G eingestellt. Hinsichtlich Punkt 2) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. römisch eins. Der Beschwerde wird zu Punkt 1) Folge gegeben und das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. Hinsichtlich Punkt 2) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Der Bf hat daher
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Punkt 2) in der Höhe von Euro 220,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Bf hat daher
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Punkt 2) in der Höhe von Euro 220,--, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.
GVG hat der Beschwerdeführer zu Punkt 1) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer zu Punkt 1) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „1) Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs.1 Gewerbeordnung 1994; Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar) der S. KG mit Sitz in Wien, J.-gasse, zu verantworten, dass diese in der Betriebsanlage in Wien, S.-gasse, am 23.03.2014 folgende Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 16.9.2005 zu MBA 1/8 – 1259/2005, welche lautet:„1) Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994; Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar) der S. KG mit Sitz in Wien, J.-gasse, zu verantworten, dass diese in der Betriebsanlage in Wien, S.-gasse, am 23.03.2014 folgende Auflage des rechtskräftigen Bescheides vom 16.9.2005 zu MBA 1/8 – 1259 aus 2005,, welche lautet: Auflagennr. 1): “Der Ausgang vom Gastraum zum Innenhof muss als Notausgang eingerichtet sein. Die Türe muss in Fluchtrichtung aufgeschlagen, mind. 2 m hoch sein und darf keine Schwelle haben. Verschlüsse sind in der Höhe von 0,7 bis 1,4 m über dem Fußboden anzubringen. Stufen im Bereich des Ausganges dürfen höchstens 18 cm hoch sein und müssen eine Mindestauftrittsbreite von 26 cm aufweisen. Die Stufen müssen ausreichend beleuchtet und gekennzeichnet sein“ insoferne nicht eingehalten hat, als der Notausgang zum Innenhof nicht vorhanden war, da dieser als solcher nicht gekennzeichnet und versperrt war. Zudem war der Tür eine zweite Türe vorgesetzt, die gegen die Fluchtrichtung aufschlug. 2) Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (§§ 39 und 370 Abs.1 Gewerbeordnung 1994) der S. KG mit Sitz in Wien, J.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin die mit rechtskräftigen Bescheiden, erstmals vom 27.4.1984 zu MBA 1/8 – Ba 62266/2/83 und zuletzt vom 22.11.2011 zu MBA 1/8 – 77270/2010, genehmigte Betriebsanlage in Wien, S.-gasse (Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar), ohne erforderliche rechtskräftige Genehmigung insofern geändert betrieben hat, als am 23.03.2014 die höchstzulässige Gästeanzahl überschritten wurde, indem anstelle der genehmigten 100 Gäste 149 Personen als Gäste in der Betriebsanlage anwesend waren, wodurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der KundInnen, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen (§ 74 Abs. 2 Z 1 GewO 1994), im Flucht- und Panikfall möglich war.2) Sie haben als gewerberechtlicher Geschäftsführer (Paragraphen 39 und 370 Absatz eins, Gewerbeordnung 1994) der S. KG mit Sitz in Wien, J.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Inhaberin die mit rechtskräftigen Bescheiden, erstmals vom 27.4.1984 zu MBA 1/8 – Ba 62266/2/83 und zuletzt vom 22.11.2011 zu MBA 1/8 – 77270 aus 2010,, genehmigte Betriebsanlage in Wien, S.-gasse (Gastgewerbe in der Betriebsart einer Bar), ohne erforderliche rechtskräftige Genehmigung insofern geändert betrieben hat, als am 23.03.2014 die höchstzulässige Gästeanzahl überschritten wurde, indem anstelle der genehmigten 100 Gäste 149 Personen als Gäste in der Betriebsanlage anwesend waren, wodurch eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der KundInnen, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994), im Flucht- und Panikfall möglich war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: ad 1.) § 367 Z.25 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. 194/1994 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Auflagenpunkt Nr. 1) des Bescheides vom 16.9.2005 zu MBA 1/8 – 1259/2005ad 1.) Paragraph 367, Ziffer 25, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194 aus 1994, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Auflagenpunkt Nr. 1) des Bescheides vom 16.9.2005 zu MBA 1/8 – 1259/2005 ad 2.) § 366 Abs. 1 Z.3 zweiter Fall der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 81 GewO 1994ad 2.) Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, zweiter Fall der Gewerbeordnung 1994, BGBl.Nr. 194 aus 1994, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 81, GewO 1994 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: ad 1.) Geldstrafe von EUR 510,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 6 Stunden ad 2.) Geldstrafe von EUR 1.100,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstafe von 2 Tagen und 18 Stunden Summe der Geldstrafen: EUR 1.610,00 Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 4 Tage ad 1.)
