Obsah (9)
§ 28§ 25a§ 3§ 2§ 1Art. 149§ 4§ 9§ 58RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum24.11.2014 GeschäftszahlVGW-251/002/26444/2014/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. F
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE 1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 7.4.2014, Zahl MA 35/II - M 102/13 NÄ, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: BF) auf Änderung seines Familiennamens in „von Me. M.“
§ 3(Abs.
1) Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde Folgendes aus:1.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35, vom 7.4.2014, Zahl MA 35/II - M 102/13 NÄ, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden auch: BF) auf Änderung seines Familiennamens in „von Me. M.“
Paragraph 3, (Absatz eins,) Ziffer 1 des Bundesgesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NÄG) abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde Folgendes aus: „Herr A. M. stellte am
- Nov. 2013 einen Antrag auf Änderung seines Familiennamens in „von Me. M.“. Er legte dabei einen schwedischen Reisepass vor, der ihm bescheinigt auch schwedischer Staatsbürger zu sein und in Schweden den Namen „von Me. M.“ rechtmäßig zu führen. Er wünsche nun auch in Österreich, diese Namen führen zu dürfen. Diesem Wunsch steht jedoch das Adelsaufhebungsgesetz (Gesetz vom
- April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden; StF:StGBl. Nr. 211/1919) entgegen.Diesem Wunsch steht jedoch das Adelsaufhebungsgesetz (Gesetz vom
- April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden; StF:StGBl. Nr. 211 aus 1919,) entgegen.
§ 2(Abs.
1) des Adelsaufhebungsgesetzes ist das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ für österreichische Staatsbürger aufgehoben.
Paragraph 2, (Absatz eins,) des Adelsaufhebungsgesetzes ist das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“ für österreichische Staatsbürger aufgehoben.
§ 3(Abs.
1) Ziffer 1 darf die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden, wenn die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften (in diesem Fall das Adelsaufhebungsgesetz) ermöglichen würden.
Paragraph 3, (Absatz eins,) Ziffer 1 darf die Änderung des Familiennamens nicht bewilligt werden, wenn die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften (in diesem Fall das Adelsaufhebungsgesetz) ermöglichen würden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, über die zunächst vom Rechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien mit Erkenntnis vom 14.5.2014, VGW-251/002/RP14/25664/2014-1, entschieden wurde. Gegen diese Rechtspflegerentscheidung, mit welcher der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, hat der BF fristgerecht Vorstellung erhoben, sodass nunmehr durch den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien über die Beschwerde zu entscheiden ist (vgl. § 54 VwGVG).Dagegen richtete sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, über die zunächst vom Rechtspfleger des Verwaltungsgerichts Wien mit Erkenntnis vom 14.5.2014, VGW-251/002/RP14/25664/2014-1, entschieden wurde. Gegen diese Rechtspflegerentscheidung, mit welcher der Beschwerde keine Folge gegeben wurde, hat der BF fristgerecht Vorstellung erhoben, sodass nunmehr durch den zuständigen Richter des Verwaltungsgerichts Wien über die Beschwerde zu entscheiden ist vergleiche Paragraph 54, VwGVG). In seiner Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde hatte der BF Folgendes vorgebracht: „Sehr geehrte Damen und Herren, In Ihrem Bescheid vom 07.04.2014 begründen Sie die Ablehnung der Änderung meines Familiennamens von A. M. in A. von Me. M. damit, dass „von Me.“ ein Adelstitel sei und daher das AdaufG berührt wird, weswegen Sie mir die Namensänderung verweigern. Dem halte ich entgegen, das das „von“ aber nicht für sich alleine steht, sondern Teil meines Familiennamens, wie in meinem schwedischen Reisepass ersichtlich, ist. Des Weiteren hat das österreichische Staatsarchiv unter „von Me.“ keine österreichischen bzw. deutschen Adelstitel vorfinden können. Die Entscheidung der Behörde ist auch insofern nicht nachvollziehbar, da das Namensänderungsgesetz, konkret §2/I/Z 10 überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Es macht einen erheblichen Unterschied, ob ich nun „von Me.-M.“ oder nur M. als Familienname führen darf. Diese Differenzierung bedeutet für mich, dass ich sozial gröblich benachteiligt werde, und diese aus meiner Sicht nicht zumutbar im Sinne des Gleichheitssatzes ist. Darüber hinaus ist es für mich eine enorme psychische Belastung unterschiedliche „Identitäten“ zu führen. Umso erstaunlicher ist es, das meinem Bruder die Namensänderung von N. J. M. in N. J. „von Me. M.“ gewährt wurde (Bescheid der Behörde anbei). Aufgrund dieser Tatsache sehe ich das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV sowie den Gleichheitssatz verletzt. Aus meiner Sicht hat die belangte Behörde diese Aspekte nicht berücksichtigt.Aufgrund dieser Tatsache sehe ich das Diskriminierungsverbot des Artikel 18, AEUV sowie den Gleichheitssatz verletzt. Aus meiner Sicht hat die belangte Behörde diese Aspekte nicht berücksichtigt. Ich fordere daher den Bescheid der belangten Behörde zu widerrufen und der Namensänderung stattzugeben.“ 1.
