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{'item': 'VGW-001/059/28391/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 9§ 28§ 64§ 15§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.11.2014 GeschäftszahlVGW-001/059/28391/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle einer Gesamtstrafe von € 175,-- und anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden drei Einzelstrafen in der Höhe von jeweils € 58,33, sowie drei Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 3 Stunden und 20 Minuten verhängt werden.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle einer Gesamtstrafe von € 175,-- und anstelle einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden drei Einzelstrafen in der Höhe von jeweils € 58,33, sowie drei Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von jeweils 3 Stunden und 20 Minuten verhängt werden. II.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 35,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 35,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig. BEGRÜNDUNG Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

§ 9Abs. 1 VSt

G 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der I. GmbH mit Sitz in Wien, P.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Wasserabnehmerin der Liegenschaft Wien, S.-gasse, entgegen § 15 Abs. 3 Wasserversorgungsgesetz 1960, WVG – LGBl. Für Wien Nr. 10/1960 idgF, wonach der Wasserabnehmerin die Obsorge über den Wasserzähler obliegt und sie für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen hat, erstmalig am 05.06.2013 trotz schriftlicher Vorankündigung, sodann am 14.08.2013 trotz nachweislich zugestelltem Schreiben vom 12.07.2013 mit Bekanntgabe dieses Termins und zuletzt am 06.02.2014 trotz nachweislich zugestelltem Schreiben vom 29.11.2013 mit Bekanntgabe dieses Termins nicht für die leichte Zugänglichkeit gesorgt hat, sodass die Wasserzählerauswechslung nicht möglich war.„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ der römisch eins. GmbH mit Sitz in Wien, P.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Wasserabnehmerin der Liegenschaft Wien, S.-gasse, entgegen Paragraph 15, Absatz 3, Wasserversorgungsgesetz 1960, WVG – LGBl. Für Wien Nr. 10 aus 1960, idgF, wonach der Wasserabnehmerin die Obsorge über den Wasserzähler obliegt und sie für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen hat, erstmalig am 05.06.2013 trotz schriftlicher Vorankündigung, sodann am 14.08.2013 trotz nachweislich zugestelltem Schreiben vom 12.07.2013 mit Bekanntgabe dieses Termins und zuletzt am 06.02.2014 trotz nachweislich zugestelltem Schreiben vom 29.11.2013 mit Bekanntgabe dieses Termins nicht für die leichte Zugänglichkeit gesorgt hat, sodass die Wasserzählerauswechslung nicht möglich war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 15 Abs. 3 Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 in der geltenden Fassung iVm § 9 Abs. 1 VStG 1991Paragraph 15, Absatz 3, Wasserversorgungsgesetz 1960, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1960, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 175,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden

§ 28Abs. 2 Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 in der geltenden Fassung

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Wasserversorgungsgesetz 1960, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1960, in der geltenden Fassung Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 17,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 192,50. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die I. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Ing. W. M. verhängte Geldstrafe von € 175,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 17,50 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

§ 9Abs. 7 VSt

G zur ungeteilten Hand.“Die römisch eins. GmbH haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr Ing. W. M. verhängte Geldstrafe von € 175,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 17,50 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen

Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ Dagegen wurde form- und fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, die I. GmbH ("I.") verwalte die gegenständliche Liegenschaft seit 1.6.2008. Die Verpflichtung

§ 15Abs. 3 WVG werde von der I. seit Jahren vertraglich an das für die Liegenschaft zuständige Reinigungsunternehmen D. Gmb

H übertragen und sei diese auch für die Zugänglichkeit der Wasserzähleranlage verantwortlich. Diese Vorgangsweise sei auch mit den Mitarbeitern der MA 31 abgestimmt, die sich vor den vereinbarten Terminen regelmäßig telefonisch bei der D. melden würden. Im gegenständlichen Fall sei diese übliche und eingespielte Vorgangsweise seitens der Wasserwerke verabsäumt worden, weswegen kein Verstoß seitens der I. vorliege. Eine Überbindung der Pflichten an einen Auftragnehmer müsse analog den Bestimmungen des § 93 Abs. 5 StVO auch im Rahmen des § 15 Abs. 3 WVG möglich sein. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung werde beantragt.Dagegen wurde form- und fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, die römisch eins. GmbH ("I.") verwalte die gegenständliche Liegenschaft seit 1.6.2008. Die Verpflichtung

Paragraph 15, Absatz 3, WVG werde von der römisch eins. seit Jahren vertraglich an das für die Liegenschaft zuständige Reinigungsunternehmen D. GmbH übertragen und sei diese auch für die Zugänglichkeit der Wasserzähleranlage verantwortlich. Diese Vorgangsweise sei auch mit den Mitarbeitern der MA 31 abgestimmt, die sich vor den vereinbarten Terminen regelmäßig telefonisch bei der D. melden würden. Im gegenständlichen Fall sei diese übliche und eingespielte Vorgangsweise seitens der Wasserwerke verabsäumt worden, weswegen kein Verstoß seitens der römisch eins. vorliege. Eine Überbindung der Pflichten an einen Auftragnehmer müsse analog den Bestimmungen des Paragraph 93, Absatz 5, StVO auch im Rahmen des Paragraph 15, Absatz 3, WVG möglich sein. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung werde beantragt. Das vorliegende Verfahren stützt sich auf eine Anzeige des Magistrates der Stadt Wien, Wasserwerke (MA 31). Darin wurde Folgendes ausgeführt: „Anlässlich eines am 05.06.2013 versuchten Wasserzählertausches bei der im Betreff genannten Liegenschaft wurde trotz schriftlicher Vorankündigung mittels Verständigungskarte festgestellt, dass der

§ 15Abs.

