Obsah (27)
§ 11§ 28§ 53b§ 25a§ 46§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 20§ 21§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 239§ 21a§ 9b§ 29§ 32§ 293§ 3§ 4§ 24§ 31Art. 21RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum01.12.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/32171/2014 TextI M N A M E N D E R R E P U B L I Krömisch eins M N A M E N D E R R E P U B L röm
§ 11Abs. 2 Z. 4 i
Vm Abs. 5 NAG idgF, abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn M., geb.: ...1983, STA: Serbien, vertreten durch Frau L. S., Wien, R.-gasse, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 26.8.2014, Zahl MA35-9/3020267-01, mit welchem der Antrag vom 26.5.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG idgF, abgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- November 2014 zur Zahl VGW-KO-023/686/2014 mit EUR 119,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- November 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 119,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- November 2014 zur Zahl VGW-KO-023/686/2014 mit EUR 119,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- November 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 119,-- Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom
- August 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/3020267-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das anrechenbare Einkommen der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht ausreichen würde und daher die Gefahr bestehe, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen würde. Zwar wäre im vorliegenden Falle weiters das Vorliegen eines Familienbezuges zu Österreich zu bejahen, allerdings habe die Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen werden können, zumal eine fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers aus der Aktenlage nicht entnommen werden könne und auch die vorliegende strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers nicht zu einer Abwägung zu seinen Gunsten führen könne. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber zusammengefasst sinngemäß aus, das Einkommen der Zusammenführenden reiche unter Berücksichtigung der für die gemeinsame Tochter bezogenen Familienbeihilfe aus und würde ein allfälliger Fehlbetrag durch ein Guthaben auf dem Konto der Zusammenführenden abgedeckt werden. Auch verfüge der Beschwerdeführer über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag. Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- November 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer und einem informierten Vertreter der belangten Behörde Frau L. S. und Herr Tr. als Zeugen geladen waren. Der Beschwerdeführer erschien zu dieser Verhandlung lediglich durch seine ausgewiesene Vertreterin, Herr Tr. erschien unentschuldigt nicht. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung nach erfolgter Ladung mit Eingabe vom
- November 2014 ausdrücklich verzichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eingangs ein Konvolut von Unterlagen vor, beinhaltend insbesondere einen Lohn- und Gehaltszettel der Frau L. S. für Oktober 2014, drei Überweisungsbelege betreffend die Miete für die Wohnung Wien, R.-gasse sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag geschlossen zwischen der T. KG und dem Beschwerdeführer. Eingangs führte die rechtsfreundliche Vertreterin des Beschwerdeführers aus, sie habe zwar mit dem Zeugen Tr. im Hinblick auf die mündliche Verhandlung telefoniert, allerdings halte er sich derzeit nicht in Wien auf. Er habe ihr mitgeteilt, dass er zwar nicht aufs Gericht kommen könne aber telefonisch zur Verfügung stehen würde. Zum nunmehr vorgelegten arbeitsrechtlichen Vorvertrag wurde vorgebracht, dass es sich dabei um den richtigen Vorvertrag handle. Das erste im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegte Papier sei lediglich eine Bestätigung. Auch legte die Vertreterin des Beschwerdeführers dar, diesen Vertrag für ihren Ehegatten ausgehandelt zu haben. Im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme gab Frau L. S. Nachstehendes an: „Ich lebe seit dem Jahre 2009 in Österreich. Mein Gatte ist erstmals im Jahre 2010 nach Österreich gekommen. Er ist dann hin und wieder ein- und ausgereist. Er ist Musiker und hielt sich zeitweilig in Serbien und hin und wieder in Österreich auf. Zuletzt ist er im Mai 2014 eingereist und hat sich ungefähr für einen Monat in Österreich aufgehalten. Er hat einen Kurs in Österreich absolviert. Danach ist er erneut im Juli 2014 eingereist und am
- Oktober 2014 ausgereist. Wenn mir nunmehr die ZMR-Auskunft des Beschwerdeführers vorgehalten wird, gebe ich an, dass nicht immer im Falle der Anwesenheit meines Gatten Anmeldungen erfolgt sind. Ich selbst bin Reinigungskraft. Ich bin für 30 Stunden angemeldet und verdiene ca. 890,-- Euro Grundgehalt, allerdings habe ich immer Mehrdienstleistungen erbracht. Die Wohnung kostet mich inklusive Betriebskosten 417,88 Euro, Strom 115,-- Euro im Quartal. In unserer Wohnung leben meine Tochter und ich. Wir haben vor, diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz zu verwenden. Die Wohnung ist 41m² groß. Ich habe insofern Verbindlichkeiten als ich aufgrund eines Handyvertrages mit einem Inkassobüro eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen habe. Hier zahle ich monatlich 150,-- Euro zurück. Die Ratenzahlungsvereinbarung läuft jedenfalls noch bis zum nächsten Jahr. Ich habe meinen Gatten im Jahre 2002 kennengelernt. Wir haben dann am
- Oktober 2013 in Serbien geheiratet. Ich bin mit meinem Gatten schon sehr lange zusammen, schon im Jahre 2003 bin ich zu ihm gezogen und wir lebten in Serbien zusammen. Wenn ich dazu befragt werde, warum wir nicht gemeinsam nach Österreich gekommen sind, gebe ich an, dass ich bis ins Jahr 2006 mit meinem Gatten und seinen Eltern gemeinsam in Serbien gelebt habe, das hat aber nicht gut geklappt und ich bin dann im Jahre 2006 mit unserer gemeinsamen Tochter nach Österreich gekommen. Ich war in Österreich mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Diese Ehe dauerte von 2008 bis
