GVG erhobene Säumnisbeschwerde des Herrn B., vertreten durch RA, vom 25.4.2014, betreffend seinen beim Magistrat der Stadt Wien unter der Geschäftszahl MA35-9/3014601-01 anhängigen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG ,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Schmied über die
GVG erhobene Säumnisbeschwerde des Herrn B., vertreten durch RA, vom 25.4.2014, betreffend seinen beim Magistrat der Stadt Wien unter der Geschäftszahl MA35-9/3014601-01 anhängigen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG , zu Recht erkannt: I.
GVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltskarte für die Dauer von 5 Jahren vorliegen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der vom Beschwerdeführer beantragten Aufenthaltskarte für die Dauer von 5 Jahren vorliegen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Australien heiratete am 5.4.2013 die österreichisch/polnische Doppelstaatsbürgerin L.. Am 3.10.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien, den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG. Noch am Tag der Antragstellung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein EU-Passfoto sowie einen Freizügigkeitsnachweis seiner Gattin vorzulegen. Am 3.10.2013 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde, dem Magistrat der Stadt Wien, den Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG. Noch am Tag der Antragstellung wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ein EU-Passfoto sowie einen Freizügigkeitsnachweis seiner Gattin vorzulegen. Letztgenannter Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und erklärte durch seinen anwaltlichen Vertreter, seine Gattin sei Doppelstaatsbürgerin, sodass nach der Judikatur des VwGH kein weiterer grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen müsse, um von ihrer Freizügigkeitsberechtigung auszugehen. Außerdem legte der Beschwerdeführer den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 26.3.2014 vor, mit welchem seinem Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung
BG stattgegeben und begründend ausgeführt wird, die Tatsache, dass die Gattin des Beschwerdeführers neben der österreichischen auch die polnische Staatsbürgerschaft habe, begründe bereits einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, sodass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unionsrechtlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Letztgenannter Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach und erklärte durch seinen anwaltlichen Vertreter, seine Gattin sei Doppelstaatsbürgerin, sodass nach der Judikatur des VwGH kein weiterer grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegen müsse, um von ihrer Freizügigkeitsberechtigung auszugehen. Außerdem legte der Beschwerdeführer den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 26.3.2014 vor, mit welchem seinem Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung
Paragraph 3, Absatz 8, AuslBG stattgegeben und begründend ausgeführt wird, die Tatsache, dass die Gattin des Beschwerdeführers neben der österreichischen auch die polnische Staatsbürgerschaft habe, begründe bereits einen grenzüberschreitenden Sachverhalt, sodass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unionsrechtlich zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Mit Schreiben vom 8.4.2014 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer
3 AVG auf, seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zu modifizieren und einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Familienangehöriger“ zu beantragen. Das Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft bei seiner Gattin reiche für sich allein gesehen vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mc Carthy nicht aus, um von einem grenzüberschreitenden Sachverhalt bei seiner Ehegattin und somit vom Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Beschwerdeführer ausgehen zu können.Mit Schreiben vom 8.4.2014 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf, seinen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zu modifizieren und einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Familienangehöriger“ zu beantragen. Das Vorliegen einer Doppelstaatsbürgerschaft bei seiner Gattin reiche für sich allein gesehen vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mc Carthy nicht aus, um von einem grenzüberschreitenden Sachverhalt bei seiner Ehegattin und somit vom Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für den Beschwerdeführer ausgehen zu können. Eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 Abs. 1 NAG wurde bis dato nicht getroffen. Weder hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte ausgestellt, noch hat sie – wie dies für den Fall des Nichtbestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in § 55 Abs. 3 NAG vorgesehen ist – das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Angelegenheit zum Zweck des Setzens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme befasst.Eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG wurde bis dato nicht getroffen. Weder hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltskarte ausgestellt, noch hat sie – wie dies für den Fall des Nichtbestehens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts in Paragraph 55, Absatz 3, NAG vorgesehen ist – das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit der Angelegenheit zum Zweck des Setzens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme befasst. Am 29.4.2014 langte bei der belangten Behörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde ein, die dem Verwaltungsgericht Wien am 5.6.2014 vorgelegt wurde. Von der Möglichkeit, die versäumte Entscheidung
