GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat daher
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 60,00 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, erließ gegen den Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch: „Sie haben als Lenker des auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuges Peugeot 7***** (Handelsbezeichnung ...) mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 22.01.2014 um 12:44 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle festgestellt wurde, in 1220 Wien die mautpflichtige Bundesstraße A22 (Donauufer-Autobahn) im Mautabschnitt Kaisermühlen – Knoten Wien Kaisermühlen bei km 000,856 auf der Richtungsfahrbahn in Fahrtrichtung Knoten Wien Kaisermühlen benützt, ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, nämlich durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Am Fahrzeug war eine Vignette angebracht, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufwies und demnach ungültig war.„Sie haben als Lenker des auf Sie zugelassenen Kraftfahrzeuges Peugeot 7***** (Handelsbezeichnung ...) mit dem behördlichen Kennzeichen W-... am 22.01.2014 um 12:44 Uhr, wie von der automatischen Vignettenkontrolle festgestellt wurde, in 1220 Wien die mautpflichtige Bundesstraße A22 (Donauufer-Autobahn) im Mautabschnitt Kaisermühlen – Knoten Wien Kaisermühlen bei km 000,856 auf der Richtungsfahrbahn in Fahrtrichtung Knoten Wien Kaisermühlen benützt, ohne die nach Paragraph 10, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, nämlich durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt. Am Fahrzeug war eine Vignette angebracht, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufwies und demnach ungültig war. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, BGBl. I Nr. 109/2002 in der geltenden Fassung.Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 – BStMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden,
MG.Geldstrafe von € 300,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden,
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG. Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens (10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 330,00. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei mit Strafverfügung vom 25.03.2014 des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk zur Last gelegt worden, er habe die mautpflichtige Bundesstraße A 22 benützt ohne die nach § 10 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, nämlich durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben. Es sei über ihn eine Geldstrafe von 550,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) verhängt worden.Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei mit Strafverfügung vom 25.03.2014 des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk zur Last gelegt worden, er habe die mautpflichtige Bundesstraße A 22 benützt ohne die nach Paragraph 10, Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß, nämlich durch Anbringen einer gültigen Mautvignette am Fahrzeug, entrichtet zu haben. Es sei über ihn eine Geldstrafe von 550,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) verhängt worden. Gegen diese Strafverfügung habe der Beschwerdeführer fristgerecht Einspruch erhoben und habe dazu ausgeführt, dass er die ihm zur Last gelegte Verletzung der genannten Rechtsvorschriften nicht begangen habe. Die zum Tatzeitpunkt auf dem PKW angebrachte Vignette sei ordnungsgemäß angebracht und gültig gewesen. Die Vignette sei nach Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt - entsprechend dem auf der Vignettenrückseite befindlichen Anbringungshinweis auf der Windschutzscheibe angeklebt worden, sodass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar sei. Die Vignette habe sich auch nicht hinter dem Tönungsstreifen befunden. Die Vignette sei entsprechend den Vorgaben in der Mautordnung angebracht worden und habe er sohin keinen strafbaren Tatbestand verwirklicht. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, seiner Unbescholtenheit und letztlich aufgrund seines geringen Verschuldens ersucht, die Strafhöhe größtmöglich herabzusetzen. Mit dem Straferkenntnis vom 19.05.2014 des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk sei über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag 30,00 Euro) verhängt worden, weil er am 22.01.2014 um 12:44 Uhr auf der Bundesstraße A 22 ein mehrspuriges KFZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am Fahrzeug eine Vignette angebracht gewesen sei, die zum Tatzeitpunkt nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufgewiesen habe und demnach ungültig gewesen sei. (Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette). Dadurch hätte er eine Übertretung des § 11 Abs. 1 des Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) begangen, weshalb er nach § 20 Abs. 1 BStMG zu bestrafen gewesen sei.Mit dem Straferkenntnis vom 19.05.2014 des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk sei über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 300,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden; Verfahrenskostenbeitrag 30,00 Euro) verhängt worden, weil er am 22.01.2014 um 12:44 Uhr auf der Bundesstraße A 22 ein mehrspuriges KFZ mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t gelenkt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, da am Fahrzeug eine Vignette angebracht gewesen sei, die zum Tatzeitpunkt nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufgewiesen habe und demnach ungültig gewesen sei. (Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette). Dadurch hätte er eine Übertretung des Paragraph 11, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 (BStMG) begangen, weshalb er nach Paragraph 20, Absatz eins, BStMG zu bestrafen gewesen sei. Die Beschwerde sei zulässig, da sie rechtzeitig erfolgt sei und der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt worden sei. Das Straferkenntnis des Magistratischen Bezirksamtes für den ... Bezirk vom 19.05.2014, sei ihm am 22.05.2014 durch Hinterlegung zugestellt worden, weshalb die Beschwerde binnen offener Frist erfolgt sei. Die Strafverfügung sowie das Straferkenntnis entbehren jeder gesetzlichen Grundlage und hätte er nicht bestraft werden dürfen. Durch die über ihn verhängte Geldstrafe sei er in seinem Eigentumsrecht