GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2 Abs. 4, 7 Abs. 2, 11, 13, 15, 20, 23, 24, 25, 26 WVRG 2014, §§ 1 Abs. 1, 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 163, 165, 169, 230, 231, 240, 269 Abs. 1 Z 2, 272 BVergG.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, 2, Absatz 4, 7, Absatz 2, 11, 13, 15, 20, 23, 24, 25, 26, WVRG 2014, Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 163, 165, 169, 230, 231, 240, 269 Absatz eins, Ziffer 2, 272, BVergG. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Antragsgegnerin ist Sektorenauftraggeberin und führt ein offenes Verfahren zur Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich. Der zu vergebende Auftrag betrifft Stahlbauarbeiten, und zwar den Tausch der Futterbleche und die Lagersanierung an der Strombrücke der ..., Bauabschnitt .... Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis. In diesem Vergabeverfahren erließ die Antragsgegnerin am 26.9.2014 eine Zuschlagsentscheidung, welche auf die präsumtive Zuschlagsempfängerin lautete. Gegen diese Zuschlagsentscheidung brachte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Wien am 3.10.2014 einen Nachprüfungsantrag ein, in welchem sie beantragte, das Verwaltungsgericht möge ein Nachprüfungsverfahren durchführen und die Zuschlagsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklären, eine mündliche Verhandlung durchführen, der Antragstellerin Akteneinsicht
AVG in alle von der Auftraggeberin vorzulegenden Bestandteile des Vergabeverfahrens gewähren sowie der Auftraggeberin
1 WVRG den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Gebühren binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung auftragen, in eventu für den Fall der Klaglosstellung während des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens der Auftraggeberin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Gebühren binnen 14 Tagen ab Zugang der Entscheidung auftragen.Gegen diese Zuschlagsentscheidung brachte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Wien am 3.10.2014 einen Nachprüfungsantrag ein, in welchem sie beantragte, das Verwaltungsgericht möge ein Nachprüfungsverfahren durchführen und die Zuschlagsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit für nichtig erklären, eine mündliche Verhandlung durchführen, der Antragstellerin Akteneinsicht
Paragraph 17, AVG in alle von der Auftraggeberin vorzulegenden Bestandteile des Vergabeverfahrens gewähren sowie der Auftraggeberin
Paragraph 16, Absatz eins, WVRG den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Gebühren binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung auftragen, in eventu für den Fall der Klaglosstellung während des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens der Auftraggeberin den Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Gebühren binnen 14 Tagen ab Zugang der Entscheidung auftragen. Außerdem beantragte die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Die einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes vom 8.10.2014, VGW-123/V/077/31534/2014, antragsgemäß erlassen und der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlags untersagt. Die Antragstellerin legte in ihrem Nachprüfungsantrag ihr Interesse am Vertragsabschluss und den ihr durch Nichterteilung des Auftrages entstehenden Schaden insbesondere in Form von entgangenem Gewinn und dem Verlust eines für sie wichtigen Referenzprojektes dar. Außerdem führte sie an, dass bei Nichterteilung des Auftrages die Kosten für die Ausarbeitung des Angebotes und für die eingeholte Rechtsberatung als frustrierter Aufwand ein Verlust wären. Als Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung machte die Antragstellerin insbesondere geltend, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei
G aufgrund fehlender technischer Leistungsfähigkeit infolge der von der Ausschreibung verlangten und nicht vorliegenden Zertifizierung
DIN EN 1090 auszuscheiden. Darüber hinaus verfüge die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht über die in der Ausschreibung geforderten Referenzen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei nicht zuschlagsfähig. Schließlich habe es die Auftraggeberin unterlassen, eine vergaberechtskonforme Angebotsprüfung vorzunehmen. Als Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung machte die Antragstellerin insbesondere geltend, das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei
Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG aufgrund fehlender technischer Leistungsfähigkeit infolge der von der Ausschreibung verlangten und nicht vorliegenden Zertifizierung
DIN EN 1090 auszuscheiden. Darüber hinaus verfüge die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht über die in der Ausschreibung geforderten Referenzen zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei nicht zuschlagsfähig. Schließlich habe es die Auftraggeberin unterlassen, eine vergaberechtskonforme Angebotsprüfung vorzunehmen. Hinsichtlich Zertifizierung führte die Antragstellerin im Detail aus, wie bei Stahlbauarbeiten seit 1.7.2014 gesetzlich vorgeschrieben sei, habe die Antragsgegnerin im Leistungsverzeichnis in den ständigen Vorbemerkungen mit der Position 08.10 die ÖNORM EN 1090 als Vertragsbestandteil erklärt. Darüber hinaus werde in den Hauptpositionen der gegenständlichen Ausschreibung, den Positionen 08.1010A und 08.1010C, die Ausführungsklasse der Stahlkonstruktion nach der ON EN 1090 – Exc 3 verlangt. Bei der ÖNORM EN 1090 handle es sich um eine harmonisierte europäische Norm, welche Festlegungen für den Konformitätsnachweis von Bauteilen enthalte, seit dem Jahr 2009 die österreichischen Stahlbaunormen B 4300-7 und B 4600-7 ersetze und mit 1.1.2011 mittels Veröffentlichung im europäischen Amtsblatt EU C344 7 europaweit eingeführt worden sei. Die EG-Bauprodukteverordnung verpflichte Unternehmen, spätestens ab 1.7.2014, in Verbindung mit der seit Ende 2010 harmonisierten EN 1090-1, tragende Bauteile aus Stahl und Aluminium in den Mitgliedstaaten der EU ausschließlich mit einer CE-Kennzeichnung in Verkehr zu bringen. Bei der Erstellung der Bauteilspezifikation durch den Hersteller erkläre der Hersteller, dass die Herstellung des Bauteils in Übereinstimmung mit der EN 1090-2 für Stahlbauteile und mit der EN 1090-3 für Aluminiumbauteile erfolge. Zur Einhaltung dieser Normen sei erforderlich, dass ein Unternehmen nach einem vorgesehenen Zertifizierungsverfahren zertifiziert sei. Diese Anforderung ergebe sich nicht nur aus der Ausschreibung, sondern auch aus dem Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge nicht über die Zertifizierung nach der EN 1090, sodass sie die geforderte CE-Kennzeichnung nicht ausstellen dürfe. Ein Subunternehmer zur Substitution der technischen Leistungsfähigkeit sei nicht namhaft gemacht worden. Im Ergebnis sei daher das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aufgrund der mangelnden Eignung in Folge fehlender technischer Leistungsfähigkeit zwingend auszuscheiden. Ein weiterer zwingender Ausscheidensgrund liege im Fehlen der erforderlichen Referenzprojekte. