Obsah (27)
§ 41a§ 28§ 53b§ 25a§ 7§ 8§ 81§ 3§ 17§ 11§ 44a§ 10§ 52§ 66§ 73§ 22§ 24§ 44b§ 32§ 54§ 63§ 21§ 14a§ 14§ 41§ 1Art. 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum09.12.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/32161/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. F
§ 41aAbs.
9 NAG zurückgewiesen wurde, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn O. A., geb.: 1960, STA: Türkei, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende u Humanitäre, vom 17.9.2014, Zahl MA35-9/2915877-01, mit welchem der Antrag vom 29.7.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus"
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zurückgewiesen wurde, zu Recht e r k a n n t: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser auf § 41a Abs. 9 in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Z 1 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor BGBl I Nr. 87/2012, gestützt wird. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass dieser auf Paragraph 41 a, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, gestützt wird. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- November 2014 zur GZ VGW-KO-023/704/2014-1 mit EUR 104,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- November 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 104,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: ... , lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom
- November 2014 zur GZ VGW-KO-023/704/2014-1 mit EUR 104,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- November 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 104,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: ... , lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Entscheidungsgründe Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. September 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2915877-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 41aAbs.
9 NAG zurückgewiesen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 17. September 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2915877-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG zurückgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2004 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hernach einen Asylantrag gestellt habe, welcher rechtskräftig abgewiesen worden sei. Auch sei der nunmehrige Beschwerdeführer rechtskräftig in die Türkei ausgewiesen worden. Es bestehe kein Familienleben in Österreich und sei der Beschwerdeführer Gewerbetreibender. Ein Nachweis der Erfüllung der Integrationsvereinbarung sei nicht erbracht worden, auch sei keine soziale Integration nachgewiesen worden. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen dazulegen, dass sich die sein Privatleben betreffenden Umstände derart geändert hätten, dass die Versagung des beantragten Aufenthaltstitels nunmehr einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus: „Richtig ist, dass der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.07.2011, Zahl E6 300.412- 2/2008-14E meine Beschwerde abgewiesen und die Zulässigkeit meiner Ausweisung ausgesprochen hat. Richtig ist weiters, dass ich am 29.07.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Rot-Weiß-Rot-Karte plus
§ 41aAbs.
9 NAG gestellt habe.Richtig ist weiters, dass ich am 29.07.2011 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Rot-Weiß-Rot-Karte plus
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG gestellt habe. Feststeht, dass ich seit 12.11.2004 durchgehend in Österreich lebe und meinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Ich lebe sohin seit fast zehn Jahren durchgehend in Österreich. Da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.07.2011 auch die Zulässigkeit meiner Ausweisung in die Türkei entschieden hat, ist gegenständlich der Zeitraum nach der Ausweisungsentscheidung maßgebend, um beurteilen zu können, ob eine Neubewertung der Umstände aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK notwendig erscheint.Da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15.07.2011 auch die Zulässigkeit meiner Ausweisung in die Türkei entschieden hat, ist gegenständlich der Zeitraum nach der Ausweisungsentscheidung maßgebend, um beurteilen zu können, ob eine Neubewertung der Umstände aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK notwendig erscheint. In diesen Zeitraum fällt insbesondere der Umstand hinein, dass ich seit 01.04.2011 selbstständig erwerbstätig bin. Es ist daher im Hinblick auf Art. 8 EMRK mein Privat- und Familienleben neu zu bewerten.In diesen Zeitraum fällt insbesondere der Umstand hinein, dass ich seit 01.04.2011 selbstständig erwerbstätig bin. Es ist daher im Hinblick auf Artikel 8, EMRK mein Privat- und Familienleben neu zu bewerten. Gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gem. Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 EMRK ist nach der ständigen Judikatur des EGMR unmittelbar anwendbar (EGM 18.6.1971, de Wilde u.a.).Artikel 8, EMRK ist nach der ständigen Judikatur des EGMR unmittelbar anwendbar (EGM 18.6.1971, de Wilde u.a.). Könnte die belangte Behörde bei der Ersterteilung von Aufenthaltstiteln auf die Prüfung des Privat- und Familienleben verzichten, wäre Art. 8 EMRK seines Inhalts beraubt und könnte beliebig und entgegen seinem grundrechtlichen Inhalt und seinen Garantien von den Behörden und dem einfachen Gesetzgeber ausgehöhlt werden. Könnte die belangte Behörde bei der Ersterteilung von Aufenthaltstiteln auf die Prüfung des Privat- und Familienleben verzichten, wäre Artikel 8, EMRK seines Inhalts beraubt und könnte beliebig und entgegen seinem grundrechtlichen Inhalt und seinen Garantien von den Behörden und dem einfachen Gesetzgeber ausgehöhlt werden. Es widerspricht dem Wesen und Gehalt des Grundrechts auf Privat- und Familienleben, wenn dieses durch Behördenhandeln und durch den einfachen Gesetzgeber seiner Wirkungen und Garantien beraubt werden kann. Art. 8 EMRK steht nur unter dem Vorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK, ansonsten darf dieses Recht nicht durch einfache Gesetze oder Bescheide eingeschränkt werden (siehe auch Muzak, Kommentar zum FrG 1997, § 10, Anm. 3.2.).Artikel 8, EMRK steht nur unter dem Vorbehalt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, ansonsten darf dieses Recht nicht durch einfache Gesetze oder Bescheide eingeschränkt werden (siehe auch Muzak, Kommentar zum FrG 1997, Paragraph 10,, Anmerkung 3.2.). Die Abweisung meines Antrages stellt einen Eingriff in mein Privatleben dar. Ich lebe schließlich seit etwa zehn Jahren durchgehend in Österreich. Ich bin immer bemüht gewesen Deutsch zu lernen und einen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen. Ich habe mich in Österreich eingelebt, habe hier soziale Netze geknüpft und es schließlich geschafft, seit April 2011 selbstständig tätig zu sein. Ich habe sohin in Österreich soziale Bindungen, welche ich pflege und bemüht bin, auszuweiten. Aufgrund meiner selbstständigen Tätigkeit kann ich mich selbst erhalten und führt mein Aufenthalt nicht zur finanziellen Gefährdung einer Gebietskörperschaft. Ich bin bemüht, meine Deutschkenntnisse von Tag zu Tag zu verbessern. Ich habe mich in Österreich wohl verhalten und gegen keine Gesetze verstoßen, ich bin unbescholten. Aus diesen Gründen fällt die nach Art, 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu meinem Vorteil aus. Es gibt keinerlei öffentliches Interesse an der Nicht-Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels. Im Gegenteil, es würde einen massiven Eingriff in mein Recht auf Privat- und Familienleben und die Ausübung meiner selbständigen Tätigkeit darstellen, welcher durch nichts gerechtfertigt wäreAus diesen Gründen fällt die nach Art, 8 Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu meinem Vorteil aus. Es gibt keinerlei öffentliches Interesse an der Nicht-Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels. Im Gegenteil, es würde einen massiven Eingriff in mein Recht auf Privat- und Familienleben und die Ausübung meiner selbständigen Tätigkeit darstellen, welcher durch nichts gerechtfertigt wäre In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass das Asylverfahren neun Jahre gedauert hat, und es in der Verantwortung des Staates gelegen ist, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, das Verfahren schnell und effizient zu Ende zu bringen, so dass ich nicht neun Jahre auf eine Entscheidung warten muss, zumal mein weiterer Aufenthalt in Österreich von der Entscheidung des Asylverfahrens abhängig gewesen ist. Die belangte Behörde kann sich in diesem Zusammenhang nicht damit ausreden, dass ich hätte damit rechnen müssen, dass mein Aufenthalt in Österreich unsicher gewesen sei. In einem Rechtsstaat sind Instanzen dafür da, die Entscheidung der belangten Behörde einer materiell- und formelrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Bevor ein Verfahren nicht rechtskräftig wird, braucht niemand mit etwas zu rechnen. Ich habe gegen den erstinstanzlichen Bescheid Rechtmittei eingelegt und habe hoffen dürfen, dass meiner Beschwerde Folge gegeben wird. Solange über die Beschwerde nicht entschieden wird, muss ich nicht damit rechnen, dass mein Aufenthalt unsicher ist. Ganz im Gegenteil war ich während des gesamten Asylverfahrens legal in Österreich. Da eine Ausweisung immer dann zu unterbleiben hat, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, ist gegenständlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH eine negative Entscheidung ein Eingriff in mein Privat- und Familienleben und daher unverhältnismäßig. Die belangte Behörde bezieht sich im angefochtenen Bescheid auf die rechtskräftige Ausweisung, geht aber in keiner Weise auf nachher eingetretene aktuelle Umstände ein. Der Zeitraum danach wurde völlig außer Acht gelassen und floss folglich auch nicht in die Entscheidung. Die belangte Behörde belässt es dabei, von der rechtskräftige Ausweisung auf mein zukünftiges Verhalten zu schließen. Die Folgerung der belangten Behörde, die dahingehend lautet, dass aufgrund der rechtskräftigen Ausweisung kein Aufenthaltstitel zu erteilen sei, ist unschlüssig. Vielmehr hätte der Zeitraum nach der rechtskräftige Ausweisung zu beurteilen und in das gegenständliche Verfahren einzubeziehen gewesen. Damit erfährt in rechtlicher Hinsicht die Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK eine andere Bewertung und wäre dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben gewesen.Damit erfährt in rechtlicher Hinsicht die Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, MRK eine andere Bewertung und wäre dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stattzugeben gewesen. Beweis: persönliche Einvernahme zur Darstellung der Richtigkeit dieses Beschwerdegrundes. Es liegen sohin grobe Erhebungsmängel vor. Die belangte Behörde ist ihren amtswegigen Ermittlungspflichten nicht in ausreichendem Maß nachgekommen und hat es unterlassen, den Sachverhalt im erforderlichen Ausmaß amtswegig zu erheben, den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Der bekämpfte Bescheid leidet zudem an Begründungsmängeln. Es bleibt unklar, auf welchen konkreten Grund die belangte Behörde ihre Abweisung stützt. Es wird nur die rechtskräftige Ausweisung vorgetragen, die mit meiner aktuellen Situation nicht in Einklang zu bringen ist. Die Beweiswürdigung ist sohin unschlüssig und nicht ausreichend Fallbezogen.“ Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am 17. November 2014, fortgesetzt am 24. November 2014, vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Beschwerdeführer geladen war. Der Landeshauptmann von Wien nahm an der mündlichen Verhandlung nicht teil, wobei die Übernahme der Ladung ausgewiesen ist. Einleitend brachte der rechtsfreundliche Vertreter des Einschreiters vor, dass auf den Beschwerdeführer das Assosisationsabkommen mit der Türkei anwendbar sei, zumal dieser seit nunmehr drei Jahren selbständig erwerbstätig sei. Davon abgesehen wurde auf das schriftliche Vorbringen verwiesen. In seiner Einlassung zur Sache brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor: „Ich bin im Jahre 2004 erstmals nach Österreich eingereist. Ich war seit damals durchgehend in Österreich aufhältig. Mein Asylverfahren dauerte von 2004 bis 2011. Wenn ich nunmehr gefragt werde, warum ich nach rechtskräftiger Beendigung meines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen habe, so gebe ich an, dass ich damals ein Geschäft betrieben habe und aus diesem Grunde nicht ausreisen konnte. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass mein Asylverfahren zweimal, nämlich zwischen 2006 und 2008, sowie zuletzt 2009 bis 2011 eingestellt war, gebe ich an, dass ich festhalten möchte, dass ich zwischen 2006 und 2008 abgemeldet worden bin, warum genau das der Fall war, das kann ich heute nicht angeben. Ich möchte erklärend dazu ausführen, dass ich damals bei Freunden übernachtet habe und somit über keine eigene Anschrift verfügte. Dass ich im Zeitraum zwischen 2007 und 2011 abgemeldet war habe ich nicht gewusst, ich hatte damals mein Geschäft laufen. Ich habe auch in diesem Zeitraum bei verschiedenen Freunden gewohnt. Wenn mir vorgehalten wird, dass ich zwischen 4. Februar 2005 und 12. September 2008 aufrecht gemeldet war, möchte ich festhalten, dass ich erst im Zuge der Gewerbeanmeldung erfuhr, dass ich zwischen dem September 2009 und März 2011 in Österreich nicht gemeldet war. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass ich mich bereits am 25. Februar 2011 wieder gemeldet habe, obwohl die Gewerbeanmeldung erst am 1. April 2011 erfolgte, gebe ich an, dass ich mich an das Datum nicht mehr so genau erinnern konnte. Ich habe eine Firma, eine GmbH und besitze ein Lokal. Dieses ist im M. situiert. Die Gewerbeberechtigung hat die GmbH inne. Ich arbeite dort als Geschäftsführer und habe auch Anteile an der GmbH. Ich habe einen Geschäftspartner. Ich beziehe von der GmbH kein Gehalt. Ich habe weiters in meinem Geschäft drei Arbeitnehmer die ich angestellt habe. Ich lukriere als meiner Tätigkeit als Geschäftsführer ca. EUR 1.500,00 bis EUR 2.000,00. Ich habe seit dem Jahre 2007 in der F.-gasse mit einem Partner ein Geschäft gehabt. Dieses Geschäft lief nicht auf meinen Namen. Ich habe damals in diesem Geschäft ausgeholfen und das Geschäft gelernt. Gearbeitet habe ich dort aber nicht, ich habe auch für meine Tätigkeit nichts erhalten. Wenn mir nunmehr meine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen, insbesondere wegen Übertretung des AuslBG, vorgehalten werden, so gebe ich an, dass ich diese Strafen erhalten habe. Befragt, ob ich inhaltlich dazu Stellung nehmen möchte, gebe ich an, dass dies jedem passieren könne, der ein Geschäft betreibt. Ich habe in Österreich keine Familienangehörigen. Ich habe in der Türkei zwei Kinder, meine Mutter und drei Schwestern. Ich habe zu meinen Verwandten in der Türkei regelmäßigen telefonischen Kontakt. Mein Sohn hat mich sogar vor drei Wochen in Österreich besucht. Ich habe vor einiger Zeit eine Beziehung mit jemandem in Österreich geführt, derzeit habe ich aber niemanden. Ich habe einen großen Freundeskreis, viele islamische Freunde. Wir gehen in unserer Freizeit in Diskotheken. Ich war bislang nur im Gastgewerbe tätig und habe darüber hinausgehend keine Ausbildungen gemacht. Ich hatte bislang auch keine Zeit Deutschkurse zu besuchen. Ich war ungefähr 43 Jahre alt, als ich nach Österreich gekommen bin. Ich war in der Türkei Geschäftsmann. Ich habe Wirtschaftswissenschaften studiert. Ich habe 15 Jahre lang ein Bergwerk besessen. Ich habe in der Türkei eine Wohnung gehabt, es handelt sich dabei um eine Eigentumswohnung. Auch hatte ich ein Haus. Haus und Wohnung gehören mir immer noch. Die Hälfte des Hauses gehört noch meiner Mutter. Ich bin seit über 10 Jahren hier wohnhaft. Es ist sehr schwierig in meinem Alter woanders hinzugehen und dort ein neues Leben zu beginnen. Ich liebe dieses Land. Meine politische Einstellung entspricht der dieses Landes, ich bin Sozialdemokrat. In diesem Alter ist es fast unmöglich zurück in die Türkei zu gehen und dort ein neues Leben zu beginnen, was könnte ich dort tun? Wäre ich 20 Jahre alt wäre es noch eher möglich zurückzugehen und dort mein Leben umzugestalten.“ Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der 1960 geborene Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 12. November 2004 legal in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 14. Dezember 2004 einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15. Juli 2011 abgewiesen und der Beschwerdeführer rechtskräftig mit 23. Juli 2011 in die Türkei ausgewiesen wurde. Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘“
§ 41aAbs. 9 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 id
F. BGBl. I Nr. 122/2009, ein. Diesen Antrag begründete er wie folgt:Mit Eingabe vom 29. Juli 2011 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus‘“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ein. Diesen Antrag begründete er wie folgt: „
- Ich bin im Dezember 2004 in das Bundesgebiet eingereist, da ich in meiner Heimat asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen bin. Meine Probleme haben nun deshalb Relevanz bekommen, da ich eine Arbeitsmaschine Anfang 2004 gekauft habe, welche sich zu einem späteren Zeitpunkt als defekt herausgestellt hat. Diese Maschine wurde von mir dem Verkäufer zurückgeschickt, ein Teil von mir angezahlt. Mittlerweile starb allerdings der Verkäufer, sein Sohn wusste angeblich nichts von der Retournierung der Maschine und bestand darauf, dass ich den ganzen Betrag bezahlen sollte. Der Sohn des verstorbenen Verkäufers hat schließlich die Scheckmafia eingeschaltet, und deren Oberhaupt, ein gewisser K., war auch ein Parteigänger und Funktionär bei den W.. Da ich schließlich vor ihm und seiner besonderen Gefährlichkeit gewarnt worden bin, musste ich schließlich auch das Land im Fluchtwege verlassen.
