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{'item': 'VGW-122/043/24780/2014'}

Obsah (9)§ 358§ 28§ 25aArt. 133§ 348§ 1§ 74§ 77§ 66

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.11.2014 GeschäftszahlVGW-122/043/24780/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm

§ 358Gew

O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, des "H." vom 5.2.2014 auf Prüfung der Anlage und bescheidmäßige Feststellung wegen Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des H.-Vereins, vertreten durch den Obmann Herrn B., dieser vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 7.3.2014, Zahl MBA ... - 98011/14, mit welchem der Antrag

Paragraph 358, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, des "H." vom 5.2.2014 auf Prüfung der Anlage und bescheidmäßige Feststellung wegen Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch zwei.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Entscheidungsgründe Ad I)

Ad römisch eins) Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Feststellung, ob der Betrieb der Anlage des „H.“ in Wien, K.-gasse, der Genehmigung im Sinn des § 74 GewO 1994 bedarf, wegen Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Feststellung, ob der Betrieb der Anlage des „H.“ in Wien, K.-gasse, der Genehmigung im Sinn des Paragraph 74, GewO 1994 bedarf, wegen Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht zurück. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelangte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Genehmigungspflicht im Sinne der Gewerbeordnung auf Grund der Tatsache, dass die nicht näher spezifizierten Erhebungen durch Amtssachverständige dem Beschwerdeführer nicht bekanntgemacht worden seien und ihm so das Recht auf Stellungnahme genommen worden sei, bestritten werde. Der Gesetzgeber der Gewerbeordnung habe für die Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliege und ob daher auch eine bestimmte betriebliche Einrichtung als gewerbliche Betriebsanlage zu qualifizieren sei, ein eigenes Feststellungsverfahren vorgesehen. Ein solches sei aber trotz diesbezüglichen Antrages nicht eingeleitet und damit das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung der subjektiven Verfahrensrechte des Beschwerdeführers und auch auf eine diesbezügliche Sachentscheidung verletzt. Der Beschwerdeführer sei schon vor rund 20 Jahren mit dem Vorwurf konfrontiert gewesen, gewerbliche Tätigkeit in einer gewerbebehördlich nicht genehmigten Betriebsanlage zu entfalten. Erst mit dem über Antrag des Beschwerdeführers ergangenen Feststellungsbescheid des BMWA vom 15. Oktober 1999, Zl. 318.050/4-III/A/13/95, sei endgültig klargestellt worden, dass die (damalige) Vereinslokalität nicht als Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung zu qualifizieren sei und daher keiner Genehmigung

den §§ 74 und 77 GewO bedürfe. Der Sachverhalt zur damaligen Situation habe sich nicht geändert, sodass es jedenfalls notwendig gewesen wäre, ein Feststellungsverfahren

§ 348Gew

O 1994 durchzuführen. Indem sie dies unterlassen habe, habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt. Die Zitierung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS-04/G/51/13576/2012-6, könne ein Feststellungsverfahren bzw. einen Feststellungsbescheid nicht ersetzen und erlaube es auch insbesondere deshalb nicht, auf die Durchführung eines gehörigen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu verzichten, zumal dieses Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei.Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelangte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Genehmigungspflicht im Sinne der Gewerbeordnung auf Grund der Tatsache, dass die nicht näher spezifizierten Erhebungen durch Amtssachverständige dem Beschwerdeführer nicht bekanntgemacht worden seien und ihm so das Recht auf Stellungnahme genommen worden sei, bestritten werde. Der Gesetzgeber der Gewerbeordnung habe für die Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliege und ob daher auch eine bestimmte betriebliche Einrichtung als gewerbliche Betriebsanlage zu qualifizieren sei, ein eigenes Feststellungsverfahren vorgesehen. Ein solches sei aber trotz diesbezüglichen Antrages nicht eingeleitet und damit das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung der subjektiven Verfahrensrechte des Beschwerdeführers und auch auf eine diesbezügliche Sachentscheidung verletzt. Der Beschwerdeführer sei schon vor rund 20 Jahren mit dem Vorwurf konfrontiert gewesen, gewerbliche Tätigkeit in einer gewerbebehördlich nicht genehmigten Betriebsanlage zu entfalten. Erst mit dem über Antrag des Beschwerdeführers ergangenen Feststellungsbescheid des BMWA vom 15. Oktober 1999, Zl. 318.050/4-III/A/13/95, sei endgültig klargestellt worden, dass die (damalige) Vereinslokalität nicht als Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung zu qualifizieren sei und daher keiner Genehmigung

den Paragraphen 74 und 77 GewO bedürfe. Der Sachverhalt zur damaligen Situation habe sich nicht geändert, sodass es jedenfalls notwendig gewesen wäre, ein Feststellungsverfahren

