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{'item': 'VGW-031/042/RP01/25494/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 52§ 2§ 19a§ 46§ 40

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlVGW-031/042/RP01/25494/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrech

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt. Die Verfallserklärung wird aufgehoben.römisch eins.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. Die Verfallserklärung wird aufgehoben. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: Sie haben am 16.02.2014 um 11:05 Uhr in 1010 Wien, Kärntner Straße 33 an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher Weise um Geld gebettelt, indem Sie in der dortigen Fußgängerzone auf dem Boden saßen, einen Bescher in der Hand hielten und bei Passanten, die kein Geld hineinwarfen mit der Krücke auf den Boden schlugen bzw. diese den Passanten in den Weg drehten Sie haben dadurch nachstehende Rechtsvorschriften verletzt: § 2 Abs.1 lit. a WLSG Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro 300,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden

§ 2

Abs.1 WLSG Geldstrafe von Euro 300,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 150 Stunden

Paragraph 2, Absatz eins, WLSG Weitere Verfügungen : 1.)

§ 19aAbs.1 Zi. 1 VSt

G wird die erlittene Vorhaft am 16.02.2014 in der Zeit von 11:15 Uhr bis 16:30 Uhr, das sind Euro 10,50, auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.1.)

Paragraph 19 a, Absatz eins, Zi. 1 VStG wird die erlittene Vorhaft am 16.02.2014 in der Zeit von 11:15 Uhr bis 16:30 Uhr, das sind Euro 10,50, auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. 2.)Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von 2,02 Euro wird

§ 2Abs.2 WLSG für verfallen erklärt. 2.)

Der sichergestellte Bargeldbetrag in der Höhe von 2,02 Euro wird

Paragraph 2, Absatz 2, WLSG für verfallen erklärt. 3) Es wird Ihnen aufgetragen, für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren binnen 2 Wochen dem Polizeikommissariat Innere Stadt einem in Inland wohnhaften Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Rechtsgrundlage: § 10 des Zustellgesetzes Rechtsgrundlage: Paragraph 10, des Zustellgesetzes Begründung: Gegen Sie wurde die vorstehende Strafverfügung erlassen. Sie haben im Inland keinen Wohnsitz. Da Sie sich somit nicht bloß vorübergehend im Ausland aufhalten, musste Ihnen für das im Falle eines Einspruches gegen Sie weiter zu führende Verwaltungsstrafverfahren bzw. den späteren Strafvollzug die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten aufgetragen werden. Hinweis: Wenn Sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen, kann die Zustellung ohne zustellnachweis durch Übersendung der Dokumente an eine der Behörde bekannt Zustelladresse erfolgen. ein übersandtes Dokument gilt zwei Wochen nach Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Ferner haben Sie gem. § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gem. Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 30,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens aber € 10,00 pro Übertretung [je einen Tag Freiheitsstrafe werden gleich € 100,00 angerechnet], Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 319,50 Euro. außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)“ Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 319,50 Euro. außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54 d, VStG)“ Das oben zitierten Straferkenntnisses wurde nach der Verhandlung am 16.02.2014 mündlich verkündet. In der Beschwerde, wurde vom Rechtsmittelwerber bestritten, seine Krücke in den Weg gelegt zu haben oder aus Unmut mit der Krücke auf den Boden geschlagen zu haben. Es handle sich bei ihm um einen 71jährigen Mann, der regelmäßig in stiller Position bettelt, ein Verhalten wie im Spruch des Straferkenntnisses beschrieben lege er niemals an den Tag. Weiters wurde die Strafhöhe bekämpft, da der Beschwerdeführer weder ein Einkommen noch über Vermögenswerte verfüge. Er lebe von Almosen und bestreite daraus seinen Lebensunterhalt. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel reichten nicht einmal für die Stillung von grundlegenden Lebensbedürfnissen und liege weit unter der Hälfte des Existenzminimums. Zudem sei der Beschwerdeführer im Sinne des § 34 Abs.1 Z 10 StGB durch eine „nicht durch Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage“ zur ihm vorgehaltenen Tat veranlasst worden, was als Milderungsgrund herzuziehen gewesen wäre. Hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe läge ein auffallendes Missverhältnis zwischen der Bemessung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe vor. Dies deshalb, weil eine Geldstrafe knapp unter der Hälfte der Höchststrafe von EUR 700,00 verhängt wurde und die dafür angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe bei gut 90% der höchstzulässigen Dauer von einer Woche (168 Stunden) liege. Der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe erweise sich daher als rechtswidrig, was die Rechtswidrigkeit des gesamten Strafausspruches zur Folge habe. Hinsichtlich des Verfallsausspruches wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe, jedoch darf