- Mein Asylantrag wurde schliesslich mit Bescheid vom 13.03.2006 seitens des Bundesasylamtes
§ 7ASyl
G abgewiesen und zugleich wurde die Zulässigkeit der Zurückschiebung
§ 8ASyl
G in die Türkei als zulässig erklärt. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde jedoch seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates als unzulässig zurückgewiesen, dies deshalb, da die Zustellung an eine falsche Zustelladresse erfolgte.Mein Asylantrag wurde schliesslich mit Bescheid vom 13.03.2006 seitens des Bundesasylamtes
Paragraph 7, ASylG abgewiesen und zugleich wurde die Zulässigkeit der Zurückschiebung
Paragraph 8, ASylG in die Türkei als zulässig erklärt. Die rechtzeitig eingebrachte Berufung wurde jedoch seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates als unzulässig zurückgewiesen, dies deshalb, da die Zustellung an eine falsche Zustelladresse erfolgte. Neuerlich und dies mit Bescheid vom 29.07.2008 wurde dann seitens des Bundesasylamtes, Aussenstelle Wien, mein Asylantrag
§ 7
Asylgesetz abgewiesen, zugleich wurde nun auch die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt und ich
§ 8Absatz 2 ASyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen .,Neuerlich und dies mit Bescheid vom 29.07.2008 wurde dann seitens des Bundesasylamtes, Aussenstelle Wien, mein Asylantrag
Paragraph 7, Asylgesetz abgewiesen, zugleich wurde nun auch die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei festgestellt und ich
Paragraph 8, Absatz 2 ASylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen ., 3. Schließlich wurde mir ein Konvolut von Unterlagen am 25.05.2011 zugestellt, wobei mir auch mitgeteilt wurde, dass auf Grund der vorliegenden Unterlagen eine Entscheidung im Asylverfahren erfolgen werde. Die darauf folgende Entscheidung, dies nach einer mündlichen Verhandlung in L., bestätigte die Entscheidung der ersten Behörde dahingehend, dass der Asylantrag
§ 7ASyl
G abgelehnt wurde, zugleich nun auch die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei
§ 8Asyl
G festgestellt wurde, weiters auch ich in die Türkei ausgewiesen worden bin.Die darauf folgende Entscheidung, dies nach einer mündlichen Verhandlung in L., bestätigte die Entscheidung der ersten Behörde dahingehend, dass der Asylantrag
Paragraph 7, ASylG abgelehnt wurde, zugleich nun auch die Zulässigkeit der Abschiebung in die Türkei
Paragraph 8, AsylG festgestellt wurde, weiters auch ich in die Türkei ausgewiesen worden bin.
- Meinen Lebensunterhalt habe ich hier vor allem durch diverse geringfügige Tätigkeiten im Bereiche der Gastronomie bestritten, ich bin nun seit April 2011 selbständig tätig, und zwar habe ich eine Firma; mit der ich einen Imbisssalon in Wien, F.-gasse, betreibe. Aus der beiliegenden Saldenliste lässt sich entnehmen, dass ich imstande bin, meinen Lebensunterhalt durch die angeführte Tätigkeit zu bestreiten. Ich bin im übrigen auch auch kranken / Unfalls / pensionsversichert, dies bei der SVSK in ... Wien . .
- Meinem Dafürhalten nach habe ich mich hier in Österreich schon sehr gut eingelebt, nehme am gesellschaftlichen Leben hier teil und interessiere mich für alle hier aktuellen Dinge. Ich beherrsche auch die deutsche Sprache gut, und ich habe mich auch zur Prüfung auf dem Niveau A 2 angemeldet. Ich bin auch weiters bestrebt, meine diesbezüglichen Kenntnisse weiter zu verbessern, dies auf dem Niveau B 1
- Aufgrund meines langjährigen Aufenthaltes in Österreich, der ausschliesslich gesetzeskonform erfolgte, ich weiters niemals irgendwelche Behördenprobleme hatte und ich mich auch gegenüber der österreichischen Bevölkerung immer hilfreich erwiesen habe , wofür man mich auch wiederholt lobte, erachte ich auch Österreich als den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen.
- Eine Rückkehr in die TÜRKEI ist mir deshalb nicht möglich, weil ich mir hier in Österreich eine Existenz aufgebaut habe, der ich verlustig gehen würde, sollte ich in die Türkei zurückkehren müssen.“ Mit Stellungnahme vom
- August 2014 legte er zusätzlich auszugsweise Nachstehendes dar: „Feststeht, dass ich seit 12.11.2004 durchgehend in Österreich lebe und meinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Ich lebe sohin seit fast zehn Jahren durchgehend in Österreich. Da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15,07.2011 auch die Zulässigkeit meiner Ausweisung in die Türkei entschieden hat, ist gegenständlich der Zeitraum nach der Ausweisungsentscheidung maßgebend, um beurteilen zu können, ob eine Neubewertung der Umstände aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK notwendig erscheint.Da der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 15,07.2011 auch die Zulässigkeit meiner Ausweisung in die Türkei entschieden hat, ist gegenständlich der Zeitraum nach der Ausweisungsentscheidung maßgebend, um beurteilen zu können, ob eine Neubewertung der Umstände aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK notwendig erscheint. In diesen Zeitraum fällt zum einen der Umstand hinein, dass ich mit einer österreichischen Staatsbürgerin eine Lebensgemeinschaft führe und mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Darüber hinaus aber auch der Umstand, dass ich seit 01.04.2011 selbstständig erwerbstätig bin. Es ist daher im Hinblick auf Art. 8 EMRK mein Privat- und Familienleben insofern neu zu bewerten, zumal ich mit meiner Lebensgefährtin seit Februar 2011 ein gemeinsames Familienleben begründe und führe. Aufgrund meiner Bindungen zu meiner Lebensgefährtin ist davon auszugehen, dass es mir, so wie meiner Lebensgefährtin, unzumutbar ist, das gemeinsame Familienleben in der Türkei weiterzuführen. Meine Lebensgefährtin schließt es aus, ihre Heimat Österreich zu verlassen. Außerdem herrschen in der Türkei ganz andere Sitten, Gewohnheiten und Bräuche. Es ist davon auszugehen, dass meine Lebensgefährtin in der Türkei weder akzeptiert, noch eine Anerkennung oder eine herzliche Aufnahme findet. Ein gemeinsames Familienleben kann daher nur in Österreich bestehen und weitergeführt werden. Eine negative Entscheidung würde daher ungerechtfertigt in mein Familienleben eingreifen und diese verletzen.Es ist daher im Hinblick auf Artikel 8, EMRK mein Privat- und Familienleben insofern neu zu bewerten, zumal ich mit meiner Lebensgefährtin seit Februar 2011 ein gemeinsames Familienleben begründe und führe. Aufgrund meiner Bindungen zu meiner Lebensgefährtin ist davon auszugehen, dass es mir, so wie meiner Lebensgefährtin, unzumutbar ist, das gemeinsame Familienleben in der Türkei weiterzuführen. Meine Lebensgefährtin schließt es aus, ihre Heimat Österreich zu verlassen. Außerdem herrschen in der Türkei ganz andere Sitten, Gewohnheiten und Bräuche. Es ist davon auszugehen, dass meine Lebensgefährtin in der Türkei weder akzeptiert, noch eine Anerkennung oder eine herzliche Aufnahme findet. Ein gemeinsames Familienleben kann daher nur in Österreich bestehen und weitergeführt werden. Eine negative Entscheidung würde daher ungerechtfertigt in mein Familienleben eingreifen und diese verletzen. Gem. Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gem. Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieser Rechte ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Art. 8 EMRK ist nach der ständigen Judikatur des EGMR unmittelbar anwendbar (EGM 18.6.1971, de Wilde u.a.).Artikel 8, EMRK ist nach der ständigen Judikatur des EGMR unmittelbar anwendbar (EGM 18.6.1971, de Wilde u.a.). Könnte die belangte Behörde bei der Ersterteilung von Aufenthaltstiteln auf die Prüfung des Privat- und Familienleben verzichten, wäre Art. 8 EMRK seines Inhalts beraubt und könnte beliebig und entgegen seinem grundrechtlichen Inhalt und seinen Garantien von den Behörden und dem einfachen Gesetzgeber ausgehöhlt werden.Könnte die belangte Behörde bei der Ersterteilung von Aufenthaltstiteln auf die Prüfung des Privat- und Familienleben verzichten, wäre Artikel 8, EMRK seines Inhalts beraubt und könnte beliebig und entgegen seinem grundrechtlichen Inhalt und seinen Garantien von den Behörden und dem einfachen Gesetzgeber ausgehöhlt werden. Es widerspricht dem Wesen und Gehalt des Grundrechts auf Privat- und Familienleben, wenn dieses durch Behördenhandeln und durch den einfachen Gesetzgeber seiner Wirkungen und Garantien beraubt werden kann. Art. 8 EMRK steht nur unter dem Vorbehalt des Art. 8 Abs. 2 EMRK, ansonsten darf dieses Recht nicht durch einfache Gesetze oder Bescheide eingeschränkt werden (siehe auch Muzak, Kommentar zum FrG 1997, § 10, Anm. 3.2.).Artikel 8, EMRK steht nur unter dem Vorbehalt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, ansonsten darf dieses Recht nicht durch einfache Gesetze oder Bescheide eingeschränkt werden (siehe auch Muzak, Kommentar zum FrG 1997, Paragraph 10,, Anmerkung 3.2.). Die Abweisung meines Antrages würde einen Eingriff in mein Privatleben darstellen. Ich lebe schließlich seit etwa zehn Jahren durchgehend in Österreich. Ich war bemüht Deutsch zu lernen und einen Freundes- und Bekanntenkreis aufzubauen. Ich habe mich in Österreich eingelebt, habe hier soziale Netze geknüpft und es schließlich geschafft, seit April 2011 selbstständig tätig zu sein. Es ist allgemein bekannt, wie schwierig es ist, sich selbständig zu machen und eine Firma zu führen. Ich habe sohin in Österreich soziale Bindungen, welche ich pflege und bemüht bin, auszuweiten. Aufgrund meiner selbstständigen Tätigkeit kann ich mich selbst erhalten und führt mein Aufenthalt nicht zur finanziellen Gefährdung einer Gebietskörperschaft. Ich bin bemüht, meine Deutschkenntnisse von Tag zu Tag zu verbessern und hat diesbezüglich mein Familienleben mit meiner Lebensgefährtin einen positiven Beitrag geleistet. Ich habe mich in Österreich wohl verhalten und gegen keine Gesetze verstoßen. Ich bin unbescholten. Aus diesen Gründen fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung zu meinem Vorteil aus. Es gibt keinerlei öffentliches Interesse an der Nicht-Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels. Im Gegenteil, es würde einen massiven Eingriff in mein Recht auf Privat- und Familienleben und die Ausübung meiner selbständigen Tätigkeit darstellen, welcher durch nichts gerechtfertigt wäreAus diesen Gründen fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung zu meinem Vorteil aus. Es gibt keinerlei öffentliches Interesse an der Nicht-Erteilung des angestrebten Aufenthaltstitels. Im Gegenteil, es würde einen massiven Eingriff in mein Recht auf Privat- und Familienleben und die Ausübung meiner selbständigen Tätigkeit darstellen, welcher durch nichts gerechtfertigt wäre In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben, dass das Asylverfahren neun Jahre gedauert hat, und es in der Verantwortung des Staates gelegen ist, die Voraussetzungen zu schaffen, dass Verfahren so schnell und effizient zu Ende zu bringen, so dass ich nicht neun Jahre auf eine Entscheidung warten muss, zumal mein weiterer Aufenthalt in Österreich von der Entscheidung des Asylverfahrens abhängig gewesen ist. Die Behörde kann sich dieser Verantwortung nicht entziehen und sich damit ausreden, dass ich hätte damit rechnen müssen, dass mein Aufenthalt in Österreich unsicher gewesen ist. ln einem Rechtsstaat sind Instanzen dafür da, die Entscheidung der belangten Behörde einer materiell- und formelrechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Bevor ein Verfahren rechtskräftig wird, braucht niemand mit etwas zu rechnen, ich habe gegen den erstinstanzlichen Bescheid Rechtmittel eingelegt und habe hoffen dürfen, dass meiner Beschwerde Folge gegeben wird. Solange über die Beschwerde nicht entschieden wird, muss ich nicht damit rechnen, dass mein Aufenthalt unsicher ist. Ganz im Gegenteil war ich während des gesamten Asylverfahrens legal in Österreich. Da nun eine Ausweisung immer dann zu unterbleiben hat, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung, ist gegenständlich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH eine negative Entscheidung ein Eingriff in mein Privat- und Familienleben und daher unverhältnismäßig.“ Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum zwischen
- Dezember 2004 und
- September 2008 über durchgehende Meldeanschriften im Bundesgebiet. Dasselbe gilt für den Zeitraum zwischen
- Februar 2011 bis dato, wobei der Einschreiter aktuell in Wien, S.-straße, hauptgemeldet ist. Weiters steht fest, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers am
- Juli 2009 eingestellt und erst auf schriftlichen Antrag des Einschreiters vom
- Februar 2011 fortgesetzt wurde. Ob sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen zumindest
- Juli 2009 und
- Februar 2011 im Bundesgebiet aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ging bislang in Österreich keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Am
