Obsah (6)
§ 21§ 28§ 25a§ 4§ 7§ 10RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.11.2014 GeschäftszahlVGW-141/023/32483/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 21des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idg
F rückgefordert wurden,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde der Frau E. D., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, vom 9.9.2014, Zahl MA 40 - Sozialzentrum Walcherstraße - SH/2014/672108-001, mit welchem die für den Zeitraum von 7.4.2014 bis 30.6.2014 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.650,97
Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) idgF rückgefordert wurden, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid vom
- September 2014 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin zur Zahl MA 40 – Sozialzentrum ... – SH/2014/672108-001 verpflichtet, vom
- April 2014 bis
- Juni 2014 zu Unrecht empfangene Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 1.650,97 zurückzuzahlen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst aus, die nunmehrige Beschwerdeführerin lebe seit dem
- April 2014 wieder in einer Lebensgemeinschaft mit Herrn Em. K., welcher im fraglichen Zeitraum über ein entsprechendes Einkommen verfügt habe. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst sinngemäß ausgeführt, es sei zwar richtig, dass der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin seinen Hauptwohnsitz seit
- April 2014 an deren Anschrift begründet habe, allerdings habe es im Zeitraum zwischen März und Juli 2014 kein gemeinsames Haushaltseinkommen gegeben. Konkret habe sich Herr K. nämlich im März und April 2014 in Bosnien aufgehalten, um seine kranke Mutter zu pflegen. Nach seiner Rückkehr habe er aus organisatorischen Gründen am Sitz seines Arbeitgebers in W. nächtigen müssen. Der finanzielle Beitrag des Herrn K. zum Haushaltseinkommen habe sich im fraglichen Zeitraum somit auf seine Alimentationspflicht für das gemeinsame Kind beschränkt. Auch sei es für die Beschwerdeführerin nicht erklärlich, warum auf dem dem angefochtenen Bescheid beiliegenden Zahlschein ein Betrag von EUR 3.862,44 angeführt sei. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- November 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben der Beschwerdeführerin und einer informierten Vertreterin des Magistrates der Stadt Wien Herr Em. K. sowie ein informierter Vertreter der Z. KG als Zeugen geladen waren. Die Beschwerdeführerin und die geladenen Zeugen erschienen zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt nicht. Die Ladungen sind jeweils durch Hinterlegung ausgewiesen, Hinweise auf das Bestehen eines Zustellmangels hinsichtlich zumindest einer dieser Ladungen liegen nicht vor. Die Vertreterin der belangten Behörde brachte in Zuge dieser Verhandlung vor, dass im Hinblick auf die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Behörde mache Rückforderungen von insgesamt 3.862,44 Euro geltend, darauf hinzuweisen sei, dass aus der Vergangenheit mehrere in Rechtskraft erwachsene Rückforderungsbescheide Bestand hätten und sich die von der Beschwerdeführerin angeführte Summe aus daraus resultierenden Rückständen ergebe. Zur Berechnung des Rückforderungsanspruches aus dem angefochtenen Bescheid führte sie aus, dass für den Monat April 2014 die Mietbeihilfe aufgrund des Zuzuges des Ehegatten der Beschwerdeführerin erst Mitte April nicht berücksichtigt wurde. Die restlichen Beträge ergäben sich aus dem Zuerkennungsbescheid vom
- Februar
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Mit Eingabe vom
- Jänner 2014 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin die Zuerkennung von Leistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Diesem Antrag wurde insoweit entsprochen, als der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom
- Februar 2014 nebst weiteren zuerkannten Leistungen eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs sowie Mietbeihilfe für den Monat April 2014 in der Höhe von insgesamt EUR 571,86, für den Monat Mai 2014 in der Höhe von EUR 586,39 und für den Monat Juni 2014 in der Höhe von EUR 731,69, beinhaltend jeweils EUR 112,75 an Mietbeihilfe, zuerkannt wurden. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft und wurden die so zuerkannten Leistungen der Beschwerdeführerin vollumfänglich ausbezahlt. Im Antragszeitpunkt bildete die Beschwerdeführerin mit dem am
- April 2007 geborenen Er. D., dem 2009 geborenen A. D. und der 2011 geborenen N. K. eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Wiener Mindestsicherungsgesetz. Am