3 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 (WVG – LGBl. Für Wien Nr. 10/1960 in der derzeit gültigen Fassung) geforderte freie Zugang zum Wasserzähler nicht möglich ist.„Anlässlich eines am 05.06.2013 versuchten Wasserzählertausches bei der im Betreff genannten Liegenschaft wurde trotz schriftlicher Vorankündigung mittels Verständigungskarte festgestellt, dass der

Paragraph 15, Absatz 3, des Wasserversorgungsgesetzes 1960 (WVG – LGBl. Für Wien Nr. 10 aus 1960, in der derzeit gültigen Fassung) geforderte freie Zugang zum Wasserzähler nicht möglich ist. Der Rechtspartner der genannten Liegenschaft wurde daraufhin mit einem nachweislich zugestellten Schreiben vom 12.07.2013 ersucht, den Zugang am 14.08.2013 in der Zeit von 08:30 bis 09:30 Uhr zu ermöglichen. Eine Kopie des Schreibens und des zugehörigen Zustellnachweises liegen bei. Innerhalb des genannten Zeitraumes wurde neuerlich festgestellt, dass der freie Zugang zum Wasserzähler nicht möglich ist, worauf der Rechtspartner erneut mit einem nachweislich zugestellten Schreiben vom 29.11.2013 aufgefordert wurde, den Zugang am 06.02.2014 in der Zeit von 08:00 bis 09:00 Uhr zu ermöglichen. Gleichzeitig wurden bei Nichterfüllung der Forderung über den freien Zutritt zum Wasserzähler die Einleitung eines Strafverfahrens

§ 28Abs.

2 WVG angedroht und die aufgelaufenen Kosten für die Leerfahrt mit Rechnung vorgeschrieben. Eine Kopie dieses Schreibens und des zugehörigen Zustellnachweises liegen ebenfalls bei.Der Rechtspartner der genannten Liegenschaft wurde daraufhin mit einem nachweislich zugestellten Schreiben vom 12.07.2013 ersucht, den Zugang am 14.08.2013 in der Zeit von 08:30 bis 09:30 Uhr zu ermöglichen. Eine Kopie des Schreibens und des zugehörigen Zustellnachweises liegen bei. Innerhalb des genannten Zeitraumes wurde neuerlich festgestellt, dass der freie Zugang zum Wasserzähler nicht möglich ist, worauf der Rechtspartner erneut mit einem nachweislich zugestellten Schreiben vom 29.11.2013 aufgefordert wurde, den Zugang am 06.02.2014 in der Zeit von 08:00 bis 09:00 Uhr zu ermöglichen. Gleichzeitig wurden bei Nichterfüllung der Forderung über den freien Zutritt zum Wasserzähler die Einleitung eines Strafverfahrens

Paragraph 28, Absatz 2, WVG angedroht und die aufgelaufenen Kosten für die Leerfahrt mit Rechnung vorgeschrieben. Eine Kopie dieses Schreibens und des zugehörigen Zustellnachweises liegen ebenfalls bei. Da der Rechtspartner auch im zweiten angegebenen Zeitraum den geforderten freien Zugang zum Wasserzähler nicht ermöglicht hat, wurden die aufgelaufenen Kosten für diese Leerfahrt mit Rechnung als Beilage eines neuerlich nachweislich zugestellten Schreibens parallel zu diesem Strafantrag vorgeschrieben. ... .“ Die genannten Schreiben liegen der Anzeige bei. Gegen die Strafverfügung vom 19.3.2014 wurde fristgerecht Einspruch erhoben; die Begründung deckt sich im Wesentlichen mit den späteren Beschwerdeausführungen. An der am 7.10.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer nicht teilgenommen, über seine Veranlassung ist der Prokurist der Firma, Ing. K., erschienen, welcher aber mangels ausgewiesener Vollmacht nicht als Vertreter des Beschwerdeführers zugelassen wurde. An Stelle dessen wurde der Besagte als Zeuge einvernommen und sagte Folgendes aus: „Als Prokurist fallen in unserer Liegenschaftsverwaltung sämtliche Angelegenheiten die die Betreuung des Hauses Wien, S.-gasse, betreffen in meinen Verantwortungsbereich. Diese Angelegenheiten erledige ich selbständig, ich frage diesbezüglich also im Regelfall nicht beim Geschäftsführer nach. Mir sind insgesamt 12 Mitarbeiter zugeteilt, die dann nach meinen Anweisungen tätig werden. Normalerweise läuft es so ab, dass die Wasserwerke an unsere Firma an die Firmenadresse eine Verständigung richten, dass Arbeiten am Wasserzähler durchgeführt werden sollen. Ich verteile die betreffende Post an den zuständigen Mitarbeiter. Dieser Mitarbeiter verständigt dann telefonisch oder per Mail, oder per Fax die zuständige Hausbetreuung, in diesem Fall also die D. und die Hausbetreuung sorgt dann dafür, dass der Zutritt für die Mitarbeiter der Wasserwerke zum betreffenden Termin gewährleistet ist. Seit 18 Jahren funktioniert das reibungslos. Unsere Hausverwaltung verwaltet in Wien rund 1000 Objekte. Probleme dieser Art hat es bis dato mit Ausnahme von drei ... anhängigen Beschwerdefällen, die alle den ... Bezirk betreffen, nicht gegeben. Über Vorhalt, dass die Firma spätestens mit der schriftlichen Vorankündigung vom 12.07.2013 informiert sein musste, dass bereits der Termin vom 05.06.2013 nicht wahrgenommen werden konnte und darüber hinaus spätestens mit der schriftlichen Verständigung vom 29.11.2013 über diesen Umstand ein weiteres Mal in Kenntnis sein musste: Herr T. von der Firma D. hat mir im direkten Gespräch versichert, dass bei allen drei Terminen ein Mitarbeiter ihrer Firma vor Ort war um auf das Eintreffen der Mitarbeiter des Wasserwerkes zu warten. Daher ist mir nach meinem Kenntnisstand nicht nachvollziehbar wieso das Wasserwerk der Meinung sein kann, dass der Wasserzähler nicht zugänglich gewesen wäre. Beim Haus S.-gasse gibt es nur einen Eingang, daher ist es mir rätselhaft wie die Leute der Hausbetreuung die Mitarbeiter des Wasserwerkes verfehlen konnten. Wenn ich konkret gefragt werde, ob und gegebenenfalls wann mir zur Kenntnis gebracht wurde, dass bereits am 05.06.2013 die Zugänglichkeit des Wasserzählers gewährleistet gewesen sei, gebe ich an: Mir wurde dies von 2 Mitarbeiterinnen, Frau R. und Frau Ma., im persönlichen Gespräch bei einem Jour-fixe zugetragen, dass sie von der Firma T. informiert wurden, dass Mitarbeiter dieser Firma zum besagten Termin vor Ort gewesen seien. Wenn ich gefragt werde, wann ich diese Information erhalten habe, dann wohl beim Jour-fixe vom 10.06.