- Wenn ich nunmehr zu meinem Ex-Gatten befragt werde, gebe ich an, er heiße A. S.. Sein genaues Geburtsdatum kann ich nicht wiedergeben. Wenn ich zu seinem Alter befragt werde, so gebe ich an, dass er 1974 geboren ist. Wenn ich dazu befragt werde, ob ich während aufrechter Ehe mit meinem jetzigen Gatten Kontakt hatte, so gebe ich an, dass meine Tochter mit ihm ein bisschen Kontakt hatte, ich hatte keinen Kontakt. Meine Tochter ist jetzt 9 Jahre alt. Ich bin dann mit meinem jetzigen Ehegatten im Jahre 2011 wieder in Kontakt getreten. Mein Gatte ist damals im Oktober 2010 nach Österreich gekommen, weil er Musiker ist. Er hatte vorerst Kontakt mit Sa. und auch wir sind dann in Kontakt getreten. Im Jahre 2011 sind wir dann wieder zusammengekommen. Mein Gatte ist öfters nach Österreich gekommen und blieb dann öfters bei uns. Dann habe ich ihn auch in Serbien besucht, zumal meine Eltern in Serbien leben. Es hat regelmäßig sehr viel Kontakt bestanden. Seit dem Jahre 2011 hat mein Mann soweit als rechtlich möglich die visafreien Zeiträume ausgenützt und war hier. In den Sommerferien etwa bin ich nach Serbien zu Besuch gefahren. Mit Ausnahme meiner Tochter hat mein Gatte keine Sorgepflichten. Mein Gatte hat in Österreich nie gearbeitet, allerdings kann er Geige spielen. Bei Gelegenheiten hat er auch in Österreich Geige gespielt, etwa bei Veranstaltungen, dafür hat er auch Geld bekommen. Er hat durch sein Geigenspielen in Österreich ca. 1.000,-- Euro pro Monat bekommen. Mein Gatte hat 8 Jahre lang die Grundschule besucht. Eine Berufsausbildung hat er nicht. Er hat in Serbien ebenfalls als Musiker gearbeitet. Er hat einen Führerschein, welcher ihn zum Lenken von Personenkraftwagen berechtigt. Ich habe im September 2014 mit einem Vertreter des Arbeitgebers meines Gatten gesprochen und diesen gefragt ob er ihn beschäftigen könne, sollte mein Mann ein Visum erhalten. Er hat gesagt, dass er das tun könne. Es gab ein Vorstellungsgespräch mit dem Arbeitgeber. Das war damals als dieser Vertrag unterschrieben wurde. Wenn ich nunmehr dazu befragt werde, ob er Berufserfahrung als Berufskraftfahrer habe, gebe ich an, dass er eine solche hat. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird dass ich vorhin gesagt habe, er sei lediglich Geigenspieler, so gebe ich nunmehr an, dass er in Serbien sehr viel mit dem Auto fährt. Herr Tr. hat weiters gemeint, wenn mein Gatte über keinen Taxischein verfüge, so würde mein Gatte mit einem Mietwagen fahren. Wenn ich nunmehr gefragt werde, was der Unterschied zwischen einem Mietwagen und einem Taxi ist, so gebe ich an, dass ich für ein Taxi einen Taxischein brauche, für einen Mietwagen nicht. Ich habe einen Bruttolohn in der Höhe von 1.300,-- Euro monatlich vereinbart. Dies entspricht netto 1.100,-- Euro. Über Trinkgelder oder sonstige Benefits wurde nicht gesprochen. Näher befragt gebe ich an, dass es Aufgabe meines Mannes wäre Leute mit einem Mietwagen zwischen Westbahnhof und Flughafen zu chauffieren. Dies immer auf derselben Strecke. Mit Ausnahme meiner Tochter und mir leben keine weiteren näheren Angehörigen meines Gatten in Österreich. Er hat einen Bruder in Deutschland. In Serbien leben seine Eltern. Er hat eine große Schwester in Serbien. Auch meine Eltern leben in Serbien. Ich habe eine große Schwester in Deutschland. In Österreich habe ich sonst keine näheren Verwandten mehr. In Serbien ist es sehr schwer. Es gibt keine Zukunft für mein Kind. Meine Tochter leidet an einer Speiseröhrenentzündung und muss daher täglich einen Spray verwenden. Ich liebe meinen Mann sehr. Es ist in Serbien sehr schwer, weswegen wir hier bleiben möchten.“ Dem Beschwerdeführer wurde weiters im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung aufgetragen, nebst den weiter ausständigen Unterlagen eine Geburtsurkunde der Tochter der Zeugin S. vorzulegen. Am
- November 2014 langte beim Verwaltungsgericht Wien die Telekopie einer Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse dahingehend ein, dass die Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers mit Frau L. S. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen festgestellt werden könne. Weiters wurde ein am
- November 2013 ausgestellter Auszug aus dem Geburtenregister Serbiens vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Vater und Frau L. S. Mutter der Sa. S. sind. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ...1983 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und brachte mit am
- Mai 2014 bei der Behörde eingelangter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 46Abs.
1 NAG ein. Er ist in Serbien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter sind nicht aktenkundig.Der am ...1983 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und brachte mit am 26. Mai 2014 bei der Behörde eingelangter Eingabe einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ein. Er ist in Serbien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter sind nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer ehelichte am
- Oktober 2013 die am ...1981 geborene Frau S. L.. Aus dieser Verbindung ging ein Kind, nämlich die am ...2005 geborene Sa. S., hervor. Frau L. S. ist wie der Einschreiter serbische Staatsangehörige und verfügt über einen bis
- Mai 2016 befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Sie lebt ihren Angaben zufolge seit dem Jahre 2009 durchgehend in Österreich. Sie verfügt seit dem
- Juni 2009 bis dato durchgehend über Meldeanschriften im Bundesgebiet. Derzeit ist sie seit
- Juli 2013 an der Anschrift Wien, R.-gasse, hauptgemeldet. Sie ist seit
- Juli 2014 als Arbeiterin unselbständig erwerbstätig und lukriert aus dieser Erwerbstätigkeit unter Heranziehung der Monatsgehälter für August 2014, September 2014 und Oktober 2014 ein durchschnittliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.100,--, unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von aufgerundet EUR 1.284,--. Zusätzlich bezieht sie für ihre minderjährige Tochter Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 117,
- Frau S. hat ihren Angaben zufolge Verbindlichkeiten aus einer Ratenzahlungsvereinbarung wegen Rückständen aus einem Vertrag mit einem Mobilfunkbetreiber, für dessen Bedienung monatlich EUR 150,-- monatlich anfallen. Frau L. S. ist weiters Mieterin einer Wohnung in Wien, R.-gasse. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von 41 m
- Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten für Miete und Betriebskosten von insgesamt EUR 417,68,--. Weiters fallen Kosten für Energie in der Höhe von ungefähr EUR 37,-- monatlich an. Es ist beabsichtigt, diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz zu verwenden. Weitere Personen als das Ehepaar M./S. und ihr gemeinsames Kind leben in dieser Wohnung nicht. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahre 2010 in das Bundesgebiet ein und hielt sich seit damals zeitweilig in Österreich auf. Zuletzt reiste er im Juli 2014 in das Bundesgebiet ein und reiste am
- Oktober 2014 wieder aus. Er war im Zeitraum zwischen
- Dezember 2010 und
- November 2011 sowie zwischen
- Jänner 2014 und
