RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.11.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/32413/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Kolonovits, M.C.J., und Mag. DDr. Tessar als Berichter, Mag. Viti als Beisitzerin, Mag. Kubschitz sowie Kerschbaumer als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der Frau L. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 05.09.2014, Zl.: 504202, mit welchem der Magistrat der Stadt Wien festgestellt hat, dass dieser gemäß §§ 14 ff der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) ab
- September 2014 ein Versorgungsgenuss von monatlich 786,95 EUR und gemäß § 6 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 eine Versorgungsgenusszulage von monatlich EUR 143,09 gebührt, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Kolonovits, M.C.J., und Mag. DDr. Tessar als Berichter, Mag. Viti als Beisitzerin, Mag. Kubschitz sowie Kerschbaumer als fachkundige Laienrichter über die Beschwerde der Frau L. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2, Personalservice, vom 05.09.2014, Zl.: 504202, mit welchem der Magistrat der Stadt Wien festgestellt hat, dass dieser gemäß Paragraphen 14, ff der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) ab
- September 2014 ein Versorgungsgenuss von monatlich 786,95 EUR und gemäß Paragraph 6, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 eine Versorgungsgenusszulage von monatlich EUR 143,09 gebührt, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und hat der erstinstanzliche Spruch zu lauten wie folgt: „Ihnen wird als überlebende Ehegattin gemäß §§ 14 ff der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) ab
- September 2014 ein Versorgungsgenuss von monatlich 786,95 EUR zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und hat der erstinstanzliche Spruch zu lauten wie folgt: , „Ihnen wird als überlebende Ehegattin gemäß Paragraphen 14, ff der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) ab
- September 2014 ein Versorgungsgenuss von monatlich 786,95 EUR zuerkannt. Zu Ihrem Versorgungsgenuss wird Ihnen gemäß § 6 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 eine Versorgungsgenusszulage von monatlich 143,09 EUR zuerkannt.“, Zu Ihrem Versorgungsgenuss wird Ihnen gemäß Paragraph 6, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 eine Versorgungsgenusszulage von monatlich 143,09 EUR zuerkannt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Der Spruch und die Begründung des an die Beschwerdeführerin gerichteten erstinstanzlichen Bescheides lauten wie folgt: „Der Magistrat der Stadt Wien stellt fest, dass Ihnen als überlebende Ehegattin gemäß §§ 14 ff der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) ab
- September 2014 ein Versorgungsgenuss von monatlich 786,95 EUR gebührt. „Der Magistrat der Stadt Wien stellt fest, dass Ihnen als überlebende Ehegattin gemäß Paragraphen 14, ff der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) ab
- September 2014 ein Versorgungsgenuss von monatlich 786,95 EUR gebührt. Zu Ihrem Versorgungsgenuss gebührt Ihnen gemäß § 6 des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 eine Versorgungsgenusszulage von monatlich 143,09 EUR.Zu Ihrem Versorgungsgenuss gebührt Ihnen gemäß Paragraph 6, des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 eine Versorgungsgenusszulage von monatlich 143,09 EUR. Begründung Das Ausmaß des Versorgungsgenusses bzw. der Versorgungsgenusszulage ergibt sich aus der beiliegenden, einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Berechnung. Bei der Ermittlung des Hundertsatzes des Versorgungsgenusses ist gemäß § 15 Abs. 2 der PO 1995 ihre Berechnungsgrundlage im Sinne § 15 Abs. 3 und 4 PO 1995 in der aus der Berechnung ersichtlichen Höhe zu Grunde gelegt.“Das Ausmaß des Versorgungsgenusses bzw. der Versorgungsgenusszulage ergibt sich aus der beiliegenden, einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Berechnung. Bei der Ermittlung des Hundertsatzes des Versorgungsgenusses ist gemäß Paragraph 15, Absatz 2, der PO 1995 ihre Berechnungsgrundlage im Sinne Paragraph 15, Absatz 3 und 4 PO 1995 in der aus der Berechnung ersichtlichen Höhe zu Grunde gelegt.“ Diesem Bescheid war nachfolgende Beilage beigeschlossen: „Pensionsnummer: ... Referat: Fr. E. Name: L. Geburtsdatum: ...1950 Berechnung des Versorgungsgenusses ab
- September 2014 nach dem am
- August 2014 verstorbenen L. RUHEGENUSS Zum Zeitpunkt des Ablebens ergibt sich ein Ruhegenuss in der Höhe von 2.810,54 EUR RUHEGENUSSZULAGE Zum Zeitpunkt des Ablebens ergibt sich eine Ruhegenusszulage in der Höhe von 511,05 EUR VERSORGUNGSGENUSS • Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten 5.301,43 EUR • Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten 3.780,44 EUR Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird gemäß § 15 Abs. 2 PO 1995 vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz
- Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,
- Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird gemäß Paragraph 15, Absatz 2, PO 1995 vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz
- Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,
- Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Es ergibt sich somit ein Prozentsatz in der Höhe von 28,000 % 786,95 EUR Der Versorgungsgenuss ist mit (28,000 % des Ruhegenusses) festzusetzen. Die Versorgungsgenusszulage ist in der Höhe von 28,000 % der Ruhegenusszulage mit 143,09 EUR festzusetzen.“ In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin Folgendes vorgebracht: „Gegen den o.a. Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, mit dem festgestellt wurde, dass mir als überlebender Ehegattin nach meinem am 6.8.2014 verstorbenen Ehemann L. gem. §§ 14ff der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) ab
- September 2014 ein Versorgungsgenuss von monatlich € 786,95 und eine Versorgungsgenusszulage von monatlich € 143,09 zusteht, erhebe ich in offener Frist „Gegen den o.a. Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, mit dem festgestellt wurde, dass mir als überlebender Ehegattin nach meinem am 6.8.2014 verstorbenen Ehemann L. gem. Paragraphen 14 f, f, der Pensionsordnung 1995 (PO 1995) ab