O 1994.ad 1.)
Paragraph 367, Einleitungssatz GewO 1994. ad 2.)
O 1994.ad 2.)
Paragraph 366, Absatz eins, Einleitungssatz GewO 1994. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ad 1.) EUR 51,00 ad 2.) EUR 110,00 Summe der Strafkosten: EUR 161,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch EUR 10,00 je Übertretung). Die zu zahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher ad 1.) EUR 561,00, ad 2.) EUR 1.210,00 Summe der Strafen und Strafkosten: EUR 1.771,00 Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dieses Straferkenntnis gründet sich auf einen Aktenvermerk über eine nächtliche Schwerpunktaktion vom
O 1994 vorgeschrieben, da nach einer Nachtaktion vom 7.
Paragraph 79, GewO 1994 vorgeschrieben, da nach einer Nachtaktion vom 7.4. auf 8.4.2005 aufgrund der Stellungnahme der MA 36-A vom 13.5.2005 vorgeschlagen wurde, die Auflagennr. 45) des Bescheides vom 27.4.1984 zu MBA 1/8 - Ba 62266/2/83 entsprechend dem Stand der Technik zu präzisieren. Zudem wird festgehalten, dass diese Auflagennr. 1) des Bescheides vom 16.9.2005 im Nachhinein auch von der MA 36 auf ihre Einhaltung überprüft wurde und am 9.5.2006 festgestellt wurde, dass diese nicht eingehalten war (MBA 1/8 - 904/2006/3 bzw. - 3977/2005/4). Somit steht fest, dass der Bescheid vom 16.9.2005 zu MBA 1/8 - BA 1259 aus 2005, die gegenständliche Betriebsanlage betrifft. Dass nun im Grundrissplan, der Bestandteil des Bescheides vom 22.11.2011 zu MBA 1/8 - 77270 aus 2010, ist, der Ausgang des Gastraumes 2 zum Innenhof nicht speziell als Notausgang im Plan vermerkt ist, schadet insofern nicht, als dies nicht Gegenstand der Änderung der Betriebsanlage in dem Verfahren war (so auch aus der Beschreibung der Änderung der Betriebsanlage ersichtlich). Somit wurde die Auflagennr. 1) des Bescheides vom 16.9.2005 zu MBA 1/8 - BA 1259 aus 2005, weder derogiert noch liegt ein Antrag auf Aufhebung dieser Auflage vor. Der Bescheid vom 16.9.2005 zu MBA 1/8 - BA 1259 aus 2005, wurde auch nie amtswegig nach Paragraph 68, AVG aufgehoben. Zudem ist diese Auflage hinreichend konkret und klar gefasst, sodass der Unrechtsgehalt eines Zuwiderhandelns eindeutig erkennbar ist (VwGH vom 1.10.1985, ZI 85/04/0068). Dass der Amtssachverständige der MA 36-A, 01 G., am 21.6.2012 feststellte, dass die Betriebsanlage "mit Ausnahme der Zu- und Abluft für die Verflüssigereinheiten der Klimaanlage auf dem Dachboden im genehmigten Umfang betrieben" wurde (MBA 1/8 - 136837 aus 2011,), bedeutet nicht automatisch, dass dieser nur einen Notausgang vorgefunden und als genehmigt angesehen hat. Im Gegenteil, es kann vielmehr aus der Feststellung "im genehmigten Umfang" geschlossen werden, dass bei dieser Kontrolle am 21.6.2012 (Momentaufnahme) alle genehmigten Betriebsanlagenteile vorgefunden wurden, somit auch dass die Türe vom Gastraum 2 in den Innenhof als Notausgang eingerichtet war. Denn auch der MA 36-A muss der Bescheid vom 16.9.2005 zu MBA 1/8 - BA 1259 aus 2005, bekannt gewesen sein (eine Abschrift davon wurde ihr nach Rechtskraft per E-Mail zugestellt), zumal sie dessen Einhaltung auch am 9.5.2006 überprüft hatte (MBA 1/8 - 904/2006/3 bzw. - 3977/2005/4). Bezugnehmend auf die Rechtfertigung des Beschuldigten zu ad 2) ist auszuführen, dass die Amtsabordnung am 23.3.2014 durch Zählung der Gäste um 00:45 Uhr feststellte, dass 149 Personen in der Betriebsanlage anwesend waren. Dies wurde auch nach 20 Minuten durch mehrere Personen der Amtsabordnung kontrolliert und festgestellt, dass nunmehr der genehmigten Anzahl von 100 Personen entsprochen wurde. Dass nachträglich ein .Klicksystem" zur Überprüfung der Personenanzahl eingerichtet wurde, ist für dieses Verwaltungsstrafverfahren insofern irrelevant, da nur der Tatzeitpunkt, der 23.3.2014, bewertet wird.