GVG wird der Beschwerde stattgegeben und Frau S. P. auf Antrag vom 29.07.2014
bis 61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), LGBl. Nr. 18/1989, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, LGBl. Nr. 32/1989, beide in der geltenden Fassung, ab 01.08.2014 auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen, jedoch vorerst längstens bis 31.08.2015 in der Höhe von monatlich EUR 146,22 gewährt.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und Frau S. P. auf Antrag vom 29.07.2014
Paragraphen 60 bis 61 a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989), Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 1989,, und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1989,, beide in der geltenden Fassung, ab 01.08.2014 auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen, jedoch vorerst längstens bis 31.08.2015 in der Höhe von monatlich EUR 146,22 gewährt. Entscheidungsgründe Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe vom 29.7.2014 mit der Begründung abgewiesen, dass der Nachweis für einen 5-jährigen ständigen legalen Aufenthalt in Österreich (vgl. § 61 Abs. 1 iVm § 61a WWFSG 1989) nicht erbracht worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Gewährung von Wohnbeihilfe vom 29.7.2014 mit der Begründung abgewiesen, dass der Nachweis für einen 5-jährigen ständigen legalen Aufenthalt in Österreich vergleiche Paragraph 61, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 61 a, WWFSG 1989) nicht erbracht worden sei. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Frau S. P. im Hinblick auf einen schon am 23.11.2005 gestellten Asylantrag und einen seit 2011 bestehenden Aufenthaltstitel und übersendete als Beilage den Auszug einer sie betreffenden Entscheidung des Asylgerichtshofes. Sie habe – sinngemäß – die erforderlichen Bestätigungen hinsichtlich des Asylverfahrens (vgl. § 61a Abs. 1 WWFSG 1989) bei der Regionaldirektion des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen nicht erhalten können, sondern erhielten diese nur Bedienstete der Behörde (MA 50).Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Frau S. P. im Hinblick auf einen schon am 23.11.2005 gestellten Asylantrag und einen seit 2011 bestehenden Aufenthaltstitel und übersendete als Beilage den Auszug einer sie betreffenden Entscheidung des Asylgerichtshofes. Sie habe – sinngemäß – die erforderlichen Bestätigungen hinsichtlich des Asylverfahrens vergleiche Paragraph 61 a, Absatz eins, WWFSG 1989) bei der Regionaldirektion des Bundesamtes für Asyl- und Fremdenwesen nicht erhalten können, sondern erhielten diese nur Bedienstete der Behörde (MA 50). Die Beschwerdeführerin reiste lt. eigenen Angaben vor dem Bundesasylamt am 17.11.2005 illegal in das Bundesgebiet ein. Sie stellten am 23.11.2005 einen Asylantrag. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2007, FZ. 05 20.363-BAW, wurde wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf in ihren Herkunftsstaat Serbien, ausgenommen Provinz Kosovo, gem. § 8 Abs. 1 AsylG 1997 i.d.F. BGBl I 2003/101 zulässig sei und ihre Ausweisung
2 leg.cit. ausgesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Schutzlosigkeit bzw. der fehlenden Existenzgrundlage keine Glaubwürdigkeit zugekommen sei.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.03.2007, FZ. 05 20.363-BAW, wurde wurde der Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Bf in ihren Herkunftsstaat Serbien, ausgenommen Provinz Kosovo, gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins 2003/101 zulässig sei und ihre Ausweisung
Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. ausgesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorbringen hinsichtlich der behaupteten Schutzlosigkeit bzw. der fehlenden Existenzgrundlage keine Glaubwürdigkeit zugekommen sei. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2011, B6 311.315-1/2008/9E sowie B6 311.316-1/2008/5E, wurde zwar die Abweisung des Asylantrages bestätigt, jedoch festgestellt, dass die Ausweisung
G 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig sei.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.12.2011, B6 311.315-1/2008/9E sowie B6 311.316-1/2008/5E, wurde zwar die Abweisung des Asylantrages bestätigt, jedoch festgestellt, dass die Ausweisung
Paragraph 10, Absatz 5 und Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 i.d.g.F. auf Dauer unzulässig sei. Lt. telef. Rücksprache mit dem Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (MA 35), Competence Center Recht, und lt. den schon im Akt der Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe (MA 50) aufliegender Information der MA 35 wurde Frau S. P. erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit ab 12.01.2012 bis 12.01.2013 ausgestellt. In der Folge wurde der Aufenthaltstitel 2x verlängert, zuletzt bis 14.01.2015, sodass die Aufenthaltstitel der MA 35 bisher ununterbrochen von 12.01.2012 bis 14.01.2015 bestehen. Somit stellt sich im Verfahren betreffend Gewährung von Wohnbeihilfe die Frage, ob der davor liegende Aufenthalt von Frau S. P. in Summe mit dem Zeitraum, für den seitens der MA 35 Aufenthaltstitel gewährt wurden, mindestens seit 5 Jahren ein ständig legaler Aufenthalt vorgelegen hat. Da die Bf lt. eigenen Angaben am 17.11.2015 illegal eingereist ist und am 23.11.2005 einen Asylantrag gestellt hat, kann eine sichere Aussage über den „legalen“ Aufenthalt von 17.11.2005 bis zur Antragstellung am 23.11.2005 hg. nicht getroffen werden. Jedoch steht fest, dass während der Dauer des Asylverfahrens, also spätestens ab Stellen des Asylantrages am 23.11.2005, ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne eines einstweiligen Aufenthaltsrechtes bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag und/oder eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat vorgelegen ist.
