O 1994, BGBl. Nr. 194/1994 idgF, des "H." vom 5.2.2014 auf Prüfung der Anlage und bescheidmäßige Feststellung wegen Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht zurückgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Kovar-Keri über die Beschwerde des H.-Vereins, vertreten durch den Obmann Herrn B., dieser vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 7.3.2014, Zahl MBA ... - 98011/14, mit welchem der Antrag
Paragraph 358, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, idgF, des "H." vom 5.2.2014 auf Prüfung der Anlage und bescheidmäßige Feststellung wegen Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht zurückgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.
GG ist die ordentliche Revision
4 Bundesverfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch zwei.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG ist die ordentliche Revision
Ad römisch eins) Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Feststellung, ob der Betrieb der Anlage des „H.“ in Wien, K.-gasse, der Genehmigung im Sinn des § 74 GewO 1994 bedarf, wegen Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht zurück.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Feststellung, ob der Betrieb der Anlage des „H.“ in Wien, K.-gasse, der Genehmigung im Sinn des Paragraph 74, GewO 1994 bedarf, wegen Offenkundigkeit der Genehmigungspflicht zurück. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelangte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Genehmigungspflicht im Sinne der Gewerbeordnung auf Grund der Tatsache, dass die nicht näher spezifizierten Erhebungen durch Amtssachverständige dem Beschwerdeführer nicht bekanntgemacht worden seien und ihm so das Recht auf Stellungnahme genommen worden sei, bestritten werde. Der Gesetzgeber der Gewerbeordnung habe für die Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliege und ob daher auch eine bestimmte betriebliche Einrichtung als gewerbliche Betriebsanlage zu qualifizieren sei, ein eigenes Feststellungsverfahren vorgesehen. Ein solches sei aber trotz diesbezüglichen Antrages nicht eingeleitet und damit das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung der subjektiven Verfahrensrechte des Beschwerdeführers und auch auf eine diesbezügliche Sachentscheidung verletzt. Der Beschwerdeführer sei schon vor rund 20 Jahren mit dem Vorwurf konfrontiert gewesen, gewerbliche Tätigkeit in einer gewerbebehördlich nicht genehmigten Betriebsanlage zu entfalten. Erst mit dem über Antrag des Beschwerdeführers ergangenen Feststellungsbescheid des BMWA vom 15. Oktober 1999, Zl. 318.050/4-III/A/13/95, sei endgültig klargestellt worden, dass die (damalige) Vereinslokalität nicht als Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung zu qualifizieren sei und daher keiner Genehmigung
den §§ 74 und 77 GewO bedürfe. Der Sachverhalt zur damaligen Situation habe sich nicht geändert, sodass es jedenfalls notwendig gewesen wäre, ein Feststellungsverfahren
O 1994 durchzuführen. Indem sie dies unterlassen habe, habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt. Die Zitierung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS-04/G/51/13576/2012-6, könne ein Feststellungsverfahren bzw. einen Feststellungsbescheid nicht ersetzen und erlaube es auch insbesondere deshalb nicht, auf die Durchführung eines gehörigen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu verzichten, zumal dieses Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei.Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelangte Beschwerde, in welcher im Wesentlichen die Genehmigungspflicht im Sinne der Gewerbeordnung auf Grund der Tatsache, dass die nicht näher spezifizierten Erhebungen durch Amtssachverständige dem Beschwerdeführer nicht bekanntgemacht worden seien und ihm so das Recht auf Stellungnahme genommen worden sei, bestritten werde. Der Gesetzgeber der Gewerbeordnung habe für die Feststellung, ob eine bestimmte Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliege und ob daher auch eine bestimmte betriebliche Einrichtung als gewerbliche Betriebsanlage zu qualifizieren sei, ein eigenes Feststellungsverfahren vorgesehen. Ein solches sei aber trotz diesbezüglichen Antrages nicht eingeleitet und damit das subjektive Recht des Beschwerdeführers auf Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung der subjektiven Verfahrensrechte des Beschwerdeführers und auch auf eine diesbezügliche Sachentscheidung verletzt. Der Beschwerdeführer sei schon vor rund 20 Jahren mit dem Vorwurf konfrontiert gewesen, gewerbliche Tätigkeit in einer gewerbebehördlich nicht genehmigten Betriebsanlage zu entfalten. Erst mit dem über Antrag des Beschwerdeführers ergangenen Feststellungsbescheid des BMWA vom 15. Oktober 1999, Zl. 318.050/4-III/A/13/95, sei endgültig klargestellt worden, dass die (damalige) Vereinslokalität nicht als Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung zu qualifizieren sei und daher keiner Genehmigung