“ In der innerhalb offener Frist eingebrachten Beschwerde wird Folgendes vorgebracht: „Ad 1) Es wird mir vorgeworfen, dass ich es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der S. KG zu verantworten habe, dass diese in der Betriebsanlage in Wien, S.-gasse am 23.3.2014 die Auflagen Nr. 1) des Bescheides vom 16.9.2005, MBA 1/8 – BA 1259/2005 insofern nicht eingehalten wurde, als der Notausgang zum Innenhof nicht vorhanden war, da dieser als solcher nicht gekennzeichnet und versperrt war. Zudem war der Türe eine zweite Türe vorgesetzt, die gegen die Fluchtrichtung aufschlug.Es wird mir vorgeworfen, dass ich es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der S. KG zu verantworten habe, dass diese in der Betriebsanlage in Wien, S.-gasse am 23.3.2014 die Auflagen Nr. 1) des Bescheides vom 16.9.2005, MBA 1/8 – BA 1259 aus 2005, insofern nicht eingehalten wurde, als der Notausgang zum Innenhof nicht vorhanden war, da dieser als solcher nicht gekennzeichnet und versperrt war. Zudem war der Türe eine zweite Türe vorgesetzt, die gegen die Fluchtrichtung aufschlug. Dazu gebe ich an, dass mit Bescheid vom 22.11.2011 die Betriebsanlage insofern geändert wurde, als dieser beanstandete Notausgang zum Innenhof aufgrund dieses Bescheides verschlossen und schalldicht gemacht wurde. Dies ist auch aus den einen Bescheidbestandteil bildenden Plänen ersichtlich und wurde von der Behörde so genehmigt. Wir haben anlässlich der von uns am 28.6.2010 eingereichten Änderungsgenehmigung alle Änderungen und alle Planinhalte in mehrmaligen Behördenbesprechungen mit der Behörde abgesprochen, auch vor Ort im Lokal. Es war damals für alle klar, dass für das Lokal nur mehr ein Notausgang vorgesehen ist. Der Behörde war klar, dass hinten in den Innenhof ein Notausgang vorhanden war, der aufgelassen wird und wurde dies genau so besprochen. Dies ist im Plan ausgewiesen und wurde auch so genehmigt. Dies war auch ein Wunsch der Behörde, da es wegen dem Lärm Anrainerbeschwerden gab, die mit der Einrichtung der Schallschutzmaßnahmen weggefallen sind und sollte auch niemand durch diese Tür in den Innenhof hinausgehen können. Der zuständige Techniker der MA 36 war während des ganzen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens Herr DI G.. Die zuständige Juristin war Frau Mag. K. und sagte diese auch, dass wir den zweiten Notausgang nicht mehr brauchen und dass unser Plan passt. Alle Unterlagen waren mit ihr abgesprochen und wurden wir von ihr nie darauf hingewiesen, dass wir unsere Antragsunterlagen oder unsere Pläne bezüglich des Notausganges zum Innenhof abändern oder ergänzen sollen bzw. dass wir noch eine Antrag stellen sollen, damit die Auflage Nr. 1) aufgehoben wird. Meiner Ansicht trifft die Behörde hier eine Manoduktionspflicht, da ich juristischer und technischer Laie bin. Der Bescheid vom 16.9.2005 war längere Zeit verschollen und hatte weder ich diesen Bescheid in Händen, noch lag er im Betriebsanlagengenehmigungsakt auf. Meiner Ansicht nach hätte uns die Behörde im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren 2010 darauf aufmerksam machen müssen, wenn unser Plan nicht mit den Aktenunterlagen übereinstimmt. Am 21.6.2012 wurde die Betriebsanlage von Herrn DI G. von der MA 36 überprüft und für in Ordnung befunden. Die Betriebsanlage war anlässlich dieser Überprüfung fix fertig umgebaut und gab es auch den zweiten Notausgang nicht mehr. Die Auflage 1) des Bescheides vom 16.9.2005, MBA 