- Am 7.11.2014 führte das Verwaltungsgericht Wien durchs seinen zuständigen Richter eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Der BF gab als Partei einvernommen Folgendes an: „Mein Antrag auf Namensänderung stützt sich auf den Grund des § 2 Abs. 1 Z 9a Namensänderungsgesetz (NÄG), weil ich nicht nur österreichischer Staatsbürger, sondern auch schwedischer Staatsbürger bin und in Schweden den Namen „von Me. M.“ führe. „Mein Antrag auf Namensänderung stützt sich auf den Grund des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 a, Namensänderungsgesetz (NÄG), weil ich nicht nur österreichischer Staatsbürger, sondern auch schwedischer Staatsbürger bin und in Schweden den Namen „von Me. M.“ führe. Ich bin in Wien geboren als eheliches Kind. Da mein Vater C. M. österreichischer Staatsbürger ist, habe ich von Geburt an die österreichische Staatsbürgerschaft. Da meine Mutter schwedische Staatsbürgerin ist, habe ich von Geburt an auch die schwedische Staatsbürgerschaft. Der Geburtsname meiner Mutter war L. E. W. von Me.. Während der Ehe mit meinem Vater hieß sie L. E. W. M.. Nach der Scheidung von meinem Vater vor ca. 3 Jahren hat sie wieder ihren Mädchennamen angenommen und heißt seither wieder L. E. W. von Me.. Nach schwedischem Namensrecht kann man – soweit ich weiß – den Familiennamen beider Elternteile führen oder nur den Familiennamen eines Elternteils. In Schweden hatte ich ursprünglich, sowie in Österreich, den Namen A. C. M.. Nach der Scheidung meiner Eltern und nachdem meine Mutter wieder ihren Mädchennamen angenommen hat, habe ich bei der schwedischen Behörde beantragt, dass ich den Familiennamen meiner Mutter „von Me.“ zu dem Familiennamen meines Vaters dazu nehmen will. Ich habe dann aus Schweden ein Dokument über die Namensänderung bekommen und mir damit bei der schwedischen Botschaft in Wien den aktenkundigen Reisepass ausstellen lassen. Mein Bruder N. J. hat das ebenso gemacht. Ihm wurde mit Bescheid der BH-... vom 19.6.2012 die Änderung des Familiennamens in „von Me. M.“ bewilligt. Ich lebe seit meiner Geburt in Österreich. Ich habe nie im Ausland gelebt. Es ist richtig, dass die Familie meiner Mutter aus Deutschland/... stammt. Die Vorfahren von meiner Mutter gingen in den schwedischen Militärdienst, insbesondere während des 30jährigen Krieges. Sie wurden wegen ihrer Erfolge gerittert, also in den Adelsstand erhoben. Die Adelsprivilegien gibt es auch in Schweden nicht mehr. Das Ausdruck „von“ ist Bestandteil des bürgerlichen Familiennamens.“ 2.
- Das Verwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und des § 3 Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013 lauten wie folgt:2.
- Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und des Paragraph 3, Namensänderungsgesetz (NÄG), Bundesgesetzblatt Nr. 195 aus 1988,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, lauten wie folgt: Voraussetzungen der Bewilligung § 2.