verletzt worden. Nicht zuletzt verstoße das Straferkenntnis auch gegen das Willkürverbot. Das Straferkenntnis stehe durch ein Verkennen der Rechtslage im Widerspruch zu den bestehenden Rechtsvorschriften und der Judikatur. Wiederholend bekräftige der Beschwerdeführer, dass er die ihm zur Last gelegte Verletzung der genannten Rechtsvorschriften nicht begangen habe. Die zum Tatzeitpunkt an dem gegenständlichen PKW angebrachte Vignette sei ordnungsgemäß angebracht worden und gültig gewesen. Die Vignette sei nach Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt - entsprechend dem auf der Vignettenrückseite befindlichen Anbringungshinweis auf der Windschutzscheibe angeklebt worden, sodass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar gewesen sei. Die Vignette habe sich auch nicht hinter dem Tönungsstreifen befunden. Die Vignette sei entsprechend den Vorgaben in der Mautordnung angebracht und sei daher gültig gewesen. Es sei sohin kein strafbarer Tatbestand verwirklicht worden. Im gegenständlichen Fall sei dem Beschwerdeführer ebenso angelastet worden, dass die an seinem KFZ aufgeklebte Vignette zum Tatzeitpunkt nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufgewiesen habe Infolge dieses Umstandes bzw. der nach wie vor fehlenden rechtlichen Grundlagen bilde weder ein Schriftzug „UNGÜLTIG“, noch beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung oder Ähnliches einen verwaltungsrechtlich strafbaren Tatbestand. Dass die Vignette nicht die „erforderlichen Sicherheitsmerkmale" aufwies, bilde auch im gegenständlichen Fall im Hinblick auf die heranzuziehende geltende Rechtslage kein Tatbestandsmerkmal. Abgesehen davon, dass diese, in der Begründung angeführten Feststellungen über die angeblich fehlenden Sicherheitsmerkmale rechtlich nicht relevant seien, sei überdies auch hier festzuhalten, dass sich aus den „Beweisbildern“ keineswegs entnehmen bzw. nachweisen lasse, dass die auf seinem KFZ aufgeklebte Vignette zum Tatzeitpunkt tatsächlich nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufgewiesen hätte und sohin ungültig gewesen sei. Die in der Begründung des Straferkenntnisses angeführten Mängel lassen sich in keinster Weise erkennbar nachvollziehen und können diese schon gar nicht mit der erforderlichen Sicherheit als erwiesen angesehen werden. Diese scheinen - wie auch aus der Formulierung hervorgeht - nur vage Vermutungen zu sein und seien äußerst fragwürdig. Die Vignette sei ordnungsgemäß angebracht und gültig gewesen. Das Verfahren gründet sich auf die Anzeige der ASFINAG vom 03.03.2014, wonach von der automatischen Vignettenkontrolle und im System unter der Deliktnummer ... erfasst, festgestellt wurde, dass sich am mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-..., am 22.01.2014 um 12:44 Uhr, beim Befahren der Mautstelle in 1220 Wien, A 22 (Donauufer-Autobahn), Mautabschnitt Kaisermühlen – Knoten Wien Kaisermühlen bei km 000,856, in Fahrtrichtung Knoten Wien Kaisermühlen keine gültige Mautvignette befand, zumal die angebrachte Vignette nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale aufwies. Über Aufforderung von Seiten des Verwaltungsgerichts Wien legte die ASFINAG mit der Stellungnahme vom 22.07.2014 die Referenzbilder in hochauflösender Qualität vor. Dazu wurde ausgeführt, dass die Ziffer „3“ und der Buchstabe „B“ auf der Vignette nicht mehr vollständig vorhanden waren. Beim erstmaligen Ablösen der Vignette und einer Wiederverwendung werden diese Sicherheitsmerkmale - Fehlen von Ziffern und Buchstaben – ausgelöst. Das Verwaltungsgericht Wien führte zur Klärung des Sachverhaltes am 17.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen ist. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet. Es wurde erwogen:
1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen.
Paragraph 20, Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis zu 3.000 Euro zu bestrafen. Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Tatzeitpunkt mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug die Tatörtlichkeit befuhr. Er wendet ein, dass die am Fahrzeug angebrachte Vignette gültig war. Die im Verfahren vorgelegten Referenzfotos zeigen zweifelsfrei, dass auf der am Fahrzeug angebrachten Vignette die Ziffer „3“ und der Buchstabe „B“ fehlen, damit war die am Fahrzeug angebrachte Vignette frei von Irrtum als ungültig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat sohin gegen § 20 Abs. 1 BStMG (ordnungsgemäß entrichtet zu haben) verstoßen. Die im Verfahren vorgelegten Referenzfotos zeigen zweifelsfrei, dass auf der am Fahrzeug angebrachten Vignette die Ziffer „3“ und der Buchstabe „B“ fehlen, damit war die am Fahrzeug angebrachte Vignette frei von Irrtum als ungültig zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer hat sohin gegen Paragraph 20, Absatz eins, BStMG (ordnungsgemäß entrichtet zu haben) verstoßen. Zum Verschulden ist aufzuführen, dass sich jeder Benützer von Mautstraßen vor dem Fahrtantritt davon zu überzeugen hat, dass eine gültige Vignette am Fahrzeug angebracht ist. Diese Sorgfaltspflicht ist jedem geprüften Fahrzeuglenker zumutbar. Indem der Beschwerdeführer dies unterließ, hat er auffallend sorglos gehandelt. Das Verschulden an der Begehung der Übertretung wiegt daher schwer.
G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte im erheblichen Maße das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an einer ordnungsgemäßen Entrichtung der zeitabhängigen Maut, zumal diese zur Gänze nicht entrichtet wurde. Das Verschulden des Beschwerdeführers war als gravierend einzustufen, weshalb insgesamt eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG nicht in Betracht kam. Das Verschulden des Beschwerdeführers war als gravierend einzustufen, weshalb insgesamt eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Betracht kam. Nach dem vorliegenden Akteninhalt war der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unbescholten, was als mildernd zu bewerten war, Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Von der Behörde wurde bereits die Mindeststrafe verhängt. Hierbei hat sie die vom Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren bekannt gegebenen schlechten Einkommensverhältnisse ausreichend berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.061.038.27698.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.