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{'item': 'VGW-001/059/30387/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.12.2014 GeschäftszahlVGW-001/059/30387/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc

Art. 3Z. 10, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr.

Schattauer über die Beschwerde des Herrn R. H., vertreten durch Rechtsanwaltssozietät, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den

  1. Bezirk, vom 22.7.2014, Zahl MBA 10 - S 26120/13, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 22, Wiener Naturschutzgesetz in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des
  2. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil; in Verbindung mit EU-Richtlinie 2009/128/

Artikel 3, Ziffer 10,, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 112,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 112,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. BEGRÜNDUNG 1.

  1. Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der H.-ges.m.b.H. mit Sitz in Wien, F., zu verantworten dass diese Gesellschaft am 18.6.2013 das Biozid "Fossil Shield" im Geschützen Landschaftsteil W. versprühen hat lassen, obwohl gemäß § 3 Abs. 1 Z 12 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des
  2. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil der Einsatz von Kunstdünger und Pestiziden im geschützten Landschaftsteil verboten ist und gemäß EU-Richtlinie 2009/128/

Art. 3

Z 10 als „Pestizid“ a) ein Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (

) Nr. 1107/2009; b) ein Biozid-Produkt im Sinne der Richtlinie 98/8/

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

(2)bezeichnet werden.„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der H.-ges.m.b.H. mit Sitz in Wien, F., zu verantworten dass diese Gesellschaft am 18.6.2013 das Biozid "Fossil Shield" im Geschützen Landschaftsteil W. versprühen hat lassen, obwohl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil der Einsatz von Kunstdünger und Pestiziden im geschützten Landschaftsteil verboten ist und gemäß EU-Richtlinie 2009/128/

Artikel 3

, Ziffer 10, als „Pestizid“ a) ein Pflanzenschutzmittel im Sinne der Verordnung (

) Nr. 1107 aus 2009,; b) ein Biozid-Produkt im Sinne der Richtlinie 98/8/

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten

(2)bezeichnet werden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 49 Abs. 1 Z 22 Wiener Naturschutzgesetz; in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 12 der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil; in Verbindung mit EU-Richtlinie 2009/128/

Art. 3

Z 10Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 22, Wiener Naturschutzgesetz; in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 12, der Verordnung der Wiener Landesregierung betreffend die Erklärung von Teilen des 10. Wiener Gemeindebezirkes zum geschützten Landschaftsteil; in Verbindung mit EU-Richtlinie 2009/128/

Artikel 3

, Ziffer 10 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 560,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 9 Stunden § 49 Abs. 1 Z 22 Wiener NaturschutzgesetzParagraph 49, Absatz eins, Ziffer 22, Wiener Naturschutzgesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 56,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 616,

