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{'item': 'VGW-021/036/30458/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 52§ 38§ 5§ 24§ 15

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlVGW-021/036/30458/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG wird dem Beschwerdeführer kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 02.07.2014 wurde der Beschwerdeführer (Bf) schuldig erkannt, er habe am 03.08.2013 um 14.15 Uhr in Wien, S., Taxistandplatz, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX als Lenker im Fahrdienst verwendet und 1) die Beförderungspflicht innerhalb des Bundeslandes Wien verletzt, da er sich geweigert habe, einen Fahrgast nach Wien, M.-straße, zu befördern und 2) sich während des Dienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit verhalten, weil er einen Fahrgast beschimpft habe (Arsch lecken). Der Bf habe dadurch ad 1) § 24 Abs. 1 der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung (Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO Wr. 1993) und 2) § 5 Abs. 1 Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO Wr. 1993 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn

§ 38Abs. 1 Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebs

O Wr. 1993 iVm § 15 Abs. 5 Z 1 des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelVerkG 1996) ad 1) eine Geldstrafe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) und ad 2) eine Geldstrafe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt 20,-- Euro bestimmt.Der Bf habe dadurch ad 1) Paragraph 24, Absatz eins, der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebsordnung (Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO Wr. 1993) und 2) Paragraph 5, Absatz eins, Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO Wr. 1993 verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn

Paragraph 38, Absatz eins, Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO Wr. 1993 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996 (GelVerkG 1996) ad 1) eine Geldstrafe von 100,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) und ad 2) eine Geldstrafe von 70,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Bf zu ersetzenden Verfahrenskosten mit insgesamt 20,-- Euro bestimmt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf fristgerecht Beschwerde. Er bestritt die ihm zur Last gelegten Tatvorwürfe. Das Verwaltungsgericht Wien führte am 13.10.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Bf bei seiner Einvernahme als Beschuldigter angab, er sei damals für die Firma E. mit dem Taxi gefahren, und zwar mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-...TX. Über Vorhalt der Vorwürfe gab er an, alles zu bestreiten. Wenn er gearbeitet habe, habe er nur vor dem S. gearbeitet. Er könne sich an einen solchen Vorfall nicht erinnern. Das Verwaltungsgericht Wien richtete in der Folge an Herrn A. G. (in der Schweiz) das folgende Schreiben: „Sehr geehrter Herr G.! Aufgrund Ihrer Beschwerde (vom 03.08.2013) bei der Taxiinnung wurde gegen den (mutmaßlichen) Lenker ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Mit Straferkenntnis vom 02.07.2014 wurden über diesen Strafen verhängt (wegen seines damaligen Verhaltens). Dagegen hat er Beschwerde erhoben. Er brachte vor, es müsse eine Verwechslung sein, er habe sich damals nicht so verhalten. Er hatte auch eine Gegenüberstellung mit Ihnen beantragt gehabt. Sie haben schon in Ihrem Schreiben vom 16.08.2013 darauf hingewiesen, dass Sie – wegen entfernten Aufenthaltes – kein Interesse haben, als Zeuge in Wien aufzutreten. Ich darf Sie auf diesem Wege aber um Folgendes ersuchen: Übermitteln Sie – wenn vorhanden – das Foto mit dem Kennzeichen des Taxis, dass Sie damals gemacht haben. Ferner übermittle ich Ihnen ein Foto des Beschuldigten (von seinem Ausweis). Ich darf Sie binnen vier Wochen um Mitteilung ersuchen, ob Sie – aufgrund des übermittelten Fotos – Angaben dazu machen können, ob es sich bei der darauf abgebildeten Person um den damaligen Lenker gehandelt hat oder nicht (oder ob Sie sich allenfalls unsicher sind).“ In seinem Antwortschreiben teilte Herr G. mit, nach so vielen Monaten sei es ihm nicht mehr möglich, den damaligen „Gesprächspartner“ zu beschreiben oder auf einem Foto wiederzuerkennen. Dazu könne er also keinen weiteren Beitrag liefern. Er übermittelte aber eine von ihm gemachte Fotografie des Wagens und Kennzeichens des entsprechenden Taxis. Andere Taxifahrer hätten den Vorfall beobachtet. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 5Abs. 1 Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-Betriebs

O Wr. 1993 haben die im Fahrdienst tätigen Personen sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

Paragraph 5, Absatz eins, Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen-BetriebsO Wr. 1993 haben die im Fahrdienst tätigen Personen sich während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll und höflich zu verhalten.

§ 24Abs. 1 Taxi- Mietwagen- Gästewagenbetriebs

O Wr 1993 besteht für das Taxi-Gewerbe innerhalb des Bundeslandes Wien nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Abs. 2 sowie der §§ 8 bis 10 dieser Verordnung vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.