- September 2014 ein Versorgungsgenuss von monatlich € 786,95 und eine Versorgungsgenusszulage von monatlich € 143,09 zusteht, erhebe ich in offener Frist Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Wien und beantrage die ersatzlose Aufhebung dieses Bescheides sowie die Erlassung eines neuen Pensionsbescheides. Begründung Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der angefochtene Bescheid wurde mir durch Hinterlegung am
- September 2014 zugestellt. Die Rechtsmittelfrist beträgt 4 Wochen. Die Beschwerde ist dadurch rechtzeitig. Zur Rechtswidrigkeit der Beschwerde: Laut Begründung im angefochtenen Bescheid ist bei der Ermittlung des Hundertsatzes des Versorgungsgenusses gem. § 15 Abs. 2 der PO 1995 meine Berechnungsgrundlage i.S. des § 15 Abs. 3 und 4 PO 1995 in der aus der Berechnung ersichtlichen Höhe zu Grunde gelegt worden. Laut Begründung im angefochtenen Bescheid ist bei der Ermittlung des Hundertsatzes des Versorgungsgenusses gem. Paragraph 15, Absatz 2, der PO 1995 meine Berechnungsgrundlage i.S. des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 PO 1995 in der aus der Berechnung ersichtlichen Höhe zu Grunde gelegt worden. Ich bestreite nun nicht die Richtigkeit dieser Berechnung und der herangezogenen Beurteilungsgrundlagen. Ich bin aber keinesfalls damit einverstanden, dass mein Pensionsanspruch gegenüber meinem Mann, der ja als Versorgungsgenuss öffentlich-rechtlicher Natur ist und prinzipiell mindestens 40 % seiner Pension als meine Witwenpension betragen muss, auf 28 % seiner Pension gekürzt wird. Auch wenn gesetzlich gedeckt, sehe ich nicht ein, dass als Verkürzungsgrund für den Pensionsanspruch willkürlich ein Einkommen der letzten 2 Jahre herangezogen wird. Erklärend darf ich außer meinem o.a. grundsätzlichen Einwand bemerken, dass ich als Angestellte der R. ein Fixum (= Grundgehalt) von rund € 900 (von 2009 - 2011) bezogen habe. Durch persönliches Engagement erzielte ich im Jahr 2012 durch mehrere Immobilienverkäufe eine hohe Provision. In den Jahren zuvor erzielte ich wesentlich geringere Provisionszahlungen. Man darf m.E. auch Provisionszahlungen, die von vielen Faktoren, u.a. von der Einsatzbereitschaft der Mitarbeiter/innen abhängen und naturgemäß großen Schwankungen unterworfen sind, nicht gleichwertig - und damit pensionsschädlich - wie das gewöhnliche Gehalt beurteilen. Mir gelangt daher die Heranziehung der letzten beiden Jahre als Bemessungsgrundlage durch die ausnahmsweise hohe Provision im Jahre 2012 zu einem unverhältnismäßigen Nachteil. Sh. Dazu beiliegender Lohnzettel aus dem Jahre 2011 ! Neben der Zuerkennung einer inakzeptablen geringen Pension nach meinem Mann habe ich außerdem eine Kürzung meiner eigenen Pension im Ausmaß von ca. € 500,- monatlich hinzunehmen. Mein Mann und ich sind bei unserer Finanzplanung immer davon ausgegangen, dass ich im Falle seines Ablebens mit mindestens 40 % seines Versorgungsgenusses als meiner Witwenpension rechnen kann. Wir haben diese Überlegungen in Bezug auf bauliche Investitionen an unserem Haus, auf damit verbundene Kredit- und Darlehensaufnahmen und Rückzahlungen, auf Rücklagenbildung und Sicherheiten für unsere Altersversorgung und eventuelle Pflegebedürftigkeit sowie auf Unterstützung der Familie meiner Tochter und der Enkelkinder getroffen. Durch den angefochtenen Pensionsbescheid und die gleichzeitige Kürzung meiner eigenen Pension sind alle diese Annahmen null und nichtig. Dass man als Betroffener da verzweifelt und ein Fehler im System vorliegen muss - das die immer und mit Einsatz tätigen Berufstätigen betrifft - ist evident und bedarf einer dringenden Korrektur. Ich fände es aus meiner Sicht korrekt, wenn zur Berechnung meines Pensionsanspruchs nach meinem Mann nur mein leistungsunabhängiger Grundgehalt und nicht auch die leistungsabhängigen Provisionszahlungen herangezogen werden. Auch halte ich - unabhängig davon - die Berücksichtigung der Einkommen der letzten zwei Jahre für willkürlich, es sollte vielmehr beim Einkommen des überlebenden Ehegatten ein längerer Zeitraum, etwa 5 Jahre, zugrunde gelegt werden (sh. beiliegender Lohnzettel aus 2011), so wie bei der Berechnung der ASVG-Pension ja auch ständig längere Durchrechnungszeiträume als Rechtfertigung für die ständigen Pensionskürzungen herangezogen wurden. Ich erachte daher die Berücksichtigung meiner Einkommen der letzten beiden Jahre, die für mich so katastrophal negative Auswirkungen in Bezug auf die Kürzung meines Pensionsanspruches nach meinem Mann haben, für gleichheits- und damit verfassungswidrig und werde eine allfällig abweisendes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes sowohl beim VwGH mit Revision als auch beim VfGH mit einer Individualbeschwerde der nach Art. 144 Abs 1 B-VG anfechten. Auch wurde durch diesen Bescheid der Vertrauensgrundsatz in erheblichem Ausmaß zu meinem Nachteil verletzt. Der die Rechtsordnung beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben erscheint mir dadurch massiv gebrochen, dass mein Mann, als er in den Dienst der Stadt Wien trat bzw. später mit seiner Pragmatisierung zu Recht davon ausgehen konnte, dass seine damals schon vorhandene Familie im Fall seines Ablebens mit einem Ruhegenuss der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage von bis zu 60 % nach ihm rechnen durfte, nun pensions- und steuerrechtlich so gestellt wird, als hätte man zum Ergebnis keinen öffentlich-rechtlichen Versorgungsgenuss nach seinem Ableben. Auch aus diesem Grund erweist sich die Wiener Pensionsordnung 1995 m.E. in den für die Entscheidung herangezogenen §§ 14 ff. als gleichheits- und verfassungswidrig. Ich fände es aus meiner Sicht korrekt, wenn zur Berechnung meines Pensionsanspruchs nach meinem Mann nur mein leistungsunabhängiger Grundgehalt und nicht auch die leistungsabhängigen Provisionszahlungen herangezogen werden. Auch halte ich - unabhängig davon - die Berücksichtigung der Einkommen der letzten zwei Jahre für willkürlich, es sollte vielmehr beim Einkommen des überlebenden Ehegatten ein längerer Zeitraum, etwa 5 Jahre, zugrunde gelegt