  1. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen. Die H.-ges.m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr R. H. verhängte Geldstrafe von € 560,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 56,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs.7 VStG zur ungeteilten Hand.“Die H.-ges.m.b.H. haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herr R. H. verhängte Geldstrafe von € 560,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 56,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG zur ungeteilten Hand.“ 1.
  2. Begründend wurde dazu von der belangten Behörde ausgeführt: „Die Ihnen zur Last gelegte und im Spruch näher ausgeführte Verwaltungsübertretung gelangte der erkennenden Behörde durch eine Anzeige der MA 22 - Umweltschutz zur Kenntnis. Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. …. Unbestritten blieb, dass am 18.06.2013 das Biozid „Fossil Shield“ im Geschützten Landschaftsteil W. versprüht wurde. Bei dem eingesetzten Insektenbekämpfungsmittel handelt es sich um ein Biozid im Sinne des Biozidproduktegesetzes, welches somit im geschützten Landschaftsteil W. nicht eingesetzt werden darf. Bestritten wurde lediglich die Zuständigkeit des Beschuldigten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist auch der Auftraggeber unmittelbarer Täter (VwGH vom 15.6.1992, Zl. 91/10/0146; VwGH vom 16.7.2010, Zl. 2008/07/0215; VwGH vom 29.1.2009, Zl. 2006/10/0015). Die Ihnen zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Ein derartiges Vorbringen, das geeignet gewesen wäre, Ihr mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, haben Sie aber nicht erstattet. Demnach sind auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit zweifelsfrei erwiesen. Zur Bemessung der Strafhöhe: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten des/der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sind im vorliegenden Fall durchschnittlich. Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Ihre Vermögens- und Einkommensverhältnisse und allfälligen Sorgepflichten haben Sie der Behörde nicht bekannt gegeben. Es wurden mangels Angaben durchschnittliche Werte angenommen, da sich keine Anhaltspunkte für eine schlechte wirtschaftliche Lage ergaben. Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe ist die verhängte Strafe nicht zu hoch bemessen. Der Kostenausspruch und der Ausspruch über die Haftung stützen sich auf die im Spruch angeführten zwingenden Bestimmungen des Gesetzes. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ 1.
  3. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, frist- und formgerecht erhobene Beschwerde vom 22.8.
  4. 1.3.1 In dieser Beschwerde wird zunächst - aber ohne irgendeine nähere Begründung - ausgeführt, dem angefochtenen Straferkenntnis liege eine "unzutreffende Rechtsansicht der erkennenden Behörde zugrunde", Ausführungen, wonach die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretung bestritten werde, können der Beschwerde nicht entnommen werden. Soweit sich die Beschwerdeausführungen als Anführung von Beschwerdegründen (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) deuten lassen, richten sich diese vielmehr ausschließlich gegen die Erwägungen der belangten Behörde zur subjektiven Tatseite, welche als verfehlt gerügt werden, insofern der Beschuldigte sämtlichen ihn treffenden Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre.1.3.1 In dieser Beschwerde wird zunächst - aber ohne irgendeine nähere Begründung - ausgeführt, dem angefochtenen Straferkenntnis liege eine "unzutreffende Rechtsansicht der erkennenden Behörde zugrunde", Ausführungen, wonach die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Verwaltungsübertretung bestritten werde, können der Beschwerde nicht entnommen werden. Soweit sich die Beschwerdeausführungen als Anführung von Beschwerdegründen vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) deuten lassen, richten sich diese vielmehr ausschließlich gegen die Erwägungen der belangten Behörde zur subjektiven Tatseite, welche als verfehlt gerügt werden, insofern der Beschuldigte sämtlichen ihn treffenden Sorgfaltspflichten nachgekommen wäre. 1.3.2 Wörtlich wird dazu ausgeführt: „... Weiters vermeint die erkennende Behörde festzustellen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstelle.„... Weiters vermeint die erkennende Behörde festzustellen, dass die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG darstelle. Dies zitierte die erkennende Behörde zwar grundlegend richtig, nämlich unter Anführung des § 5 Abs. 1 VStG, dass zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genüge, die erkennende Behörde hat es jedoch zur Gänze unterlassen, festzustellen, aus welchen Aspekten heraus beim gegebenen Sachverhalt hier ein fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten zu erblicken ist.Dies zitierte die erkennende Behörde zwar grundlegend richtig, nämlich unter Anführung des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, dass zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten genüge, die erkennende Behörde hat es jedoch zur Gänze unterlassen, festzustellen, aus welchen Aspekten heraus