Paragraph 348, GewO 1994 durchzuführen. Indem sie dies unterlassen habe, habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt. Die Zitierung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS-04/G/51/13576/2012-6, könne ein Feststellungsverfahren bzw. einen Feststellungsbescheid nicht ersetzen und erlaube es auch insbesondere deshalb nicht, auf die Durchführung eines gehörigen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu verzichten, zumal dieses Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt vor. Der Amtssachverständige der MA 59 (Marktamt) wurde vom Verwaltungsgericht Wien beauftragt, Befund und Gutachten zu erstellen und darzulegen, ob die vom Beschwerdeführer betriebene Einrichtung das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist. Die Amtssachverständigen der MA 36-A (Gewerbetechnik) und MA 45 (Grundwasserschutz) wurden vom Verwaltungsgericht ebenfalls beauftragt, Befund und Gutachten darüber zu erstellen, ob Tatsachen vorliegen, die ausgehend von ihrem jeweiligen Fachgebiet für das Bestehen der Parameter, die eine Genehmigungspflicht iSd § 74 Abs. 2 GewO 1994 auslösen, sprechen.Der Amtssachverständige der MA 59 (Marktamt) wurde vom Verwaltungsgericht Wien beauftragt, Befund und Gutachten zu erstellen und darzulegen, ob die vom Beschwerdeführer betriebene Einrichtung das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist. Die Amtssachverständigen der MA 36-A (Gewerbetechnik) und MA 45 (Grundwasserschutz) wurden vom Verwaltungsgericht ebenfalls beauftragt, Befund und Gutachten darüber zu erstellen, ob Tatsachen vorliegen, die ausgehend von ihrem jeweiligen Fachgebiet für das Bestehen der Parameter, die eine Genehmigungspflicht iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 auslösen, sprechen. Der Amtssachverständige der MA 59 teilte mit E-Mail vom