GVG nachzuholen, hat die belangte Behörde keinen Gebrauch gemacht.Am 29.4.2014 langte bei der belangten Behörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde ein, die dem Verwaltungsgericht Wien am 5.6.2014 vorgelegt wurde. Von der Möglichkeit, die versäumte Entscheidung
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG nachzuholen, hat die belangte Behörde keinen Gebrauch gemacht. Aufgrund der Säumnisbeschwerde führte das Verwaltungsgericht Wien am 24.11.2014 eine mündliche Verhandlung durch. In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, er beabsichtigte jedenfalls so lange in Österreich zu bleiben, wie seine Ehegattin noch für ihr Studium benötige. Wenn es die Umstände zulassen, würde er aber auch gerne länger bleiben und beantrage daher die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für einen Zeitraum von fünf Jahren. Die Gattin des Beschwerdeführers sagte, zeugenschaftlich befragt, aus, sie sei in Österreich geboren und habe als Tochter einer polnischen Mutter sowohl die österreichische als auch die polnische Staatsbürgerschaft. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt hätte ihr Vater, der früher auch polnischer Staatsbürger gewesen sei, schon die österreichische Staatsbürgerschaft erworben gehabt. Sie sei zweisprachig aufgewachsen und in Linz zur Schule gegangen. Sie habe in Linz im Jahr 2009 maturiert. Den Großteil der Prüfungen habe sie schon im Mai absolviert, eine letzte im Herbst. Nach den Maturaprüfungen im Mai 2009 sei sie im Sommer nach Polen gegangen, um dort die Führerscheinprüfung zu absolvieren. Sie habe zunächst aber nur ein paar Fahrstunden genommen und sei dann nach ihrer letzten Maturaprüfung im Herbst noch einmal nach Polen gegangen, um dort die Führerscheinprüfung zu bestehen. Zu diesem Zweck habe sie ca. drei Monate in Polen gelebt, was sie durch polnische Meldebestätigungen für die betreffenden Zeiträume belegen könne. Die Zeit, die sie in Polen verbracht habe, habe sie nicht nur dazu benützt, um dort den Führerschein zu machen, sondern habe sie sich auch beruflich weitergebildet, indem sie Musicalunterricht genommen habe. Dabei habe ihr ihre Mutter geholfen, die Musikerin sei und in Polen Klavier studiert habe. Im Jahr 2010, ca. zwischen Februar und Jahresende, sei sie über Kontakte ihrer Mutter nach Australien gegangen. Sie habe damals überlegt, dort eine Musicalausbildung zu machen, dann aber kein Visum bekommen. In Australien habe sie ihren heutigen Mann kennengelernt. Zunächst habe sie mit ihm eine Fernbeziehung geführt, im Jahr 2013 sei er dann zu ihr nach Wien gezogen. Sie habe zwar ursprünglich eine musikalische Ausbildung machen wollen, dann aber umgesattelt und im Jahr 2011 in Wien ein Lehramtsstudium der Biologie sowie Philosophie/Psychologie begonnen, das sie weiterhin betreibe. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Sachverhalt: Aufgrund der Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere der Aussagen des Beschwerdeführers und seiner zeugenschaftlich befragten Ehegattin sowie aufgrund der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegten Dokumente, die den Aufenthalt seiner Gattin in Polen im Jahr 2009 belegen, wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Australien. Am 5.4.2013 heiratete er dort die österreichisch/polnische Doppelstaatsbürgerin L., die er 2010 in Australien kennen gelernt hate, als Frau L. dort versuchte, in der Musicalbranche Fuß zu fassen. Frau L. ist zwar in Österreich geboren und aufgewachsen, hat aber - nicht zuletzt aufgrund ihrer zweisprachigen Erziehung und ihrer Eigenschaft als Doppelstaatsbürgerin von Polen und Österreich – schon im Jahr 2009 ihre Freizügigkeit als Unionsbürgerin insofern in Anspruch genommen, als sie für mehrere Monate in Polen gelebt und dort nicht nur den Führerschein gemacht, sondern auch Musikstunden für den damals von ihr ins Auge gefassten Beruf einer Musicaldarstellerin genommen hat. Dass Frau L. mittlerweile ihre ursprünglichen beruflichen Pläne im Bereich Musical nicht weiter verfolgt, sondern nunmehr ein Lehramtsstudium an der Universität Wien betreibt, vermag daran nichts zu ändern. Rechtliche Beurteilung
1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
GVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
Paragraph 16, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
1 der Unionsbürgerrichtlinie (Freizügigkeitsrichtlinie) wird zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.
, Absatz eins, der Unionsbürgerrichtlinie (Freizügigkeitsrichtlinie) wird zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt. Eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte wird unverzüglich ausgestellt.