§ 2

Abs.2 WLSG Geld nur dann für verfallen erklärt werden, wenn es durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 leg. cit. erworben wurde, der für verfallen erklärte Betrag sei jedoch durch rechtmäßiges Betteln erworben worden. Es liege daher keine gesetzliche Grundlage für den Verfallsausspruch vor. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren

§ 45Abs.1 VSt

G einzustellen, in eventu eine

igte Geldstrafe zu verhängen oder eine Ermahnung auszusprechen, jedenfalls den Verfallsausspruch ersatzlos zu beheben.In der Beschwerde, wurde vom Rechtsmittelwerber bestritten, seine Krücke in den Weg gelegt zu haben oder aus Unmut mit der Krücke auf den Boden geschlagen zu haben. Es handle sich bei ihm um einen 71jährigen Mann, der regelmäßig in stiller Position bettelt, ein Verhalten wie im Spruch des Straferkenntnisses beschrieben lege er niemals an den Tag. Weiters wurde die Strafhöhe bekämpft, da der Beschwerdeführer weder ein Einkommen noch über Vermögenswerte verfüge. Er lebe von Almosen und bestreite daraus seinen Lebensunterhalt. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel reichten nicht einmal für die Stillung von grundlegenden Lebensbedürfnissen und liege weit unter der Hälfte des Existenzminimums. Zudem sei der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB durch eine „nicht durch Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage“ zur ihm vorgehaltenen Tat veranlasst worden, was als Milderungsgrund herzuziehen gewesen wäre. Hinsichtlich der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe läge ein auffallendes Missverhältnis zwischen der Bemessung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe vor. Dies deshalb, weil eine Geldstrafe knapp unter der Hälfte der Höchststrafe von EUR 700,00 verhängt wurde und die dafür angeordnete Ersatzfreiheitsstrafe bei gut 90% der höchstzulässigen Dauer von einer Woche (168 Stunden) liege. Der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe erweise sich daher als rechtswidrig, was die Rechtswidrigkeit des gesamten Strafausspruches zur Folge habe. Hinsichtlich des Verfallsausspruches wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe, jedoch darf

Paragraph 2, Absatz 2, WLSG Geld nur dann für verfallen erklärt werden, wenn es durch eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, leg. cit. erworben wurde, der für verfallen erklärte Betrag sei jedoch durch rechtmäßiges Betteln erworben worden. Es liege daher keine gesetzliche Grundlage für den Verfallsausspruch vor. Beantragt wurde die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Strafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen, in eventu eine

igte Geldstrafe zu verhängen oder eine Ermahnung auszusprechen, jedenfalls den Verfallsausspruch ersatzlos zu beheben. Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Behördenakt ergibt sich Folgendes: Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine polizeiliche Anzeige vom 16.02.2014, wonach am 16.02.2014 um 11:05 Uhr in 1010 Wien, Kärntner Straße 35-39 in der dortigen Fußgängerzone im Zuge des Streifendienstes der nunmehrige Beschwerdeführer wahrgenommen worden sei, wie er dort bei einer Laterne saß und einen Becher in der Hand hielt. Dabei wurde auch ein weiter Bettler beobachtet, wobei von den Beamten wahrgenommen wurde, dass Passanten Geld in deren Becher warfen. Dabei habe der Beschwerdeführer seine Forderung nach Geld verdeutlicht, indem er mit seiner Krücke auf den Boden „schlug“ bzw. diese den Passaten in den Weg drehte, sodass Passanten ausweichen oder darübersteigen mussten, wodurch eindeutig er Tatbestand der aufdringlichen Bettelei vollendet worden sei. Auch der Beamte sei mit den Worten „Essen, Geld, Essen“ angebettelt worden, dabei habe der Beschwerdeführer einen Becher, den er in seiner linken Hand hielt, entgegengestreckt. Als sich der Beamte als Polizist zu erkennen gab, habe der Beschwerdeführer seinen Becher zu verstecken versucht und sei sofort aufgestanden. Vor Ort ist mit der „Bettlerkartei“ Rücksprache gehalten worden, welche aber negativ verlief. Eine Meldeadresse konnte vom Beschwerdeführer nicht angegeben werden. Da der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen hat und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und keine Wohnungsschlüssel vorweisen konnte, wurde er vorläufig festgenommen und zu Fuß in die Polizeiinspektion ... überstellt. Auf den Weg dahin ist der Beschwerdeführer von mehreren, offensichtlich der Bettlerszene angehörigen Personen angesprochen worden. Danach ist nach Schilderung des Sachverhaltes die Abgabe in den Arrest in die Polizeiinspektion ... angeordnet worden. Bei einer Personsdurchsuchung wären insgesamt € 2,02 beim der Angezeigten vorgefunden worden, welcher gem. § 39 Abs.2 VStG vorläufig beschlagnahmt wurde. Zu der dort am 16.02.2014, in der Zeit von 16:01 Uhr bis 16:19 Uhr durchgeführten Strafverhandlung wurde eine Dolmetscherin für die bulgarische Sprache beigezogen. In dieser Strafverhandlung gab der Beschwerdeführer zum Vorhalt der ihm angelasteten Tat an, dass dies alles falsch sei. Er lebe seit 5 bis 6 Monaten Österreich und sei auch gemeldet. Darauf wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er laut Zentralem Melderegister keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet habe. Er gab an, dass er in Österreich nach Arbeit suche, weil er aber keine bekommen habe, gehe er betteln. Er sei auch nicht in der Lage, den verhängten Strafbetrag zu bezahlen, da er in Österreich kein Einkommen beziehe, weder Vermögenswerte, Einkommen oder pfändbare Fahrnisse besitze. Danach wurde das angefochtene Straferkenntnis mündlich verkündet und der Verfall des beschlagnahmten Geldbetrages in der Höhe von € 2,02 ausgesprochen. Nach der Verkündung des oben zitierten Straferkenntnisses wurde vom Beschuldigten keine Erklärung abgegeben und die Niederschrift den anwesenden zur Durchsicht vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 17.02.2014 gab die Rechtsanwälte GmbH ihre Vertretung des Beschuldigten der Behörde bekannt und beantragte das mündlich verkündete Straferkenntnis