(1)Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wennParagraph 2,
(1)Ein Grund für die Änderung des Familiennamens liegt vor, wenn
- der bisherige Familienname lächerlich oder anstößig wirkt;
- der bisherige Familienname schwer auszusprechen oder zu schreiben ist;
- der Antragsteller ausländischer Herkunft ist und einen Familiennamen erhalten will, der ihm die Einordnung im Inland erleichtert und der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt wird;
- der Antragsteller den Familiennamen erhalten will, den er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat;
- der Antragsteller einen Familiennamen erhalten will, den er früher zu Recht geführt hat;
- die Vor- und Familiennamen sowie der Tag der Geburt des Antragstellers mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart übereinstimmen, daß es zu Verwechslungen der Personen kommen kann;
- der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 93b ABGB) einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946/1811 erhalten will;
- der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 93 b, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraphen 93, bis 93c des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811, erhalten will; 7a. der Antragsteller einen Nachnamen nach §§ 93 bis 93c ABGB erhalten will; 7a. der Antragsteller einen Nachnamen nach Paragraphen 93 bis 93 c ABGB erhalten will;
- der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (§ 157 Abs. 1 ABGB) einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will;
- der Antragsteller nach bereits erfolgter Namensbestimmung (Paragraph 157, Absatz eins, ABGB) einen Familiennamen nach Paragraph 155, ABGB erhalten will;
- der Antragsteller einen § 155 ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist;
- der Antragsteller einen Paragraph 155, ABGB entsprechenden Familiennamen der Person erhalten will, der die Obsorge für ihn zukommt oder in deren Pflege er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist; 9a. der Antragsteller, der neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, einen Familiennamen erhalten will, den er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt und Ziel der Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen;
- der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht oder in seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können;
- der Antragsteller aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen wünscht. … Versagung der Bewilligung § 3.
(1)Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wennParagraph 3,
(1)Die Änderung des Familiennamens oder Vornamens darf nicht bewilligt werden, wenn
- die Änderung des Familiennamens die Umgehung von Rechtsvorschriften ermöglichen würde;
- der beantragte Familienname lächerlich, anstößig oder für die Kennzeichnung von Personen im Inland nicht gebräuchlich ist;
- der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 5 und 7 bis 9;
- der beantragte Familienname von einer anderen Person rechtmäßig geführt wird, der ein berechtigtes Interesse am Ausschluß des Antragstellers von der Führung des gleichen Familiennamens zukommt; dies gilt nicht in den Fällen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 und 7 bis 9;
- Der beantragte Familienname aus mehreren Namen zusammengesetzt ist;
- die beantragte Änderung des Familiennamens nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach § 2 Abs. 2, gegebenenfalls in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 6 eintritt;
- die beantragte Änderung des Familiennamens nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11 oder des Vornamens nach Paragraph 2, Absatz 2,, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, 6, 10 und 11, dazu führen würde, daß eine Verwechslungsfähigkeit mit einer anderen Person im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, eintritt;
- die beantragte Änderung des Familiennamens oder Vornamens dem Wohl einer hievon betroffenen, nicht eigenberechtigten Person abträglich ist;
- der beantragte Vorname nicht gebräuchlich ist oder als erster Vorname nicht dem Geschlecht des Antragstellers entspricht;
- der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5 bis 9a erfolgen soll.
- der Antragsteller die Änderung eines Familiennamens oder Vornamens beantragt, den er durch eine Namensänderung auf Grund eines von ihm selbst gestellten Antrags innerhalb der letzten zehn Jahre erhalten hat; dies gilt nicht, wenn die Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5 bis 9 a erfolgen soll.
(2)Die Namensänderung ist jedoch zulässig, wenn
- im Fall des Abs. 1 Z 4 eine Namensänderung nach § 2 Abs. 1 Z 5, 7 bis 9a beantragt wird;
- im Fall des Absatz eins, Ziffer 4, eine Namensänderung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, 7 bis 9 a beantragt wird;
- im Fall des Abs. 1 Z 5 der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.
- im Fall des Absatz eins, Ziffer 5, der Antragsteller aus besonders gewichtigen Gründen einen bestimmten Familiennamen wünscht.
§ 1des Gesetzes vom 3.
April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (Adelsaufhebungsgesetz), StGBl. Nr. 211/1919 idF StGBl. Nr. 484/1919 und BGBl. Nr. 2/2008 (das Gesetz gilt
Art. 149Abs.
1 B-VG als Verfassungsgesetz), werden der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehende Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger aufgehoben.
Paragraph eins, des Gesetzes vom 3. April 1919 über die Aufhebung des Adels, der weltlichen Ritter- und Damenorden und gewisser Titel und Würden (Adelsaufhebungsgesetz), StGBl. Nr. 211 aus 1919, in der Fassung StGBl. Nr. 484 aus 1919, und Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 2008, (das Gesetz gilt
Artikel 149
, Absatz eins, B-VG als Verfassungsgesetz), werden der Adel, seine äußeren Ehrenvorzüge sowie bloß zur Auszeichnung verliehene, mit einer amtlichen Stellung, dem Beruf oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhang stehende Titel und Würden und die damit verbundenen Ehrenvorzüge österreichischer Staatsbürger aufgehoben.