- April 2011 meldete er am Standort Wien, F.-gasse, ein Gewerbe nach § 111 Abs. 2 Z 3 Gewo 1994 in der damals geltenden Fassung an. Diese Gewerbeanmeldung war bis
- Mai 2014 aufrecht. Zumindest im Jahre 2011 erwirtschaftete der Beschwerdeführer durch den Betrieb dieses Gewerbes ein Einkommen. Ebendort hat er seit dem Jahre 2007 bis zumindest 2009 gemeinsam mit einer dritten Person ein Gastgewerbe geführt, wobei er die gegenständliche Gewerbeberechtigung nicht innehatte. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum in diesem Gewerbebetrieb erwerbstätig.Der Beschwerdeführer ging bislang in Österreich keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Am
- April 2011 meldete er am Standort Wien, F.-gasse, ein Gewerbe nach Paragraph 111, Absatz 2, Ziffer 3, Gewo 1994 in der damals geltenden Fassung an. Diese Gewerbeanmeldung war bis
- Mai 2014 aufrecht. Zumindest im Jahre 2011 erwirtschaftete der Beschwerdeführer durch den Betrieb dieses Gewerbes ein Einkommen. Ebendort hat er seit dem Jahre 2007 bis zumindest 2009 gemeinsam mit einer dritten Person ein Gastgewerbe geführt, wobei er die gegenständliche Gewerbeberechtigung nicht innehatte. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum in diesem Gewerbebetrieb erwerbstätig. Der Beschwerdeführer ist Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der am
- April 2014 in das Firmenbuch eingetragenen G. GmbH, wobei er die Hälfte der Geschäftsanteile dieser Gesellschaft innehat. Diese Gesellschaft meldete mit
- Juni 2014 das freie Gewerbe „Verabreichung von Speisen in einfacher Art und Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze (zum Genuss von Speisen und Getränken bestimmte Plätze) bereitgestellt werden“ an. Der Beschwerdeführer lukriert aus seiner Tätigkeit als Geschäftsführer seinen Angaben zufolge ein Einkommen von ungefähr EUR 1.500,-- bis EUR 2.000,-- monatlich. Der Beschwerdeführer legte im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren eine Kursbesuchsbestätigung der bilcom GmbH vom
- September 2011 vor, aus welcher hervorgeht, dass er ab dem
- September 2011 einen Deutschkurs besuchen und am
- November 2011 zur Deutschprüfung auf dem Niveau A1 antreten werde. Deutschkurse hat er jedoch nicht besucht. Weitergehende Bestätigungen betreffend den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache wurden trotz zuletzt in der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien getätigter diesbezüglicher Aufforderung nicht vorgelegt. Realiter verfügt der Beschwerdeführer über derartige Kenntnisse der deutschen Sprache, dass er eine leichte Alltagskommunikation führen könnte, darüber hinausgehende Kenntnisse weist er jedoch nicht auf. Der Beschwerdeführer ist ledig und führt derzeit in Österreich keine Lebensgemeinschaft oder Lebensbeziehung. Er hat in Österreich keine Sorgepflichten. Er verfügt im Bundesgebiet über keine Angehörigen. In der Türkei leben seine Mutter, seine zwei Kinder und drei Schwestern des Beschwerdeführers, zu welchen er regelmäßigen telefonischen Kontakt pflegt. Vor seiner Einreise nach Österreich hat der Beschwerdeführer in der Türkei als Geschäftsmann als Besitzer eines Bergwerkes gearbeitet und ein Studium der Wirtschaftswissenschaften zumindest begonnen. Er besitzt in seiner Heimat eine Eigentumswohnung und die Hälfte eines Hauses. Der Beschwerdeführer ist in Österreich gerichtlich unbescholten. Er weist weiters insgesamt fünf rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, wobei je eine Übertretung wegen der Verletzung von Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowie des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, zwei weitere wegen Verstößen gegen die Gewerbeordnung und eine wegen des Verstoßes gegen das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz vorliegen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über einen Freundeskreis. Weitergehende soziale Integration oder soziales Engagement des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die unterbliebene Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer zwischen zumindest
- Juli 2009 und
- Februar 2011 (durchgehend) im Bundesgebiet aufgehalten hat, gründet sich auf den im Akt einliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister des Beschwerdeführers. Auch erschien die diesbezügliche Darstellung des Beschwerdeführers, er habe nicht gewusst, im Zeitraum zwischen „2007 und 2011“ nicht gemeldet gewesen zu sein, da er damals bei Freunden übernachtet und über keine Anschrift verfügt habe, als völlig unglaubwürdig, da es im Falle der Auflösung seines Wohnsitzes, welcher im Übrigen erst im Jahre 2009 erfolgte, es am Beschwerdeführer gelegen wäre, seinen Umzug entsprechend den Bestimmungen des Meldegesetzes zu melden, was im Übrigen auch für nur zeitweilige Wohnsitznahmen bei Freunden gilt. Auch steht fest, dass im fraglichen Zeitraum das Asylverfahren des Beschwerdeführers nach wie vor anhängig war und es letztendlich in dessen Interesse gelegen wäre, die Asylbehörden von seinem Aufenthalt in Kenntnis zu setzen. Dies jedoch hat er unterlassen und vielmehr nach Einstellung des Asylverfahrens am
- Juli 2009 erst am
- Februar 2011, sohin zwei Tage vor seiner erfolgten neuerlichen Meldung in Österreich und ein knappes Monat vor seiner Gewebeanmeldung, beim Asylgerichtshof den Antrag gestellt, das Verfahren fortzusetzen. Gut passt in dieses Bild auch, dass der Beschwerdeführer über einen neuen Reisepass verfügt – dieser wurde am
- Jänner 2014 ausgestellt - und auch im Zeitpunkt der Einbringung des hier verfahrensgegenständlichen Antrages lediglich die Kopie eine Personalausweises samt einer Bestätigung der Generalkonsulates der Republik Türkei vom
- August 2011 vorlegte, wonach er am
