Obsah (14)
§ 50§ 52§ 25a§ 26a§ 64§ 35§ 39§ 29Art. 21Art. 5§ 5§ 19§ 20Art. 131RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum26.11.2014 GeschäftszahlVGW-051/064/29421/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin MMag. G
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretenen Rechtsvorschriften § 72 Abs. 1 in Verbindung mit § 120 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, lauten.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die übertretenen Rechtsvorschriften Paragraph 72, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, lauten. II.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Das gegenständliche Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:römisch eins. Das gegenständliche Straferkenntnis richtet sich gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch: „Sie haben sich als Fremder (§ 2 Abs 4 Z 1 FPG) am 20.12.2013 um 09:13 Uhr in Wien 20., Dresdner Straße U-6 Station unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten obwohl gegen Sie ein Aufenthaltsverbot besteht und Sie nicht im Besitz einer Wiedereinreisebewilligung
§ 26a
FPG sind.„Sie haben sich als Fremder (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) am 20.12.2013 um 09:13 Uhr in Wien 20., Dresdner Straße U-6 Station unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten obwohl gegen Sie ein Aufenthaltsverbot besteht und Sie nicht im Besitz einer Wiedereinreisebewilligung
Paragraph 26 a, FPG sind. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: § 26a Abs 1 iVm § 120 Abs 1a FremdenpolizeigesetzParagraph 26 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung(
- en)wird (werden) über Sie folgende Strafe(
- n)verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist Freiheitsstrafe
Ersatzfreiheitsstrafe von von € 500,00 4 Tage(
- n)4 Stunde(
- n)§ 120 Abs. 1a € 500,00 4 Tage(
- n)4 Stunde(
- n)Paragraph 120, Absatz eins a, 0 Minute(
- n)Fremdenpolizeigesetz Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft): Ferner hat der Beschuldigte
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen: € 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 550,00.“ Begründend führt die belangte Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer unter seinem Aliasnamen I. S. ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot für Österreich bestehe. Er habe sich zumindest zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da er nicht über die dafür erforderliche Wiedereinreisebewilligung verfügt habe.Begründend führt die belangte Behörde aus, dass gegen den Beschwerdeführer unter seinem Aliasnamen römisch eins. S. ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot für Österreich bestehe. Er habe sich zumindest zum angelasteten Tatzeitpunkt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, da er nicht über die dafür erforderliche Wiedereinreisebewilligung verfügt habe. Die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichnete Verwaltungsübertretung sei aufgrund der durchgeführten Erhebungen und des sonstigen Akteninhaltes im Zusammenhang mit den Angaben des Beschwerdeführers erwiesen. Die Strafhöhe sei im Hinblick auf das Verschulden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers angemessen. Bei der Strafbemessung sei auf sämtliche vorhandene Milderungsgründe und auch auf die in dem Akt angeführten Erschwerungsgründe Bedacht genommen worden. Die Vorschreibung der Kosten gründe sich auf die im Spruch bezogene Gesetzesstelle. II. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass er über eine spanische Aufenthaltskarte, gültig bis zum Jahr 2023, verfüge. Aus diesem spanischen Aufenthaltsrecht gehe einerseits hervor, dass der Beschwerdeführer für die Gesellschaft nicht gefährlich sei, andererseits aber auch, dass der Beschwerdeführer sich im „Schengenland“ frei bewegen dürfe.römisch zwei. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer ausführt, dass er über eine spanische Aufenthaltskarte, gültig bis zum Jahr 2023, verfüge. Aus diesem spanischen Aufenthaltsrecht gehe einerseits hervor, dass der Beschwerdeführer für die Gesellschaft nicht gefährlich sei, andererseits aber auch, dass der Beschwerdeführer sich im „Schengenland“ frei bewegen dürfe. Selbst wenn der Beschwerdeführer auf einer „nationalen Ausschreibungsliste“ im Sinne des Art. 21 Schengener Durchführungsübereinkommen stehen würde, was nicht der Fall sein könne, weil das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers schon abgelaufen sein müsste, die Straftat, für die der Beschwerdeführer verurteilt wurde, habe im Jahre 2003 geendet, sei davon auszugehen, dass aufgrund Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG keine Sanktionen gegen illegal aufhältige Personen, diese seien zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben, nicht bestraft werden dürfe, sondern der Beschwerdeführer lediglich zur Ausreise aufzufordern gewesen wäre. Das sei aber bislang nicht geschehen.Selbst wenn der Beschwerdeführer auf einer „nationalen Ausschreibungsliste“ im Sinne des Artikel 21, Schengener Durchführungsübereinkommen stehen würde, was nicht der Fall sein könne, weil das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers schon abgelaufen sein müsste, die Straftat, für die der Beschwerdeführer verurteilt wurde, habe im Jahre 2003 geendet, sei davon auszugehen, dass aufgrund Artikel 6, der Richtlinie 2008/115/EG keine Sanktionen gegen illegal aufhältige Personen, diese seien zu verpflichten, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben, nicht bestraft werden dürfe, sondern der Beschwerdeführer lediglich zur Ausreise aufzufordern gewesen wäre. Das sei aber bislang nicht geschehen. Der Beschwerdeführer ersuchte daher um Durchführung einer mündlichen Verhandlung und um Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses. III. Der Gang des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens stellt sich wie folgt dar:römisch drei. Der Gang des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens stellt sich wie folgt dar: Am 20. Dezember 2013 erfolgte gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Im Zuge eines Polizeischwerpunktes in 1020 Wien, U-Bahn-Station Dresdner Straße, wurde der Beschwerdeführer einer Identitätsfeststellung
§ 35SPG unterzogen.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer
§ 39FPG festgenommen.
