1.) § 99 Abs. 1b iVm § 5 Abs. 1 StVO und 2.) § 65 Abs. 3 StVO, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn P. K., gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat ..., vom 25.09.2014, Zl. VStV/914300174030/2014, betreffend Verwaltungsübertretungen
1.) Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO und 2.) Paragraph 65, Absatz 3, StVO, zu Recht e r k a n n t: I. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1) EUR 80,00 und zu 2) EUR 10,00 zu leisten.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1) EUR 80,00 und zu 2) EUR 10,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch: „
Ersatzfreiheitsstrafe von 1. EUR 400,00 4 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: EUR 50,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich EUR 100,00 angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher EUR 480,00.“Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher , EUR 480,00.“ Dieses Straferkenntnis gründet sich auf eine Anzeige der RvI M. vom 17.4.2014, in welcher festgehalten ist, dass der Anzeige dienstliche Wahrnehmungen der RvI M. anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zugrunde lägen. Einer in der Sache ergangenen Strafverfügung trat der Beschwerdeführer mit Einspruch vom 6.5.2014 entgegen und brachte darin vor, er habe sich an dem Abend lediglich vorne auf den Rahmen des Fahrrades (City Bike) gestützt, während sein Kollege versucht habe zu fahren. Dies sei sicher keine gute Idee gewesen, sie hätten dies auch gleich erkannt und den Versuch gestoppt. Gleichzeitig seien die Beamten eingetroffen. Aus einem dem Einspruch angeschlossenen Bild könne erkannt werden, dass dies nicht geklappt hätte und sie noch direkt bei der City-Bike-Station stehen geblieben wären. Dies sei sicherlich dumm gewesen und der Beschwerdeführer sei sich seines Fehlers bewusst, sein Alkoholgehalt sei aber sicherlich ausschlaggebend gewesen. Den Verstoß gegen § 65 Abs. 3 StVO gebe er zu, er habe sich an dem Rahmen des Fahrrades vorne festgehalten, während sein Kollege versucht habe, zu fahren. Dazu nahm die Meldungslegerin in einem Schreiben vom 16.5.2014 dahingehend Stellung, dass das Fahrrad durch den Angezeigten selbst gelenkt worden sei und nicht durch seine Begleitung. Dieser sei vielmehr zum Tatzeitpunkt am Gepäckträger gesessen und habe sich durch den Angezeigten chauffieren lassen. Der Angezeigte sei mindestens 10 Meter vom Abstellstandort der City Bikes entfernt angehalten worden und habe das Fahrrad eindeutig selbst gelenkt.Dieses Straferkenntnis gründet sich auf eine Anzeige der RvI M. vom 17.4.2014, in welcher festgehalten ist, dass der Anzeige dienstliche Wahrnehmungen der RvI M. anlässlich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle zugrunde lägen. Einer in der Sache ergangenen Strafverfügung trat der Beschwerdeführer mit Einspruch vom 6.5.2014 entgegen und brachte darin vor, er habe sich an dem Abend lediglich vorne auf den Rahmen des Fahrrades (City Bike) gestützt, während sein Kollege versucht habe zu fahren. Dies sei sicher keine gute Idee gewesen, sie hätten dies auch gleich erkannt und den Versuch gestoppt. Gleichzeitig seien die Beamten eingetroffen. Aus einem dem Einspruch angeschlossenen Bild könne erkannt werden, dass dies nicht geklappt hätte und sie noch direkt bei der City-Bike-Station stehen geblieben wären. Dies sei sicherlich dumm gewesen und der Beschwerdeführer sei sich seines Fehlers bewusst, sein Alkoholgehalt sei aber sicherlich ausschlaggebend gewesen. Den Verstoß gegen Paragraph 65, Absatz 3, StVO gebe er zu, er habe sich an dem Rahmen des Fahrrades vorne festgehalten, während sein Kollege versucht habe, zu fahren. Dazu nahm die Meldungslegerin in einem Schreiben vom 16.5.2014 dahingehend Stellung, dass das Fahrrad durch den Angezeigten selbst gelenkt worden sei und nicht durch seine Begleitung. Dieser sei vielmehr zum Tatzeitpunkt am Gepäckträger gesessen und habe sich durch den Angezeigten chauffieren lassen. Der Angezeigte sei mindestens 10 Meter vom Abstellstandort der City Bikes entfernt angehalten worden und habe das Fahrrad eindeutig selbst gelenkt. Über Vorhalt dieser Beweisaufnahme erwiderte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1.7.2014, dass, wie auf dem angeschlossenen Foto zu sehen sei, das Fahrrad gar keinen Gepäcksträger habe. Somit sei es unmöglich, einen etwa 100 kg schweren Mann hinten auf der Plastikverkleidung mitzuführen. Auch