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin erfülle nicht die in der Ausschreibung bestandsfest festgelegte Anforderung von mindestens zwei Referenzen über die Durchführung von Schweißarbeiten an ermüdungsbeanspruchten Bauteilen, die im Zeitraum Anfang 2008 bis Ende 2014 abgeschlossen wurden. Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom 10.10.2014 die Akten des Vergabeverfahrens vor und hielt dem Vorbringen der Antragstellerin im Wesentlichen Folgendes entgegen: Die Ausschreibung lege keine Zertifizierung der Bieter
EN 1090 fest. Insbesondere sei kein darauf gerichtetes Eignungskriterium festgelegt. Die von der Antragstellerin ins Treffen geführten Ausschreibungsbestimmungen seien Teil des Leistungsverzeichnisses und nicht der Vergabebestimmungen und würden schon allein nach ihrer Position keine Eignungskriterien enthalten und somit für die Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit bedeutungslos sein. Darüber hinaus enthalte auch der Wortlaut der von der Antragstellerin genannten Positionen des Leistungsverzeichnisses kein Eignungskriterium im Sinne einer vom Bieter zu erfüllenden Mindestanforderung. Vielmehr enthielten diese Positionen lediglich eine technische Spezifikation der zu erbringenden Leistung, nämlich der zu liefernden Stahlkonstruktion. Beschrieben werde lediglich die Qualität („Ausführungsklasse“) der zu liefernden Stahlkonstruktion, nicht hingegen die Eigenschaft des Bieters. Selbst wenn man im vorliegenden Fall aus der in der Leistungsbeschreibung angeführten Ausführungsklasse nach ON EN 1090 die Notwendigkeit einer Zertifizierung nach ON EN 1090 ableiten wollte, wäre somit diese Zertifizierung nicht schon zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung, sondern erst im Zuge der Ausführung der Leistung zu erwirken und nachzuweisen, weil es sich bei der genannten „Ausführungsklasse“ nicht um ein Eignungskriterium, sondern um eine Spezifikation der Leistungserbringung („Leistungskriterium“) handle. Dazu komme schließlich, dass in den beiden von der Antragstellerin genannten Positionen nach dem eindeutigen Wortlaut nicht die Herstellung, sondern lediglich die Lieferung der jeweils näher spezifizierten Stahlkonstruktion gefordert sei. Entsprechend der so beschriebenen Leistung wäre auch bei der Leistungserbringung eine Zertifizierung des Auftragnehmers nicht erforderlich. Vielmehr wäre es allein dessen Angelegenheit, ob er eine Zertifizierung erwirkt, um die zu liefernde Stahlkonstruktion selbst herzustellen, oder aber eine von einem zertifizierten Lieferanten hergestellte Stahlkonstruktion erwirbt. Die geforderten zwei Referenzen über die Durchführung von Schweißarbeiten an ermüdungsbeanspruchten Bauteilen habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin nachgewiesen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin brachte mit Schriftsatz vom 14.10.2014 im Wesentlichen vor, die beiden von der Antragstellerin angesprochenen Positionen würden ausdrücklich nicht die Herstellung, sondern die Lieferung der gegenständlichen Stahlkonstruktionen vorsehen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin würde die Stahlkonstruktionen von einem befugten Hersteller beziehen, der über die erforderliche Zertifizierung verfüge. Ein entsprechendes Zertifikat der Konformität der werkseigenen Produktionskontrolle für tragende Bauteile aus Stahl nach EN 1090-2 schloss die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihrem Schriftsatz an und brachte dazu vor, dass es sich dabei um das Zertifikat des Herstellers, von dem sie diese Bauteile im Auftragsfall beziehen würde, handle. Die geforderten Referenzen habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Vergabeverfahren ordnungsgemäß nachgewiesen. Die Antragstellerin replizierte mit Schriftsatz vom 17.10.2014 im Wesentlichen Folgendes: Das Erfordernis, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin nach der EN 1090 zertifiziert sein müsse, würde sich auch aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen ergeben. Als zwingende gesetzliche Bestimmung führte die Antragstellerin einzelne Bestimmungen des Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetzes an. Die ON EN 1090 sei eine technische Spezifikation im Sinne des § 2 Z 35 BVergG. Die Zertifizierung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nach der ON EN 1090 sei Voraussetzung dafür, dass die Produkte, die nach den Vorgaben dieser Norm herzustellen sind, in Verkehr gebracht und somit verbaut werden dürften. Die Zertifizierung nach dieser Norm sei daher Voraussetzung dafür, dass die Bieter befugt seien, die auftragsgegenständliche Leistung zu erbringen.Die ON EN 1090 sei eine technische Spezifikation im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 35, BVergG. Die Zertifizierung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nach der ON EN 1090 sei Voraussetzung dafür, dass die Produkte, die nach den Vorgaben dieser Norm herzustellen sind, in Verkehr gebracht und somit verbaut werden dürften. Die Zertifizierung nach dieser Norm sei daher Voraussetzung dafür, dass die Bieter befugt seien, die auftragsgegenständliche Leistung zu erbringen. Der Konformitätsnachweis nach der ON EN 1090 betreffe – im Gegensatz zum Vorbringen der Antragsgegnerin – nicht nur die Vorfertigung der Stahlkonstruktion. Die Norm regle auch das Montageverfahren, zulässige Toleranzen, den Korrosionsschutz und die bei Abnahme neuerlich auszustellende Konformitätserklärung für die gesamte Konstruktion. Die gesamte fertiggestellte Konstruktion stelle nach der Definition der Norm ein Stahlbauwerk dar, welches eines Konformitätsnachweises bedürfe. Weiters sei darauf zu verweisen, dass vor Ort bei der Montage der Stahlbauteile Schweißarbeiten anfielen, zu deren Durchführung nur ein nach der ÖNORM EN 3834 zertifiziertes Unternehmen berechtigt sei. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge auch nicht über die erforderliche Zertifizierung nach der ÖNORM EN