§ 46VSt

G iVm § 62 Abs.3 AVG dieses schriftlich auszufertigen und der Rechtsvertretung des Beschuldigten zuzustellen. Dem ist die Behörde gefolgt und danach wurde die gegenständliche Beschwerde fristgerecht eingebracht. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine polizeiliche Anzeige vom 16.02.2014, wonach am 16.02.2014 um 11:05 Uhr in 1010 Wien, Kärntner Straße 35-39 in der dortigen Fußgängerzone im Zuge des Streifendienstes der nunmehrige Beschwerdeführer wahrgenommen worden sei, wie er dort bei einer Laterne saß und einen Becher in der Hand hielt. Dabei wurde auch ein weiter Bettler beobachtet, wobei von den Beamten wahrgenommen wurde, dass Passanten Geld in deren Becher warfen. Dabei habe der Beschwerdeführer seine Forderung nach Geld verdeutlicht, indem er mit seiner Krücke auf den Boden „schlug“ bzw. diese den Passaten in den Weg drehte, sodass Passanten ausweichen oder darübersteigen mussten, wodurch eindeutig er Tatbestand der aufdringlichen Bettelei vollendet worden sei. Auch der Beamte sei mit den Worten „Essen, Geld, Essen“ angebettelt worden, dabei habe der Beschwerdeführer einen Becher, den er in seiner linken Hand hielt, entgegengestreckt. Als sich der Beamte als Polizist zu erkennen gab, habe der Beschwerdeführer seinen Becher zu verstecken versucht und sei sofort aufgestanden. Vor Ort ist mit der „Bettlerkartei“ Rücksprache gehalten worden, welche aber negativ verlief. Eine Meldeadresse konnte vom Beschwerdeführer nicht angegeben werden. Da der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung begangen hat und keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet und keine Wohnungsschlüssel vorweisen konnte, wurde er vorläufig festgenommen und zu Fuß in die Polizeiinspektion ... überstellt. Auf den Weg dahin ist der Beschwerdeführer von mehreren, offensichtlich der Bettlerszene angehörigen Personen angesprochen worden. Danach ist nach Schilderung des Sachverhaltes die Abgabe in den Arrest in die Polizeiinspektion ... angeordnet worden. Bei einer Personsdurchsuchung wären insgesamt € 2,02 beim der Angezeigten vorgefunden worden, welcher gem. Paragraph 39, Absatz 2, VStG vorläufig beschlagnahmt wurde. Zu der dort am 16.02.2014, in der Zeit von 16:01 Uhr bis 16:19 Uhr durchgeführten Strafverhandlung wurde eine Dolmetscherin für die bulgarische Sprache beigezogen. In dieser Strafverhandlung gab der Beschwerdeführer zum Vorhalt der ihm angelasteten Tat an, dass dies alles falsch sei. Er lebe seit 5 bis 6 Monaten Österreich und sei auch gemeldet. Darauf wurde ihm zur Kenntnis gebracht, dass er laut Zentralem Melderegister keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet habe. Er gab an, dass er in Österreich nach Arbeit suche, weil er aber keine bekommen habe, gehe er betteln. Er sei auch nicht in der Lage, den verhängten Strafbetrag zu bezahlen, da er in Österreich kein Einkommen beziehe, weder Vermögenswerte, Einkommen oder pfändbare Fahrnisse besitze. Danach wurde das angefochtene Straferkenntnis mündlich verkündet und der Verfall des beschlagnahmten Geldbetrages in der Höhe von € 2,02 ausgesprochen. Nach der Verkündung des oben zitierten Straferkenntnisses wurde vom Beschuldigten keine Erklärung abgegeben und die Niederschrift den anwesenden zur Durchsicht vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 17.02.2014 gab die Rechtsanwälte GmbH ihre Vertretung des Beschuldigten der Behörde bekannt und beantragte das mündlich verkündete Straferkenntnis