werden (sh. beiliegender Lohnzettel aus 2011), so wie bei der Berechnung der ASVG-Pension ja auch ständig längere Durchrechnungszeiträume als Rechtfertigung für die ständigen Pensionskürzungen herangezogen wurden. Ich erachte daher die Berücksichtigung meiner Einkommen der letzten beiden Jahre, die für mich so katastrophal negative Auswirkungen in Bezug auf die Kürzung meines Pensionsanspruches nach meinem Mann haben, für gleichheits- und damit verfassungswidrig und werde eine allfällig abweisendes Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes sowohl beim VwGH mit Revision als auch beim VfGH mit einer Individualbeschwerde der nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG anfechten. Auch wurde durch diesen Bescheid der Vertrauensgrundsatz in erheblichem Ausmaß zu meinem Nachteil verletzt. Der die Rechtsordnung beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben erscheint mir dadurch massiv gebrochen, dass mein Mann, als er in den Dienst der Stadt Wien trat bzw. später mit seiner Pragmatisierung zu Recht davon ausgehen konnte, dass seine damals schon vorhandene Familie im Fall seines Ablebens mit einem Ruhegenuss der zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage von bis zu 60 % nach ihm rechnen durfte, nun pensions- und steuerrechtlich so gestellt wird, als hätte man zum Ergebnis keinen öffentlich-rechtlichen Versorgungsgenuss nach seinem Ableben. Auch aus diesem Grund erweist sich die Wiener Pensionsordnung 1995 m.E. in den für die Entscheidung herangezogenen Paragraphen 14, ff. als gleichheits- und verfassungswidrig. Ich ersuche weiters bei der Erfassung des Erkenntnisses auch zu prüfen, ob für meinen Mann nicht die pensionsrechtlich relevanten Übergangsbestimmungen des
- Hauptstückes der Wiener Pensionsordnung 1995, insbesondere die §§ 66 ff zur Anwendung kommen und mir daher eine höhere, nach der damaligen Rechtslage sich ergebende Pension zusteht. Ich ersuche weiters bei der Erfassung des Erkenntnisses auch zu prüfen, ob für meinen Mann nicht die pensionsrechtlich relevanten Übergangsbestimmungen des
- Hauptstückes der Wiener Pensionsordnung 1995, insbesondere die Paragraphen 66, ff zur Anwendung kommen und mir daher eine höhere, nach der damaligen Rechtslage sich ergebende Pension zusteht. Ich stelle daher folgende Anträge: 1) Meiner Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und mir die mir zustehenden 40 % Pension (Versorgungsgenuss einschl. Versorgungsgenusszulage) nach meinem Mann anzuerkennen 2) Die ordentliche oder außerordentliche Revision an den VwGH oder die Beschwerde an den VfGH für den Fall der Ablehnung meiner Beschwerde zuzulassen und 3) In eventu ein Gesetzesprüfungsverfahren wegen Verfassungswidrigkeit der §§ 14 ff der Wiener Pensionsordnung beim VfGH zu beantragen.“3) In eventu ein Gesetzesprüfungsverfahren wegen Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 14, ff der Wiener Pensionsordnung beim VfGH zu beantragen.“ Zu dieser Beschwerde führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 23.10.2014 aus wie folgt: „Die beiliegende rechtzeitig eingebrachte Beschwerde von Frau L., Witwe des verstorbenen Herrn L. (… i.R., Schema 11, Verwendungsgruppe B), vom
- Oktober 2014 gegen den Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom
- September 2014 wird unter Anschluss des bezughabenden Aktes zur Entscheidung vorgelegt. Von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde Abstand genommen. Gleichzeitig wird mitgeteilt, dass aus Sicht der Magistratsabteilung 2 keine Aktenteile von der Akteneinsicht auszuschließen sind. Zum Beschwerdevorbringen wird wie folgt Stellung genommen: Der am
- August 2014 verstorbene Beamte L. wurde anlässlich der Vollendung des
- Lebensjahres auf seinen Antrag mit Ablauf des
- September 2006 in den Ruhestand versetzt. Der Ruhegenuss wurde unter Berücksichtigung der vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % sowie einer ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 37 Jahren und vier Monaten im Ausmaß von 100 % bemessen. Zum Zeitpunkt des Ablebens betrug der Ruhegenuss 2.810,54 Euro und die Ruhegenusszulage 511,05 Euro. Gemäß § 15 Pensionsordnung 1995 (PO 1995) gebührt der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss in einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebühren würde. Gemäß Paragraph 15, Pensionsordnung 1995 (PO 1995) gebührt der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss in einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebühren würde. Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz
- Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,
- Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Die Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist grundsätzlich jeweils das Einkommen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch
- Abweichend davon ist die Berechnungs-grundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den überlebenden Ehegatten günstiger ist. Als Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 4 PO 1995 gelten u.a.: Als Einkommen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, PO 1995 gelten u.a.:
- das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1 a ASVG
- das Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG
- wiederkehrende Geldleistungen a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung b) [ ... ]
- wiederkehrende Leistungen auf Grund a) der Pensionsordnung 1995 (mit Ausnahme der Kinderzulage) und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995 (RVZG 1995), b) von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Beamten der Stadt Wien vergleichbar sind, c) [ ... ] [ ... ] Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die Bemessung des Witwenversorgungsbezuges gab die überlebende Ehegattin Frau L. an, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Verstorbenen eine Pension von der Pensionsversicherungsanstalt sowie für den Zeitraum 1.1.2012 bis 15.12.2012 ein Gehalt von der R. bezogen zu haben. Als Nachweis wurden eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe jeweils zum
- Jänner 2013 und 2014 sowie ein Lohnzettel für den Zeitraum vom 01.