- Juli 2014 – zuletzt an der Anschrift Wien, R.-gasse - gemeldet. Eine aktuelle Meldeanschrift des Beschwerdeführers in Österreich besteht nicht. Ob sich der Beschwerdeführer seit der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages durchgehend mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist bislang in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Den Angaben der Zeugin S. zufolge ist er Geigenspieler und hat in Österreich während seiner Aufenthalte Auftritte im Rahmen von Veranstaltungen absolviert, wofür er durchschnittlich EUR 1.000,-- monatlich lukrierte. Er besuchte in Serbien acht Jahre lang die Grundschule und verfügt über keine Berufsausbildung. Er verfügt weiters über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit der T. KG, mit dem Inhalt, dass er im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels als „Mietwagenlenker/Chauffeur“ mit einem monatlichen Bruttogehalt in der Höhe von EUR 1.300,-- bzw. einem Nettogehalt in der Höhe von EUR 1.100,-- monatlich mit einer Normalarbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich unbefristet angestellt werden würde. Ob es dem Willen der Vertragsparteien entspricht, diesen Vorvertrag tatsächlich zu effektuieren, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht sozialversichert. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat diese durch Vorlage eines Diploms einer zertifizierten Einrichtung nachgewiesen. Der Beschwerdeführer lernte seine Ehegattin bereits im Jahre 2002 in Serbien kennen und lebte mit ihr seit dem Jahre 2003 bis zumindest ins Jahr 2006 im Haus seiner Eltern zusammen. Hernach ehelichte die Zusammenführende einen österreichischen Staatsangehörigen, mit welchem sie ihren Angaben zufolge im Zeitraum zwischen 2008 und 2010 verheiratet gewesen ist. Eine erneute Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer erfolgte im Jahre 2011, wobei zu diesem Zeitpunkt die Lebensgemeinschaft wieder aufgenommen wurde. Die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau S. ist aufrecht. Die Eheleute entfalten durch regelmäßige wechselseitige Besuche ein Familienleben tatsächlich. Es besteht insoweit auch regelmäßiger Kontakt des Beschwerdeführers mit seiner Tochter. Die Familie des Beschwerdeführers, insbesondere seine Eltern und eine Schwester, lebt in Serbien. In Österreich hat er mit Ausnahme seiner Ehegattin und der in der gemeinsamen Wohnung lebenden Tochter keine Angehörigen. Eine weitergehende soziale Vernetzung des Beschwerdeführers in Österreich konnte nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, ob sich der Beschwerdeführer seit der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages durchgehend mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufgehalten hat, gründet sich darauf, dass durch diesen trotz entsprechender Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung weder eine Reisepasskopie noch eine schriftliche Aufstellung der seit damals getätigten Aus- und Einreisen vorgelegt wurden. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, ob die tatsächliche Effektuierung des vorgelegten Arbeitsvorvertrages durch die Vertragsparteien beabsichtigt ist, gründet sich darauf, dass der Beschwerdeführer zur durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht erschien und diesbezüglich nicht befragt werden konnte. Als bemerkenswert erscheint es weiters, dass der Arbeitgeber zumindest im Zeitpunkt der Ausstellung der „Bestätigung“ vom
- Oktober 2014 mit dem Beschwerdeführer nicht einmal ein Vorstellungsgespräch geführt hat – ein solches fand nach Angaben der Zeugin S. erst bei Unterzeichnung des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten „arbeitsrechtlichen Vorvertrages“ statt – und somit die Einstellung einer Person zusagte, welche der Arbeitgeber offensichtlich nicht einmal kannte. Nicht erklärlich erscheint es weiters, warum die gesamten Vertragsverhandlungen wie durch diese mehrfach dargelegt die Zeugin S. führte, obwohl der Beschwerdeführer sich regelmäßig in Österreich aufhält und – auch gesetzt den Fall, dass es sich bei Herrn Tr. um einen Bekannten der Zeugin S. handelt – es wohl der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass Verhandlungen betreffend einen Arbeitsvertrag vom Arbeitnehmer selbst geführt werden und dieser nicht nach Aushandlung der relevanten Vertragsbestimmungen durch einen Dritten hernach zu einem „Vorstellungsgespräch“ mit anschließender Unterzeichnung des Vertrages erscheint. Auch erscheint es als durchaus bemerkenswert, dass eine Person, welche durch diverse künstlerische Auftritte durchschnittlich monatlich EUR 1.000,-- lukriert, ein Beschäftigungsverhältnis mit wie vereinbart einer Normalarbeitszeit von 48 Stunden eingehen würde, bei welchem sie nur unwesentlich mehr verdienen würde. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch die Tatsache, dass der geladene Zeuge Tr. in voller Kenntnis seiner Zeugenladung zur mündlichen Verhandlung zwar unentschuldigt nicht erschien, allerdings zuvor mit der Zeugin S. fernmündlichen Kontakt hatte und mit dieser seine „telefonische Erreichbarkeit“ vereinbarte. Aus diesem Verhalten erhellt für das Verwaltungsgericht Wien eindeutig, dass sich der so geladene Zeuge seiner gerichtlichen Einvernahme zum vorgelegten Vorvertrag entziehen wollte, zumal er als potentieller Arbeitgeber im Falle der gewollten Umsetzung des vorgelegten Arbeitsvorvertrages ein entsprechendes Interesse an der alsbaldigen Anstellung des Beschwerdeführers haben müsste und in diesem Falle entsprechend mitwirken würde. Aus diesen Gründen erscheint auch der Effektuierungswille des Herrn Tr. hinsichtlich dieser Vereinbarung als äußerst zweifelhaft. In diesem Zusammenhang ist auch grundsätzlich auszuführen, dass die Zeugin S. im Zuge ihrer gesamten Einvernahme – insbesondere hinsichtlich ihrer Angaben zum abgeschlossenen Arbeitsvorvertrag sowie zu ihrer derzeitigen und der geschiedenen Ehe mit einem österreichischen Staatsangehörigen - einen äußerst unsicheren und unglaubwürdigen Eindruck hinterließ. Dies erhellt etwa schon aus ihren Darstellungen, sie habe bis ins Jahr 2006 mit ihrem Gatten in Serbien gelebt und sei dann in diesem Jahr mit ihrer Tochter nach Österreich gekommen und habe hernach im Jahre 2008 einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet, während Meldeanschriften der Zeugin S. in Österreich erst seit dem
- Juni 2009 bestehen. Interessant erschien in diesem Zusammenhang auch, dass die Zeugin zu ihrem ehemaligen Gatten keinerlei nähere Angaben machen konnte und erst nach mehrmaligem Nachfragen betreffend dessen Alter angab, er sei im Jahre 1974 geboren. Nur am Rande sei erwähnt, dass es der Zeugin auch nicht möglich war, den Hochzeitstag mit ihrem jetzigen Gatten richtig zu benennen. Auf die bereits in der mündlichen Verhandlung widerlegten Behauptungen zur Berufserfahrung des Beschwerdeführers als Kraftfahrer sei ebenso hingewiesen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht sozialversichert ist, ergibt sich aus der durch den Beschwerdeführer am
- November 2014 vorgelegten Bestätigung der Wiener Gebietskrankenkasse, aus welcher lediglich die Möglichkeit der Feststellung der sozialversicherungsrechtlichen Angehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen hierfür hervorgeht. Auch wurden im gesamten Ermittlungsverfahren trotz entsprechender Aufforderung keine weiteren Nachweise für das Bestehen einer in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherung vorgelegt. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen der Zeugin S. im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
§ 46Abs.