Eine EKIS-Anfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot vom
- September 2004 in Österreich bestehe. Es erfolgte eine Anzeigeerstattung auf freiem Fuß.Am
- Dezember 2013 erfolgte gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Im Zuge eines Polizeischwerpunktes in 1020 Wien, U-Bahn-Station Dresdner Straße, wurde der Beschwerdeführer einer Identitätsfeststellung
Paragraph 35, SPG unterzogen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 39, FPG festgenommen. Eine EKIS-Anfrage ergab, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot vom
- September 2004 in Österreich bestehe. Es erfolgte eine Anzeigeerstattung auf freiem Fuß. Infolgedessen wurde gegen den Beschwerdeführer eine Strafverfügung vom
- Juli 2014 erlassen. Mit dieser wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er nach der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes am
- September 2004 nicht rechtzeitig ausgereist sei und sich am
- Dezember 2013 noch unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Infolge dieser Übertretung wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,-- (Ersatzfreiheitstrafe 4 Tage, 4 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Einspruch und brachte vor, dass er sich zufolge einer spanischen Aufenthaltsbewilligung rechtmäßig in Österreich aufhalte. Er sei auch seit
- September 2004 mehrfach aus Österreich und aus der EU aus- und eingereist. Die Behörde führte eine Anfrage im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister durch, aus welcher sich ebenfalls ergab, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Aufenthaltsverbot wegen einer rechtskräftigen Verurteilung in Österreich besteht. In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis. III. Am
- Oktober 2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer erschien. Der Beschwerdeführer war in der Ladung ausdrücklich aufgefordert worden bekanntzugeben, ob er einen Dolmetscher benötige. Auf diese Aufforderung hatte der Beschwerdeführer nicht reagiert. Die Verhandlung am
- Oktober 2014 musste umgehend mangels ausreichender Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers abgebrochen werden. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers erwies sich ohne Zweifel als nicht möglich. Die Verhandlung wurde zur Ladung eines Dolmetschers und zwecks Reservierung eines Verhandlungssaals für den neuen Termin auf unbestimmte Zeit vertagt. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er in den nächsten Tagen eine neuerliche Ladung erhalten werde.römisch drei. Am
- Oktober 2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer erschien. Der Beschwerdeführer war in der Ladung ausdrücklich aufgefordert worden bekanntzugeben, ob er einen Dolmetscher benötige. Auf diese Aufforderung hatte der Beschwerdeführer nicht reagiert. Die Verhandlung am
- Oktober 2014 musste umgehend mangels ausreichender Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers abgebrochen werden. Die Durchführung der mündlichen Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers erwies sich ohne Zweifel als nicht möglich. Die Verhandlung wurde zur Ladung eines Dolmetschers und zwecks Reservierung eines Verhandlungssaals für den neuen Termin auf unbestimmte Zeit vertagt. Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er in den nächsten Tagen eine neuerliche Ladung erhalten werde. Am
- Oktober 2014 erging an den Beschwerdeführer eine Ladung für die fortgesetzte mündliche Verhandlung am
- Oktober 2014, welche an der Zustelladresse des Beschwerdeführers nach einem Zustellversuch am
- Oktober 2014 hinterlegt und ab
- Oktober 2014 zur Abholung bereitgehalten wurde. Es lag somit mit
- Oktober 2014 eine rechtswirksame Ladung des Beschwerdeführers vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen allfälliger Zustellmängel oder einer Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers bestehen nicht. Der Beschwerdeführer war bis
- November 2014 durchgehend an der Adresse S.-gasse, Wien gemeldet (und verfügt dort auch seit
- November 2014 wieder über eine Hauptwohnsitzmeldung). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Ladung allenfalls nicht bereits am
- Oktober 2014 am Postamt behob, stellt keinen Zustellmangel dar. Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um eine fortgesetzte mündliche Verhandlung handelte, zu welcher dem Beschwerdeführer bereits zuvor eine Ladung (Beginn der Abholfrist:
- September 2014) zugestellt worden war, und unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung am
- Oktober 2014 erschienen war und daher wusste, dass in Kürze ein neuerlicher Termin anberaumt werden würde, erfolgte die Durchführung der mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2014 in Übereinstimmung mit § 44 Abs. 6 VwGVG.Im Hinblick auf den Umstand, dass es sich um eine fortgesetzte mündliche Verhandlung handelte, zu welcher dem Beschwerdeführer bereits zuvor eine Ladung (Beginn der Abholfrist:
- September 2014) zugestellt worden war, und unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Verhandlung am
- Oktober 2014 erschienen war und daher wusste, dass in Kürze ein neuerlicher Termin anberaumt werden würde, erfolgte die Durchführung der mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2014 in Übereinstimmung mit Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG. Das VwGVG enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob die Anordnung des § 44 Abs. 6 VwGVG, dass die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen, sich lediglich auf die erstmalige Ladung zur Verhandlung bezieht oder ob diese Frist auch bei jeder Vertagung eingehalten werden muss. Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu § 221 StPO, welcher in einer dem § 51e Abs. 4 VStG aF bzw. nunmehr § 44 Abs. 6 VwGVG vergleichbaren Weise eine (achttägige bzw. vierzehntägige) Vorbereitungsfrist vorsieht, ausgesprochen, dass diese Vorbereitungsfrist nur für die erste Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben ist (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
- April 2010, Zl. 15 Os 37/10y). Begründet wird dies damit, dass bei der Ladung eines Angeklagten zu einer späteren Hauptverhandlung die Vorbereitungsfrist des § 221 StPO mangels eines Bedürfnisses nach einer neuerlichen Vorbereitung nicht abermals eingehalten werden muss. Diese Überlegungen trafen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Vorbereitungsfrist des § 51e Abs. 4 VStG aF zu und sind daher auch auf § 44 Abs. 6 VwGVG zu übertragen (vgl. dazu im Übrigen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2014, Zl. Ra 2014/02/0011).Das VwGVG enthält keine ausdrückliche Regelung darüber, ob die Anordnung des Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG, dass die Parteien so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden sind, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen, sich lediglich auf die erstmalige Ladung zur Verhandlung bezieht oder ob diese Frist auch bei jeder Vertagung eingehalten werden muss. Der Oberste Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung zu Paragraph 221, StPO, welcher in einer dem Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG aF bzw. nunmehr Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG vergleichbaren Weise eine (achttägige bzw. vierzehntägige) Vorbereitungsfrist vorsieht, ausgesprochen, dass diese Vorbereitungsfrist nur für die erste Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben ist vergleiche den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom
- April 2010, Zl. 15 Os 37/10y). Begründet wird dies damit, dass bei der Ladung eines Angeklagten zu einer späteren Hauptverhandlung die Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, StPO mangels eines Bedürfnisses nach einer neuerlichen Vorbereitung nicht abermals eingehalten werden muss. Diese Überlegungen trafen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die Vorbereitungsfrist des Paragraph 51 e, Absatz 4, VStG aF zu und sind daher auch auf Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG zu übertragen vergleiche dazu im Übrigen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juli 2014, Zl. Ra 2014/02/0011). Die Vorbereitungsfrist des § 44 Abs. 6 VwGVG muss somit im Falle einer Vertagung mangels eines Bedürfnisses nach einer neuerlichen Vorbereitung nicht abermals eingehalten werden; es mag zwar Fälle geben, in denen der Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens auch für die fortgesetzte Verhandlung einer entsprechenden Vorbereitung bedarf, sodass zwischen der Ladung zu dieser fortgesetzten Verhandlung und deren Durchführung ein entsprechender Zeitraum zu liegen hätte. Jedoch war eine solche (neuerliche) Vorbereitung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall, wo es lediglich galt, für die fortgesetzte Verhandlung einen Dolmetscher zu laden, nicht erforderlich (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2005, Zl. 2004/03/0221, mwN, sowie auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2011, Zl. 2009/03/0057). Im Übrigen waren im Beschwerdefall (rechtswidriger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet) keine komplexen Rechtsfragen beziehungsweise auch keine kompliziert gestalteten Sachverhalte zu erörtern.Die Vorbereitungsfrist des Paragraph 44, Absatz 6, VwGVG muss somit im Falle einer Vertagung mangels eines Bedürfnisses nach einer neuerlichen Vorbereitung nicht abermals eingehalten werden; es mag zwar Fälle geben, in denen der Beschuldigte eines Verwaltungsstrafverfahrens auch für die fortgesetzte Verhandlung einer entsprechenden Vorbereitung bedarf, sodass zwischen der Ladung zu dieser fortgesetzten Verhandlung und deren Durchführung ein entsprechender Zeitraum zu liegen hätte. Jedoch war eine solche (neuerliche) Vorbereitung des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall, wo es lediglich galt, für die fortgesetzte Verhandlung einen Dolmetscher zu laden, nicht erforderlich vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2005, Zl. 2004/03/0221, mwN, sowie auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2011, Zl. 2009/03/0057). Im Übrigen waren im Beschwerdefall (rechtswidriger Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet) keine komplexen Rechtsfragen beziehungsweise auch keine kompliziert gestalteten Sachverhalte zu erörtern. Zu der öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- Oktober 2014 erschien keine der geladenen Parteien. In der Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die verlesenen Akten. Von der mündlichen Verkündung der Entscheidung wurde
§ 29Abs. 3 Z 2 Vw
GVG abgesehen.Von der mündlichen Verkündung der Entscheidung wurde
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG abgesehen. Am
- Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer in der zuständigen Geschäftsabteilung telefonisch mit, dass er erst am
- Oktober 2014 die Ladung zur Verhandlung am 28 Oktober 2014 erhalten habe. Aufgrund des vorliegenden Rückscheines Rsa ist jedoch erwiesen, dass die Ladung dem Beschwerdeführer rechtswirksam am
- Oktober 2014 (Beginn der Abholfrist) zugestellt wurde. Eine 13-tägige Vorbereitungszeit ist vor dem oben dargestellten Hintergrund (fortgesetzte mündliche Verhandlung, erste Ladung zugestellt am
- September 2014, somit ca. sechs Wochen vor der Verhandlung am
- Oktober 2014) als ausreichend zu erachten. Im Übrigen ist auf § 33 VwGVG zu verweisen.Am
- Oktober 2014 teilte der Beschwerdeführer in der zuständigen Geschäftsabteilung telefonisch mit, dass er erst am
- Oktober 2014 die Ladung zur Verhandlung am 28 Oktober 2014 erhalten habe. Aufgrund des vorliegenden Rückscheines Rsa ist jedoch erwiesen, dass die Ladung dem Beschwerdeführer rechtswirksam am
- Oktober 2014 (Beginn der Abholfrist) zugestellt wurde. Eine 13-tägige Vorbereitungszeit ist vor dem oben dargestellten Hintergrund (fortgesetzte mündliche Verhandlung, erste Ladung zugestellt am
- September 2014, somit ca. sechs Wochen vor der Verhandlung am
- Oktober 2014) als ausreichend zu erachten. Im Übrigen ist auf Paragraph 33, VwGVG zu verweisen. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: IV.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften:römisch vier.
- Maßgebliche Rechtsvorschriften: Die relevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 112/2011, lauteten:Die relevanten Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2011,, lauteten: „Besondere Bewilligungen Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbots § 72.
(1)Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.Paragraph 72,
(1)Während der Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.
(2)Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Visumsversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.
(3)Die Bewilligung kann im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit mit Auflagen belegt werden; hiebei ist auf den Zweck des Aufenthalts Bedacht zu nehmen. Auflagen sind insbesondere die Vorschreibung bestimmter Grenzübergangsstellen und Reiserouten, die Beschränkung des Aufenthalts auf den Sprengel einer Bezirksverwaltungsbehörde sowie die Verpflichtung, sich in periodischen Abständen bei einem Polizeikommando zu melden. Die Erteilung von Auflagen ist im Reisedokument ersichtlich zu machen.
(4)Die Bewilligung wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes in Form eines Visums erteilt. … Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt § 120…Paragraph 120 …
(1a)Wer als Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 500 Euro bis zu 2 500 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Wer wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde, ist mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis zu 7 500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Als Tatort gilt der Ort der Betretung oder des letzten bekannten Aufenthaltes; bei Betretung in einem öffentlichen Beförderungsmittel die nächstgelegene Ausstiegsstelle, an der das Verlassen des öffentlichen Beförderungsmittels
dem Fahrplan des Beförderungsunternehmers möglich ist.“
Art. 21Abs.
1 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Artikel 21
, Absatz eins, Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, können Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c und e Schengener Grenzkodex aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.
Art. 5Schengener Grenzkodex ebenfalls id
F der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
Artikel 5, Schengener Grenzkodex ebenfalls in der Fassung der Verordnung (EU) Nr.
610 aus 2013, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, für einen Drittstaatsangehörigen folgende Einreisevoraussetzungen:
- a)Er muss im Besitz eines oder mehrerer gültiger Reisedokumente sein, die ihn zum Überschreiten der Grenze berechtigen.
- b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist.
- b)Er muss im Besitz eines gültigen Visums sein, falls dies nach der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, vorgeschrieben ist, außer wenn er Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels ist.
- c)Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.
- d)Er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein.
- e)Er darf keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen und darf insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. IV.2. Sachverhalt:römisch vier.2. Sachverhalt: Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung, des Vorbringens des Beschwerdeführers, des Aktes des Verwaltungsgerichtes Wien, des Aktes des gegenständlichen behördlichen Verfahrens sowie des den Beschwerdeführer betreffenden Fremdenadministrativaktes wird folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und wurde 1976 geboren. Der Beschwerdeführer reiste bereits im Jahr 2002 unter dem Namen S. I. nach Österreich ein und beantragte die Asylgewährung. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Jänner 2003 abgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Dagegen wurde Berufung erhoben.Der Beschwerdeführer reiste bereits im Jahr 2002 unter dem Namen S. römisch eins. nach Österreich ein und beantragte die Asylgewährung. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7. Jänner 2003 abgewiesen und die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Dagegen wurde Berufung erhoben. Der Beschwerdeführer wurde am 23. Mai 2003 aufgrund eines Haftbefehles des Jugendgerichtshofes Wien festgenommen und in der Folge mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Dezember 2003, Zl. ..., wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens einer großen Menge Suchtgift zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion für Wien vom 29. November 2004 wurde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot ist seit 27. Dezember 2004 rechtskräftig. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 23. Mai 2005 ehelichte der Beschwerdeführer 2005 eine österreichische Staatsangehörige. Davor hatte er beim zuständigen Standesamt einen gültigen nigerianischen Reisepass lautend auf den Namen „S. I.“ vorgelegt.Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft am 23. Mai 2005 ehelichte der Beschwerdeführer 2005 eine österreichische Staatsangehörige. Davor hatte er beim zuständigen Standesamt einen gültigen nigerianischen Reisepass lautend auf den Namen „S. römisch eins.