§ 2
erster Satz Adelsaufhebungsgesetz ist die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden untersagt.
Paragraph 2, erster Satz Adelsaufhebungsgesetz ist die Führung dieser Adelsbezeichnungen, Titel und Würden untersagt.
§ 4
Adelsaufhebungsgesetz steht die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach § 1 als aufgehoben anzusehen sind, dem Staatssekretariat für Inneres und Unterricht zu.
Paragraph 4, Adelsaufhebungsgesetz steht die Entscheidung darüber, welche Titel und Würden nach Paragraph eins, als aufgehoben anzusehen sind, dem Staatssekretariat für Inneres und Unterricht zu. In Umsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes erging die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18.4.1919, StGBl. Nr. 237/1919 (Vollzugsanweisung – Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes). Die §§ 1 und 2 dieser Vollzugsanweisung lauten wie folgt:In Umsetzung des Adelsaufhebungsgesetzes erging die Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Inneres und Unterricht und des Staatsamtes für Justiz, im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsämtern vom 18.4.1919, StGBl. Nr. 237 aus 1919, (Vollzugsanweisung – Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes). Die Paragraphen eins und 2 dieser Vollzugsanweisung lauten wie folgt: § 1.Paragraph eins, Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt. § 2.Paragraph 2, Durch § 1 des Gesetzes vom
- April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:Durch Paragraph eins, des Gesetzes vom
- April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben:
- das Recht zur Führung des Adelszeichens “von”;
- das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
- das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
- das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
- das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich “bürgerlich” genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ec., selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.
§ 9Abs.
1 IPR-Gesetz ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. Nach § 13 Abs. 1 IPR-Gesetz ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht.
Paragraph 9, Absatz eins, IPR-Gesetz ist das Personalstatut einer natürlichen Person das Recht des Staates, dem die Person angehört. Hat eine Person neben einer fremden Staatsangehörigkeit auch die österreichische Staatsbürgerschaft, so ist diese maßgebend. Für andere Mehrstaater ist die Staatsangehörigkeit des Staates maßgebend, zu dem die stärkste Beziehung besteht. Nach Paragraph 13, Absatz eins, IPR-Gesetz ist die Führung des Namens einer Person nach deren jeweiligem Personalstatut zu beurteilen, auf welchem Grund auch immer der Namenserwerb beruht. 2.
- Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2013 einen Antrag auf Änderung seines Familiennamens in „von Me. M.“- Er berief sich dabei auf § 2 Abs. 1 Z 9a NÄG und legte u.a. einen schwedischen Reisepass – ausgestellt am 2.12.2011 von der Schwedischen Botschaft in Wien – vor, der ihm bescheinigt auch schwedischer Staatsbürger zu sein und in Schweden den Familiennamen „von Me. M.“ rechtmäßig zu führen.2.
- Der Beschwerdeführer stellte am 28.11.2013 einen Antrag auf Änderung seines Familiennamens in „von Me. M.“- Er berief sich dabei auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9 a, NÄG und legte u.a. einen schwedischen Reisepass – ausgestellt am 2.12.2011 von der Schwedischen Botschaft in Wien – vor, der ihm bescheinigt auch schwedischer Staatsbürger zu sein und in Schweden den Familiennamen „von Me. M.“ rechtmäßig zu führen. Der BF ist österreichischer und schwedischer Staatsbürger. Er wurde ... 1987 in Wien als eheliches Kind des österreichischen Staatsbürgers C. M. und der schwedischen Staatsangehörigen L. E. W. M. geboren und erhielt den Namen A. C. M.. Diesen Namen hatte bzw. führte der BF ursprünglich auch in Schweden. Der BF lebt seit seiner Geburt in Österreich. Nach der Scheidung seiner Eltern (im Jahr 2011) nahm die Mutter des BF wieder ihren Mädchennamen (VON ME.) an. Der BF beantragte daraufhin bei der schwedischen Personenstandsbehörde die Änderung seines Familiennamens in VON ME. M., was ihm von der schwedischen Behörde bewilligt wurde. In der Folge wurde dem BF von der schwedischen Botschaft in Wien der aktenkundige Reisepass vom 2.12.2011 mit dem Familiennamen VON ME. M. ausgestellt. Dem in NÖ wohnhaften Bruder des BF (N. J. M.) wurde durch die Bezirkshauptmannschaft ... die Änderung des Familiennamens in VON ME. M. mit Bescheid vom 19.6.2012
§§ 1, 2 Abs.
