1 Z 10 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Z 2 NAG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Berufung (nunmehr Beschwerde) der J. K., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 20.12.2012 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 27.11.2012, Zl. MA35-9/2960569-01, mit dem der Antrag vom 22.10.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Z 2 NAG (in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für zwölf Monate erteilt. Die belangte Behörde hat den Aufenthaltstitel in Form einer Karte auszustellen und an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel nach dem NAG für den Zweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für zwölf Monate erteilt. Die belangte Behörde hat den Aufenthaltstitel in Form einer Karte auszustellen und an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen. II.
GVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und § 53b AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.11.2014 zur Zl. VGW-KO-082/692/2014-1 mit 104 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 17.11.2014 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 12000 00696 212 729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-082/692/2014" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 53 b, AVG wird der Beschwerdeführerin der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.11.2014 zur Zl. VGW-KO-082/692/2014-1 mit 104 Euro bestimmten Barauslagen für die zur mündlichen Verhandlung am 17.11.2014 beigezogene nichtamtliche Dolmetscherin auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer IBAN AT16 12000 00696 212 729, BIC BKAUATWW, lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-082/692/2014" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: I.
1 Z 2 NAG für die beabsichtige Familiengemeinschaft mit ihrem 1974 geborenen, in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehemann H. K., ebenfalls ein bosnischer Staatsangehöriger. Diesem Erstantrag legte sie mehrere (teilweise beglaubigt ins Deutsche übersetzte) Unterlagen in Kopie zum Nachweis für die Erfüllung der gesetzlichen allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen bei. Die 1983 geborene Beschwerdeführerin mit bosnischer Staatsangehörigkeit stellte am 22.10.2012 persönlich bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus"
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG für die beabsichtige Familiengemeinschaft mit ihrem 1974 geborenen, in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehemann H. K., ebenfalls ein bosnischer Staatsangehöriger. Diesem Erstantrag legte sie mehrere (teilweise beglaubigt ins Deutsche übersetzte) Unterlagen in Kopie zum Nachweis für die Erfüllung der gesetzlichen allgemeinen und besonderen Erteilungsvoraussetzungen bei. Entsprechend der "Unterlagenanforderung" der belangten Behörde vom Tag der Antragstellung (22.10.2012) wurde die Beschwerdeführerin (unter anderem) darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann im Fall einer Scheidung (einer früheren Ehe) seinen (derzeitigen) Aufenthaltstitel ändern lassen müsse. In einem zweiten, ebenfalls mit Unterlagenanforderung betitelten Schreiben vom selben Tag ersuchte die belangte Behörde um Vorlage weiterer Unterlagen für die weitere Bearbeitung des Antrags. Mit dem in etwa eineinhalb Monate später erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2012 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab, weil sie die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfülle. Grundvoraussetzung für die Antragsbewilligung sei, dass ihr Ehemann einen Aufenthaltstitel
1 Z 2 NAG innehabe. Derzeit verfüge er aber über einen bis 5.11.2014 gültigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" aufgrund seiner – im Mitte 2012 geschiedenen – Ehe mit einer Österreicherin. Mit dem in etwa eineinhalb Monate später erlassenen, nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.11.2012 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin ab, weil sie die Voraussetzungen für den beantragten Aufenthaltszweck nicht erfülle. Grundvoraussetzung für die Antragsbewilligung sei, dass ihr Ehemann einen Aufenthaltstitel
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG innehabe. Derzeit verfüge er aber über einen bis 5.11.2014 gültigen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" aufgrund seiner – im Mitte 2012 geschiedenen – Ehe mit einer Österreicherin. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen, nunmehr als Beschwerde anzusehenden Berufung bekämpfte die – nunmehr anwaltlich vertretene –Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach und machte darin (ausschließlich) inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend. Ihr Ehemann habe am 13.12.2012 einen Antrag auf Erteilung eines "Aufenthaltstitels Rot-Weiß-Rot Karte (plus)" gestellt, der bei der belangten Behörde zu einer näher genannten Geschäftszahl anhängig sei. Bei positiver Entscheidung über seinen Antrag habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf den von ihr beantragten Aufenthaltstitel. Im (damals noch) bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren reichte die Beschwerdeführerin in mehreren Eingaben weitere Unterlagen nach, darunter mit Eingabe vom 4.3.2013 eine Farbkopie des nunmehr neu ausgestellten Aufenthaltstitels ihres Ehemanns mit dem Aufenthaltszweck "Daueraufenthalt - EG" mit Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstitel dokumentierenden Nachweises vom 7.2.2013 (Ausstellungsdatum) bis 7.2.