ON EN 1090 sei kein Aspekt der Befugnis. Die Antragstellerin versuche nun darzustellen, dass eine Zertifizierung nach der ON EN 1090 sowohl ein Element der technischen Leistungsfähigkeit als auch der Befugnis sei. Dazu sei festzuhalten, dass diese Darstellung dem ursprünglichen Nachprüfungsantrag widerspreche, worin die Antragstellerin ausschließlich das Fehlen der technischen Leistungsfähigkeit behauptet hätte. Darüber hinaus stehe das nunmehrige Vorbringen auch im Widerspruch mit vergaberechtlichen Bestimmungen. § 71 Z 1 in Verbindung mit Anhang VII BVergG regle nämlich den Nachweis der Befugnis, welcher durch eine Urkunde über die Eintragung im Berufs- und Handelsregister des Herkunftslandes zu führen sei, was bei einem Unternehmer aus Österreich das Firmenbuch, das Gewerberegister und die Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern seien. Alle diese Register würden jedoch keinerlei Angaben über eine Zertifizierung nach der ON EN 1090 enthalten, weshalb es sich bei Zertifizierungen nach dieser Norm jedenfalls nicht um eine berufliche Befugnis im vergaberechtlichen Sinn handeln könne.Die Zertifizierung
ON EN 1090 sei kein Aspekt der Befugnis. Die Antragstellerin versuche nun darzustellen, dass eine Zertifizierung nach der ON EN 1090 sowohl ein Element der technischen Leistungsfähigkeit als auch der Befugnis sei. Dazu sei festzuhalten, dass diese Darstellung dem ursprünglichen Nachprüfungsantrag widerspreche, worin die Antragstellerin ausschließlich das Fehlen der technischen Leistungsfähigkeit behauptet hätte. Darüber hinaus stehe das nunmehrige Vorbringen auch im Widerspruch mit vergaberechtlichen Bestimmungen. Paragraph 71, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang römisch sieben BVergG regle nämlich den Nachweis der Befugnis, welcher durch eine Urkunde über die Eintragung im Berufs- und Handelsregister des Herkunftslandes zu führen sei, was bei einem Unternehmer aus Österreich das Firmenbuch, das Gewerberegister und die Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern seien. Alle diese Register würden jedoch keinerlei Angaben über eine Zertifizierung nach der ON EN 1090 enthalten, weshalb es sich bei Zertifizierungen nach dieser Norm jedenfalls nicht um eine berufliche Befugnis im vergaberechtlichen Sinn handeln könne. Im Übrigen weise die Antragsgegnerin nochmals darauf hin, dass es sich bei der in der Leistungsbeschreibung genannten ON EN 1090 nicht um ein Eignungskriterium, sondern um eine Spezifikation der zu erbringenden Leistung handle. Neben den bereits genannten Entscheidungen des VKS Wien (VKS Wien 29.1.2009, VKS-10665/08; VKS Wien 31.5.2007, VKS-3231/07) habe auch das BVA (BVA 14.3.2013, N/0008-BVA/10/2013-42) bereits darauf hingewiesen, dass derartige Spezifikationen keine Verpflichtung begründeten, korrespondierende Eignungsnachweise bereits im Zuge des Vergabeverfahrens zu fordern oder vorzulegen. Darüber hinaus legte die Antragsgegnerin detailliert dar, warum der Lieferant der Stahlkonstruktionen nicht als Subunternehmer anzusehen sei. Demnach sei es für die Abgrenzung von Subunternehmern zu Hilfsunternehmern entscheidend, dass der Hilfsunternehmer selbst keine Teile der zu vergebenden Leistung erbringe. Dabei sei nicht auf sämtliche für den entsprechenden Auftragsteil faktisch notwendigen Leistungen, sondern ausschließlich auf den vom Auftraggeber konkret vorgegebenen Leistungsgegenstand abzustellen (BVA 28.10.2011, N/0090-BVA/02/2011-33). In den von der Antragstellerin ins Treffen geführten Positionen des Leistungsverzeichnisses seien konkret keine Schweißarbeiten vor Ort ausgeschrieben. Ebenso wenig seien in der Position für die Montage konkret Schweißarbeiten gefordert. Die Frage, ob solche Arbeiten oder andere Leistungen für die Leistungserbringung faktisch notwendig seien, spiele keine Rolle. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin brachte in ihrem Schriftsatz vom 26.11.2014 im Wesentlichen vor: Die Verweise der Antragstellerin auf das Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz gingen schon deswegen fehl, weil dieses Landesgesetz mit dem Inkrafttreten des Wiener Bauproduktegesetzes 2013 mit 30.7.2014 außer Kraft getreten sei. Die von der Antragstellerin angeführten Positionen 08.1010A und 08.1010C seien Lieferpositionen. „Liefern“ sei nach den Begriffsbestimmungen des Leistungsverzeichnisses definiert als Erwerb, Antransport zur Verwendungsstelle oder zur angegebenen Lagerungsstelle und Abladen von Materialien, Werkstücken und dergleichen, die dazu bestimmt sind, in das Eigentum des Auftraggebers überzugehen. Diese Positionen würden keine Zertifizierungsleistungen enthalten, weder hinsichtlich der geforderten Stahlteile noch hinsichtlich der fertiggestellten Leistungen vor Ort. Der Bezug der Stahlteile von einem Lieferanten sei daher eine reine Lieferleistung und keine Subunternehmerleistung. Eine Abnahme des Bauwerks nach Durchführung der Montage- bzw. Schweißarbeiten sei nicht leistungsgegenständlich, weil die Auftraggeberin Derartiges nicht ausgeschrieben habe. Damit entfalle aber die Nennung von Subunternehmern selbst dann, wenn die Auftraggeberin eine Konformitätserklärung hinsichtlich des Bauwerks benötigen würde. Im Rahmen des ausgeschriebenen Auftrags werde diese nicht geschuldet. Im übrigen verfüge die präsumtive Zuschlagsempfängerin sowohl über ein Zertifikat
EN ISO 3834-2 als auch über entsprechend qualifiziertes und geprüftes Personal für die Schweißarbeiten. Ein Zertifikat über die Erfüllung der schweißtechnischen umfassenden Qualitätsanforderungen nach der EN ISO 3834-2 sowie zwei Zeugnisse über einen jeweils absolvierten Lehrgang für Schweißwerkmeister schloss die präsumtive Zuschlagsempfängerin an. Am 27.11.2014 wurde vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese hatte folgenden Verlauf und Inhalt: Die Antragstellervertreterin bringt vor, dass sie als zu erörternden Punkt zusätzlich die Frage der Befugnis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hat. Dieses Thema wird im Laufe der Verhandlung ebenfalls zu erörtern sein. Der Verhandlungsgegenstand wird dahingehend dreigeteilt, dass zunächst das Thema Referenzen, danach das Thema Befugnis und danach der Themenkomplex „Zertifizierung“ etc. erörtert wird. Auf Frage des Berichters, in wie weit das Thema der Referenznachweise in Anwesenheit der Antragstellerin erörtert werden kann bzw. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse betrifft, gibt die Teilnahmeberechtigte an, dass zunächst in Anwesenheit der Antragstellerin erörtert werden könne. Sobald es um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse geht, werde die Teilnahmeberechtigte dies rechtzeitig sagen. Auf Frage gibt die Teilnahmeberechtigte an, dass der zweite Referenznachweis, der die gegenständlichen Schweißarbeiten betrifft, das Projekt Verlängerung ..., Bauabschnitt ... sei. Auf Frage durch die Antragstellervertreterin führt der Antragsgegnervertreter aus, dass es bei diesem Referenznachweis um die Errichtung von zwei Stahlhohlkastenbrücken und einem Stahlbetonbrückentragwerk ging und die Zeit der Leistungserbringung Oktober 2006 bis Dezember 2009 war. Dies geht auch aus dem Referenznachweis ausdrücklich hervor. Der Antragsgegnervertreter teilt mit, dass die Anforderung, wonach die in der Referenz enthaltenen Arbeiten „Durchführung von Schweißarbeiten an ermüdungsbeanspruchten Bauteilen“ enthalten müssen, nicht ausdrücklich in dieser Referenz angeführt sei. Dies sei jedoch den L. als Auftraggeberin des Referenzprojektes bekannt. Für einen Fachmann sei klar, dass die oben angeführten Schweißarbeiten umfasst seien. Die Teilnahmeberechtigte gibt dazu an, dass der Antragsgegnerin bekannt sei, dass bei dieser Referenz die in Frage kommenden Schweißarbeiten durchgeführt worden seien, weil der Auftrag für die Antragsgegnerin erbracht worden sei. Der Antragsgegnervertreter legt ein internes Mail vom 14.10.2014 vor, in dem von der „B67/8“ bestätigt wurde, dass im Rahmen dieses Projektes Schweißarbeiten an ermüdungsbeanspruchten Bauteilen (z.B. Brückentragwerke) stattgefunden haben. Die Antragstellervertreterin fragt, ob die Schweißarbeiten von der Teilnahmeberechtigten selbst durchgeführt wurden. Die Teilnahmeberechtigte antwortet, dass dies nach ihrem Kenntnisstand der Fall war. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Schweißarbeiten lag ebenfalls bei der Teilnahmeberechtigten. Die Antragstellervertreterin weist ausdrücklich darauf hin, dass dieses Referenzprojekt zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden sei, zu dem die EG-Bauprodukteverordnung noch nicht in Kraft gewesen sei. Die Teilnahmeberechtigte hält dem entgegen, dass es nach der Referenzanforderung irrelevant sei, ob im Zeitpunkt der Durchführung des Referenzprojektes die Bauprodukteverordnung bereits in Kraft war. Der Berichter weist darauf hin, dass diese Frage der rechtlichen Beurteilung durch den Senat obliegt, zumal insoweit eine Rechtsfrage vorliegt. Auf Frage der Antragstellervertreterin gibt der Antragsgegnervertreter an, dass die zweite Referenz, welche die Schweißarbeiten betrifft, aus dem Leistungszeitraum 2012 stammt. Die Teilnahmeberechtigte gibt an, dass es sich dabei um das Bauvorhaben ... gehandelt hat. Auf Frage aus dem Senat, was man sich konkret unter den ausgeschriebenen Arbeiten vorstellen kann und welche Schweißarbeiten dabei anfallen, erläutert die Antragstellerin: Es handelt sich um den Austausch von Futterblechen bei einer stark befahrenen U-Bahnbrücke. Bei Futterblechen handle es sich um Stahlbauteile, welche zwischen dem Brückenlager und dem eigentlich Tragwerk lastableitend und höhenausgleichend eingebaut werden. Das Lager unter den Futterblechen und das Tragwerk oberhalb der Futterbleche sind jeweils aus Stahl. Der Einbau der Futterbleche erfolge daher durch Einschweißen an die unterhalb und oberhalb gelegenen Bauteile. Bei den Futterblechen handle es sich nicht um serienmäßig gefertigte Bauteile, sondern um maßgefertigte Einzelstücke für den Einbau an ihrem jeweiligen konkreten Bestimmungsort. Die Erörterung der technischen Ausführungen durch die Antragstellerin mit der Antragsgegnerin ergibt, dass das grundsätzliche Bild, wonach die Futterbleche als Zwischenstück zwischen Brückenlager und Tragwerk eingeschweißt werden, unbestritten ist. Die Frage, in wie weit es sich um maßgefertigte Einzelstücke handelt, bedarf jedoch, soweit ihr für die folgenden Themenbereiche Entscheidungsrelevanz zukommen sollte, noch einer näheren Erörterung. Die Verhandlung wird um 9:58 Uhr unterbrochen. Die Parteien verlassen den Verhandlungssaal. Die Parteien betreten den Verhandlungssaal um 10:12 Uhr und die Verhandlung wird fortgeführt. Die Antragstellervertreterin bringt vor, dass der Privatsachverständige die Verhandlung um spätestens 10:30 Uhr verlassen müsse und daher nach Möglichkeit das Vorbringen des Privatsachverständigen jetzt aufgenommen werden möge. Aus Sicht des Senates ist es nicht Aufgabe des Privatsachverständigen, zu Rechtsfragen ein Vorbringen zu erstatten. Die Antragstellervertreterin wird daraufhin gefragt, wozu konkret der Privatsachverständige ein Vorbringen erstatten soll. Außerdem wird sie aus dem Senat gefragt, wo in ihren bisherigen Schriftsätzen sie konkret die nunmehr von ihr aufgeworfene Frage der Gewerbeberechtigung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angesprochen habe. Die Antragstellervertreterin führt dazu aus, dass sie in ihren Schriftsätzen immer wieder auf die ihrer Ansicht nach fehlende Zertifizierung hingewiesen habe und in diesem Zusammenhang von einem Eignungsmangel und von einem Befugnismangel gesprochen habe. Ihrer Ansicht nach sei damit das Thema der Befugnis Beschwerdegegenstand. Der Privatsachverständige werde vor allem dazu benötigt, um Ausführungen darüber zu machen, welche Qualifikationen bzw. Ausbildungen man für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten benötige. Außerdem würde die Gewerbeberechtigung alleine für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten nicht ausreichen und sei darüber hinaus eine Zertifizierung nach der EN ISO 3834 und der EN 1090 erforderlich. Dies ergebe sich unmittelbar aus der EG-Bauprodukteverordnung. Der Privatsachverständige führt aus, dass hier technische Fragen vom rechtlichen Hintergrund schwer zu trennen seien. Die EN 1090 sei, wie die Antragstellervertreterin gegebenenfalls näher ausführen werde, über die EG-Bauprodukteverordnung verbindlich. Bauprodukte müssten nach den EN 1090 CE-zertifiziert sein. Die entscheidende Frage sei, ob die angelieferten Bauprodukte (Futterbleche) durch die Bearbeitung auf der Baustelle nicht soweit eine Veränderung der Leistungsmerkmale erfahren würden, dass sie nach der Veränderung neuerlich zertifiziert werden müssten. In diesem Fall müsste die neuerliche