  1. Juli 2014 mit, dass bereits am
  2. März 2011 eine Anzeigenlegung wegen unbefugter Gewerbsausübung erfolgt sei. Der Betrieb existiere nach wie vor. Die Anzeige wurde in Kopie beigelegt. Mit Schreiben vom
  3. August 2014 übermittelte der Amtssachverständige der MA 45 seine gutächterliche Stellungnahme mit folgendem Wortlaut: „Um den derzeitigen Stand im Sinne der aktuellen Anfrage zu erheben wurde vom gerichtlich bestellten ASV der MA 45 am 4.8.2014 / 11:00 abermals eine unangekündigte Kontrolle der vom Verein angemieteten Anlage vorgenommen. Zuvor wurde in der Baubehörde in die Bestandspläne Einsicht genommen um abklären zu können, wie der Vorplatz zur Werkstatt, der von den Mitgliedern des Vereins als Abstellplatz, auch für nicht angemeldete und reparaturbedürftige Fahrzeuge, tw. ohne Prüfplakette gem. KFG, dient, entwässert wird. Die Begehung fand gemeinsam mit einem anwesenden Funktionär des Vereins, Herrn Z., statt. Folgendes wurde erhoben: In der Halle standen mehrere, zum Teil offene, Behälter mit Altöl außerhalb von geeigneten Auffangwannen. Die Lagerungen fanden in jenem Bereich statt, der über einen flüssigkeitsdichten Betonanstrich verfügt, ein geeigneter Altölsammelbehälter (doppelwandig, 1000 Liter) ist in der Werkstatt aufgestellt. Eine Hebebühne verfügte über keine aktuelle Prüfplakette, wurde aber dennoch genutzt um ein Fahrzeug, an dem im Moment aber nicht gearbeitet wurde, wenige Zentimeter über dem Boden in Schwebe zu halten. Ansonsten wurde an 3 Autos und einem Motorrad gearbeitet, insgesamt befanden sich 8 Autos zum Zeitpunkt der Erhebung in der Halle. Im Freien auf den Vorplätzen beidseitig der Halleneinfahrt standen mehrere Kraftfahrzeuge, überwiegend ohne Kennzeichen, teilweise havariert. Aktuell war kein Austritt von Betriebsmitteln zu beobachten, am Boden waren aber vielfach entsprechende eingetrocknete Spuren zu erkennen. Die Entwässerung dieses Vorplatzes erfolgt über zwei Kanaleinläufe. Die Erhebungen in der MA 37 haben ergeben, dass die dort anfallenden Wässer vermutlich über einen Benzinabscheider in den örtlichen Regenwasserkanal - und somit in der Folge in den ...-bach - abgeleitet werden. Diese Anlage, so sie tatsächlich noch besteht, wäre wasserrechtlich hinsichtlich der Direkteinleitung in einen Vorfluter (...-bach ) gem. § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtig. Eine entsprechende Bewilligung ist aber nicht aktenkundig. Eine Kontrolle, ob der Benzinabscheider noch besteht war bei der Begehung nicht möglich, da der Platz mit Autos verstellt war. Aber auch wenn ein Mineralölabscheider installiert sein sollte, ist dieser Vorplatz derzeit nicht für die Lagerung ölbehafteter Motorteile oder als Waschplatz geeignet, weil zum einen keine Informationen über die Dichtheit und Reinigungsleistung des Abscheiders vorliegt und der Vorplatz selbst aufgrund vieler Schäden keinesfalls mehr flüssigkeitsdicht ausgestaltet ist. Gegen das Abstellen betriebsbereiter oder „trockener“ Fahrzeuge besteht kein Einwand. Die Entwässerung dieses Vorplatzes erfolgt über zwei Kanaleinläufe. Die Erhebungen in der MA 37 haben ergeben, dass die dort anfallenden Wässer vermutlich über einen Benzinabscheider in den örtlichen Regenwasserkanal - und somit in der Folge in den ...-bach - abgeleitet werden. Diese Anlage, so sie tatsächlich noch besteht, wäre wasserrechtlich hinsichtlich der Direkteinleitung in einen Vorfluter (...-bach ) gem. Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtig. Eine entsprechende Bewilligung ist aber nicht aktenkundig. Eine Kontrolle, ob der Benzinabscheider noch besteht war bei der Begehung nicht möglich, da der Platz mit Autos verstellt war. Aber auch wenn ein Mineralölabscheider installiert sein sollte, ist dieser Vorplatz derzeit nicht für die Lagerung ölbehafteter Motorteile oder als Waschplatz geeignet, weil zum einen keine Informationen über die Dichtheit und Reinigungsleistung des Abscheiders vorliegt und der Vorplatz selbst aufgrund vieler Schäden keinesfalls mehr flüssigkeitsdicht ausgestaltet ist. Gegen das Abstellen betriebsbereiter oder „trockener“ Fahrzeuge besteht kein Einwand. Im offenen Container auf dem Vorplatz werden Karosserieteile gesammelt, ölbehafteter Abfall sollte in eigenen gekennzeichneten Tonnen in der Halle gesammelt werden. Bei der Begehung wurde aber ein gebrauchter Ölfilter auch im besagten Schrottcontainer auf dem Vorplatz vorgefunden. Eine Nachschau auf der web-site des Vereins (www....) zeigt, dass neben Vereinsmitgliedern auch andere Vereine und Firmen (Arbeitsmöglichkeit für bis zu drei Firmenangehörige) die Möglichkeit geboten wird, dort Kraftfahrzeuge zu reparieren. Stellungnahme: Eine KFZ- Werkstatt ist aus der Sicht des Boden- und Gewässerschutzes prinzipiell als gefahrengeneigt anzusehen. Bei Einhaltung der derzeit dem Stand der Technik entsprechenden Vorkehrungen, wie sie üblicherweise für Gewerbebetriebe als Auflagen in den Genehmigungsbescheiden für die Betriebsanlage vorgeschrieben werden, ist eine Beeinträchtigung der Schutzgüter Boden und Grundwasser wenig wahrscheinlich, egal, ob es sich um die Werkstatt eines Vereines oder eines Gewerbebetriebes handelt. Der aktuelle Augenschein durch den ASV der MA 45 (der sich nur wenig vom letzten Termin am 10.1.2013 unterscheidet) zeigt jedenfalls das spezifische Gefährdungspotential auf. Im Falle einer Genehmigungspflicht werden Auflagen zum Schutz von Boden und Grundwasser vorgeschlagen.“ Am
  4. August 2014 übermittelte der Amtssachverständige der MA 36-A sein Gutachten. Dieses lautet folgendermaßen: „Befund: Im Zuge einer Erhebung am
  5. August 2014 vor Ort wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Das Areal des H. auf der Liegenschaft, D.-Gasse, besteht aus einer Halle, einem Büro, zwei Arbeitsräumen und einer Abstellfläche für Kfz und Altstoffe. Die Gesamtfläche der Anlage beträgt ca. 1040m
  6. In der Halle befinden sich neun Kfz - Hebebühnen und einige Montageplätze. Zusätzlich sind Pkw - Putz - Box, Motorradarbeitsplätze und Werkbankarbeitsplätze in dieser Halle vorhanden. Die Halle ist nur über ein einziges Tor zugänglich, die Fluchtwege betragen daher an einigen Stellen mehr als 40 m. Die Beheizung des Gebäudes erfolgt über eine Ölfeuerungsanlage. Für Mechaniker- und Spenglerarbeiten stehen wahlweise Hebebühnen oder Montageplätze zur Auswahl, wobei auch zahlreiche Nebenleistungen wie Druckluft, Kraftstrom und Wasser zur Verfügung gestellt werden. Es werden z. B.: Elektrohandwerkzeuge (Flex, Bohrmaschine, Lötkolben,...), Pressluftwerkzeug (Schlagschrauber,...), Motorkran, hydraulische Werkstattpresse, hydraulisches Ausrichtgerät, Blechschneidemaschine, Schutzgasschweißgerät, Abzieher und Federspanner gegen Gebühr angeboten. Werkzeuge, Geräte, Kleinmaterial, Öle, Reinigungs- und Pflegemittel sowie Sondermüll Entsorgung sind