1 Z 11 NÄG bewilligt. Dieser Bescheid enthält
§ 58Abs.
2 AVG keine Begründung.Dem in NÖ wohnhaften Bruder des BF (N. J. M.) wurde durch die Bezirkshauptmannschaft ... die Änderung des Familiennamens in VON ME. M. mit Bescheid vom 19.6.2012
Paragraphen eins, 2, Absatz eins, Ziffer 11, NÄG bewilligt. Dieser Bescheid enthält
Paragraph 58, Absatz 2, AVG keine Begründung. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten (Wiener) Behörde wurde dem BF die Änderung seines Familiennamens in VON ME. M.
§ 3Abs.
1 Z 1 NÄG unter Hinweis auf die Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes versagt.Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten (Wiener) Behörde wurde dem BF die Änderung seines Familiennamens in VON ME. M.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, NÄG unter Hinweis auf die Bestimmungen des Adelsaufhebungsgesetzes versagt. 2.
- Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben mehrfach klargestellt, dass österreichische Staatsbürger nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung nicht berechtigt sind, Adelstitel bzw. (ehemalige) Adelsprädikate oder Adelszeichen – seien diese nun österreichischen oder ausländischen Ursprungs – zu führen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Adelsprädikate/Adelszeichen ausländischen Ursprungs sind und wenn sie aufgrund der ausländischen Rechtslage dort als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführt werden dürfen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 17.2.2010, Zl. 2008/17/0114, mit weiteren Nachweisen). Dies gilt insbesondere für das in § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung angeführte Adelszeichen „von“.2.
- Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts haben mehrfach klargestellt, dass österreichische Staatsbürger nach dem im Verfassungsrang stehenden Adelsaufhebungsgesetz und der dazu ergangenen Vollzugsanweisung nicht berechtigt sind, Adelstitel bzw. (ehemalige) Adelsprädikate oder Adelszeichen – seien diese nun österreichischen oder ausländischen Ursprungs – zu führen, und zwar auch dann nicht, wenn diese Adelsprädikate/Adelszeichen ausländischen Ursprungs sind und wenn sie aufgrund der ausländischen Rechtslage dort als Bestandteil des bürgerlichen Namens geführt werden dürfen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 17.2.2010, Zl. 2008/17/0114, mit weiteren Nachweisen). Dies gilt insbesondere für das in Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung angeführte Adelszeichen „von“. Der BF ist von Geburt an österreichischer Staatsbürger (abgesehen von seiner weiteren, nämlich schwedischen Staatsangehörigkeit ohne effektiven Auslandsbezug), weshalb nach § 9 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 IPRG die gegenständliche Rechtsfrage nach österreichischem Recht (Personalstatut des BF) zu beurteilen ist.Der BF ist von Geburt an österreichischer Staatsbürger (abgesehen von seiner weiteren, nämlich schwedischen Staatsangehörigkeit ohne effektiven Auslandsbezug), weshalb nach Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 13, Absatz eins, IPRG die gegenständliche Rechtsfrage nach österreichischem Recht (Personalstatut des BF) zu beurteilen ist. Dass es sich bei dem Prädikat im Geburts-Familiennamen der Mutter des BF („von“ Me.) um ein (ehemaliges) Adelszeichen im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes iVm § 2 Z 1 der Vollzugsanweisung handelt, ist aufgrund der Internetrecherche der belangten Behörde zur schwedischen Familiengeschichte der „von Me.“ und der damit übereinstimmenden Angaben des BF in der Verhandlung nicht zweifelhaft.Dass es sich bei dem Prädikat im Geburts-Familiennamen der Mutter des BF („von“ Me.) um ein (ehemaliges) Adelszeichen im Sinne des Adelsaufhebungsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins, der Vollzugsanweisung handelt, ist aufgrund der Internetrecherche der belangten Behörde zur schwedischen Familiengeschichte der „von Me.“ und der damit übereinstimmenden Angaben des BF in der Verhandlung nicht zweifelhaft. Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die vom BF beantragte Namensänderung aus dem Grunde des § 3 Abs. 1 Z 1 NÄG nicht zu bewilligen ist, weil die Änderung eine Umgehung des Adelsaufhebungsgesetzes ermöglich würde, ist nach der österreichischen Rechtslage zutreffend.Die Beurteilung der belangten Behörde, dass die vom BF beantragte Namensänderung aus dem Grunde des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, NÄG nicht zu bewilligen ist, weil die Änderung eine Umgehung des Adelsaufhebungsgesetzes ermöglich würde, ist nach der österreichischen Rechtslage zutreffend. Aus dem Umstand, dass dem Bruder des BF (in der gleichen Situation und unter den gleichen Umständen wie sie beim BF vorliegen) von der nach dem Wohnsitz des Bruders zuständigen Behörde in Niederösterreich die Änderung des Familiennamens bewilligt wurde, kann weder ein Recht des BF abgeleitet werden, noch wird dadurch eine Verletzung des verfassungsrechtlichen (den Gesetzgeber bindenden) Gleichheitssatzes bewirkt. Dass im Rahmen der Vollziehung in einem Fall allenfalls rechtswidrig eine Bewilligung erteilt wird und im anderen Fall gesetzeskonform die Bewilligung versagt wird, führt nicht zu einem subjektiven Recht auf (gesetzwidrige) Gleichbehandlung. Allerdings bleibt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zur Namensgebung bzw. Namensbildung in verschiedenen Mitgliedstaaten und der in der Beschwerde enthaltenen Bezugnahme auf das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bzw. das Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit zu prüfen, ob das Unionsrecht im konkreten Fall der Versagung der Namensänderung (nach § 3 Abs. 1 Z 1 NÄG iVm dem Adelsaufhebungsgesetz) entgegen steht.Allerdings bleibt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zur Namensgebung bzw. Namensbildung in verschiedenen Mitgliedstaaten und der in der Beschwerde enthaltenen Bezugnahme auf das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot bzw. das Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit zu prüfen, ob das Unionsrecht im konkreten Fall der Versagung der Namensänderung (nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, NÄG in Verbindung mit dem Adelsaufhebungsgesetz) entgegen steht. 2.
- Der Europäische Gerichtshof hat im Wesentlichen in zwei Entscheidungen (Urteil vom 2.10.2003, C-148/02 Garcia Avello, und Urteil vom 14.10.2008, C-353/06 Grunkin Paul) die Auswirkungen des Gemeinschafts- bzw. Unionsrechts auf unterschiedliche Namenssysteme der Mitgliedstaaten dargelegt. In der Rechtssache Garcia Avello ging es darum, dass ein Kind, das sowohl die belgische als auch die spanische Staatbürgerschaft besaß, in Belgien (wo das Kind nach belgischem Recht den Namen seines Vaters bekommen hatte) durch Namensänderung den Namen erhalten wollte, der nach spanischem Recht bestimmt und dort eingetragen worden war (und aus dem ersten Namen des Vaters gefolgt vom ersten Namen der Mutter zusammengesetzt war). Der Gerichtshof bejahte in diesem Fall zunächst den Gemeinschaftsrechtsbezug des zu beurteilenden Sachverhalts allein aus dem Grunde der mehrfachen Staatsangehörigkeit (unabhängig davon, dass sich das Kind von Geburt an in Belgien aufgehalten hatte) und vor dem Hintergrund des Verbots der Diskriminierung (aufgrund der Staatsangehörigkeit). Demnach können sich Personen, die aufgrund verschiedener Gesetze (zu denen sie wegen ihrer Staatsangehörigkeit Bezüge aufweisen) verschiedene Familiennamen haben, auf damit verbundene Schwierigkeiten berufen, die sie in der Ausübung des Unionsbürgern zustehenden Rechts auf Freizügigkeit behindern. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, dass es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaates verwehrt sei, unter den Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender mj. Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet sei, dass diese Kinder den Namen führen könnten, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats haben. Im Fall der Rechtssache Grunkin-Paul ging es um ein Kind zweier (in Dänemark lebender) deutscher Staatsangehöriger, das in Dänemark geboren worden war und dort den Namen Grunkin-Paul erhalten hatte. Die deutschen Behörden lehnten die Eintragung des in Dänemark bestimmten und eingetragenen Familiennamens ab, weil das Kind nach deutschem Recht keinen Doppelnamen (zusammengesetzt aus dem Namen des Vaters und dem der Mutter) führen dürfe. Der Gerichtshof führte aus, die Verpflichtung, in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, einen anderen Namen als den zu führen, der bereits im Geburts- und Wohnsitzmitgliedstaat erteilt und eingetragen worden sei, könne die Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit behindern. Ein besonderer Grund für die Nichtanerkennung des in Dänemark erteilten und eingetragenen Nachnamens, etwa dass dieser in Deutschland gegen die ordre public verstoße, sei im Verfahren vor dem Gerichtshof