“ vorgelegt. Am 29. Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer unter dem Namen S. I. die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien/MA 35 vom 10. November 2006 unter Verweis auf das aufrechte Aufenthaltsverbot abgewiesen.Am 29. Dezember 2005 beantragte der Beschwerdeführer unter dem Namen S. römisch eins. die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“. Der Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien/MA 35 vom 10. November 2006 unter Verweis auf das aufrechte Aufenthaltsverbot abgewiesen. Am 29. Dezember 2005 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid keine Folge gegeben. Nachdem der Beschwerdeführer im Februar 2006 festgenommen und über ihn zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet wurde, beantragte er am 9. März 2006 erneut die Asylgewährung. Dieser Asylantrag wurde mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 6. April 2006 zurückgewiesen und unter einem die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria verfügt. Einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt, in der Folge jedoch die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Ein Antrag auf Aufhebung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes vom 21. März 2006 wurde mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 26. Mai 2009 abgewiesen. Am 25. September 2010 wurde der Beschwerdeführer nach einem Verkehrsunfall wegen des Verdachts des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und Körperverletzung festgenommen. In der Folge wurde er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2010, Zl. ..., wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt sowie schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, wobei 9 Monate auf eine Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Die erlittene Vorhaft wurde auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Im Dezember 2010 teilte die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers der Fremdenbehörde mit, dass dieser die gemeinsame Wohnung verlassen habe und seither unbekannten Aufenthaltes sei. Mit Straferkenntnis vom 12. November 2010 wurde der Beschwerdeführer wegen Fahrerflucht und Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu Geldstrafen in der Höhe von insgesamt 1.900,-- Euro verurteilt. Am 16. Jänner 2012 wurde der Beschwerdeführer bei einer Fahrzeugkontrolle in Traiskirchen angehalten, wobei er sich mit einem auf E. D., geboren am .... 1976, lautenden nigerianischen Reisepass auswies. Er war unter diesem Namen auch seit 24. November 2011 an einer Adresse im ... Wiener Gemeindebezirk gemeldet. Am 19. März 2012 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines fremdenpolizeilichen Schwerpunkteinsatzes in Gerasdorf bei Wien aufgegriffen. Dort wies sich der Beschwerdeführer unter seiner jetzigen Identität mit einer spanischen Aufenthaltskarte aus. Es stellte sich heraus, dass gegen den Beschwerdeführer eine in 2. Instanz rechtskräftige Ausweisung sowie ein Aufenthaltsverbot für Österreich bestand. Es erfolgt eine Anzeige gegen den Beschwerdeführer. Mit Schreiben vom 30. März 2012 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner anwaltlichen Vertretung der Fremdenpolizei bekannt, dass er von 2002 bis 2006 in Österreich unter falschem Namen aufhältig gewesen sei. Er sei selbst freiwillig im Jahr 2006 aus Österreich ausgereist und habe unter seinem richtigen Namen in Spanien seinen Aufenthalt genommen. Seit dem Jahr 2007 sei er in aufrechter Ehe mit einer spanischen Staatsbürgerin verheiratet. Aus diesem Grund habe er auch eine Aufenthaltsberechtigung erhalten. Mit der spanischen Niederlassungsbewilligung habe sich der Beschwerdeführer von November 2011 bis Jänner 2012 in Österreich aufgehalten und sei er nunmehr wieder seit Februar 2012 in Österreich. Er halte sich in Österreich auf, um hier lebende Freunde und Verwandte zu besuchen. Im April 2012 werde er freiwillig und ohne behördlichen Zwang wieder nachhause zu seiner Gattin zurückfahren. Am 19. Juli 2012 erfolgt eine neuerliche Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Er war am 18. Juli 2012 in Wien Ottakring von Polizeibeamten angetroffen worden. Anlässlich des Einschreitens der Polizei wurden der Reisepass und der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nach § 38 FPG sichergestellt.Am 19. Juli 2012 erfolgt eine neuerliche Anzeige gegen den Beschwerdeführer wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet. Er war am 18. Juli 2012 in Wien Ottakring von Polizeibeamten angetroffen worden. Anlässlich des Einschreitens der Polizei wurden der Reisepass und der Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers nach Paragraph 38, FPG sichergestellt. Am 19. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt seit Jänner 2012 in Österreich aufgehalten habe. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Aufenthalte in Österreich die in Art. 21 SDÜ festgesetzte Befristung nicht einhielt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er eingereist sei, um in Österreich ein billiges Auto kaufen zu können.Am 19. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die englische Sprache niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt seit Jänner 2012 in Österreich aufgehalten habe. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Aufenthalte in Österreich die in Artikel 21, SDÜ festgesetzte Befristung nicht einhielt. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er eingereist sei, um in Österreich ein billiges Auto kaufen zu können. Dem Beschwerdeführer wurde am 19. Juli 2012 noch einmal mitgeteilt, dass gegen ihn ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot bestehe und dass zwei Asylanträge bereits abgewiesen worden seien. Mit Straferkenntnis vom 19. Juli 2012 wurde über den Beschwerdeführer wegen illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet im Zeitraum von 5. Juli 2012 bis 17.Juli 2012 eine Geldstrafe in der Höhe von € 500 (Ersatzfreiheitstrafe 4 Tage) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde mit Berufungsbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 28. Jänner 2013, UVS-03/F/64/12011/2012-13, behoben und das Verfahren eingestellt. Die Einstellung erfolgte, weil dem Beschwerdeführer in dem Straferkenntnis vom 19. Juli 2012 angelastet worden war, dass er nicht nach Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes vom 27. Dezember 2004 aus dem Bundesgebiet ausgereist wäre. Tatsächlich ergibt sich aber aufgrund der eindeutigen Aktenlage, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2004 das Bundesgebiet mehrmals verlassen hat. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 19. Juli 2012 zum wiederholten Male die Schubhaft verhängt. Am 25. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer nach Madrid/Spanien abgeschoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. November 2012, UVS-01/51/12924/2012-7, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom 19. Juli 2012 abgewiesen. In der Begründung führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ausdrücklich aus, dass sich der Beschwerdeführer entgegen der mit Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung während der Gültigkeitsdauer des rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet rechtswidrig aufgehalten habe, da ihm im Sinne des § 72 FPG die Wiedereinreise nicht gestattet worden sei.Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 19. Juli 2012 zum wiederholten Male die Schubhaft verhängt. Am 25. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer nach Madrid/Spanien abgeschoben. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12. November 2012, UVS-01/51/12924/2012-7, wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom 19. Juli 2012 abgewiesen. In der Begründung führte der Unabhängige Verwaltungssenat Wien ausdrücklich aus, dass sich der Beschwerdeführer entgegen der mit Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung während der Gültigkeitsdauer des rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet rechtswidrig aufgehalten habe, da ihm im Sinne des Paragraph 72, FPG die Wiedereinreise nicht gestattet worden sei. Am 17. Juni 2013 brachte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes ein und begründete diesen dahingehend, dass die höchstzulässige zehnjährige Befristung abgelaufen wäre. Über diesen Antrag wurde nach der Aktenlage nicht entschieden. Nach den von dem Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auskünften ist das Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht. Diese Auskünfte entsprechen der Aktenlage. Somit lag zum Tatzeitpunkt ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot vor. Der Beschwerdeführer war von 4. November 2005 bis 22. Juni 2011 mit der österreichischen Staatsbürgerin Si. I. verheiratet. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria insgesamt 9 Jahre die Schule besucht. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich „Verwandte“ hätte (vgl. das Schreiben vom 30. März 2012), lässt sich anhand der Aktenlage nicht verifizieren und wurde dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer zudem nicht weiter namentlich konkretisiert. Es sind auch abseits von der nicht substantiierten Behauptung des Beschwerdeführers, in Österreich Freunde zu besuchen, keine sozialen Verankerungspunkte aktenkundig. Ein soziales Netzwerk wird zu Gunsten des Beschwerdeführers infolge seiner wiederholten Aufenthalte im Bundesgebiet in gewissem Umfang angenommen. Aktuell ist der Beschwerdeführer mit einer spanischen Staatsbürgerin verheiratet, welche in P. (Spanien) lebt (vgl. die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftliche Einvernahme am 24. Juli 2012). Die Eheschließung mit der spanischen Ehegattin erfolgte nach den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2007. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch mit Frau Si. I. verheiratet. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder.Der Beschwerdeführer war von 4. November 2005 bis 22. Juni 2011 mit der österreichischen Staatsbürgerin Si. römisch eins. verheiratet. Der Beschwerdeführer hat in Nigeria insgesamt 9 Jahre die Schule besucht. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich „Verwandte“ hätte vergleiche das Schreiben vom 30. März 2012), lässt sich anhand der Aktenlage nicht verifizieren und wurde dieses Vorbringen vom Beschwerdeführer zudem nicht weiter namentlich konkretisiert. Es sind auch abseits von der nicht substantiierten Behauptung des Beschwerdeführers, in Österreich Freunde zu besuchen, keine sozialen Verankerungspunkte aktenkundig. Ein soziales Netzwerk wird zu Gunsten des Beschwerdeführers infolge seiner wiederholten Aufenthalte im Bundesgebiet in gewissem Umfang angenommen. Aktuell ist der Beschwerdeführer mit einer spanischen Staatsbürgerin verheiratet, welche in P. (Spanien) lebt vergleiche die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner niederschriftliche Einvernahme am 24. Juli 2012). Die Eheschließung mit der spanischen Ehegattin erfolgte nach den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2007. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer noch mit Frau Si. römisch eins. verheiratet. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hielt sich am 20. Dezember 2013 in Wien auf. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer seit 7. Mai 2014 erneut im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keinen Aufenthaltstitel. Die Wiedereinreise in das Bundesgebiet wurde ihm nicht bewilligt. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte unbefristete Aufenthaltsverbot ist nach wie vor aufrecht. Dies ergibt sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie aus der vom Verwaltungsgericht Wien eingeholten Auskunft des Bundesministeriums für Inneres vom 14. Oktober 2014.Das Aufenthaltsverbot scheint im Übrigen im EKIS sowie im Informationsverbund Zentrales Fremdenregister auf. Der Beschwerdeführer spricht Englisch und entsprechend seinen Angaben im Asylverfahren Edo, die Sprache seines Herkunftsstaates. Die Einvernahmen des Beschwerdeführers wurden bislang unter Beiziehung eines Dolmetschers für die englische Sprache durchgeführt. Auch am 8. Oktober 2014 scheiterte die Durchführung der mündlichen Verhandlung an den mangelnden beziehungsweise sehr geringen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers. Die Einvernahme des Beschwerdeführers auf Deutsch erwies sich als nicht durchführbar. IV.3. Rechtliche Beurteilung:römisch vier.3. Rechtliche Beurteilung: Das gegen den Beschwerdeführer verhängte und seit 27. Dezember 2004 rechtskräftige unbefristete Aufenthaltsverbot ist nach wie vor aufrecht und da es „unbefristet“ verhängt wurde, ist es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht noch nicht abgelaufen. Selbst wenn unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtslage die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig sein sollte, tritt ein rechtskräftig verhängtes Aufenthaltsverbot nicht automatisch außer Kraft, sondern wäre dieses allenfalls nach Ablauf der höchstzulässigen Befristung aufzuheben. Zum Tatzeitpunkt war jedenfalls auch die infolge der vom Beschwerdeführer im Jahr 2003 gesetzten Straftat höchstzulässige zehnjährige Befristung des seit 27. Dezember 2004 rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nicht abgelaufen. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 weitere gravierende Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Vorschriften setzte (vgl. Punkt IV.2.) und somit nach wie vor eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb keinesfalls davon auszugehen ist, dass die Verhängung einer neuerlichen aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ausgeschlossen wäre.Das gegen den Beschwerdeführer verhängte und seit 27. Dezember 2004 rechtskräftige unbefristete Aufenthaltsverbot ist nach wie vor aufrecht und da es „unbefristet“ verhängt wurde, ist es entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht noch nicht abgelaufen. Selbst wenn unter Zugrundelegung der aktuellen Rechtslage die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nicht mehr zulässig sein sollte, tritt ein rechtskräftig verhängtes Aufenthaltsverbot nicht automatisch außer Kraft, sondern wäre dieses allenfalls nach Ablauf der höchstzulässigen Befristung aufzuheben. Zum Tatzeitpunkt war jedenfalls auch die infolge der vom Beschwerdeführer im Jahr 2003 gesetzten Straftat höchstzulässige zehnjährige Befristung des seit 27. Dezember 2004 rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nicht abgelaufen. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2003 weitere gravierende Verstöße gegen österreichische und unionsrechtliche Vorschriften setzte vergleiche Punkt römisch vier.2.) und somit nach wie vor eine erhebliche Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, weshalb keinesfalls davon auszugehen ist, dass die Verhängung einer neuerlichen aufenthaltsbeenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ausgeschlossen wäre. Ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot verpflichtet den Fremden zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet (§ 70 FPG) und steht seiner Wiedereinreise nach Österreich grundsätzlich im Wege.Ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot verpflichtet den Fremden zur unverzüglichen Ausreise aus dem Bundesgebiet (Paragraph 70, FPG) und steht seiner Wiedereinreise nach Österreich grundsätzlich im Wege. Der Beschwerdeführer reiste zwar aus dem Bundesgebiet aus, er kehrte jedoch in das Bundesgebiet ohne über die hierfür erforderliche Wiedereinreisebewilligung zu verfügen, wieder in das Bundesgebiet zurück, wo er sich am 20. Dezember 2013 unrechtmäßig aufhielt. Sinn und Zweck der Wiedereinreisebewilligung nach § 72 FPG besteht darin, das Betreten des Bundesgebietes durch den Fremden während des Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlässe (wie sie in der zitierten Regierungsvorlage [952 BlgNR 22. GP 102] beispielhaft genannt werden) zu ermöglichen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2012, Zl. 2012/21/0006). Diese Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt.Sinn und Zweck der Wiedereinreisebewilligung nach Paragraph 72, FPG besteht darin, das Betreten des Bundesgebietes durch den Fremden während des Aufenthaltsverbotes auf kurze Zeit und für bestimmte konkrete Anlässe (wie sie in der zitierten Regierungsvorlage [952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 102] beispielhaft genannt werden) zu ermöglichen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 2012, Zl. 2012/21/0006). Diese Bewilligung wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt. Der Beschwerdeführer war auch nicht infolge der ihm ausgestellten spanischen Aufenthaltskarte zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Das Recht eines Drittstaatsangehörigen, sich unter Einhaltung der festgelegten Befristung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten frei zu bewegen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/21/0156), erfordert
Art. 21Abs.
1 SDÜ das Vorliegen der Voraussetzungen
Art. 5Abs.