Preisliste erhältlich. In der Halle ist eine Fläche vorhanden, die als Aufenthaltsbereich genutzt werden kann. In diesem Bereich befinden sich Automaten für Snacks und Getränke. Bei Bedarf kann das Vereinspersonal den „Kunden“ auch mit Rat oder einer helfenden Hand für einzelne Tätigkeiten unterstützen, generelle (zur Gänze) Reparaturaufträge werden nicht übernommen (siehe Details auf der Homepage des Vereins). Auf einer vor der Halle befindlichen Fläche, die nur teilweise befestigt ist und keinen flüssigkeitsdichten Belag aufweist, werden Kfz für Mitarbeiter und Kunden abgestellt. Defekte oder nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge können auch über einen längeren Zeitraum abgestellt werden. Die Öffnungszeiten betragen Mo - So von 10:00 - 20:00 Uhr. Gutachten: Im Zuge der Erhebung vor Ort wurde festgestellt, dass die Anlage das Erscheinungsbild eines Einschlägigen Gewerbebetriebes, in diesem Fall das einer Kfz - Werkstätte aufweist und die dort durchgeführten Tätigkeiten geeignet sind, • das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, zu gefährden. • die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Durch die Verwendung von Maschinen und Geräten, wie z.B.: Kfz Hebebühnen, Elektrohandwerkzeuge (Flex, Bohrmaschine, Lötkolben,..), Pressluftwerkzeug (Schlagschrauber,...), Motorkran, Hydraulische Werkstattpresse, hydraulisches Ausrichtgerät, Blechschneidemaschine, Schutzgasschweißgerät, Abzieher und Federspanner, besteht die Möglichkeit einer Gefährdungen des Gewerbetreibenden oder von Kunden. Eine zusätzliche Gefährdung von Kunden ist in diesem speziellen Fall dadurch gegeben, dass Maschinen und Geräte an Kunden zur Verwendung abgegeben werden, die mit der Handhabung dieser Geräte nur unzulänglich vertraut sind (eine Kurzeinschulung ist bei manchen Geräten nicht ausreichend). Die gesamte Anlage besitzt nur ein Tor, das direkt ins Freie führt und als Fluchtmöglichkeit dient. Es gibt keine Fluchtwegsbezeichnung, die Fluchtwege sind teilweise über 40 m lang, wodurch im Brandfall ein sicheres Verlassen der Halle durch Kunden nicht gewährleistet ist. Die Halle grenzt direkt an Nachbargebäude an, wodurch im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf diese Gebäude erfolgen kann. Eine Belästigung der Nachbarn ist durch Emissionen von Luftschadstoffen der Heizung (Ölfeuerungsanlage) sowie durch den Lärm bei Verwendung von Geräten (vor allem durch Druckluftgeräte) möglich. Das Abstellen von zum Teil reparaturbedürftigen Fahrzeugen und die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten und Teilen, die mit solchen Flüssigkeiten behaftet sind, vor der Halle auf nicht ausreichend gegen Eindringen von wassergefährdenden Flüssigkeiten geschützten Abstellflächen ist geeignet, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Zusammenfassend kann aus technischer Sicht festgestellt werden, dass aus den oben angeführten Gründen eine Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 GewO 1994 gegeben ist.“Zusammenfassend kann aus technischer Sicht festgestellt werden, dass aus den oben angeführten Gründen eine Genehmigungspflicht im Sinne des Paragraph 74, GewO 1994 gegeben ist.“ Die Gutachten der Amtssachverständigen der MA 36-A und MA 45 wurden dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, doch erfolgte keine Replik. Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 25. September 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter sowie die Amtssachverständigen der MA 59, 36-A und 45 erschienen sind. Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und nahm – ohne Angabe von Gründen – an der Verhandlung nicht teil. Die belangte Behörde hat trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne nachgewiesenen Grund und somit unentschuldigt an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass kein weiteres Vorbringen erstattet werde. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und ergänzend erklärt, dass den vorliegenden Gutachten nicht entgegengetreten werde. Da die Gutachten eindeutig seien und an der Genehmigungspflicht der Anlage kein Zweifel bestehe, seien auch keine Fragen an die Gutachter erforderlich. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Dabei waren folgende Erwägungen maßgeblich:

§ 1Abs. 1 Gew

O 1994 gilt dieses Bundesgesetz für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

Paragraph eins, Absatz eins, GewO 1994 gilt dieses Bundesgesetz für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.

Absatz 2 dieser Bestimmung wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einen den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.

§ 1Abs. 5 Gew

O 1994 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.