1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und
Paragraph 46, Absatz eins, NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
- a)einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat,
- b)einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oder b) einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder
- c)Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.
- c)Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
§ 20Abs.
1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 21Abs.
1 NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
§ 21Abs.
2 Z 5 NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG sind jedoch Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthaltes zur Antragstellung im Inland berechtigt.
§ 21Abs.
6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach § 21 Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht.
§ 11Abs.
1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz eins, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht; 1.
gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
§ 239Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 239, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1.286,03 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 857,73 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 857,73 €, Pension nach Paragraph 259 8, 57,,73 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 €, falls beide Elternteile verstorben sind 473,70 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 560,61 €, falls beide Elternteile verstorben sind 857,73 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 9b
der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
Paragraph 9 b, der Verordnung der Bundesministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG-DV) entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
§ 9bAbs.
2 NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
Paragraph 9 b, Absatz 2, NAG-DV gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen: 1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch; 2. Goethe-Institut e.V.; 3. Telc GmbH; 4. Österreichischer Integrationsfonds.
§ 29Abs.
1 NAG hat der Fremde im Verfahren mitzuwirken.
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hat der Fremde im Verfahren mitzuwirken.
§ 32NAG bedarf mit Ausnahme der Fälle des § 2 Abs.
1 Z 7 die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen - der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.
Paragraph 32, NAG bedarf mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen - der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang. Nach Art. 20 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013 können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2011 des Rates vom 15. März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.
Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2011, des Rates vom
- März 2011 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Visumpflichtverordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste Im Anhang II der Visapflichtverordnung auf.Serbien scheint in der Liste Im Anhang römisch zwei der Visapflichtverordnung auf. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Aufenthalt des Einschreiters im Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zu einer Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte. Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH,
- März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
- Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
§ 293
ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, auf Paragraph 292, Absatz 3, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5, 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem
Paragraph 293, ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Der Beschwerdeführer beabsichtigt, zu seiner Ehegattin und seiner Tochter nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung seines und des Lebensunterhaltes seiner Gattin ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für den Unterhalt des minderjährigen Kindes wäre ein Betrag von EUR 132,34 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.418,37 monatlich ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 417,68 und regelmäßig anfallende Kosten für Energie in der Höhe von monatlich EUR 37,-- an, wovon jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von EUR 180,62 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von abgerundet insgesamt EUR 1.598,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachzuweisen. Weiters sind für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten der Frau L. S. aus einem Mobilfunkvertrag monatliche Kosten von insgesamt ungefähr EUR 150,-- zu veranschlagen, wobei diese zumindest bis ins Jahr 2015 anfallen werden.Der Beschwerdeführer beabsichtigt, zu seiner Ehegattin und seiner Tochter nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung seines und des Lebensunterhaltes seiner Gattin ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für den Unterhalt des minderjährigen Kindes wäre ein Betrag von EUR 132,34 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.418,37 monatlich ergibt. Zusätzlich fallen für die gemeinsame Wohnung Mietkosten in der Höhe von monatlich EUR 417,68 und regelmäßig anfallende Kosten für Energie in der Höhe von monatlich EUR 37,-- an, wovon jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen wäre, was einen Restbetrag von EUR 180,62 ergibt. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von abgerundet insgesamt EUR 1.598,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nachzuweisen. Weiters sind für die Rückzahlung von Verbindlichkeiten der Frau L. S. aus einem Mobilfunkvertrag monatliche Kosten von insgesamt ungefähr EUR 150,-- zu veranschlagen, wobei diese zumindest bis ins Jahr 2015 anfallen werden. Wie bereits festgestellt, lukriert die Gattin des Beschwerdeführers als Zusammenführende unter Berücksichtigung ihrer aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.284,-- samt der monatlich bezogenen Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 117,30, somit aufgerundet EUR 1.402,--, womit sich das Einkommen der Zusammenführenden, auch bei unterbleibender Berücksichtigung deren Verbindlichkeiten aus ihrem Mobilfunkvertrag, als nicht ausreichend erweist, den Lebensunterhalt ihres Gatten in Österreich zu finanzieren. Weiters wurde im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Vorvertrag geschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der T. KG vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zuerkennung des beantragten Aufenthaltstitels als Mietwagenlenker bzw. Chauffeur vollzeitbeschäftigt eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben kann und hieraus ein Einkommen in der Höhe von EUR 1.300,-- brutto bzw. EUR 1.100,-- netto lukrieren würde. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach § 47 Abs. 2 NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen. (vgl. VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (vgl. VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109). Weiters judizierte der Gerichtshof zur Frage des relevanten Beurteilungszeitpunktes des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel, dass für die Beurteilung dieses Nachweises die Behörde jenen Zeitpunkt in Blick zu nehmen hat, in dem der Familiennachzug vollzogen wird (vgl. VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften vergleiche etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen. vergleiche VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften vergleiche VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109). Weiters judizierte der Gerichtshof zur Frage des relevanten Beurteilungszeitpunktes des Nachweises ausreichender Unterhaltsmittel, dass für die Beurteilung dieses Nachweises die Behörde jenen Zeitpunkt in Blick zu nehmen hat, in dem der Familiennachzug vollzogen wird vergleiche VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Somit steht fest, dass Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Vorvertrages bzw. einer Einstellungszusage deren hinreichende Konkretisierung, die Rechtskonformität der so gewählten Vereinbarung sowie der Umstand ist, dass die gegenständliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges ausgeübt werden kann. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der Ermittlung des tatsächlichen Haushaltseinkommens auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt, sohin entweder im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges oder, sollte der Nachzug zulässigerweise bereits früher erfolgt sein, spätestens im Zeitpunkt der Erteilung eines zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels zu effektuieren, somit das vereinbarte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen und zumindest bis zum Eintritt derartiger Umstände fortzusetzen, welche das finanzielle Auskommen des Bewilligungswerbers auch ohne Effektuierung dieser Erwerbstätigkeit sichern, wobei der so gewählte Betrachtungszeitraum jedenfalls mit der zeitlichen Gültigkeit des beantragten Titels limitiert ist. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Vereinbarung somit nicht hinreichend konkretisiert, verstößt sie gegen zwingende arbeitsrechtliche Regelungen oder soll sie nach dem Willen der Vertragsparteien nicht umgesetzt werden, so ist das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung unbeachtlich und bei der Ermittlung des nach § 11 Abs. 5 NAG relevanten Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Somit steht fest, dass Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Vorvertrages bzw. einer Einstellungszusage deren hinreichende Konkretisierung, die Rechtskonformität der so gewählten Vereinbarung sowie der Umstand ist, dass die gegenständliche Tätigkeit im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges ausgeübt werden kann. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung bei der Ermittlung des tatsächlichen Haushaltseinkommens auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag im relevanten Zeitpunkt, sohin entweder im Zeitpunkt des Vollzuges des Familiennachzuges oder, sollte der Nachzug zulässigerweise bereits früher erfolgt sein, spätestens im Zeitpunkt der Erteilung eines zur unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels zu effektuieren, somit das vereinbarte Beschäftigungsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen und zumindest bis zum Eintritt derartiger Umstände fortzusetzen, welche das finanzielle Auskommen des Bewilligungswerbers auch ohne Effektuierung dieser Erwerbstätigkeit sichern, wobei der so gewählte Betrachtungszeitraum jedenfalls mit der zeitlichen Gültigkeit des beantragten Titels limitiert ist. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Vereinbarung somit nicht hinreichend konkretisiert, verstößt sie gegen zwingende arbeitsrechtliche Regelungen oder soll sie nach dem Willen der Vertragsparteien nicht umgesetzt werden, so ist das Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung unbeachtlich und bei der Ermittlung des nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG relevanten Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Fest steht, dass der durch den Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsvorvertrag gegen zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften verstößt. Grundsätzlich ist hierzu nämlich festzuhalten, dass
§ 3Abs.
1 des Arbeitszeitgesetzes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten darf, wobei
§ 4Abs.
6 dieses Gesetzes der Kollektivvertrag zulassen kann, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die Normalarbeitszeit bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden, bei einem darüber hinausgehenden Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden darf, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Artikel 5 des Bundeskollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW, gültig ab 1. Jänner 2014, welcher auch für Mietwagenfahrer gilt, regelt diesbezüglich auszugsweise: Fest steht, dass der durch den Beschwerdeführer vorgelegte Arbeitsvorvertrag gegen zwingende arbeitsrechtliche Vorschriften verstößt. Grundsätzlich ist hierzu nämlich festzuhalten, dass
Paragraph 3, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten darf, wobei
Paragraph 4, Absatz 6, dieses Gesetzes der Kollektivvertrag zulassen kann, dass in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die Normalarbeitszeit bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu acht Wochen auf höchstens 50 Stunden, bei einem darüber hinausgehenden Durchrechnungszeitraum auf höchstens 48 Stunden ausgedehnt werden darf, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden bzw. die durch Kollektivvertrag festgelegte Normalarbeitszeit nicht überschreitet. Artikel 5 des Bundeskollektivvertrages für Angestellte im Personenbeförderungsgewerbe mit PKW, gültig ab
- Jänner 2014, welcher auch für Mietwagenfahrer gilt, regelt diesbezüglich auszugsweise: „
- Die tägliche Normalarbeitszeit darf 8 Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird.
- Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in einzelnen Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von 52 Wochen bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Zeitraumes die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet. Bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit beträgt die tägliche Normalarbeitszeit maximal 10 Stunden. Für bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Guthaben an Normalarbeitszeit gebührt kein Zuschlag, wenn das Arbeitsverhältnis durch einvernehmliche Auflösung, Kündigung des Arbeitnehmers sowie vorzeitigen Austritt des Arbeitnehmers ohne Grund beendet wird.“ Somit macht der gegenständliche, für das Mietwagengewerbe gültige Kollektivvertrag zwar von der Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 6 des Arbeitszeitgesetzes Gebrauch und ermöglicht eine Ausdehnung der Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 48 Stunden bei einem Durchrechnungszeitraum von maximal 52 Wochen, was jedoch nichts an der Tatsache ändert, dass die Normalarbeitszeit
§ 3Abs.
