RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlVGW-151/059/30811/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Besc
Art. 8EMRK geboten ist und2.
dies gemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. § 44b.
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
- gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
- die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Wie das Ermittlungsverfahren ergab reisten Sie am 7.4.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 8.4.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, 02 09.111 einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 11.10.2002 abgewiesen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wurde mit Erkenntnis vom 30.3.2009 des Asylgerichtshofes abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 3.4.2009 in Rechtskraft. Am 3.11.2009 stellten Sie ha. einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gem. § 41a Abs. 9 Aufrechterhaltung Privat und Familienleben.Am 3.11.2009 stellten Sie ha. einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, Aufrechterhaltung Privat und Familienleben. Als Nachweis Ihrer sprachlichen Integration legten Sie das Sprachdiplom auf A2 Niveau vom 22.6.2009; als Nachweis Ihrer sozialen Integration individuelle Empfehlungsschreiben; als Nachweis Ihrer beruflichen Integration legten Sie den Arbeitsvorvertrag der C. GmbH vom 27.10.
- Eine familiäre Bindung im Bundesgebiet besteht nicht. Mi 4.11.2009 erging die Einholung einer Stellungnahme gem. § 43 Abs. 2 NAG an die Sicherheitsdirektion Wien.Mi 4.11.2009 erging die Einholung einer Stellungnahme gem. Paragraph 43, Absatz 2, NAG an die Sicherheitsdirektion Wien. Mit Stellungnahme vom 6.11.2009 Zahl E1/434.438/2009 der Sicherheitsdirektion Wien, langte die begründeter Stellungnahme ein und stellte diese die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. die vorübergehende Unzulässigkeit dieser fest und sprach sich diese gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels aus.Mit Stellungnahme vom 6.11.2009 Zahl E1/434.438 aus 2009, der Sicherheitsdirektion Wien, langte die begründeter Stellungnahme ein und stellte diese die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. die vorübergehende Unzulässigkeit dieser fest und sprach sich diese gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels aus. Mit Bescheid vom 1.12.2009 wurde der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde Ihrem bevollmächtigten Vertreter Verein P. am 10.12.2009 nachweislich zugestellt. Am 19.12.2009 langte die Berufung gegen diesen Zurückweisungsbescheid ein und wurde der Verwaltungsakt am 23.12.2009 an das Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/4, Aufenthalts- und Staatsbürgerschaftswesen zur Entscheidung vorgelegt. Mit Bescheid des Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/4 – Aufenthaltswesen, vom 10.3.2010, Zahl 155.200/2-III/4/09, wurde die Berufung abgewiesen. Mit Fax vom 8.4.2010 langte die Vollmachtsbekanntgabe der Rechtsanwälte Mag. E. und Dr. N. ein. Mit Schreiben des Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/4 – Aufenthaltswesen, vom 7.5.2010, Zahl 155.200/4-III/4/10, langte die Aktanforderung aufgrund Ihrer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein, welcher mit 12.5.2010 folge geleistet wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 13.10.2011, Zahl 2010/22/0066-5 wurde der Bescheid des Bundesministerium für Inneres, Abteilung III/4 – Aufenthaltswesen, vom 7.2.2012, Zahl 155.200/7-III/r/12 wurde der ha. Bescheid vom 1.12.2009 behoben. Mit Stellungnahme Ihrs rechtsfreundlichen Vertreters Dr. N. vom 5.4.2012 legten Sie als Nachweis Ihrer sprachlichen Integration das Sprachdiplom auf A2 Niveau vom 22.6.2009, die Kursbesuchsbestätigung des Verein P. über den Besuch des B1 Kurses 5.3.-29.6.2012; als Nachweis Ihrer beruflichen Integration den Arbeitsvorvertrag mit Herrn K.; als Nachweis Ihrer sozialen Integration individuelle Empfehlungsschreiben. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.5.2012 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag gem. § 1 Abs. 1 NAG zurückzuweisen, da Ihr Asylantrag vom 8.4.2002 noch nicht rechtskräftig beendet wurde. Es wurde Ihnen die Gelegenheit geboten, innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwälte Mag. E. und Dr. N. am 11.5.2012 nachweislich zugestellt.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 10.5.2012 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist, Ihren Antrag gem. Paragraph eins, Absatz eins, NAG zurückzuweisen, da Ihr Asylantrag vom 8.4.2002 noch nicht rechtskräftig beendet wurde. Es wurde Ihnen die Gelegenheit geboten, innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwälte Mag. E. und Dr. N. am 11.5.2012 nachweislich zugestellt. Mit Fax vom 29.5.2012 Ihres rechtsfreundlichen Vertreters langte der Friststreckungsantrag bis 12.6.2012 ein. Mit Schreiben vom 4.6.2012 Ihres rechtsfreundlichen Vertreters wurde der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes U 1118/09-3 vom 28.4.2009 übermittelt. Mit Schreiben vom 31.1.2013 erging eine neuerliche Einholung einer Stellungnahme gem. § 41a Abs. 9 NAG an die Landespolizeidirektion Wien, Büro II Instanz.Mit Schreiben vom 31.1.2013 erging eine neuerliche Einholung einer Stellungnahme gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG an die Landespolizeidirektion Wien, Büro römisch zwei Instanz. Mit Stellungnahme vom 26.3.2013 Zahl E1/60.325/2013 der Sicherheitsdirektion Wien, langte die begründeter Stellungnahme ein und stellte diese die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen fest und veranlasste die Einleitung dieser. Sie sprach sich gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels aus.Mit Stellungnahme vom 26.3.2013 Zahl E1/60.325 aus 2013, der Sicherheitsdirektion Wien, langte die begründeter Stellungnahme ein und stellte diese die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen fest und veranlasste die Einleitung dieser. Sie sprach sich gegen die Erteilung des Aufenthaltstitels aus. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 9.4.2013 wurde Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt ist Ihren Antrag aufgrund der Stellungnahme abzuweisen. Es wurde Ihnen die Gelegenheit geboten, innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde Ihrem rechtsfreundlichen Vertreter Rechtsanwälte Mag. E. und Dr. N. am 11.4.2013 nachweislich zugestellt. Mit Stellungnahme vom 25.4.203 Ihres rechtsfreundlichen Vertreters Dr. N., wiederholten Sie im wesentlichen Ihr Antragsvorbringen, legten eine unqualifizierte Einstellungszusage (da weder ersichtlich ist, als was Sie, zu welcher Bezahlung, zu welchem Stundensatz eingestellt werden) und eine Empfehlungsschreiben des Verein P. vom 19.4.
- Der ergänzenden Stellungnahme konnten wesentlichen keine Neuerungen entnommen werden. Und auch konnten keine Umstände entnommen werden, welche eine Neubewertung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bewirkt und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG hervorgebracht werden kann.Der ergänzenden Stellungnahme konnten wesentlichen keine Neuerungen entnommen werden. Und auch konnten keine Umstände entnommen werden, welche eine Neubewertung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK bewirkt und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG hervorgebracht werden kann. Aufgrund der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien, Büro II Instanz ist Ihr Antrag abzuweisen. Die Gründe für die Ausweisungsentscheidung wurde in den Entscheidungen der Landespolizeidirektion Wien, Büro II Instanz, ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Art. 8 EMRK eingehend geprüft.Aufgrund der Stellungnahme der Landespolizeidirektion Wien, Büro römisch zwei Instanz ist Ihr Antrag abzuweisen. Die Gründe für die Ausweisungsentscheidung wurde in den Entscheidungen der Landespolizeidirektion Wien, Büro römisch zwei Instanz, ausführlich dargelegt und die Abwägung nach Artikel 8, EMRK eingehend geprüft. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 5.8.2014 zugestellt, richtete sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 1.9.
- Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gem. § 41a Abs. 9 NAG erfüllt habe. Er verfüge nach mehr als zwölfjährigem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet über äußert intensive Bindungen zum Bundesgebiet im Sinn des Art 8 EMRK. Gegen ihn sei weder ein Ausweisungs- noch ein Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet worden. Verwiesen werde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in Fällen eines dermaßen langen Aufenthalts in Österreich aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur ganz ausnahmsweise als verhältnismäßig angesehen werden dürften. Davon, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht zur Integration genützt habe, könne keine Rede sein. Daraus ergebe sich ein aus Art 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels. All dies habe die belangte Behörde verkannt, und ebenso, dass sie an die Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde nicht gebunden sei. Die Behörde habe es außerdem unterlassen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen. Sie treffe keine Feststellungen zu den familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sondern stelle im bekämpften Bescheid lediglich den Verfahrensgang dar. Die Behörde begründe in keiner Weise, aus welchen Erwägungen sie den Antrag abweise, sondern stütze sich lediglich auf die Stellungnahme der Fremdenpolizei.Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels gem. Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erfüllt habe. Er verfüge nach mehr als zwölfjährigem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet über äußert intensive Bindungen zum Bundesgebiet im Sinn des Artikel 8, EMRK. Gegen ihn sei weder ein Ausweisungs- noch ein Rückkehrentscheidungsverfahren eingeleitet worden. Verwiesen werde auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach in Fällen eines dermaßen langen Aufenthalts in Österreich aufenthaltsbeendende Maßnahmen nur ganz ausnahmsweise als verhältnismäßig angesehen werden dürften. Davon, dass der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht zur Integration genützt habe, könne keine Rede sein. Daraus ergebe sich ein aus Artikel 8, EMRK ableitbarer Anspruch auf Erteilung des Aufenthaltstitels. All dies habe die belangte Behörde verkannt, und ebenso, dass sie an die Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde nicht gebunden sei. Die Behörde habe es außerdem unterlassen, den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen. Sie treffe keine Feststellungen zu den familiären und privaten Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sondern stelle im bekämpften Bescheid lediglich den Verfahrensgang dar. Die Behörde begründe in keiner Weise, aus welchen Erwägungen sie den Antrag abweise, sondern stütze sich lediglich auf die Stellungnahme der Fremdenpolizei. Beantragt werde, den bekämpften Bescheid zu beheben und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Die Verwaltungsbehörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11.9.2014 an das zur Entscheidung berufene Landesverwaltungsgericht Wien vor. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Soweit für vorliegende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Wien maßgeblich, sind aus dem Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes folgende Feststellungen zu treffen: In einem Begleitschreiben des Beschwerdeführers zum Antrag vom 3.11.2009 verweist dieser auf seinen seit April 2002 währenden Aufenthalt im Bundesgebiet, den am 7.4.2002 eingebrachten Asylantrag, dessen Abweisung im Instanzenzug durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.3.2009 sowie auf den rechtmäßigen Aufenthalt im genannten Zeitraum. Der Beschwerdeführer verweist ferner auf das Vorhandensein einer Unterkunftsmöglichkeit, gute Deutschkenntnisse, einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, seine praktizierte Religionsausübung in der katholisch-ukrainischen Kirche, seine Unbescholtenheit, die Ausübung verschiedener Beschäftigungen. Zusammenfassend wird eine erhebliche soziale Integration behauptet, Bindungen zum Heimatstaat seien demgegenüber "als erloschen" zu bezeichnen. Mit dem Antrag wurden ein aktuelles ÖSD-Sprachdiplom (A2), ein Arbeitsvorvertrag und mehrere Verwendungsschreiben von Personen aus seinem Bekanntenkreis vorgelegt. Zu diesem Antrag wurde im November 2011 von der Sicherheitsdirektion Wien eine Stellungnahme gem. § 43 Abs. 2 NAG eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 6.11.2009 hat sich die Sicherheitsdirektion gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgesprochen. Als Ergebnis der Stellungnahme wurde rubrikenhaft die "Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. vorübergehende Unzulässigkeit" angekreuzt.Zu diesem Antrag wurde im November 2011 von der Sicherheitsdirektion Wien eine Stellungnahme gem. Paragraph 43, Absatz 2, NAG eingeholt. In dieser Stellungnahme vom 6.11.2009 hat sich die Sicherheitsdirektion gegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels ausgesprochen. Als Ergebnis der Stellungnahme wurde rubrikenhaft die "Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bzw. vorübergehende Unzulässigkeit" angekreuzt. Auf Grundlage dieser Stellungnahme wurde der Antrag mit Bescheid vom 1.12.2009 gemäß §§ 43 Abs. 2, 44b Abs 1 Z 3 NAG als unzulässig zurückgewiesen.Auf Grundlage dieser Stellungnahme wurde der Antrag mit Bescheid vom 1.12.2009 gemäß Paragraphen 43, Absatz 2, 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 10.3.2010 abgewiesen. Dieser Berufungsbescheid wurde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.10.2001, Zl.- 2010/22/0066-5 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend wurde auf das Erkenntnis vom 15.6.2010, 2010/22/0046, verwiesen. Der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung tragend wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Wien mit Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 7.2.2012 behoben. Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde erstattete der Beschwerdeführer eine mit 5.4.2012 datierte Stellungnahme. Darin wurde auf den ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2002 verwiesen, ferner die bestehenden Deutschkenntnisse mit Hinweis, dass der Kurs zum Erwerb des Sprachdiploms B1 besucht werde, untermauert, neuerlich die Unbescholtenheit betont, das Vorliegen einer Einstellungszusage bekräftigt sowie auf umfassende private Bindungen zum Bundesgebiet und ein soziales Engagement mit Tätigkeiten für das Wiener Integrationshaus verwiesen. Demgegenüber seien die Bindungen zu seinem Herkunftsland "abgebrochen". Das Vorbringen wurde durch der Stellungnahme beiliegende Urkunden (Sprachdiplom, Arbeitsvorvertrag, Einstellungszusage, mehrere Empfehlungsschreiben) bescheinigt. Die belangte Behörde ließ sich im fortgeführten Verfahren zunächst von der Annahme leiten, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers - nämlich vor dem Verfassungsgerichtshof - noch anhängig sei. Die beabsichtigte Abweisung des Antrages im Grunde des § 1 Abs. 2 NAG wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.5.2012 zur Kenntnis gebracht.Die belangte Behörde ließ sich im fortgeführten Verfahren zunächst von der Annahme leiten, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers - nämlich vor dem Verfassungsgerichtshof - noch anhängig sei. Die beabsichtigte Abweisung des Antrages im Grunde des Paragraph eins, Absatz 2, NAG wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.5.2012 zur Kenntnis gebracht. Mit Schriftsatz vom 29.5.2012 erfolgte seitens diesem die Klarstellung, dass im Asylverfahren zu keinem Zeitpunkt Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben worden sei, geschweige denn dass dieser einer solchen - nicht erhobenen Beschwerde - die aufschiebende Wirkung zuerkannt hätte. Danach wurde von der belangten Behörde neuerliche von der Landespolizeidirektion Wien eine Stellungnahme gemäß § 41a Abs. 9 NAG eingeholt.Danach wurde von der belangten Behörde neuerliche von der Landespolizeidirektion Wien eine Stellungnahme gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG eingeholt. In dieser Stellungnahme gemäß § 43 Abs. 3 NAG vom 26.3.2013 ist das Folgende ausgeführt:In dieser Stellungnahme gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG vom 26.3.2013 ist das Folgende ausgeführt: „Der Antragsteller reiste am 07.04.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag einen Asylantrag, der am 03.04.2009 rechtskräftig abgewiesen wurde. Seitdem hält sich der Antragsteller unrechtsmäßig in Österreich auf. Er hat zum Inland keinerlei familiäre Bindungen und verfügt auch nicht über arbeitsrechtliche Bewilligungen. Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Ausweisung des Antragstellers, dem von vorne herein bewusst hätte sein müssen, dass er sich auf Grund seines Asylantrages nicht auf Dauer in Österreich wird niederlassen können, auch unter Bedachtnahme auf die im § 66 Abs 2 FPG normierten Kriterien als zulässig. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EGMR vom