Paragraph eins, Absatz 5, GewO 1994 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll. § 1 Abs. 6 GewO 1994 regelt, dass bei Vereinen

dem Vereinsgesetz 1951 die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen auch dann vorliegt, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1994 regelt, dass bei Vereinen

dem Vereinsgesetz 1951 die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen auch dann vorliegt, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

§ 74Abs. 1 Gew

O 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

§ 74Abs. 2 Gew

O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes

aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,

  1. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
  2. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
  3. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
  4. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

§ 77Abs. 1 Gew

O 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Wenn Umstände bekannt werden, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, aber der Inhaber der Anlage in Zweifel zieht, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, hat die Behörde

§ 358Abs. 1 Gew

O 1994 auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Wenn Umstände bekannt werden, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, begründen könnten, aber der Inhaber der Anlage in Zweifel zieht, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, hat die Behörde

Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einholung von Gutachten der Amtssachverständigen der MA 59, MA 36-A und MA 45, Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Einvernahme des Beschwerdeführers und Verlesung des behördlichen Aktes) steht folgender Sachverhalt fest: Der Verein „H.” ist unbestrittenerweise ein Verein

dem Vereinsgesetz 1951 (nunmehr Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002). Dieser hat im Standort Wien, K.-gasse, eine ca. 500 m2 große Werkshalle gemietet. An der Einfahrt zur Werkshalle des Vereins befinden sich Hinweisschilder mit der Aufschrift “... Werkstätte Verein H.”. Der Verein „H.” ist unbestrittenerweise ein Verein

dem Vereinsgesetz 1951 (nunmehr Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,). Dieser hat im Standort Wien, K.-gasse, eine ca. 500 m2 große Werkshalle gemietet. An der Einfahrt zur Werkshalle des Vereins befinden sich Hinweisschilder mit der Aufschrift “... Werkstätte Verein H.”. In der Werkshalle befinden sich ein Büro bzw. Annahmeraum des Vereins sowie Pkw-Montageplätze und 9 Pkw-Hebebühnen (Reparaturboxen), welche gegen ein in der Preisliste des Vereins festgelegtes Entgelt (Stundenpreise oder Tages- bzw. Wochenpauschale) von Vereinsmitgliedern für die Reparaturen an Fahrzeugen gemietet werden können. Daneben wurden noch eine Pkw-Putz-Box, ein Motorrad- und Werkbank-Arbeitsplatz, eine Lackierbox, einen Autowaschplatz, sowie Abstellplätze für Pkws, für einen eigenen Werkzeugwagen und Material- und Garderobenspinde gegen Entgelt angeboten. Die Gesamtfläche der Anlage beträgt ca. 1.040 m

