G 1985, BGBl. Nr. 311 idgF iVm § 7 Abs. 1 u. 3 StbG abgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde der Frau E. J. C., vertreten durch ihre Eltern Frau N. C. Es. und Herrn O. J., diese vertreten durch RA, gegen den Bescheid der MA 35, vom 28.03.2014, Zl. MA 35/III - J 15 aus 2013,, mit welchem das Ansuchen auf Feststellung bzw. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft
Paragraph 39, Absatz eins, u. Paragraph 42, Absatz 3, StbG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 311 idgF in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, u. 3 StbG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Ansuchen der minderjährigen Beschwerdeführerin, vom 19. Dezember 2013 „auf Feststellung bzw. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft infolge Erwerb durch Abstammung
G“
G), BGBl. Nr. 311, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 3 StbG in der bis
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, StbG“
Paragraph 39, Absatz eins und Paragraph 42, Absatz 3, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und 3 StbG in der bis
G idF BGBl. I Nr. 136/2013 hätte beurteilen müssen. Dazu führte sie (auszugsweise) aus:Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht die als verfassungswidrig aufgehobene Norm Paragraph 7, StbG in der in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985,, sowie Paragraph 7, Absatz 3, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, hätte anwenden dürfen, sondern den am 19.Dezember 2013 gestellten Feststellungsantrag nach der ab 1. August.2013 geltenden Rechtslage
Paragraph 7, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, hätte beurteilen müssen. Dazu führte sie (auszugsweise) aus: „(…) Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragsstellung am 19. Dezember 2013 war also bereits Fassung
BGBl. I Nr. 136/2013 in Kraft, eine weitere Anwendung der Vorgängerbestimmung, welche als verfassungswidrig ausgehoben worden war, ist aus den Übergangsbestimmungen nicht zu entnehmen.„(…) Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragsstellung am 19. Dezember 2013 war also bereits Fassung
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, in Kraft, eine weitere Anwendung der Vorgängerbestimmung, welche als verfassungswidrig ausgehoben worden war, ist aus den Übergangsbestimmungen nicht zu entnehmen. Die Rechtsansicht der belangten Behörde würde außerdem dazu führen, dass die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des § 7 Abs. 1 StbG idF BGBl. Nr. 311/1985 für vor dem
Abs1 B-VG, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
EMRK und dem Diskriminierungsverbot
GH 29.11.201 2, G 66/12-7, G 67/1 2-7] - wie auch der EGMR (bspw. Urteil vom 11.1 0.2011, Fall Genovese, Appl. 53.1 24/09] judizieren dazu, dass die Frage der Erlangung der Staatsbürgerschaft, soweit sich diese auf die Abstammung von den Eltern gründet, in den Schutzbereich des Art 8 Abs. 1 EMRK fällt.Der Verfassungsgerichtshof (bspw. VfGH 29.11.201 2, G 66/12-7, G 67/1 2-7] - wie auch der EGMR (bspw. Urteil vom 11.1 0.2011, Fall Genovese, Appl. 53.1 24/09] judizieren dazu, dass die Frage der Erlangung der Staatsbürgerschaft, soweit sich diese auf die Abstammung von den Eltern gründet, in den Schutzbereich des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fällt. Staatliche Regelungen, die die Erlangung (Erwerb oder Verleihung) der Staatsbürgerschaft in solchen Fällen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, müssen daher den Anforderungen des Art 8 Abs. 2 EMRK entsprechen und müssen
EMRK so ausgestaltet sein, dass sie zu keiner Benachteiligung führen, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist (siehe wiederum EGMR, Fall Genovese, Z 31 ff.]“Staatliche Regelungen, die die Erlangung (Erwerb oder Verleihung) der Staatsbürgerschaft in solchen Fällen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, müssen daher den Anforderungen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK entsprechen und müssen
, EMRK so ausgestaltet sein, dass sie zu keiner Benachteiligung führen, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist (siehe wiederum EGMR, Fall Genovese, Ziffer 31, ff.]“ Nach Einsichtnahme in den Administrativakt der belangten Behörde, geht das Verwaltungsgericht Wien von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus: Die 2007 in Havanna, Kuba geborene, minderjährige Beschwerdeführerin ist die uneheliche Tochter der kubanischen Staatsangehörigen N. C. Es. und des österreichischen Staatsbürgers O. J. (der die Vaterschaft am 07. August 2007 bei einem Notariat in Havanna anerkannte); die Eltern waren und sind nicht miteinander verheiratet. Die Beschwerdeführerin besitzt seit Geburt die kubanische Staatsangehörigkeit. Das Verwaltungsgericht hat erwogen
1 B-VG Z 1 erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, B-VG Ziffer eins, erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten: „
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,1. die Mutter
Paragraph 143, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946 aus 1811,, Staatsbürgerin ist, 2. der Vater
1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,2. der Vater
Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer eins, ABGB Staatsbürger ist, 3. der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft
1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder3. der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft
Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 2, ABGB anerkannt hat, oder 4. der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft
1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.4. der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft
Paragraph 144, Absatz eins, Ziffer 3, ABGB gerichtlich festgestellt wurde. Vaterschaftsanerkenntnisse
Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft
Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.Vaterschaftsanerkenntnisse
Ziffer 3, oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft
Ziffer 4,, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Ziffer 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
Abs. 1 Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.
