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{'item': 'VGW-141/053/5803/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum02.12.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/5803/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über das Rechtsmittel des Herrn R. M. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den 10a. Bezirk, vom 4.6.2013, Zl. MA 40 - Sozialzentrum für den 10a. Bezirk - SH/2013/396270-001, betreffend Abweisung des Antrags auf Mindestsicherung, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Aktenlage im Verwaltungsverfahren Nach seinem Antrag auf Mindestsicherung vom 28.05.2013 ist der 1956 geborene Beschwerdeführer verheiratet, in Wien wohnhaft, und bezieht eine Pension in der Höhe von monatlich EUR 1.106,

  1. Als weitere Bewohner im gemeinsamen Haushalt gab er seine Ehegattin S. M., Pensionistin mit einer Pension in der Höhe von monatlich EUR 702,-, an sowie seine Tochter Me. M., geboren 1995, ledig und zum Zeitpunkt der Antragstellung ohne Beschäftigung. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erließ die Verwaltungsbehörde den Bescheid vom 04.06.2013, Zl. SH/2013/396270-001, mit dem der Antrag abgewiesen wurde. Bekämpfter Verwaltungsakt Der angefochtene Verwaltungsakt hat folgenden Spruch: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Ihr Antrag vom 28.05.2013 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird für den Zeitraum von 28.05.2013 bis 30.06.2013 abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 4, 7, 8, 9, 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung, im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 3 und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO) in der geltenden Fassung.“ Begründend wurde nach Zitierung der im Spruch genannten Rechtsvorschriften folgendes ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat folgendes ergeben (Einkommen, Ausgaben, etc.): R. M., ... 1956 Alterspension PVA, SVA, ua € 1.048,89 mtl. 01.01.2013 S. M., ... 1962 Berufsunfähigkeitspension PVA, € 702,17 mtl. 01.01.2013 Wohnung Miete € 602,00 01.05.2013 Kein Anspruch WBH ohne MMB € 0,00 01.05.2013 Aufgrund der zu berücksichtigenden Einkommens- und Familienverhältnisse wurde die bedarfsorientierte Mindestsicherung nach den gesetzlich festgelegten Richtsätzen berechnet. Die Richtsätze werden überschritten. Daher besteht auf die Dauer unveränderter Verhältnisse kein Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung. Bei der Berechnung waren die in der WMG-VO festgelegten Mindeststandards und Mietbeihilfeobergrenzen heranzuziehen. Siehe Beilage Auf Grund des ermittelten Bedarfs und des zu berücksichtigenden Einkommens war Ihr Antrag abzuweisen.“ Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die mit 18.06.2013 datierte Berufung, die nach der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerde zu behandeln ist. Beschwerdevorbringen Die eingebrachte Beschwerde hat folgenden Wortlaut: „Ich erhebe gegen den oben bezeichneten Bescheid des Sozialzentrums vom 04.06.2013 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und begründe diese wie folgt: Meine Tochter Me. M., geb. ... 1995, wollte einen eigenständigen Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung stellen. Daraufhin teilten Sie uns mit, dass dies erst ginge, wenn sie das
  2. Lebensjahr vollendet haben wird. Solange sie dieses Alter nicht erreicht hätte, könnte nur die „gesamte" Bedarfsgemeinschaft einen Antrag stellen. Sie beziehen sich dabei offensichtlich auf die Regelung des § 7 Abs. 2 Z. 4 WMG. Demnach bilden Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  3. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.Sie beziehen sich dabei offensichtlich auf die Regelung des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG. Demnach bilden Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  4. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft. Sie haben jedoch in die zu berechnende Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus mir und meiner Tochter, unzulässiger Weise auch meine Frau in die Berechnung mit aufgenommen. Und dies, obwohl meine Frau, die jedoch für meine Tochter keinen leiblichen Elternteil darstellt, sondern „nur" deren Stiefmutter ist. Meiner jetzigen Frau (= Stiefmutter meiner Tochter) gegenüber hat meine Tochter natürlich keine wie immer gearteten Unterhalts- oder sonstigen Ansprüche. Bei jener Berechnung, die korrekt wäre, müssten also im Sinne der Mindeststandards für mich jener der alleinstehenden oder alleinerziehenden Personen herangezogen werden und für meine Tochter jener Mindeststandard, der für die in § 7 Abs. 2 Z. 4 WMG genannten Personen vorgesehen ist.Bei jener Berechnung, die korrekt wäre, müssten also im Sinne der Mindeststandards für mich jener der alleinstehenden oder alleinerziehenden Personen herangezogen werden und für meine Tochter jener Mindeststandard, der für die in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 4, WMG genannten Personen vorgesehen ist. In einer grafisch dargestellten Form bedeutet dies: Mindeststandard Einkommen R. M., ... 1956 794,92 1.048,89 Me. M., ... 1995 397,46 0 SUMME 1.192,84 1.048,89 DIFFERENZBETRAG von EUR 1.192,84 minus EUR 1.048,89: EUR 143,95 Die nun durch Abzug des Einkommens in der Höhe von EUR 1.048,89 von den Mindeststandards in der Höhe von EUR 1.192,84 erzielte von Ihrer Behörde auszuzahlende Differenz ergibt monatlich somit einen Betrag von EUR 143,
  5. Ich beantrage daher, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass tatsächlich die korrekten und in die Berechnung aufzunehmenden Mindeststandards zur Anwendung kommen und daher der Differenzbetrag zwischen Mindeststandards und tatsächlichem Einkommen in der Höhe von EUR 143,95 zur Auszahlung gelangt.“ Beschwerdeverfahren Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom 23.09.2013, der die Parteien des Verfahrens fernblieben. Festgestellter Sachverhalt Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner rechtlichen Beurteilung das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen zugrunde. Weiters wird der Entscheidung das Beschwerdevorbringen, soweit es sich nicht auf Rechtsausführungen bezieht, zugrunde gelegt, womit auch davon ausgegangen wird, dass es sich bei der Tochter des Beschwerdeführers um kein leibliches Kind der Ehegattin des Beschwerdeführers handelt und die Tochter zum maßgeblichen Zeitpunkt das
  6. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Rechtliche Beurteilung Die maßgeblichen Bestimmungen des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lauten wie folgt: Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs § 7.