1/8 – 1259/2005 ist durch den Bescheid vom 22.11.2011 hinfällig und widerspricht auch dem Plan. Diese Auflage wäre meiner Ansicht nach von der Behörde amtswegig aufzuheben gewesen.Die Auflage 1) des Bescheides vom 16.9.2005, MBA 1/8 – 1259 aus 2005, ist durch den Bescheid vom 22.11.2011 hinfällig und widerspricht auch dem Plan. Diese Auflage wäre meiner Ansicht nach von der Behörde amtswegig aufzuheben gewesen. Um weitere Strafen zu vermeiden haben wir eine Notbeleuchtung angebracht und bleibt dieser Notausgang offen. Die Aufhebung dieser Auflage werden wir beantragen und die Änderung anzeigen. Ad 2) Es wird mir vorgeworfen, dass ich es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der S. KG mit Sitz in Wien, J.-gasse, zu verantworten habe, dass diese am 23.3.2014 die höchstzulässige Gästeanzahl überschritten hat, indem anstelle der genehmigten 100 Gäste 149 Personen als Gäste in der Betriebsanlage anwesend waren. Dazu gebe ich an, dass der Nichtraucherbereich häufig leer ist und sich erfahrungsgemäß im Raucherbereich nicht ständig 149 Personen aufhalten. Am Wochenende sind ca. ca. 10 Arbeitnehmer im Lokal beschäftigt. In unserem Barlokal ist es ein ständiges Kommen und Gehen, da diese Kunden ein Getränk konsumieren und dann gleich wieder gehen. Wir haben nunmehr ein Klicksystem eingerichtet und überprüfen wir damit ständig, dass nicht mehr als 100 Gäste gleichzeitig im Lokal anwesend sind. Wegen der oben vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen wurde eine Verwaltungsstrafe von EUR 1.771,-- über mich verhängt. Diese Strafe ist meiner Ansicht nach weit überhöht und steht in keiner Relation zu den mir vorgeworfenen Verstößen und meinen finanziellen Verhältnissen. Hinsichtlich der Strafhöhe mache insbesondere unrichtige rechtliche Beurteilung und Rechtswidrigkeit geltend. Die über mich verhängte Verwaltungsstrafe von EUR 1.771,-- entspricht überhaupt nicht meiner finanziellen und wirtschaftlichen Situation. Ich verdiene ca. EUR 2.000,-- brutto und habe Schulden von ca. EUR 50.000,--. Des Weiteren werde ich zu 1) für einen Auflagenverstoß bestraft, wo die Auflage eigentlich amtswegig bei der letzten Änderungsgenehmigung 2011 aufzuheben gewesen wäre. Ich möchte betonen, dass mir die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sehr wichtig ist und bin ich stets bemüht, mich an alle Auflagen und Gesetze zu halten. Es wurden sofort nach der Behördenüberprüfung alle beanstandeten Punkte behoben. Bemerken möchte ich, dass der schriftliche Bericht über die Behördenüberprüfung vom 26.1.2014 erst nach der Nachüberprüfung der Behörde am 23.3.2014 bei uns eingelangt ist. Im Zuge der Überprüfung am 26.1.2014 wurde uns keine schriftliche Ausfertigung über die beanstandeten Mängel überreicht. Wegen des Notausganges, der eigentlich aufzuheben wäre werde ich nunmehr gleich zweimal bestraft und verletzt dies das Verbot der Doppelbestrafung. Das Lokal wurde nach einem langwierigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und vielen Besprechungen im Jahr 2010/2011 sehr aufwendig umgebaut und resultieren daraus Schulden von ca. EUR 50.000,--, für die ich auch persönlich hafte. Der Geschäftsgang des Lokales ist derzeit eher schlecht und bleibt kaum etwas übrig.“Das Lokal wurde nach einem langwierigen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren und vielen Besprechungen im Jahr 2010 aus 2011, sehr aufwendig umgebaut und resultieren daraus Schulden von ca. EUR 50.000,--, für die ich auch persönlich hafte. Der Geschäftsgang des Lokales ist derzeit eher schlecht und bleibt kaum etwas übrig.