beim gegebenen Sachverhalt hier ein fahrlässiges Verhalten des Beschuldigten zu erblicken ist. In diesem Zusammenhang möge die erkennende Behörde ihr geschätztes Augenmerk auf die diesbezügliche Judikatur lenken, wonach es bei dem gegebenen Sachverhalt wohl außer Streit steht und auch von der erkennenden Behörde sogar eingeräumt wird, dass hier der Beschuldigte mit keiner Art des Vorsatzes, weder mit Absicht, Wissentlichkeit oder bedingtem Vorsatz gehandelt hätte. Jedoch ist auch die Fahrlässigkeit nach § 6 StGB, auf welchen § 5 StVG bzw. dessen ständige Judikatur verweist, nicht anwendbar, zumal weder bewusste noch unbewusste Fahrlässigkeit vorliegt, zumal vom gegebenen Sachwalt wohl nicht davon ausgegangen werden kann, dass hier der Beschuldigte objektive Sorgfaltspflichten verletzt hätte, wobei hier als Maßfigur der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat, vorliegt.Jedoch ist auch die Fahrlässigkeit nach Paragraph 6, StGB, auf welchen Paragraph 5, StVG bzw. dessen ständige Judikatur verweist, nicht anwendbar, zumal weder bewusste noch unbewusste Fahrlässigkeit vorliegt, zumal vom gegebenen Sachwalt wohl nicht davon ausgegangen werden kann, dass hier der Beschuldigte objektive Sorgfaltspflichten verletzt hätte, wobei hier als Maßfigur der einsichtige und besonnene Mensch, den man sich in die Lage des Täters versetzt zu denken hat, vorliegt. Die erkennende Behörde trifft jedenfalls keine wie auch immer gearteten Feststellungen oder gar eine Begründung, dass hier der Beschuldigte eine objektive Sorgfaltspflicht bzw. den an ihn anzulegenden Sorgfaltsmaßstab verletzt hätte, sodass hier die erkennende Behörde überhaupt keine Feststellungen zur subjektiven Tat bzw. zur Schuld des Beschuldigten Feststellungen getätigt hat und sohin allein schon aus diesem Grund das nunmehr angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufheben und das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren auch zur Gänze einzustellen sein wird. Die erkennende Behörde hätte hier auch müssen Feststellungen dazu treffen, aus welchen Gründen der Beschuldigte bei Beauftragung eines konzessionierten Gewerbefachbetriebes, nämlich der Firma A. hier auch seinen objektiven Sorgfaltsmaßstab verletzt hätte und daher von Fahrlässigkeit auszugehen wäre, was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist. Es bedarf keiner weiterreichenden Erklärungen, dass selbst für einen besonnenen und vernünftigen Unternehmer, wie es der Beschuldigte darstellt, er bei Beauftragung eines konzessionierten Fachbetriebes, nämlich der Firma A. er wohl beruhigt davon ausgehen kann, dass diese Firma auch unter Anlegung der Sachverständigenhaftung nach § 1299 ABGB in Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen ist und daher nur erlaubte Produkte verwendet.Es bedarf keiner weiterreichenden Erklärungen, dass selbst für einen besonnenen und vernünftigen Unternehmer, wie es der Beschuldigte darstellt, er bei Beauftragung eines konzessionierten Fachbetriebes, nämlich der Firma A. er wohl beruhigt davon ausgehen kann, dass diese Firma auch unter Anlegung der Sachverständigenhaftung nach Paragraph 1299, ABGB in Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen ist und daher nur erlaubte Produkte verwendet. Der Beschuldigte als Unternehmer ist sohin sämtlichen Sorgfaltspflichten nachgekommen, zumal aber die erkennende Behörde wohl vernünftigerweise nicht davon ausgehen kann, dass der Beschuldigte als völliger Laie in positiver Kenntnis über sämtliche gesetzlichen Bestimmungen bzw. auch über die einzelnen Produkte ist, deren Anzahl wohl auf den Bereich der Bio- und Pestizide unübersichtlich ist. Dazu bedarf es einer umfangreichen fachlichen Ausbildung, sogar eines Studiums, und wird man daher beim Beschuldigten als Unternehmer wohl vernünftigerweise nicht davon ausgehen können, dass er sämtliche Produkte auf diesem Gebiet kennt und ihn daher eine völlige Überwachungsvorschrift der von ihm beauftragen konzessionierten Fachfirma A. trifft. Die dem entgegenstehende Ansicht der erkennenden Behörde ist völlig weltfremd und entbehrt jeglicher realistischer wie auch rechtlicher Grundlage. Ebenso ist es unrichtig, dass die erkennende Behörde die Auffassung vertritt, dass es Verpflichtung des Beschuldigten im Zuge dieses Strafverfahrens gewesen wäre, sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, es darf wohl getrost davon ausgegangen werden, dass es immer noch Aufgabe und Verpflichtung der erkennenden Behörde ist, hier ein Verschulden des Beschuldigten festzustellen.“ 1.3.3 Beantragt werde daher, das Straferkenntnis vom 22.7.2014 ersatzlos aufzuheben und das eingeleitete Strafverfahren ersatzlos einzustellen.
  5. Die Beschwerde ist nicht begründet: 2.
  6. Zur Kognitionsbefugnis des angerufenen Verwaltungsgerichtes normiert die Bestimmung des § 27 VwGVG:2.
  7. Zur Kognitionsbefugnis des angerufenen Verwaltungsgerichtes normiert die Bestimmung des Paragraph 27, VwGVG: Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Die Bestimmung des § 9 Abs. 1 VwGVG lautet zu den Ziffern 3 und 4:Die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG lautet zu den Ziffern 3 und 4:§ 9.