CE-Erklärung durch den Ausführenden und damit durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin erfolgen. Um dies zu dürfen, bedarf es einer Zertifizierung des Unternehmens nach EN 1090 durch beispielsweise den TÜV oder eine anderen Akkreditierungsstelle. Der Antragsgegnervertreter richtet an den Privatsachverständiger die Frage, was konkret die Aufgaben des Herstellers bei der CE-Zertifizierung seien. Der Privatsachverständige führt dazu aus, dass es Aufgabe des Herstellers ist, eine Leistungserklärung abzugeben. Um dies ordnungsgemäß tun zu können, brauche er eine werkseigene Produktionskontrolle. Auf Frage des Berichters bestätigt der Privatsachverständige den Vorhalt, dass die in Frage stehende Veränderung auf der Baustelle eine solche ist, die aus dem angelieferten Produkt eine Einzelanfertigung macht. Das veränderte Produkt ist damit jedenfalls eine Einzelanfertigung. Der Antragsgegnervertreter fragt, wo konkret es stehe, dass das veränderte Produkt ein neues Bauprodukt darstellen würde. Der Privatsachverständige gibt dazu unter Mitwirkung der Antragstellervertreterin an, dass die Definition des Bauproduktes und des Bausatzes in Art. 2 Z 1 und 2 der EG-Bauprodukteverordnung enthalten sei und es im Übrigen eine Wertungsfrage sei, ob das ursprüngliche Bauprodukt nach erfolgter Veränderung auf der Baustelle ein neues Bauprodukt darstellt. Der Antragsgegnervertreter fragt, wo konkret es stehe, dass das veränderte Produkt ein neues Bauprodukt darstellen würde. Der Privatsachverständige gibt dazu unter Mitwirkung der Antragstellervertreterin an, dass die Definition des Bauproduktes und des Bausatzes in Artikel 2, Ziffer eins und 2 der EG-Bauprodukteverordnung enthalten sei und es im Übrigen eine Wertungsfrage sei, ob das ursprüngliche Bauprodukt nach erfolgter Veränderung auf der Baustelle ein neues Bauprodukt darstellt. Der Teilnahmeberechtigte fragt den Privatsachverständigen nach seiner Qualifikation. Der Privatsachverständige gibt dazu an, er sei ausgebildeter Schweißingenieur und Schweißkonstrukteur, Mitglied der Normungsausschüsse Stahlbau und Schweißtechnik im ON (nunmehr Austrian Standards), Vertreter des Stahlbauausschusses CEN, er ist jedoch nicht gerichtlich beeideter Sachverständiger. Der Privatsachverständige verlässt die Verhandlung um 10:46 Uhr. Der Antragsgegnervertreter führt aus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin über eine aufrechte Befugnis als Schlosser verfüge und dies die erforderlichen Schweißarbeiten von der Gewerbeberechtigung her abdecke. Darüber hinaus sei die Frage der Gewerbeberechtigung nicht beschwerdegegenständlich, weil sie bzw. die Frage der Befugnis im Nachprüfungsantrag nicht releviert worden sei. Die Teilnahmeberechtigte weist an Hand eines am Laptop aufgerufenen Gewerberegisterauszuges nach, dass sie über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für Schlosser verfügt (Registerzahl ...). Der Senat nimmt Einsicht. Die Antragstellervertreterin nimmt ebenfalls Einsicht und stellt das Vorhandensein der Befugnis für Schlosser außer Streit. Die Antragstellervertreterin stellt weiters außer Streit, dass die Gewerbeberechtigungen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin aus gewerberechtlicher Sicht insoweit ausreichen, als keine anderen oder weiteren Gewerbeberechtigungen erforderlich seien. Die Antragstellervertreterin führt jedoch aus, dass die Gewerbeberechtigungen alleine nicht ausreichend seien. Bereits für die Durchführung der Schweißarbeiten bedürfe es einer zusätzlichen Zertifizierung nach ISO EN
1 Z 8 B-VG Bundessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist. Maßgeblich ist daher nicht das Wiener Bauproduktegesetz 2013, sondern das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz).Zunächst ist auszuführen, dass der rechtliche Hinweis der Antragstellerin auf das Wiener Bauprodukte- und Akkreditierungsgesetz nicht nur deswegen ins Leere geht, weil das genannte Landesgesetz durch das Wiener Bauproduktegesetz 2013 abgelöst wurde, sondern vor allem auch dadurch, dass es sich beim Bauvorhaben um die Instandsetzung einer U-Bahn-Brücke handelt und das Verkehrswesen bezüglich Eisenbahnen
Maßgeblich ist daher nicht das Wiener Bauproduktegesetz 2013, sondern das Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen (Bauproduktegesetz). § 2 Abs. 1 Bauproduktegesetz lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Bauproduktegesetz lautet: „§ 2.
Abs. 2 die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen und Überwachungen nach Abs. 2 Z 2 bis 5, 7 und 8 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach § 11.Ist als Nachweis der Konformität ergänzend zu Verfahren
Absatz 2, die Bestätigung einer Zertifizierungsstelle über die Durchführung der produktbezogenen Prüfungen und Überwachungen nach Absatz 2, Ziffer 2 bis 5, 7 und 8 vorgeschrieben, erfolgt die Bestätigung der Konformität durch ein Konformitätszertifikat nach Paragraph 11,
cit. ist Bauprodukt jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.
cit. ist Bauprodukt jedes Produkt oder jeder Bausatz, das bzw. der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.
cit. ist Bausatz ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird.
cit. ist Bausatz ein Bauprodukt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in Verkehr gebracht wird.
cit. hat der Hersteller eines Bauproduktes, wenn es in Verkehr gebracht wird, für dieses grundsätzlich eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn das Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht.
cit. hat der Hersteller eines Bauproduktes, wenn es in Verkehr gebracht wird, für dieses grundsätzlich eine Leistungserklärung zu erstellen, wenn das Bauprodukt von einer harmonisierten Norm erfasst ist oder einer Europäischen Technischen Bewertung entspricht. Art. 5 leg. cit. legt Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung fest.
a leg. cit. ist eine Leistungserklärung nicht erforderlich, wenn das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienanfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt wurde und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut wird, der nach den geltenden nationalen Vorschriften für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, wobei der Einbau unter der Verantwortung der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Person erfolgt.Artikel 5, leg. cit. legt Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung einer Leistungserklärung fest.