Paragraph 46, VStG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, AVG dieses schriftlich auszufertigen und der Rechtsvertretung des Beschuldigten zuzustellen. Dem ist die Behörde gefolgt und danach wurde die gegenständliche Beschwerde fristgerecht eingebracht. Am 03.10.2014 wurde die beantragte öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht Wien anberaumt. Zu dieser Verhandlung wurden die Meldungsleger und der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen und sind auch erschienen. Die Behörde, die Landespolizeidirektion Wien, Polizeikommissariat Innere Stadt, hat auf die Teilnahme verzichtet. Wie beantragt, wurde zur Verhandlung eine Dolmetscherin für die Bulgarische Sprache geladen und ist auch erschienen. Frau G. war nicht als Zeugin geladen, wollte jedoch in der Verhandlung aussagen Der Beschwerdeführer gibt zu Protokoll: Zu seinem Einkommen machte folgende Angaben: er habe kein Einkommen, nur ca. 7-8 EURO am Tag welche ich erbettele, ich hebe kein Vermögen und Sorgepflichten für 3 minderj. Kinder im Alter von 10, 15 und etwas älter, auch um meine Lebensgefährtin muss ich mich kümmern, denn sie ist im Moment ohne Arbeit. Weiters gab er an: Momentan lebe ich vom Betteln. Dies tue ich jeden Tag indem ich mich am Boden setze, an die Wand lehne und einen Becher bei mir habe. Wenn jemand will, kann man da etwas hineinwerfen. Ich wohne im Moment bei Bekannten aus Bulgarien welche auch der Romaminderheit angehören in ... Wien. Ich habe ständig Schmerzen im rechten Bein und ich hatte auch eine Krücke die mir von Kindern entwendet wurde vor 3 Monaten. Ich wähle meine Bettelplätze spontan aus. Im Moment bin ich im Bereich U6, Mariahilfer Straße. Ich kann mich auch schon in Wien gut orientieren da ich schon seit ca. 1 ½ Jahren in Wien lebe. Alle 4 Monate fahre ich nach Hause und besuche meine Kinder mit einem Autobus von Erdberg nach Sofia. Meistens ist es so, dass ich 20-30 EURO wöchentlich über Bekannte nach Sofia schicke. Es ist nicht unwesentlich wenn ich einen Betrag von 20-30 EURO an meine Familie weitergebe, da dies ca. 50% der in Bulgarien üblichen von 200 EURO ausmachen. Ich bekomme ca. 55 EURO Pension. Ich hab meinen Rucksack als Sitzunterlage mit einem Polster und wenn es kalt ist stehe ich auf und mache Bewegung bzw. manchmal gehen wir zu Mc Donalds und trinken Kaffee. Ich kenne die genannten Personen T., L., D. und St. nicht, ich kommuniziere nicht mit anderen Bettlern. Es ist schon sehr oft passiert, dass wir aufgegriffen wurden. Sind dann in Hafträume gekommen haben uns ausziehen müssen und man nimmt uns das ganze Geld weg. Ich sitze immer neben einer Straßenlaterne oder Müllbehälter so, dass die Leute vorbeigehen können ich behindere nicht den Verkehr. Es war so das mich tatsächlich ein Bekannter gegrüßt hat auf den Weg zum Polizeikommissariat, ich kenne aber den Namen nicht und er isst auch kein Bettler. Nicht nur ich sondern auch noch zwei weitere Bettler wurden von der Polizei mitgenommen. Nein ich kann kein Wort Deutsch. Ich bin nach Österreich um Arbeit zu suchen, da ich kein Deutsch kann, habe ich keine Arbeit gefunden. Ich Bettel damit ich meine Familie in Bulgarien unterstützen kann. Nein ich sage absolut kein Wort Deutsch und im Klub (in der Nähe der Mariahilfer Straße, „B.