RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.11.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/24227/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde der Frau E. K. vom 25.03.2014, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den ... Bezirk vom 25.02.2014, Zl. SH/2014/152200-001, betreffend Mindestsicherung, Abweisung, gemäß §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) iZm §§ 1, 2, 3 und 4 WMG-VO denDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde der Frau E. K. vom 25.03.2014, gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40-Sozialzentrum für den ... Bezirk vom 25.02.2014, Zl. SH/2014/152200-001, betreffend Mindestsicherung, Abweisung, gemäß Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) iZm Paragraphen eins, 2, 3 und 4 WMG-VO den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Aktenlage im Verwaltungsverfahren: Die 1973 geborene Beschwerdeführerin gab in ihrem Antrag auf Mindestsicherung vom 6.2.2014 an, tschechische Staatsangehörige zu sein, selbständig erwerbstätig zu sein und daraus kein Einkommen zu erwirtschaften. Im Akt der Verwaltungsbehörde liegt ein Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 ein, demzufolge das Einkommen für dieses Jahr einen Minusbetrag von EUR 5.657,89 ausweist. Nach einem im Akt weiters einliegenden Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung war die Beschwerdeführerin von 2008 bis Mitte 2010 als Angestellte tätig, erhielt anschließend Urlaubsabfindung und Urlaubsentschädigung und bezog in weiterer Folge Arbeitslosengeld. Seit 25.11.2010 ist eine Tätigkeit als gewerblich selbständig Erwerbstätige ausgewiesen. Weiter liegt die Kopie eines Zulassungsscheines eines auf die Beschwerdeführerin zugelassenen Personenkraftwagens ein. Mit Auftrag vom 6.2.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, gemäß § 16 Abs. 1 WMG folgende Unterlagen vorzulegen: Saldenliste des laufenden Geschäftsjahres, Privatentnahmen im laufenden Geschäftsjahr, Kontoauszüge für das laufende Geschäftsjahr, aktuelle Bilanz des letzten Geschäftsjahres sowie einen aktuellen Einkommensteuerbescheid bezogen auf letztes Geschäftsjahr. Diesem Auftrag hat die Beschwerdeführerin insofern entsprochen, als sie eine Saldenliste sowie einen Einkommensteuerbescheid vorlegte. Weiters übermittelte sie einen Kontoauszug des laufenden Geschäftsjahres. Aus einem weiters vorgelegten Scheidungsvergleich geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer geschiedenen Ehe keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen ihren früheren Ehemann hat. Im Akt finden sich weiters die Vermerke, dass keine Privatentnahmen stattfanden und keine Bilanzierungspflicht bestand. Mit Auftrag vom 6.2.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, WMG folgende Unterlagen vorzulegen: Saldenliste des laufenden Geschäftsjahres, Privatentnahmen im laufenden Geschäftsjahr, Kontoauszüge für das laufende Geschäftsjahr, aktuelle Bilanz des letzten Geschäftsjahres sowie einen aktuellen Einkommensteuerbescheid bezogen auf letztes Geschäftsjahr. Diesem Auftrag hat die Beschwerdeführerin insofern entsprochen, als sie eine Saldenliste sowie einen Einkommensteuerbescheid vorlegte. Weiters übermittelte sie einen Kontoauszug des laufenden Geschäftsjahres. Aus einem weiters vorgelegten Scheidungsvergleich geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aus ihrer geschiedenen Ehe keinerlei Ansprüche finanzieller Art gegen ihren früheren Ehemann hat. Im Akt finden sich weiters die Vermerke, dass keine Privatentnahmen stattfanden und keine Bilanzierungspflicht bestand. In der Folge erging der nunmehr bekämpfte Bescheid vom 25.2.2014, mit dem ihr Antrag abgewiesen wurde. Angefochtener Verwaltungsakt: Der nunmehr bekämpfte Bescheid hat folgenden Spruch: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Ihr Antrag vom 06.02.2014 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend wurde nach Zitierung der in den Rechtsgrundlagen des Spruches angeführten Normen Folgendes ausgeführt: „Auf Grund Ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit sind Sie nicht berechtigt zum Bezug bedarfsorientierter Mindestsicherung. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft gesichert ist. Die Mindestsicherung hat nicht den Zweck, unzureichende oder schwankende Erträge im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. Unternehmensführung auszugleichen. Wenn sich herausstellt, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit keine Erträge abwirft, die ein Ausmaß erreichen, das den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sichert, ist die selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. das Unternehmen allenfalls sogar stillzulegen und der Versuch zu unternehmen, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies folgt auch aus § 14 Abs. 1 WMG, wonach die Arbeitskraft möglichst so einzusetzen ist, dass daraus der Lebensunterhalt bestritten werden kann.Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass durch eine selbstständige Erwerbstätigkeit der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft gesichert ist. Die Mindestsicherung hat nicht den Zweck, unzureichende oder schwankende Erträge im Rahmen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. Unternehmensführung auszugleichen. Wenn sich herausstellt, dass die selbstständige Erwerbstätigkeit keine Erträge abwirft, die ein Ausmaß erreichen, das den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft sichert, ist die selbstständige Erwerbstätigkeit bzw. das Unternehmen allenfalls sogar stillzulegen und der Versuch zu unternehmen, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dies folgt auch aus Paragraph 14, Absatz eins, WMG, wonach die Arbeitskraft möglichst so einzusetzen ist, dass daraus der Lebensunterhalt bestritten werden kann. Es wurden im Verfahren weder Tatsachen vorgebracht, noch Beweismittel vorgelegt, die geeignet sind glaubhaft zu machen, dass durch die selbstständige Erwerbstätigkeit keine ausreichenden Einkünfte zur Deckung des Lebensunterhalts erzielt werden. Eine Notlage im Sinne des Gesetzes war daher nicht als erwiesen anzusehen. Ihr Antrag war somit abzuweisen.“ Beschwerdevorbringen: In ihrer als Einspruch bezeichneten Beschwerde, die laut Eingangsstempel am 25.3.2014 persönlich bei der Behörde abgegeben wurde, führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus: „Ich erhebe Einspruch gegen den Bescheid von MA 40 - SH/2014/152200-001, da ich in eine Notlage geraten bin und weil ich laut Gesetz als Selbstständige nicht ausgeschlossen bin, die Mindestsicherung zu beziehen. Weder im Bundes- noch im Wiener Landesgesetz zur Mindestsicherung findet sich ein Hinweis auf den generellen Ausschluss von Selbstständigen. Ein aufrechtes Gewerbe ist jedenfalls "kein Widerspruch" zur Mindestsicherung. Das Sozialministerium hat bereits mehrfach in parlamentarischen Anfragen klargestellt, http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/AB/AB_10514/ fname_250954.pdf), die Mindestsicherung sei als "allgemeines System" zur sozialen Absicherung zu verstehen, nenne "keine speziellen Zielgruppen" und ziele daher generell darauf ab, "Personen in finanziellen Notlagen zu unterstützen". Ich halte fest, dass ich gefährdet bin, delogiert zu werden. Damit dies nicht passiert, habe ich mir notgedrungen das Geld für die Wohnungsmiete von Freunden ausleihen müssen, leider nicht auf Dauer. Ich bemühe mich sehr, dass mein Unternehmen produktiv wird, denn ich möchte nicht arbeitslos werden. Ich müsste mich beim AMS als arbeitslos melden. Es wäre momentan sehr unsicher, ob ich einen Job bekomme (Wirtschaftskrise), da ich leider keine Matura und keine Hochschule abgeschlossen habe. Dies sind laut AMS meistens die Voraussetzungen für einen Job. Auch aus gesundheitlichen Gründen stehen meine Chancen nicht sehr gut. Ein Unternehmen mit Zukunft wegen vorübergehender Unterstützung zu schließen, würde nicht viel Sinn machen.“ Beschwerdeverfahren: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt unbestritten blieb, die Entscheidung verfahrensrechtlicher Natur ist, eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde und ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen waren. Festgestellter Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht legt seiner rechtlichen Beurteilung das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen sowie das auf Rechtsausführungen bezogene Beschwerdevorbringen zugrunde. Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen der Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten wie folgt: Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, werParagraph 4,
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung hat, wer 1.zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 5 Abs. 1 und 2) gehört,1.zum anspruchsberechtigten Personenkreis (Paragraph 5, Absatz eins und 2) gehört, 2.seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss,
- die in § 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- die in Paragraph 3, definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann,
- einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt.