seien sie direkt vor dem Versuch zu fahren aufgehalten worden. Der Vorfall habe sich so begeben, wie es der Beschwerdeführer bereits in seiner ersten Stellungnahme geschildert habe. Er habe sich am Gestell festgehalten und seine Begleitung habe versucht zu fahren, jedoch sei das keinen einzigen Meter möglich gewesen. Die Annahme, dass sie versucht hätten, zu zweit zu fahren, sei zwar richtig, jedoch liege die Betonung auf versucht. Die Unterstellung, 10 Meter weit gefahren zu sein sei schlicht und einfach falsch. In einer weiteren Stellungnahme vom 21.8.2014 führte RvI M. aus, dass der Angezeigte das Fahrrad beim Ansichtigwerden bereits eindeutig gelenkt habe und dass sein Freund rückwertig am Fahrrad gesessen sei. Dies sei deshalb so auffallend sichtbar gewesen, da der Angezeigte offensichtlich Mühe gehabt habe, das Fahrrad gerade zu lenken bzw. dies auch teilweise nicht zusammengebracht habe. Der Angezeigte habe das Fahrrad ohne jeglichen Zweifel bereits gelenkt und sein Freund sei rückwertig auf dem Fahrrad gesessen. Auch dazu nahm der Beschwerdeführer im Schreiben vom 18.9.2014 Stellung und führte aus, er könne nur seine Aussage wiederholen, dass er nicht mit dem Fahrrad gefahren sei. Es sei ihm nicht möglich gewesen, das gegenständliche Fahrrad zu fahren, da er dazu nicht in der Lage gewesen sei (betrunken) noch dazu zusammen mit einem Freund am Fahrrad. Es falle nüchtern schon sehr schwer auf einem Fahrrad zu zweit zu fahren, zudem ohne gegebene Sitzfläche. Nochmals wolle er wiederholen, dass es fast unmöglich sei, nüchtern zu zweit auf einem Fahrrad zu fahren. Dem daraufhin ergangenen Straferkenntnis trat der Beschwerdeführer mit innerhalb offener Frist eingebrachter Beschwerde vom 6.10.2014 entgegen und verwies nochmals darauf, dass es sich um einen absolut untauglichen Versuch gehandelt habe. Die ermittelnde Behörde sei auf seinen Einwand nie eingegangen. Die Behörde habe nicht ausreichend ermittelt und auch der Zeuge F. Ko. sei nicht geladen bzw. befragt worden. Beantragt wurde daher neben einem Ortsaugenschein, der Parteienvernehmung und der Einvernahme des F. Ko., das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. In einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien ergingen folgende Aussagen: Der Beschwerdeführer: „Ich war damals ziemlich angetrunken und habe nur versucht das Fahrrad in Betrieb zu nehmen, das war aber ein absolut untauglicher Versuch. Wir sind keinen Meter gefahren und mein Kollege hat auch ein Foto gemacht wo wir angehalten wurden. Das war direkt am Verleihstand der Citybikes. Als wir angetroffen wurden bin ich vorne gesessen, ich habe zuerst versucht mich am Rahmen festzuhalten, dann hat mein Kollege sich hinten auf die Plastikverkleidung gesetzt und schon deshalb hätte ich nicht fahren können. Ich konnte aber doch nicht einmal die Pedale treten als schon die Polizei gekommen ist. Dass wir zehn Meter gefahren wären ist jedenfalls unrichtig. Ich konnte das City Bike damals mit meiner Karte ausleihen. Es war damals sehr kalt, wir kamen von einer Geburtstagsfeier und deshalb war ich auch so stark angetrunken und wir hatten kein Geld mehr fürs Taxi, weshalb ich auf diese blöde Idee gekommen bin, die mir heute auch Leid tut.“ RvI M.: „Mir ist der Vorfall noch erinnerlich. Ich war damals mit dem STKW unterwegs. Wir haben damals vor dem Rathausplatz den Beschwerdeführer nicht mehr bei der Abstellanlage der City-Bikes sondern definitiv ein paar Meter entfernt wahrgenommen. Er hat ein Fahrrad gelenkt, er hat es schwer gelenkt, weil hinten noch jemanden oben gesessen ist. Deshalb ist er uns auch aufgefallen. Das Fahrrad wurde nicht auf der Fahrbahn sondern auf dem Gehsteig oder einer dortigen Fahrradanlage gelenkt.“ F. Ko.: „Wir kamen damals von einer Party, Herr K. war stark angetrunken, ich nicht. Wir hatten kein Geld mehr für ein Taxi und Herr K. kam auf die Idee mit dem City-Bike. Er ließ es sich auch nicht ausreden und ich wollte nicht alleine nach Hause laufen und so haben wir es probiert. Herr K. saß vorne und ich habe mich hinten auf das Spritzschutzblech gesetzt. Dann kam auch schon die Polizei. Wir konnten gar nicht fahren, ich habe 95 kg und das Hinterrad hat blockiert. Wir waren dann von der Abstellanlage ein paar Meter entfernt, vielleicht vier oder fünf bis sechs, maximal zehn Meter, mehr sind wir nicht gefahren. Das war ein Radweg dort.“
VO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.