“) bringt man uns bei, wie man sich richtig verhält. Wenn mir vorgehalten wird ich hätte am 16.2.2014 mit den Worten „Geld“ und „Essen“ einen Polizisten angesprochen (Zivil) so gebe ich an, dass das absolut nicht wahr ist. In den 1 ½ Jahren die ich in Österreich bin habe ich kein einziges Wort Deutsch gesprochen, es ist mir sehr peinlich, dass ich betteln gehen muss. Es stimmt dass ich die Krücke zu diesem Zeitpunkt noch hatte. Ich habe versucht Deutsch zu lernen, ich bin 72 Jahre alt und es ist mir nicht gelungen Deutsch zu lernen. Nein, ich würde nicht mehr betteln gehen, wenn ich genug Geld hätte. Ich kenne Caritas ich Frühstücke jeden Tag dort bei der U 6 (Josefstädter Straße). Wenn ich gefragt werde, ob ich den Zeugen Insp. S. kenne, dann gebe ich an, dass es möglich ist, dass ich ihn begegnet bin. Aber merke mir Gesichter nicht besonders gut, daher kann ich es nicht genau sagen. Der Beschwerdeführervertreter gibt zu Protokoll: Wenn ich gefragt werde wie der Kontakt zum BF hergestellt wurde, so gebe ich an, dass das über die sogenannte „B.“ passiert. Wenn ich gefragt werde ob ich die Personen T., L., D. und St. auch vertrete bzw. auch kenne dann muss ich angeben, dass ich das weder bejahen noch ausschließen kann. Der Zeuge Insp. S.,fremd, gibt nach Wahrheitserinnerung und nach Belehrung an: Wenn ich gefragt werde ob ich den BF wieder erkenne, so gebe auch ich an, dass es sein kann, dass ich ihn schon einmal begegnet bin. Jedoch kann ich es auch nicht genau sagen. Genau kann ich auch den Vorfall nicht mehr beschreiben, insbesondere wenn ich gefragt werde, ob er mit der Krücke auf den Boden schlug, kann ich das nicht mehr bestätigen. Hinsichtlich des Bechers mit dem Geld kann ich auch keine genauen Angaben mehr machen. Auf die Frage was eine Bettlerkartei ist, so gebe ich an, dass es eine Sammlung von Verwaltungsstrafen ist welche Personen betrifft, die entweder betteln oder sonst Unterstandslos sind. Der Zeuge Insp. S., gibt über Befragen des Beschwerdeführer-vertreters an: Ich kann mich auch nicht mehr erinnern, ob an diesem Tag bzw. an diesem Platz mehrere Personen gebettelt haben. Normalerweise beobachten wir Personen die betteln um zu erkennen wie sie sich verhalten, erst dann sprechen wir nötigenfalls diese Personen an. Die Zeugin: G., gibt nach Befragen des Beschwerdeführer-vertreters an: Ich kenne Herrn P. seit 2013 und treffe ihn immer weil er bettelt. Zuletzt hatte Hr. P. auf der Mariahilfer Straße gebettelt und jetzt ist er vornehmlich in der U6 Burggasse zwischenzeitlich war er auch in der U6 Alserstraße. Ich habe selbst 1 ½ Jahre in Bulgarien gelebt in Sofia deswegen kann ich auch diese Sprache und ich habe mich mit den BF oft unterhalten. Die sogenannte B. ist ein loser Zusammenschluss von M4enschen die ehrenamtlich bettelnde Menschen unterstützen und rechtliche Hilfestellung geben. Herr P. nimmt regelmäßig an den monatlichen Treffen teil. Hier wird eindringlich darauf aufmerksam wie man möglich konfliktfrei betteln kann. Es ist richtig, dass Hr. P. darüber unterrichtet wurde niemanden anzusprechen. Wir wissen, dass diese Verhaltensweise oft in Verwaltungsstrafen endet deswegen machen wir auch nachdrücklich darauf Aufmerksam, dass das Ansprechen von Menschen nicht stattfinden soll. Oft kommen die Menschen mit den Strafen zu uns deswegen ist mir diese Vorgangsweise bekannt. Wenn ich gefragt werde, ob ich auf meinen Weg zur Arbeit Hrn. P. sehe, jedoch habe ich noch nie gesehen, dass er sich aggressiv (Menschen ansprechen und sich mit Krücke auf die Seite drehen) verhalten hat. In seinen Schlussausführungen gibt der Beschwerdeführer an: Für eine Bestrafung ist die Aussage des Einvernommenen Meldungslegers nicht ausreichend und er stelle den Antrag das Verfahren einzustellen. Weiters möchte ich betonen die Intension des Bettelns des Hrn. P. daher rührt, dass er wirklich aus Not bettelt um seiner Familie ein annähernd menschwürdiges Leben zu ermöglichen. Weiters wird ein Foto aus einem nicht relevanten Zeitpunkt vorgelegt, dass Hrn. P. zeigt wie er dem Betteln nachgeht, insbesondere wird auf seine Sitzposition verwiesen, die eindeutig zeigt, dass er weder jemanden behindert noch sonst aggressiv dem Betteln nachgeht. Das Foto wird zum Akt genommen. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

