RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.12.2014 GeschäftszahlVGW-032/072/32373/2014/VOR TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde des Herrn M. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 26.06.2014, Zl. MA 67-RV-49095/4/9, wegen Übertretung des § 99 Abs. 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) iVm. § 24 Abs. 1 lit a StVO 1960 zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.in Lettner über die Beschwerde des Herrn M. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 26.06.2014, Zl. MA 67-RV-49095/4/9, wegen Übertretung des Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz - VwGVG wird der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 105,-- auf € 30,-- herabgesetzt wird, die Ersatzfreiheitsstrafe wird von 22 Stunden auf 14 Stunden herabgesetzt. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz - VwGVG wird der nur gegen die Strafhöhe gerichteten Beschwerde insofern stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 105,-- auf € 30,-- herabgesetzt wird, die Ersatzfreiheitsstrafe wird von 22 Stunden auf 14 Stunden herabgesetzt. II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit € 10,-- festgesetzt, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag.römisch zwei. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit € 10,-- festgesetzt, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag. III. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch drei. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. IV. Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch vier. Für den Beschwerdeführer ist gegen dieses Erkenntnis gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, für die belangte Behörde ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „Sie haben am 21.01.2014 um 19:16 Uhr in Wien, P.-gasse als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-... folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Taxizone“). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindungmit § 24 Abs. 1 lit. a StVO
- Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) in Verbindungmit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO
- Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 105,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 105,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG zu zahlen: EUR 10,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG zu zahlen: , EUR 10,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) beträgt daher EUR 115,50.“ Dagegen richtete sich die Beschwerde des Beschwerdeführers, in der er im Wesentlichen vorbrachte, dass er das KFZ am Tatort abgestellt hätte, da er auf Grund verpflichtender Medikamenteneinnahme gezwungen gewesen sei, dringend eine Toilette aufzusuchen. Der Beschwerde war der Entlassungsbrief eines Spitals aus dem Jahr 2010 mit einer Liste an vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamenten beigelegt. Das Verwaltungsgericht Wien hat am 24.09.2014 durch den zuständigen Landesrechtspfleger eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. In dieser Verhandlung schränkte der Rechtsmittelwerber die Beschwerde auf die Höhe der Geldstrafe ein. Der Beschwerdeführer gab zu seinen allseitigen Verhältnissen an, er sei Pensionist und habe ein monatliches Einkommen von € 898,
- Er habe die Sorgepflicht für ein Kind im Alter von 16 Jahren, das die HTL besuche. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach der Einschränkung der Beschwerde in der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2014 somit ausdrücklich nur mehr gegen die Höhe der verhängten Strafe. Das Straferkenntnis ist daher, da es diesbezüglich unbekämpft geblieben ist, in seinem Tat- und Schuldausspruch in Rechtskraft erwachsen. In der Folge erging durch den Landesrechtspfleger das Erkenntnis vom 24.09.2014, Zl. VGW-032/072/RP28/28803/2014, mit dem der Beschwerde teilweise stattgegeben wurde (die verhängte Geldstrafe wurde auf € 30,-- herabgesetzt, die Ersatzfreiheitsstrafe blieb unverändert). Gegen das o.a. Erkenntnis erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 20.10.2014 Vorstellung und führte aus, die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes Wien sei unrichtig: erstens habe das Verwaltungsgericht Wien die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht überprüft und zweitens sei die Einschränkung der Beschwerde entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als „implizit abgelegtes“ und „mildernd zu wertendes Geständnis“ gewertet worden. Des Weiteren habe das Gericht nicht auf die Möglichkeit von Teilzahlungen nach § 54b