- bis 15.12.2012, erstellt von der R. am 29.01.2013, vorgelegt. Frau L. teilte in diesem Zusammenhang mit, dass die im Punkt
(210)des Lohnzettels angeführten Bruttobezüge in der Höhe von 66.757,73 auch Maklerprovisionen enthalten würden, das Grundgehalt hätte lediglich zwischen 1.200 Euro und 1.600 Euro monatlich betragen. Das Einkommen der überlebenden Ehegattin wurde auf Grundlage der von der Pensionsversicherungsanstalt auf Anfrage bekanntgegebenen maßgeblichen Bezüge für die Jahre 2012 und 2013 von insgesamt 60.476,50 Euro sowie der Bruttobezüge des vorgelegten Lohnzettels für das Jahr 2012 in der Höhe von 66.757,73 Euro festgestellt. Das Einkommen in Summe von 127.234,23 geteilt durch 24 ergibt die Berechnungsgrundlage der überlebenden Ehegattin von 5.301,43 Euro. Die dem gegenübergestellte Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten von 3.780,44 Euro führt nach dem vorstehend genannten Rechenvorgang zu einem Versorgungsgenussausmaß von 28 % des Ruhegenusses. Gleiches gilt gemäß § 6 RVZG 1995 für die Versorgungsgenusszulage. Gleiches gilt gemäß Paragraph 6, RVZG 1995 für die Versorgungsgenusszulage. Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weder die Richtigkeit oben dargestellter Berechnung noch die Berechnungsgrundlagen bekämpft. Zur (von der Beschwerdeführerin kritisierten) Berücksichtigung der Provisionszahlungen wird auf die seitens des Verwaltungsgerichtshofes zum Entgeltbegriff des ASVG ergangene Judikatur verwiesen. Laut Verwaltungsgerichtshof sind unter dem Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit die Geld- und Sachbezüge im Sinn des § 49 Abs. 1 ASVG ohne Abzug allfälliger Werbungskosten zu verstehen, wobei auch erhaltene Provisionen Entgelt darstellen (VwGH vom 17.10.2008, Zl. 2005/12/0252 und vom 25.6.2013, Zl. 2013/08/0085). Zur (von der Beschwerdeführerin kritisierten) Berücksichtigung der Provisionszahlungen wird auf die seitens des Verwaltungsgerichtshofes zum Entgeltbegriff des ASVG ergangene Judikatur verwiesen. Laut Verwaltungsgerichtshof sind unter dem Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit die Geld- und Sachbezüge im Sinn des Paragraph 49, Absatz eins, ASVG ohne Abzug allfälliger Werbungskosten zu verstehen, wobei auch erhaltene Provisionen Entgelt darstellen (VwGH vom 17.10.2008, Zl. 2005/12/0252 und vom 25.6.2013, Zl. 2013/08/0085). Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin als gleichheits- und verfassungswidrig bezeichneten Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren darf auf die bereits zum wortgleichen § 264 ASVG ergangene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden. In dem zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 11.3.2010, Zl. G 228/09, hat der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich festgestellt, dass der vom Gesetzgeber vorgesehene Beobachtungszeitraum zwar zu Härtefällen führen kann, angesichts der potentiellen Vielfalt der Lebenssachverhalte sich jedoch nicht sagen lässt, dass eine Verlängerung des Betrachtungszeitraumes um eine bestimmte Zeitdauer verlässlich jegliche Härtefälle verhindert oder zumindest in ihrer Zahl vermindert werden können. Hinsichtlich des von der Beschwerdeführerin als gleichheits- und verfassungswidrig bezeichneten Beobachtungszeitraumes von zwei Jahren darf auf die bereits zum wortgleichen Paragraph 264, ASVG ergangene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes verwiesen werden. In dem zuletzt ergangenen Erkenntnis vom 11.3.2010, Zl. G 228/09, hat der Verfassungsgerichtshof diesbezüglich festgestellt, dass der vom Gesetzgeber vorgesehene Beobachtungszeitraum zwar zu Härtefällen führen kann, angesichts der potentiellen Vielfalt der Lebenssachverhalte sich jedoch nicht sagen lässt, dass eine Verlängerung des Betrachtungszeitraumes um eine bestimmte Zeitdauer verlässlich jegliche Härtefälle verhindert oder zumindest in ihrer Zahl vermindert werden können. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Übergangsbestimmungen des
- Hauptstückes (§§ 66 ff PO 1995) finden auf den verstorbenen Ehegatten keine Anwendung.“Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Übergangsbestimmungen des
- Hauptstückes (Paragraphen 66, ff PO 1995) finden auf den verstorbenen Ehegatten keine Anwendung.“ Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am ...1968 Herrn L. geheiratet hat. In weiterer Folge ist Herr L. in den Dienst der Stadt Wien eingetreten und wurde dieser pragmatisiert. Am 1.10.2006 war dieser in den Ruhestand getreten. Dieser ist sodann am 6.8.2014 in aufrechter Ehe verstorben. Mit am 14.8.2014 eingelangtem Schriftsatz stellte in weiterer Folge die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Zuerkennung eines Witwenversorgungsbezugs und eines Todesfallbeitrags. In diesem führte die Beschwerdeführerin auch aus, dass der Verstorbene in den letzten beiden dem Todesjahr vorangegangenen Kalenderjahren keinerlei Einkünfte bezogen hatte. Weiters wurde angegeben, dass die Beschwerdeführerin in den letzten beiden dem Todesjahr vorangegangenen Kalenderjahren einerseits laufend eine Pension und zudem bis zum 15.12.2012 eigene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit bezogen hatte. Diesem Antrag waren u.a. nachfolgende Beilagen beigeschlossen: 1) eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2014, aus welcher hervor geht, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1.1.2014 einen Pensionsversicherungsbezug in der Höhe von 2.236,13 brutto bzw. 1.681,67 netto erhält, und 2) eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt vom Jänner 2013, aus welcher hervor geht, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen dem 1.1.2013 und dem 31.12.2013 einen Pensionsversicherungsbezug in der Höhe von 2.186,89 brutto bzw. 1.654,91 netto erhalten hat. Die belangte Behörde schaffte in weiterer Folge eine Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt bei, aus welcher hervor geht, dass die Summe der der Beschwerdeführerin ausbezahlten Bezüge im Jahr 2012 EUR 29.968,54 und im Jahr 2013 EUR 30.507,96 (insgesamt in diesen beiden Jahren daher EUR 60.476,50) betrug. Weiters wurde von der belangten