3 dritter Satz leg.cit. darf, ist die auf einem Fahrrad mitgeführte Person mehr als 8 Jahre alt, nur ein Fahrrad verwendet werden, dass hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Fahrzeuge (§ 104 Abs. 8) entspricht.
Paragraph 65, Absatz 3, dritter Satz leg.cit. darf, ist die auf einem Fahrrad mitgeführte Person mehr als 8 Jahre alt, nur ein Fahrrad verwendet werden, dass hinsichtlich seiner Bauart den Anforderungen der Produktsicherheitsbestimmungen für Fahrräder zum Transport mehrerer Fahrzeuge (Paragraph 104, Absatz 8,) entspricht.
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3.700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Freund F. Ko. zur Tatzeit am Tatort war und von der Meldungslegerin, Frau RvI M. angehalten wurde. Unbestritten ist auch der festgestellte Alkoholisierungsgrad von 0,47 mg/l. Strittig geblieben und in der Beschwerde in Abrede gestellt ist, dass der Beschwerdeführer zur Tatzeit am Tatort das gegenständliche Fahrzeug (City Bike) gelenkt hat. Zu dieser Frage schenkt das Verwaltungsgericht Wien den Ausführungen der Meldungslegerin mehr Glauben als der bestreitenden Rechtfertigung des Beschwerdeführers. Die Ausführungen der Zeugin, beginnend mit ihrer Anzeige über die schriftlichen Stellungnahmen bis zu der unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des § 289 StGB getätigten Zeugenaussage vor dem Verwaltungsgericht Wien sind stets klar, schlüssig nachvollziehbar und widerspruchsfrei geblieben. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zunächst im behördlichen Verfahren nach der Strafverfügung ausgeführt, er habe sich lediglich vorne auf den Rahmen des Fahrrades gestützt, während sein Kollege versucht habe zu fahren. So führte der Beschwerdeführer auch in seiner Stellungnahme vom
G ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 und der korrespondierenden Strafsanktionsnorm soll verhindert werden, dass nicht fahrtaugliche, alkoholbeeinträchtigte Personen am öffentlichen Verkehr teilnehmen und durch die unsichere Fahrweise das Leben und die Gesundheit anderer Personen gefährden. Wenn der Beschwerdeführer auch nur eine kurze Strecke auf einer Radfahranlage das Fahrrad gelenkt hat, so wurde dieses als erheblich einzustufende Rechtsgut dennoch nicht unerheblich beeinträchtigt. Auch die Bestimmung des § 65 Abs. 3 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 soll Schaden von Personen abwenden. Auch dieses nicht als unerheblich einzustufende Rechtsgut wurde nicht ganz unerheblich beeinträchtigt.Mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 und der korrespondierenden Strafsanktionsnorm soll verhindert werden, dass nicht fahrtaugliche, alkoholbeeinträchtigte Personen am öffentlichen Verkehr teilnehmen und durch die unsichere Fahrweise das Leben und die Gesundheit anderer Personen gefährden. Wenn der Beschwerdeführer auch nur eine kurze Strecke auf einer Radfahranlage das Fahrrad gelenkt hat, so wurde dieses als erheblich einzustufende Rechtsgut dennoch nicht unerheblich beeinträchtigt. Auch die Bestimmung des Paragraph 65, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 soll Schaden von Personen abwenden. Auch dieses nicht als unerheblich einzustufende Rechtsgut wurde nicht ganz unerheblich beeinträchtigt. Bei grober Fahrlässigkeit ist von erheblichem Verschulden auszugehen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht zu Gute. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen. Unter Bedachtnahme auf die Vermögens- und Einkommenslosigkeit sowie das Fehlen von Sorgepflichten konnte die Behörde zu Recht mit den verhängten Strafen das Auslangen finden, die Höhe der Strafen erscheint aber erforderlich, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen ausreichend abzuhalten. Im Übrigen entsprechen diese Strafen den vorliegenden Strafbemessungskriterien. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern im Wesentlichen lediglich die aufgenommenen Beweise zu würdigen waren. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine zu lösenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern im Wesentlichen lediglich die aufgenommenen Beweise zu würdigen waren. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine zu lösenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.020.32405.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.