§ 2Abs.

1 lit. a WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

§ 2

Abs 2 WLSG können Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, für verfallen erklärt werden.

Paragraph 2, Absatz 2, WLSG können Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, erworben worden sind, für verfallen erklärt werden. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 2 WLSG (LGBl 51/1993, Beilage 9/1993) wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 2, WLSG Landesgesetzblatt 51 aus 1993,, Beilage 9 aus 1993,) wird Folgendes ausgeführt: „Als Bettelei soll - einem aktuellen Bedürfnis entsprechend – das mitunter eine empfindliche Belästigung der Bevölkerung darstellende aggressive Betteln an öffentlichen Orten (z.B. in Kirchen) und die organisierte Bettelei von Banden bestraft werden. Der fallweise zu beobachtenden Bettelei durch Kinder wird in verstärktem Maße unter Anwendung der den Jugendschutz regelnden Bestimmungen entgegengewirkt werden müssen.“ § 2 Abs. 1 lit. a WLSG enthält keine Definition des Begriffes „aufdringliches Betteln“. Auch den erläuternden Bemerkungen ist keine solche Definition zu entnehmen.Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG enthält keine Definition des Begriffes „aufdringliches Betteln“. Auch den erläuternden Bemerkungen ist keine solche Definition zu entnehmen.

dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2012, G132/11, zielt die Regelung des Verbotes des aufdringlichen oder aggressiven Bettelns an öffentlichen Orten oder von Tür zu Tür darauf ab, eine besonders aktive, insistierende Form des Bettelns zu verbieten. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass ein Verbot des gewerbsmäßigen Bettelns nicht jedes, auch regelmäßige Betteln von in Armut lebenden Menschen verbietet (vgl. etwa VfGH 30.06.2012, G 118/11). Eine derartige Einschränkung, die letztlich auf ein generelles Bettelverbot hinausliefe, wäre auch nicht verfassungskonform (vgl. VfGH 06.12.2012, G 64/11). Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass ein Verbot des gewerbsmäßigen Bettelns nicht jedes, auch regelmäßige Betteln von in Armut lebenden Menschen verbietet vergleiche etwa VfGH 30.06.2012, G 118/11). Eine derartige Einschränkung, die letztlich auf ein generelles Bettelverbot hinausliefe, wäre auch nicht verfassungskonform vergleiche VfGH 06.12.2012, G 64/11). Aus diesen Überlegungen folgt, dass das Betteln durch bedürftige Personen, das zum Zweck erfolgt, existenzielle Grundbedürfnisse zu finanzieren, nicht gegen § 2 Abs. 1 WLSG verstößt.Aus diesen Überlegungen folgt, dass das Betteln durch bedürftige Personen, das zum Zweck erfolgt, existenzielle Grundbedürfnisse zu finanzieren, nicht gegen Paragraph 2, Absatz eins, WLSG verstößt.