1 lit. a, c, und e Schengener Grenzkodex nicht jedoch jener
lit. d dieser Bestimmung (Nichtvorliegen einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem). Ein von einem Vertragsstaat ausgestellter Aufenthaltstitel behält somit - und insoferne ist dem Beschwerdeführer beizupflichten - seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittstaatsangehörige - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. November 2010, Zl. 2010/18/0367).Das Recht eines Drittstaatsangehörigen, sich unter Einhaltung der festgelegten Befristung im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsstaaten frei zu bewegen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 2006, Zl. 2002/21/0156), erfordert
Artikel 21
, Absatz eins, SDÜ das Vorliegen der Voraussetzungen
Artikel 5
, Absatz eins, Litera a, c,, und e Schengener Grenzkodex nicht jedoch jener
Litera d, dieser Bestimmung (Nichtvorliegen einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem). Ein von einem Vertragsstaat ausgestellter Aufenthaltstitel behält somit - und insoferne ist dem Beschwerdeführer beizupflichten - seine Wirksamkeit, auch wenn der betreffende Drittstaatsangehörige - auf Grund der Entscheidung eines anderen Vertragsstaats - im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- November 2010, Zl. 2010/18/0367). Unzutreffend ist die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, er halte sich im Bundesgebiet trotz Bestehen des aufrechten Aufenthaltsverbotes im Grund des ihm erteilten spanischen Aufenthaltstitels rechtmäßig auf, allerdings aus folgenden Gründen. Zum einen ist der Beschwerdeführer in der nationalen österreichischen Datenbank (Informationsverbund Zentrales Fremdenregister sowie EKIS) infolge eines aufrechten Aufenthaltsverbotes „ausgeschrieben“. Das Aufenthaltsverbot ist rechtskräftig, durchsetzbar und nicht abgelaufen. Es wurde bis dato auch nicht nach § 69 FPG aufgehoben. Somit lagen die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex im Beschwerdefall nicht vor und ist der Beschwerdeführer zufolge der nationalen Ausschreibung im Grunde des Art. 21 SDÜ nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt.Zum einen ist der Beschwerdeführer in der nationalen österreichischen Datenbank (Informationsverbund Zentrales Fremdenregister sowie EKIS) infolge eines aufrechten Aufenthaltsverbotes „ausgeschrieben“. Das Aufenthaltsverbot ist rechtskräftig, durchsetzbar und nicht abgelaufen. Es wurde bis dato auch nicht nach Paragraph 69, FPG aufgehoben. Somit lagen die Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex im Beschwerdefall nicht vor und ist der Beschwerdeführer zufolge der nationalen Ausschreibung im Grunde des Artikel 21, SDÜ nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Weiters ist auf dem Boden des aufrechten Aufenthaltsverbotes (welches wegen einer schwerwiegenden Straftat des Beschwerdeführers verhängt wurde) und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ganz offensichtlich beharrlich österreichische und unionsrechtliche Vorschriften betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen missachtet und er erneut strafgerichtlich verurteilt wurde, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Der Beschwerdeführer versuchte offensichtlich ganz bewusst, das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot unter Zuhilfenahme einer weiteren Identität zu umgehen. Dass ihn der spanische Aufenthaltstitel infolge des aufrechten Aufenthaltsverbotes nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigt, ist dem Beschwerdeführer bereits aus vorangegangenen verwaltungsbehördlichen Verfahren bekannt. Auch in den Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (UVS-03/F/64/12011/2012-13 sowie UVS-01/51/12924/2012-7) wurde festgehalten, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet rechtswidrig war und ihn die spanische Aufenthaltskarte in Anbetracht des aufrechten Aufenthaltsverbotes nicht zum Aufenthalt in Österreich berechtigte. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer im Juli 2013 einen Antrag auf Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots gestellt und war ihm daher sehr wohl bewusst, dass dieses bestand. Gegen den Beschwerdeführer wurde sogar im Juli 2012 aus diesem Grund die Schubhaft verhängt und der Beschwerdeführer nach Spanien abgeschoben. Einprägsamer lässt sich die Rechtswidrigkeit des Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet nicht dokumentieren. Die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens mit Berufungsbescheid vom
- Jänner 2013 erfolgte nur deshalb, weil im behördlichen Verfahren eine im Berufungsverfahren nicht verbesserungsfähige unzutreffende Tatanlastung erfolgt war. Da der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, fehlt es im Beschwerdefall auch an der weiteren in Art. 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex genannten Voraussetzung, wonach keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen dürfe.Da der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, fehlt es im Beschwerdefall auch an der weiteren in Artikel 5, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex genannten Voraussetzung, wonach keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegen dürfe. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen der in Art. 5 Abs. 1 lit. c Schengener Grenzkodex genannten Voraussetzungen (ausreichende Mittel zur Bestreitung des Unterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und für die Rückreise) nicht belegen.Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen der in Artikel 5, Absatz eins, Litera c, Schengener Grenzkodex genannten Voraussetzungen (ausreichende Mittel zur Bestreitung des Unterhalts für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts und für die Rückreise) nicht belegen. Somit waren aus den angeführten Gründen die Wiedereinreise des Beschwerdeführers, der auch sonst über keinen Aufenthalts- oder Niederlassungstitel im Bundesgebiet verfügt, ohne entsprechende Wiedereinreisebewilligung und der daran anschließende Aufenthalt im Bundesgebiet auch aus dem Blickwinkel des Art. 21 SDÜ zum Tatzeitpunkt rechtswidrig.Somit waren aus den angeführten Gründen die Wiedereinreise des Beschwerdeführers, der auch sonst über keinen Aufenthalts- oder Niederlassungstitel im Bundesgebiet verfügt, ohne entsprechende Wiedereinreisebewilligung und der daran anschließende Aufenthalt im Bundesgebiet auch aus dem Blickwinkel des Artikel 21, SDÜ zum Tatzeitpunkt rechtswidrig. Der Beschwerdeführer hat somit ohne Zweifel die objektive Tatseite der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Lediglich die übertretenen Rechtsvorschriften waren entsprechend der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung des FPG zu zitieren. Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Art. 6 der Richtlinie 2008/115/EG der gegenständlichen Bestrafung entgegen stehe, ist klarzustellen, dass Art. 6 der genannten Richtlinie die Vorgangsweise anlässlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (welche hier nicht Verfahrensgegenstand ist) regelt und der Richtlinie 2008/115/EG nicht entnommen werden kann, dass pekuniäre Sanktionen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige unzulässig wären. Solche Sanktionen sind nicht geeignet, das Rückkehrverfahren
der Richtlinie 2008/115/EG zu behindern. Die Verhängung einer Geldstrafe steht nämlich in keiner Weise dem Erlass und der Durchführung einer Rückkehrentscheidung unter voller Beachtung der in den Art. 6 bis 8 der Richtlinie 2008/115/EG genannten Voraussetzungen entgegen und beeinträchtigt auch nicht die in den Art. 15 und 16 dieser Richtlinie aufgeführten gemeinsamen Normen im Bereich des Freiheitsentzugs (vgl. dazu auch die Urteile des EuGH vom
- April 2011, Rs, El Dridi, C-61/11 PPU, Rn 52,53, 60, vom
- Dezember 2011, Rs C-329/11, Achughbabian, Rn 48, sowie insbesondere vom
- Dezember 2012, Rs C-430/11, Md Sagor, Rn 36). Die vorliegende Bestrafung erweist sich daher auch im Lichte des Unionsrechts als zulässig.Zu dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Artikel 6, der Richtlinie 2008/115/EG der gegenständlichen Bestrafung entgegen stehe, ist klarzustellen, dass Artikel 6, der genannten Richtlinie die Vorgangsweise anlässlich der Erlassung einer Rückkehrentscheidung (welche hier nicht Verfahrensgegenstand ist) regelt und der Richtlinie 2008/115/EG nicht entnommen werden kann, dass pekuniäre Sanktionen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige unzulässig wären. Solche Sanktionen sind nicht geeignet, das Rückkehrverfahren
der Richtlinie 2008/115/EG zu behindern. Die Verhängung einer Geldstrafe steht nämlich in keiner Weise dem Erlass und der Durchführung einer Rückkehrentscheidung unter voller Beachtung der in den Artikel 6 bis 8 der Richtlinie 2008/115/EG genannten Voraussetzungen entgegen und beeinträchtigt auch nicht die in den Artikel 15 und 16 dieser Richtlinie aufgeführten gemeinsamen Normen im Bereich des Freiheitsentzugs vergleiche dazu auch die Urteile des EuGH vom
- April 2011, Rs, El Dridi, C-61/11 PPU, Rn 52,53, 60, vom