1 Z 2 NAG. Er verfügt seit dem 7.2.2013 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Daueraufenthalt - EG" (Gültigkeitsdauer der den Aufenthaltstitel dokumentierenden Karte bis 7.2.2018 mit der Kartennummer ... zur Zahl MA35-9/2785849-10 der belangten Behörde).Ein Monat nach der Eheschließung stellte die Beschwerdeführerin im Inland bei der belangten Behörde persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" für die (quotenpflichtige) Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich niedergelassenen Ehemann
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Er verfügt seit dem 7.2.2013 über einen unbefristeten Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Daueraufenthalt - EG" (Gültigkeitsdauer der den Aufenthaltstitel dokumentierenden Karte bis 7.2.2018 mit der Kartennummer ... zur Zahl MA35-9/2785849-10 der belangten Behörde). Die Beschwerdeführerin befand sich bei ihrer Eheschließung, bei der persönlichen Antragstellung und auch sonst in regelmäßigen Abständen teils für kürzere, teils für längere Phasen in Österreich (ihre Aufenthalte im Inland waren gelegentlich kürzer als eine Woche, dann wieder betrugen sie wie im Winter 2013/2014 neuneinhalb Wochen). Bei Antragstellung hielt sie sich rechtmäßig im Inland auf. In der Zeit danach hat sie die zulässige Dauer des erlaubten visumfreien inländischen Aufenthalts nicht überschritten (jeweils drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten). Zuletzt war die Beschwerdeführerin vom 17.11.2013 bis zum 23.1.2014 (d.h. für 68 Tage) in Österreich, hielt sich seit dem noch einmal im Juli 2014 für zwölf Tage im Inland auf und reiste erst wieder am 2.11.2014 – im Hinblick auf die für den 17.11.2014 anberaumte mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien – wieder nach Österreich ein (sodass sie sich bis zur mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 insgesamt 28 Tage innerhalb des laufenden sechsmonatigen Zeitraums im Inland aufhielt). Die Beschwerdeführerin befand sich bei ihrer Eheschließung, bei der persönlichen Antragstellung und auch sonst in regelmäßigen Abständen teils für kürzere, teils für längere Phasen in Österreich (ihre Aufenthalte im Inland waren gelegentlich kürzer als eine Woche, dann wieder betrugen sie wie im Winter 2013 aus 2014, neuneinhalb Wochen). Bei Antragstellung hielt sie sich rechtmäßig im Inland auf. In der Zeit danach hat sie die zulässige Dauer des erlaubten visumfreien inländischen Aufenthalts nicht überschritten (jeweils drei Monate in einem Zeitraum von sechs Monaten). Zuletzt war die Beschwerdeführerin vom 17.11.2013 bis zum 23.1.2014 (d.h. für 68 Tage) in Österreich, hielt sich seit dem noch einmal im Juli 2014 für zwölf Tage im Inland auf und reiste erst wieder am 2.11.2014 – im Hinblick auf die für den 17.11.2014 anberaumte mündliche Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien – wieder nach Österreich ein (sodass sie sich bis zur mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 insgesamt 28 Tage innerhalb des laufenden sechsmonatigen Zeitraums im Inland aufhielt). Aufenthaltsschädliche ausländische oder inländische fremdenpolizeiliche Maßnahmen, Anordnungen, Bescheide oder dahingehende anhängige Verfahren gegen die Beschwerdeführerin konnten nicht festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin ist weder in Bosnien und Herzegowina noch in Österreich vorbestraft. Es liegen keine Vormerkungen oder Hinweise auf laufende, noch nicht abgeschlossene nationale gerichtliche Strafverfahren vor. Zum Nachweis von Deutschkenntnissen hat die Beschwerdeführerin die Bestätigung des "ösd Österreichisches Sprachdiplom Deutsch" über die Prüfung "A1 Grundstufe Deutsch 1" vom 19.11.2012 mit der Gesamtpunktezahl 98 von 100 und der "Gesamtbeurteilung: Sehr gut bestanden" in Kopie vorgelegt. Den