den Paragraphen 74 und 77 GewO bedürfe. Der Sachverhalt zur damaligen Situation habe sich nicht geändert, sodass es jedenfalls notwendig gewesen wäre, ein Feststellungsverfahren
Paragraph 348, GewO 1994 durchzuführen. Indem sie dies unterlassen habe, habe die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt. Die Zitierung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien, Zl. UVS-04/G/51/13576/2012-6, könne ein Feststellungsverfahren bzw. einen Feststellungsbescheid nicht ersetzen und erlaube es auch insbesondere deshalb nicht, auf die Durchführung eines gehörigen Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des rechtlichen Gehörs zu verzichten, zumal dieses Verfahren beim Verfassungsgerichtshof anhängig sei. Die belangte Behörde legte den bezughabenden Akt vor. Der Amtssachverständige der MA 59 (Marktamt) wurde vom Verwaltungsgericht Wien beauftragt, Befund und Gutachten zu erstellen und darzulegen, ob die vom Beschwerdeführer betriebene Einrichtung das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist. Die Amtssachverständigen der MA 36-A (Gewerbetechnik) und MA 45 (Grundwasserschutz) wurden vom Verwaltungsgericht ebenfalls beauftragt, Befund und Gutachten darüber zu erstellen, ob Tatsachen vorliegen, die ausgehend von ihrem jeweiligen Fachgebiet für das Bestehen der Parameter, die eine Genehmigungspflicht iSd § 74 Abs. 2 GewO 1994 auslösen, sprechen.Der Amtssachverständige der MA 59 (Marktamt) wurde vom Verwaltungsgericht Wien beauftragt, Befund und Gutachten zu erstellen und darzulegen, ob die vom Beschwerdeführer betriebene Einrichtung das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist. Die Amtssachverständigen der MA 36-A (Gewerbetechnik) und MA 45 (Grundwasserschutz) wurden vom Verwaltungsgericht ebenfalls beauftragt, Befund und Gutachten darüber zu erstellen, ob Tatsachen vorliegen, die ausgehend von ihrem jeweiligen Fachgebiet für das Bestehen der Parameter, die eine Genehmigungspflicht iSd Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 auslösen, sprechen. Der Amtssachverständige der MA 59 teilte mit E-Mail vom
Preisliste erhältlich. In der Halle ist eine Fläche vorhanden, die als Aufenthaltsbereich genutzt werden kann. In diesem Bereich befinden sich Automaten für Snacks und Getränke. Bei Bedarf kann das Vereinspersonal den „Kunden“ auch mit Rat oder einer helfenden Hand für einzelne Tätigkeiten unterstützen, generelle (zur Gänze) Reparaturaufträge werden nicht übernommen (siehe Details auf der Homepage des Vereins). Auf einer vor der Halle befindlichen Fläche, die nur teilweise befestigt ist und keinen flüssigkeitsdichten Belag aufweist, werden Kfz für Mitarbeiter und Kunden abgestellt. Defekte oder nicht zum Verkehr zugelassene Fahrzeuge können auch über einen längeren Zeitraum abgestellt werden. Die Öffnungszeiten betragen Mo - So von 10:00 - 20:00 Uhr. Gutachten: Im Zuge der Erhebung vor Ort wurde festgestellt, dass die Anlage das Erscheinungsbild eines Einschlägigen Gewerbebetriebes, in diesem Fall das einer Kfz - Werkstätte aufweist und die dort durchgeführten Tätigkeiten geeignet sind, • das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, zu gefährden. • die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. Durch die Verwendung von Maschinen und Geräten, wie z.B.: Kfz Hebebühnen, Elektrohandwerkzeuge (Flex, Bohrmaschine, Lötkolben,..), Pressluftwerkzeug (Schlagschrauber,...), Motorkran, Hydraulische Werkstattpresse, hydraulisches Ausrichtgerät, Blechschneidemaschine, Schutzgasschweißgerät, Abzieher und Federspanner, besteht die Möglichkeit einer Gefährdungen des Gewerbetreibenden oder von Kunden. Eine zusätzliche Gefährdung von Kunden ist in diesem speziellen Fall dadurch gegeben, dass Maschinen und Geräte an Kunden zur Verwendung abgegeben werden, die mit der Handhabung dieser Geräte nur unzulänglich vertraut sind (eine Kurzeinschulung ist bei manchen Geräten nicht ausreichend). Die gesamte Anlage besitzt nur ein Tor, das direkt ins Freie führt und als Fluchtmöglichkeit dient. Es gibt keine Fluchtwegsbezeichnung, die Fluchtwege sind teilweise über 40 m lang, wodurch im Brandfall ein sicheres Verlassen der Halle durch Kunden nicht gewährleistet ist. Die Halle grenzt direkt an Nachbargebäude an, wodurch im Brandfall ein Übergreifen des Brandes auf diese Gebäude erfolgen kann. Eine Belästigung der Nachbarn ist durch Emissionen von Luftschadstoffen der Heizung (Ölfeuerungsanlage) sowie durch den Lärm bei Verwendung von Geräten (vor allem durch Druckluftgeräte) möglich. Das Abstellen von zum Teil reparaturbedürftigen Fahrzeugen und die Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten und Teilen, die mit solchen Flüssigkeiten behaftet sind, vor der Halle auf nicht ausreichend gegen Eindringen von wassergefährdenden Flüssigkeiten geschützten Abstellflächen ist geeignet, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen. Zusammenfassend kann aus technischer Sicht festgestellt werden, dass aus den oben angeführten Gründen eine Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 GewO 1994 gegeben ist.