cit. ist eine Leistungserklärung nicht erforderlich, wenn das Bauprodukt individuell gefertigt wurde oder als Sonderanfertigung nicht im Rahmen einer Serienanfertigung, sondern auf einen besonderen Auftrag hin gefertigt wurde und es in einem bestimmten einzelnen Bauwerk von einem Hersteller eingebaut wird, der nach den geltenden nationalen Vorschriften für den sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk verantwortlich ist, wobei der Einbau unter der Verantwortung der nach den geltenden nationalen Vorschriften für die sichere Ausführung des Bauwerks verantwortlichen Person erfolgt. Die sachlich in Betracht kommende harmonisierte Europäische Norm ist die EN 1090 betreffend die Ausführung von Stahltragwerken und Aluminiumtragwerken. Diese ist von den jeweiligen nationalen Normungsinstituten als - jeweils inhaltsgleiche - nationale Norm erlassen worden. Wenn sich die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 17.10.2014 in diesem Zusammenhang wiederholt auf die „ON DIN EN 1090“ bezieht, ist ihr entgegen zu halten, dass es die zitierte Norm so nicht gibt, weil „ON“ die Bezugnahme auf das österreichische und „DIN“ die Bezugnahme auf das deutsche Normungsinstitut ist und eine paktierte Vorgangsweise dieser beiden nationalen Normungsinstitute in der zitierten Form nicht vorliegt. Die Bezeichnungen „EN 1090“ und „ON EN 1090“ sowie, wenn auf die deutsche Norm Bezug genommen werden soll, „DIN EN 1090“ sind jedoch korrekt. Im Folgenden wird auf die ON EN 1090 Bezug genommen. Die ON EN 1090 legt im Teil 1 Folgendes fest:
Pkt. 3.1.7 der ON EN 1090 sind unter Herstellung diejenigen Arbeitsvorgänge zu verstehen, die zur Herstellung eines Bauteils erforderlich sind, die Folgendes umfassen können: Bearbeitung, Schweißen, mechanisches Verbinden, Zusammenbau, Prüfung und Dokumentation der angegebenen Leistungsmerkmale.
Pkt. 6.1. leg. cit. ist die Übereinstimmung eines Bauteils oder eines Bausatzes mit den Anforderungen dieser Europäischen Norm und mit den festgelegten Werten (einschließlich Klassen) nachzuweisen durch eine Erstprüfung sowie durch eine werkseigene Produktionskontrolle des Herstellers, welche die laufende Überwachung des Produkts und die stichprobenweise Überprüfung von Produkten nach einem vorgegebenen Plan einschließt.
Pkt 6.
EN 1090 wurde von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit Schriftsatz vom 14.10.2014 vorgelegt. Der Hersteller erfüllt damit insoweit auch die Anforderungen nach der EU-Bauprodukteverordnung. Eine Zertifizierung des Herstellers nach der ÖNORM EN 1090 ist hingegen nicht erforderlich und kann auch nicht verlangt werden, weil der Hersteller in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassen ist und seine Zertifizierung nach der EN 1090 EU-weite Gültigkeit hat. Das Vorbringen der Antragstellerin geht dahin, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin das zugekaufte Bauprodukt (die Futterbleche) vor Ort auf der Baustelle bearbeite, damit ein vom gelieferten zu unterscheidendes Bauprodukt herstelle und daher selbst eine Zertifizierung nach der ON EN 1090 benötige. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Gesetz. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin aus den gelieferten Futterblechen kein neues Bauprodukt herstellt, sondern die Futterbleche in die Eisenbahnbrücke einbaut. Bei der Brücke selbst handelt es sich um die bauliche Anlage, in welche die Futterbleche ihrer Bestimmung nach einzubauen sind, und somit nicht um ein Bauprodukt im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 des Bauproduktegesetzes. Die gelieferten Futterbleche sind das Bauprodukt, die Zertifizierung
EN 1090 benötigt daher lediglich der Hersteller der Futterbleche und nicht der Unternehmer, der diese in die Brücke einbaut.Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin aus den gelieferten Futterblechen kein neues Bauprodukt herstellt, sondern die Futterbleche in die Eisenbahnbrücke einbaut. Bei der Brücke selbst handelt es sich um die bauliche Anlage, in welche die Futterbleche ihrer Bestimmung nach einzubauen sind, und somit nicht um ein Bauprodukt im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Bauproduktegesetzes. Die gelieferten Futterbleche sind das Bauprodukt, die Zertifizierung
EN 1090 benötigt daher lediglich der Hersteller der Futterbleche und nicht der Unternehmer, der diese in die Brücke einbaut. Auch nach der EU-Bauprodukteverordnung (Art. 2 Z 1 leg. cit.) ergibt sich, dass lediglich die angelieferten Futterbleche ein Bauprodukt sind, deren Einbau in die Brücke hingegen die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauproduktes darstellt. Es kann somit auch nicht aus der EU-Bauprodukteverordnung abgeleitet werden, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein Zertifikat nach der EN 1090 benötigen würde.Auch nach der EU-Bauprodukteverordnung (Artikel 2, Ziffer eins, leg. cit.) ergibt sich, dass lediglich die angelieferten Futterbleche ein Bauprodukt sind, deren Einbau in die Brücke hingegen die bestimmungsgemäße Verwendung des Bauproduktes darstellt. Es kann somit auch nicht aus der EU-Bauprodukteverordnung abgeleitet werden, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein Zertifikat nach der EN 1090 benötigen würde. Die Antragstellerin leitet das ihrer Ansicht nach gegebene Erfordernis einer Zertifizierung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nach der EN 1090 auch aus der bestandsfesten Ausschreibung ab, zumal im Leistungsverzeichnis in den Lieferpositionen 08.1010A und 08.1010C jeweils auf die EN 1090 Bezug genommen wird. Aus den Ausschreibungsunterlagen ergeben sich jedoch insoweit auch keine weitergehenden Zertifizierungserfordernisse als aus der EU-Bauprodukteverordnung und dem Bauproduktegesetz. Die beiden Bezugnahmen auf die EN 1090 bringen zum Ausdruck, dass die zu liefernden Futterbleche dieser europäischen Norm entsprechen müssen und folglich eine Zertifizierung des Herstellers der Futterbleche nach der EN 1090 notwendig ist. Dies geht jedoch nicht über die ohnedies auf Grund der EU-Bauprodukteverordnung und des Bauproduktegesetzes geltenden Rechtslage hinaus. Der Hersteller der Futterbleche verfügt über die erforderliche Zertifizierung