gemeinsamen Lebensunterhalt in Österreich bestreitet der Ehemann der Beschwerdeführerin aus den Einkünften aus seiner selbständigen gewerblichen Erwerbstätigkeit. Er verfügt seit 14.3.2008 (Tag der Gewerbeanmeldung) über eine Gewerbeberechtigung für die "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500kg nicht übersteigt" mit Gewerbestandort in Wien. Sein (steuerpflichtiges) Jahreseinkommen im Jahr 2013 aus dieser gewerblichen Tätigkeit betrug 12.502,38 Euro. Davon war Einkommensteuer in der Höhe von 548 Euro abzuführen. Netto verblieben ihm für das Jahr 2013 daher ca. 12.000 Euro, was einem Einkommen von 1.000 Euro pro Monat netto entspricht. Für das Jahr 2014 wird ein Einkommen in gleicher Höhe erwartet und dürfte unter Berücksichtigung der weiteren gewerblichen Erwerbstätigkeit (Winterdienst) voraussichtlich auch darüber liegen. Weiters kann mit dieser Einkommenshöhe realistischer Weise auch für das kommende Jahr 2015 gerechnet werden. Die Beschwerdeführerin verfügt über ein Sparguthaben von 13.771,72 Euro zum Stichtag 10.9.2014 bei einem österreichischen Kreditinstitut. Diese Mittel setzen sich aus ihren Ersparnissen in der Höhe von etwa 4.000 Euro aus eigener beruflicher Tätigkeit und aus Geldgeschenken ihrer Eltern zusammen. Beruflich war sie in der Vergangenheit in einem Wettbüro tätig. Ein Betrag von etwa 10.000 Euro geht auf Geldgeschenke ihrer Eltern zurück, die in Belgrad im Personentransport, Autoservice und Gastronomie berufstätig waren und es sich daher leisten konnten, die Beschwerdeführerin finanziell zu unterstützen. Das Guthaben steht der Beschwerdeführerin zur freien Verfügung. Sie ist in ihrer Disposition über das Geld für eigene private Zwecke und Bedürfnisse nicht beschränkt (etwa durch mit der Einzahlung eingegangene Rückzahlungspflichten oder Treuhandabreden). Weder der Ehemann noch die Beschwerdeführerin haben Schulden, regelmäßig zu bedienende Kreditverbindlichkeiten oder Unterhaltspflichten. Es bestehen auch keine fälligen, nicht bezahlten Steuerschulden oder Abgabenforderungen bzw. aushaftende Beiträge zur Sozialversicherung. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist Hauptmieter einer Wohnung in der G.-gasse im ... Wiener Gemeindebezirk. Darin hatte die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte in Österreich mit ihm gewohnt. Im Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels beabsichtigen beide, dass sie dort einziehen soll. Der Mietvertrag ist auf neun Jahre befristet und endet am 30.6.2021, ohne dass es einer weiteren Aufkündigung bedarf. Der vertragliche Mietzins beträgt 300 Euro inklusive Umsatzsteuer. Darin sind auch die anteiligen Betriebskosten enthalten, wobei Kosten für Strom und Gas vom Mieter zu tragen sind. Der Mietzins ist entsprechend den Änderungen des Verbraucherpreisindex 1996 wertgesichert. Nach dem vertraglichen Verwendungszweck erfolgt die Vermietung ausschließlich zu Wohnzwecken des Mieters sowie seiner Familie, "höchstens jedoch für 3 Personen". Die Größe der Wohnung beträgt nach Zusammenlegung zweier Wohnungen etwa 60m2 und besteht aus einem Wohnzimmer, einem Schlafzimmer, Bad, WC, Küche und Vorzimmer. Der Beschwerdeführerin in der Wohngegend bekannte Personen in vergleichbarer Situation leben auf gleich großem Wohnraum. Die Beschwerdeführerin ist vorbehaltlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der "Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA)" zu einer näher genannten Versicherungsnummer bei ihrem Ehemann mitversichert, wobei dieser Versicherungsschutz die Krankenversicherung nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz beginnend ab dem 29.10.2013 umfasst und die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Leistungen als Angehörige hat. Der Reisepass der Beschwerdeführerin hat eine Gültigkeit bis zum 9.10.