§ 45Abs. 1 Z 1Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G 1991) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins römisch fünf, e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, s, t, r, a, f, g, e, s, e, t, z, 1991 (VStG 1991) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Der Beschwerdeführer, Herr V. P., ist ein bulgarischer Staatsangehöriger und nunmehr 72 Jahre alt. Er gehört der Bevölkerungsgruppe der Roma an und lebt laut seinen Angaben seit ca 1,5 Jahren in Wien. Dabei findet er Unterkunft bei Personen, die aus der gleichen Bevölkerungsgruppe stammen wie er. Weiters findet er Unterstützung bei der CARITAS und der so genannten. „B.“ Seit längerer Zeit hat er ständig Schmerzen im rechten Bein, weshalb er zum Tatzeitpunkt auch eine Krücke bei sich hatte. Ursprünglich hat er versucht Deutsch zu lernen und eine Arbeit zu finden, beides ist ihm nicht gelungen. Dass er nun betteln muss, ist ihm sehr peinlich. Es ist die einzige Möglichkeit, um seine 3 minderj. Kinder und seine Lebensgefährtin zu unterstützen, da diese auch ohne Arbeit ist. In seinem Heimatland bezieht er eine Pension von EUR 50,-, was nicht ausreicht um die Familie mit dem Notwendigsten zu versorgen. Deshalb schickt er etwa die Hälfte seines erbettelten Geldes mit Bekannten via Autobus zu seiner Familie. Etwa alle vier Wochen fährt er selbst mit dem Autobus nach Hause. Der Beschwerdeführer, Herr römisch fünf. P., ist ein bulgarischer Staatsangehöriger und nunmehr 72 Jahre alt. Er gehört der Bevölkerungsgruppe der Roma an und lebt laut seinen Angaben seit ca 1,5 Jahren in Wien. Dabei findet er Unterkunft bei Personen, die aus der gleichen Bevölkerungsgruppe stammen wie er. Weiters findet er Unterstützung bei der CARITAS und der so genannten. „B.“ Seit längerer Zeit hat er ständig Schmerzen im rechten Bein, weshalb er zum Tatzeitpunkt auch eine Krücke bei sich hatte. Ursprünglich hat er versucht Deutsch zu lernen und eine Arbeit zu finden, beides ist ihm nicht gelungen. Dass er nun betteln muss, ist ihm sehr peinlich. Es ist die einzige Möglichkeit, um seine 3 minderj. Kinder und seine Lebensgefährtin zu unterstützen, da diese auch ohne Arbeit ist. In seinem Heimatland bezieht er eine Pension von EUR 50,-, was nicht ausreicht um die Familie mit dem Notwendigsten zu versorgen. Deshalb schickt er etwa die Hälfte seines erbettelten Geldes mit Bekannten via Autobus zu seiner Familie. Etwa alle vier Wochen fährt er selbst mit dem Autobus nach Hause. Am 16.02 2014 saß er auf seinem Rucksack an eine Laterne gelehnt und mit einem Becher in der Hand in 1010 Wien Kärntner Straße 33 um zu betteln. Dies wird als erwiesen angenommen, da diese Tatsache zu keinem Zeitpunkt bestritten wurde. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine Forderung nach Geld unter Zuhilfenahme seiner Krücke verdeutlicht. Die als Zeugen einvernommenen Beamten konnten jedoch diesen Sachverhalt nicht mehr bestätigen. Dass er seine Forderungen nach Geld mit der Krücke verdeutlicht hat, bestreitet der Beschwerdeführer, auch hat er diese Krücke nicht mehr und er leidet unter ständigen Schmerzen im rechten Bein. Auch bestreitet er, die Wort „Essen“ und „Geld“ gerichtet zu haben, da er kein Wort Deutsch spricht. Es sei auch schon oft passiert, dass er aufgegriffen worden sei. Hinsichtlich der in der Anzeigeschrift erwähnten „Bettlerkartei“ wurde der Zeuge Insp. S. befragt. Er gab an, dass es sich hiebei um eine Sammlung von Verwaltungsstrafen handle, die an Personen gerichtet sind, die entweder betteln oder sonst unterstandslos sind. Eine, während der Amtshandlung getätigte Anfrage, an diese „Bettlerkartei“ verlief negativ, das heißt, der Beschwerdeführer war darin nicht vermerkt und somit lagen auch keine Verwaltungsstrafen zum Zeitpunkt der Amtshandlung gegen ihn vor. Dass der Beschwerdeführer - wie dies im Spruch des Straferkenntnisses ausgeführt wurde – in aufdringlicher Weise um Geld gebettelt hätte, kann nicht nachgewiesen werden. Sitzt eine Person in einer belebten Straße am Boden, eine Krücke neben sich, um sie gegebenenfalls zu benutzen um sich zu erheben, so müssen Passanten meist ausweichen oder über die Krücke steigen. Dass der Beschwerdeführer Passanten aufdringlich angesprochen habe, wurde nicht behauptet. Im Zuge der Personendurchsuchung

§ 40SPG konnten keine gefährlichen bzw.

bedenklichen Gegenstände gefunden werden, jedoch wurde ein Bargeldbetrag in der Höhe von € 2,02 Euro vorgefunden. Dazu findet sich kein Hinweis, dass dieser Betrag unrechtmäßig erbettelt worden ist, er wurde nur beim Beschwerdeführer vorgefunden. Im Zuge der Personendurchsuchung

Paragraph 40, SPG konnten keine gefährlichen bzw. bedenklichen Gegenstände gefunden werden, jedoch wurde ein Bargeldbetrag in der Höhe von € 2,02 Euro vorgefunden. Dazu findet sich kein Hinweis, dass dieser Betrag unrechtmäßig erbettelt worden ist, er wurde nur beim Beschwerdeführer vorgefunden.

§ 2Abs.