Absatz 4, Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.
Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“
Absatz 4, ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist
Absatz 5, gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“ Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und nach Aktenlage und Beschwerdevorbringen unstrittig ist, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Beurteilung einer Rechtsfrage. Somit konnte
GVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und nach Aktenlage und Beschwerdevorbringen unstrittig ist, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Beurteilung einer Rechtsfrage. Somit konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die belangte Behörde hat ihrem Feststellungsbescheid betreffend die österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin eindeutig die Bestimmung des § 7 StbG in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zugrunde gelegt.Die belangte Behörde hat ihrem Feststellungsbescheid betreffend die österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin eindeutig die Bestimmung des Paragraph 7, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin ist insofern im Recht, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom
GH hat in seinem Erkenntnis die Anlassfallwirkung nicht auf andere vor Aufhebung verwirklichte Tatbestände erweitert. Somit auch nicht die Aufhebung dieser Regelungen ex tunc bestimmt. Ein Anlassfall
Vor Ablauf der gesetzten Frist hat der Gesetzgeber die Nachfolgeregelung des § 7 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2013 erlassen, wonach nicht in der Ehe geborene Kinder österreichischer Väter die Staatsbürgerschaft durch Abstammung mit Geburt ex lege erwerben, sofern unter anderem die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wird.Paragraph 7, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2013, erlassen, wonach nicht in der Ehe geborene Kinder österreichischer Väter die Staatsbürgerschaft durch Abstammung mit Geburt ex lege erwerben, sofern unter anderem die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wird. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb durch Abstammung nach § 7 StbG zum Zeitpunkt der Geburt nicht vor, so kann unmündigen Kindern auf Antrag unter vereinfachten Einbürgerungsvoraussetzungen
G die Staatsbürgerschaft verliehen werden.Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb durch Abstammung nach Paragraph 7, StbG zum Zeitpunkt der Geburt nicht vor, so kann unmündigen Kindern auf Antrag unter vereinfachten Einbürgerungsvoraussetzungen
Paragraph 12, Absatz 2, StbG die Staatsbürgerschaft verliehen werden. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.12.2013 ist eindeutig auf die Feststellung der Staatsbürgerschaft infolge Erwerbs durch Abstammung
G in der geltenden Fassung gerichtet. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid somit auch nur über diesen Erwerbstatbestand entschieden. Eine mögliche Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Antrag
G bleibt davon unberührt.Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, StbG in der geltenden Fassung gerichtet. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid somit auch nur über diesen Erwerbstatbestand entschieden. Eine mögliche Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Antrag
Paragraphen 10 f, f, StbG bleibt davon unberührt. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Rechtsauffassung, dass auf den gegenständlichen Staatsbürgerschaftserwerb die Bestimmungen des StbG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 anzuwenden ist aus folgenden Gründen nicht im Recht:Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Rechtsauffassung, dass auf den gegenständlichen Staatsbürgerschaftserwerb die Bestimmungen des StbG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2013, anzuwenden ist aus folgenden Gründen nicht im Recht: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob ein Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt durch Abstammung erlangt hat, nach den staatsbürgerrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die zum betreffenden Zeitpunkt in Geltung standen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom
GH nichts anderes ausspricht - ex nunc und pro futuro. Somit ist die Bestimmung
7 B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände, mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden. Die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof
GH nichts anderes ausspricht - ex nunc und pro futuro. Somit ist die Bestimmung