(1)Die Beschwerde hat zu enthalten: ...Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten: ...
  1. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  2. das Begehren ... 2.
  3. Aus dem Beschwerdeinhalt ergibt sich, dass die Rechtswidrigkeit des von der belangten Behörde erlassenen Bescheides in einer fehlerhaften Beurteilung der subjektiven Tatseite erblickt wird, da nur in dieser Hinsicht Gründe für die behauptete Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung ausgeführt werden. Da in der Beschwerde keine Ausführungen zu einer allfälligen Rechtswidrigkeit des Bescheides rücksichtlich der von der belangten Behörde angestellten Erwägungen zur Verwirklichung der objektiven Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung oder einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung derselben getätigt werden (und da eine Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Bescheiderlassung nicht erkannt werden kann) hat sich die vom Verwaltungsgericht Wien anzustrengende Prüfung darauf zu beschränken, ob der belangten Behörde bei der Beurteilung der Verschuldensfrage ein zur Rechtswidrigkeit ihrer Entscheidung führender Fehler unterlaufen ist. 2.
  4. Dabei hat das erkennende Gericht nach der in § 38 VwGVG enthaltenen Verweisung ebenso wie die belangte Behörde die Bestimmungen des VStG, und hier insoweit insbesondere jene des § 5 VStG, anzuwenden:2.
  5. Dabei hat das erkennende Gericht nach der in Paragraph 38, VwGVG enthaltenen Verweisung ebenso wie die belangte Behörde die Bestimmungen des VStG, und hier insoweit insbesondere jene des Paragraph 5, VStG, anzuwenden: Schuld§ 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. 2.
  1. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat und vom Beschwerdeführer unbestritten, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1
  2. Satz VStG zu qualifizieren. Bei solchen Delikten ist die Behörde gehalten, ohne weiteres Verschulden anzunehmen, so der Täter mangelndes Verschulden nicht wenigstens glaubhaft macht. Somit obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. 2.
  3. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat und vom Beschwerdeführer unbestritten, ist die angelastete Verwaltungsübertretung als sogenanntes Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins,
  4. Satz VStG zu qualifizieren. Bei solchen Delikten ist die Behörde gehalten, ohne weiteres Verschulden anzunehmen, so der Täter mangelndes Verschulden nicht wenigstens glaubhaft macht. Somit obliegt es gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. 2.
  5. Dies bedeutet nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung aber auch, dass dem Beschuldigten eine besondere Vorbringenslast auferlegt wird. Er hat nämlich initiativ, von sich aus all jene Gründe darzulegen, die für seine Entlastung sprechen, so z.B. durch die Erstattung eines entsprechenden Tatsachenvorbringens, die Benennung bzw. Beibringung geeigneter Beweismittel und die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind dagegen nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen (vgl. VwGH 6.11.1974, 1779/73; 17.9.1985, 84/04/0237; 9.11.1989, 88/06/0165).Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind dagegen nicht geeignet, den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen vergleiche VwGH 6.11.1974, 1779/73; 17.9.1985, 84/04/0237; 9.11.1989, 88/06/0165). 2.
  6. Mit seinen in der Beschwerde dargelegten Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer den Gehalt der aus § 5 VStG wurzelnden Verpflichtung, jene Aspekte seines Handelns (oder Unterlassens) konkret und initiativ darzulegen, welche geeignet wären, mangelndes Verschulden an der zur Last gelegten Tatbildverwirklichung wenigstens glaubhaft zu machen. 2.