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. § 11 des mit dem Titel "Allgemeine Voraussetzungen" überschriebenen
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. …
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. … Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln, Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln § 20.
ÄG 2011) ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" innehat. Nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG in der in diesem Verfahren
Paragraph 81, Absatz 26, NAG anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (d.h. im Wesentlichen in der Fassung des FrÄG 2011) ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot – Karte plus" zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
1 Z 2 lit. a NAG. Auf Grundlage des als erwiesen angenommenen Sachverhalts ist die Beschwerdeführerin Familienangehörige eines Zusammenführenden im Sinne der Definitionen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 und Ziffer 10, NAG. Der zusammenführende Ehemann der Beschwerdeführerin verfügt über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG"
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG. Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1 NAG) liegen nicht vor. Rechtserhebliche Hindernisse, die den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland entgegenstehen, konnten nicht festgestellt werden (§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 6 NAG). Eine Aufenthaltsehe war zu verneinen (§ 11 Abs. 1 Z 4 NAG). Die Beschwerdeführerin hat den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 22.10.2012 im Inland gestellt. Die Inlandsantragstellung war
2 Z 5 NAG zulässig, ohne dass dadurch gegen Abs. 6 leg. cit. verstoßen wurde. Die Beschwerdeführerin hielt sich nach der Antragstellung zu keinem Zeitpunkt länger als drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten (jedenfalls seit der Einreise am 14.10.2012 unmittelbar vor der Antragstellung am 22.10.2012) im Bundesgebiet auf (§ 31 Abs. 1 Z 3 FPG iVm Art. 21 SDÜ). Daher steht das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ebenfalls nicht entgegen. Erteilungshindernisse (Paragraph 11, Absatz eins, NAG) liegen nicht vor. Rechtserhebliche Hindernisse, die den Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland entgegenstehen, konnten nicht festgestellt werden (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 6 NAG). Eine Aufenthaltsehe war zu verneinen (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG). Die Beschwerdeführerin hat den Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels am 22.10.2012 im Inland gestellt. Die Inlandsantragstellung war
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG zulässig, ohne dass dadurch gegen Absatz 6, leg. cit. verstoßen wurde. Die Beschwerdeführerin hielt sich nach der Antragstellung zu keinem Zeitpunkt länger als drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten (jedenfalls seit der Einreise am 14.10.2012 unmittelbar vor der Antragstellung am 22.10.2012) im Bundesgebiet auf (Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 21, SDÜ). Daher steht das Erteilungshindernis des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ebenfalls nicht entgegen. Die auf den Beschwerdefall anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (§ 11 Abs. 2 Z 1 bis 5 NAG) sind ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Ihr Aufenthalt im Inland widerstreitet daher nicht öffentlichen Interessen (vgl. auch § 11 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 4 NAG). Es kann ausgeschlossen werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen mit anderen Staaten oder Völkerrechtssubjekten (wesentlich) beeinträchtigen könnte (§ 11 Abs. 2 Z 5 NAG).Die auf den Beschwerdefall anwendbaren allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 NAG) sind ebenfalls erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist unbescholten. Ihr Aufenthalt im Inland widerstreitet daher nicht öffentlichen Interessen vergleiche auch Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG). Es kann ausgeschlossen werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen mit anderen Staaten oder Völkerrechtssubjekten (wesentlich) beeinträchtigen könnte (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, NAG). Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) gründet sich auf die beidseitig geplante eheliche Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann, also auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Der Mietvertrag lässt das Zusammenleben von Familienangehörigen (zivilrechtlich) ausdrücklich zu. Vertraglich hat der Mieter eine Beschränkung auf drei Personen zu beachten. Insoweit lässt bereits der – durch eine Hausverwaltung für den Vermieter abgeschlossene – Mietvertrag erkennen, dass eine unsachgemäße Überbeanspruchung der Wohnung durch Überbelegung aufgrund einer zu großen Bewohnerzahl eingeschränkt werden soll. Bei einer Wohnungsgröße von 60m2 kann mit dieser vermieterseitigen Einschätzung von einer den üblichen Verhältnissen entsprechende Unterkunft bei Nutzung durch (ohnedies derzeit nur) zwei Personen in der betreffenden Wohngegend ausgegangen werden. Der Mietvertrag ist befristet bis zum 30.6.2021 abgeschlossen, sodass der vertragliche Rechtsanspruch auf Unterkunft (ihres Ehemannes) die Dauer eines für zwölf Monate auszustellenden Aufenthaltstitels jedenfalls übersteigt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Der Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf ortsübliche Unterkunft (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) gründet sich auf die beidseitig geplante eheliche Wohngemeinschaft mit ihrem Ehemann, also auf einen rechtlich hinreichenden familienrechtlichen Titel vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 5.5.2011, 2008/22/0508; und 18.2.2010, 2008/22/0396). Der Mietvertrag lässt das Zusammenleben von Familienangehörigen (zivilrechtlich) ausdrücklich zu. Vertraglich hat der Mieter eine Beschränkung auf drei Personen zu beachten. Insoweit lässt bereits der – durch eine Hausverwaltung für den Vermieter abgeschlossene – Mietvertrag erkennen, dass eine unsachgemäße Überbeanspruchung der Wohnung durch Überbelegung aufgrund einer zu großen Bewohnerzahl eingeschränkt werden soll. Bei einer Wohnungsgröße von 60m2 kann mit dieser vermieterseitigen Einschätzung von einer den üblichen Verhältnissen entsprechende Unterkunft bei Nutzung durch (ohnedies derzeit nur) zwei Personen in der betreffenden Wohngegend ausgegangen werden. Der Mietvertrag ist befristet bis zum 30.6.2021 abgeschlossen, sodass der vertragliche Rechtsanspruch auf Unterkunft (ihres Ehemannes) die Dauer eines für zwölf Monate auszustellenden Aufenthaltstitels jedenfalls übersteigt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). Die Beschwerdeführerin ist, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, bei ihrem Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert und erfüllt damit die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG (in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 6 letzter Halbsatz NAG-DV).Die Beschwerdeführerin ist, solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, bei ihrem Ehemann in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert und erfüllt damit die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG (in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6, letzter Halbsatz NAG-DV). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel für eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen einer Gebietskörperschaft führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.3.2011, 2007/18/0689). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass ein gemeinsamer Haushalt in der Wohnung des Ehemanns beabsichtigt ist. Als Maßstab für ein ausreichendes Einkommen ist daher der Haushaltsrichtsatz des § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG heranzuziehen. Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 26 NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des § 80 NAG durch die mit 1.1.2014 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des ASVG und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze
ASVG und den Wert der "freien Station"
