RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum05.12.2014 GeschäftszahlVGW-031/048/26453/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des Herrn P., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Donaustadt, vom 8.4.2014, GZ: S 246170/Dt/2013, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem KFG 1967, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Kennzeichenbestimmung im Straferkenntnis hat zu entfallen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Die Kennzeichenbestimmung im Straferkenntnis hat zu entfallen. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 80,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 80,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafen) zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis lautet auszugsweise wie folgt: „Sie haben am 22.11.2013 um 19:15 Uhr in Wien 22., A23 Knoten Kaisermühlen Rampe 43 km 0,45 das Kraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug, ...) mit dem Kennzeichen W-... und den Anhänger mit dem Kennzeichen W-... als Lenker in Betrieb gehabt 1) obwohl Sie für diese Route keinen Bescheid (zur Durchführung des Transportes) vorweisen konnten. 2) obwohl Sie sich, was zumutbar gewesen wäre, vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges nicht überzeugt, dass die im § 4 Abs. 6 Z 3 KFG festgesetzte höchstzulässige Länge des Fahrzeuges nicht überschritten wurde, da der Transport eine Länge von 19,50 Meter aufwies.2) obwohl Sie sich, was zumutbar gewesen wäre, vor der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges nicht überzeugt, dass die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, KFG festgesetzte höchstzulässige Länge des Fahrzeuges nicht überschritten wurde, da der Transport eine Länge von 19,50 Meter aufwies. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: 1) § 101 Abs. 5 KFG iVm. § 102 Abs. 1 KFG 1) Paragraph 101, Absatz 5, KFG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG 2) § 101 Abs. 1 lit. b KFG iVm. § 4 Abs. 6 Z 3 KFG iVm. § 102 Abs. 1 KFG2) Paragraph 101, Absatz eins, Litera b, KFG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 3, KFG in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von € falls diese uneinbringlich ist, Freiheitsstrafe gemäß Ersatzfreiheitsstrafe von von 1) € 150,00 30 Std. § 134 Abs. 1 KFG 1) € 150,00 30 Std. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 2) € 250,00 50 Std. § 134 Abs. 1 KFG „2) € 250,00 50 Std. Paragraph 134, Absatz eins, KFG „ An zu zahlendem Verfahrenskostenbeitrag wurden 40,-- € vorgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 9.5.2014 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Höhe der verhängten Strafe und führte im succus weiter aus, grundsätzliche Verfahrensvorschriften wären nicht eingehalten worden, jedenfalls aber der „Zug“ nicht bestimmbar. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der §§ 101 und 102 KFG 1967 haben folgenden Wortlaut:Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Paragraphen 101 und 102 KFG 1967 haben folgenden Wortlaut: „§ 101. Beladung ●
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
(1)Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 2 und 5 nur zulässig, wenn
- a)das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden,
- b)die im § 4 Abs. 6 Z 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird,die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer eins, festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird,
- c)die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird und
- d)bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden,bei Bewilligungen gemäß Absatz 5, zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden,
- e)die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden. ●
(1a)Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass Abs. 1 lit. a bis c und e eingehalten wird.
(1a)Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser unbeschadet der Paragraph 102, Absatz eins und Paragraph 103, Absatz eins, dafür zu sorgen, dass Absatz eins, Litera a bis c und e eingehalten wird. ●
(2)Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Auto-, Boot- und Flugzeugtransporten oder bei der Beförderung von Geräten mit Zugmaschinen, Motorkarren oder Schneeräumfahrzeugen, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung oder das Gerät überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden.
(2)Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (Paragraph 30, der StVO 1960), Großvieh-, Auto-, Boot- und Flugzeugtransporten oder bei der Beförderung von Geräten mit Zugmaschinen, Motorkarren oder Schneeräumfahrzeugen, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung oder das Gerät überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Absatz 6,) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden. ●
(3)(Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 224 BG, BGBl. Nr. 616/1977.)
