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{'item': 'VGW-151/063/30327/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlVGW-151/063/30327/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

Art. 8

der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8

, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-

Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

  1. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
  2. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
  3. der Grad der Integration;
  4. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
  5. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
  6. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
  7. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
  8. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
  1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
  2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. VI. rechtliche Beurteilung: römisch sechs. rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer hält sich seit 24.01.2002, also seit nunmehr 12 Jahren und 10 Monaten, im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt war bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofs vom 07.10.2008, C8 236208-0/2008/8E, am 22.10.2008, und somit mehr als die Hälfte des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes hindurch, rechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Er ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Auf Grund des langjährigen Aufenthalts sowie der mittlerweile entstandenen intensiven Bindungen zum Bundesgebiet und entsprechend gelockerten Bindungen zu seinem Heimatstaat ist von einem hohen Grad an Integration auszugehen. Der Beschwerdeführer hat einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG nachgewiesen. Der Beschwerdeführer hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Er ist strafrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Auf Grund des langjährigen Aufenthalts sowie der mittlerweile entstandenen intensiven Bindungen zum Bundesgebiet und entsprechend gelockerten Bindungen zu seinem Heimatstaat ist von einem hohen Grad an Integration auszugehen. Der Beschwerdeführer hat einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG nachgewiesen. Der Beschwerdeführer geht seit dem Jahr 2007, also seit nunmehr mehr als sieben Jahren, einer Beschäftigung als Zeitungszusteller nach. Während der letzten vier Monate lukrierte er durchschnittliche monatliche Einnahmen von € 2.294,
  1. Er verfügt über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ und ist bei der GSVG sozialversichert. Der Umstand, dass die Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers erst nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens erfolgt ist, bedingt keine „Nichtigkeit“ der Gewerbeanmeldung. Die Regelung des § 43 Abs. 4 NAG, welcher die Legalität des Aufenthalts ausdrücklich nur für die Hälfte von dessen Gesamtdauer verlangt, umfasst zudem gerade jene Personen, welche sich zum Antragszeitpunkt unrechtmäßig (bzw. darüber hinaus auch entgegen einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung) im Bundesgebiet aufhalten. Ausgehend davon, dass eine (unselbständige oder selbständige) Beschäftigung regelmäßig erst im Falle des rechtmäßigen Aufenthaltes zulässig sein wird, wird der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts bzw. der Selbsterhaltungsfähigkeit in diesen Fällen grundsätzlich im Sinne einer Prognoseentscheidung für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu beurteilen sein.Der Umstand, dass die Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers erst nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens erfolgt ist, bedingt keine „Nichtigkeit“ der Gewerbeanmeldung. Die Regelung des Paragraph 43, Absatz 4, NAG, welcher die Legalität des Aufenthalts ausdrücklich nur für die Hälfte von dessen Gesamtdauer verlangt, umfasst zudem gerade jene Personen, welche sich zum Antragszeitpunkt unrechtmäßig (bzw. darüber hinaus auch entgegen einer rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung) im Bundesgebiet aufhalten. Ausgehend davon, dass eine (unselbständige oder selbständige) Beschäftigung regelmäßig erst im Falle des rechtmäßigen Aufenthaltes zulässig sein wird, wird der Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts bzw. der Selbsterhaltungsfähigkeit in diesen Fällen grundsätzlich im Sinne einer Prognoseentscheidung für den Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels zu beurteilen sein. Das vom Beschwerdeführer aus seiner selbständigen Tätigkeit lukrierte Einkommen ist demnach zum Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts geeignet. Der aktuelle Richtsatz des § 293 ASVG für eine Einzelperson beträgt monatlich Der aktuelle Richtsatz des Paragraph 293, ASVG für eine Einzelperson beträgt monatlich € 857,
  2. Hinzuzurechnen sind die aktuellen Mietzinsbelastungen in der Höhe von € 550,00 abzüglich dem Wert der freien Station von € 274,06, sowie die Ratenzahlungen an die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft von € 305,
  3. Rechnerisch ergibt sich demnach ein monatliches Gesamterfordernis von € 1.438,
  4. Da das vom Beschwerdeführer lukrierte durchschnittliche monatliche Einkommen deutlich über diesem Betrag liegt, war nicht davon auszugehen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen wird. Der Beschwerdeführer erfüllt mit Ausnahme einer schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung sämtliche bei der Abwägung nach § 43 Abs. 4 NAG zu berücksichtigenden Kriterien. Aber auch das Fehlen eines Erwerbs besonderer Qualifikationen ist der kontinuierlichen unselbständigen Beschäftigung des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2007 bis dato nicht entgegengestanden.Der Beschwerdeführer erfüllt mit Ausnahme einer schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildung sämtliche bei der Abwägung nach Paragraph 43, Absatz 4, NAG zu berücksichtigenden Kriterien. Aber auch das Fehlen eines Erwerbs besonderer Qualifikationen ist der kontinuierlichen unselbständigen Beschäftigung des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2007 bis dato nicht entgegengestanden. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung (besonders berücksichtigungswürdiger Altfall)“ stattzugeben. Die Vorschreibung der im Zuge des Verfahrens erwachsenen Barauslagen gründet sich auf die im Spruch genannte Gesetzesstelle. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.063.30327.2014

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