nicht geltend gemacht worden. Der Gerichtshof kam zum Ergebnis, das Recht auf Freizügigkeit der Person stehe unter den Bedingungen wie denen des Ausgangsverfahrens dem entgegen, dass die Behörden eines Mitgliedstaats es unter Anwendung des nationalen Rechts ablehnten, den Nachnamen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen worden sei, in dem dieses Kind (das wie seine Eltern nur die Staatsangehörigkeit des erstgenannten Mitgliedstaats besitze) geboren worden sei und seitdem dort wohne. Im vorliegenden Zusammenhang ist weiter auch auf ein von der Europäischen Kommission von 2010 bis 2012 gegen Schweden geführtes Vertragsverletzungsverfahren hinzuweisen, das darauf abzielte, dass Schweden seinen Staatsangehörigen die Möglichkeit einräumt, sich mit einem nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats bestimmten Doppelnamen (kostenlos) registrieren zu lassen (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 21.6.2012). Dem lag zugrunde, dass ein Kind mit doppelter Staatsangehörigkeit (im Anlassfall der spanischen und der schwedischen Staatsangehörigkeit) nach schwedischem Namensrecht nur unter dem Namen eines Elternteils eingetragen werden durfte. Im Anlassfall hatten die schwedischen Gerichte die Eintragung des (spanischen) Doppelnamens mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Möglichkeit bestünde, die Änderung des Nachnamens des Kindes zu beantragen und so die Eintragung des vollständigen (spanischen) Familiennamens zu erreichen. Die Kommission sah die Möglichkeit einer nachträglichen Namensänderung (im Wege eines kostenpflichtigen Verfahrens) nicht als hinreichende Lösung des Problems unterschiedlicher Familiennamen an, weil nach der Judikatur des EuGH (C-148/02 und C-353/06) Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit von Anfang an in den Genuss der ihnen vom Unionsrecht zugesicherten Rechte kommen können sollten. Als Reaktion auf dieses Vertragsverletzungsverfahren schuf Schweden ab 1.3.2012 die Möglichkeit der (originären) Eintragung eines Doppel-Familiennamens (was bis dahin nur im Wege eines Namensänderungsverfahrens möglich war).Im vorliegenden Zusammenhang ist weiter auch auf ein von der Europäischen Kommission von 2010 bis 2012 gegen Schweden geführtes Vertragsverletzungsverfahren hinzuweisen, das darauf abzielte, dass Schweden seinen Staatsangehörigen die Möglichkeit einräumt, sich mit einem nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats bestimmten Doppelnamen (kostenlos) registrieren zu lassen vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 21.6.2012). Dem lag zugrunde, dass ein Kind mit doppelter Staatsangehörigkeit (im Anlassfall der spanischen und der schwedischen Staatsangehörigkeit) nach schwedischem Namensrecht nur unter dem Namen eines Elternteils eingetragen werden durfte. Im Anlassfall hatten die schwedischen Gerichte die Eintragung des (spanischen) Doppelnamens mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Möglichkeit bestünde, die Änderung des Nachnamens des Kindes zu beantragen und so die Eintragung des vollständigen (spanischen) Familiennamens zu erreichen. Die Kommission sah die Möglichkeit einer nachträglichen Namensänderung (im Wege eines kostenpflichtigen Verfahrens) nicht als hinreichende Lösung des Problems unterschiedlicher Familiennamen an, weil nach der Judikatur des EuGH (C-148/02 und C-353/06) Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit von Anfang an in den Genuss der ihnen vom Unionsrecht zugesicherten Rechte kommen können sollten. Als Reaktion auf dieses Vertragsverletzungsverfahren schuf Schweden ab 1.3.2012 die Möglichkeit der (originären) Eintragung eines Doppel-Familiennamens (was bis dahin nur im Wege eines Namensänderungsverfahrens möglich war). Der Beschwerdeführer A. M. (BF) wurde in Österreich geboren (wo er seither lebt) und erhielt als eheliches Kind seines österreichischen Vaters (C. M.) und seiner schwedischen Mutter (L. E. W. M.) den gemeinsamen Familiennamen seiner Eltern (auch die Mutter führte damals den Familiennamen M. und nicht ihren Geburtsnamen „von Me.