3 Satz 2 ASVG festgelegt werden.
1 lit. a sublit. aa ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar (ohne Kinder) bei monatlich (netto) 1.286,03 Euro. Der Betrag
Vm § 292 Abs. 3 Satz 2 ASVG ("freie Station") beträgt derzeit 274,06 Euro. Dieser mindert zunächst den festgestellten monatlichen Mietzins samt Betriebskosten von 300 Euro, sodass ein Differenzbetrag von 25,94 Euro verbleibt, der als regelmäßige Aufwendung (§ 11 Abs. 5 Satz 2 NAG) dem oben genannten Ausgleichsrichtsatz noch hinzuzuzählen ist, um den mindestens zur Verfügung stehenden monatlichen Nettobetrag zu ermitteln. In Summe müssen daher 1.311,97 Euro netto pro Monat zur Verfügung stehen (allenfalls wäre ein Betrag für Strom und Gas hinzuzurechnen). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass ein gemeinsamer Haushalt in der Wohnung des Ehemanns beabsichtigt ist. Als Maßstab für ein ausreichendes Einkommen ist daher der Haushaltsrichtsatz des Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG heranzuziehen. Ungeachtet der – die Anwendung einer älteren Fassung des NAG im Verfahren beim Verwaltungsgericht anordnenden – Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 26, NAG sind bei der Berechnung der Unterhaltsmittel jene Beträge heranzuziehen, die entsprechend der (dynamischen) Verweisungsbestimmung des Paragraph 80, NAG durch die mit 1.1.2014 in Kraft getretene, jetzt gültige Fassung des ASVG und seiner Bestimmungen über die Höhe der Ausgleichsrichtsätze
Paragraph 293, ASVG und den Wert der "freien Station"
Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG festgelegt werden.
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG liegt der maßgebliche Ausgleichsrichtsatz für ein Ehepaar (ohne Kinder) bei monatlich (netto) 1.286,03 Euro. Der Betrag
Paragraph 11, Absatz 5, Satz 3 NAG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 3, Satz 2 ASVG ("freie Station") beträgt derzeit 274,06 Euro. Dieser mindert zunächst den festgestellten monatlichen Mietzins samt Betriebskosten von 300 Euro, sodass ein Differenzbetrag von 25,94 Euro verbleibt, der als regelmäßige Aufwendung (Paragraph 11, Absatz 5, Satz 2 NAG) dem oben genannten Ausgleichsrichtsatz noch hinzuzuzählen ist, um den mindestens zur Verfügung stehenden monatlichen Nettobetrag zu ermitteln. In Summe müssen daher 1.311,97 Euro netto pro Monat zur Verfügung stehen (allenfalls wäre ein Betrag für Strom und Gas hinzuzurechnen). Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro. Die Beschwerdeführerin verfügt über Ersparnisse in der Höhe von mehr als 13.000 Euro aus eine legalen Quelle. Sie ist über das Geld allein verfügungsbefugt und nicht durch Abreden oder Gegenforderungen beschränkt. Dieser Betrag kann daher bei der Berechnung des verfügbaren Haushaltseinkommens berücksichtigt werden (vgl. zur Einbeziehung von aus legaler Quelle stammenden Sparguthaben die Erkenntnisse des VwGH vom 5.7.2011, 2010/21/0169; 19.4.2012, 2008/18/0270; 18.10.2012, 2011/23/0129; und 11.11.2013, 2012/22/0083). Dabei ist das Guthaben mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in Bezug zu setzten ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0129; 27.5.2010, 2007/21/0008; und 27.5.2010, 2008/21/0040). Bei erstmaliger Erteilung ist der beantragte Aufenthaltstitel höchstens mit einer zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer auszustellen (§ 20 Abs. 1 NAG). Bei diesem Zeitraum steht der Beschwerdeführerin ein 1.000 Euro übersteigender Betrag pro Monat zur Verfügung, den sie zum Haushaltseinkommen beitragen kann. Dadurch ergibt sich ein Betrag von über 2.000 Euro netto pro Monat zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts. Dieser übersteigt deutlich den oben errechneten, gesetzlich geforderten Mindestbetrag (d.h. den sozialversicherungsrechtlichen Haushaltsrichtsatz einschließlich regelmäßiger Aufwendungen nach Abzug der "freien Station" von 1.311,97 Euro). Damit kann eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft rechtlich ausgeschlossen werden (vgl. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG).Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000 Euro. Die Beschwerdeführerin verfügt über Ersparnisse in der Höhe von mehr als 13.000 Euro aus eine legalen Quelle. Sie ist über das Geld allein verfügungsbefugt und nicht durch Abreden oder Gegenforderungen beschränkt. Dieser Betrag kann daher bei der Berechnung des verfügbaren Haushaltseinkommens berücksichtigt werden vergleiche zur Einbeziehung von aus legaler Quelle stammenden Sparguthaben die Erkenntnisse des VwGH vom 5.7.2011, 2010/21/0169; 19.4.2012, 2008/18/0270; 18.10.2012, 2011/23/0129; und 11.11.2013, 2012/22/0083). Dabei ist das Guthaben mit der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels in Bezug zu setzten ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0129; 27.5.2010, 2007/21/0008; und 27.5.2010, 2008/21/0040). Bei erstmaliger Erteilung ist der beantragte Aufenthaltstitel höchstens mit einer zwölfmonatigen Gültigkeitsdauer auszustellen (Paragraph 20, Absatz eins, NAG). Bei diesem Zeitraum steht der Beschwerdeführerin ein 1.000 Euro übersteigender Betrag pro Monat zur Verfügung, den sie zum Haushaltseinkommen beitragen kann. Dadurch ergibt sich ein Betrag von über 2.000 Euro netto pro Monat zur Bestreitung des gemeinsamen Lebensunterhalts. Dieser übersteigt deutlich den oben errechneten, gesetzlich geforderten Mindestbetrag (d.h. den sozialversicherungsrechtlichen Haushaltsrichtsatz einschließlich regelmäßiger Aufwendungen nach Abzug der "freien Station" von 1.311,97 Euro). Damit kann eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft rechtlich ausgeschlossen werden vergleiche Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG). Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis über Deutschkenntnisse durch die Bestätigung des "ösd" (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) vom 19.11.2012 rechtskonform erbracht (§ 21a NAG in Verbindung mit § 9b NAG-DV).Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis über Deutschkenntnisse durch die Bestätigung des "ösd" (Österreichisches Sprachdiplom Deutsch) vom 19.11.2012 rechtskonform erbracht (Paragraph 21 a, NAG in Verbindung mit Paragraph 9 b, NAG-DV). Ein Quotenplatz ist nach den Sachverhaltsfeststellungen vorhanden (§ 46 Abs. 1 Z 2 NAG), sodass die Quotenpflicht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegensteht.Ein Quotenplatz ist nach den Sachverhaltsfeststellungen vorhanden (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG), sodass die Quotenpflicht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegensteht. Da alle Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG als erfüllt anzusehen sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus § 20 Abs. 1 NAG. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
GVG). Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist sie
7 letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Zudem wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass (Dokumentationen über) Aufenthaltstitel
7 NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen. Da alle Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG als erfüllt anzusehen sind, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen. Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels von zwölf Monaten ergibt sich aus Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die belangte Behörde hat den hiermit erteilten Aufenthaltstitel in Form einer Karte
Paragraph eins, NAG-DV auszustellen und an die Beschwerdeführerin im Inland auszufolgen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG). Bei Ausfolgung des Aufenthaltstitels ist sie
Paragraph 19, Absatz 7, letzter Satz NAG über die Vorschriften im Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels zu belehren. Zudem wird die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass (Dokumentationen über) Aufenthaltstitel
Paragraph 19, Absatz 7, NAG nur persönlich ausgefolgt werden dürfen. I.
1 B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden.Nach dem mit "anzuwendendes Recht" betitelten Paragraph 17, VwGVG sind – soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt – auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden.
1 und 2 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den §§ 76 bis 78 AVG nicht anderes ergibt, wobei die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den dort vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, unzulässig ist. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach § 76 Abs. 1 Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen (§ 76 Abs. 1 Satz 2 AVG).
Paragraph 75, Absatz eins und 2 AVG sind die Kosten für die Tätigkeit der Behörden im Verwaltungsverfahren von Amts wegen zu tragen, sofern sich aus den Paragraphen 76, bis 78 AVG nicht anderes ergibt, wobei die Heranziehung der Beteiligten zu anderen als den dort vorgesehenen Leistungen, unter welchem Titel immer, unzulässig ist. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen (Paragraph 76, Absatz eins, Satz 2 AVG).
ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; § 52 Abs. 2 bis 4 und § 53 AVG sind anzuwenden. Nach dem verwiesenen (grundsätzlich Sachverständige betreffenden) § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nach § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren.
Paragraph 39 a, ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; Paragraph 52, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 53, AVG sind anzuwenden. Nach dem verwiesenen (grundsätzlich Sachverständige betreffenden) Paragraph 52, Absatz 2, AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nach Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. In der mündlichen Verhandlung am 17.11.2014 am Verwaltungsgericht Wien war die Beschwerdeführerin erkennbar in der Lage, über weite Strecken dem Verfahrensgang in deutscher Sprache zu folgen und einige an sie gestellte (teils dennoch übersetzte) Fragen direkt selbständig auf Deutsch zu beantworten. In einigen wesentlichen (verfahrensentscheidenden) Passagen war jedoch die Tätigkeit und Übersetzung durch die beigezogene Dolmetscherin (insbesondere zu den Themen Mittelherkunft des Sparguthabens und berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern) unentbehrlich und jedenfalls erforderlich. Dem Verwaltungsgericht Wien stand ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine nichtamtliche Dolmetscherin beigezogen. Die von ihr mit Gebührennote vom 17.11.2014 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 104 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und mit Beschluss vom 20.11.2014 zur Zl. VGW-KO-082/692/2014-1 für in Ordnung befunden (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.11.2014 zur Bezahlung der Gebühr an die Dolmetscherin aus Amtsmitteln angewiesen (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 3 Satz 1 AVG). Dem Verwaltungsgericht Wien stand ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher eine nichtamtliche Dolmetscherin beigezogen. Die von ihr mit Gebührennote vom 17.11.2014 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 104 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und mit Beschluss vom 20.11.2014 zur Zl. VGW-KO-082/692/2014-1 für in Ordnung befunden (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 20.11.2014 zur Bezahlung der Gebühr an die Dolmetscherin aus Amtsmitteln angewiesen (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 3, Satz 1 AVG). Ausgehend von § 39a Abs. 1 Satz 1 AVG, "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen", kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Nur wenn Gewissheit besteht, dass tatsächlich alle maßgeblichen Fragen verstanden und zweckentsprechend beantwortet werden können, ist die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2012, 2012/23/0007; ebenso das nach der Rechtslage
dem AVG für nichtamtliche Dolmetscher gleichermaßen zutreffende Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2014, 2011/01/0185, wonach einer Partei die Kosten eines überhaupt nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises bzw. für eine im Widerspruch zu § 52 AVG stehende Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht vorgeschrieben werden dürfen). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren eines beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 30.6.1999, 98/03/0343). Ausgehend von Paragraph 39 a, Absatz eins, Satz 1 AVG, "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen", kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Nur wenn Gewissheit besteht, dass tatsächlich alle maßgeblichen Fragen verstanden und zweckentsprechend beantwortet werden können, ist die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2012, 2012/23/0007; ebenso das nach der Rechtslage
dem AVG für nichtamtliche Dolmetscher gleichermaßen zutreffende Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2014, 2011/01/0185, wonach einer Partei die Kosten eines überhaupt nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises bzw. für eine im Widerspruch zu Paragraph 52, AVG stehende Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht vorgeschrieben werden dürfen). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren eines beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers aufzukommen vergleiche zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens vom 30.6.1999, 98/03/0343).
1 Satz 1 und 2 AVG ist der Beschwerdeführerin daher der Ersatz der als Barauslagen erwachsenen Gebühren für die erforderliche Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin für die mündliche Verhandlung am 17.11.2014 – unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist – vorzuschreiben.
Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 und 2 AVG ist der Beschwerdeführerin daher der Ersatz der als Barauslagen erwachsenen Gebühren für die erforderliche Beiziehung einer nichtamtlichen Dolmetscherin für die mündliche Verhandlung am 17.11.2014 – unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist – vorzuschreiben. I.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.