  1. Unsere Firma hatte diese Information, weil wir von der Hausbetreuung grundsätzlich wünschen, dass diese uns über sämtliche Erledigungen in Kenntnis setzen. Ob ich das Schreiben der Wasserwerke vom 12.07.2013 auf den Tisch bekommen habe ist mir heute nicht mehr erinnerlich. Ich habe überhaupt erst im Zuge des Strafverfahrens gegen Herrn Ing. M. erfahren, dass es hier Probleme gegeben haben soll. Wenn es Probleme gibt, dann handeln die Mitarbeiter im Regelfall eigenverantwortlich. Es muss also so gewesen sein, dass sich die zuständigen Mitarbeiter, also Frau R. oder Frau Ma. mit dem Geschäftsführer der D. in Verbindung gesetzt haben um den Problemfall zu besprechen. Diese müssten daher näher dazu befragt werden. Ich habe also von diesen Problemen erst nachträglich im Zuge des Strafverfahrens Kenntnis erlangt.“ Aufgrund der Aussage des Zeugen sah sich das Verwaltungsgericht Wien veranlasst, zur weiteren Abklärung, ob der Zugang zum Wasserzähler, wie vom Zeugen dargelegt, zu den in Rede stehenden Zeitpunkten seitens Mitarbeitern der Firma D. tatsächlich gewährleistet gewesen wäre, weitere Beweisaufnahmen zu tätigen. In der fortgesetzten Verhandlung vom 11.11.2014 wurden daher die Mitarbeiter von "Wiener Netze", welche zu den genannten Zeitpunkten den Zählertausch durchführen hätten sollen, der - zur Verhandlung vom 7.10.2014 unentschuldigt nicht erschienene - Geschäftsführer der Firma D. und zwei Mitarbeiterinnen der I. GmbH als Zeugen befragt. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung neuerlich nicht erschienen.In der fortgesetzten Verhandlung vom 11.11.2014 wurden daher die Mitarbeiter von "Wiener Netze", welche zu den genannten Zeitpunkten den Zählertausch durchführen hätten sollen, der - zur Verhandlung vom 7.10.2014 unentschuldigt nicht erschienene - Geschäftsführer der Firma D. und zwei Mitarbeiterinnen der römisch eins. GmbH als Zeugen befragt. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung neuerlich nicht erschienen. In der Verhandlung vom 11.11.2014 wurde Folgendes zu Protokoll gegeben: Aussage des Zeugen T.: „Ich bin Geschäftsführer der Firma D. und als solcher seitens der I. GmbH mit der Hausbetreuung der Liegenschaft Wien, S.-gasse, beauftragt. Ich bin Alleingesellschafter meiner Firma und beschäftige 27 Mitarbeiter. Wir betreuen über 200 Objekte. Ich selbst übe die Reinigungs- und Hausbetreuungstätigkeiten in den Objekten nicht aus, freilich kontrolliere ich aber stichprobenartig. Meine Firma ist verpflichtet sämtlichen Professionisten den Zugang zu den Objekten zu ermöglichen, so auch falls der Wasserzähler zu tauschen ist.„Ich bin Geschäftsführer der Firma D. und als solcher seitens der römisch eins. GmbH mit der Hausbetreuung der Liegenschaft Wien, S.-gasse, beauftragt. Ich bin Alleingesellschafter meiner Firma und beschäftige 27 Mitarbeiter. Wir betreuen über 200 Objekte. Ich selbst übe die Reinigungs- und Hausbetreuungstätigkeiten in den Objekten nicht aus, freilich kontrolliere ich aber stichprobenartig. Meine Firma ist verpflichtet sämtlichen Professionisten den Zugang zu den Objekten zu ermöglichen, so auch falls der Wasserzähler zu tauschen ist. Grundsätzlich ist es so, dass die I. uns per E-Mail Mitteilungen weiterleitet, so auch wenn die Wasserwerke einen Zugang zum Objekt benötigen. Danach rufe ich persönlich bei den Wiener Netzen an, gebe die Wasserzählernummer bekannt, deponiere meine Telefonnummer und hinterlasse die Nachricht, dass die Mitarbeiter der Wasserwerke eine halbe Stunde vor dem benötigten Zugang anrufen mögen, und ich dann zeitnah für den Zugang sorge indem ich meine Mitarbeiter anweise sich vor Ort bereit zu halten, manchmal fahre ich auch persönlich zum Objekt. Im Regelfall hat diese Vorgehensweise immer funktioniert.Grundsätzlich ist es so, dass die römisch eins. uns per E-Mail Mitteilungen weiterleitet, so auch wenn die Wasserwerke einen Zugang zum Objekt benötigen. Danach rufe ich persönlich bei den Wiener Netzen an, gebe die Wasserzählernummer bekannt, deponiere meine Telefonnummer und hinterlasse die Nachricht, dass die Mitarbeiter der Wasserwerke eine halbe Stunde vor dem benötigten Zugang anrufen mögen, und ich dann zeitnah für den Zugang sorge indem ich meine Mitarbeiter anweise sich vor Ort bereit zu halten, manchmal fahre ich auch persönlich zum Objekt. Im Regelfall hat diese Vorgehensweise immer funktioniert. Zu den einzelnen Terminen, die hier im Raum stehen, kann ich aber nichts Näheres sagen. Ich habe daran keine Erinnerungen mehr. Ich kann daher auch nichts sagen, wer von meinen Mitarbeitern zu den genannten Terminen vor Ort gewesen ist. Auch im Zuge der beiden Mahnungen bin ich sicher in der beschriebenen Weise vorgegangen, habe also bei den Wiener Netzen angerufen und mitgeteilt, man möge sich eine halbe Stunde vor dem Zählertausch melden. Es ist nicht so, dass ich wenn etwas nicht funktioniert bei der I. anrufe. Ich habe also in dieser Angelegenheit ausschließlich mit den Wiener Netzen telefoniert. Mir ist nicht erinnerlich, dass ich Mitarbeiter der I. darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass ohnehin Personal der D. vor Ort gewesen wäre.“Zu den einzelnen Terminen, die hier im Raum stehen, kann ich aber nichts Näheres sagen. Ich habe daran keine Erinnerungen mehr. Ich kann daher auch nichts sagen, wer von meinen Mitarbeitern zu den genannten Terminen vor Ort gewesen ist. Auch im Zuge der beiden Mahnungen bin ich sicher in der beschriebenen Weise vorgegangen, habe also bei den Wiener Netzen angerufen und mitgeteilt, man möge sich eine halbe Stunde vor dem Zählertausch melden. Es ist nicht so, dass ich wenn etwas nicht funktioniert bei der römisch eins. anrufe. Ich habe also in dieser Angelegenheit ausschließlich mit den Wiener Netzen telefoniert. Mir ist nicht erinnerlich, dass ich Mitarbeiter der römisch eins. darüber in Kenntnis gesetzt hätte, dass ohnehin Personal der D. vor Ort gewesen wäre.