- August 2011 um die Neuausstellung eines Reisepasses angesucht habe. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen zumindest 2007 und 2009 in Wien, F.-gasse, im Betrieb eines Gastgewerbes erwerbstätig war, gründet sich auf dessen eigene Ausführungen. Konkret gründet sich dieses Feststellung auf die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe dort „mit einem Partner das Geschäft gehabt“, wobei das „Geschäft“ nicht auf seinen Namen gelaufen sei. Die auf Nachfrage in weiterer Folge erstattete Darstellung, er habe dort nicht gearbeitet sondern „ausgeholfen und das Geschäft gelernt“, ohne für seine Tätigkeit entlohnt worden zu sein, erschien als in jeglicher Hinsicht unglaubwürdig, zumal es sich im gegenständlichen Fall um ein freies Gewerbe handelte und das Vorhandensein entsprechend spezifischer Kenntnisse, welche der Beschwerdeführer über Jahre hinweg erwerben musste, zum Betrieb eines solchen Gewerbes wohl nicht als notwendig erscheinen. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer selbst darlegte, er habe das Geschäft „mit einem Partner“ gehabt, wobei das Gewerbe nicht auf seinem Namen gelaufen sei. Hieraus erhellt eindeutig, dass der Beschwerdeführer jedenfalls an diesem Betrieb realiter beteiligt und er somit – er selbst legte dar, dort „ausgeholfen“ zu haben – einer – wenn auch in jeglicher Hinsicht unerlaubten – Erwerbstätigkeit nachging. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch den Betrieb seines am
- April 2011 angemeldeten Gewerbes zumindest im Jahre 2011 ein Einkommen erwirtschaftete, gründet sich darauf, dass lediglich für dieses Jahr ein Einkommenssteuerbescheid vorgelegt wurde, wobei die letzte diesbezügliche behördliche Aufforderung zur Vorlage von Einkommensnachweisen mit Schreiben vom
- Oktober 2013 erfolgte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, gründet sich auf den Umstand, dass es mit diesem zwar möglich war, in der Verhandlung auf einfachem Niveau in deutscher Sprache zu kommunizieren, ein weiterführendes oder vertiefendes Gespräch etwa zur Frage seines ununterbrochenen Aufenthaltes in Österreich jedoch nicht mehr ansatzweise möglich war, weswegen die mündliche Verhandlung zur Beiziehung eines Dolmetschers auch zu erstrecken war. Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestrittenen und unbedenklichen Akteninhalt und insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Rechtlich folgt daraus:
§ 81Abs.
23 NAG sind Verfahren
§§ 41aAbs.
9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
§ 3Abs.
1 anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde
§ 3Abs.
1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 23, NAG sind Verfahren
Paragraphen 41 a, Absatz 9 und 10, 43 Absatz 3 und 4 sowie 69a Absatz eins, Ziffer eins bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, anhängig wurden und am
- Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des
- Dezember 2013 von der Behörde
Paragraph 3, Absatz eins, nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen.
§ 3Abs.
2 NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellenGemäß Paragraph 3, Absatz 2, NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
§ 41aAbs.
9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (Paragraph 44 a,) oder auf begründeten Antrag (Paragraph 44 b,), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn 1.Ziffer eins kein Erteilungshindernis
§ 11Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt, kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt, 2.Ziffer 2 dies
§ 11Abs.
3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und dies
Paragraph 11, Absatz 3, zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 3.Ziffer 3 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 14 a,) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
§ 44aAbs.
1 NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel
§§ 41aAbs.
9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen
§ 10Asyl
G 2005 oder eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist
§ 73Abs.
1 AVG beginnt mit der Zustellung der
§ 22Abs. 9 Asyl
G 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
Paragraph 44 a, Absatz eins, NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 10, AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt. Die Frist
Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit der Zustellung der
Paragraph 22, Absatz 9, AsylG 2005 oder Paragraph 105, Absatz 7, FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.
§ 44aAbs.
2 NAG sind in einem Verfahren
§ 24Abs.
4 oder § 26 gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 41aAbs.
9 oder 10 sowie § 43 Abs. 3 oder 4 unzulässig.
Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG sind in einem Verfahren
Paragraph 24, Absatz 4, oder Paragraph 26, gestellte Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 9, oder 10 sowie Paragraph 43, Absatz 3, oder 4 unzulässig.
§ 44bAbs.
1 NAG sind Anträge
§§ 41aAbs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
Gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG sind Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3,, liegt kein Fall des Paragraph 44 a, Absatz eins, vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn
- gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
- rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung
§ 10Asyl
G 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 10, AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder 3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG oder eine Ausweisung
§ 66
FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung
Absatz 2, in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG zulässig oder jeweils auf Grund des Paragraph 61, FPG bloß vorübergehend unzulässig ist, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 11Abs.
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
§ 44bAbs.
2 NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag
§§ 41aAbs.
9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
§ 73Abs.
1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.
Paragraph 44 b, Absatz 2, NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist
Paragraph 73, Absatz eins, AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins,
§ 44bAbs.
3 NAG begründen Anträge
§§ 41aAbs.
9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 44 b, Absatz 3, NAG begründen Anträge
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.
§ 44bAbs.
4 NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag
§§ 41aAbs.
9 oder 43 Abs. 3 (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 11Abs.
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 44 b, Absatz 4, NAG ist ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag
Paragraphen 41 a, Absatz 9, oder 43 Absatz 3, (Folgeantrag) als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
§ 32NAG bedarf mit Ausnahme der Fälle des § 2 Abs.
1 Z 7 die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen - der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.