EN 1090, die präsumtive Zuschlagsempfängerin benötigt eine solche Zertifizierung für den Einbau der Futterbleche in die Eisenbahnbrücke nicht. Nur der Vollständigkeit halber ist zu der in den Schriftsätzen mehrfach angesprochenen Frage, wo ein allfälliges Erfordernis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, sich nach der EN 1090 zertifizieren zu lassen, einzuordnen wäre, Folgendes auszuführen: Die Antragstellerin argumentiert, dass eine allfällige Zertifizierung Bestandteil der Befugnis wäre. Dem hat die Antragsgegnerin entgegen gehalten, dass die Befugnis im vergaberechtlichen Kontext im Zusammenhang mit den vergaberechtlich festgelegten Nachweisen der Befugnis zu sehen ist und eine Zertifizierung nicht im Firmenbuch, Gewerberegister oder Mitgliederverzeichnis einer Landeskammer eingetragen werde. Nach Ansicht des Senates bezieht sich die allenfalls im Wege über das Leistungsverzeichnis und die darin angeführten ÖNORMEN ableitbare Erfordernis der Zertifizierung nach der EN 1090 auf die Qualität der Leistungserbringung und könnte damit allenfalls die technische Leistungsfähigkeit, nicht aber die Befugnis betreffen. Die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit sind in der Ausschreibung festzulegen. Festlegungen im Leistungsverzeichnis an die zu erbringende Leistung sind zumindest im Zweifel nicht als Festlegungen an die geforderte technische Leistungsfähigkeit zu verstehen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die EN 1090 im konkreten Anlassfall als Anforderung an die technische Leistungsfähigkeit der Bieter festgelegt worden wäre. Den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5.11.2014, Pkt. 1.5, dass es sich bei der in der Leistungsbeschreibung genannten „ON DIN EN 1090“ nicht um ein Eignungskriterium, sondern um eine Spezifikation der zu erbringenden Leistung handeln würde, ist daher im Hinblick auf die konkrete Ausschreibung nicht entgegen zu treten. Soweit unklar sein sollte, ob die Ausschreibung diesbezüglich ein Eignungskriterium (technische Leistungsfähigkeit) oder lediglich eine Anforderung an die zu erbringende Leistung festlegt, wäre im Zweifel die geringere Anforderung an die Bieter und damit eine bloße Spezifikation der zu erbringenden Leistung anzunehmen (vgl. VGW vom 06.05.2014, VGW-123/061/10233/2014).Die Antragstellerin argumentiert, dass eine allfällige Zertifizierung Bestandteil der Befugnis wäre. Dem hat die Antragsgegnerin entgegen gehalten, dass die Befugnis im vergaberechtlichen Kontext im Zusammenhang mit den vergaberechtlich festgelegten Nachweisen der Befugnis zu sehen ist und eine Zertifizierung nicht im Firmenbuch, Gewerberegister oder Mitgliederverzeichnis einer Landeskammer eingetragen werde. Nach Ansicht des Senates bezieht sich die allenfalls im Wege über das Leistungsverzeichnis und die darin angeführten ÖNORMEN ableitbare Erfordernis der Zertifizierung nach der EN 1090 auf die Qualität der Leistungserbringung und könnte damit allenfalls die technische Leistungsfähigkeit, nicht aber die Befugnis betreffen. Die Anforderungen an die technische Leistungsfähigkeit sind in der Ausschreibung festzulegen. Festlegungen im Leistungsverzeichnis an die zu erbringende Leistung sind zumindest im Zweifel nicht als Festlegungen an die geforderte technische Leistungsfähigkeit zu verstehen. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht zu erkennen, dass die EN 1090 im konkreten Anlassfall als Anforderung an die technische Leistungsfähigkeit der Bieter festgelegt worden wäre. Den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 5.11.2014, Pkt. 1.5, dass es sich bei der in der Leistungsbeschreibung genannten „ON DIN EN 1090“ nicht um ein Eignungskriterium, sondern um eine Spezifikation der zu erbringenden Leistung handeln würde, ist daher im Hinblick auf die konkrete Ausschreibung nicht entgegen zu treten. Soweit unklar sein sollte, ob die Ausschreibung diesbezüglich ein Eignungskriterium (technische Leistungsfähigkeit) oder lediglich eine Anforderung an die zu erbringende Leistung festlegt, wäre im Zweifel die geringere Anforderung an die Bieter und damit eine bloße Spezifikation der zu erbringenden Leistung anzunehmen vergleiche VGW vom 06.05.2014, VGW-123/061/10233/2014). Die Antragstellerin brachte schließlich vor, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine Zertifizierung nach der ON EN 3834 für Schweißarbeiten benötige, zumal sie im Auftragsfall auf der Baustelle entsprechende Schweißarbeiten auszuführen habe. Dazu hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Nachprüfungsverfahren nachgewiesen, dass sie über ein aufrechtes Zertifikat nach der EN ISO 3834 verfügt, welches bestätigt, dass dieses Unternehmen die schweißtechnischen umfassenden Qualitätsanforderungen nach EN ISO 3834-2 erfüllt. Entgegen der von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht kommt dem Umstand, dass im Zertifikat eine vom Gewerbestandort abweichende Adresse angegeben ist, keine rechtliche Bedeutung bei, weil das Zertifikat auf die präsumtive Zuschlagsempfängerin lautet und nicht auf die im Zertifikat angegebene Adresse als Standort eingeschränkt ist. Ergänzend ist auch hier zu bemerken, dass die Zertifizierung nach EN ISO 3834-2 kein Aspekt der Befugnis ist und nach Ansicht des Senates im konkreten Anlassfall auch nicht als Anforderung an die technische Leistungsfähigkeit festgelegt worden ist, weshalb eine diesbezügliche Festlegung im konkreten Fall lediglich eine Spezifikation der zu erbringenden Leistung sein kann. Befugnis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin Die Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgebracht, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin würde die zur Durchführung von Schweißarbeiten erforderliche Gewerbeberechtigung fehlen.
2 Z 2 WVRG 2014 ist das Verwaltungsgericht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen lediglich im Rahmen der von der Antragstellerin innerhalb der Antragsfristen geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. Der behauptete Mangel der erforderlichen Gewerbeberechtigung ist nach Ansicht des Senates kein innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachter Beschwerdepunkt. Auf das diesbezügliche Vorbringen war daher inhaltlich nicht einzugehen.