  7. Mit seinen in der Beschwerde dargelegten Ausführungen verkennt der Beschwerdeführer den Gehalt der aus Paragraph 5, VStG wurzelnden Verpflichtung, jene Aspekte seines Handelns (oder Unterlassens) konkret und initiativ darzulegen, welche geeignet wären, mangelndes Verschulden an der zur Last gelegten Tatbildverwirklichung wenigstens glaubhaft zu machen. 2.
  8. Die einzige, im gegebenen Zusammenhang maßgebliche Rechtfertigung des Beschwerdeführers geht nämlich dahin, dass er bei der Auftragsvergabe an einen befugten Schädlingsbekämpfer mangels eigener Fachkenntnis darauf vertrauen habe dürfen, dass dieser sich an die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen halten werde. 2.
  9. Insoweit damit ein berechtigtes Vertrauen auf die Redlichkeit des Geschäftspartners ins Treffen geführt wird, genügt der Hinweis, dass für die Annahme, im Bereich des Wiener Naturschutzgesetzes wäre ein derartiger Vertrauensgrundsatz gesetzlich normiert, jedweder Anhaltspunkt fehlt. Wenn sich der Beschwerdeführer also lediglich auf die Redlichkeit seines Geschäftspartners bzw. dessen Erklärungen (auch dazu wurde nichts vorgebracht) im Hinblick auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen beruft, kann dies zu seiner Entlastung nichts beitragen (vgl. ähnlich VwGH 15.5.2008, 2006/09/0080).Wenn sich der Beschwerdeführer also lediglich auf die Redlichkeit seines Geschäftspartners bzw. dessen Erklärungen (auch dazu wurde nichts vorgebracht) im Hinblick auf die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen beruft, kann dies zu seiner Entlastung nichts beitragen vergleiche ähnlich VwGH 15.5.2008, 2006/09/0080). 2.
  10. Ebenso wenig kann es zur Entlastung des Beschuldigten dienen, lediglich darauf hinzuweisen, dass eine auch ihn nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften treffende Verantwortung (bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde unter Zitierung entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur zutreffend ausgeführt, dass dem Auftraggeber eines Eingriffes im geschützten Landschaftsteil unmittelbare Tätereigenschaft zuzumessen ist; dies blieb im Verfahren und insbesondere auch in der Beschwerde unbestritten) auf eine hierzu taugliche Person (die kein verantwortlich Beauftragter iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG ist) übertragen worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch diesbezüglich in ständiger Judikatur ausspricht, bedarf es diesfalls vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0055).2.
  11. Ebenso wenig kann es zur Entlastung des Beschuldigten dienen, lediglich darauf hinzuweisen, dass eine auch ihn nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften treffende Verantwortung (bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde von der belangten Behörde unter Zitierung entsprechender höchstgerichtlicher Judikatur zutreffend ausgeführt, dass dem Auftraggeber eines Eingriffes im geschützten Landschaftsteil unmittelbare Tätereigenschaft zuzumessen ist; dies blieb im Verfahren und insbesondere auch in der Beschwerde unbestritten) auf eine hierzu taugliche Person (die kein verantwortlich Beauftragter iSd Paragraph 9, Absatz 2 und 4 VStG ist) übertragen worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch diesbezüglich in ständiger Judikatur ausspricht, bedarf es diesfalls vielmehr des weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0055). Im Beschwerdefall wurde ein entsprechendes Vorbringen nicht erstattet. 2.
  12. Auch das vom Beschwerdeführer darüber hinaus erstattete Vorbringen zu seinem mangelnden Verschulden ist in jedweder Hinsicht nur ganz allgemein und pauschal gehalten, sodass eine - wie von der Rechtsprechung geforderte - konkrete und initiative Darlegung (vgl. VwGH 26.1.2010, 2009/02/0220) - insgesamt nicht zu erkennen gewesen ist.2.