Abs. 3 VStG Bedacht genommen. Gegen das o.a. Erkenntnis erhob die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 20.10.2014 Vorstellung und führte aus, die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtes Wien sei unrichtig: erstens habe das Verwaltungsgericht Wien die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht überprüft und zweitens sei die Einschränkung der Beschwerde entgegen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als „implizit abgelegtes“ und „mildernd zu wertendes Geständnis“ gewertet worden. Des Weiteren habe das Gericht nicht auf die Möglichkeit von Teilzahlungen nach Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG Bedacht genommen. Da die Behörde in ihrer Vorstellung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, wurde am 21.1.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien durchgeführt, zu der jedoch nur der Beschwerdeführer erschien. Die Verhandlung nahm folgenden Verlauf: Der Beschwerdeführer führte aus, dass er weiterhin in Wien, D.-straße wohnhaft sei, von Beruf sei er Pensionist. Er verfüge über ein monatliches Einkommen von EUR 848,
- Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich einen Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom September 2014 vor, der als Beilage ./1 in Kopie zum Akt genommen wurde. Er gab weiters an, er habe ein Haus in NÖ in der Größe von ca. 120 m², für das ein Kredit in der Höhe von 140.000 EUR offen sei. Er habe Sorgepflichten für ein Kind im Alter von 16 Jahren, das die HTL besuche. Zu seinen Verpflichtungen verwiest der Beschwerdeführer auf die vorgelegten Kontoauszüge vom November bzw. Dezember 2014, die als Beilagen ./2 bis ./5 in Kopie zum Akt genommen wurden. Auf Befragen der Verhandlungsleiterin gab der Beschwerdeführer an, er habe aufgrund seiner Medikamente zum Tatzeitpunkt dringend eine Toilette aufsuchen müssen. Im Übrigen verwies er auf das Vorbringen in seiner Beschwerde bzw. in der Verhandlung vor dem Landesrechtspfleger. Zur Strafbemessung ist Folgendes festzuhalten: Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40-46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 -, 46, VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen. Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug am 21.01.2014 in Wien, P.-gasse, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Taxizone“) abgestellt. Dadurch verletzte er die Vorschrift des § 24 Abs. 1 lit. a StVO
- Der Beschwerdeführer hat sein Fahrzeug am 21.01.2014 in Wien, P.-gasse, im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ („Taxizone“) abgestellt. Dadurch verletzte er die Vorschrift des Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, StVO
- Das der Bestrafung zugrunde liegende Verhalten gefährdete in nicht unerheblichem Ausmaß das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der Freihaltung von Parkplätzen für die Aufstellung von Taxis, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht nur gering war. Das Verschulden des Beschwerdeführers war jedoch als geringfügig anzusehen, da er glaubwürdig vorbrachte, dass er sein Fahrzeug deshalb kurzfristig in einer Taxizone abstellte, weil er aufgrund der von ihm einzunehmenden Medikamente dringend eine Toilette aufsuchen musste. Das Erfordernis zur Einnahme von diversen Medikamenten ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Entlassungsbrief eines Spitals, in dem insgesamt zehn Medikamente angeführt sind, die der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Entlassung einnehmen musste. Er muss nach seinen Angaben weiterhin diverse Medikamente einnehmen. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer im Besitz eines Ausweises gemäß § 29 b StVO, was ihn zwar nicht zum Parken in einer Taxizone berechtigt, aber sein Vorbringen, er habe eine Erkrankung, aufgrund derer er diverse Medikamente einnehmen müsse, untermauert.Im Übrigen ist der Beschwerdeführer im Besitz eines Ausweises gemäß Paragraph 29, b StVO, was ihn zwar nicht zum Parken in einer Taxizone berechtigt, aber sein Vorbringen, er habe eine Erkrankung, aufgrund derer er diverse Medikamente einnehmen müsse, untermauert. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren in der Verhandlung vom 24.09.2014 und in der Verhandlung vom 21.1.2015 Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. Sorgepflichten gemacht. Diese Angaben werden durch den vom Gericht eingeholten Auszug aus den Sozialversicherungsdaten, dem ZMR-Auszug über die an der Wohnadresse des Beschwerdeführers gemeldeten Personen und den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen untermauert. In der Vorstellung bringt die belangte Behörde zur Herabsetzung der Geldstrafe zunächst Folgendes vor: „Einerseits wurde die Darstellung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vom Verwaltungsgericht unreflektiert und ohne weitere Prüfung für Ihre Bewertung im Rahmen der Strafbemessung übernommen. Den Angaben des Beschuldigten zufolge hätte er nur aufgrund der Rückzahlung von Schulden jeden Monat um 110,-- € mehr Ausgaben als Einnahmen. Weiters ist das Alter des Kindes, für das angeblich Sorgepflichten bestehen, ebenso wie der ausgeübte Beruf in der Begründung nicht angeführt. Ist die Behörde der Auffassung, dass die Angaben des Beschuldigten zu den Einkommensverhältnissen (§ 19 Abs. 2 VStG) unrichtig sind, hat sie dies dazulegen und diese im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten von Amts wegen zu erheben und festzustellen, wofür auch eine Schätzung in Betracht kommt. Ohne hinreichend dargelegte Feststellungen über die Einkommensverhältnisse, die nach § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG eine Determinante für die nach § 19 VStG vorzunehmende Ermessensentscheidung sind, entspricht die Strafbemessung nicht dem Gesetz (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2001, Zl. 95/09/0114).Ist die Behörde der Auffassung, dass die Angaben des Beschuldigten zu den Einkommensverhältnissen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG) unrichtig sind, hat sie dies dazulegen und diese im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten von Amts wegen zu erheben und festzustellen, wofür auch eine Schätzung in Betracht kommt. Ohne hinreichend dargelegte Feststellungen über die Einkommensverhältnisse, die nach Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG eine Determinante für die nach Paragraph 19, VStG vorzunehmende Ermessensentscheidung sind, entspricht die Strafbemessung nicht dem Gesetz (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2001, Zl. 95/09/0114). Zum Vorbringen der belangten Behörde wird Folgendes erwogen: Der Beschuldigte hat bei der belangten Behörde am 17.04.2014 persönlich vorgesprochen. Es wurde zwar der Einspruch protokolliert, jedoch hat es die belangte Behörde unterlassen, die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zu erheben. Im Straferkenntnis vom 26.06.2014 wurde begründend ausgeführt, dass die Behörde bei der Strafzumessung von durchschnittlichen Verhältnissen ausgehe und dass selbst bei fehlendem Einkommen die Verhängung einer Geldstrafe möglich sei. Das Verwaltungsgericht Wien hat dieses mangelhafte Ermittlungsverfahren in der Verhandlung vom 24.09.2014 ergänzt und den Beschwerdeführer zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. allfälligen Sorgepflichten befragt. Dieser hat dazu folgende Angaben gemacht: „M. B., geb. ... 1963, wohnhaft in Wien, D.-straße, Beruf: Pensionist, Einkommen: € 848,94; Vermögen: keines, Schulden: € 960,00 Rückzahlung pro Monat; Sorgepflichten: 1 Kind (16 Jahre, HTL-Schüler).“ Diese Angaben werden durch den vom erkennenden Gericht eingeholten Auszug aus den Sozialversicherungsdaten sowie einer ZMR-Abfrage untermauert. Der Beschwerdeführer ist zumindest seit 01.01.2009 Bezieher von Arbeitslosenunterstützung, seit 20.03.2009 Bezieher von Notstandshilfe oder Krankengeld und laufend Bezieher einer Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen (Pensionsbescheid, Kontoauszüge) geht hervor, dass er derzeit (laut dem Pensionsbescheid vom September 2014 bis 30.9.2016) ein Einkommen von EUR 848,94 (zuzüglich Kinderzuschuss, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag) bezieht und monatliche Kreditraten von etwa EUR 960,-- zu bezahlen hat. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Einkommensverhältnisse, die als ungünstig einzustufen sind, sind daher nachvollziehbar. Die Angabe eines Berufes des Beschwerdeführers erübrigt sich im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer Bezieher einer Pension ist und damit nicht mehr dem aktiven Arbeitsleben angehört. Ebenso ergibt sich aus dem beigeschafften ZMR-Auszug, dass der Beschwerdeführer einen Sohn hat, der 1998 geboren ist und mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt. Dieser besucht nach den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers die HTL. Der Beschwerdeführer ist für ihn sorgepflichtig. Es besteht für das erkennende Gericht auch in diesem Punkt kein Grund, die Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Das von der Behörde in ihrer Vorstellung als einschlägig angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH Zl.: 95/09/0114, ist nach Rechtsansicht des Verwaltungsgericht Wien nicht auf das gegenständliche Verfahren anwendbar. In diesem Erkenntnis wird zur Strafbemessung u.a. Folgendes festgehalten: „Der zweite Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde trotz seiner Angaben zu einem Durchschnittseinkommen von S 15.000,-- gekommen sei, trifft zu. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich in seiner inhaltlich zum Teil als Berufungsergänzung zu wertenden Eingabe vom