Paragraph 24, Absatz eins, Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 besteht für das Taxi-Gewerbe innerhalb des Bundeslandes Wien nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Absatz 2, sowie der Paragraphen 8 bis 10 dieser Verordnung vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde. Hat der Taxilenker bei Erhalt seines Fahrtauftrages oder während der Fahrt hinsichtlich der Sicherheit etwa im Hinblick auf die Tageszeit, das Fahrziel oder die Fahrstrecke Bedenken, so kann er die Beförderung oder Weiterbeförderung ausschließen. Die in Abs. 1 des § 24 Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 erwähnten §§ 8 bis 10 dieser Verordnung lauten wie folgt:Die in Absatz eins, des Paragraph 24, Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 erwähnten Paragraphen 8 bis 10 dieser Verordnung lauten wie folgt: „§ 8.

(1)Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Kraftfahrzeuge die Bestimmungen des nachstehenden Abs. 2 sowie des § 10 dieser Verordnung zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Lenkers Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.„§ 8.
(1)Die Fahrgäste haben bei der Benützung der Kraftfahrzeuge die Bestimmungen des nachstehenden Absatz 2, sowie des Paragraph 10, dieser Verordnung zu beachten und den sich darauf beziehenden Anordnungen des Lenkers Folge zu leisten, widrigenfalls sie von der Fahrt ausgeschlossen werden können.
(2)Die Fahrgäste haben alles zu vermeiden, was die Sicherheit des Verkehrs gefährden könnte; ihnen ist insbesondere untersagt:
  1. den Lenker während der Fahrt zu behindern;
  2. die Türen des Kraftfahrzeuges während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen;
  3. die Türen des Kraftfahrzeuges auch bei Stillstand des Kraftfahrzeuges verkehrsbehindernd oder verkehrsgefährdend zu öffnen;
  4. die Kraftfahrzeuge zu beschmutzen oder zu beschädigen, widrigenfalls ein angemessenes Entgelt für die Reinigung oder Wiederherstellung zu leisten ist.
(3)Den Fahrgästen ist das Rauchen im Fahrzeug nicht gestattet. § 9.
(1)Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Kraftfahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen.Paragraph 9,
(1)Gepäckstücke, die den Verkehr oder den Betrieb gefährden oder behindern oder das Kraftfahrzeug beschmutzen oder beschädigen können, sowie bösartige oder beschmutzte Tiere können von der Beförderung ausgeschlossen werden; ebenso Hunde, die keinen Maulkorb tragen.
(2)Für Hunde besteht Beförderungspflicht, wenn die zu befördernde Person auf die Begleitung eines besonders ausgebildeten Hundes (Blindenführhund) angewiesen ist.
(3)Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden. §
  1. Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere fürParagraph 10, Personen, die die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder die Mitfahrenden gefährden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere für
  2. Betrunkene und Personen mit ansteckenden Krankheiten;
  3. Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem im § 74 Abs. 1 Z 4 des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, genannten Personenkreis angehören;
  4. Personen, die erkennbar gefährliche Gegenstände oder Stoffe mit sich führen, sofern sie nicht dem im Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, des Strafgesetzbuches – StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, genannten Personenkreis angehören;
  5. Personen, die den Lenker beschimpfen, im Kraftfahrzeug randalieren oder das Kraftfahrzeug beschmutzen oder beschädigen;
  6. Personen, die im Kraftfahrzeug rauchen.“