1 des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit dem zitierten Kollektivvertrag 40 Stunden beträgt. Die Vereinbarung einer Normalarbeitszeit im Ausmaß von 48 Stunden wöchentlich verstößt somit eindeutig gegen zwingendes Recht und erscheint der vorliegende „arbeitsrechtliche Vorvertrag“ daher schon aus diesem Grunde als rechtswidrig. Somit macht der gegenständliche, für das Mietwagengewerbe gültige Kollektivvertrag zwar von der Ausnahmeregelung des Paragraph 4, Absatz 6, des Arbeitszeitgesetzes Gebrauch und ermöglicht eine Ausdehnung der Normalarbeitszeit von 40 Wochenstunden auf 48 Stunden bei einem Durchrechnungszeitraum von maximal 52 Wochen, was jedoch nichts an der Tatsache ändert, dass die Normalarbeitszeit
Paragraph 3, Absatz eins, des Arbeitszeitgesetzes in Verbindung mit dem zitierten Kollektivvertrag 40 Stunden beträgt. Die Vereinbarung einer Normalarbeitszeit im Ausmaß von 48 Stunden wöchentlich verstößt somit eindeutig gegen zwingendes Recht und erscheint der vorliegende „arbeitsrechtliche Vorvertrag“ daher schon aus diesem Grunde als rechtswidrig. Weiters ist festzuhalten, dass eben erwähnter Kollektivvertrag in seinem „Artikel 17 – Gehaltsregelung“ nachstehende Regelungen enthält: „A) Allgemeine Bestimmungen: 1. Den Angestellten ist ein monatliches Bruttogehalt nach den in der Gehaltstafel nach Beschäftigungsgruppen und Berufsjahren gestaffelten Gehaltssätzen zu bezahlen. 2. Für die Einreihung eines Angestellten in eine Beschäftigungsgruppe ist lediglich die Art seiner Tätigkeit maßgebend. Übt ein Angestellter mehrere Tätigkeiten, die in verschiedenen Beschäftigungsgruppen gekennzeichnet sind, gleichzeitig aus, so erfolgt seine Einreihung in diejenige Gruppe, die dem überwiegenden Teil der Tätigkeit entspricht. 3. Die Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere Berufsaltersgruppe tritt mit dem ersten Tage desjenigen Monats in Kraft, in den der Beginn des neuen Berufsjahres fällt. 4. Aushilfsweise Tätigkeit in einer höheren Beschäftigungsgruppe oder vorübergehende Stellvertretung eines Angestellten in einer höheren Beschäftigungsgruppe, die nicht länger als 3 Monate dauert, begründet keinen Anspruch auf Erhöhung des Gehaltes. Wird dieser Zeitraum jedoch überschritten, so gebührt für die ganze Zeit der Tätigkeit das Entgelt dieser Gruppe. Eine aushilfsweise Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung ist nur während des Urlaubs oder bei Erkrankung möglich. 5. Für die Auszahlung des Gehaltes gelten die Bestimmungen des Angestelltengesetzes. Jedem Angestellten und Lehrling ist eine schriftliche Gehaltsabrechnung auszuhändigen, aus welcher das Bruttogehalt sowie sämtliche Zuschläge und Abzüge ersichtlich sind. 6. Als Berufsjahre für die Einstufung in die Gehaltstafel gelten die Jahre der Betriebszugehörigkeit als Angestellter im laufenden Dienstverhältnis. Karenzurlaube, die aus Anlass der Geburt des ersten Kindes in Anspruch genommen werden, werden im Ausmaß von höchstens 12 Monaten als Berufsjahre gewertet. Dies gilt für Karenzurlaube, die ab dem 1.1.2013 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze gilt auch für Karenzurlaube nach Mehrlingsgeburten. B) Gehaltstafel ●
- a)bis zu fünf Berufsjahren ●
- b)mehr als fünf bis zu zehn Berufsjahren ●
- c)bei mehr als zehn Berufsjahren Beschäftigungsgruppe 1: Angestellte mit einfacher Tätigkeit ohne LehrausbildungBeschäftigungsgruppe 1: , , Angestellte mit einfacher Tätigkeit ohne Lehrausbildung
- a)1.400,–
- b)1.460,–
- c)1.520,– Beschäftigungsgruppe 2: Angestellte mit Lehr- oder SchulausbildungBeschäftigungsgruppe 2: , , Angestellte mit Lehr- oder Schulausbildung
- a)1.460,–
- b)1.510,–
- c)1.570,– Beschäftigungsgruppe 3: Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien oder Weisungen schwierige Arbeiten selbständig erledigenBeschäftigungsgruppe 3: , , Angestellte, die nach allgemeinen Richtlinien oder Weisungen schwierige Arbeiten selbständig erledigen
- a)1.580,–
- b)1.640,–
- c)1.700,– Beschäftigungsgruppe 4: Angestellte mit schwieriger, selbständiger TätigkeitBeschäftigungsgruppe 4: , , Angestellte mit schwieriger, selbständiger Tätigkeit
- a)1.820,–
- b)1.900,–
- c)1.970,– Beschäftigungsgruppe 5: Angestellte und Verantwortliche in leitender StellungBeschäftigungsgruppe 5: , , Angestellte und Verantwortliche in leitender Stellung (wie zB gewerberechtlicher Geschäftsführer)
- a)2.120,–
- b)2.220,–
- c)2.420,-“ Aus den oben angegebenen Gehaltstabellen ergibt sich somit der für die jeweiligen Beschäftigungsgruppen vereinbarte Mindestlohn. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und würde entsprechend der vorliegenden Vereinbarung als Chauffeur angestellt werden. Er verfügt über keine einschlägige Berufserfahrung. Demnach würde er nach Beschäftigungsgruppe 1 lit. a zu entlohnen sein, wobei hier ein Mindestgehalt in der Höhe von EUR 1.400,-- brutto vorgesehen ist. Der gegenständliche Vorvertrag sieht jedoch als Bruttolohn lediglich ein monatliches Gehalt in der Höhe von EUR 1.300,-- vor, was ebenso einen Verstoß gegen die oben zitierten Regelungen darstellt. Aus den oben angegebenen Gehaltstabellen ergibt sich somit der für die jeweiligen Beschäftigungsgruppen vereinbarte Mindestlohn. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Berufsausbildung und würde entsprechend der vorliegenden Vereinbarung als Chauffeur angestellt werden. Er verfügt über keine einschlägige Berufserfahrung. Demnach würde er nach Beschäftigungsgruppe 1 Litera a, zu entlohnen sein, wobei hier ein Mindestgehalt in der Höhe von EUR 1.400,-- brutto vorgesehen ist. Der gegenständliche Vorvertrag sieht jedoch als Bruttolohn lediglich ein monatliches Gehalt in der Höhe von EUR 1.300,-- vor, was ebenso einen Verstoß gegen die oben zitierten Regelungen darstellt. Somit steht fest, dass der gegenständliche „arbeitsrechtliche Vorvertrag“ gegen zwingende arbeitsrechtliche Normen verstößt und daher im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich ist. Zudem ist festzuhalten, dass der Wille des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers, diesen Vertrag tatsächlich zu effektuieren, wie oben bereits ausführlich dargestellt als äußerst zweifelhaft erscheint und diesbezüglich anderslautende Feststellungen mangels Erscheinens des Beschwerdeführers sowie des Zeugen Tr. zur durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht getroffen werden konnten. Da das Vertragswerk gegen zwingende Normen verstößt und somit auf Basis dessen eine erlaubte Erwerbstätigkeit im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ohnehin nicht entfaltet werden könnte, und weil weiters der Beschwerdeführer ebenso unentschuldigt nicht erschienen ist, konnte von der erneuten Ladung des Zeugen Tr. – allenfalls unter Androhung und Anwendung von Zwangsmitteln – abgesehen werden. Aus diesen Gründen konnte somit der vorgelegte undatierte Vorvertrag abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der T. KG betreffend ein Anstellungsverhältnis als Mietwagenlenker bei der Einkommensbemessung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht berücksichtigt werden. Aus diesen Gründen konnte somit der