- April 2006 Nr. 61292/00 (Useinov gegen Niederlande) sowie auf die Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2009, Zahl 2008/18/0721 sowie vom 04.06.2009 Zl. 2009/18/0138 zu verweisen.Vor diesem Hintergrund erweist sich eine Ausweisung des Antragstellers, dem von vorne herein bewusst hätte sein müssen, dass er sich auf Grund seines Asylantrages nicht auf Dauer in Österreich wird niederlassen können, auch unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 66, Absatz 2, FPG normierten Kriterien als zulässig. Es ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EGMR vom
- April 2006 Nr. 61292/00 (Useinov gegen Niederlande) sowie auf die Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2009, Zahl 2008/18/0721 sowie vom 04.06.2009 Zl. 2009/18/0138 zu verweisen. Entgegen der offensichtlichen Auffassung des Antragstellers vermag das Büro II. Instanz auch keinerlei Gründe erkennen, die es dem volljährigen Antragsteller unmöglich machen sollten, vom Ausland aus einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einzubringen, wird doch mit der Abweisung des vorliegenden Antrages nicht ein Verbot ausgesprochen, das es dem Antragsteller in Zukunft verwehren würde, sich in Österreich aufzuhalten.Entgegen der offensichtlichen Auffassung des Antragstellers vermag das Büro römisch zwei. Instanz auch keinerlei Gründe erkennen, die es dem volljährigen Antragsteller unmöglich machen sollten, vom Ausland aus einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung einzubringen, wird doch mit der Abweisung des vorliegenden Antrages nicht ein Verbot ausgesprochen, das es dem Antragsteller in Zukunft verwehren würde, sich in Österreich aufzuhalten. Das Büro II. Instanz spricht sich daher ausdrücklich gegen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Antragsteller aus.“Das Büro römisch zwei. Instanz spricht sich daher ausdrücklich gegen die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an den Antragsteller aus.“ Als Ergebnis der Stellungnahme wurde in einer Rubrik die "Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen - aufenthaltsbeendende Maßnahmen werden eingeleitet" angekreuzt. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und diesem Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt. Aus der im Akt einliegenden Mitteilung der LPD Wien vom 9.4.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt wurde.Aus der im Akt einliegenden Mitteilung der LPD Wien vom 9.4.2013 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter Einräumung einer Möglichkeit zur Stellungnahme von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt wurde. Mit Schriftsatz vom 25.4.2013 führte der Beschwerdeführer wie bisher aus, die mangelhafte Berücksichtigung der sozialen Integration durch die Fremdenpolizei wurde gerügt. Eine weitere Einstellungszusage wurde vorgelegt. Nach Einholung eines Auszuges aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, einer Melderegisteranfrage und Einlangen eines Zertifikates über die nicht bestandene Teilprüfung B1-Niveau sowie einer neuerlichen Anmeldebestätigung für diesen Deutschkurs erging der in Beschwerde gezogene Bescheid vom 1.8.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen nach dem NAG lauten: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“§ 41a. …Paragraph 41 a, …
(9)Absatz 9,Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2.Ziffer 2 dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
EMRK geboten ist undgemäß Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, EMRK geboten ist und 3.Ziffer 3 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. Besondere Verfahrensbestimmungen§ 44a.
(1)Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.Paragraph 44 a,
(1)Die Behörde hat einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
(2)Absatz 2,In einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 sind unzulässig.In einem Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 sind unzulässig. § 44b.
(1)Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn 1.Ziffer eins gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder 2.Ziffer 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oderrechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3.Ziffer 3 die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2)Absatz 2,Liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.Liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
(3)Absatz 3,Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.Anträge gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(4)Absatz 4,Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag gemäß Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Gemäß § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8
EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach der bislang zu § 44b Abs. 1 NAG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpfte das sich aus § 44a iVm § 44b Abs. 1 NAG 2005 ergebende System der Beurteilung von Anträgen nach § 43 Abs. 2 NAG 2005 (später: § 41a Abs. 9 NAG) und § 44 Abs. 3 NAG 2005 an die nicht bloß vorübergehende (Un-)Zulässigkeit einer Ausweisung an und hatte dies - abgesehen vom Fall des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG 2005 - zur Voraussetzung, dass eine (positive oder negative) Ausweisungsentscheidung bereits erlassen worden war. Demzufolge, so die höchstgerichtliche Judikatur, sprächen die Materialien (RV 88 BlgNR
- GP 1) auch von einem "vorgelagerten asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren" (vgl. VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Die Bestimmung des § 44b Abs 1 Z 3 NAG dürfe aber nicht so ausgelegt werden, dass das Vorliegen einer (die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht befürwortenden) Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde in jedem Fall Grundlage einer Antragszurückweisung sein müsse, zumal der Anwendungsbereich des Zurückweisungsgrundes nach § 44b Abs. 1 Z 3 NAG 2005 dann gegeben sei, wenn sich die Erlassung einer Ausweisung bisher als nicht zulässig dargestellt habe, diese Unzulässigkeit aber nur als vorübergehend anzusehen sei (VwGH 9.11.2011, 2011/22/0250). Mit einer zurückweisenden Entscheidung in Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG dürfe die Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde aber nur bei Feststellung der bloß vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung durch die Fremdenpolizeibehörde vorgehen, zumal Fälle der Zulässigkeit der Ausweisung der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung nicht gleichgesetzt werden dürften. Schließlich solle es bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert habe - sodass sich eine zurückweisende Entscheidung als unzulässig erweisen würde - nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde nach § 44b Abs. 2 NAG 2005 ankommen, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, 2011/22/0118).Nach der bislang zu Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes knüpfte das sich aus Paragraph 44 a, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG 2005 ergebende System der Beurteilung von Anträgen nach Paragraph 43, Absatz 2, NAG 2005 (später: Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG) und Paragraph 