“Zusammenfassend kann aus technischer Sicht festgestellt werden, dass aus den oben angeführten Gründen eine Genehmigungspflicht im Sinne des Paragraph 74, GewO 1994 gegeben ist.“ Die Gutachten der Amtssachverständigen der MA 36-A und MA 45 wurden dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt, doch erfolgte keine Replik. Zur Klärung des Sachverhaltes führte das Verwaltungsgericht Wien am 25. September 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter sowie die Amtssachverständigen der MA 59, 36-A und 45 erschienen sind. Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und nahm – ohne Angabe von Gründen – an der Verhandlung nicht teil. Die belangte Behörde hat trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne nachgewiesenen Grund und somit unentschuldigt an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass kein weiteres Vorbringen erstattet werde. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen und ergänzend erklärt, dass den vorliegenden Gutachten nicht entgegengetreten werde. Da die Gutachten eindeutig seien und an der Genehmigungspflicht der Anlage kein Zweifel bestehe, seien auch keine Fragen an die Gutachter erforderlich. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Dabei waren folgende Erwägungen maßgeblich:
O 1994 gilt dieses Bundesgesetz für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
Paragraph eins, Absatz eins, GewO 1994 gilt dieses Bundesgesetz für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten.
Absatz 2 dieser Bestimmung wird eine Tätigkeit dann gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbstständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hierbei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einen den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
O 1994 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.
Paragraph eins, Absatz 5, GewO 1994 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll. § 1 Abs. 6 GewO 1994 regelt, dass bei Vereinen
dem Vereinsgesetz 1951 die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen auch dann vorliegt, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Paragraph eins, Absatz 6, GewO 1994 regelt, dass bei Vereinen
dem Vereinsgesetz 1951 die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen auch dann vorliegt, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebs aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
O 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
O 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.
Paragraph 77, Absatz eins, GewO 1994 ist die Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Wenn Umstände bekannt werden, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des § 74 begründen könnten, aber der Inhaber der Anlage in Zweifel zieht, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, hat die Behörde
O 1994 auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Wenn Umstände bekannt werden, die die Genehmigungspflicht einer Anlage im Sinne des Paragraph 74, begründen könnten, aber der Inhaber der Anlage in Zweifel zieht, dass die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht gegeben seien, hat die Behörde
Paragraph 358, Absatz eins, GewO 1994 auf Antrag des Inhabers der Anlage die Anlage oder das Vorhaben zu prüfen und durch Bescheid festzustellen, ob die Errichtung und der Betrieb der Anlage der Genehmigung bedürfen. Ein Feststellungsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen, wenn die Genehmigungspflicht der Anlage offenkundig ist. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (Einholung von Gutachten der Amtssachverständigen der MA 59, MA 36-A und MA 45, Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Einvernahme des Beschwerdeführers und Verlesung des behördlichen Aktes) steht folgender Sachverhalt fest: Der Verein „H.” ist unbestrittenerweise ein Verein
dem Vereinsgesetz 1951 (nunmehr Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66/2002). Dieser hat im Standort Wien, K.-gasse, eine ca. 500 m2 große Werkshalle gemietet. An der Einfahrt zur Werkshalle des Vereins befinden sich Hinweisschilder mit der Aufschrift “... Werkstätte Verein H.”. Der Verein „H.” ist unbestrittenerweise ein Verein