“ Aussage des Zeugen N.: „Ich bin bei den Wiener Netzen seit 2009 beschäftigt. Wir sind seitens der Wasserwerke unter anderem mit dem Tausch der Wasserzähler beauftragt. Ich kann mich an den 05.06.2013 aber heute nicht mehr erinnern. Ich muss aber wohl im Objekt gewesen sein und muss der Hausbesorger nicht anwesend gewesen sein, weil die Kellertüre versperrt gewesen sein muss, sodass ich keinen Zugang zum Wasserzähler hatte. Ich habe daher auf dem Auftragszettel vermerkt, dass niemand anwesend gewesen ist. Dieser Vermerk geht ins Büro der Wiener Netze und diese veranlassen danach eine Benachrichtigung der Hausverwaltung per Einschreiben. Grundsätzlich ist es so, dass ich jede Person die ich im Objekt antreffe, frage, ob sie über einen Schlüssel für den Keller verfügt, manchmal sind das auch Hausparteien. Ich gehe manchmal bei einzelnen Wohnungen klopfen. Es muss daher so gewesen sein, dass tatsächlich niemand im Objekt gewesen ist den ich antreffen hätte können, damit die betreffende Person die Türen zum Wasserzähler aufsperrt.“ Aussage des Zeugen F.: „Ich bin bei den Wiener Netzen unter anderem damit beschäftigt für die Wasserwerke Wasserzähler zu tauschen. Ich kann mich an den 14.08.2013 noch dunkel erinnern. Ich weiß, dass ich vor Ort gewesen bin. Es war die erste Kellertüre offen, aber unten alles versperrt. Der Wasserzähler befindet sich nämlich im Keller hinter einer weiteren Türe, die versperrt gewesen ist. Wir haben die Order, wenn ein Zugang nicht möglich ist den Hauswart zu suchen, wenn dieser nicht angetroffen wird, dann gehen wir wieder. Wenn wir Hausparteien sehen fragen wir natürlich, ob diese die Türen aufsperren können. In diesem Fall haben wir aber niemanden angetroffen. Das wurde am Auftragszettel vermerkt und Meldung an die Wiener Netze erstattet.“ Aussage des Zeugen Wa.: „Ich bin als Mitarbeiter der Wiener Netze für die Wasserwerke mit dem Tausch von Wasserzählern befasst, so auch im Objekt S.-gasse. Ich kann vorlegen den betreffenden Arbeitsauftrag für sämtliche in Rede stehenden Termine und gebe dazu an, dass auf diesem Arbeitssauftrag bei jedem Termin in entsprechender Weise vermerkt ist, dass der Zugang zum Wasserzähler nicht möglich war. Ich selbst war am 06.02.2014 vor Ort und habe auf dem Auftragszettel vermerkt, dass der Kellereingang zwar offen gewesen ist, aber sonst alle Türen versperrt waren. Es ist nämlich so, dass sich der Wasserzähler nicht frei zugänglich im Keller befindet, ... Ob sich der Zähler hinter einer weiteren Tür, oder einem Sperrgitter oder dergleichen befunden hat, ist mir jetzt konkret nicht erinnerlich, er war aber sicher nicht frei zugänglich. In der Hausbesorgerwohnung war zwar laut meinem Vermerk eine Person anwesend, diese sprach jedoch kein Wort Deutsch, sodass eine Verständigung nicht möglich war. Ich bin sicher mit der Dienstkleidung vor Ort gewesen auf der sich ein Logo von Wien Energie befindet, sodass ich als Mitarbeiter der Wiener Netze eindeutig erkennbar gewesen bin. Eine sonstige Person, die den Zugang zum Wasserzähler ermöglichen hätte können, habe ich nicht angetroffen.“ Aussage der Zeugin R.: „Ich bin seit 2012 als Assistentin in der Verwaltung der I. tätig. Es ist so, dass Verständigungen der Wiener Netze über meinen Tisch gehen, ich scanne das Dokument dann ein und leite es an den Herrn T. mit der Bitte weiter sich darum entsprechend zu kümmern. Dann ist die Angelegenheit für mich auch schon erledigt. Bis jetzt hat das immer funktioniert. Ich kann mich im Einzelnen jetzt aber nicht mehr näher erinnern. Ich kann mich nicht erinnern, dass es zu den betreffenden Terminen eine Rückmeldung von Herrn T. gegeben hätte.„Ich bin seit 2012 als Assistentin in der Verwaltung der römisch eins. tätig. Es ist so, dass Verständigungen der Wiener Netze über meinen Tisch gehen, ich scanne das Dokument dann ein und leite es an den Herrn T. mit der Bitte weiter sich darum entsprechend zu kümmern. Dann ist die Angelegenheit für mich auch schon erledigt. Bis jetzt hat das immer funktioniert. Ich kann mich im Einzelnen jetzt aber nicht mehr näher erinnern. Ich kann mich nicht erinnern, dass es zu den betreffenden Terminen eine Rückmeldung von Herrn T. gegeben hätte. Über Vorhalt der Aussage des Prokuristen K. in der Verhandlung vom 07.10.2014: Es kann natürlich durchaus sein, dass es eine Rückmeldung von Herrn T. gegeben hat, aber sicher erst nach dem wir das Straferkenntnis erhalten haben.“ Aussage der Zeugin Ma.: „Ich bin in der I. mit der Administration von Hausverwaltungsangelegen-heiten befasst und übe diese Tätigkeit seit 2005 in dieser Firma aus. Die Firma betreut zahlreiche Objekte. Ich selbst bin für 60 Objekte zuständig, darunter auch die S.-gasse. Das Objekt wurde im Juni 2008 angekauft.„Ich bin in der römisch eins. mit der Administration von Hausverwaltungsangelegen-heiten befasst und übe diese Tätigkeit seit 2005 in dieser Firma aus. Die Firma betreut zahlreiche Objekte. Ich selbst bin für 60 Objekte zuständig, darunter auch die S.