vorgelegte undatierte Vorvertrag abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der T. KG betreffend ein Anstellungsverhältnis als Mietwagenlenker bei der Einkommensbemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht berücksichtigt werden. Weiters steht ebenso fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. August 2013 zur Zahl 2012/22/0098 festgestellt hat, handelt es sich hierbei um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels, welche nur im Falle des Überwiegens privater Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK zur Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages führen kann. Weiters steht ebenso fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keinen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. August 2013 zur Zahl 2012/22/0098 festgestellt hat, handelt es sich hierbei um eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für die Erteilung des Aufenthaltstitels, welche nur im Falle des Überwiegens privater Interessen im Sinne des Artikel 8, EMRK zur Stattgabe des verfahrenseinleitenden Antrages führen kann. Weiters hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren ergeben, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahre 2010 zeitweise in Österreich aufhielt. Zuletzt etwa war er zwischen Juli 2014 und Oktober 2014 in Österreich aufhältig. Während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet ging er als Geigenspieler bei diversen Veranstaltung einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach und erzielte hieraus ein durchschnittliches Einkommen von EUR 1.000,-- monatlich. Zur grundsätzlichen Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet ist festzuhalten, dass § 30 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes normiert, dass Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Visumfreiheit genießen, zur Einreise in das Bundesgebiet kein Visum benötigen.Zur grundsätzlichen Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes eines Fremden im Bundesgebiet ist festzuhalten, dass Paragraph 30, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes normiert, dass Fremde, die auf Grund allgemein anerkannter Regeln des Völkerrechts, eines Staatsvertrages, eines Bundesgesetzes oder eines unmittelbar anwendbaren Rechtsaktes der Europäischen Union in Österreich Visumfreiheit genießen, zur Einreise in das Bundesgebiet kein Visum benötigen. Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1211/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 sind serbische Staatsangehörige von der Visumpflicht beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.Entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1211 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 sind serbische Staatsangehörige von der Visumpflicht beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Mit Erlassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 wurde § 31 Abs. 1 Z 3 FPG adaptiert. Die Ergänzung diente der Klarstellung, dass mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates – nichts anderes gilt auch für sichtvermerksfreie Fremde nach Art. 20 SDÜ - zwar ein Kurzzeitaufenthalt (90 Tage im Halbjahr) im Bundesgebiet möglich ist, jedoch keine Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen – vorübergehenden oder dauernden – Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf in der Regel eines Visums
§ 24
FPG, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes
§ 31Abs.
1 Z 6 FPG oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Das –
Art. 21
SDÜ 1990 gegebene – Aufenthalts- und Bewegungsrecht im Schengen-Raum soll auf private und touristische Zwecke eingeschränkt sein. Bei Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dieser Änderung – RV 330 BlgNr XXIV.GP 29 - und Riel/Schrefler-König/ Schimansky/Schmalzl, FPG § 31, Anm 1c). Dementsprechend normiert auch § 32 NAG, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich der Ausstellung eines entsprechenden Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bedarf. Mit Erlassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wurde Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG adaptiert. Die Ergänzung diente der Klarstellung, dass mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates – nichts anderes gilt auch für sichtvermerksfreie Fremde nach Artikel 20, SDÜ - zwar ein Kurzzeitaufenthalt (90 Tage im Halbjahr) im Bundesgebiet möglich ist, jedoch keine Erwerbstätigkeit. Die Aufnahme einer selbstständigen oder unselbstständigen – vorübergehenden oder dauernden – Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf in der Regel eines Visums
Paragraph 24, FPG, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Das –
Artikel 21
, SDÜ 1990 gegebene – Aufenthalts- und Bewegungsrecht im Schengen-Raum soll auf private und touristische Zwecke eingeschränkt sein. Bei Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor vergleiche dazu die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu dieser Änderung – Regierungsvorlage 330 BlgNr römisch 24 .Gesetzgebungsperiode 29 - und Riel/Schrefler-König/ Schimansky/Schmalzl, FPG Paragraph 31,, Anmerkung 1c). Dementsprechend normiert auch Paragraph 32, NAG, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit grundsätzlich der Ausstellung eines entsprechenden Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bedarf. Wie festgestellt entfaltete der Beschwerdeführer durch regelmäßige Auftritte als Geigenspieler bei Veranstaltungen eine regelmäßige, fortgesetzte Erwerbstätigkeit in Österreich, wobei er hieraus Einkünfte von monatlich ca. EUR 1.000,-- erzielte. Somit steht jedoch fest, dass die Aufenthalte des Einschreiters im Bundesgebiet auch während der visafreien Zeit nicht touristischen Zwecken dienten, sondern zumindest auch deswegen entfaltet wurden, um hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich so ein regelmäßiges Einkommen zu verschaffen. Hieraus folgt jedoch, dass sämtliche Aufenthalte des Beschwerdeführers, zumindest seit Einbringung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, von Beginn an als rechtswidrig zu qualifizieren waren, da der Einschreiter bereits zu dem Zweck einreiste, in Österreich einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, wofür er jedoch einen entsprechenden Aufenthaltstitel benötigt hätte. Auf Grund dieser Tatsache konnten auch nähere Feststellungen dahingehend, ob der Beschwerdeführer den visafreien Zeitraum überschritten hat, grundsätzlich entfallen, wobei festzuhalten ist, dass derartige Feststellungen nur deswegen nicht getätigt werden konnten, weil der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung hierzu weder eine Reisepasskopie noch zumindest eine schriftliche Aufstellung seiner Ein- und Ausreisen in das Bundesgebiet seit Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages vorlegte und somit seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachkam. Auch ist festzuhalten, dass die Zeugin S. in der durchgeführten mündlichen Verhandlung hierzu keine konkreten Angaben tätigen konnte oder wollte. Diesbezüglich ist auch auf die Mitwirkungspflicht des Fremden
§ 29Abs.