Behörde ein Lohnzettel der R. beigeschafft. Bei dieser Gesellschaft ist die Beschwerdeführerin zuletzt zwischen dem 1.1.2012 und dem 15.12.2012 beschäftigt gewesen. Aus diesem Lohnzettel ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum den Betrag von EUR 66.757,73 ausbezahlt erhalten hatte. Sohin hatte die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt Einkünfte in der Höhe von EUR 127.234,23 bezogen. Weiters geht aus dem erstinstanzlichen Akt hervor, dass dem Verstorbenen im August 2014 ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von EUR 2.810,54 und eine monatliche Ruhegenusszulage in der Höhe von EUR 511,05 gebührt hatte. Weiters wurde von der belangten Behörde erhoben, dass dem Verstorbenen im Jahr 2012 vierzehn Mal der Betrag von EUR 3.211,48 (daher insgesamt EUR 44.960,72) und im Jahr 2013 vierzehn Mal der Betrag von EUR 3.269,28 (daher insgesamt EUR 45.769,92) ausbezahlt worden ist. Insgesamt wurden dem Verstorbenen daher in diesen beiden Jahren Bezüge in der Höhe von EUR 90.730,64 ausbezahlt. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: § 15 Wr. Pensionsordnung lautet wie folgt:Paragraph 15, Wr. Pensionsordnung lautet wie folgt: „
(1)Der Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß gebührt in einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der 1) dem im Dienststand verstorbenen Beamten ohne Kürzung gemäß § 5 Abs. 2 gebühren würde, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder1) dem im Dienststand verstorbenen Beamten ohne Kürzung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, gebühren würde, wenn er am Sterbetag in den Ruhestand versetzt worden wäre, oder 2) dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebühren würde, wobei ein Ruhen der Begünstigungen gemäß § 9 Abs. 5 außer Acht zu lassen ist.2) dem im Ruhestand verstorbenen Beamten gebühren würde, wobei ein Ruhen der Begünstigungen gemäß Paragraph 9, Absatz 5, außer Acht zu lassen ist.
(2)Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 % beträgt der Prozentsatz
- Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,
- Er ist nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt.
(3)Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den überlebenden Ehegatten günstiger ist.
(3)Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes des Beamten, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für den überlebenden Ehegatten günstiger ist.
(4)Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:
(4)Als Einkommen nach Absatz 3, gelten: 1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,das Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG, 2. wiederkehrende Geldleistungen
- a)aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrags zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
- b)auf Grund des Unfallfürsorgegesetzes 1967 oder gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge, 3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
- a)dieses Landesgesetzes (mit Ausnahme der Kinderzulage) und des Ruhe- und Versorgungsgenusszulagegesetzes 1995,
- b)von bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften, die mit dem Pensionsrecht der Beamten der Stadt Wien vergleichbar sind,
- c)des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
- d)des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
- e)des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, des Wiener Bezügegesetzes 1995, LGBl. Nr. 71, des Wiener Bezügegesetzes 1997, LGBl. Nr. 42, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, des Wiener Bezügegesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 71, des Wiener Bezügegesetzes 1997, Landesgesetzblatt Nr. 42, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
- f)des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953,des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
- g)des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
- h)des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
- i)von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
- aa)öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
- bb)Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
- j)sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,sonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
- k)vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft, 4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und 5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme einer Kinderzulage oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten handelt.
(5)Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.“ Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hat die Witwen- bzw. Witwerpension die Aufgabe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw. des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" gesichert ist (VfSlg 5241/1966, S 172; 16.923/2003). Ausgehend davon kann gegebenenfalls die Verminderung, unter Umständen sogar die Nichtgewährung der Witwen(Witwer)pension sachlich gerechtfertigt sein (vgl. VfSlg. 16.923/2003).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs hat die Witwen- bzw. Witwerpension die Aufgabe, den Lebensunterhalt der Witwe bzw. des Witwers zu gewährleisten, und zwar dahingehend, dass ihr/ihm auch nach dem Ableben des Ehepartners "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" gesichert ist (VfSlg 5241 aus 1966,, S 172; 16.923 aus 2003,). Ausgehend davon kann gegebenenfalls die Verminderung, unter Umständen sogar die Nichtgewährung der Witwen(Witwer)pension sachlich gerechtfertigt sein vergleiche VfSlg. 