-gasse. Das Objekt wurde im Juni 2008 angekauft. Der Ablauf ist so, dass Schreiben von den Wiener Netzen, wie etwa betreffend den Austausch von Wasserzählern, oder auch betreffend Ablesungen, die an die I. adressiert sind, auf meinem Tisch oder jenem von Frau R. landen. Ich, oder Frau R. scannen das Dokument in der Folge ein und leiten es an die Firma T. weiter, weil diese vertraglich verpflichtet sind, sich im Weiteren um diese Angelegenheiten zu kümmern. Für uns ist dann die Sache erledigt. Wenn etwas nicht funktioniert, und etwa ein weiteres Verständigungsschreiben einlangt, gehen wir in der eben beschriebenen Weise vor. Ob der Zähler tatsächlich getauscht wurde, kontrollieren wir nicht, wir verlassen uns diesbezüglich auf die Firma D., schon weil das bislang immer funktioniert hat. Es kommt schon hin und wieder vor, dass mich jemand von D. informiert, wenn etwas nicht geklappt hat, aber ob das im hier gegenständlichen Fall so gewesen ist, ist mir heute nicht mehr erinnerlich.Der Ablauf ist so, dass Schreiben von den Wiener Netzen, wie etwa betreffend den Austausch von Wasserzählern, oder auch betreffend Ablesungen, die an die römisch eins. adressiert sind, auf meinem Tisch oder jenem von Frau R. landen. Ich, oder Frau R. scannen das Dokument in der Folge ein und leiten es an die Firma T. weiter, weil diese vertraglich verpflichtet sind, sich im Weiteren um diese Angelegenheiten zu kümmern. Für uns ist dann die Sache erledigt. Wenn etwas nicht funktioniert, und etwa ein weiteres Verständigungsschreiben einlangt, gehen wir in der eben beschriebenen Weise vor. Ob der Zähler tatsächlich getauscht wurde, kontrollieren wir nicht, wir verlassen uns diesbezüglich auf die Firma D., schon weil das bislang immer funktioniert hat. Es kommt schon hin und wieder vor, dass mich jemand von D. informiert, wenn etwas nicht geklappt hat, aber ob das im hier gegenständlichen Fall so gewesen ist, ist mir heute nicht mehr erinnerlich. Über Vorhalt der Aussage des Prok. Ing. K. in der Verhandlung vom 07.10.2014: Dergleichen ist mir jetzt nicht mehr erinnerlich.“ Es wurde erwogen: I. Festgestellt wird: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der I. GmbH mit Sitz in Wien, P.-gasse (I.), welche Eigentümerin der Liegenschaft Wien, S.-gasse ist. Auf dieser Liegenschaft wird über eine Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnommen, dessen Ausmaß durch einen Wasserzähler erfasst wird. Seitens der Wiener Wasserwerke war beabsichtigt, diesen Wasserzähler am 5.6.2013 zu tauschen, was gegenüber der I. vorangekündigt wurde. Die I. hat diese Verständigung an die mit der Hausbetreuung der Liegenschaft beauftragte Firma D. GmbH (D.) weitergeleitet. Zum vertraglich mit der I. vereinbarten Aufgabenbereich dieser Firma rechnete u.a. auch, Professionisten den Zugang zur Liegenschaft zu ermöglichen, so auch im Falle eines beabsichtigten Zählertausches. Ungeachtet der Ankündigung des beabsichtigten Zählertausches und der im Wege der I. übermittelten Verständigung davon war am 5.6.2013 niemand von der D. im Haus anwesend, der den Zugang zum im Keller des Hauses hinter einer Sperrvorrichtung angebrachten Wasserzähler ermöglichen hätte können. Ebenso wenig wurde seitens der D., wiederum nach vorangegangener Verständigung seitens der Wasserwerke, welche von der I. wiederum an die D. weitergeleitet wurde, zu den avisierten Terminen am 14.8.2013 und am 6.2.2014 Personal ins Haus entsandt, welches den mit dem Austausch beauftragten Mitarbeitern von "Wiener Netze" den ungehinderten Zugang zum Wasserzähler ermöglichen hätte können. Ein Zählertausch zu den angekündigten Terminen am 05.06.2013, 14.08.2013 und 06.02.2014 war seitens der Wasserwerke daher nicht möglich. Seitens der D. erfolgte gegenüber der I. keine Verständigung darüber, dass zu den genannten Terminen der freie Zugang zum Wasserzählers nicht gewährleistet war. Dass die D. ihrer Verpflichtung, den Zugang zum Wasserzähler zu gewährleisten, nachkommt, wurde seitens der I. durch keine geeigneten Maßnahmen sicher gestellt, vielmehr hat die I. es lediglich dabei belassen, die Verständigungsschreiben der Wasserwerke an die D. weiter zu leiten. Auch nach Kenntnis des Umstandes, dass bereits der erste avisierte Termin für den Zählertausch nicht wahrgenommen wurde, wurden seitens der I. keine Schritte unternommen, um sicher zu stellen, dass die D. ihrer vertraglichen Verpflichtung, den Zugang zum Wasserzähler zu gewährleisten, nachkommen werde.römisch eins. Festgestellt wird: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch eins. GmbH mit Sitz in Wien, P.-gasse (römisch eins.), welche Eigentümerin der Liegenschaft Wien, S.-gasse ist. Auf dieser Liegenschaft wird über eine Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnommen, dessen Ausmaß durch einen Wasserzähler erfasst wird. Seitens der Wiener Wasserwerke war beabsichtigt, diesen Wasserzähler am 5.6.2013 zu tauschen, was gegenüber der römisch eins. vorangekündigt wurde. Die römisch eins. hat diese Verständigung an die mit der Hausbetreuung der Liegenschaft beauftragte Firma D. GmbH (D.) weitergeleitet. Zum vertraglich mit der römisch eins. vereinbarten Aufgabenbereich dieser Firma rechnete u.a. auch, Professionisten den Zugang zur Liegenschaft zu ermöglichen, so auch im Falle eines beabsichtigten Zählertausches. Ungeachtet der Ankündigung des beabsichtigten Zählertausches und der im Wege der römisch eins. übermittelten Verständigung davon war am 5.6.2013 niemand von der D. im Haus anwesend, der den Zugang zum im Keller des Hauses hinter einer Sperrvorrichtung angebrachten Wasserzähler ermöglichen hätte können. Ebenso wenig wurde seitens der D., wiederum nach vorangegangener Verständigung seitens der Wasserwerke, welche von der römisch eins. wiederum an die D. weitergeleitet wurde, zu den avisierten Terminen am 14.8.2013 und am 6.2.2014 Personal ins Haus entsandt, welches den mit dem Austausch beauftragten Mitarbeitern von "Wiener Netze" den ungehinderten Zugang zum Wasserzähler ermöglichen hätte können. Ein Zählertausch zu den angekündigten Terminen am 05.06.2013, 14.08.2013 und 06.02.2014 war seitens der Wasserwerke daher nicht möglich. Seitens der D. erfolgte gegenüber der römisch eins. keine Verständigung darüber, dass zu den genannten Terminen der freie Zugang zum Wasserzählers nicht gewährleistet war. Dass die D. ihrer Verpflichtung, den Zugang zum Wasserzähler zu gewährleisten, nachkommt, wurde seitens der römisch eins. durch keine geeigneten Maßnahmen sicher gestellt, vielmehr hat die römisch eins. es lediglich dabei belassen, die Verständigungsschreiben der Wasserwerke an die D. weiter zu leiten. Auch nach Kenntnis des Umstandes, dass bereits der erste avisierte Termin für den Zählertausch nicht wahrgenommen wurde, wurden seitens der römisch eins. keine Schritte unternommen, um sicher zu stellen, dass die D. ihrer vertraglichen Verpflichtung, den Zugang zum Wasserzähler zu gewährleisten, nachkommen werde. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben in der Anzeige der Wiener Wasserwerke in Zusammenhalt mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2014 gehörten Bediensteten der für die Wasserwerke tätig gewordenen Wiener Netze. Aus der Aussage dieser Zeugen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Genannten zu den - was nicht strittig ist - der I. rechtzeitig bekannt gegebenen Terminen vor Ort niemanden antreffen konnten, der einen Zugang zum Wasserzähler ermöglichen hätte können. Dem entgegenstehende Behauptungen des Prokuristen der Firma I. bzw. des Geschäftsführers der mit der Hausbetreuung betrauten Firma D. haben sich nach Anhörung der Zeugen T., Ma. und R. in Schall und Rauch aufgelöst. Insbesondere war der Zeuge T. nicht in der Lage, aus eigener Wahrnehmung auszusagen, dass Personal der D. überhaupt vor Ort gewesen wäre und auch die in der I. beschäftigten Mitarbeiterinnen Ma. und R. vermochten lediglich anzugeben, dass ein wechselseitiger Informationsfluss zwischen D. und I. erst nach Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses erfolgt war. Die bloße Vermutung, es müsse sich tatsächlich jemand vor Ort befunden haben, der den Zugang zum Zähler ermöglicht haben würde, ließ sich durch die Aussage der gehörten Zeugen mithin nicht erhärten. Der Umstand, dass die Zugänglichkeit zum Zähler nicht gegeben war und von keiner Person vor Ort ermöglicht werden hätte können, wurde von den Mitarbeitern der Wiener Netze auch auf dem Arbeitsauftrag schriftlich notiert und bestehen gegen die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde nach Einsichtnahme in das Original in der Verhandlung vor Gericht keine Bedenken. Dass keine Bekanntgabe der Säumigkeit bezüglich der Wahrnehmung der Termine für den Zählertausch durch Personal der Firma D. gegenüber der Liegtenschaftseigentümerin erfolgte bzw. dass diese auch initiativ keine Schritte unternommen hat, um in der Folge dafür Gewähr zu leisten, ergibt sich wiederum aus den Aussagen der Zeugen T., R. und Ma. vor dem Verwaltungsgericht Wien.Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben in der Anzeige der Wiener Wasserwerke in Zusammenhalt mit den Aussagen der in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2014 gehörten Bediensteten der für die Wasserwerke tätig gewordenen Wiener Netze. Aus der Aussage dieser Zeugen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Genannten zu den - was nicht strittig ist - der römisch eins. rechtzeitig bekannt gegebenen Terminen vor Ort niemanden antreffen konnten, der einen Zugang zum Wasserzähler ermöglichen hätte können. Dem entgegenstehende Behauptungen des Prokuristen der Firma römisch eins. bzw. des Geschäftsführers der mit der Hausbetreuung betrauten Firma D. haben sich nach Anhörung der Zeugen T., Ma. und R. in Schall und Rauch aufgelöst. Insbesondere war der Zeuge T. nicht in der Lage, aus eigener Wahrnehmung auszusagen, dass Personal der D. überhaupt vor Ort gewesen wäre und auch die in der römisch eins. beschäftigten Mitarbeiterinnen Ma. und R. vermochten lediglich anzugeben, dass ein wechselseitiger Informationsfluss zwischen D. und römisch eins. erst nach Erlassung des gegenständlichen Straferkenntnisses erfolgt war. Die bloße Vermutung, es müsse sich tatsächlich jemand vor Ort befunden haben, der den Zugang zum Zähler ermöglicht haben würde, ließ sich durch die Aussage der gehörten Zeugen mithin nicht erhärten. Der Umstand, dass die Zugänglichkeit zum Zähler nicht gegeben war und von keiner Person vor Ort ermöglicht werden hätte können, wurde von den Mitarbeitern der Wiener Netze auch auf dem Arbeitsauftrag schriftlich notiert und bestehen gegen die Echtheit und Richtigkeit dieser Urkunde nach Einsichtnahme in das Original in der Verhandlung vor Gericht keine Bedenken. Dass keine Bekanntgabe der Säumigkeit bezüglich der Wahrnehmung der Termine für den Zählertausch durch Personal der Firma D. gegenüber der Liegtenschaftseigentümerin erfolgte bzw. dass diese auch initiativ keine Schritte unternommen hat, um in der Folge dafür Gewähr zu leisten, ergibt sich wiederum aus den Aussagen der Zeugen T., R. und Ma. vor dem Verwaltungsgericht Wien. Im Ergebnis hat das Beweisverfahren somit ergeben, dass die Zugänglichkeit zum Wasserzähler zu den im Spruch genannten Terminen ungeachtet fristgerechter Verständigung nicht gewährleistet war und es sich bei den entgegen stehenden Beteuerungen des Beschwerdeführers, des Firmenprokuristen sowie des Zeugen T. bestenfalls um nicht der Wahrheit entsprechende Mutmaßungen gehandelt hat. Die Aussagen der Mitarbeiter der Wiener Netze erfolgten unter Wahrheitspflicht und war ihren Angaben auf Grund der Plausibilität und Schlüssigkeit des Vorbringens uneingeschränkt Glauben zu schenken. I.
  2. Maßgebliche Rechtsvorschriften nach dem Wiener Wasserversorgungsgesetz:römisch eins.
  3. Maßgebliche Rechtsvorschriften nach dem Wiener Wasserversorgungsgesetz: Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin § 7.