§ 15Abs. 5 Z. 1 Gel

VerkG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, GelVerkG 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726,-- Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Am 03.08.2013 richtete Herr A. G. an die WKW/Beförderungsgewerbe das folgende Schreiben: „Guten Tag Für ein paar Tage im schönen Wien als Touristen unterwegs zu sein geniessen wir immer wieder. Dieses Jahr haben wir auch unsere schon etwas ältere Mutter mitgenommen (78 Jahre). Leider wurde uns heute Nachmittag die Fahrt von der St. bis zu unserem Hotel an der M.-strasse, verweigert, weil es ja nicht so weit sei. Wir empfinden das als absolute Unverschämtheit. Für meine Mutter, die nicht mehr so gut laufen kann, ist das bei diesen Temperaturen von 36 Grad ein Fussmarsch von ca. 30 Minuten an der prallen Sonne. Wir dachten eigentlich, dass genau für solche Situationen Taxis perfekt seien. Im übrigen haben wir die selbe Fahrt in den letzten 4 Tagen ca. 10 x anstandslos machen können. Wissen Sie, eigentlich schreibe ich Ihnen noch nicht einmal wegen der verweigerten Fahrt aber nach meinem Hinweis an den Fahrer er solle mir jetzt sagen, ob er fahren wolle oder nicht war die Antwort, ich könne ihn am "Arsch lecken!" Selbstverständlich habe ich das Nummernschild fotografiert. Der Fahrer von W ... TX hat darauf hin von mir auch eine Fotografie gemacht. Ich wäre daran interessiert zu wissen, wie Sie zu so einem Vorfall stehen und ob Sie bereit sind den Fahrer ausfindig zu machen um Ihn auf die korrekten Manieren hinzuweisen. Besten Dank für Ihre Stellungnahme. Bitte geben Sie mir Nachricht, wenn meine Beschwerde bei Ihnen an der falschen Adresse gelandet ist. Freundliche Grüsse A. G. Zürich“ Die Wirtschaftskammer Wien (Fachgruppe Wien für das Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen) übermittelte diese Beschwerde an die Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt. Es wurde Herr G. von der belangten Behörde um Mitteilung seiner Adresse ersucht, damit er allenfalls als Zeuge geladen werden könne. In seinem Schreiben vom 16.08.2013 teilte dieser mit, sie seien in der Schweiz (Zürich) wohnhaft und hätten kein Interesse, einer Ladung Folge zu leisten. Sie hätten sich beschwert und nicht eine Anzeige gemacht (in einem weiteren Schreiben vom 28.08.2013 schilderte er nochmals im Detail den damaligen Vorfall, wobei er anmerkte, dass sich dieser am 03.08.2013 um 14.15 Uhr ereignet habe). Die belangte Behörde ersuchte dann die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W-...TX (die E. GmbH) um Mitteilung, wer dieses Kraftfahrzeug am 03.08.2013 um 14.15 Uhr in Wien, Standplatz S., abgestellt habe. Als Lenker wurde zunächst (Schreiben vom 09.09.2013) Herr J. P. bekannt gegeben. An diesen Herrn P. richtete die belangte Behörde dann ein Aufforderungsschreiben vom 16.09.

  1. Dieser erklärte in seiner Eingabe, dass er zu dem genannten Zeitpunkt in Ungarn bei einer Familienfeier gewesen sei. Er arbeite meistens als Aushilfskraft für die Firma T. und in diesem Falle fahre er mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-...5TX (nicht aber mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-...TX). Mit Schreiben vom 22.11.2013 bestätigte die Firma E. GmbH, dass Herr J. P. am 03.08.2013 nicht mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-...TX gefahren sei. Die belangte Behörde forderte dann Frau I. N. (als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma E. GmbH) auf, sich zum Vorwurf, eine Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 begangen zu haben, zu äußern. Die belangte Behörde forderte dann Frau römisch eins. N. (als handelsrechtliche Geschäftsführerin der Firma E. GmbH) auf, sich zum Vorwurf, eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 begangen zu haben, zu äußern. Mit Schreiben vom 03.02.2014 teilte Frau N. mit, zu diesem Zeitpunkt sei der Bf gefahren; als Beweis werde die Fahrerliste für die Woche vom 29.
  2. bis 04.08.2013 übermittelt. Zur Rechtfertigung (mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.02.2014) aufgefordert, brachte der Bf bei seiner niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 10.03.2014 vor, er könne zu diesem Vorfall keine Angaben machen. Auch bei einer weiteren Einvernahme am 09.04.2014 bei der belangten Behörde gab der Bf an, sich an einen solchen Vorfall nicht erinnern zu können, er stehe immer an der Örtlichkeit. Auch am Tattag sei er dort gestanden, aber so ein Vorfall sei ihm nicht erinnerlich. Ohne weitere Ermittlungen erließ die belangte Behörde dann das angefochtene Straferkenntnis vom 02.07.
  3. In der Begründung heißt es, es sei die schriftliche Beschwerde als Aussage herangezogen worden, da der Aufforderer aus der Schweiz stamme. Nach Wiedergabe der Angaben des Bf führte die belangte Behörde aus, aufgrund der detaillierten Schilderung des Herrn G. werde diesem mehr Glaube geschenkt. Auch gehe die belangte Behörde von einer Schutzbehauptung des Beschuldigten aus, da dieser lediglich angegeben habe, immer an der Örtlichkeit zu stehen. Auch aufgrund der einschlägigen Vormerkungen könne dem Beschuldigten kein Glaube geschenkt werden. In seiner Beschwerde vom 30.07.2014 gab der Bf an, es müsse zu einer Verwechslung gekommen sein, mit ihm habe es einen solchen Vorfall nicht gegeben. Er respektiere ältere Menschen und könne sich nicht vorstellen, sie so respektlos zu behandeln. Er ersuchte um eine Gegenüberstellung mit dem Aufforderer. In der mündlichen Verhandlung am 13.10.2014 stellte der Bf entschieden in Abrede, sich so, wie dies im Spruch beschrieben ist, verhalten zu haben. Am 03.08.2013 hat sich ein Schweizer Tourist (siehe das oben wörtlich wiedergegebene Schreiben) bei der Wiener Wirtschaftskammer über das Verhalten eines Taxilenkers beschwert (es wurde ein Kennzeichen angeführt). Herr G. hat schon in seinem Schreiben vom 16.08.2013 zu erkennen gegeben, dass er – wegen seines Wohnortes in der Schweiz – kein Interesse daran hat, wegen dieser Angelegenheit eine Ladung zu bekommen und nach Österreich reisen zu müssen. Eine nähere Beschreibung des Taxilenkers machte er in seinen Schreiben nicht (er hatte wohl das Kennzeichen, nicht aber den Lenker fotografiert). Der Bf hat im Verfahren die gegen ihn erhobenen Tatvorwürfe stets entschieden bestritten. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurde Herr G. ein Foto des Bf übermittelt und dieser um Mitteilung ersucht, ob er den damaligen Lenker auf diesem Foto erkenne. In seinem Schreiben vom 03.11.2014 teilte Herr G. mit, dass es ihm nach so langer Zeit nicht mehr möglich ist, den angezeigten Taxilenker zu beschreiben oder auf einem Foto wiederzuerkennen.