“ Beantragt wurde somit, das Straferkenntnis aufzuheben und das laufende Verfahren einzustellen, in eventu die Strafe herabzusetzen. Beantragt wurde auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde eine mündliche Verhandlung an zwei Terminen durchgeführt, wobei der Beschwerdeführer nur zur Verhandlung am 2.10.2014 erschienen ist. Im Zuge dieser Verhandlung gaben er sowie die Zeugin M. und der vom Beschwerdeführer gestellte Zeuge T. Folgendes an: Frau Mag. M.: „Bei der Kontrolle hatte ich sämtliche Genehmigungsbescheide mit. Manchmal nehmen wir den letztgültigen Plan mit, ich kann aber nicht sicher sagen, ob das damals auch der Fall war. Die Überprüfung dieses Mangels wurde von den Technikern vorgenommen und diese haben auf den entsprechenden Mangel hingewiesen. Seitens der MA 36 DI R., oder Hr Gl. (ebenfalls MA 36). Bei der Zählung der Gäste werden die Räume aufgeteilt. Es haben damals sicher 4-6 Leute gezählt, wobei die Anzahl in den einzelnen Räumen von der Größe des überblickbaren Bereiches abhängig war. Danach werden die festgestellten Zahlen zusammengezählt. Danach erfolgt noch eine Kontrollzählung. Ich selbst habe bei dieser Kontrolle nicht mitgezählt. Vorgelegt wird der Einreichplan, dazu gebe ich an: Für mich steht die Auflage im Vordergrund, nicht der Plan. Befragt vom Bf, ob bei der Kontrolle festgestellt wurde, dass der Nichtraucherbereich komplett leer war, gebe ich an, dass ich das nicht mehr weiß, dass das aber an der Gesamtzahl nichts ändert.“ T.: „Ich war bei beiden Kontrollen anwesend. Bei einer dritten Kontrolle war ich auch anwesend, da hat aber alles gepasst. Ich weiß, um welche Notausgangstür es geht. Bei der ersten Kontrolle war die Türe zu. Bei der zweiten Kontrolle ebenso. Bei der ersten Kontrolle war auch die Fluchtwegsituation entsprechend ohne Einbeziehung dieses Notausgangs. Der Brief der Behörde vor der zweiten Kontrolle ist dann nicht so rechtzeitig gekommen, dass wir noch eine entsprechende Änderung vornehmen konnten, das haben wir erst vor der dritten Kontrolle gemacht. Die Zählung selber habe ich nicht beobachtet, ich musste mit fünf Beamten die anderen Punkte und auch die Einhaltung des Tabakgesetzes durchgehen. Es kam dann am Schluss nur jemand und sagte, ich sollte unterschreiben, es seien zu viele Leute anwesend. Bei der ersten Kontrolle waren wir im Nichtraucherbereich ganz gut besucht, bei der zweiten eher weniger, da waren wir vorne eher leer.“ Wkm. Gl. „Die Zählung der anwesenden Personen erfolgte in zwei Bereichen jeweils durch zwei Personen und die niedrigsten Zahlen wurden addiert und als Ergebnis festgestellt. An die konkrete von uns ermittelte Zahl kann ich mich nicht mehr erinnern. Da es einen Ausgang nur vorne gibt, sind diese Räume sehr einfach bei der Zählung zu behandeln. Man braucht nur in eine Richtung gehen und links und rechts zählen und kommt so zu einem Ergebnis. Zur Notausgangstür gebe ich an, dass sich aus dem herangezogenen Betriebsanalgenbescheiden die Rechtskraft dieser Auflage ergeben hat, eine Änderung diesbezüglich oder eine Aufhebung der Auflage hat sich nicht ergeben.“ Dipl.