16.923 aus 2003,). Aufgrund der unbestrittenen erstbehördlichen Ermittlungen wird festgestellt: Die Beschwerdeführerin hat am ...1968 Herrn L. geheiratet. In weiterer Folge ist Herr L. in den Dienst der Stadt Wien eingetreten und wurde dieser pragmatisiert. Am 1.10.2006 war dieser in den Ruhestand getreten. Dieser ist sodann am 6.8.2014 in aufrechter Ehe verstorben. Der Verstorbene hat in den Kalenderjahren 2012 und 2013 insgesamt ein Einkommen in der Höhe von EUR 90.730,64. In diesem Zeitraum hat die Beschwerdeführerin einerseits aus ihren Pensionseinkünften und andererseits aus einer Erwerbsbeschäftigung ein Einkommen in der Gesamthöhe von EUR 127.234,23 erhalten. Dem Verstorbenen hat im August 2014 ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von EUR 2.810,54 und eine monatliche Ruhegenusszulage in der Höhe von EUR 511,05; daher insgesamt ein Versorgungsgenuss in der Höhe von EUR 3.321,59 gebührt. Sohin hat die Beschwerdeführerin in den Jahren 2012 und 2013 mehr Einkommen bezogen als der Verstorbene. Aufgrund der obangeführten Feststellungen ist im konkreten Verfahren im Hinblick auf die Berechnung des Prozentsatzes i.S.d. § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO für die Beschwerdeführerin von einer Berechnungsgrundlage i.S.d. § 15 Abs. 3 Wr. PensionsO in der Höhe von EUR 127.234,23 (Die Höhe von 1/24 dieses Betrages ist EUR 5.301,43) und für den Verstorbenen von einer Berechnungsgrundlage i.S.d. § 15 Abs. 3 Wr. PensionsO in der Höhe von EUR 90.730,64 (Die Höhe von 1/24 dieses Betrages ist EUR 3.780,44) auszugehen.Aufgrund der obangeführten Feststellungen ist im konkreten Verfahren im Hinblick auf die Berechnung des Prozentsatzes i.S.d. Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO für die Beschwerdeführerin von einer Berechnungsgrundlage i.S.d. Paragraph 15, Absatz 3, Wr. PensionsO in der Höhe von EUR 127.234,23 (Die Höhe von 1/24 dieses Betrages ist EUR 5.301,43) und für den Verstorbenen von einer Berechnungsgrundlage i.S.d. Paragraph 15, Absatz 3, Wr. PensionsO in der Höhe von EUR 90.730,64 (Die Höhe von 1/24 dieses Betrages ist EUR 3.780,44) auszugehen. Das Verhältnis dieser beiden Berechnungsgrundlagen ist dergestalt, dass die Berechnungsgrundlage der Beschwerdeführerin um 40,233 Prozent höher als die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen ist. Es ist daher von einer Summe der den Prozentsatz i.S.d. § 15 Abs. 3 Wr. PensionsO vermindernden Prozentpunkte i.S.d. § 15 Abs. 3 Wr. PensionsO in der Höhe von 40 Prozent auszugehen.Das Verhältnis dieser beiden Berechnungsgrundlagen ist dergestalt, dass die Berechnungsgrundlage der Beschwerdeführerin um 40,233 Prozent höher als die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen ist. Es ist daher von einer Summe der den Prozentsatz i.S.d. Paragraph 15, Absatz 3, Wr. PensionsO vermindernden Prozentpunkte i.S.d. Paragraph 15, Absatz 3, Wr. PensionsO in der Höhe von 40 Prozent auszugehen. Sohin vermindert sich der Prozentsatz von 40% um den Prozentsatz von 12% (40 x 0,3 Prozentpunkte). Der Beschwerdeführerin gebührt daher ein monatlicher Ruhegenuss in der Höhe von 28% des Betrages von EUR 2.810,54 (daher ein Ruhegenuss in der Höhe von EUR 786.95) und eine monatliche Ruhegenusszulage in der Höhe von 28% des Betrages von EUR 511,05 (daher eine Ruhegenusszulage in der Höhe von EUR 143,09). Die belangte Behörde hat daher im Sinne der gesetzlichen Vorgaben korrekt das Ausmaß des der Beschwerdeführerin gebührenden Ruhegenusses und das Ausmaß der der Beschwerdeführerin gebührenden Ruhegenusszulage zugesprochen. Diese Berechnung wurde von der Beschwerdeführerin aber auch gar nicht in Zweifel gezogen. Vielmehr erachtet die Beschwerdeführerin die Regelung des § 15 Abs. 3 und 4 Wr. PensionsO als unsachlich und daher als gleichheitswidrig. Vielmehr erachtet die Beschwerdeführerin die Regelung des Paragraph 15, Absatz 3 und 4 Wr. PensionsO als unsachlich und daher als gleichheitswidrig. Sie begründet diese Unsachlichkeit damit, dass der Gesetzgeber in willkürlicher Weise die Dauer des Zeitraums für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage festgesetzt habe. Bei der Festsetzung eines längeren Zeitraums wäre es ausgeschlossen worden, dass - wie im gegenständlichen Fall - ein rein zufälliger Einkommensausschlag in einem Jahr Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage i.S.d. § 15 Abs. 3 Wr. PensionsO der Antragsstellerin herangezogen wird. Im gegenständlichen Fall sei nämlich das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 aufgrund zufälliger Umstände deutlich höher als die in den Jahren davor bezogenen Jahreseinkommen gewesen.Sie begründet diese Unsachlichkeit damit, dass der Gesetzgeber in willkürlicher Weise die Dauer des Zeitraums für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage festgesetzt habe. Bei der Festsetzung eines längeren Zeitraums wäre es ausgeschlossen worden, dass - wie im gegenständlichen Fall - ein rein zufälliger Einkommensausschlag in einem Jahr Grundlage für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage i.S.d. Paragraph 15, Absatz 3, Wr. PensionsO der Antragsstellerin herangezogen wird. Im gegenständlichen Fall sei nämlich das Jahreseinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 aufgrund zufälliger Umstände deutlich höher als die in den Jahren davor bezogenen Jahreseinkommen gewesen. Dazu ist auszuführen, dass gerade im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einem Härtefall auszugehen ist. Im konkreten Fall hat nämlich die Beschwerdeführerin nur für die Dauer von 12 Monaten während des 24-monatigen Zeitraums für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zusätzlich zu ihrem Pensionsbezug ein Erwerbseinkommen bezogen. Im Gegensatz zur häufigen Konstellation einer Erwerbstätigkeit während des Zeitraums i.S.d. § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO, dass während der gesamten Dauer dieses 24-monatigen Zeitraums für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ein Erwerbseinkommen bezogen worden ist, hat die Beschwerdeführerin nur während der Hälfte dieses Zeitraums ein Erwerbseinkommen bezogen, was sohin untypischerweise zu einer deutlichen Verringerung der Abschläge gemäß § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO geführt hat.Dazu ist auszuführen, dass gerade im Fall der Beschwerdeführerin nicht von einem Härtefall auszugehen ist. Im konkreten Fall hat nämlich die Beschwerdeführerin nur für die Dauer von 12 Monaten während des 24-monatigen Zeitraums für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage zusätzlich zu ihrem Pensionsbezug ein Erwerbseinkommen bezogen. Im Gegensatz zur häufigen Konstellation einer Erwerbstätigkeit während des Zeitraums i.S.d. Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO, dass während der gesamten Dauer dieses 24-monatigen Zeitraums für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ein Erwerbseinkommen bezogen worden ist, hat die Beschwerdeführerin nur während der Hälfte dieses Zeitraums ein Erwerbseinkommen bezogen, was sohin untypischerweise zu einer deutlichen Verringerung der Abschläge gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO geführt hat. Auch wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, wenn der Zeitraum für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch das Gesetz um zusätzliche 24 Monate nach hinten verlängert worden wäre. Diesfalls wäre bei der Bemessung ein Einkommensbezug für die Dauer von nicht bloß 50%, sondern für die Dauer von 75% dieses Zeitraums i.S.d. § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO heranzuziehen gewesen. Auch wenn in den Jahren 2010 und 2011 das jährliche Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin deutlich niedriger als im Jahr 2012 gewesen ist, wäre in Anbetracht des Umstands, dass diesfalls für die Dauer von 75% dieses Zeitraums ein Einkommensbezug herangezogen worden wäre, der Abschlag i.S.d. § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO ähnlich hoch, ja vielleicht sogar höher als im gegenständlichen Fall gewesen.Auch wäre für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen, wenn der Zeitraum für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage durch das Gesetz um zusätzliche 24 Monate nach hinten verlängert worden wäre. Diesfalls wäre bei der Bemessung ein Einkommensbezug für die Dauer von nicht bloß 50%, sondern für die Dauer von 75% dieses Zeitraums i.S.d. Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO heranzuziehen gewesen. Auch wenn in den Jahren 2010 und 2011 das jährliche Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin deutlich niedriger als im Jahr 2012 gewesen ist, wäre in Anbetracht des Umstands, dass diesfalls für die Dauer von 75% dieses Zeitraums ein Einkommensbezug herangezogen worden wäre, der Abschlag i.S.d. Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO ähnlich hoch, ja vielleicht sogar höher als im gegenständlichen Fall gewesen. Zweitens kam der Beschwerdeführerin zugute, dass sie selbst auch schon über ein Pensionseinkommen verfügt hatte. Hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 noch nicht das gegenständliche Eigenpensionseinkommen, sondern das diesem Eigenpensionseinkommen vorangegangene Erwerbseinkommen verfügt, wäre daher die Beschwerdeführerin (zufälligerweise) am 1.1.2012 noch nicht in Pension gewesen, wäre das Eigeneinkommen i.S.d. § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO deutlich höher, und daher auch der Abschlag i.S.d. § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO deutlich höher gewesen.Zweitens kam der Beschwerdeführerin zugute, dass sie selbst auch schon über ein Pensionseinkommen verfügt hatte. Hätte die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 noch nicht das gegenständliche Eigenpensionseinkommen, sondern das diesem Eigenpensionseinkommen vorangegangene Erwerbseinkommen verfügt, wäre daher die Beschwerdeführerin (zufälligerweise) am 1.1.2012 noch nicht in Pension gewesen, wäre das Eigeneinkommen i.S.d. Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO deutlich höher, und daher auch der Abschlag i.S.d. Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO deutlich höher gewesen. Nicht zu Gute kam der Beschwerdeführerin sohin lediglich der Umstand, dass der Verstorbene zum Todeszeitpunkt nicht mehr im Erwerbsleben stand bzw. zu diesem Zeitpunkt erst vor kurzem pensioniert worden ist, da diesfalls wiederum das bei der Vergleichsberechnung gemäß § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO heranzuziehende Pensionseinkommen des Ehegatten deutlich höher gewesen wäre, was wiederum zu einer deutlichen Verringerung des Abschlags i.S.d. § 15 Abs. 3 Wr. PensionsO geführt hätte.Nicht zu Gute kam der Beschwerdeführerin sohin lediglich der Umstand, dass der Verstorbene zum Todeszeitpunkt nicht mehr im Erwerbsleben stand bzw. zu diesem Zeitpunkt erst vor kurzem pensioniert worden ist, da diesfalls wiederum das bei der Vergleichsberechnung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO heranzuziehende Pensionseinkommen des Ehegatten deutlich höher gewesen wäre, was wiederum zu einer deutlichen Verringerung des Abschlags i.S.d. Paragraph 15, Absatz 3, Wr. PensionsO geführt hätte. Es trifft daher zu, dass die Höhe der Abschläge nach § 15 Abs. 2 i.V.m. 3 Wr. PensionsO von vielen nur kurzfristig vorliegenden Zufälligkeiten abhängen, doch muss in Hinblick darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des § 264 Abs. 3 ASVG als verfassungskonform eingestuft hat (vgl. VfGH 11.3.2010, G228/09; VfSlg. 19.031/2010; 29.9.2010, G37/10, VfSlg. 19.177/2010), davon ausgegangen werden, dass ein Antrag gemäß Art. 140 B-VG auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 15 Abs. 2 und 3 Wr. PensionsO keine Aussicht auf Erfolg hat. Daher sieht sich das erkennende Gericht auch nicht zur Einbringung eines solchen Antrags aus diesem Grunde veranlasst.Es trifft daher zu, dass die Höhe der Abschläge nach Paragraph 15, Absatz 2, in Verbindung mit 3 Wr. PensionsO von vielen nur kurzfristig vorliegenden Zufälligkeiten abhängen, doch muss in Hinblick darauf, dass der Verfassungsgerichtshof die im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des Paragraph 264, Absatz 3, ASVG als verfassungskonform eingestuft hat vergleiche VfGH 11.3.2010, G228/09; VfSlg. 19.031 aus 2010,; 29.9.2010, G37/10, VfSlg. 