44, Absatz 3, NAG 2005 an die nicht bloß vorübergehende (Un-)Zulässigkeit einer Ausweisung an und hatte dies - abgesehen vom Fall des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 - zur Voraussetzung, dass eine (positive oder negative) Ausweisungsentscheidung bereits erlassen worden war. Demzufolge, so die höchstgerichtliche Judikatur, sprächen die Materialien Regierungsvorlage 88 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 1) auch von einem "vorgelagerten asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren" vergleiche VwGH 18.10.2012, 2012/23/0019). Die Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG dürfe aber nicht so ausgelegt werden, dass das Vorliegen einer (die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht befürwortenden) Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde in jedem Fall Grundlage einer Antragszurückweisung sein müsse, zumal der Anwendungsbereich des Zurückweisungsgrundes nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 dann gegeben sei, wenn sich die Erlassung einer Ausweisung bisher als nicht zulässig dargestellt habe, diese Unzulässigkeit aber nur als vorübergehend anzusehen sei (VwGH 9.11.2011, 2011/22/0250). Mit einer zurückweisenden Entscheidung in Anwendung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG dürfe die Aufenthalts- und Niederlassungsbehörde aber nur bei Feststellung der bloß vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung durch die Fremdenpolizeibehörde vorgehen, zumal Fälle der Zulässigkeit der Ausweisung der vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung nicht gleichgesetzt werden dürften. Schließlich solle es bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert habe - sodass sich eine zurückweisende Entscheidung als unzulässig erweisen würde - nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde nach Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 ankommen, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz vergleiche etwa VwGH 19.12.2012, 2011/22/0118). Nach der solcherart vom Verwaltungsgerichtshof dargestellten Rechtslage hat die Anwendung des in § 44b Abs. 1 NAG umschriebenen besonderen Verfahrensrechtes daher zur Voraussetzung, dass bereits in einem behördlichen Verfahren, sei es nun durch die Asyl- oder die Fremdenpolizeibehörde, die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung (oder Rückkehrentscheidung) einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde, an welche die Fremdenpolizeibehörde mit einer nach § 44b Abs. 2 erstatteten Stellungnahme lediglich anzuknüpfen hatte. Ging die Fremdenpolizeibehörde dabei von der Zulässigkeit einer Ausweisung (und nicht von deren vorübergehenden Unzulässigkeit) aus, kam eine Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grunde des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG nicht in Betracht (vgl. VwGH 13.11.2012, 2011/22/0085).Nach der solcherart vom Verwaltungsgerichtshof dargestellten Rechtslage hat die Anwendung des in Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG umschriebenen besonderen Verfahrensrechtes daher zur Voraussetzung, dass bereits in einem behördlichen Verfahren, sei es nun durch die Asyl- oder die Fremdenpolizeibehörde, die Frage der Zulässigkeit einer Ausweisung (oder Rückkehrentscheidung) einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde, an welche die Fremdenpolizeibehörde mit einer nach Paragraph 44 b, Absatz 2, erstatteten Stellungnahme lediglich anzuknüpfen hatte. Ging die Fremdenpolizeibehörde dabei von der Zulässigkeit einer Ausweisung (und nicht von deren vorübergehenden Unzulässigkeit) aus, kam eine Zurückweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Grunde des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht in Betracht vergleiche VwGH 13.11.2012, 2011/22/0085). Im hier zur Beurteilung stehenden Fall liegt eine Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde, mit der sie die vorübergehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung oder Ausweisung feststellt, nicht vor. In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes hat aber Beachtung zu finden, dass § 44b Abs 1 Z 3 NAG zwischenzeitig novelliert wurde (und zur novellierten Bestimmung noch keine höchstgerichtliche Judikatur existiert).In der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes hat aber Beachtung zu finden, dass Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zwischenzeitig novelliert wurde (und zur novellierten Bestimmung noch keine höchstgerichtliche Judikatur existiert). Dazu ist näher auszuführen, dass die Bestimmung des § 44b NAG überhaupt erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 29/2009 geschaffen wurde. Sie ist mit 1.4.2009 in Kraft getreten und lautete ursprünglich wie folgt:Dazu ist näher auszuführen, dass die Bestimmung des Paragraph 44 b, NAG überhaupt erst mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, geschaffen wurde. Sie ist mit 1.4.2009 in Kraft getreten und lautete ursprünglich wie folgt: § 44b.
(1)Liegt kein Fall des § 44a vor, sind Anträge gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wennParagraph 44 b,
(1)Liegt kein Fall des Paragraph 44 a, vor, sind Anträge gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn 1.Ziffer eins gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder 2.Ziffer 2 rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (§ 10 AsylG 2005, § 66 FPG) unzulässig ist, oder rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (Paragraph 10, AsylG 2005, Paragraph 66, FPG) unzulässig ist, oder
- Ziffer 3 die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig istdie Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Darauf bezieht sich die oben wieder gegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Materialien zur Regierungsvorlage (88 dB XXIV. GP) führen in Erläuterung, mit der Bestimmung solle eine Neuregelung des Aufenthalts aus humanitären Gründen in Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2008 (G 246, 247/07 ua.) bezweckt werden, Folgendes aus (die zentralen Passagen sind hervorgehoben):Die Materialien zur Regierungsvorlage (88 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode führen in Erläuterung, mit der Bestimmung solle eine Neuregelung des Aufenthalts aus humanitären Gründen in Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2008 (G 246, 247/07 ua.) bezweckt werden, Folgendes aus (die zentralen Passagen sind hervorgehoben): ... Ausgehend von der Grundannahme, dass das Vorliegen der Gründe gemäß Art. 8 EMRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und „Kettenanträge“ bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind, sieht der Entwurf einerseits vor, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen hat, wenn die dauerhafte Unzulässigkeit einer Ausweisung gemäß Art. 8 EMRK in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren bereits festgestellt wurde. Anderseits ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berufung auf Art. 8 EMRK als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine Ausweisung bereits als zulässig erachtet wurde, es sei denn, die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berufung auf Art. 8 EMRK gestellt und liegt noch keine Ausweisungsentscheidung vor, so ist zwingend die Fremdenpolizeibehörde mit dem Fall zu befassen. ...... Ausgehend von der Grundannahme, dass das Vorliegen der Gründe gemäß Artikel 8, EMRK möglichst nur von einer zuständigen Behörde geprüft werden soll und „Kettenanträge“ bei unterschiedlichen Behörden hintanzuhalten sind, sieht der Entwurf einerseits vor, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Aufenthaltstitel von Amts wegen zu erteilen hat, wenn die dauerhafte Unzulässigkeit einer Ausweisung gemäß Artikel 8, EMRK in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren bereits festgestellt wurde. Anderseits ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berufung auf Artikel 8, EMRK als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine Ausweisung bereits als zulässig erachtet wurde, es sei denn, die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unter Berufung auf Artikel 8, EMRK