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet. Im vorliegenden Falle fehlen in den schriftlichen Eingaben des Herrn G. Angaben (nähere Beschreibungen) zur Person des Taxilenkers, der sich damals so verhalten haben solle, wie es im Spruch des Straferkenntnisses umschrieben ist. Herr G. ist wegen seines entfernten Aufenthaltes nicht bereit gewesen, wegen einer Zeugenaussage von Zürich nach Wien zu reisen (auch konnte sein Erscheinen nicht erzwungen werden; im vorliegenden Fall geht es um Verwaltungsstrafen in der Höhe von insgesamt 170,-- Euro). Im vorliegenden Fall wäre jedenfalls eine Einvernahme des Aufforderers als Zeuge beim Verwaltungsgericht geboten gewesen, um sich von dessen Glaubwürdigkeit (bezüglich des angezeigten Vorfalles und der Person des damaligen Taxilenkers) ein Bild machen zu können. Der Grundsatz „in dubio pro reo" stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0082 und vom 28.11.1990, Zl. 90/02/0137).Der Grundsatz „in dubio pro reo" stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen vergleiche z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0082 und vom 28.11.1990, Zl. 90/02/0137). Dies ist hier der Fall. Aus den schriftlichen Eingaben des Herrn G. (anzumerken ist etwa, dass die Zulassungsbesitzerin zunächst eine andere Person als den damaligen Lenker des hier in Rede stehenden Fahrzeuges angegeben gehabt hat) allein kann nicht mit einer für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit auf die Tatbegehung durch den Bf geschlossen werden. Wenn – wie im vorliegenden Fall – kein Geständnis des Beschuldigten vorliegt, dann hat die Behörde eben auf andere Art und Weise für den Nachweis der Tatbegehung Sorge zu tragen. Gelingt dies – wie im vorliegenden Fall – nicht, ist weiterhin von der Unschuldsvermutung auszugehen (vgl. dazu das Erk. des VwGH vom 16.10.2001, 99/09/0260).Dies ist hier der Fall. Aus den schriftlichen Eingaben des Herrn G. (anzumerken ist etwa, dass die Zulassungsbesitzerin zunächst eine andere Person als den damaligen Lenker des hier in Rede stehenden Fahrzeuges angegeben gehabt hat) allein kann nicht mit einer für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit auf die Tatbegehung durch den Bf geschlossen werden. Wenn – wie im vorliegenden Fall – kein Geständnis des Beschuldigten vorliegt, dann hat die Behörde eben auf andere Art und Weise für den Nachweis der Tatbegehung Sorge zu tragen. Gelingt dies – wie im vorliegenden Fall – nicht, ist weiterhin von der Unschuldsvermutung auszugehen vergleiche dazu das Erk. des VwGH vom 16.10.2001, 99/09/0260). Aufgrund der obigen Erwägungen war daher der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren – im Zweifel für den Beschuldigten – spruchgemäß einzustellen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil sich keine über die Bedeutung des Einzelfalles hinausgehenden Rechtsfragen stellten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.021.036.30458.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.