“). Folgerichtig und auch entsprechend dem schwedischen Namensrecht wurde der BF auch in Schweden mit seinem in Österreich eingetragenen Namen (A. C. M.) registriert. Es geht also im vorliegenden Fall überhaupt nicht um die Kollision unterschiedlicher Namensbildungs- bzw. Namensgebungssysteme. Der BF führte vielmehr von Geburt an bis zu der von ihm (nach der Scheidung seiner Eltern) in Schweden beantragten und bewilligten Änderung seines Familiennamens (im Jahr 2011) den Familiennamen M. (sowohl in Österreich als auch in Schweden). Schwierigkeiten im Hinblick auf unterschiedliche Familiennamen in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU (zu denen der BF wegen seiner Doppelstaatsangehörigkeit Bezüge besitzt) ergaben sich erst durch die von ihm zunächst in Schweden angestrebte und dort bewilligte Änderung des Namens, den er in beiden Staaten von Geburt an führte. Zwar führt er den geänderten und von ihm gewünschten Namen nunmehr in Schweden zu Recht, doch ist nicht zu erkennen, dass dieser (das Prädikat „von“ enthaltende) Doppelname – unter dem er auch in Schweden nicht aufgrund originärer Namensbildung registriert war – der schwedischen Tradition oder dem damaligen Namensrecht Schwedens entsprochen hätte. Somit ist lediglich die über Antrag des BF erfolgte Namensänderung durch die schwedischen Behörden Grundlage für die beklagte Verschiedenheit der Namen nach schwedischem und nach österreichischem Recht und soll dazu dienen, den seit Geburt geführten österreichischen Namen in einer Weise zu ändern, die dem österreichischem Bundesverfassungsrecht, nämlich dem Adelsaufhebungsgesetz widerspricht. Bei der gegebenen Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Adelsaufhebungsgesetz und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen als Ausdruck und Ausführung des fundamentalen Gleichheitsgrundsatzes im österreichischen Recht einen Bestandteil der ordre public und damit (aus europarechtlicher Sicht) einen gerechtfertigten Grund für die Versagung der Namensänderung darstellen. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit der in der Rechtsprechung des EuGH relevierten Problematik der Kollision verschiedener Namenssysteme (originärer Namensbildung) innerhalb der EU vergleichbar. Ohne die über Antrag des BF erfolgte Namensänderung in Schweden wäre die vom BF nunmehr beklagte Namensungleichheit nicht entstanden. Dass Österreich in dieser Konstellation aus unionsrechtlichen Gründen gezwungen wäre, die Namensänderung (die dem BF in Schweden bewilligt wurde) nachzuvollziehen, obwohl dem innerstaatlich ein gewichtiger Versagungsgrund entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Dies wurde in einem vergleichbaren Zusammenhang auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich dargelegt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2008/06/0144). Der BF hat daher die Nachteile aus der Namensverschiedenheit selbst herbeigeführt und selbst zu vertreten.Bei der gegebenen Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob das Adelsaufhebungsgesetz und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen als Ausdruck und Ausführung des fundamentalen Gleichheitsgrundsatzes im österreichischen Recht einen Bestandteil der ordre public und damit (aus europarechtlicher Sicht) einen gerechtfertigten Grund für die Versagung der Namensänderung darstellen. Der vorliegende Fall ist jedenfalls nicht mit der in der Rechtsprechung des EuGH relevierten Problematik der Kollision verschiedener Namenssysteme (originärer Namensbildung) innerhalb der EU vergleichbar. Ohne die über Antrag des BF erfolgte Namensänderung in Schweden wäre die vom BF nunmehr beklagte Namensungleichheit nicht entstanden. Dass Österreich in dieser Konstellation aus unionsrechtlichen Gründen gezwungen wäre, die Namensänderung (die dem BF in Schweden bewilligt wurde) nachzuvollziehen, obwohl dem innerstaatlich ein gewichtiger Versagungsgrund entgegensteht, ist nicht ersichtlich. Dies wurde in einem vergleichbaren Zusammenhang auch vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich dargelegt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2008/06/0144). Der BF hat daher die Nachteile aus der Namensverschiedenheit selbst herbeigeführt und selbst zu vertreten. Da somit auch die europarechtliche Argumentation des BF der Beschwerde gegen die Versagung der Namensänderung nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH und es sind in Ansehung des gegebenen Sachverhalts auch keine Zweifel im Hinblick auf die Auslegung und Gemeinschaftsrechtskonformität entstanden.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung folgt der einheitlichen Rechtsprechung des VwGH und es sind in Ansehung des gegebenen Sachverhalts auch keine Zweifel im Hinblick auf die Auslegung und Gemeinschaftsrechtskonformität entstanden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.251.002.26444.2014.VOR