- Dezember 2011, Rs C-329/11, Achughbabian, Rn 48, sowie insbesondere vom
- Dezember 2012, Rs C-430/11, Md Sagor, Rn 36). Die vorliegende Bestrafung erweist sich daher auch im Lichte des Unionsrechts als zulässig. Da das Fremdengesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. § 5 Abs. 1 erster Satz VStG). Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 72 in Verbindung mit § 120 Abs. 1a FPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
§ 5Abs. 1 VSt
G dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.Da das Fremdengesetz über das Verschulden keine Aussage trifft, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz VStG). Bei einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 72, in Verbindung mit Paragraph 120, Absatz eins a, FPG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es
Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
- Aufl., Anm. 5 zu § 5 VStG).Danach ist bei Ungehorsamsdelikten das Verschulden des Täters nicht von der Behörde zu beweisen, sondern „ohne weiteres anzunehmen“. Dem Täter steht es jedoch frei, diese Vermutung durch Glaubhaftmachung seiner Schuldlosigkeit zu widerlegen. Der „Entlastungsbeweis“ ist aber nicht notwendig, wenn die Behörde schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellt (Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren,
- Aufl., Anmerkung 5 zu Paragraph 5, VStG). Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Die Ehegattin des Beschwerdeführers lebt in Spanien, wo der Beschwerdeführer über eine spanische Aufenthaltskarte verfügt. Beruflich ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht integriert. Der Beschwerdeführer spricht nach seinen Angaben im Asylverfahren Edo, die Sprache seines Herkunftsstaates, sowie Englisch. Über nennenswerte Deutschkenntnisse verfügt der Beschwerdeführer nicht. Soziale Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet zum Tatzeitpunkt sind in geringem Ausmaß anzunehmen, da der Beschwerdeführer sich wiederholt im Bundesgebiet aufhielt. Der im Jahr 1976 geborene und im Jahr 2002 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer verbrachte die maßgeblichen Zeiten seiner Sozialisierung jedenfalls nicht in Österreich. Seit 2006 hält er sich immer wieder in Spanien auf, wo auch seine Ehegattin lebt. Die Verwurzelung des Beschwerdeführers in Nigeria beziehungsweise in Spanien ist daher nach wie vor weitaus tiefer als seine Verankerung in Österreich. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits kürzeste Zeit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig und wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt (vgl. auch das gegen den Beschwerdeführer erlassene und aufrechte Aufenthaltsverbot). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes wiederholt nach Österreich zurückkehrte und sich hier auch über längere Zeiträume (zumindest mehrere Monate beispielsweise im Jahr 2012) aufhielt, zeigt daher in kaum zu überbietender Deutlichkeit die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber zwingenden innerstaatlichen und unionsrechtlichen Vorschriften auf. Besondere berücksichtigungswürdige Umstände für seine Wiedereinreise und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und sind auch nicht ersichtlich.Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer bereits kürzeste Zeit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet straffällig und wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift zu einer zweijährigen unbedingten Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt vergleiche auch das gegen den Beschwerdeführer erlassene und aufrechte Aufenthaltsverbot). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz des aufrechten Aufenthaltsverbotes wiederholt nach Österreich zurückkehrte und sich hier auch über längere Zeiträume (zumindest mehrere Monate beispielsweise im Jahr 2012) aufhielt, zeigt daher in kaum zu überbietender Deutlichkeit die Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber zwingenden innerstaatlichen und unionsrechtlichen Vorschriften auf. Besondere berücksichtigungswürdige Umstände für seine Wiedereinreise und seinen Aufenthalt im Bundesgebiet wurden vom Beschwerdeführer nicht einmal behauptet und sind auch nicht ersichtlich. Es ist zwar davon auszugehen, dass durch die Verpflichtung des Beschwerdeführers nicht wieder nach Österreich ohne entsprechende Bewilligung einzureisen und sich im Bundesgebiet nicht aufzuhalten, ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Interessen erfolgte, jedoch war dieser Eingriff auch zum Tatzeitpunkt aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität und dem Hintanhalten von körperlicher Gewalt; vgl. die Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2010) dringend erforderlich und im Hinblick auf die verfolgte Zielsetzung auch verhältnismäßig. Der Bestrafung des Beschwerdeführers, der sich während der Dauer des (seit langem abgeschlossenen) Asylverfahrens legal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hatte, standen auch im Tatzeitraum keine überwiegenden Interessen im Sinn von Art. 8 EMRK entgegen.Es ist zwar davon auszugehen, dass durch die Verpflichtung des Beschwerdeführers nicht wieder nach Österreich ohne entsprechende Bewilligung einzureisen und sich im Bundesgebiet nicht aufzuhalten, ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Interessen erfolgte, jedoch war dieser Eingriff auch zum Tatzeitpunkt aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (insbesondere an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Drogenkriminalität und dem Hintanhalten von körperlicher Gewalt; vergleiche die Verurteilung des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2010) dringend erforderlich und im Hinblick auf die verfolgte Zielsetzung auch verhältnismäßig. Der Bestrafung des Beschwerdeführers, der sich während der Dauer des (seit langem abgeschlossenen) Asylverfahrens legal im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hatte, standen auch im Tatzeitraum keine überwiegenden Interessen im Sinn von Artikel 8, EMRK entgegen. Die sanktionslose Duldung des Aufenthaltes von Fremden, die illegal aufhältig sind beziehungsweise trotz Bestehens eines aufrechten Aufenthaltsverbotes illegal in das Bundesgebiet zurückkommen und sich hier aufhalten, führte letztlich dazu, dass Fremde, die sich rechtskonform verhalten und ihre – auch im Sinn von Artikel 8 EMRK bestehenden - Interessen an einem Aufenthalt in Österreich in den dafür vorgesehenen Verfahren darlegen und die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Wiedereinreisebewilligung in gesetzeskonformer Weise im Ausland abwarten, gegenüber Personen, die zwingende Rechtsvorschriften betreffend die Einreise- und den Aufenthalt im Bundesgebiet ignorieren, benachteiligt wären. Es liegt auf der Hand, dass dadurch die Vollziehung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen erheblich erschwert würde, weshalb gravierende öffentliche Interessen an der Einhaltung der Einreise- und Einwanderungsbestimmungen bestehen. Dem Beschwerdeführer ist auch kein entschuldigender Rechtsirrtum unterlaufen. Dem Beschwerdeführer war aus vorangegangenen Verfahren (z.B. Schubhaftverfahren und Abschiebung) bekannt, dass sein Aufenthalt in Österreich rechtswidrig war. Der Beschwerdeführer versuchte vielmehr, unter Benutzung zweier Identitäten das Aufenthaltsverbot zu umgehen. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers ist auch für einen juristisch nicht gebildeten, aber grundsätzlich um die Einhaltung von Rechtsvorschriften bemühten durchschnittlichen Normadressaten leicht erkennbar. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich im Dezember 2013 Zweifel an dem weiteren Bestehen des Aufenthaltsverbotes gehabt, wäre es ihm freigestanden, diesbezüglich bei der zuständigen Behörde die erforderlichen Erkundigungen einzuholen. Dass die Befristung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots nicht durch Zeitablauf endet, ist offenkundig. Dass das Aufenthaltsverbot weiter besteht, war dem Beschwerdeführer auch im Juli 2013 bewusst. Anderenfalls hätte er nicht erneut dessen Aufhebung beantragt. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht im Sinn von § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre.Der Beschwerdeführer konnte somit nicht im Sinn von Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft machen, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Die subjektive Tatseite der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher ebenfalls verwirklicht. Zur Strafbemessung: Da der Beschwerdeführer keine einschlägige Vormerkung aufweist, kommt der erste Strafsatz des § 120 Abs. 1a FPG zur Anwendung (Geldstrafe von € 500,-- bis € 2.500,--; Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).Da der Beschwerdeführer keine einschlägige Vormerkung aufweist, kommt der erste Strafsatz des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG zur Anwendung (Geldstrafe von € 500,-- bis € 2.500,--; Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen).