dem Vereinsgesetz 1951 (nunmehr Vereinsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2002,). Dieser hat im Standort Wien, K.-gasse, eine ca. 500 m2 große Werkshalle gemietet. An der Einfahrt zur Werkshalle des Vereins befinden sich Hinweisschilder mit der Aufschrift “... Werkstätte Verein H.”. In der Werkshalle befinden sich ein Büro bzw. Annahmeraum des Vereins sowie Pkw-Montageplätze und 9 Pkw-Hebebühnen (Reparaturboxen), welche gegen ein in der Preisliste des Vereins festgelegtes Entgelt (Stundenpreise oder Tages- bzw. Wochenpauschale) von Vereinsmitgliedern für die Reparaturen an Fahrzeugen gemietet werden können. Daneben wurden noch eine Pkw-Putz-Box, ein Motorrad- und Werkbank-Arbeitsplatz, eine Lackierbox, einen Autowaschplatz, sowie Abstellplätze für Pkws, für einen eigenen Werkzeugwagen und Material- und Garderobenspinde gegen Entgelt angeboten. Die Gesamtfläche der Anlage beträgt ca. 1.040 m
4 AVG Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Dass die gegenständliche Anlage schon längere Zeit in der gegenständlichen Form betrieben wird, vermag an ihrer Genehmigungspflichtigkeit nichts zu ändern. So hat der Verwaltungsgerichtshof selbst für Altanlagen iSd Bestimmung des Paragraph 376, Ziffer 11, Absatz 2, GewO 1994 judiziert vergleiche VwGH vom
Paragraph 66, Absatz 4, AVG Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt zu Grunde zu legen. Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 358 GewO 1994 hat allein die Frage des Vorliegens des Merkmales einer Betriebsanlage sowie das Vorliegen eines die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage auslösenden Tatbestandsmerkmales
O 1994 zu sein. Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 358, GewO 1994 hat allein die Frage des Vorliegens des Merkmales einer Betriebsanlage sowie das Vorliegen eines die Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage auslösenden Tatbestandsmerkmales
Paragraph 74, Absatz 2 und 3 GewO 1994 zu sein. Freilich unterliegen Betriebsanlagen nicht „automatisch“ einer Genehmigungspflicht: Dazu müssen vielmehr die in § 74 Abs. 2 GewO normierten Kriterien erfüllt sein. Von einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage spricht man, wenn sie „geeignet“ ist, Gefährdungen, Belästigungen bzw. nachteilige Einwirkungen im Sinne von § 74 Abs. 2 leg.cit. hervorzurufen (wobei es keiner konkreten, sondern bloß abstrakter Gefährdungen oder Belästigungen bedarf). Ob im konkreten Einzelfall tatsächliche Gefährdungen oder Belästigungen bestehen, ist im Genehmigungsverfahren selbst zu prüfen (vgl. VwGH vom 8. November 2000, Zl.: 2000/04/0157). Es genügt demnach die bloße Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen
O verursachen zu können; nicht gefordert wird hingegen der mit Sicherheit feststehende, tatsächliche Eintritt von Gefährdungen, Belästigungen etc. Nach ständiger Judikatur ist eine Genehmigungspflicht bereits dann anzunehmen, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen sowie Tätigkeits- und Sachbereiche im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 bis 5 GewO nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Stolzlechner, RZ 188 in „Die gewerbliche Betriebsanlage. Ein Handbuch für die Praxis“, Hrsg. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler,
Paragraph 74, Absatz 2, GewO verursachen zu können; nicht gefordert wird hingegen der mit Sicherheit feststehende, tatsächliche Eintritt von Gefährdungen, Belästigungen etc. Nach ständiger Judikatur ist eine Genehmigungspflicht bereits dann anzunehmen, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen sowie Tätigkeits- und Sachbereiche im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 GewO nicht ausgeschlossen werden kann vergleiche Stolzlechner, RZ 188 in „Die gewerbliche Betriebsanlage. Ein Handbuch für die Praxis“, Hrsg. Stolzlechner/Wendl/Bergthaler,
O 1994 begründen, sohin die Genehmigungspflicht der gegenständlichen Anlage offenkundig ist. Die belangte Behörde hat daher den Antrag auf Feststellung der Genehmigungspflicht der gegenständlichen Anlage völlig zu Recht zurückgewiesen.Somit steht fest, dass Umstände zweifellos vorliegen, die die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage
Paragraph 74 und Paragraph 77, GewO 1994 begründen, sohin die Genehmigungspflicht der gegenständlichen Anlage offenkundig ist. Die belangte Behörde hat daher den Antrag auf Feststellung der Genehmigungspflicht der gegenständlichen Anlage völlig zu Recht zurückgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ad II)Ad römisch zwei) Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (vgl. VwGH vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.