  1. Die Halle ist nur über ein einziges Tor zugänglich. Die Fluchtwege betragen daher an einigen Stellen mehr als 40 m. Die Beheizung des Gebäudes erfolgt über eine Ölfeuerungsanlage. Die Vereinsmitglieder können neben den Pkw-Montageplätzen und Pkw-Hebebühnen zu einem laut Preisliste festgelegten stündlichen oder pauschalen Entgelt auch spezifische Handwerkzeuge (z.B. Elektrohandwerkzeug, Pressluftwerkzeug, Hochdruckreiniger, Poliermaschine), Mechanikerwerkzeuge (z.B. Werkzeugwagen, Motorkran, hydraulische Werkstattpresse) und Spenglerwerkzeuge (z.B. Schleifstaubsauger, Hydraulisches Ausrichtegerät, Blechschneidemaschine) gegen ein laut Preisliste pauschales Entgelt mieten. Es wird auch eine Säuberung des Arbeitsplatzes für einen Stundenpreis von 45,00 Euro für den Fall, dass der Arbeitsplatz nicht ordnungsgemäß verlassen wird, angeboten. Auf einer vor der Halle befindlichen Fläche, die nur teilweise befestigt ist und keinen flüssigkeitsdichten Belag aufweist, werden Kfz für Mitarbeiter und Kunden abgestellt. Defekte oder nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge können auch über einen längeren Zeitraum abgestellt werden. Die Entwässerung dieses Vorplatzes erfolgt über zwei Kanaleinläufe. Die dort anfallenden Abwässer werden – vermutlich über einen Benzinabscheider – in den örtlichen Regenwasserkanal und somit in der Folge in den ...-bach abgeleitet. Die Werkshalle ist laut Homepage an sieben Tagen pro Woche von 10 - 20 Uhr geöffnet (und ist auch eine Verlängerung der Arbeitszeit ab 20 Uhr möglich). Während der Öffnungszeiten befindet sich eine (von drei) Aufsichtspersonen, die für den Verein gegen Entgelt tätig wird, in der Werkshalle. Diese drei für den Verein tätigen Personen sind ordentliche Mitglieder. Deren Aufgabe ist es im Wesentlichen, über die Tätigkeit der in der Werkstätte Fahrzeuge reparierenden Personen zu wachen, allenfalls wenn benötigt Ratschläge und Tipps betreffend Reparaturarbeiten zu geben, das benötigte Werkzeug auszugeben und allenfalls deren Handhabung ebenso wie die Handhabung der gemieteten Hebebühnen zu erklären. Ebenso wird das Entgelt für das verwendete Werkzeug sowie für die Verwendung der anderen Einrichtungen wie der Hebebühnen eingehoben. Neue Mitglieder werden hinsichtlich ihrer Daten erfasst und deren Identität kontrolliert, ein Betrag in der Höhe von 25,-- Euro wird von diesen einmalig als „Jahresmitgliedsbeitrag“ kassiert und werden diese von den Aufsichtspersonen in die Werkstätte eingeführt. Der Verein besteht laut seinen Statuten aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern. Vereinsmitglieder können sowohl Personen aber auch Vereine und juristische Personen werden. Zufolge der Preisliste für das Jahr 2011 betrug der jährliche Mitgliedsbeitrag für alle Mitglieder 49,-- Euro, nunmehr 25,-- Euro. Laut den Vereinsstatuten ist der Zweck des Vereins, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, gemeinsame Freizeitaktivitäten im Zusammenhang mit technischen Geräten und Fahrzeugen unter besonderer Berücksichtigung von Sicherheits- und Umweltschutzaspekten. Hierunter fällt unter anderem die Bereitstellung von Räumlichkeiten (Werkstätten, Gemeinschaftsraum) sowie Geräten zur gemeinsamen Instandhaltung und Instandsetzung mitgliedereigener technischer Geräte, die wirtschaftliche günstige Beschaffung von Werkzeug und Material für die Vereinsmitglieder, die Erforschung und Anwendung alternativer insbesondere umweltschonender Technologien und Materialien, die Erhaltung und Pflege historischer und seltener Fahrzeuge und Geräte sowie die aktive und passive Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Ausstellungen. Der Verein mietete die Liegenschaft zum Zweck des Betriebes einer Selbstreparaturwerkstätte zu einem jährlichen Mietpreis von 63.600,-- Euro. Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnte der Akteninhalt, insbesondere die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten, als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierende Gutachten der Amtssachverständigen zugrunde gelegt werden. Diese Gutachten wurden im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten. Aus diesem Sachverhalt folgt in rechtlicher Hinsicht: Wie in der vom Unabhängigen Verwaltungssenat Wien in seiner zur Zahl UVS-04/G/51/13578/2012-6 erlassenen, mittlerweile rechtskräftigen Entscheidung festgestellt, übt der Beschwerdeführer in Wien, K.-gasse, eine gewerbliche Tätigkeit aus. Auf die Ausführungen in dieser Entscheidung zur Gewerblichkeit der ausgeübten Tätigkeit wird im Sinne der Verfahrensökonomie verwiesen, können doch auf Grund der hier festgestellten Art und Weise der dort durchgeführten Tätigkeiten keine Zweifel an der Gewerblichkeit mehr vorliegen. Aber auch die Genehmigungspflicht der Anlage iSd §§ 74 und 77 GewO 1994 ist aus folgenden Gründen offenkundig gegeben:Aber auch die Genehmigungspflicht der Anlage iSd Paragraphen 74 und 77 GewO 1994 ist aus folgenden Gründen offenkundig gegeben: „Offenkundigkeit“ liegt vor, wenn kein Zweifel an der Genehmigungspflicht einer Anlage besteht: In einem solchen Fall ist kein Feststellungsbescheid zu erlassen, sondern der Feststellungsantrag zurückzuweisen (vgl. VwGH vom
  2. Jänner 2002, Zl.: 2000/04/0203).„Offenkundigkeit“ liegt vor, wenn kein Zweifel an der Genehmigungspflicht einer Anlage besteht: In einem solchen Fall ist kein Feststellungsbescheid zu erlassen, sondern der Feststellungsantrag zurückzuweisen vergleiche VwGH vom
  3. Jänner 2002, Zl.: 2000/04/0203). Dass die gegenständliche Anlage schon längere Zeit in der gegenständlichen Form betrieben wird, vermag an ihrer Genehmigungspflichtigkeit nichts zu ändern. So hat der Verwaltungsgerichtshof selbst für Altanlagen iSd Bestimmung des § 376 Z 11 Abs. 2 GewO 1994 judiziert (vgl. VwGH vom
  4. Juli 1982, Zl.: 81/04/0230; ebenso VwGH vom
  5. Dezember 1985, Zl.: 85/04/0126; ebenso VwGH vom
  6. Mai 1993, Zl.: 92/04/0259), dass eine Betriebsanlage, die schon nach § 25 allenfalls nach § 32 GewO 1859 genehmigungspflichtig war, es auch nach § 74 Abs. 2 und 3, allenfalls § 81 GewO ist. Darüber hinaus hat die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung

§ 66Abs.