(1)Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwarParagraph 7,
(1)Wasserabnehmer bzw. Wasserabnehmerin im Sinne dieses Gesetzes ist jeder bzw. jede, der oder die über eine selbstständige Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
  1. a)der Hauseigentümer bzw. die Hauseigentümerin für die über den Wasserzähler seines bzw. ihres Hauses bezogene Wassermenge,
  2. b)der Bauherr bzw. die Bauherrin für Bauzwecke,
  3. c)der bzw. die Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
  4. d)der Betriebsinhaber bzw. die Betriebsinhaberin,
  5. e)der sonstige Wasserbezieher bzw. die sonstige Wasserbezieherin.
(2)Bei Miteigentum haften für die aus diesem Gesetz sich ergebenden Verpflichtungen die Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen zur ungeteilten Hand. Die Erfüllung durch einen Miteigentümer bzw. eine Miteigen-tümerin befreit die anderen Miteigentümer bzw. Miteigentümerinnen; bis zur Erfüllung bleiben sämtliche Mitei-gentümer bzw. Miteigentümerinnen verpflichtet.
(3)Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Abs. 2 sinngemäß.
(3)Wird Wasser für mehrere Häuser, die im Eigentum verschiedener Personen stehen, über eine einzige Anschlussleitung und einen einzigen Wasserzähler abgegeben, so gilt Absatz 2, sinngemäß. Zur Obsorgepflicht des/r Wasserabnehmers/abnehmerin bestimmt § 15 Abs. 3 des Wiener Wasserversorgungsgesetzes Folgendes: Zur Obsorgepflicht des/r Wasserabnehmers/abnehmerin bestimmt Paragraph 15, Absatz 3, des Wiener Wasserversorgungsgesetzes Folgendes:
(3)Dem Wasserabnehmer bzw. der Wasserabnehmerin obliegt die Obsorge über den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage); der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat insbesondere den Aufstellungsplatz in gutem Zustand zu erhalten und für die leichte Zugänglichkeit zu sorgen; er bzw. sie hat den Wasserzähler (die Wasserzähleranlage) gegen Frost, von außen eindringendes Wasser und sonstige Beschädigungen zu schützen. Der Wasserabnehmer bzw. die Wasserabnehmerin hat eine allfällige Wärmedämmung oder sonstige Schutzvorrichtung vor der Ablesung des Wasserzählers bzw. vor Arbeiten an der Wasserzähleranlage oder an der Anschlussleitung soweit zu entfernen, dass diese Arbeiten ohne Zeitverlust durchgeführt werden können. Unstrittig ist die I. GmbH Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft, auf der über eine Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnommen wird, und daher Wasserabnehmerin im Sinne der zitierten Bestimmungen. Aus diesen geht auch klar hervor, dass die I. als Wasserabnehmer auch die Obsorge für den Wasserzähler trifft. Zu dieser Verpflichtung zählt auch, den Wasserwerken den Tausch von Wasserzählern durch das Zugänglichmachen der Anlage zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer als Verantwortlicher im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG hat für diese der I. obliegende Verpflichtung einzustehen. Unstrittig ist die römisch eins. GmbH Eigentümerin der betreffenden Liegenschaft, auf der über eine Anschlussleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnommen wird, und daher Wasserabnehmerin im Sinne der zitierten Bestimmungen. Aus diesen geht auch klar hervor, dass die römisch eins. als Wasserabnehmer auch die Obsorge für den Wasserzähler trifft. Zu dieser Verpflichtung zählt auch, den Wasserwerken den Tausch von Wasserzählern durch das Zugänglichmachen der Anlage zu ermöglichen. Der Beschwerdeführer als Verantwortlicher im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG hat für diese der römisch eins. obliegende Verpflichtung einzustehen. Eine Überbindung dieser Verpflichtung an einen Auftragnehmer ist nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der zitierten Rechtsnormen nicht möglich. Wie aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Aussage der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung vom 7.
  1. und 11.11.2014 klar hervorgeht, war die I. durch die angeführten Briefe der Wasserwerker auch fristgerecht über den notwendigen Tausch des Wasserzählers informiert worden. Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass die an ihn zugestellten Mitteilungen über die bevorstehenden Tauschtermine an einen Vertragspartner weiter geleitet worden seien. Der Beschwerdeführer hat es damit aber bewenden lassen und sich beim Vertragspartner auch nach dem 5.6.2013 nicht in geeigneter Weise erkundigt bzw. Maßnahmen gesetzt, dass und damit der nach § 15 Abs. 3 WVG bestehenden Verpflichtung nachgekommen werde. Tatsächlich ist der Vertragspartner dieser Verpflichtung auch nicht nachgekommen.Wie aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Aussage der Zeugen in der Beschwerdeverhandlung vom 7.
  2. und 11.11.2014 klar hervorgeht, war die römisch eins. durch die angeführten Briefe der Wasserwerker auch fristgerecht über den notwendigen Tausch des Wasserzählers informiert worden. Der Beschwerdeführer gibt dazu an, dass die an ihn zugestellten Mitteilungen über die bevorstehenden Tauschtermine an einen Vertragspartner weiter geleitet worden seien. Der Beschwerdeführer hat es damit aber bewenden lassen und sich beim Vertragspartner auch nach dem 5.6.2013 nicht in geeigneter Weise erkundigt bzw. Maßnahmen gesetzt, dass und damit der nach Paragraph 15, Absatz 3, WVG bestehenden Verpflichtung nachgekommen werde. Tatsächlich ist der Vertragspartner dieser Verpflichtung auch nicht nachgekommen. Die als objektiv verwirklicht angesehenen Verwaltungsübertretungen konnten, da seitens der Hauseigentümerin überhaupt nichts unternommen wurde, um das Versäumnis der Firma D. hintanzuhalten, demnach auch nicht als unverschuldet verwirklicht angesehen werden.