1 Z 2 NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.
1 NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
Paragraph 54, Absatz eins, NAG sind Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht. § 55 NAG idgF lautet:Paragraph 55, NAG idgF lautet: „
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7,
NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufenthaltskarte verschafft ihm nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde.Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der gegenständlich beantragten Ausstellung einer Aufenthaltskarte
Paragraph 54, NAG nicht um einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides, sondern um einen solchen auf die Ausstellung einer Urkunde handelt. Die vom Beschwerdeführer begehrte Aufenthaltskarte verschafft ihm nämlich kein Recht, wirkt also nicht konstitutiv, sondern bestätigt lediglich das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, sofern ein solches überhaupt besteht. Es handelt sich somit um einen bloß deklarativ wirkenden Verwaltungsakt in Form einer Urkunde. Die Frage, ob bzw. inwieweit die beantragte Ausstellung einer Urkunde im Fall der Säumnis der Behörde mittels Säumnisbeschwerde an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht überhaupt geltend gemacht werden kann, ist im Hinblick auf die jüngere Judikatur des VwGH, insbesondere in Ansehung des Erkenntnisses vom 10.9.2003, 2002/18/0152 grundsätzlich zu bejahen. In diesem Erkenntnis hat der VwGH unter Berufung auf Rill, Säumnis bei Beurkundungen, ZfVB 1987, 619, zur Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz ausgesprochen, dass im Fall der Säumnis der Behörde erster Instanz bei der Ausstellung einer nicht als Bescheid zu qualifizierenden Urkunde die im Devolutionsweg angerufene Behörde – falls sie den Anspruch als gegeben erachtet – mit Bescheid festzustellen hat, dass die Voraussetzungen für die Urkundenausstellung gegeben sind. Die durch die Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit am 1.1.2014 bewirkten Änderungen der Rechtslage in organisations- und verfahrensrechtlicher Hinsicht bieten keinen Anlass von dieser Judikatur abzuweichen. Da gegenständlich binnen der jeweils mit sechs Monaten bemessenen Entscheidungsfrist des § 8 Abs. 1 VwGVG und des Art. 10 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie seitens der belangten Behörde keine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 3.10.2013 nach § 54 Abs. 1 NAG getroffen wurde, erweist sich die am 29.4.2014 erhobene Säumnisbeschwerde als zulässig, zumal im Verfahren nicht hervorgekommen ist und von der belangten Behörde auch nicht behauptet wurde, dass den Beschwerdeführer an der eingetretenen Säumnis ein Verschulden treffen würde. Da gegenständlich binnen der jeweils mit sechs Monaten bemessenen Entscheidungsfrist des Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG und des Artikel 10, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie seitens der belangten Behörde keine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 3.10.2013 nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG getroffen wurde, erweist sich die am 29.4.2014 erhobene Säumnisbeschwerde als zulässig, zumal im Verfahren nicht hervorgekommen ist und von der belangten Behörde auch nicht behauptet wurde, dass den Beschwerdeführer an der eingetretenen Säumnis ein Verschulden treffen würde. Daher ist mit Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Verwaltungsgericht Wien am 5.6.2014 die Zuständigkeit zur Entscheidung mit diesem Datum auf das Gericht übergegangen. Zum Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte: Einzige Voraussetzung für die Erstellung einer Aufenthaltskarte ist das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des mit einer Unionsbürgerin verheirateten drittstaatsangehörigen Antragstellers. Zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass Drittstaatsangehörigen, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens mit seiner Ehefrau ankäme,
2 der Richtlinie unter den dort normierten Voraussetzungen jedenfalls ein gemeinschaftlich begründetes Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten zusteht, womit nach den Art. 9 und 10 der Richtlinie der Anspruch auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" verknüpft ist (siehe etwa VwGH vom 22.1.2009, 2008/21/0671).Einzige Voraussetzung für die Erstellung einer Aufenthaltskarte ist das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des mit einer Unionsbürgerin verheirateten drittstaatsangehörigen Antragstellers. Zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausgesprochen, dass Drittstaatsangehörigen, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens mit seiner Ehefrau ankäme,
, Absatz 2, der Richtlinie unter den dort normierten Voraussetzungen jedenfalls ein gemeinschaftlich begründetes Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten zusteht, womit nach den Artikel 9 und 10 der Richtlinie der Anspruch auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers" verknüpft ist (siehe etwa VwGH vom 22.1.2009, 2008/21/0671). Somit war gegenständlich zu prüfen, ob die Ehegattin des Beschwerdeführers als polnisch/österreichische Doppelstaatsbürgerin in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt ist. Dazu hat der VwGH im Fall eines mit einer britisch/österreichischen Doppelstaatsbürgerin verheirateten Drittstaatsangehörigen mit Erkenntnis vom 3.4.2009, 2009/22/0030, ausgesprochen, dass ungeachtet dessen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers (auch) über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügte, infolge ihrer britischen Staatsangehörigkeit ein innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege, der die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts, insbesondere auch der Bestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, begründe. Dabei verwies der VwGH auf das Urteil des EuGH vom
F mit dem Revisionsmodell nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Eine solche Rechtsfrage liegt gegenständlich nicht vor, zumal sich das Verwaltungsgericht sowohl bei der Frage der Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Urkunde als auch bei der Frage des Vorliegens des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers an der Rechtsprechung des VwGH und des EuGH orientiert und die betreffenden Erkenntnisse in den Entscheidungsgründen wiedergegeben hat. Die ordentliche Revision war daher spruchgemäß nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.046.26745.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.