(3)Anmerkung, Aufgehoben durch Artikel römisch eins, Ziffer 224, BG, Bundesgesetzblatt Nr. 616 aus 1977,.) ●
(4)Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein. ●
(5)Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:
(5)Transporte, bei denen die im Absatz eins, Litera a bis c angeführten oder die gemäß Absatz 6, festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig. Diese Bewilligung darf höchstens für die Dauer eines Jahres und nur bei Vorliegen folgender Voraussetzungen erteilt werden:
- Beförderung einer unteilbaren Ladung oder andere besondere Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und
- wenn die Beförderung – ausgenommen Beförderungen bei denen die Be- und Entladestelle nicht mehr als 65 km Luftlinie voneinander entfernt sind – wenigstens zum größten Teil der Strecke mit einem anderen, umweltverträglicheren Verkehrsträger (insbesondere Bahn, Schiff) nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand durchgeführt werden kann. In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.In allen Fällen ist in der Bewilligung die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit vorzuschreiben. Soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, ist die Bewilligung nur unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. Paragraph 36, Litera c,, Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 40, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden. Die Behörden sind verpflichtet über solche Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. “ „§
- Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers
(1)Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; ....“ Außer Streit blieb in der mündlichen Verhandlung dass der Beschwerdeführer die objektive Tatseite der ihm in dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat. Strittig war ausschließlich mehr das Kennzeichen, des Sattelzugfahrzeuges, ..., sowie des Anhängers. Die in der Anzeige vermerkten Kennzeichen könnten, so der Sicherheitswachebeamte GrInsp S. in der Verhandlung vor dem Gericht, verwechselt worden sein. Der Vorwurf selbst entspräche ganz der Anlastung im Straferkenntnis, was vom Vertreter des Beschwerdeführers nicht mehr widersprochen wurde. Ausschließlich ein Kennzeichenfehler, belegt durch die Vorlage von Zulassungsscheinkopien, wurde mehr behauptet. Dies alleine vermag den Beschwerdeführer nicht zu exkulpieren, als selbst ohne Feststellung der Kennzeichen im zu beurteilenden Sachverhalt, eine eindeutige Zuordnung von Lastkraftwagen und Anhänger möglich war. Dies aufgrund der Angaben des einschreitenden Sicherheitswachebeamten, dem der Beschwerdeführer und dessen Fuhrpark notorisch sind. Der von der Behörde herangezogene § 102 Abs. 1 KFG 1967 ordnet weiter lediglich an, dass und in welcher Weise der Kraftfahrzeuglenker für die Einhaltungen der Bestimmungen des § 101 KFG über die Beladung verantwortlich ist. Eine mangelnde Beladungssicherheit selbst regelt § 101 Abs. 1 lit. e KFG 1967 und wird dies dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt. Abgesehen davon wird über die mangelnde Bestimmbarkeit des Lastkraftwagens und des Anhängers hinaus, bis auf gewundene Ausführungen zur Gesetzeslage im Verfahren, nicht sachverhaltsbezogen zum Tatbild und zur Verwirklichung des Tatbestandes eingewandt.Der von der Behörde herangezogene Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 ordnet weiter lediglich an, dass und in welcher Weise der Kraftfahrzeuglenker für die Einhaltungen der Bestimmungen des Paragraph 101, KFG über die Beladung verantwortlich ist. Eine mangelnde Beladungssicherheit selbst regelt Paragraph 101, Absatz eins, Litera e, KFG 1967 und wird dies dem Berufungswerber nicht zur Last gelegt. Abgesehen davon wird über die mangelnde Bestimmbarkeit des Lastkraftwagens und des Anhängers hinaus, bis auf gewundene Ausführungen zur Gesetzeslage im Verfahren, nicht sachverhaltsbezogen zum Tatbild und zur Verwirklichung des Tatbestandes eingewandt. Die Beschwerde zeigt somit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf und war daher als unbegründet abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.048.26453.2014