- April 2014 begründete Herr Em. K. an der Anschrift der Beschwerdeführerin in Wien, C.-straße, seinen Hauptwohnsitz. Herr K. ist der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und lebte seit spätestens diesem Zeitpunkt mit ihr und den drei Kindern im gemeinsamen Haushalt. Seit
- April 2014 gehört er der oben dargestellten Bedarfsgemeinschaft an. Herr Em. K. bezog im Zeitraum zwischen
- April 2014 und
- Mai 2014 Notstandshilfe in der Höhe von EUR 21,30 täglich. Im Mai 2014 lukrierte dieser ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit als Angestellter bei der Z. KG in der Höhe von EUR 616,43 netto. Im Juni 2014 bezog er aus dieser Tätigkeit ein Einkommen in der Höhe von EUR 1.067,80 netto, im Juli 2014 in der Höhe von EUR 531,32 netto. Die Lebensgemeinschaft mit Herrn Em. K. wurde durch die Beschwerdeführerin im Zuge eines neuerlichen Antrages auf Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung am
- Juli 2014 der belangten Behörde bekannt gegeben. Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens erließ die belangte Behörde daraufhin den nunmehr angefochtenen Bescheid. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass Herr Em. K. mit der Beschwerdeführerin seit dem
- April 2014 in Wien, C.-straße, in Lebensgemeinschaft lebt, gründet sich hinsichtlich der Wohnsitznahme auf den im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister, aus welchem hervorgeht, dass Herr K. an diesem Tage an der genannten Anschrift seinen Hauptwohnsitz begründet hat. Dass Herr K. Lebensgefährte der Beschwerdeführerin ist, gründet sich auf ihr eigenes Vorbringen in der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschwerde. Soweit die Beschwerdeführerin weiters in diesem Rechtsmittel ausführt, es habe im fraglichen Zeitraum kein gemeinsames Haushaltseinkommen gegeben, da Herr K. im März und im April 2014 in Bosnien verweilt sei und im Mai und Juni 2014 „aus organisatorischen Gründen“ im Gebäude seines Arbeitgebers genächtigt habe, ist einleitend auszuführen, dass diese Angaben durch die Beschwerdeführerin in keiner Weise belegt – zu denken wäre etwa an die Vorlage von Reiserechnungen betreffend die Bosnienreise oder allfällige Vereinbarungen betreffend die Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im „Firmengebäude“ mit seinem Arbeitgeber - oder auch nur ansatzweise glaubhaft gemacht worden sind. Auch erscheint es im gegebenen Zusammenhang als nicht nachvollziehbar, auf welche Weise sich der nach den Angaben der Beschwerdeführerin im März und April 2014 in Bosnien aufhältige Herr K. am
- April 2014 an der Anschrift Einschreiterin gemeldet haben soll. Zusätzlich ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass eine Wohnsitznahme in W. – Herr K. hat sich dort nach den Angaben der Einschreiterin zwei Monate lang „aus organisatorischen Gründen“ aufgehalten – diesen verpflichtet hätte, eine entsprechende behördliche Meldung vorzunehmen, was jedoch nicht erfolgte. Auch ist festzuhalten, dass eine arbeitsbedingte Wohnsitznahme am Betriebsstandort nach den Erfahrungen des täglichen Lebens – insbesondere bei der bestehenden räumlichen Nähe des damaligen Arbeitsplatzes des Herrn K. mit der gemeinsamen Wohnung - keinesfalls dazu führt, dass die Lebensgemeinschaft als solche nicht mehr besteht, war es dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin doch grundsätzlich möglich, seine Familie zumindest an freien Tagen zu besuchen und so regelmäßigen persönlichen Kontakt zu halten. Dass sich somit der finanzielle Beitrag des Herrn K. während dessen „Abwesenheit“ auf seine gesetzliche Alimentationspflicht beschränkte, erscheint – wie das gesamte diesbezügliche Beschwerdevorbringen – als völlig unglaubwürdig. Auch ist im gegebenen Zusammenhang festzuhalten, dass zur Evaluierung der durch die Beschwerdeführerin getätigten Angaben eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien anberaumt wurde, zu welcher weder die Beschwerdeführerin noch Herr Em. K. – welcher an der Feststellung der durch die Beschwerdeführerin getätigten Darstellungen im Falle deren Richtigkeit ebenso ein Interesse gehabt hätte - erschienen sind. Da somit die Angaben der Beschwerdeführerin durch diese weder bescheinigt wurden und auch im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung mangels deren Erscheinens nicht verifiziert werden konnten, war vom Bestehen einer Lebensgemeinschaft der Beschwerdeführerin mit Herrn Em. K. seit dem
- April 2014 auszugehen. Rechtlich folgt daraus:
§ 4Abs.