(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 und 2. Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins und 2, Der Anspruch auf Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs kann nur gemeinsam geltend gemacht werden und steht volljährigen Personen der Bedarfsgemeinschaft solidarisch zu. Die Abdeckung des Bedarfs von zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden minderjährigen Personen erfolgt durch Zuerkennung des maßgeblichen Mindeststandards an die anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft, der sie angehören.
(2)Die Zurechnung zu einer Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach folgenden Kriterien:
  1. Volljährige alleinstehende Personen und volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Wohngemeinschaft leben, bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft.
  2. Volljährige Personen im gemeinsamen Haushalt, zwischen denen eine unterhaltsrechtliche Beziehung oder eine Lebensgemeinschaft besteht, bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
  3. Minderjährige Personen im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Elternteil oder mit einer zur Obsorge berechtigten Person bilden mit diesem oder dieser eine Bedarfsgemeinschaft.
  4. Volljährige Personen mit Anspruch auf Familienbeihilfe und volljährige Personen bis zum vollendeten
  5. Lebensjahr ohne Einkommen oder mit einem Einkommen bis zu einer Geringfügigkeitsgrenze im gemeinsamen Haushalt mit zumindest einem Eltern- oder Großelternteil bilden mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft.
  6. Volljährige Personen ab dem vollendeten
  7. Lebensjahr und volljährige auf die Dauer von mindestens einem Jahr arbeitsunfähige Personen bilden eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch wenn sie im gemeinsamen Haushalt mit einem Eltern- oder Großelternteil leben.
(3)
(5)… Nach den in § 7 WMG enthaltenen Regelungen stellt die Bedarfsgemeinschaft – mit Ausnahme der in Abs. 2 Ziffer 1 dieser Bestimmung angesprochenen, eigene Bedarfsgemeinschaften bildenden Einzelpersonen – eine Gruppe von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dar, bei der der Gesetzgeber aufgrund familienrechtlicher oder auf einer Lebensgemeinschaft beruhender Beziehungen von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgeht. Nach den in Paragraph 7, WMG enthaltenen Regelungen stellt die Bedarfsgemeinschaft – mit Ausnahme der in Absatz 2, Ziffer 1 dieser Bestimmung angesprochenen, eigene Bedarfsgemeinschaften bildenden Einzelpersonen – eine Gruppe von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen dar, bei der der Gesetzgeber aufgrund familienrechtlicher oder auf einer Lebensgemeinschaft beruhender Beziehungen von einem gemeinsamen Wirtschaften ausgeht. Aus dieser Bestimmung kann nicht abgeleitet werden, dass der Begriff Bedarfsgemeinschaft voraussetzt, dass eines, mehrere oder alle ihrer Mitglieder hilfsbedürftig sein müssen. Daraus ergibt sich, dass selbst für den Fall, dass der Beschwerdeführer ausschließlich mit seiner Ehegattin im gemeinsamen Haushalt leben würde und sich nach Gegenüberstellung von anwendbaren Mindeststandards und gemeinsamen Einkommen kein Anspruch ergäbe, eine Bedarfsgemeinschaft vorläge. Folgt man der Argumentation des Beschwerdeführers, dass in Folge des Umstandes, dass die im Haushalt ebenfalls wohnhafte Tochter ausschließlich jene des Beschwerdeführers ist, nur eine einzige Bedarfsgemeinschaft vorläge, nämlich die zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Tochter, so blendet diese Argumentation völlig aus, dass sich bereits aus dem Zusammenleben beider Ehepartner eine Bedarfsgemeinschaft ergibt womit – zumindest nach dem Beschwerdevorbringen – in einem Haushalt zwei Bedarfsgemeinschaften sich insofern überschneiden würden, als der Beschwerdeführer Mitglied beider Gemeinschaften wäre, die durch ihn gleichsam in Personalunion verbunden wären. Einer solchen Annahme steht jedoch der Wortlaut des § 7 WMG entgegen, aus dem nicht – und zwar auch nicht aus dessen vom Beschwerdeführer angesprochenen Abs. 2 Z 4 - abgeleitet werden kann, dass eine Person Mitglied zweier sich in der betreffenden Person überschneidender Bedarfsgemeinschaften sein kann. Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf jene Berechnungsvariante, die vom Vorhandensein solcher sich teilweise überschneidender Bedarfsgemeinschaften ausgeht. Im gegebenen Fall sind sämtliche genannten Personen als Mitglieder einer einzigen Bedarfsgemeinschaft anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.Einer solchen Annahme steht jedoch der Wortlaut des Paragraph 7, WMG entgegen, aus dem nicht – und zwar auch nicht aus dessen vom Beschwerdeführer angesprochenen Absatz 2, Ziffer 4, - abgeleitet werden kann, dass eine Person Mitglied zweier sich in der betreffenden Person überschneidender Bedarfsgemeinschaften sein kann. Es erübrigt sich daher auch ein Eingehen auf jene Berechnungsvariante, die vom Vorhandensein solcher sich teilweise überschneidender Bedarfsgemeinschaften ausgeht. Im gegebenen Fall sind sämtliche genannten Personen als Mitglieder einer einzigen Bedarfsgemeinschaft anzusehen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.5803.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.