-Ing. R.. „Die Kontrolle ist mir noch in Erinnerung. Vorab wird festgelegt, welches Team in welchen Raum geht. Soweit ich mich erinnere war ich damals mit dem Kollegen Gl. in einem Team. Die Ergebnisse der jeweiligen Zählung werden dann durch die Behörden zusammengezählt. Im Team zählen wir zunächst unabhängig voneinander und das niedrigere Ergebnis wird dann der Verhandlungsleitung weiter gegeben. Welche Zahl wir damals konkret ermittelt haben ist mir heute nicht mehr erinnerlich. Wir haben die Prüfungen an Hand des Genehmigungsbescheides durchgeführt. Nach diesem war die Notausgangstüre sehr wohl erforderlich und hat sich aus dem letzten Abänderungsbescheid keine Änderung der Erforderlichkeit ergeben. Aus meiner Sicht bleibt es auch bei der technischen Erforderlichkeit dieser Notausgangstüre weil sonst für diesen als Veranstaltungsbereich genutzten Saal nur eine Türe nach vorne zur Verfügung stehen würde. Zum vorgelegten Plan gebe ich an, dass dort die gegenständliche Tür nicht als Notausgangstüre bezeichnet ist, weise aber darauf hin, dass in dem dazugehörigen Bescheid die Änderungen bzw. die aufgehobenen Auflagen dezidiert angeführt sind und von der gegenständlichen Notausgangstür ist da nicht die Rede. Möglicherweise wurde das Fehlen der Bezeichnung von der Behörde übersehen.“
1 Z 3 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt.
O 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
1 oder § 84d Abs. 7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Paragraph 367, Ziffer 25, GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von
Paragraph 82, Absatz eins, oder Paragraph 84 d, Absatz 7, erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die
den Bestimmungen der Paragraphen 74 bis 83 und 359 b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält. Das Verwaltungsgericht Wien sieht keine Veranlassung, an den Feststellungen, wie es im Aktenvermerk vom 23.3.2014 niedergeschrieben ist sowie an den Aussagen der einvernommenen Zeugen zu zweifeln. Die Feststellungen wurden im Zuge einer Überprüfung der Betriebsanlage gemacht und die Zeugen M., Gl. und R. haben darüber vor dem Verwaltungsgericht Wien unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung der § 289 StGB ausgesagt und die Erhebung durchaus nachvollziehbar und schlüssig geschildert und dargelegt, auf welchem Wege sie zu den Ergebnissen ihrer Erhebungen gekommen sind. Bei allen Beamten handelt es sich um erfahrene und geschulte Beamte, denen zugemutet werden kann, derartige Erhebungen durchzuführen und bei denen keine Veranlassung bestand, ihnen willkürliches oder sorgloses Verhalten zu unterstellen. Auch seitens des Beschwerdeführers wurden keine derartigen Vermutungen geäußert, geschweige denn wurden Gründe für derartige Annahmen dargelegt. Auch der Zeuge T. wirkte nicht unglaubwürdig, hinsichtlich der Gästeanzahl wird aber den Aussagen der Zeugen gefolgt, die eine tatsächliche Zählung durchgeführt haben.Das Verwaltungsgericht Wien sieht keine Veranlassung, an den Feststellungen, wie es im Aktenvermerk vom 23.3.2014 niedergeschrieben ist sowie an den Aussagen der einvernommenen Zeugen zu zweifeln. Die Feststellungen wurden im Zuge einer Überprüfung der Betriebsanlage gemacht und die Zeugen M., Gl. und R. haben darüber vor dem Verwaltungsgericht Wien unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung der Paragraph 289, StGB ausgesagt und die Erhebung durchaus nachvollziehbar und schlüssig geschildert und dargelegt, auf welchem Wege sie zu den Ergebnissen ihrer Erhebungen gekommen sind. Bei allen Beamten handelt es sich um erfahrene und geschulte Beamte, denen zugemutet werden kann, derartige Erhebungen durchzuführen und bei denen keine Veranlassung bestand, ihnen willkürliches oder sorgloses Verhalten zu unterstellen. Auch seitens des Beschwerdeführers wurden keine derartigen Vermutungen geäußert, geschweige denn wurden Gründe für derartige Annahmen dargelegt. Auch der Zeuge T. wirkte nicht unglaubwürdig, hinsichtlich der Gästeanzahl wird aber den Aussagen der Zeugen gefolgt, die eine tatsächliche Zählung durchgeführt haben. Ad 1): Zunächst ist der Begründung der Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu folgen, wonach die Änderung in der planlichen Darstellung der gegenständlichen Betriebsanlage, ohne dass diese Änderung bei der Notausgangstüre vom Änderungsantrag oder vom Verhandlungsgegenstand erfasst wäre, keine Grundlage darstellt, davon auszugehen, dass die in Rede stehende Auflage aufgehoben worden wäre. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Auflage hätte von Amts wegen auf Grund der planlichen Darstellung aufgehoben werden müssen, ist – unabhängig von der rechtlichen Richtigkeit dieser Forderung – deshalb irrelevant, weil eine derartige amtswegige Aufhebung dieser Auflage nicht erfolgt ist. Der Beschwerdeführer selbst hat auch keinen entsprechenden Antrag in Richtung einer Aufhebung dieser Auflage gestellt. Dies ist im Hinblick auf die Änderungen der planlichen Darstellung zwar schwer nachvollziehbar, im Ergebnis ist aber mit der Behörde davon auszugehen, dass die in Rede stehende Auflage nach wie vor dem Rechtsbestand angehört. Dennoch war der Beschwerde zu folgen, weil der Beschwerdeführer aufgrund des Kollaudierungsvermerkes sowie aufgrund einer nachfolgenden Überprüfung davon ausgehen konnte, dass die Behörde vom Nichtbestehen dieser Auflage ausgeht und ist ihm daher an der Nichteinhaltung dieser Auflage - zumindest bis zu der dem Straferkenntnis zugrunde liegenden Erhebung - kein Verschulden anzulasten. Wenn auch die objektive Tatseite verwirklicht wurde, so fehlt es doch an der subjektiven Tatseite. Ad 2): Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe das zugrunde liegende Erkenntnis vom 18.6.1996, 96/04/0050) ausführt, hat dann, wenn sich die Regelung der zulässigen Betriebszeiten nicht in einer im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage sondern in der im Spruch des Betriebsanlagenbescheides aufgenommenen Betriebsbeschreibung befindet, diese Vorschreibung insofern normativen Charakter erlangt, als damit der Betrieb dieser Betriebsanlage nur im Rahmen der genannten Betriebszeiten genehmigt ist, weshalb sich jeder Betrieb dieser Betriebsanlage außerhalb der genehmigten Betriebszeiten als eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage darstellt, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs. 1 GewO 1994 der Genehmigung nach dieser Gesetzesstelle bedürfe und, sofern eine solche Genehmigungspflicht gegeben sei, eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 darstelle (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17.2.1987, 85/04/0191 sowie vom 27.6.1989, 89/04/0031).Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (siehe das zugrunde liegende Erkenntnis vom 18.6.1996, 96/04/0050) ausführt, hat dann, wenn sich die Regelung der zulässigen Betriebszeiten nicht in einer im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflage sondern in der im Spruch des Betriebsanlagenbescheides aufgenommenen Betriebsbeschreibung befindet, diese Vorschreibung insofern normativen Charakter erlangt, als damit der Betrieb dieser Betriebsanlage nur im Rahmen der genannten Betriebszeiten genehmigt ist, weshalb sich jeder Betrieb dieser Betriebsanlage außerhalb der genehmigten Betriebszeiten als eine Änderung der genehmigten Betriebsanlage darstellt, die bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 der Genehmigung nach dieser Gesetzesstelle bedürfe und, sofern eine solche Genehmigungspflicht gegeben sei, eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 darstelle (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 17.2.1987, 85/04/0191 sowie vom 27.6.1989, 89/04/0031). Gleiches ist auf gegenständliche Betriebsanlage