§ 28Abs.

2 des Wiener Wasserversorgungsgesetz begeht, wer den §§ 5, 11 Abs. 2, 11a Abs. 1, 2, 3, 5, 6 und 7, 12 Abs. 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, 13, 14, 15, 17 Abs. 1 und 4, 18 Abs. 4, 27, 28 Abs. 1 zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700,– Euro zu bestrafen.

Paragraph 28, Absatz 2, des Wiener Wasserversorgungsgesetz begeht, wer den Paragraphen 5, 11, Absatz 2, 11 a, Absatz eins, 2, 3, 5, 6 und 7, 12 Absatz 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9, 13, 14, 15, 17 Absatz eins und 4, 18 Absatz 4, 27, 28, Absatz eins, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 700,– Euro zu bestrafen. Der Unrechtsgehalt der Rechtsverletzungen ist auch nicht unerheblich, wurde doch in jedem Fall der beabsichtigte Zweck des Zähleraustausches vereitelt. Im Hinblick auf diesen Unrechtsgehalt und den ebenfalls nicht unerheblichen Grad des Verschuldens ist die jeweils, wie nun im Spruch ersichtlich, verhängte Geldstrafe nicht unangemessen. Da es sich nach der Tatanlastung im Spruch des Straferkenntnisses um drei Zuwiderhandlungen gegen das Wasserversorgungsgesetz handelte, war der Strafausspruch diesbezüglich abzuändern und an Stelle einer Geldstrafe in der Höhe von 175,-- EUR drei Geldstrafen zu je 58,33,-- EUR zu verhängen. Entsprechend waren statt einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Stunden drei solche Strafen im Ausmaß von je 3 Stunden und 20 Minuten zu verhängen. Die Ersatzfreiheitsstrafen stehen in angemessener Relation zu den verhängten Geldstrafen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf den im Spruch genannten Gesetzesstellen.römisch zwei. Die Kostenentscheidung beruht auf den im Spruch genannten Gesetzesstellen. III. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache

§ 25aAbs. 4 Vw

GG nicht zulässig, da eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,-- nicht verhängt wurde. römisch drei. Die Revision wegen Verletzung in Rechten ist in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache

Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig, da eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,-- nicht verhängt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.28391.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.