1 lit. a WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG begeht, wer an einem öffentlichen Ort in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

§ 2Abs.

2 WLSG können Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, für verfallen erklärt werden.

Paragraph 2, Absatz 2, WLSG können Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Absatz eins, erworben worden sind, für verfallen erklärt werden.

§ 45Abs. 1 Z 1Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G 1991) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins römisch fünf, e, r, w, a, l, t, u, n, g, s, s, t, r, a, f, g, e, s, e, t, z, 1991 (VStG 1991) hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 2 WLSG (LGBl 51/1993, Beilage 9/1993) wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 2, WLSG Landesgesetzblatt 51 aus 1993,, Beilage 9 aus 1993,) wird Folgendes ausgeführt: „Als Bettelei soll - einem aktuellen Bedürfnis entsprechend – das mitunter eine empfindliche Belästigung der Bevölkerung darstellende aggressive Betteln an öffentlichen Orten (z.B. in Kirchen) und die organisierte Bettelei von Banden bestraft werden. Der fallweise zu beobachtenden Bettelei durch Kinder wird in verstärktem Maße unter Anwendung der den Jugendschutz regelnden Bestimmungen entgegengewirkt werden müssen.“ § 2 Abs. 1 lit. a WLSG enthält keine Definition des Begriffes „aufdringliches Betteln“. Auch den Erläuternden Bemerkungen ist keine solche Definition zu entnehmen.Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG enthält keine Definition des Begriffes „aufdringliches Betteln“. Auch den Erläuternden Bemerkungen ist keine solche Definition zu entnehmen. Das Sitzen mit (ausgestreckten) Beinen am Boden mit einem Rucksack als Unterlage, an eine Laterne gelehnt, eine Krücke bei sich am Boden liegend in einer - wenn auch sicherlich viel frequentierten – Flaniermeile an einem Sonntag, kann nicht als „aufdringliches“ Betteln im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a WLSG eingestuft werden. Im Wesentlichen wurde nur auf den Wunsch einer Geldspende hingewiesen. Das Sitzen mit (ausgestreckten) Beinen am Boden mit einem Rucksack als Unterlage, an eine Laterne gelehnt, eine Krücke bei sich am Boden liegend in einer - wenn auch sicherlich viel frequentierten – Flaniermeile an einem Sonntag, kann nicht als „aufdringliches“ Betteln im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG eingestuft werden. Im Wesentlichen wurde nur auf den Wunsch einer Geldspende hingewiesen.

dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.06.2012, G132/11, zielt die Regelung des Verbotes des aufdringlichen oder aggressiven Bettelns an öffentlichen Orten oder von Tür zu Tür darauf ab, eine besonders aktive, insistierende Form des Bettelns zu verbieten. Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass ein Verbot des gewerbsmäßigen Bettelns nicht jedes, auch regelmäßige Betteln von in Armut lebenden Menschen verbietet (vgl. etwa VfGH 30.06.2012, G 118/11). Eine derartige Einschränkung, die letztlich auf ein generelles Bettelverbot hinausliefe, wäre auch nicht verfassungskonform (vgl. VfGH 06.12.2012, G 64/11). Aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich auch, dass ein Verbot des gewerbsmäßigen Bettelns nicht jedes, auch regelmäßige Betteln von in Armut lebenden Menschen verbietet vergleiche etwa VfGH 30.06.2012, G 118/11). Eine derartige Einschränkung, die letztlich auf ein generelles Bettelverbot hinausliefe, wäre auch nicht verfassungskonform vergleiche VfGH 06.12.2012, G 64/11). Aus diesen Überlegungen folgt, dass das Betteln durch bedürftige Personen, das zum Zweck erfolgt, existenzielle Grundbedürfnisse zu finanzieren, nicht gegen § 2 Abs. 1 WLSG verstößt.Aus diesen Überlegungen folgt, dass das Betteln durch bedürftige Personen, das zum Zweck erfolgt, existenzielle Grundbedürfnisse zu finanzieren, nicht gegen Paragraph 2, Absatz eins, WLSG verstößt. Da der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, aus Armut zu betteln und zudem ein besonders aktives, insistierendes aggressives Betteln nicht nachgewiesen werden konnte, konnte eine Verwaltungsübertretung

§ 2Abs 1 WLSG nicht erwiesen werden.

Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden und war auch der Verfallsausspruch zu beheben.Da der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, aus Armut zu betteln und zudem ein besonders aktives, insistierendes aggressives Betteln nicht nachgewiesen werden konnte, konnte eine Verwaltungsübertretung

Paragraph 2, Absatz eins, WLSG nicht erwiesen werden. Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden und war auch der Verfallsausspruch zu beheben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.042.RP01.25494.2014

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