1 NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Diesbezüglich ist auch auf die Mitwirkungspflicht des Fremden
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hinzuweisen. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. § 11 Abs. 3 NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach § 11 Abs. 1 Z 5 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach § 11 Abs. 2 Z 4 NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert jedoch ausdrücklich, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses ua. nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung nach u.a nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach in diesem Zusammenhang zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, MRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, MRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff NAG 2005 zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zahl 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zahl 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheinen bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels einerseits die mangelnden Mittel zur Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich sowie dessen zumindest über mehrere Monate währender unrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet. Zusätzlich besteht für den Beschwerdeführer in Österreich nach wie vor kein Krankenversicherungsschutz. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie der Hintanhaltung finanzieller Belastungen der Gebietskörperschaft wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht der Umstand gegenüber, dass der Beschwerdeführer in Österreich mit einer aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser ein gemeinsames Kind hat, welches ebenso in Österreich lebt. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Artikel 8, EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bewirkt vergleiche VfGH,
- September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH,
- Februar 2009, Zl. 2008/18/0721). In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass ein Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich aufenthaltsberechtigen Gattin im Bundesgebiet tatsächlich entfaltet wird und den Angaben der Zeugin S. zufolge auch Besuche der Zusammenführenden mit dem gemeinsamen Kind in Serbien stattfinden. Allerdings steht im gegebenen Zusammenhang auch fest, dass der Beschwerdeführer in Serbien aufgewachsen ist, serbisch spricht und seine gesamte Familie mit Ausnahme seiner Gattin und seiner Tochter, nämlich seine Eltern und seine Schwester, in Serbien lebt. Auch die Gattin des Beschwerdeführers kam im Jahre 2009, sohin im Alter von achtundzwanzig Jahren, nach Österreich und hat starke familiären Bindungen nach Serbien, leben dort doch ihre Eltern. Berücksichtigungswürdige Gründe, aus welchen der Beschwerdeführer und seine Gattin deren Familienleben nicht auch in Serbien entfalten können, sind im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen, führte die Zeugin S. hierzu befragt etwa lediglich aus, dass es in Serbien sehr schwer sei und es dort keine Zukunft für ihr Kind gebe, weswegen sie hierbleiben möchte. Auch das in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen, das gemeinsame Kind leide an einer Speiseröhrenentzündung und müsse regelmäßig einen Spray verwenden, konnte nicht als integrationsbestimmend herangezogen werden, zumal nicht ersichtlich und ist und auch nicht dargetan wurde, inwieweit einer derartige Behandlung nur in Österreich möglich sei. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich bislang keiner rechtmäßigen Beschäftigung nachgegangen ist und somit keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet aufweist. Fest steht auch, dass keine Anhaltspunkte für eine weitergehende soziale Vernetzung des Einschreiters in Österreich bestehen. Auch entspricht es den Tatsachen, dass der Beschwerdeführer im Alter von ungefähr 27 Jahren nach Österreich eingereist ist und neben seinen nachgewiesenen Kenntnissen der deutschen Sprache auf A1-Niveau serbisch spricht. Zusätzlich ist anzumerken, dass wie dargestellt mit Ausnahme seiner Gattin und seiner Tochter seine gesamte Familie, wie etwa die Eltern und eine Schwester, in Serbien lebt, er somit starke familiäre Bindungen in seine Heimat aufweist. Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Serbien entsprechend sozialisiert ist und mit Ausnahme der hier geführten Ehe, welche grundsätzlich auch in seinem Heimatstaat entfaltet werden kann, keine Bindungen zu Österreich bestehen. Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass schon allein die fehlenden Mittel zur Finanzierung des Unterhaltes des Beschwerdeführers in Österreich sowie der fehlende Krankenversicherungsschutz in Abwägung mit dem hier entfalteten Familienleben und den sonstigen integrationsbestimmenden Merkmalen zu einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels über die privaten Interessen des Beschwerdeführers an der Erteilung dieses Aufenthaltstitels führte Diese Abwägung zu Ungunsten der Interessen des Beschwerdeführers wird durch den über zumindest einen Zeitraum von mehreren Monaten entfalteten unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet weiter bestärkt und war daher von einer Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels aus den Rücksichten des Art. 8 EMRK trotz Vorliegens der genannten Erteilungshindernisse bzw. Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach durchgeführter Abwägung Abstand zu nehmen.Diese Abwägung zu Ungunsten der Interessen des Beschwerdeführers wird durch den über zumindest einen Zeitraum von mehreren Monaten entfalteten unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet weiter bestärkt und war daher von einer Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels aus den Rücksichten des Artikel 8, EMRK trotz Vorliegens der genannten Erteilungshindernisse bzw. Fehlens von Erteilungsvoraussetzungen nach durchgeführter Abwägung Abstand zu nehmen. Die Vorschreibung der Kosten für den beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und inwieweit es der Kognitionsbefugnis der Behörde unterliegt, im Falle der Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung nicht nur zu überprüfen, ob eine konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen zu können, sondern sie darüber hinaus auch die Frage der tatsächlich und rechtzeitig beabsichtigten Effektuierung dieser Vereinbarung über die oben angesprochene Dauer hinweg durch beide Vertragsparteien einer Überprüfung mit der Konsequenz zu unterziehen hat, dass im Falle dieser fehlenden Absicht die angesprochene Vereinbarung bei der Bemessung nach § 11 Abs. 5 NAG nicht heranzuziehen ist. Auch wurde durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang die Frage nicht beantwortet, ob ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag im Falle eines Verstoßes gegen kollektivvertragsrechtliche Normen bei der Bemessung nach § 11 Abs. 5 NAG heranzuziehen ist. Auch fehlt eine Rechtsprechung zu der Frage, ob im Falle der Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit während des visafreien Zeitraumes der so entfaltete Aufenthalt als rechtswidrig zu qualifizieren ist und daher nähere Feststellungen betreffend die (mögliche) Überschreitung des visafreien Zeitraumes durch die Behörde unterbleiben können. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob und inwieweit es der Kognitionsbefugnis der Behörde unterliegt, im Falle der Vorlage eines arbeitsrechtlichen Vorvertrages oder einer dem gleichzuhaltenden Bestätigung nicht nur zu überprüfen, ob eine konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit in erlaubter Weise nachgehen zu können, sondern sie darüber hinaus auch die Frage der tatsächlich und rechtzeitig beabsichtigten Effektuierung dieser Vereinbarung über die oben angesprochene Dauer hinweg durch beide Vertragsparteien einer Überprüfung mit der Konsequenz zu unterziehen hat, dass im Falle dieser fehlenden Absicht die angesprochene Vereinbarung bei der Bemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG nicht heranzuziehen ist. Auch wurde durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bislang die Frage nicht beantwortet, ob ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag im Falle eines Verstoßes gegen kollektivvertragsrechtliche Normen bei der Bemessung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG heranzuziehen ist. Auch fehlt eine Rechtsprechung zu der Frage, ob im Falle der Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit während des visafreien Zeitraumes der so entfaltete Aufenthalt als rechtswidrig zu qualifizieren ist und daher nähere Feststellungen betreffend die (mögliche) Überschreitung des visafreien Zeitraumes durch die Behörde unterbleiben können. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.32171.2014