1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der im Dezember 2011geltenden Fassung hatte die Behörde einen Aufenthaltstitel
9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen
G 2005 oder eine Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden war. § 73 AVG galt. Die Frist
1 AVG begann mit der Zustellung der
G 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
Paragraph 44 a, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der im Dezember 2011geltenden Fassung hatte die Behörde einen Aufenthaltstitel
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt worden war. Paragraph 73, AVG galt. Die Frist
Paragraph 73, Absatz eins, AVG begann mit der Zustellung der
Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
2 leg.cit. waren in einem Verfahren
4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 unzulässig. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die MA 35 erfolgte somit nicht aufgrund eines von der Bf zu stellenden Antrages, sondern von Amts wegen. Dies wohl deshalb, weil zwischen Asylrecht (AsylG) und „normalem Einwanderungsrecht“ (NAG) klare Grenzen bestehen. Einen Zugang vom Asylrecht zum sonstigen Einwanderungsrecht gibt es im Regelfall nur dort, wo der Gesetzgeber dies im Ausnahmefall vorsieht. Derartige „Schnittstellen“ sind der Disposition des Betroffenen selbst weitgehend entzogen (vgl. § 44a Abs. 2 NAG, wo eben diese nur ausnahmsweise gegebene Durchlässigkeit sonst strikt unterbunden war).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels durch die MA 35 erfolgte somit nicht aufgrund eines von der Bf zu stellenden Antrages, sondern von Amts wegen. Dies wohl deshalb, weil zwischen Asylrecht (AsylG) und „normalem Einwanderungsrecht“ (NAG) klare Grenzen bestehen. Einen Zugang vom Asylrecht zum sonstigen Einwanderungsrecht gibt es im Regelfall nur dort, wo der Gesetzgeber dies im Ausnahmefall vorsieht. Derartige „Schnittstellen“ sind der Disposition des Betroffenen selbst weitgehend entzogen vergleiche Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG, wo eben diese nur ausnahmsweise gegebene Durchlässigkeit sonst strikt unterbunden war). Im vorliegenden Anlassfall ist die Durchlässigkeit der unterschiedlichen Aufenthaltsregime teleologisch begründet: Kann jemandem mangels dafür hinreichender Asylgründe kein Flüchtlingsstatus zuerkannt werden, kann er (sie) aber auch auf Dauer nicht ausgewiesen werden, fiele der (die) Betreffende sonst dem dauernden Status der „Halblegalität“ im Sinne einer dauerhaft bloßen Duldung des Aufenthaltes anheim. Dies kann weder im Sinne des AsylG, des NAG, des AuslBG oder fremdenpolizeilicher Regelungen sein, zumal die Betroffenen weder Zugang zum Arbeitsmarkt noch Anspruch auf die meist vom „legalen Mindestaufenthalt“ abhängigen staatlichen Leistungen hätten und wohl im noch relativ „günstigsten“, dennoch aber sicher unerwünschten Fall auf nicht genehmigte Beschäftigungsverhältnisse zur Befriedigung ihrer Lebensbedürfnisse zurückgreifen müssten. Es liegt also im Interesse des allgemeinen Wohles sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, dass bei nicht bloß vorübergehenden Ausweisungshindernissen dem (der) Fremden ein legaler Aufenthaltsstatus samt Berechtigung des Zuganges zum Arbeitsmarkt zukommt. Ein weiterer Grund, weshalb ein solcher legaler Status nur von Amts wegen (und nicht über Antrag) gewährt werden soll, besteht darin, dass das bereits davor bestehende materielle Aufenthaltsrecht auch formell (ausdrückliche Bewilligung durch die „Rot-Weiß-Rot–Kare plus“) zugesprochen und um den Arbeitsmarktzugang erweitert wird. Im vorliegenden Anlassfall erfolgte die Feststellung des Asylgerichtshofes, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens
Im vorliegenden Anlassfall erfolgte die Feststellung des Asylgerichtshofes, dass eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist, im Hinblick auf die Achtung des Privat- und Familienlebens
Ein solcher familiärer Bindungsgrad entsteht nach hg. Auffassung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt plötzlich, sondern über Jahre kontinuierlich, sodass dieser nicht erst im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Asylgerichtshof Mitte Dezember 2011 eingetreten ist, sondern schon geraume Zeit davor. Auch in diesem Lichte muss das dauernde Hindernis
EMRK für eine Ausweisung schon erheblich früher vorgelegen sein und wurde die am 20.03.2007 diesbezüglich getroffene anderslautende Entscheidung des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof letztlich auch revidiert.Ein solcher familiärer Bindungsgrad entsteht nach hg. Auffassung nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt plötzlich, sondern über Jahre kontinuierlich, sodass dieser nicht erst im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Asylgerichtshof Mitte Dezember 2011 eingetreten ist, sondern schon geraume Zeit davor. Auch in diesem Lichte muss das dauernde Hindernis
Paragraph 8, EMRK für eine Ausweisung schon erheblich früher vorgelegen sein und wurde die am 20.03.2007 diesbezüglich getroffene anderslautende Entscheidung des Bundesasylamtes vom Asylgerichtshof letztlich auch revidiert. Dies führt für das Verwaltungsgericht Wien zu dem Gesamtergebnis, dass im Zeitpunkt der Antragstellung der Bf auf Wohnbeihilfe am 29.07.2014 ein schon mindestens 5 Jahre bestehender ständig legaler Aufenthalt der Bf in Österreich vorgelegen hat und somit auch die Voraussetzung
1 WWFSG für die Gewährung der Wohnbeihilfe vorliegt. Dies führt für das Verwaltungsgericht Wien zu dem Gesamtergebnis, dass im Zeitpunkt der Antragstellung der Bf auf Wohnbeihilfe am 29.07.2014 ein schon mindestens 5 Jahre bestehender ständig legaler Aufenthalt der Bf in Österreich vorgelegen hat und somit auch die Voraussetzung
Paragraph 61, a Absatz eins, WWFSG für die Gewährung der Wohnbeihilfe vorliegt. Zur Zuerkennung der Wohnbeihilfe selbst ist noch Folgendes auszuführen: Das anrechenbare Monatseinkommen beträgt unter Umlegung des
3 WWFSG ist die Wohnbeihilfe in der Höhe des Unterschiedes zwischen anerkanntem und zumutbarem Wohnungsaufwand zu gewähren.
Paragraph 60, Absatz 3, WWFSG ist die Wohnbeihilfe in der Höhe des Unterschiedes zwischen anerkanntem und zumutbarem Wohnungsaufwand zu gewähren. Die Berechnung erfolgte mittels eines Rechenprogrammes insbesondere auf Basis des
3 WWFSG 1989 verminderten Familieneinkommens, der Wohnungsgröße und bestimmter Anteile der monatlichen Wohnungskosten (z.B. ohne Betriebskosten).Die Berechnung erfolgte mittels eines Rechenprogrammes insbesondere auf Basis des
Paragraph 20, Absatz 3, WWFSG 1989 verminderten Familieneinkommens, der Wohnungsgröße und bestimmter Anteile der monatlichen Wohnungskosten (z.B. ohne Betriebskosten). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.241.083.RP25.30063.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.