  13. Auch das vom Beschwerdeführer darüber hinaus erstattete Vorbringen zu seinem mangelnden Verschulden ist in jedweder Hinsicht nur ganz allgemein und pauschal gehalten, sodass eine - wie von der Rechtsprechung geforderte - konkrete und initiative Darlegung vergleiche VwGH 26.1.2010, 2009/02/0220) - insgesamt nicht zu erkennen gewesen ist. 2.
  14. Da somit vom Beschwerdeführer im Grunde des § 5 Abs. 1 VStG nichts Substantielles zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens vorgebracht wurde, war die Verwaltungsübertretung, die von der belangten Behörde auch zutreffend unter den Tatbestand der im Spruch zitierten Normen subsumiert und die in objektiver Hinsicht nicht bestritten wurde, auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.2.
  15. Da somit vom Beschwerdeführer im Grunde des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nichts Substantielles zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens vorgebracht wurde, war die Verwaltungsübertretung, die von der belangten Behörde auch zutreffend unter den Tatbestand der im Spruch zitierten Normen subsumiert und die in objektiver Hinsicht nicht bestritten wurde, auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.
  16. Da die Beschwerde auch zur Frage der Strafbemessung nichts ausführt, war im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren darauf im Grunde der §§ 9, 27 VwGVG nicht näher einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hierzu zu bemerken, dass die Strafbemessung, welche die belangte Behörde nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der im Straferkenntnis gegebenen Begründung in richtiger Anwendung der zur Anwendung gelangenden Strafbemessungsvorschriften des § 19 VStG und hierbei insbesondere unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, der Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten vorgenommen hat, unter Bedachtnahme auf den gemäß § 49 Abs. 1 Wiener Naturschutzgesetz bis zu 21.000,-- € reichenden Strafrahmen, eine Rechtswidrigkeit des Strafausspruches nicht erkennen lässt. Auch an der Richtigkeit des Kostenausspruches bestehen keine Zweifel.
  17. Da die Beschwerde auch zur Frage der Strafbemessung nichts ausführt, war im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren darauf im Grunde der Paragraphen 9, 27, VwGVG nicht näher einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist hierzu zu bemerken, dass die Strafbemessung, welche die belangte Behörde nach dem Inhalt des Verwaltungsaktes und der im Straferkenntnis gegebenen Begründung in richtiger Anwendung der zur Anwendung gelangenden Strafbemessungsvorschriften des Paragraph 19, VStG und hierbei insbesondere unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, der Milderungs- und Erschwerungsgründe sowie der wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten vorgenommen hat, unter Bedachtnahme auf den gemäß Paragraph 49, Absatz eins, Wiener Naturschutzgesetz bis zu 21.000,-- € reichenden Strafrahmen, eine Rechtswidrigkeit des Strafausspruches nicht erkennen lässt. Auch an der Richtigkeit des Kostenausspruches bestehen keine Zweifel. II. Der Kostenausspruch gründet auf der im Spruch genannten Bestimmung des § 52 VwGVG.römisch zwei. Der Kostenausspruch gründet auf der im Spruch genannten Bestimmung des Paragraph 52, VwGVG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) konnte von der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG (ein Verhandlungsantrag wurde nicht gestellt) konnte von der Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgesehen werden. III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. römisch drei. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.30387.2014

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