hinsichtlich der zulässigen Gästehöchstzahl (Beschränkung durch vorgeschriebene Anzahl von Verabreichungsplätzen) anzuwenden. In der Betriebsbeschreibung einer Änderung gegenständlicher Betriebsanlage vom 22.11.2011 ist für Gastraum 1 eine Zahl von 52 Verabreichungsplätzen und für Gastraum 2 eine Zahl von 48 Verabreichungsplätzen vorgesehen. Damit werden, wie der Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Betriebszeiten ausgeführt hat, für diese Betriebsanlage insgesamt 100 Verabreichungsplätze in der Beschreibung der Betriebsanlage festgelegt. Wenn nun die Betriebsanlage betrieben wird und mehr als diese 100 Verabreichungsplätze durch Gäste eingenommen werden, so stellt dies eine Änderung der Betriebsanlage dar. Im gegenständlichen Fall lag nicht nur eine geringfügige Änderung vor sondern waren 149 Personen als Gäste anwesend, dies entspricht einer Änderung der genehmigten Personenanzahl um 50 Prozent somit in einem erheblichen Ausmaß. Dies bedeutet nicht nur eine erhebliche Änderung der Betriebsanlage sondern ist auch als gesichert anzusehen, dass eine Änderung dieser Betriebsanlage erfolgt ist. Der objektive Tatbestand war daher als erwiesen anzusehen. Bei einer derartigen Überschreitung der genehmigten Gästeanzahl ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kontrolle der vorgeschriebenen Personenanzahl auffallend sorglos vorgegangen ist, weshalb auch von grober Fahrlässigkeit und somit Erfüllung der subjektiven Tatseite auszugehen war. Der Beschwerde war somit in der Schuldfrage zu diesem Punkt keine Folge zu geben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich zu bestätigen.
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Genehmigung der Betriebsanlage dient einem gesicherten und Gesetz und Verordnungen entsprechenden Betrieb und somit im Weiteren dem Schutz der in § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Personenkreis, insbesondere gegenständlich dem Schutz der die Betriebsanlage betretenden Gäste. Die Beschränkung der Personenanzahl soll insbesondere die Sicherheit dieser Personen gewährleisten. Angesichts des Ausmaßes der Überschreitung der Genehmigungszahl ist von einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes auszugehen.Die Genehmigung der Betriebsanlage dient einem gesicherten und Gesetz und Verordnungen entsprechenden Betrieb und somit im Weiteren dem Schutz der in Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Personenkreis, insbesondere gegenständlich dem Schutz der die Betriebsanlage betretenden Gäste. Die Beschränkung der Personenanzahl soll insbesondere die Sicherheit dieser Personen gewährleisten. Angesichts des Ausmaßes der Überschreitung der Genehmigungszahl ist von einer erheblichen Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes auszugehen. Bei grober Fahrlässigkeit ist auch von erheblichem Verschulden auszugehen. Mildernd war zwar zu werten, dass der Beschwerdeführer nach Hinweis auf den gegebenen Mangel diesen beseitigt hat, auf der anderen Seite steht aber der Erschwerungsgrund einer einschlägigen Verwaltungsvormerkung. Angesichts des durchschnittlichen Einkommens, der Vermögenslosigkeit sowie dem Fehlen von Sorgepflichten kann in der von der Behörde verhängten Strafhöhe zu diesem Punkt keine Überschreitung des zustehenden Ermessens gesehen werden, soll die Strafe doch auch geeignet sein, dem Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen ausreichend abzuhalten. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des
GVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.020.26105.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.