansonsten hatte ich verschieden Jobs, etwa im Baugewerbe, dann als Forstarbeiter und habe auch gesungen. Ich würde in Österreich gerne als Sänger arbeiten. Ich habe in Österreich nie gearbeitet. Ich war immer nur einige Wochen bei meiner Mutter. Ich habe in Österreich keine Ausbildung gemacht. Ich würde gerne meine Sprachkenntnisse verbessern um vielleicht irgendwann in meinem Beruf arbeiten zu können. Ich habe bereits Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 erworben. Ich habe außer meiner Mutter noch eine Schwester in Österreich. Ich habe in Serbien Sohn, Tochter und Vater. Ich bin in Österreich nicht weiter sozial engagiert. Ich habe nicht allzu viele Freunde, allerdings treffe ich mich regelmäßig mit meinen Verwandten. Ich könnte jedenfalls die Sprache in Österreich lernen und möchte mich weiterbilden. Auch sind die Lebensumstände und die Bedingungen hier besser als in Serbien.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ...1973 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und brachte am
  4. Juli 2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Künstler“

§ 61Abs.

1 Z 2 NAG ein. Er ist in Serbien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter sind nicht aktenkundig.Der am ...1973 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und brachte am 8. Juli 2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Künstler“

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein. Er ist in Serbien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge im Jahre 2010 erstmals in das Bundesgebiet ein und hat sich seit damals in regelmäßigen Abständen hier aufgehalten. Zuletzt reiste er am

  1. Oktober 2014 wieder in das Bundesgebiet ein. Dass sich der Beschwerdeführer seit der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages durchgehend mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich sozialversichert. Er verfügt über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer lukriert weder in Serbien noch in Österreich ein Einkommen. Derzeit lebt er seinen Angaben zufolge von Zuwendungen seiner Mutter. Der Beschwerdeführer legte im verwaltungsbehördlichen Verfahren fünf als „Vertragsvereinbarung und Zahlungsbestätigung“ betitelte, handschriftlich vervollständigte Vertragsschablonen vor, aus welchen Vereinbarungen betreffend diverse Auftritte des Beschwerdeführers als Sänger mit verschiedenen Privatpersonen hervorgehen. Weitere drei solcher Vereinbarungen wurden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegt. Die tatsächliche Effektuierung dieser Verträge ist weder durch die in diesen Verträgen angeführten Auftraggeber noch durch den Beschwerdeführer beabsichtigt. Der Beschwerdeführer ist unentgeltlich Nutzungsberechtigter einer Wohnung in Wien, G.-gasse. Diese verfügt über eine Fläche von 54 m² und besteht aus einem Vorraum, einer Küche, zwei Wohnräumen und einem Sanitärraum. Mit seiner Ausnahme lebt in dieser Wohnung seine Mutter, welche Hauptmieterin dieser Wohnung ist, zeitweise auch seine Nichte. Der Beschwerdeführer hat mit Ausnahme seiner Mutter und seiner Schwester in Österreich keine Angehörigen, in Serbien leben sein Vater, sein Sohn und seine Tochter. Er bezahlt für seine beiden minderjährigen Kinder einen monatlichen Unterhalt von insgesamt 2.000,-- serbischen Dinar. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Berufsausbildung als Elektrotechniker und ging seinen Angaben zufolge anderthalb Jahre lang in Serbien einer rechtmäßigen unselbständigen Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach. Außerdem war er in seiner Heimat in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen als Arbeiter tätig. Er verfügt über keine künstlerische Ausbildung. Der Beschwerdeführer pflegt in Österreich Kontakt zu seinen hier lebenden Verwandten. Eine weitergehende soziale Vernetzung des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, gründet sich vordergründig auf die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer ansatzweise im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung in deutscher Sprache verständigen konnte. Weitergehende Kenntnisse dahingehend, dass etwa die mündliche Verhandlung – auch auf sehr einfachem Niveau – ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers hätte durchgeführt werden können herrschten jedoch nicht vor. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer die von diesem vorgelegten „Vertragsvereinbarungen“ – es handelt sich bei diesen Vereinbarungen den Angaben des Beschwerdeführers zufolge um Vorverträge – durch diesen und auch die darin angeführten Auftraggeber nicht effektuiert werden sollen, erhellt einerseits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, andererseits aus dem Inhalt dieser Vorverträge. Zum Inhalt dieser Verträge ist auszuführen, dass diese jeweils nur den Namen des Auftraggebers, den Veranstaltungsort und den Veranstaltungstag enthalten, ohne dass hieraus jedoch konkrete Angaben etwa im Hinblick auf die Dauer des Auftrittes oder etwa allfällige Musikbegleitung, wofür nach der Erfahrung des täglichen Lebens der Künstler zu sorgen hat, enthalten wären. Auch fällt in diesem Zusammenhang auf, dass diese „Verträge“, obwohl mit verschiedenen Personen abgeschlossen, jeweils mit derselben Handschrift befüllt sind. Auch erscheint es schlichtweg als unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer wie in den vorliegenden Verträgen vorgesehen, pro Auftritt zwischen EUR 500,-- und EUR 600,-- an Gage lukrieren würde, verfügt er doch seinen eigenen Angaben zufolge über keinerlei Gesangsausbildung und ist lediglich Amateur. Auch darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren Vereinbarungen für Engagements vorlegte, welche im Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung bereits hätten effektuiert werden sollen – so gab es Engagements etwa für den
  2. und
  3. September 2014, sowie den
  4. und den
  5. Oktober 2014 – diese jedoch den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nicht umgesetzt worden sind. Seine diesbezügliche Verantwortung, es sei deshalb nicht zu den Auftritten gekommen, weil er „keine Papiere habe“, erscheint im gegebenen Zusammenhang als unglaubwürdig, zumal ein gültiger Vorvertrag – damit er im Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln überhaupt als Nachweis eines ausreichenden Vermögens herangezogen werden kann - verbindlich für beide Seiten zu sein hat und auch dem Auftraggeber im Falle der Nichteinhaltung eines derartigen Vertrages durch den Auftragnehmer – der „engagierte“ Sänger müsste ja kurzfristig ersetzt werden – massive Kosten entstehen können. Insbesondere jedoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung selbst ausführte, es handle sich bei den vorgelegten Unterlagen lediglich um „Vorverträge“ und werde – soll es tatsächlich zu einem Auftritt kommen – hernach ein „neuer Vertrag“ gemacht. Hieraus erhellt eindrucksvoll, dass die vorgelegten „Vertragsvereinbarungen“ durch die Vertragsparteien keinesfalls umgesetzt werden sollen, sondern diese – wenn überhaupt – nicht rechtsverbindliche Absichtserklärungen darstellen. Ein Effektuierungswille dahingehend, dass ebendiese Vereinbarungen umgesetzt und insbesondere die darin enthaltenen – wie dargestellt in deren Höhe völlig unglaubwürdigen - Tantiemen tatsächlich zur Auszahlung gelangen sollen, liegt somit nicht vor. Aus diesen Erwägungen heraus steht für das erkennende Gericht somit zweifelsfrei fest, dass die vorgelegten Vorverträge nicht in Vollzug gesetzt werden und lediglich zur Vorlage im Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Nachweis dafür dienen sollten, dass der Unterhalt des Beschwerdeführers durch das aus seiner künstlerischen Tätigkeit erzielte Einkommen gedeckt wird. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie auf die durch diesen selbst im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen. Rechtlich folgt daraus