Paragraph 140, Absatz 7, B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände, mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden. Die Aufhebung beendet somit den zeitlichen Bedingungsbereich der Rechtsvorschrift, jedoch nicht ihren Vollzugsbereich [s. „Die Rechtswirkungen aufhebender Erkenntnisse im verfassungsgerichtlichen Verfahren, Michael Rohregger/Josef Schuch in Lang/Holoubek (Hrsg.)]. Ein verwirklichter Tatbestand im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG liegt dann vor, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist, d.h. wenn ein Sachverhalt, der unveränderbar ist, verwirklicht wurde, auf den der Tatbestand einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Rechtsvorschrift sich bezieht. Ist dies der Fall, dann ist die aufgehobene Rechtsvorschrift - von einer entgegengesetzten Anordnung des Verfassungsgerichtshofes abgesehen - auch auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände anzuwenden, auch wenn die Entscheidung erst nach dem Wirksamwerden der Aufhebung erfolgt (vgl. Berchtold, Verwirklichte Tatbestände im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG, in: FS Adamovich, 21).Ein verwirklichter Tatbestand im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG liegt dann vor, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist, d.h. wenn ein Sachverhalt, der unveränderbar ist, verwirklicht wurde, auf den der Tatbestand einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Rechtsvorschrift sich bezieht. Ist dies der Fall, dann ist die aufgehobene Rechtsvorschrift - von einer entgegengesetzten Anordnung des Verfassungsgerichtshofes abgesehen - auch auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände anzuwenden, auch wenn die Entscheidung erst nach dem Wirksamwerden der Aufhebung erfolgt vergleiche Berchtold, Verwirklichte Tatbestände im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG, in: FS Adamovich, 21). Der dem Erwerb durch Abstammung
G zugrundeliegende Tatbestand (Sachverhalt) wird mit Geburt des betreffenden Kindes verwirklicht. Dieser Sachverhalt ist unveränderlich. Die belangte Behörde hat einen bereits erfolgten Staatsbürgerschaftserwerb durch Abstammung
G auf Antrag oder von Amts wegen lediglich festzustellen. Eine Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Wirksamkeit zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde kommt diesfalls nicht mehr in Betracht.Der dem Erwerb durch Abstammung
Paragraph 7, StbG zugrundeliegende Tatbestand (Sachverhalt) wird mit Geburt des betreffenden Kindes verwirklicht. Dieser Sachverhalt ist unveränderlich. Die belangte Behörde hat einen bereits erfolgten Staatsbürgerschaftserwerb durch Abstammung
Paragraph 7, StbG auf Antrag oder von Amts wegen lediglich festzustellen. Eine Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Wirksamkeit zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde kommt diesfalls nicht mehr in Betracht.
G idF BGBl. Nr. 311/1985 zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin erwarb ein eheliches Kind mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn
Abs. 3 leg. cit. erwarb ein uneheliches Kind mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn seine Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürgerin war.
Paragraph 7, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 311 aus 1985, zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin erwarb ein eheliches Kind mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn
Absatz 3, leg. cit. erwarb ein uneheliches Kind mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn seine Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürgerin war. Die Beschwerdeführerin hat als uneheliche Tochter eines österreichischen Staatsbürgers und einer kubanischen Staatsangehörigen die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt nicht durch Abstammung erworben. Die ab 01.August 2013 in Geltung stehenden Bestimmungen zum Erwerb durch Abstammung, sind auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar (siehe dazu auch das jüngste Erkenntnis des VwGH vom 18.06.2014, 2013/01/0151). Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht österreichische Staatsbürgerin durch Abstammung geworden ist, sodass die dagegen erhobene Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen war.Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht österreichische Staatsbürgerin durch Abstammung geworden ist, sodass die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.080.26150.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.