4 AVG Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Dass die gegenständliche Anlage schon längere Zeit in der gegenständlichen Form betrieben wird, vermag an ihrer Genehmigungspflichtigkeit nichts zu ändern. So hat der Verwaltungsgerichtshof selbst für Altanlagen iSd Bestimmung des Paragraph 376, Ziffer 11, Absatz 2, GewO 1994 judiziert vergleiche VwGH vom

  1. Juli 1982, Zl.: 81/04/0230; ebenso VwGH vom
  2. Dezember 1985, Zl.: 85/04/0126; ebenso VwGH vom
  3. Mai 1993, Zl.: 92/04/0259), dass eine Betriebsanlage, die schon nach Paragraph 25, allenfalls nach Paragraph 32, GewO 1859 genehmigungspflichtig war, es auch nach Paragraph 74, Absatz 2 und 3, allenfalls Paragraph 81, GewO ist. Darüber hinaus hat die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung

Paragraph 66, Absatz 4, AVG Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 358 GewO 1994 hat allein die Frage des Vorliegens des Merkmales einer Betriebsanlage sowie das Vorliegen eines die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage auslösenden Tatbestandsmerkmales

§ 74Abs. 2 und 3 Gew

O 1994 zu sein. Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 358, GewO 1994 hat allein die Frage des Vorliegens des Merkmales einer Betriebsanlage sowie das Vorliegen eines die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage auslösenden Tatbestandsmerkmales

Paragraph 74, Absatz 2 und 3 GewO 1994 zu sein. Freilich unterliegen Betriebsanlagen nicht „automatisch“ einer Genehmigungspflicht: Dazu müssen vielmehr die in § 74 Abs. 2 GewO normierten Kriterien erfüllt sein. Von einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage spricht man, wenn sie „geeignet“ ist, Gefährdungen, Belästigungen bzw. nachteilige Einwirkungen im Sinne von § 74 Abs. 2 leg.cit. hervorzurufen (wobei es keiner konkreten, sondern bloß abstrakter Gefährdungen oder Belästigungen bedarf). Ob im konkreten Einzelfall tatsächliche Gefährdungen oder Belästigungen bestehen, ist im Genehmigungsverfahren selbst zu prüfen (vgl. VwGH vom 8. November 2000, Zl.: 2000/04/0157). Es genügt demnach die bloße Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen

§ 74Abs. 2 Gew

O verursachen zu können; nicht gefordert wird hingegen der mit Sicherheit feststehende, tatsächliche Eintritt von Gefährdungen, Belästigungen etc. Nach ständiger Judikatur ist eine Genehmigungspflicht bereits dann anzunehmen, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen sowie Tätigkeits- und Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 GewO nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Stolzlechner, RZ 188 in „Die gewerbliche Betriebsanlage. Ein Handbuch für die Praxis“, Hrsg. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler,

  1. Aufl., Manz-Verlag). Freilich unterliegen Betriebsanlagen nicht „automatisch“ einer Genehmigungspflicht: Dazu müssen vielmehr die in Paragraph 74, Absatz 2, GewO normierten Kriterien erfüllt sein. Von einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage spricht man, wenn sie „geeignet“ ist, Gefährdungen, Belästigungen bzw. nachteilige Einwirkungen im Sinne von Paragraph 74, Absatz 2, leg.cit. hervorzurufen (wobei es keiner konkreten, sondern bloß abstrakter Gefährdungen oder Belästigungen bedarf). Ob im konkreten Einzelfall tatsächliche Gefährdungen oder Belästigungen bestehen, ist im Genehmigungsverfahren selbst zu prüfen vergleiche VwGH vom
  2. November 2000, Zl.: 2000/04/0157). Es genügt demnach die bloße Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen

Paragraph 74, Absatz 2, GewO verursachen zu können; nicht gefordert wird hingegen der mit Sicherheit feststehende, tatsächliche Eintritt von Gefährdungen, Belästigungen etc. Nach ständiger Judikatur ist eine Genehmigungspflicht bereits dann anzunehmen, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen sowie Tätigkeits- und Sachbereiche im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GewO nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche Stolzlechner, RZ 188 in „Die gewerbliche Betriebsanlage. Ein Handbuch für die Praxis“, Hrsg. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler,