§ 8Abs.

1 Z 10 NAG können Aufenthaltsbewilligungen für einen Vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck ausgestellt werden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 10, NAG können Aufenthaltsbewilligungen für einen Vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck ausgestellt werden.

§ 61Abs.

1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; und

Paragraph 61, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Künstler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des

  1. Teiles erfüllen; eine Haftungserklärung ist zulässig; und
  2. im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

§ 20dAbs. 1 Z 6 Ausl

BG vorliegt oder 1. im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice

Paragraph 20 d, Absatz eins, Ziffer 6, AuslBG vorliegt oder

  1. im Fall der Selbständigkeit, deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen. Der Beschwerdeführer strebt antragsgemäß die Entfaltung einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit im Bundesgebiet als Sänger an. Hierfür sieht § 61 Abs. 1 Z 2 NAG neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. dem Nichtvorliegen von Erteilungshindernissen als besondere Erteilungsvoraussetzung vor, dass der Drittstaatsangehörige seinen Unterhalt durch das aus der entfalteten künstlerischen Tätigkeit bezogene Einkommmen decken können muss. Der Beschwerdeführer strebt antragsgemäß die Entfaltung einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit im Bundesgebiet als Sänger an. Hierfür sieht Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. dem Nichtvorliegen von Erteilungshindernissen als besondere Erteilungsvoraussetzung vor, dass der Drittstaatsangehörige seinen Unterhalt durch das aus der entfalteten künstlerischen Tätigkeit bezogene Einkommmen decken können muss. Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis dessen im durchgeführten verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahren eine Reihe von als „Vertragsvereinbarung und Zahlungsbestätigung“ betitelte und handschriftlich ausgefüllte Vertragsschablonen vor, welche seinen Angaben zufolge „Vorverträge“ darstellen sollen. Grundsätzlich ist einleitend festzuhalten, dass dem Antragsteller im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als Künstler nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Obliegenheit trifft, die künftige Einkommenserzielung etwa durch Vorverträge glaubhaft zu machen (vgl. VwGH,
  2. August 2009, Zl. 2008/22/0639). Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach § 47 Abs. 2 NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften wird (vgl. etwa VwGH,
  3. März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur beispielsweise durch einen "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH,
  4. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (vgl. VwGH,
  5. Juli 2010, 2008/22/0111,
  6. April 2010, 2010/21/0109). Diese grundsätzlich für den Fall des Familiennachzuges ergangene Judikatur ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch für den Nachweis eines ausreichenden, durch entfaltete künstlerische Tätigkeit erzielten Einkommens im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 2 NAG für den Fall der Vorlage von Vorverträgen durch den Einschreiter heranzuziehen. Grundsätzlich ist einleitend festzuhalten, dass dem Antragsteller im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als Künstler nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Obliegenheit trifft, die künftige Einkommenserzielung etwa durch Vorverträge glaubhaft zu machen vergleiche VwGH,
  7. August 2009, Zl. 2008/22/0639). Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften wird vergleiche etwa VwGH,
  8. März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur beispielsweise durch einen "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen vergleiche VwGH,
  9. Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften vergleiche VwGH,
  10. Juli 2010, 2008/22/0111,
  11. April 2010, 2010/21/0109). Diese grundsätzlich für den Fall des Familiennachzuges ergangene Judikatur ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch für den Nachweis eines ausreichenden, durch entfaltete künstlerische Tätigkeit erzielten Einkommens im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für den Fall der Vorlage von Vorverträgen durch den Einschreiter heranzuziehen. Somit steht fest, dass Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Vorvertrages dessen hinreichende Konkretisierung sowie der Umstand ist, dass die Einkünfte aus der gegenständlichen künstlerischen Tätigkeit zur Deckung des Unterhaltes des Antragstellers ausreichend sein werden. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der angesprochenen Prognoseentscheidung auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag zu effektuieren, somit das vereinbarte Auftragsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist das Vorliegen eines Vorvertrages unbeachtlich. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat mangelt es sowohl den potentiellen Auftraggebern des Beschwerdeführers als auch diesem selbst am Willen, die vorgelegten Vorverträge entsprechend zu effektuieren und wurden diese lediglich zu dem Zweck errichtet, sie zur Bescheinigung ausreichender finanzieller Mittel des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren vorzulegen. Hieraus erhellt, dass die oben formulierten Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer derartigen Vereinbarung zum Nachweis eines ausreichenden erzielbaren Einkommens im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 2 NAG eindeutig nicht vorliegen. Aus diesen Gründen konnten somit die vorgelegten „Vertragsvereinbarungen“ betreffend nicht näher spezifizierter Engagements des Beschwerdeführers als Sänger bei der Einkommensbemessung nach § § 61 Abs. 1 Z 2 NAG nicht berücksichtigt werden. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben hat mangelt es sowohl den potentiellen Auftraggebern des Beschwerdeführers als auch diesem selbst am Willen, die vorgelegten Vorverträge entsprechend zu effektuieren und wurden diese lediglich zu dem Zweck errichtet, sie zur Bescheinigung ausreichender finanzieller Mittel des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren vorzulegen. Hieraus erhellt, dass die oben formulierten Voraussetzungen für die Zugrundelegung einer derartigen Vereinbarung zum Nachweis eines ausreichenden erzielbaren Einkommens im Sinne des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eindeutig nicht vorliegen. Aus diesen Gründen konnten somit die vorgelegten „Vertragsvereinbarungen“ betreffend nicht näher spezifizierter Engagements des Beschwerdeführers als Sänger bei der Einkommensbemessung nach Paragraph Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht berücksichtigt werden. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang auch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge über keinerlei künstlerische Ausbildung verfügt, sondern seine künstlerische Tätigkeit lediglich als Amateur auszuüben beabsichtigt. Auch hieraus erhellt, dass nebst den eben getätigten Erwägungen mit der Erzielung eines ausreichenden Einkommens aus Gesangsauftritten nicht zu rechnen sein wird. Wie bereits dargelegt normiert § 61 Abs. 1 Z 2 NAG als besondere Erteilungsvoraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige seinen Unterhalt durch das aus der entfalteten künstlerischen Tätigkeit erzielte Einkommen decken können muss. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang mit Erkenntnis vom
  12. Februar 2014 zur Zahl 2013/22/0177 aus, dass der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 NAG 2005 nicht Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt (vgl. hierzu auch VwGH,
  13. Mai 2009, 2008/22/0209). Auch nach Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 11 NAG (88 BlgNR
  14. GP, 8) bewirken "die vorgeschlagenen Ergänzungen (...) keine inhaltliche Änderung der Rechtslage, weil die verfassungs- und menschenrechtliche Schranke des Art. 8 MRK unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur von den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden bereits jetzt zu beachten ist. Es wird keine zusätzliche formelle oder inhaltliche Änderung der Prüfung geschaffen". Es lag somit nicht in der Intention des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 NAG 2005 auszuweiten.Wie bereits dargelegt normiert Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG als besondere Erteilungsvoraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige seinen Unterhalt durch das aus der entfalteten künstlerischen Tätigkeit erzielte Einkommen decken können muss. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang mit Erkenntnis vom
  15. Februar 2014 zur Zahl 2013/22/0177 aus, dass der Anwendungsbereich des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 nicht Fälle erfasst, in denen eine besondere Erteilungsvoraussetzung fehlt vergleiche hierzu auch VwGH,
  16. Mai 2009, 2008/22/0209). Auch nach Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, besteht keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Paragraph 11, NAG (88 BlgNR
  17. GP, 8) bewirken "die vorgeschlagenen Ergänzungen (...) keine inhaltliche Änderung der Rechtslage, weil die verfassungs- und menschenrechtliche Schranke des Artikel 8, MRK unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur von den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden bereits jetzt zu beachten ist. Es wird keine zusätzliche formelle oder inhaltliche Änderung der Prüfung geschaffen". Es lag somit nicht in der Intention des Gesetzgebers, die Anwendbarkeit des Paragraph 11, Absatz 3, NAG 2005 auszuweiten. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Nachweises ausreichender Einkünfte aus seiner beabsichtigten künstlerischen Tätigkeit die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 61 Abs. 1 Z 2 NAG nicht erfüllt. Unter Heranziehung der eben wiedergegebenen Judikatur waren daher Erwägungen im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG mangels Anwendbarkeit dieser Norm im Falle des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht anzustellen. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mangels Nachweises ausreichender Einkünfte aus seiner beabsichtigten künstlerischen Tätigkeit die besondere Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht erfüllt. Unter Heranziehung der eben wiedergegebenen Judikatur waren daher Erwägungen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG mangels Anwendbarkeit dieser Norm im Falle des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung nicht anzustellen. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und inwieweit es der Kognitionsbefugnis der Behörde unterliegt, im Falle der Vorlage eines Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung nicht nur zu überprüfen, ob eine konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen zu können, sondern sie darüber hinaus auch die Frage der tatsächlich beabsichtigten Effektuierung dieser Vereinbarung über die oben angesprochene Dauer hinweg durch beide Vertragsparteien einer Überprüfung mit der Konsequenz zu unterziehen hat, dass im Falle dieser fehlenden Absicht die angesprochene Vereinbarung bei der Bemessung nach § 61 Abs. 1 Z 2 NAG nicht heranzuziehen ist. Weiters fehlt eine Judikatur dahingehend, ob die für die Familienzusammenführung entwickelte Judikatur des Höchstgerichtes betreffend die Anforderungen an Vorverträge auch bei der Beurteilung eines ausreichenden Einkommens nach § 61 Abs. 1 Z 2 NAG heranzuziehen ist. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und inwieweit es der Kognitionsbefugnis der Behörde unterliegt, im Falle der Vorlage eines Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung nicht nur zu überprüfen, ob eine konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen zu können, sondern sie darüber hinaus auch die Frage der tatsächlich beabsichtigten Effektuierung dieser Vereinbarung über die oben angesprochene Dauer hinweg durch beide Vertragsparteien einer Überprüfung mit der Konsequenz zu unterziehen hat, dass im Falle dieser fehlenden Absicht die angesprochene Vereinbarung bei der Bemessung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht heranzuziehen ist. Weiters fehlt eine Judikatur dahingehend, ob die für die Familienzusammenführung entwickelte Judikatur des Höchstgerichtes betreffend die Anforderungen an Vorverträge auch bei der Beurteilung eines ausreichenden Einkommens nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, NAG heranzuziehen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.30736.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.