§ 19Abs. 1 VSt
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) ist als hoch zu qualifizieren. Die Intensität der Beeinträchtigung dieses Rechtsgutes durch die gegenständliche Tat konnte im Hinblick auf die kontinuierlichen Verstöße des Beschwerdeführers gegen das aufrechte Aufenthaltsverbot auch nicht als gering erachtet werden, sondern muss als schwerwiegend eingeschätzt werden. Auch das Verschulden des Beschwerdeführers, der trotz Anhaltung in Schubhaft und zahlreicher Anzeigen wegen illegalen Aufenthalts bewusst wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte und sich hier weiter aufhielt, ist als schwerwiegend zu betrachten. Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht zu Gute. Es liegen zahlreiche (nicht einschlägige) Vormerkungen vor. Mangels aktueller Angaben ist von einem weiterhin unterdurchschnittlichen beziehungsweise keinem Einkommen und keinem Vermögen auszugehen. Sorgepflichten liegen allenfalls für die in Spanien lebende Ehegattin des Beschwerdeführers vor. Unter Zugrundelegung der dargelegten Strafbemessungskriterien konnte die von der Behörde in der Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe verhängte Geldstrafe nicht herabgesetzt werden. Die verhängte Strafe ist im vorliegenden Fall zumindest als tat- und schuldangemessen zu bewerten und erweist sich auch als erforderlich, um dem uneinsichtigen Beschwerdeführer das mit der gegenständlichen Tat verbundene Unrecht vor Augen zu führen und um ihn in Hinkunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten. Die im angefochtenen Straferkenntnis festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe (vgl. § 16 VStG).Die im angefochtenen Straferkenntnis festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe steht in angemessener Relation zur verhängten Geldstrafe vergleiche Paragraph 16, VStG). Eine Herabsetzung der gegen den Beschwerdeführer verhängten Strafe konnte auch aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Einkommenslosigkeit die Verhängung von Geldstrafen nicht unzulässig macht, zumal für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe
§ 20VSt
G besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (der hier nicht vorliegt) noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von § 20 VStG (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155).Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher. Es ist auch in keiner Weise von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe auszugehen, weshalb kein Raum für die außerordentliche Milderung der Strafe
Paragraph 20, VStG besteht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet auch bei Fehlen von Erschwerungsgründen der einzige zu berücksichtigende Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit (der hier nicht vorliegt) noch kein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe im Sinne von Paragraph 20, VStG vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Dezember 2010, Zl. 2009/03/0155). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von § 45 Abs. 1 Z 4 VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und § 45 Abs. 1 Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht erstattet.Die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (Ermahnung) sind gegenständlich nicht gegeben. Für die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist das kumulative Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Kriterien, nämlich dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind, Voraussetzung vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/03/0052). Von geringem Verschulden im Sinne von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG ist jedoch nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus dem Akteninhalt ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der objektive Unrechtsgehalt der Tat wesentlich hinter dem durch die Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt zurückgeblieben wäre. Dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als schwerwiegend und somit keinesfalls als gering zu betrachten sind, wurde bereits oben ausgeführt. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und Paragraph 45, Absatz eins, Schlusssatz VStG konnten folglich nicht zum Tragen kommen. Ein entsprechendes substantiiertes Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer auch nicht erstattet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier.
- Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die (ordentliche) Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Art. 131Abs. 3 B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Art.133 Abs. 4 B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Art. 131 Abs. 3 B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74).Ein Vergleich der Regelungen zum Ablehnungsmodell
Artikel 131, Absatz 3, B-VG a
F mit dem Revisionsmodell nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zeigt, dass diese Bestimmungen nahezu ident sind. Zur Auslegung des Begriffs „Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung“ kann auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zum Ablehnungsrecht nach Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF zurückgegriffen werden (in diesem Sinne Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, 74). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Art. 131 Abs. 3 B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln (vgl. Paar, ZfV, 892).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Artikel 131, Absatz 3, B-VG aF liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dann vor, wenn die Entscheidung der Sache im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützte Rechtsprechung liegt. Das ist dann der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist und diese durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bisher nicht abschließend geklärt worden ist. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder formellen Rechts handeln vergleiche Paar, ZfV, 892). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f).Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt dann vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f). Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, sondern aufgrund der eindeutigen Rechtslage (vgl. § 120 Abs. 1a FPG, § 72 FPG im Zusammenhalt mit Art. 21 SDÜ und Art. 5 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex) sowie der unter Punkt IV.
- zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. auch das Erkenntnis vom
- November 2010, Zl. 2010/18/0367) entschieden werden konnte und im Übrigen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung und Beweiswürdigung, der Aufenthalt, die Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu prüfen waren, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.Da im gegenständlichen Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, sondern aufgrund der eindeutigen Rechtslage vergleiche Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, Paragraph 72, FPG im Zusammenhalt mit Artikel 21, SDÜ und Artikel 5, Absatz eins, Litera e, Schengener Grenzkodex) sowie der unter Punkt römisch vier.
- zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche auch das Erkenntnis vom
- November 2010, Zl. 2010/18/0367) entschieden werden konnte und im Übrigen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung und Beweiswürdigung, der Aufenthalt, die Verankerung und Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet zu prüfen waren, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR
- GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2014, Zl. 2014/05/0004). Im Beschwerdefall war vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage im Einzelfall eine Beurteilung der in Österreich bestehenden Verankerung des Beschwerdeführers sowie seines Aufenthaltes vorzunehmen, der über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zukommt, und war somit die ordentliche Revision nicht zuzulassen (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, Zl. Ra 2014/02/0039).Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren vergleiche Regierungsvorlage 1618 BlgNR
- GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Juni 2014, Zl. 2014/05/0004). Im Beschwerdefall war vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage im Einzelfall eine Beurteilung der in Österreich bestehenden Verankerung des Beschwerdeführers sowie seines Aufenthaltes vorzunehmen, der über den Einzelfall hinausgehend keine Bedeutung zukommt, und war somit die ordentliche Revision nicht zuzulassen vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 2014, Zl. Ra 2014/02/0039). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.051.064.29421.2014