- November 1994 ausdrücklich unter Hinweis auf ein offenbar weiteres gegen ihn vor der belangten Behörde (Kammermitglied) geführtes Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG darauf berufen, dass ihm derzeit nur S 7.000,-- netto zur Verfügung stünden. Damit hat er ein substantiiertes Vorbringen erstattet. Ist die Behörde der Auffassung, dass diese Angaben zu den Einkommensverhältnissen unrichtig sind, hat sie dies darzulegen und diese im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten von Amts wegen zu erheben und festzustellen, wofür auch eine Schätzung in Betracht kommt. Eine der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugängliche Antwort darauf, wann der Beschwerdeführer und wem gegenüber er eine wirtschaftliche Tätigkeit angegeben hat, die für ihn eine weitere Einkunftsquelle darstellen soll (die - träfe dies zu - von der Behörde zutreffend eingeschätzt worden wäre, sofern der Beschwerdeführer über deren Höhe keine Angaben gemacht hat) oder welche sonstigen Umstände darauf schließen lassen, dass er über eine solche (weitere) Einkommensquelle verfügt, bleibt der angefochtene Bescheid allerdings schuldig. Auch findet sich in den vorgelegten Akten kein Hinweis auf eine derartige "weitere Einkunftsquelle". Ohne hinreichend dargelegte Feststellungen über die Einkommensverhältnisse, die nach § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG eine Determinante für die nach § 19 leg. cit. vorzunehmende Ermessensentscheidung sind, entspricht die Strafbemessung aber nicht dem Gesetz. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es aber bei seiner nachprüfenden Kontrolle verwehrt, seine Ermessensübung anstelle der von der Behörde (an sich fehlerhaften) Ermessensübung vorzunehmen und gleichsam ergebnisorientiert die Strafbemessung zu bestätigen.“Ohne hinreichend dargelegte Feststellungen über die Einkommensverhältnisse, die nach Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz VStG eine Determinante für die nach Paragraph 19, leg. cit. vorzunehmende Ermessensentscheidung sind, entspricht die Strafbemessung aber nicht dem Gesetz. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es aber bei seiner nachprüfenden Kontrolle verwehrt, seine Ermessensübung anstelle der von der Behörde (an sich fehlerhaften) Ermessensübung vorzunehmen und gleichsam ergebnisorientiert die Strafbemessung zu bestätigen.“ Folgt man den in diesem Erkenntnis dargelegten Erwägungen der Höchstrichter, so kann das Verwaltungsgericht Wien bei Vorliegen eines substantiierten Vorbringens des Beschuldigten ohne weitere Prüfung davon ausgehen, dass die Angaben des Rechtsmittelwerbers korrekt sind. Nur wenn die Behörde, wie im Fall des o.a. Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, die Angaben des Beschuldigten als unrichtig einschätzt und der Strafbemessung als Bemessungsgrundlage andere Verhältnisse zu Grunde legt, so ist sie verpflichtet, diesbezügliche Erhebungen oder Prüfungen durchzuführen, und in ihrem Erkenntnis entsprechende Feststellungen zu treffen, sodass es dem Verwaltungsgerichtshof möglich ist, die Gründe für das Abweichen von den Angaben des Beschwerdeführers nachzuvollziehen. Im gegenständlichen Verfahren wurden die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt und im Erkenntnis entsprechende Feststellungen getroffen, die durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten und die vom Gericht beigeschafften Unterlagen untermauert sind. Es besteht aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien kein Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Auch wurden – im Gegensatz zum angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes – keine, den Angaben des Rechtsmittelwerbers widersprechenden Annahmen der Ermessungsentscheidung gemäß § 19 VStG zu Grunde gelegt. Im gegenständlichen Verfahren wurden die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben der Entscheidung des Gerichts zugrunde gelegt und im Erkenntnis entsprechende Feststellungen getroffen, die durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten und die vom Gericht beigeschafften Unterlagen untermauert sind. Es besteht aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien kein Anlass, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Auch wurden – im Gegensatz zum angeführten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes – keine, den Angaben des Rechtsmittelwerbers widersprechenden Annahmen der Ermessungsentscheidung gemäß Paragraph 19, VStG zu Grunde gelegt. Da bereits die ungünstigen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers, dessen finanzielle Verpflichtungen und dessen Sorgepflicht für einen Sohn, sowie die Berücksichtigung des geringen Verschuldens bei der Begehung der Verwaltungsübertretung, die von der Behörde nicht berücksichtigt wurden, die Herabsetzung der Strafhöhe rechtfertigen, war die Berücksichtigung einer allfälligen Schuldeinsicht des Beschwerdeführers nicht mehr erforderlich. Die Frage, wovon der Beschwerdeführer de facto lebt, wenn er derart hohe finanzielle Verpflichtungen hat, war, entgegen dem Vorbringen der Behörde in ihrer Vorstellung, im gegenständlichen Verfahren nicht zu beantworten. Im Übrigen erfolgte eine Anpassung der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens und des Verhältnisses zur verhängten Geldstrafe, zumal die Herabsetzung der Geldstrafe nicht nur in den ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, sondern auch im geringen Schuldgehalt seiner Tat begründet ist. Eine weitere Herabsetzung der Strafe erschien im Hinblick darauf, dass sich die Strafe nunmehr an der Untergrenze des Strafrahmens bewegt und in spezialpräventiver Hinsicht ausreichen muss, um Tatwiederholungen durch den Berufungswerber hintan zu halten, nicht vertretbar. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingenden Bestimmungen des § 64 Abs. 1 und 2 VStG sowie § 52 Abs. 8 VwGVG. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zwingenden Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG sowie Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Abschließend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrer Vorstellung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Es wurde daher aufgrund dieses Antrags eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Behörde jedoch keinen Vertreter entsendet hat. Vielmehr hat sie bereits mit Schreiben vom 16.12.2014 bekanntgegeben, dass kein Vertreter der Magistratsabteilung 67 an der Verhandlung teilnehmen werde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es jeder Partei im Beschwerdeverfahren selbstredend freisteht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, um ihr Vorbringen persönlich zu erstatten. Einem solchen Antrag ist vom Verwaltungsgericht Wien im Strafverfahren nach Maßgabe des § 44 VwGVG stattzugeben. Die oben genannte Vorgangsweise der belangten Behörde lässt jedoch kein Interesse an einer mündlichen Erörterung ihrer in der Vorstellung vorgebrachten Argumente erkennen und nimmt unnötig Ressourcen und Zeit des Gerichtes und der anderen Parteien in Anspruch.Abschließend ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrer Vorstellung ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Es wurde daher aufgrund dieses Antrags eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Behörde jedoch keinen Vertreter entsendet hat. Vielmehr hat sie bereits mit Schreiben vom 16.12.2014 bekanntgegeben, dass kein Vertreter der Magistratsabteilung 67 an der Verhandlung teilnehmen werde. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es jeder Partei im Beschwerdeverfahren selbstredend freisteht, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, um ihr Vorbringen persönlich zu erstatten. Einem solchen Antrag ist vom Verwaltungsgericht Wien im Strafverfahren nach Maßgabe des Paragraph 44, VwGVG stattzugeben. Die oben genannte Vorgangsweise der belangten Behörde lässt jedoch kein Interesse an einer mündlichen Erörterung ihrer in der Vorstellung vorgebrachten Argumente erkennen und nimmt unnötig Ressourcen und Zeit des Gerichtes und der anderen Parteien in Anspruch. Da nur eine Geldstrafe von bis zu EUR 726,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von € 30,-- verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus.Da nur eine Geldstrafe von bis zu EUR 726,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und tatsächlich eine Geldstrafe in der Höhe von € 30,-- verhängt wurde, ist für den Beschwerdeführer eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG unzulässig. Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133 Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes sind eindeutig und geht die hier zu lösende Rechtsfrage nicht über den Einzelfall hinaus. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.032.072.32373.2014.VOR