  1. Aufl., Manz-Verlag). Die Genehmigungspflicht der Anlage aufgrund Ausgestaltung der Anlage (Größe der Anlage, Fluchtwegssituation, Art und Beschaffenheit der verwendeten Geräte, Durchführung von Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, Ausgestaltung der Böden für das Abstellen von fahrtüchtigen und fahruntüchtigen Pkw, Lagerung von Altöle, Art der Beheizung der Werkhalle, direktes Angrenzen der Halle an ein Nachbargebäude), ergibt sich zwanglos aus § 74 Abs. 2 Z 2 GewO. Diese Norm führt als in Betracht kommende Belästigungen für Nachbarn Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen an und bringt durch die Wörter „oder in anderer Weise“ zum Ausdruck, dass es sich bei dieser Aufzählung um eine demonstrative handelt. Es wird schlichthin jede Emission, die geeignet ist, zu belästigen und die entsprechenden Sinnesorgane anzusprechen, erfasst (vgl. Stolzlechner, RZ 188 in „Die gewerbliche Betriebsanlage. Ein Handbuch für die Praxis“, Hrsg. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler,
  2. Aufl., Manz-Verlag ebenso VwGH vom
  3. Dezember 1998, Zl.: 98/04/0056). Nach § 74 Abs. 2 Z 2 GewO begründet bereits die bloße Möglichkeit einer Belästigung der Nachbarn die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage. Die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage ist schon dann gegeben, wenn Belästigungen der angeführten Art nicht auszuschließen sind (vgl. etwa VwSlg 10432A/1981). Die Genehmigungspflicht der Anlage aufgrund Ausgestaltung der Anlage (Größe der Anlage, Fluchtwegssituation, Art und Beschaffenheit der verwendeten Geräte, Durchführung von Reparaturarbeiten an Kraftfahrzeugen, Ausgestaltung der Böden für das Abstellen von fahrtüchtigen und fahruntüchtigen Pkw, Lagerung von Altöle, Art der Beheizung der Werkhalle, direktes Angrenzen der Halle an ein Nachbargebäude), ergibt sich zwanglos aus Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO. Diese Norm führt als in Betracht kommende Belästigungen für Nachbarn Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen an und bringt durch die Wörter „oder in anderer Weise“ zum Ausdruck, dass es sich bei dieser Aufzählung um eine demonstrative handelt. Es wird schlichthin jede Emission, die geeignet ist, zu belästigen und die entsprechenden Sinnesorgane anzusprechen, erfasst vergleiche Stolzlechner, RZ 188 in „Die gewerbliche Betriebsanlage. Ein Handbuch für die Praxis“, Hrsg. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler,
  4. Aufl., Manz-Verlag ebenso VwGH vom
  5. Dezember 1998, Zl.: 98/04/0056). Nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO begründet bereits die bloße Möglichkeit einer Belästigung der Nachbarn die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage. Die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage ist schon dann gegeben, wenn Belästigungen der angeführten Art nicht auszuschließen sind vergleiche etwa VwSlg 10432A/1981). Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens und insbesondere im Hinblick auf die vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen der Magistratsabteilung 36-A sowie des Amtssachverständigen für Grundwasserschutz im Verfahren erstellten Gutachten, welchen der Beschwerdeführer schlussendlich nicht mehr entgegengetreten ist, wonach: ● durch die Verwendung von Maschinen und Geräten, wie z.B.: Kfz Hebebühnen, Elektrohandwerkzeuge (Flex, Bohrmaschine, Lötkolben,..), Pressluftwerkzeug (Schlagschrauber,...), Motorkran, Hydraulische Werkstattpresse, hydraulisches Ausrichtgerät, Blechschneidemaschine, Schutzgasschweißgerät, Abzieher und Federspanner, die Möglichkeit einer Gefährdungen des Gewerbetreibenden oder von Kunden besteht. ● eine zusätzliche Gefährdung von Kunden in diesem speziellen Fall dadurch gegeben ist, dass Maschinen und Geräte an Kunden zur Verwendung abgegeben werden, die mit der Handhabung dieser Geräte nur unzulänglich vertraut sind (eine Kurzeinschulung ist bei manchen Geräten nicht ausreichend). ● die gesamte Anlage nur ein Tor besitzt, das direkt ins Freie führt und als Fluchtmöglichkeit dient. Es gibt keine Fluchtwegsbezeichnung, die Fluchtwege sind teilweise über 40 m lang, wodurch im Brandfall ein sicheres Verlassen der Halle durch Kunden nicht gewährleistet ist. ● die Halle direkt am Nachbargebäude angrenzt, wodurch im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf diese Gebäude erfolgen kann. ● eine Belästigung der Nachbarn durch Emissionen von Luftschadstoffen der Heizung (Ölfeuerungsanlage) sowie durch den Lärm bei Verwendung von Geräten (vor allem durch Druckluftgeräte) möglich ist. ● das Abstellen von zum Teil reparaturbedürftigen Fahrzeugen und die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten und Teilen, die mit solchen Flüssigkeiten behaftet sind, vor der Halle auf nicht ausreichend gegen Eindringen von wassergefährdenden Flüssigkeiten geschützten Abstellflächen geeignet ist, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Somit steht fest, dass Umstände zweifellos vorliegen, die die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage

§ 74und § 77 Gew

O 1994 begründen, sohin die Genehmigungspflicht der gegenständlichen Anlage offenkundig ist. Die belangte Behörde hat daher den Antrag auf Feststellung der Genehmigungspflicht der gegenständlichen Anlage völlig zu Recht zurückgewiesen.Somit steht fest, dass Umstände zweifellos vorliegen, die die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage

Paragraph 74 und Paragraph 77, GewO 1994 begründen, sohin die Genehmigungspflicht der gegenständlichen Anlage offenkundig ist. Die belangte Behörde hat daher den Antrag auf Feststellung der Genehmigungspflicht der gegenständlichen Anlage völlig zu Recht zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ad II)Ad römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. VwGH vom

  1. Dezember 2002, zZl. 2002/07/0109 oder VwGH vom
  2. Juni 2014, Zl. 2013/06/0196) und es an einer Rechtsprechung nicht fehlt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht vergleiche VwGH vom
  3. Dezember 2002, zZl. 2002/07/0109 oder VwGH vom
  4. Juni 2014, Zl. 2013/06/0196) und es an einer Rechtsprechung nicht fehlt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.043.24780.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.