(2)–
(3)… Pflichten der Hilfe suchenden oder empfangenden Personen §
- Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen BestimmungenParagraph 6, Hilfe suchende oder empfangende Personen haben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen
- zur Abwendung und Beseitigung der Notlage ihre Arbeitskraft einzusetzen,
- an arbeitsintegrativen Maßnahmen teilzunehmen,
- eigene Mittel vorsorglich und zweckmäßig einzusetzen,
- Ansprüche, die der Deckung der Bedarfe nach diesem Gesetz dienen, nachhaltig zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos, unzumutbar oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbunden ist,
- zuerkannte Leistungen zweckentsprechend, das heißt zur Abdeckung der Bedarfe für die sie zuerkannt wurden, zu verwenden und
- ihre Mitwirkungspflichten im Verfahren und während des Bezuges von Leistungen zu erfüllen. Anrechnung von Einkommen und sonstigen Ansprüchen bei der Bemessung der Mindestsicherung § 10.
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.Paragraph 10,
(1)Auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen.
(2)–
(4)… Anrechnung von Vermögen § 12.
(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.Paragraph 12,
(1)Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
(2)Soweit keine Ausnahmeregelung nach Absatz 3, anzuwenden ist, gelten als verwertbar:
- unbewegliches Vermögen;
- Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.
(3)Als nicht verwertbar gelten:
- Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen;
- Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind;
- Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind;
- unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;
- verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);
- verwertbares Vermögen nach Absatz 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, (Vermögensfreibetrag);
- sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. Zur grundsätzlichen Frage der Anspruchsberechtigung von selbständig Erwerbstätigen ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2013, GZ: 2013/10/0045, zu verweisen. In dieser Entscheidung wurde zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz 2010 ausgesprochen, dass dessen § 6 Abs. 4 eine Differenzierung zwischen Selbständigen und Unselbständigen nicht zu entnehmen ist, da die Bestimmung schlicht an „Erwerbstätigkeit“ des Hilfesuchenden anknüpfe (hier in dem Sinne, dass Erwerbstätigkeit auszuüben oder anzustreben ist). Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.11.2012, B 553, 554/11-14, wonach § 8 Salzburger Mindestsicherungsgesetz 2010 (welcher in Abs. 1 auf ein Bemühen um „entsprechende Erwerbstätigkeit“ abstelle) eine „Differenzierung zwischen selbständigen und unselbständig Tätigen nicht erkennen“ lasse.Zur grundsätzlichen Frage der Anspruchsberechtigung von selbständig Erwerbstätigen ist zunächst auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.06.2013, GZ: 2013/10/0045, zu verweisen. In dieser Entscheidung wurde zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz 2010 ausgesprochen, dass dessen Paragraph 6, Absatz 4, eine Differenzierung zwischen Selbständigen und Unselbständigen nicht zu entnehmen ist, da die Bestimmung schlicht an „Erwerbstätigkeit“ des Hilfesuchenden anknüpfe (hier in dem Sinne, dass Erwerbstätigkeit auszuüben oder anzustreben ist). Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 22.11.2012, B 553, 554/11-14, wonach Paragraph 8, Salzburger Mindestsicherungsgesetz 2010 (welcher in Absatz eins, auf ein Bemühen um „entsprechende Erwerbstätigkeit“ abstelle) eine „Differenzierung zwischen selbständigen und unselbständig Tätigen nicht erkennen“ lasse. Diese Entscheidung ist aufgrund desselben Verständnisses des Begriffs „Erwerbstätigkeit“ auch auf das Wiener Mindestsicherungsgesetz (WMG) anwendbar. Auch das WMG unterscheidet seinem Wortlaut nach nicht zwischen selbständig und unselbständig Erwerbstätigen hinsichtlich der Frage, ob diese Personengruppen einen Anspruch auf Mindestsicherung haben können. Keine der Bestimmungen im Wiener Mindestsicherungsgesetz, die sich auf die Erwerbstätigkeit beziehen, engt das diesem Ausdruck zugrunde liegende Begriffsverständnis auf unselbständig Erwerbstätige ein. Auch jene Bestimmungen im WMG, die von Hilfesuchenden den Einsatz der