19.177 aus 2010,), davon ausgegangen werden, dass ein Antrag gemäß Artikel 140, B-VG auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 Wr. PensionsO keine Aussicht auf Erfolg hat. Daher sieht sich das erkennende Gericht auch nicht zur Einbringung eines solchen Antrags aus diesem Grunde veranlasst. Weiters wurde von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz aber auch vorgebracht, dass die Bestimmung des § 15 Abs. 2 Wr. PensionsO gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz im Hinblick auf wohlerworbene Rechte verstoße, da die Beschwerdeführerin und ihr Gatte stets ihre Lebenshaltung unter der Annahme, dass im Todesfall des einen der andere eine Hinterbliebenenpension in der Höhe von 40 Prozent des verstorbenen Gatten beziehen werde, ausgelegt hatten.Weiters wurde von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz aber auch vorgebracht, dass die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, Wr. PensionsO gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz im Hinblick auf wohlerworbene Rechte verstoße, da die Beschwerdeführerin und ihr Gatte stets ihre Lebenshaltung unter der Annahme, dass im Todesfall des einen der andere eine Hinterbliebenenpension in der Höhe von 40 Prozent des verstorbenen Gatten beziehen werde, ausgelegt hatten. Auch diesem Einwand vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen, zumal es sich bei der Hinterbliebenenpension von Natur aus überwiegend um eine Regelung zur Abfederung der mit dem Tod eines Pensionsanspruchsberechtigten verbundenen sozialen Härten handelt. Dies wird schon daraus deutlich, dass der Anspruchsberechtigte einer Hinterbliebenenpension selbst nicht durch eigene Leistungen den Hinterbliebenenpensionsanspruch erworben hat. Bei einem Hinterbliebenenpensionsanspruch handelt es sich daher streng genommen um kein wohlerworbenes Recht des Hinterbliebenen, sondern vielmehr um einen primär sozialrechtlich motivierten Rechtsanspruch. Auch lag und liegt der primäre Zweck der Hinterbliebenenpension stets darin, "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" zu sichern (VfSlg 5241/1966, S 172; 16.923/2003). Auch lag und liegt der primäre Zweck der Hinterbliebenenpension stets darin, "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" zu sichern (VfSlg 5241 aus 1966,, S 172; 16.923 aus 2003,). Dies war auch der Grund, warum ursprünglich nur Ehefrauen und Kinder, nicht aber Ehegatten (welche nach der ursprünglichen Einstufung des Gesetzgebers ohnedies in der Lage sind, sich aus eigenem Einkommen zu versorgen) einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension hatten. Diese gesetzgeberische Intention wird auch dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Höhe eines Hinterbliebenenpensionsanspruchs regelmäßig auch vom Einkommen des hinterbliebenen Anspruchsberechtigten abhängt. Folglich ist der durch die Bundesverfassung potentiellen Hinterbliebenenanspruchsberechtigten zuerkannte Vertrauensschutz vergleichsweise deutlich niedriger anzusetzen, als der durch die Bundesverfassung potentiellen Eigenpensionsanspruchsberechtigten zuerkannte Vertrauensschutz. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher aus der Bundesverfassung in Hinblick auf Hinterbliebenenpensionen nur insofern für Hinterbliebene im Hinblick auf einen allfällig künftigen Hinterbliebenenpensionsbezug ein Vertrauensschutz abzuleiten, als durch den Gesetzgeber nicht überraschend eine Rechtslage geschaffen werden darf, durch welche Hinterbliebene regelmäßig nicht mehr in der Lage wären, "eine [dem] zuletzt erworbenen Lebensstandard nahe kommende Versorgung" zu erlangen. Offenkundig erfolgte nun aber durch die Einfügung des § 15 Abs. 2 und 3 Wr. PensionsO durch die Novelle LGBl. Nr. 49/2013 nicht annähernd eine derart gravierende Beschränkung von Hinterbliebenenpensionsansprüchen. Dies zeigt schon die Bestimmung des § 18 Abs. 2 und 3 Wr. PensionsO, welche bei keinem oder einen sehr geringen Eigeneinkommen eines Hinterbliebenen grundsätzlich einen Hinterbliebenenpensionsanspruch in der Höhe von 60% des Pensionsanspruchs des Verstorbenen zuerkennt. Zudem sieht die Bestimmung des § 18 Wr. PensionsO zahlreiche Regelungen vor, um sicherzustellen, dass ein Hinterbliebener auch nach dem Tod des Pensionsbeziehers ausreichend in der Lage ist, sich in einer adäquaten Weise zu versorgen.Offenkundig erfolgte nun aber durch die Einfügung des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 Wr. PensionsO durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2013, nicht annähernd eine derart gravierende Beschränkung von Hinterbliebenenpensionsansprüchen. Dies zeigt schon die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 Wr. PensionsO, welche bei keinem oder einen sehr geringen Eigeneinkommen eines Hinterbliebenen grundsätzlich einen Hinterbliebenenpensionsanspruch in der Höhe von 60% des Pensionsanspruchs des Verstorbenen zuerkennt. Zudem sieht die Bestimmung des Paragraph 18, Wr. PensionsO zahlreiche Regelungen vor, um sicherzustellen, dass ein Hinterbliebener auch nach dem Tod des Pensionsbeziehers ausreichend in der Lage ist, sich in einer adäquaten Weise zu versorgen. Dass die Nichterlassung einer Übergangsbestimmung anlässlich der Inkraftsetzung der oa Novelle nicht als verfassungswidrig einzustufen ist, legt zudem auch der Umstand nahe, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.6.2003, Zl. G300/02 (VfSlg. 16.923/2003), die übergangsbestimmungslose Inkraftsetzung der fast gleichlautenden Norm des § 264 Abs. 2 ASVG durch die Novelle BGBl. I 2000/92 nicht als verfassungswidrig eingestuft hat.Dass die Nichterlassung einer Übergangsbestimmung anlässlich der Inkraftsetzung der oa Novelle nicht als verfassungswidrig einzustufen ist, legt zudem auch der Umstand nahe, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 27.6.2003, Zl. G300/02 (VfSlg. 16.923 aus 2003,), die übergangsbestimmungslose Inkraftsetzung der fast gleichlautenden Norm des Paragraph 264, Absatz 2, ASVG durch die Novelle BGBl. römisch eins 2000/92 nicht als verfassungswidrig eingestuft hat. Folglich vermag auch der Umstand, dass die gegenständliche Bestimmung des § 15 Abs. 2 und 3 Wr. PensionsO schon mit 1.1.2014, und daher ohne abfedernde Übergangsbestimmungen, in Kraft getreten ist, keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung zu indizieren.Folglich vermag auch der Umstand, dass die gegenständliche Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2 und 3 Wr. PensionsO schon mit 1.1.2014, und daher ohne abfedernde Übergangsbestimmungen, in Kraft getreten ist, keine Verfassungswidrigkeit dieser Bestimmung zu indizieren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.32413.2014