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2014 ist das Verwaltungsgericht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen lediglich im Rahmen der von der Antragstellerin innerhalb der Antragsfristen geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. Der behauptete Mangel der erforderlichen Gewerbeberechtigung ist nach Ansicht des Senates kein innerhalb der Beschwerdefrist geltend gemachter Beschwerdepunkt. Auf das diesbezügliche Vorbringen war daher inhaltlich nicht einzugehen. Darüber hinaus wurde in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin neben einer Gewerbeberechtigung für Baumeister auch über eine aufrechte Befugnis für das Handwerk der Schlosser, nunmehr Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau (§ 94 Z 59 GewO 1994) verfügt und es sich bei der letztgenannten Befugnis um eine für die Durchführung der in Rede stehenden Schweißarbeiten einschlägige Gewerbeberechtigung handelt. die präsumtive Zuschlagsempfängerin neben einer Gewerbeberechtigung für Baumeister auch über eine aufrechte Befugnis für das Handwerk der Schlosser, nunmehr Metalltechniker für Metall- und Maschinenbau (Paragraph 94, Ziffer 59, GewO 1994) verfügt und es sich bei der letztgenannten Befugnis um eine für die Durchführung der in Rede stehenden Schweißarbeiten einschlägige Gewerbeberechtigung handelt. Zulieferer oder Subunternehmer Die Antragstellerin hat schließlich vorgebracht, der Hersteller der Futterbleche sei nicht Zulieferer, sondern Subunternehmer. Dafür soll ausschlaggebend sein, dass die Futterbleche nach den konkreten Anforderungen der Baustelle individuell zu fertigen seien und somit nach Zivilrecht kein Kauf, sondern ein Werkvertrag vorliege. Dazu ist auszuführen, dass Zulieferer nach herrschender Ansicht keine Subunternehmer sind (vgl. z.B. Schiefer/Wiedemair in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³, Rz 1174 mwN). Dem Bauunternehmer steht es grundsätzlich zu, die von ihm zu verbauenden Bauprodukte von einem befugten Hersteller oder Zwischenhändler zu kaufen, ohne dass der Hersteller oder Zwischenhändler durch den Verkauf der Bauprodukte zu einem Subunternehmer des Bauunternehmers wird.Dazu ist auszuführen, dass Zulieferer nach herrschender Ansicht keine Subunternehmer sind vergleiche z.B. Schiefer/Wiedemair in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht³, Rz 1174 mwN). Dem Bauunternehmer steht es grundsätzlich zu, die von ihm zu verbauenden Bauprodukte von einem befugten Hersteller oder Zwischenhändler zu kaufen, ohne dass der Hersteller oder Zwischenhändler durch den Verkauf der Bauprodukte zu einem Subunternehmer des Bauunternehmers wird. Eine etwaige Maßanfertigung des vom Bauunternehmer gekauften Bauproduktes macht den Hersteller des selbigen noch nicht zu einem Subunternehmer. Dazu ist der zivilrechtlichen Argumentation der Antragstellerin zunächst entgegen zu halten, dass
2 UGB auf Werkverträge unter Unternehmern über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen die Vorschriften des UGB über den Warenkauf anzuwenden sind, sodass selbst eine etwaige zivilrechtliche Einstufung des Zukaufs der Futterbleche als Werkvertrag zu einer Anwendung der Bestimmungen über den Warenkauf führen würde und Unternehmer den Zukauf von Waren nach Ansicht des Senates nicht als Subunternehmerleistung deklarieren müssen. Auf die Frage, ob ein derartiger Warenkauf allenfalls nach ABGB als Werkvertrag zu beurteilen ist oder nicht, kommt es insoweit nicht entscheidend an. Darüber hinaus sprechen auch zivilrechtlich gute Gründe für das Vorliegen eines Kaufvertrages, weil die präsumtive Zuschlagsempfängerin dem Hersteller unstrittig nicht das Material für die Herstellung der Futterbleche liefert und somit nach der Zweifelsregel des § 1166 ABGB grundsätzlich vom Vorliegen eines Kaufvertrages auszugehen ist. In vergaberechtlicher Hinsicht ist die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag nach Ansicht des Senates nur grob zu prüfen und kann dahingestellt bleiben, ob zumindest nach der Zweifelsregel des § 1166 ABGB ein Kaufvertrag vorliegt oder lediglich
2 UGB auf den Vertrag die Regeln des Warenkaufes anzuwenden sind, zumal in allen diesen Fällen von einem Zukauf ausgegangen werden kann und der Verkäufer, von dem das Bauprodukt bezogen wird, nicht als Subunternehmer angegeben werden muss.Eine etwaige Maßanfertigung des vom Bauunternehmer gekauften Bauproduktes macht den Hersteller des selbigen noch nicht zu einem Subunternehmer. Dazu ist der zivilrechtlichen Argumentation der Antragstellerin zunächst entgegen zu halten, dass
Paragraph 381, Absatz 2, UGB auf Werkverträge unter Unternehmern über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen die Vorschriften des UGB über den Warenkauf anzuwenden sind, sodass selbst eine etwaige zivilrechtliche Einstufung des Zukaufs der Futterbleche als Werkvertrag zu einer Anwendung der Bestimmungen über den Warenkauf führen würde und Unternehmer den Zukauf von Waren nach Ansicht des Senates nicht als Subunternehmerleistung deklarieren müssen. Auf die Frage, ob ein derartiger Warenkauf allenfalls nach ABGB als Werkvertrag zu beurteilen ist oder nicht, kommt es insoweit nicht entscheidend an. Darüber hinaus sprechen auch zivilrechtlich gute Gründe für das Vorliegen eines Kaufvertrages, weil die präsumtive Zuschlagsempfängerin dem Hersteller unstrittig nicht das Material für die Herstellung der Futterbleche liefert und somit nach der Zweifelsregel des Paragraph 1166, ABGB grundsätzlich vom Vorliegen eines Kaufvertrages auszugehen ist. In vergaberechtlicher Hinsicht ist die Abgrenzung zwischen Kaufvertrag und Werkvertrag nach Ansicht des Senates nur grob zu prüfen und kann dahingestellt bleiben, ob zumindest nach der Zweifelsregel des Paragraph 1166, ABGB ein Kaufvertrag vorliegt oder lediglich
Paragraph 381, Absatz 2, UGB auf den Vertrag die Regeln des Warenkaufes anzuwenden sind, zumal in allen diesen Fällen von einem Zukauf ausgegangen werden kann und der Verkäufer, von dem das Bauprodukt bezogen wird, nicht als Subunternehmer angegeben werden muss. Der Argumentation seitens der Antragsgegnerin, dass die Futterbleche in zwei Lieferpositionen erwähnt und die Herstellung der Futterbleche nach dem Leistungsverzeichnis nicht Auftragsinhalt seien, kommt im Anlassfall deswegen Berechtigung zu, weil es sich bei rechtlicher Betrachtung – wie oben ausgeführt – tatsächlich um einen Zukauf der benötigten Bauprodukte handelt. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat daher den Hersteller der Futterbleche zu Recht nicht als Subunternehmer angeführt. Zusammenfassung Zusammenfassend ist daher Folgendes festzuhalten: Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfügt über die für den Auftrag erforderlichen beiden Referenzen über die Durchführung von Schweißarbeiten an ermüdungsbeanspruchten Bauteilen. Sie hat diese Referenzen mit dem Angebot grundsätzlich nachgewiesen und damals noch verbliebene Unklarheiten zu diesen Referenzen ausgeräumt. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin benötigt im Vergabeverfahren keine Zertifizierung nach der ÖNORM EN 1090, weil sie nicht Hersteller eines Bauproduktes ist und darüber hinaus eine solche Zertifizierung gegenständlich nicht als Eignungsanforderung (Anforderung an die technische Leistungsfähigkeit) festgelegt worden ist. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfügt über die für Schweißarbeiten erforderliche Zertifizierung nach der EN ISO 3834-2 sowie über die für diese Arbeiten gleichfalls grundsätzlich erforderliche Gewerbeberechtigung für Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau (vormals Schlosser). Der Hersteller der Futterbleche ist Zulieferer und nicht Subunternehmer, weshalb er von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auch nicht als Subunternehmer anzugeben war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.31533.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.