eigenen Arbeitskraft verlangen, differenzieren grundsätzlich nicht danach, ob diese im Rahmen selbständiger oder unselbständiger Arbeit eingesetzt wird. Vor dem Hintergrund dieser Gesetzeslage in Verbindung mit der oben zitierten Rechtsprechung findet es im Gesetz auch keine Deckung, die Gewährung von Mindestsicherung von einer vorangehenden Niederlegung der selbständigen Tätigkeit abhängig zu machen. Zwar ist es grundsätzlich denkbar, dass ein Antragsteller dem Erfordernis des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft auch durch Weiterführung einer selbständigen Erwerbstätigkeit entspricht. Dabei unterliegt jedoch der Selbständige ebenso wie der Unselbständige denselben gesetzlichen Verpflichtungen dahingehend, seine Arbeitskraft in bestmöglicher und effektivster Weise so einzusetzen, dass im Sinne der Aktivierung der Selbsthilfekräfte der Hilfesuchenden die Unterstützung durch die Mindestsicherung so gering wie erforderlich bleibt und in weiterer Folge mit dem Ende der Hilfsbedürftigkeit auch eine Unterstützungsleistung nicht mehr notwendig ist. Dies bedeutet konkret, dass etwa niedrig entlohnte Tätigkeiten zu Gunsten besser entlohnter aufzugeben wären oder auch Beschäftigungsverhältnisse in Vollzeit oder der Vollzeit angenähertem Ausmaße Teilzeitbeschäftigungen in geringerem Ausmaß vorzuziehen wären. Zur Prüfung, ob und wenn ja wie die Arbeitskraft im konkreten Einzelfall bestmöglich eingesetzt werden kann bedarf es grundsätzlich der Zusammenarbeit des Hilfesuchenden mit den Behörden des Arbeitsmarktservices. Diese Prämissen gelten sowohl für selbständige als auch unselbständige Antragsteller in gleicher Weise, weshalb keine der beiden Gruppen grundsätzlich von der Verpflichtung, sich beim AMS arbeitssuchend zu melden, entbunden werden kann. Erst wenn eine Kooperation des Hilfesuchenden mit dem AMS bei zeitgleich dazu weiter geführter selbstständiger Tätigkeit nicht möglich wäre, bliebe dem Hilfesuchenden im Regelfall nur die Möglichkeit, die selbständige Tätigkeit aufzugeben, um Leistungen der Mindestsicherung beziehen zu können. Für den Fall, dass die Weiterführung der selbständigen Tätigkeit mit der Zusammenarbeit des Hilfesuchenden mit dem AMS vereinbar ist, hat die Behörde die konkrete Höhe des Einkommens des selbständigen Hilfesuchenden zu ermitteln. Dies wird grundsätzlich nur dann möglich sein, wenn eine umfassende Vorlage der Belege von Einnahmen und der zu ihrer Erzielung erforderlichen Ausgaben für einen repräsentativen, der Antragstellung vorangehenden Zeitraum erfolgt. So ist etwa ein Einkommenssteuerbescheid für die Feststellung des Einkommens Selbständiger im mindestsicherungsrechtlichen Sinn nur bedingt geeignet, da aus dem mittels Einkommenssteuerbescheid errechneten Einkommen sämtliche einkommensmindernde Maßnahmen rein steuertechnischer Art, wie etwa diverse Absetz- und Abschreibbeträge, die zwar steuerpolitischen Zielsetzungen dienen, die aber aus der Sicht des Mindestsicherungsrechtes nicht zu berücksichtigen sind, herauszurechnen wären (in diesem Sinne bei vergleichbarer Problematik in Deutschland s. Schellhorn im Kommentar zum inzwischen außer Kraft getretenen Bundessozialhilfegesetz – BSHG,
- Auflage, S. 1038). Schließlich ist im fortgesetzten Verfahren neben Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit auch das Betriebsvermögen zu ermitteln, von dessen Verwertung vor oder während des Bezugs von Mindestsicherung durch dessen Verfügungsberechtigten nur in jenem Umfang abgesehen werden kann, als dies durch die in § 12 WMG festgelegten inhaltlichen, betragsmäßigen und zeitraumbezogenen Grenzen vorgegeben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Schließlich ist im fortgesetzten Verfahren neben Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit auch das Betriebsvermögen zu ermitteln, von dessen Verwertung vor oder während des Bezugs von Mindestsicherung durch dessen Verfügungsberechtigten nur in jenem Umfang abgesehen werden kann, als dies durch die in Paragraph 12, WMG festgelegten inhaltlichen, betragsmäßigen und zeitraumbezogenen Grenzen vorgegeben ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungs- sowie des Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungs- sowie des Verfassungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.24227.2014