gestellt und liegt noch keine Ausweisungsentscheidung vor, so ist zwingend die Fremdenpolizeibehörde mit dem Fall zu befassen. ... Zu Z 18 (§§ 44a und 44b):Zu Ziffer 18, (Paragraphen 44 a und 44 b): Die §§ 44a und 44b sehen besondere Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen beschränkt und unbeschränkt gemäß §§ 44 Abs. 2 und 43 Abs. 3 vor.Die Paragraphen 44 a und 44 b sehen besondere Verfahrensvorschriften für die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen beschränkt und unbeschränkt gemäß Paragraphen 44, Absatz 2 und 43 Absatz 3, vor. § 44a bestimmt, dass diese von Amts wegen zu erteilen sind, wenn eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 oder gemäß § 66 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Damit wird klargestellt, dass nur rechtskräftige und auf Dauer für unzulässig erklärte Ausweisungen zur amtswegigen Erteilung eines Titels nach §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 führen sollen, da ein Aufenthaltsrecht erst nach endgültigem Abschluss des vorgelagerten asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahrens sinnvoll ist und auch nur dann, wenn die Ausweisung aufgrund der individuellen Umstände des Betroffenen dauerhaft nicht möglich sein wird. Eine bloß vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung aus Gründen des Art. 8 EMRK kann demnach gemäß § 44a jedenfalls nicht zur Erteilung eines Titels führen. § 44a stellt damit das wesentliche Bindeglied zwischen NAG, Asylgesetz 2005 und FPG dar, indem es in den Fällen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisungsentscheidung die gleichsam „automatische“ Erteilung eines Aufenthaltstitels – unter den in den §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 normierten Voraussetzungen – vorsieht und damit dem Bedürfnis Rechnung trägt, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren. ...Paragraph 44 a, bestimmt, dass diese von Amts wegen zu erteilen sind, wenn eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 oder gemäß Paragraph 66, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Damit wird klargestellt, dass nur rechtskräftige und auf Dauer für unzulässig erklärte Ausweisungen zur amtswegigen Erteilung eines Titels nach Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, führen sollen, da ein Aufenthaltsrecht erst nach endgültigem Abschluss des vorgelagerten asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahrens sinnvoll ist und auch nur dann, wenn die Ausweisung aufgrund der individuellen Umstände des Betroffenen dauerhaft nicht möglich sein wird. Eine bloß vorübergehende Unzulässigkeit der Ausweisung aus Gründen des Artikel 8, EMRK kann demnach gemäß Paragraph 44 a, jedenfalls nicht zur Erteilung eines Titels führen. Paragraph 44 a, stellt damit das wesentliche Bindeglied zwischen NAG, Asylgesetz 2005 und FPG dar, indem es in den Fällen einer auf Dauer unzulässigen Ausweisungsentscheidung die gleichsam „automatische“ Erteilung eines Aufenthaltstitels – unter den in den Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, normierten Voraussetzungen – vorsieht und damit dem Bedürfnis Rechnung trägt, nicht auszuweisenden Fremden ein Aufenthaltsrecht in Österreich zu gewähren. ... § 44b regelt die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen beschränkt und unbeschränkt gemäß §§ 44 Abs. 2 und 43 Abs. 3 auf begründeten Antrag, wenn die Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des § 44a nicht festgestellt wurde.Paragraph 44 b, regelt die Erteilung von Niederlassungsbewilligungen beschränkt und unbeschränkt gemäß Paragraphen 44, Absatz 2 und 43 Absatz 3, auf begründeten Antrag, wenn die Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Paragraph 44 a, nicht festgestellt wurde. Gemäß Abs. 1 sind Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß §§ 43 Abs. 2 und 44 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung bereits rechtskräftig erlassen wurde (Z 1), rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist (Z 2), oder die Sicherheitsdirektion in ihrer Stellungnahme nach Abs. 2 diesen Umstand feststellt (Z 3). In allen Fällen hat die Zurückweisung nur dann zu erfolgen, wenn aus dem Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht hervorkommt. Diese Bestimmung normiert den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag daher mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat. Das gleiche gilt für Entscheidungen, mit welchen die Ausweisung lediglich als vorübergehend unzulässig festgestellt wurde. Auch hier soll es, der Gesamtsystematik des Entwurfs folgend, zu keiner Erteilung eines Aufenthaltstitels kommen. Die ebenfalls zur Zurückweisung führende Stellungnahme der Sicherheitsdirektion im Sinne der Z 3 wird in Fällen zum Tragen kommen, in welchen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, jedoch noch kein Ausspruch über den Aspekt der Dauerhaftigkeit zu erfolgen hatte. Die Fremdenpolizeibehörden sollen in diesen Fällen nicht formal abzusprechen haben, sondern lediglich die „Dauerhaftigkeit“ beurteilen (siehe auch Abs. 2 und die Erläuterungen zu § 125 Abs. 10 FPG). Eine Zurückweisung soll nur dann nicht erfolgen, wenn sich die Verhältnisse, sei es durch Zeitablauf oder auf Grund persönlicher Umstände, soweit geändert haben, dass eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde, noch ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder dem FPG oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen (wie z.B. FrG 1997, Asylgesetz 1997) handelt. ....Gemäß Absatz eins, sind Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß Paragraphen 43, Absatz 2 und 44 Absatz 3, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung bereits rechtskräftig erlassen wurde (Ziffer eins,), rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist (Ziffer 2,), oder die Sicherheitsdirektion in ihrer Stellungnahme nach Absatz 2, diesen Umstand feststellt (Ziffer 3,). In allen Fällen hat die Zurückweisung nur dann zu erfolgen, wenn aus dem Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht hervorkommt. Diese Bestimmung normiert den Grundsatz, dass die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde eine bereits getroffene Ausweisung zu beachten und den Antrag daher mittels Formalentscheidung zurückzuweisen hat. Das gleiche gilt für Entscheidungen, mit welchen die Ausweisung lediglich als vorübergehend unzulässig festgestellt wurde. Auch hier soll es, der Gesamtsystematik des Entwurfs folgend, zu keiner Erteilung eines Aufenthaltstitels kommen. Die ebenfalls zur Zurückweisung führende Stellungnahme der Sicherheitsdirektion im Sinne der Ziffer 3, wird in Fällen zum Tragen kommen, in welchen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, jedoch noch kein Ausspruch über den Aspekt der Dauerhaftigkeit zu erfolgen hatte. Die Fremdenpolizeibehörden sollen in diesen Fällen nicht formal abzusprechen haben, sondern lediglich die „Dauerhaftigkeit“ beurteilen (siehe auch Absatz 2 und die Erläuterungen zu Paragraph 125, Absatz 10, FPG). Eine Zurückweisung soll nur dann nicht erfolgen, wenn sich die Verhältnisse, sei es durch Zeitablauf oder auf Grund persönlicher Umstände, soweit geändert haben, dass eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK notwendig ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob die Ausweisung in einem asyl- oder fremdenpolizeilichen Verfahren ausgesprochen wurde, noch ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder dem FPG oder nach früheren asyl- oder fremdenrechtlichen Bestimmungen (wie z.B. FrG 1997, Asylgesetz 1997) handelt. .... Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, wenn kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vorliegt, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von der Antragstellung zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen einzuholen.Gemäß Absatz 2, hat die Behörde, wenn kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vorliegt, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von der Antragstellung zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen einzuholen. Abs. 2 stellt somit einerseits sicher, dass die Fremdenpolizeibehörden von Anträgen gemäß § 44b Kenntnis erlangen und anderseits in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden können. In jedem Fall ist die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde über das Vorgehen der Fremdenpolizeibehörde zu informieren. Gemäß § 66 Abs. 3 FPG (neu) wird die Fremdenpolizeibehörde formal über die Ausweisung abzusprechen haben. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisungsentscheidung vor, so ist diese daher selbstverständlich zu erlassen und sind unter Berücksichtigung des § 46 Abs. 1 FPG entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen. Andernfalls ist die Zulässigkeit der Ausweisung mit Bescheid zu verneinen und im Falle der dauerhaften Unzulässigkeit nach § 44a vorzugehen. Ist eine Ausweisungsentscheidung in einem vorangegangen asylrechtlichen Verfahren aufgrund einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens unterblieben, so hat die Fremdenpolizeibehörde darüber im allgemeinen nicht formal abzusprechen (siehe auch § 125 Abs. 10 [neu]), sondern unter Berücksichtigung der in der asylrechtlichen Entscheidung enthaltenen Begründung, die Aufenthaltsbehörde zu informieren, ob die Unzulässigkeit der Ausweisung als auf Dauer oder bloß vorübergehend beurteilt wird, was wiederum ein Vorgehen der Aufenthaltsbehörde nach § 44a oder § 44b Abs. 1 Z 3 nach sich zieht. Selbstverständlich hat die Fremdenpolizeibehörde aber allenfalls geänderte Umstände zu berücksichtigen. Hat sich daher der Sachverhalt seit der asylrechtlichen Entscheidung maßgeblich geändert und ist die Ausweisung (z.B. auf Grund von Straffälligkeit des Fremden) gemäß § 66 FPG mittlerweile möglich, so ist diese selbstverständlich zu erlassen. ...Absatz 2, stellt somit einerseits sicher, dass die Fremdenpolizeibehörden von Anträgen gemäß Paragraph 44 b, Kenntnis erlangen und anderseits in ihrem Zuständigkeitsbereich tätig werden können. In jedem Fall ist die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde über das Vorgehen der Fremdenpolizeibehörde zu informieren. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, FPG (neu) wird die Fremdenpolizeibehörde formal über die Ausweisung abzusprechen haben. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisungsentscheidung vor, so ist diese daher selbstverständlich zu erlassen und sind unter Berücksichtigung des Paragraph 46, Absatz eins, FPG entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu setzen. Andernfalls ist die Zulässigkeit der Ausweisung mit Bescheid zu verneinen und im Falle der dauerhaften Unzulässigkeit nach Paragraph 44 a, vorzugehen. Ist eine Ausweisungsentscheidung in einem vorangegangen asylrechtlichen Verfahren aufgrund einer drohenden Verletzung des Privat- und Familienlebens unterblieben, so hat die Fremdenpolizeibehörde darüber im allgemeinen nicht formal abzusprechen (siehe auch Paragraph 125, Absatz 10, [neu]), sondern unter Berücksichtigung der in der asylrechtlichen Entscheidung enthaltenen Begründung, die Aufenthaltsbehörde zu informieren, ob die Unzulässigkeit der Ausweisung als auf Dauer oder bloß vorübergehend beurteilt wird, was wiederum ein Vorgehen der Aufenthaltsbehörde nach Paragraph 44 a, oder Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, nach sich zieht. Selbstverständlich hat die Fremdenpolizeibehörde aber allenfalls geänderte Umstände zu berücksichtigen. Hat sich daher der Sachverhalt seit der asylrechtlichen Entscheidung maßgeblich geändert und ist die Ausweisung (z.B. auf Grund von Straffälligkeit des Fremden) gemäß Paragraph 66, FPG mittlerweile möglich, so ist diese selbstverständlich zu erlassen. ... Zu Z 6 (§ 125 Abs. 10 und 11 [FPG]):Zu Ziffer 6, (Paragraph 125, Absatz 10 und 11 [FPG]): Die Übergangsbestimmung in Abs. 10 normiert, dass in Fällen, in denen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, die Fremdenpolizeibehörde nicht (wieder) über die Ausweisung absprechen muss. Dies gilt auch, wenn im Falle der Unzulässigkeit der Ausweisung ein Spruch unterblieben ist, oder eine Ausweisungsentscheidung vom unabhängigen Bundesasylsenat oder vom Asylgerichtshof ersatzlos behoben wurde. In diesen Fällen wird die Fremdenpolizeibehörde grundsätzlich nur zu prüfen haben, ob die Ausweisung als dauerhaft unzulässig zu beurteilen ist und die Aufenthaltsbehörde – etwa in einem Verfahren gemäß § 44b NAG – darüber zu informieren haben.Die Übergangsbestimmung in Absatz 10, normiert, dass in Fällen, in denen die Zulässigkeit einer Ausweisung bereits im Asylverfahren zu prüfen war, die Fremdenpolizeibehörde nicht (wieder) über die Ausweisung absprechen muss. Dies gilt auch, wenn im Falle der Unzulässigkeit der Ausweisung ein Spruch unterblieben ist, oder eine Ausweisungsentscheidung vom unabhängigen Bundesasylsenat oder vom Asylgerichtshof ersatzlos behoben wurde. In diesen Fällen wird die Fremdenpolizeibehörde grundsätzlich nur zu prüfen haben, ob die Ausweisung als dauerhaft unzulässig zu beurteilen ist und die Aufenthaltsbehörde – etwa in einem Verfahren gemäß Paragraph 44 b, NAG – darüber zu informieren haben. Die sodann nächste relevante Novellierung des § 44b NAG - mit BGBl. I Nr. 122/2009 wurde nur § 44b Abs. 3 NAG geändert - erfolgte mit dem FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft mit 1.7.2011.Die sodann nächste relevante Novellierung des Paragraph 44 b, NAG - mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wurde nur Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG geändert - erfolgte mit dem FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Kraft mit 1.7.
- Seitdem lautet § 44b Abs 1 Z 3 folgender Maßen:Seitdem lautet Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, folgender Maßen: ...
- die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. ...
- die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Dem Wortlaut folgend, scheint sich daraus gegenüber der Vorläuferbestimmung insoweit eine Ausweitung der den Fremdenpolizeibehörden belassenen Kompetenz zu ergeben, als die Feststellung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form einer bloßen Stellungnahme nicht mehr an das Vorliegen eines in einem vorgelagerten asyl- oder fremdenpolizeibehördlichen Verfahren in Bescheidform ergangenen rechtskräftigen Abspruchs geknüpft scheint, sondern den Fremdenpolizeibehörden eine davon losgelöste Prüfungsbefugnis rücksichtlich der Zulässigkeit entweder einer Rückkehrentscheidung oder Ausweisung im Lichte des Art 8 MRK eingeräumt wird, ohne dass diesbezüglich jemals ein der Rechtskraft fähiger und im Instanzenweg einer Anfechtung zugänglicher Bescheid erlassen worden wäre oder erlassen würde.Dem Wortlaut folgend, scheint sich daraus gegenüber der Vorläuferbestimmung insoweit eine Ausweitung der den Fremdenpolizeibehörden belassenen Kompetenz zu ergeben, als die Feststellung der Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Form einer bloßen Stellungnahme nicht mehr an das Vorliegen eines in einem vorgelagerten asyl- oder fremdenpolizeibehördlichen Verfahren in Bescheidform ergangenen rechtskräftigen Abspruchs geknüpft scheint, sondern den Fremdenpolizeibehörden eine davon losgelöste Prüfungsbefugnis rücksichtlich der Zulässigkeit entweder einer Rückkehrentscheidung oder Ausweisung im Lichte des Artikel 8, MRK eingeräumt wird, ohne dass diesbezüglich jemals ein der Rechtskraft fähiger und im Instanzenweg einer Anfechtung zugänglicher Bescheid erlassen worden wäre oder erlassen würde. Damit träfe aber zu, wie der Verwaltungsgerichtshof (zur Vorgängerbestimmung) im Erkenntnis vom 22.7.2011, 2011/22/0148, aussprach, dass diese Feststellung - zumal aus der Bestimmung des § 44b Abs. 2 NAG 2005 zweifelsfrei hervorgehe, dass die Fremdenpolizeibehörde lediglich eine Stellungnahme abzugeben, nicht aber einen Bescheid zu erlassen habe und würde man der Stellungnahme auch Bindungswirkung beilegen wollen - vom betroffenen Fremden im Rechtsweg nicht mehr eigenständig bekämpfbar und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Niederlassungsbehörde nicht weiter überprüfbar wäre. Damit würde, wie der Verwaltungsgerichtshof aber weiter ausführt, der Bestimmung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG 2005 insofern ein verfassungswidriger Inhalt unterlegt werden, als dem betroffenen Fremden jeglicher Rechtsschutz gegen die inhaltliche Beurteilung, ob ein aus Art. 8 MRK resultierender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe, genommen wäre. Dass der Gesetzgeber die genannte Bestimmung so verstanden wissen wollte, könne ihm aber gerade vor dem Hintergrund, dass er mit den mit BGBl. I Nr. 29/2009 neu geschaffenen Bestimmungen der §§ 43 ff NAG 2005 den Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2008, G 246/07 u.a., Rechnung tragen und Fremden hinsichtlich der nach Art. 8 MRK notwendigen Prüfung den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtschutz einräumen habe wollen nicht unterstellt werden.Damit träfe aber zu, wie der Verwaltungsgerichtshof (zur Vorgängerbestimmung) im Erkenntnis vom 22.7.2011, 2011/22/0148, aussprach, dass diese Feststellung - zumal aus der Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG 2005 zweifelsfrei hervorgehe, dass die Fremdenpolizeibehörde lediglich eine Stellungnahme abzugeben, nicht aber einen Bescheid zu erlassen habe und würde man der Stellungnahme auch Bindungswirkung beilegen wollen - vom betroffenen Fremden im Rechtsweg nicht mehr eigenständig bekämpfbar und im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels von der Niederlassungsbehörde nicht weiter überprüfbar wäre. Damit würde, wie der Verwaltungsgerichtshof aber weiter ausführt, der Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG 2005 insofern ein verfassungswidriger Inhalt unterlegt werden, als dem betroffenen Fremden jeglicher Rechtsschutz gegen die inhaltliche Beurteilung, ob ein aus Artikel 8, MRK resultierender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bestehe, genommen wäre. Dass der Gesetzgeber die genannte Bestimmung so verstanden wissen wollte, könne ihm aber gerade vor dem Hintergrund, dass er mit den mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, neu geschaffenen Bestimmungen der Paragraphen 43, ff NAG 2005 den Ausführungen im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 2008, G 246/07 u.a., Rechnung tragen und Fremden hinsichtlich der nach Artikel 8, MRK notwendigen Prüfung den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtschutz einräumen habe wollen nicht unterstellt werden. Die Materialien zur Regierungsvorlage (1078 dB XXIV. GP) geben zum Zweck der Neuformulierung des § 44b Abs 1 Z 3 NAG keine schlüssige Erklärung. Dagegen halten sie - konträr zur ebenfalls bereits durch den Verwaltungsgerichtshof judizierten Klarstellung (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis vom 22.7.2011) - fest, dass es sich bei der von der Fremdenpolizeibehörde einzuholenden „begründeten Stellungnahme“ formal um eine Vorfragenbeurteilung iSd § 38 AVG handeln solle, die entsprechende Bindungswirkung auch für die NAG-Behörden entfalte.Die Materialien zur Regierungsvorlage (1078 dB römisch 24 . Gesetzgebungsperiode geben zum Zweck der Neuformulierung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG keine schlüssige Erklärung. Dagegen halten sie - konträr zur ebenfalls bereits durch den Verwaltungsgerichtshof judizierten Klarstellung vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis vom 22.7.2011) - fest, dass es sich bei der von der Fremdenpolizeibehörde einzuholenden „begründeten Stellungnahme“ formal um eine Vorfragenbeurteilung iSd Paragraph 38, AVG handeln solle, die entsprechende Bindungswirkung auch für die NAG-Behörden entfalte. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes würde mit der Bestimmung, wollte man sie so verstanden wissen, wie die Erläuterungen es darzustellen scheinen, eine Verböserung erfolgen, welche sich im Sinne des referierten höchstgerichtlichen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes offenkundig als verfassungswidrig zu erkennen gäbe. Hinzu tritt, dass die novellierte Bestimmung in keiner Weise zu erkennen gibt, an welchen Zeitpunkt bezüglich einer allfälligen maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes überhaupt angeknüpft werden könnte, weil ja eine bescheidförmige Feststellung in einem vorgelagerten asyl- bzw. fremdenpolizeibehördlichen Verfahren gar nicht mehr gegeben sein muss. Zuletzt scheint § 44b Abs. 2 NAG (arg: "insbesondere") weiterhin zu verlangen, dass die Fremdenpolizeibehörde in einem Verfahren auch im Stande der novellierten Fassung dieser Bestimmung weiterhin einen Ausspruch über die bloß vorübergehende oder dauerhafte Unzulässigkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu treffen hat, sodass sich die Ausweitung der im § 44b-Verfahren eingeräumten Kompetenz auf die Feststellung der Zulässigkeit solcher Maßnahmen in systematischer Hinsicht als Fremdkörper darstellt und einer gesetzeskonformen Vollziehung gar nicht zugänglich zu sein scheint.Hinzu tritt, dass die novellierte Bestimmung in keiner Weise zu erkennen gibt, an welchen Zeitpunkt bezüglich einer allfälligen maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes überhaupt angeknüpft werden könnte, weil ja eine bescheidförmige Feststellung in einem vorgelagerten asyl- bzw. fremdenpolizeibehördlichen Verfahren gar nicht mehr gegeben sein muss. Zuletzt scheint Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG (arg: "insbesondere") weiterhin zu verlangen, dass die Fremdenpolizeibehörde in einem Verfahren auch im Stande der novellierten Fassung dieser Bestimmung weiterhin einen Ausspruch über die bloß vorübergehende oder dauerhafte Unzulässigkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen zu treffen hat, sodass sich die Ausweitung der im Paragraph 44 b, -, römisch fünf e, r, f, a, h, r, e, n, eingeräumten Kompetenz auf die Feststellung der Zulässigkeit solcher Maßnahmen in systematischer Hinsicht als Fremdkörper darstellt und einer gesetzeskonformen Vollziehung gar nicht zugänglich zu sein scheint. Zur Vermeidung des somit aufgezeigten verfassungswidrigen Ergebnisses ist § 44b Abs 1 (Z 3) NAG daher in der Weise auszulegen, und bedeutet das für das vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu führende Verfahren, dass sich die Behörde einer inhaltlichen Prüfung der Frage, ob Art 8 MRK bzw § 11 Abs. 3 NAG der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehen, jedenfalls in einer Konstellation, in der die Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme gar nicht (fort)führt und keine Feststellung zur Frage der Unzulässigkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen trifft, nicht entziehen kann. Zur Vermeidung des somit aufgezeigten verfassungswidrigen Ergebnisses ist Paragraph 44 b, Absatz eins, (Ziffer 3,) NAG daher in der Weise auszulegen, und bedeutet das für das vor der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zu führende Verfahren, dass sich die Behörde einer inhaltlichen Prüfung der Frage, ob Artikel 8, MRK bzw Paragraph 11, Absatz 3, NAG der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegen stehen, jedenfalls in einer Konstellation, in der die Fremdenpolizeibehörde ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme gar nicht (fort)führt und keine Feststellung zur Frage der Unzulässigkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen trifft, nicht entziehen kann. Hinzu kommt, dass die Fremdenpolizeibehörde, wie sich aus der in § 44b Abs. 1 Z 3 NAG normierten Anknüpfung an die §§ 52, 66 und insbesondere 61 FPG ergibt, gehalten ist, ihrer Stellungnahme eine im Grunde des Art 8 EMRK tragfähige Interessensabwägung zu Grunde zu legen, wobei insbesondere der in § 61 Abs. 2 FPG umschriebene Kriterienkatalog heranzuziehen ist. Nur wenn die Fremdenpolizeibehörde diesem Erfordernis Rechnung getragen hat, kann überhaupt von einer maßgeblichen "Beurteilung" im Sinne des § 44 b Abs. 1 Z 1 NAG ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Fremdenpolizeibehörde, wie sich aus der in Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG normierten Anknüpfung an die Paragraphen 52, 66 und insbesondere 61 FPG ergibt, gehalten ist, ihrer Stellungnahme eine im Grunde des Artikel 8, EMRK tragfähige Interessensabwägung zu Grunde zu legen, wobei insbesondere der in Paragraph 61, Absatz 2, FPG umschriebene Kriterienkatalog heranzuziehen ist. Nur wenn die Fremdenpolizeibehörde diesem Erfordernis Rechnung getragen hat, kann überhaupt von einer maßgeblichen "Beurteilung" im Sinne des Paragraph 44, b Absatz eins, Ziffer eins, NAG ausgegangen werden. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass sich die Fremdenpolizeibehörde in ihrer Stellungnahme gemäß § 44b Abs. 2 NAG in schlüssiger Weise mit schützenswerten Aspekten des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch nur in irgendeiner Weise befasst hätte. So werden in der Stellungnahme lediglich jene Aspekte (der unrechtmäßige Aufenthalt, die fehlende – insbesondere familiäre und berufliche - Integration) hervorgehoben, welche bedingen, dass der Aufenthalt öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, in keiner Weise dagegen jene, aus der Antragsbegründung des Beschwerdeführers klar erschließbaren Aspekte eines schützenswerten Privat- und Familienlebens. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass sich die Fremdenpolizeibehörde in ihrer Stellungnahme gemäß Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG in schlüssiger Weise mit schützenswerten Aspekten des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auch nur in irgendeiner Weise befasst hätte. So werden in der Stellungnahme lediglich jene Aspekte (der unrechtmäßige Aufenthalt, die fehlende – insbesondere familiäre und berufliche - Integration) hervorgehoben, welche bedingen, dass der Aufenthalt öffentlichen Interessen zuwiderlaufe, in keiner Weise dagegen jene, aus der Antragsbegründung des Beschwerdeführers klar erschließbaren Aspekte eines schützenswerten Privat- und Familienlebens. Die belangte Behörde selbst hat sich in der Begründung ihres Bescheides vom 1.8.2014 darauf beschränkt, den bisherigen Verfahrensgang in kursorischer Weise wiederzugeben und in der offenkundigen aber irrigen Annahme, an die Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde gebunden zu sein, auf ebendiese verwiesen. Dass die Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde dem Erfordernis einer im Grunde des § 44b NAG gebotenen Interessensabwägung in keiner Weise Rechnung trägt, muss daher auch auf das Verfahren vor der belangten Behörde durchschlagen, zumal der von ihr gegebenen Begründung ihres Bescheides in keiner Weise zu entnehmen ist, dass diese sich in Abgleichung mit den Ausführungen der Fremdenpolizeibehörde inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen auch nur in irgendeiner Weise auseinandergesetzt hätte. Die belangte Behörde selbst hat sich in der Begründung ihres Bescheides vom 1.8.2014 darauf beschränkt, den bisherigen Verfahrensgang in kursorischer Weise wiederzugeben und in der offenkundigen aber irrigen Annahme, an die Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde gebunden zu sein, auf ebendiese verwiesen. Dass die Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde dem Erfordernis einer im Grunde des Paragraph 44 b, NAG gebotenen Interessensabwägung in keiner Weise Rechnung trägt, muss daher auch auf das Verfahren vor der belangten Behörde durchschlagen, zumal der von ihr gegebenen Begründung ihres Bescheides in keiner Weise zu entnehmen ist, dass diese sich in Abgleichung mit den Ausführungen der Fremdenpolizeibehörde inhaltlich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Lebensumständen auch nur in irgendeiner Weise auseinandergesetzt hätte. Dieser Mangel einer schlüssigen, plausiblen und nachvollziehbaren Interessensabwägung liegt offenkundig zu Tage. Die belangte Behörde handelte daher rechtswidrig, indem sie ihre Begründung dennoch auf eine lediglich nach formalen Aspekten auf § 44b Abs. 1 Z 3 NAG gründende Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde stützte. Hinzu kommt, dass die zitierte Bestimmung lediglich zur Erlassung einer Formalentscheidung (einer Zurückweisung) ermächtigt. Gleichwohl die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ergibt sich aus der Antragsbegründung die ebenfalls nur auf das Vorliegen einer negativen Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde verweist, den bisherigen Verfahrensgang darstellt sowie der Zitierung der zur Anwendung gebrachten Rechtsnormen unzweifelhaft, dass die Behörde sich mit dem Begriff "abgewiesen" lediglich im Ausdruck vergriffen hat und tatsächlich, obzwar unter dem Deckmantel eines meritorischen Abspruchs, nur eine bloße (zurückweisende) Formalentscheidung getroffen hat.Dieser Mangel einer schlüssigen, plausiblen und nachvollziehbaren Interessensabwägung liegt offenkundig zu Tage. Die belangte Behörde handelte daher rechtswidrig, indem sie ihre Begründung dennoch auf eine lediglich nach formalen Aspekten auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG gründende Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde stützte. Hinzu kommt, dass die zitierte Bestimmung lediglich zur Erlassung einer Formalentscheidung (einer Zurückweisung) ermächtigt. Gleichwohl die Behörde den Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen hat, ergibt sich aus der Antragsbegründung die ebenfalls nur auf das Vorliegen einer negativen Stellungnahme der Fremdenpolizeibehörde verweist, den bisherigen Verfahrensgang darstellt sowie der Zitierung der zur Anwendung gebrachten Rechtsnormen unzweifelhaft, dass die Behörde sich mit dem Begriff "abgewiesen" lediglich im Ausdruck vergriffen hat und tatsächlich, obzwar unter dem Deckmantel eines meritorischen Abspruchs, nur eine bloße (zurückweisende) Formalentscheidung getroffen hat. Dementsprechend hat die belangte Behörde es im gesamten Verfahren zu ermitteln unterlassen, ob schützenswerte Aspekte des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers bestehen, welche die Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels als geboten erachten lassen. Im Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof zur meritorischen Entscheidungsbefugnis und -verpflichtung der Verwaltungsgerichte ausgesprochen, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen habe. Ein solcher Fall liegt hier vor, da für die Frage, ob der avisierte Aufenthaltstitel zu erteilen ist oder nicht, entscheidungswesentlich vorrangig Aspekte zu prüfen sind, die eine Schutzbedürftigkeit des Antragstellers im Grunde des Art 8 EMRK bedingen. Eine solche Prüfung auf Grundlage der dafür erforderlichen Ermittlungen und Beweiserhebungen wurde von der belangten Behörde zur Gänze unterlassen. Ein solcher Fall liegt hier vor, da für die Frage, ob der avisierte Aufenthaltstitel zu erteilen ist oder nicht, entscheidungswesentlich vorrangig Aspekte zu prüfen sind, die eine Schutzbedürftigkeit des Antragstellers im Grunde des Artikel 8, EMRK bedingen. Eine solche Prüfung auf Grundlage der dafür erforderlichen Ermittlungen und Beweiserhebungen wurde von der belangten Behörde zur Gänze unterlassen. Im nunmehr fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher nach voll umfänglicher Abwägung der öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers im Grunde des Art 8 MRK bzw. gem. § 11 Abs. 3 NAG auch nach materiellen Gesichtspunkten eine Entscheidung in der Sache selbst treffen müssen. Im nunmehr fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher nach voll umfänglicher Abwägung der öffentlichen Interessen an der Verweigerung der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit den privaten Interessen des Beschwerdeführers im Grunde des Artikel 8, MRK bzw. gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG auch nach materiellen Gesichtspunkten eine Entscheidung in der Sache selbst treffen müssen. II. Die ordentliche Revision war gegenständlich schon deshalb für zulässig zu erklären, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der durch das FrÄG 2011 erfolgten Novellierung des § 44b Abs 1 Z 3 NAG bislang nicht vorliegt.römisch zwei. Die ordentliche Revision war gegenständlich schon deshalb für zulässig zu erklären, da eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der durch das FrÄG 2011 erfolgten Novellierung des Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer 3, NAG bislang nicht vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.059.30811.2014