1 des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz) hat Anspruch auf Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, wer
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,
- zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört,
- seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
§ 7Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
Paragraph 7, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben volljährige Personen Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfs-gemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
§ 7Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
Paragraph 7, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft nach folgenden Kriterien:
- Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
- Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
- Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
- Volljährige Personen ab dem vollendeten
- Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
§ 10Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ist auf den Mindeststandard das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
§ 10Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
§ 21Abs.
1 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
Paragraph 21, Absatz eins, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes haben Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
§ 21Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Abs. 3 dieser Bestimmung normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
Paragraph 21, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes sind Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht
Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. Absatz 3, dieser Bestimmung normiert, dass die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben kann, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
§ 21Abs.
3 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.
Paragraph 21, Absatz 3, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes kann die Rückforderung in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Einkommensänderungen der Bedarfsgemeinschaft. Da Herr Em. K. am 7. April 2014 seinen Hauptwohnsitz an der Anschrift der Beschwerdeführerin begründet hat und mit ihr und ihren Kindern seit zumindest diesem Zeitpunkt in Lebensgemeinschaft lebt, bildet er einen Teil dieser Bedarfsgemeinschaft und ist
§ 10Abs.
2 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ab diesem Zeitpunkt das Einkommen von Herrn K. auf die von dieser Gemeinschaft bezogenen Leistungen anzurechnen. Weil die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Anzeigepflicht wie dargestellt nicht unverzüglich, sondern erst mehr als drei Monate nach dem Zuzug ihres Lebensgefährten im Zuge einer neuerlichen Antragstellung auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nachkam, hat sie ihre gesetzliche Anzeigepflicht verletzt und besteht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch daher zu Recht. Somit sind durch die Behörde Leistungen, welche auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht durch die Hilfe empfangende Person zu Unrecht empfangen wurden, zurückzufordern. Der so normierten Anzeigepflicht wird dann entsprochen, wenn die Hilfe empfangende Person jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzeigt. Insbesondere umfasst diese Meldepflicht auch Einkommensänderungen der Bedarfsgemeinschaft. Da Herr Em. K. am 7. April 2014 seinen Hauptwohnsitz an der Anschrift der Beschwerdeführerin begründet hat und mit ihr und ihren Kindern seit zumindest diesem Zeitpunkt in Lebensgemeinschaft lebt, bildet er einen Teil dieser Bedarfsgemeinschaft und ist
Paragraph 10, Absatz 2, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes ab diesem Zeitpunkt das Einkommen von Herrn K. auf die von dieser Gemeinschaft bezogenen Leistungen anzurechnen. Weil die Beschwerdeführerin ihrer diesbezüglichen Anzeigepflicht wie dargestellt nicht unverzüglich, sondern erst mehr als drei Monate nach dem Zuzug ihres Lebensgefährten im Zuge einer neuerlichen Antragstellung auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nachkam, hat sie ihre gesetzliche Anzeigepflicht verletzt und besteht der geltend gemachte Rückforderungsanspruch daher zu Recht. Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe des geltend gemachten Rückforderungsanspruches und insbesondere den auf einem dem angefochtenen Bescheid angeschlossen Erlagschein ausgewiesenen Betrag bestreitet, ist einleitend festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens lediglich die Rückzahlungsverpflichtung für den Zeitraum zwischen
- April 2014 und
- Juni 2014 darstellt. Auch führte die Vertreterin der belangten Behörde im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar aus, dass sich der aus dem beigelegten Erlagschein ergebende Betrag teilweise aus - wie dargestellt hier nicht relevanten – Vorverfahren zusammensetzt. Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe des im bekämpften Bescheid festgesetzten Betrages bestreitet, ist festzuhalten, dass sich diese aus den für den Zeitraum zwischen dem
- April 2014 und
- Juni 2014 durch die Beschwerdeführerin bezogenen Leistungen zusammensetzt, wobei für den Monat April 2014 die Mietbeihilfe wegen der Fälligkeit der Miete bereits am Monatsanfang bei der Bemessung des Rückzahlungsbetrages nicht berücksichtigt wurde. Weiters war für diesen Monat die Leistung lediglich aliquot für den Zeitraum seit
- April zurückzufordern. Da das Einkommen des Herrn K. im relevanten Zeitraum die so ausbezahlten Beträge weiters jeweils überstieg und somit seit Begründung der Lebensgemeinschaft ein Anspruch auf Mittel aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für diese nicht mehr bestand, war die gesamte bezogene Leistung zurückzufordern. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.023.32483.2014