Paragraph 32, NAG bedarf mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit - unbeschadet zusätzlicher Berechtigungen nach anderen Bundes- oder Landesgesetzen - der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang.
§ 11
Abs.
Paragraph 11, Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
§ 54
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 63
oder 67 FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot
Paragraph 54, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 63, oder 67 FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt; eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14arechtzeitig erfüllt hat.
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 14Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O) dürfen ausländische natürliche Personen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.
Paragraph 14, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO) dürfen ausländische natürliche Personen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich. Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 29. Juli 2011, sohin vor dem 1. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann
den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien
§ 3Abs.
2 NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 29. Juli 2011, sohin vor dem 1. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann
den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien
Paragraph 3, Absatz 2, NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage. Aus der oben angeführten Bestimmung des § 44b Abs. 1 NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 41aAbs.
9 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung gegen den Antragsteller rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
§ 11Abs.
3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Aus der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere eine Ausweisung gegen den Antragsteller rechtskräftig erlassen worden ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 11, Absatz 3, ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. VwGH vom
- Mai 2005, Zl. 2004/09/0198).In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res judicata" zurückzuweisen sind. Die Rechtskraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat vergleiche VwGH vom
- Mai 2005, Zl. 2004/09/0198). Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach § 41a Abs. 9 oder § 43 Abs. 3 NAG 2005 gehandelt hat -
§ 44bAbs.
1 Z 1 NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119).Wurde der Fremde rechtskräftig ausgewiesen, war sein Antrag - ungeachtet dessen, dass die Behörde offen ließ, ob es sich dabei um einen solchen nach Paragraph 41 a, Absatz 9, oder Paragraph 43, Absatz 3, NAG 2005 gehandelt hat -
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 zurückzuweisen, es sei denn, es wäre im Hinblick auf maßgebliche Sachverhaltsänderungen seit der ergangenen Ausweisung eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen. Dabei haben nach der Erlassung der behördlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Behörde erster Instanz zu Recht vorgenommen wurde vergleiche VwGH vom 20. August 2013, Zl. 2012/22/0119). Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung
§ 44bAbs.
1 Z 1 NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (vgl. VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH vom
- September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich.Es stellt sich weiters nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als verfassungswidrig dar, wenn die Zulässigkeit eines Antrages nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Artikel 8, EMRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird und nicht jede Änderung im Tatsächlichen bereits die Zulässigkeit einer Antragstellung herbeiführt. Auch einer Antragszurückweisung
Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Ausweisung eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen vergleiche VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen vergleiche VwGH vom
- September 2011, Zl. 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich. Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom
- Juli 2011, Zl. 2011/22/0110).Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass relevant - für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist - nicht der Zeitpunkt der Erledigung einer beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde ist, sondern jener des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen vergleiche VwGH vom
- Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde vergleiche , VwGH vom
- Juli 2011, Zl. 2011/22/0110). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom
- Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im Paragraph 43, Absatz 3, NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG sowie Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des Paragraph 44 a, NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen vergleiche VwGH vom
- Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom
- Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245). Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessensabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH,
- September 2007, B 1150/07, VwGH,
- November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH,
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH,
- Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH,
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Im gegenständlichen Fall hat der am
- November 2004 legal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer am
- Dezember 2004 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- Juli 2011 rechtskräftig abgewiesen wurde. Weiters erwuchs eine asylrechtliche Ausweisung des Beschwerdeführers am
- Juli 2011 in Rechtskraft. Den mit Eingabe vom
- Juli 2011 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus
§ 41a Abs.
9 NAG“ wies die belangte Behörde mit Bescheid vom
- September 2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am
- September 2014, zurück. Im gegenständlichen Fall hat der am
- November 2004 legal ins Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer am
- Dezember 2004 einen Asylantrag gestellt, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom
- Juli 2011 rechtskräftig abgewiesen wurde. Weiters erwuchs eine asylrechtliche Ausweisung des Beschwerdeführers am
- Juli 2011 in Rechtskraft. Den mit Eingabe vom
- Juli 2011 gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus
Paragraph 41, a Absatz 9, NAG“ wies die belangte Behörde mit Bescheid vom
- September 2014, dem Beschwerdeführer zugestellt am
- September 2014, zurück. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung mit
- Juli 2011 eingestellt haben. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am
- September 2014 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK als die in der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Auf Grund der soeben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind im gegenständlichen Fall somit jene Umstände heranzuziehen, die im begründeten Antragsvorbringen dargelegt wurden und die sich ab der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung mit
- Juli 2011 eingestellt haben. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides am
- September 2014 neu hervorgekommene Tatsachen sind jedoch durch das erkennende Gericht nicht mehr zu berücksichtigen. Sodann ist vom erkennenden Gericht festzustellen, ob die diesen Zeitraum betreffenden vorgebrachten Tatsachen zu einer wesentlichen Sachverhaltsänderung führen, auf Grund derer eine andere Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK als die in der asylrechtlichen Ausweisungsentscheidung getroffene möglich erscheint. Nur in dem Fall, in welchem im Rahmen einer solchen Prognose eine andere Interessensabwägung denkbar ist, wäre es der Niederlassungsbehörde oblegen, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Andernfalls wäre sie zu Recht vom Vorliegen einer „entschiedenen Sache“ ausgegangen und hätte den Antrag rechtmäßig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer bringt in seinem Antrag auf Erteilung des gegenständlichen Aufenthaltstitels nach Darstellung des Verfahrensganges im Asylverfahren im Wesentlichen vor, dass er seit April 2011 selbständig erwerbstätig sei und einen Gastgewerbebetrieb betreibe. Er sei in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten, zumal er auch sozialversichert sei. Er habe sich in Österreich sehr gut eingelebt und beherrsche die deutsche Sprache gut. Auf Grund seines ausschließlich gesetzeskonformen Aufenthaltes in Österreich und da er bislang keinerlei Probleme mit Behörden gehabt habe, und er sich weiters gegenüber der österreichischen Bevölkerung als immer hilfreich erwiesen habe, erachte er nunmehr Österreich als den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Mit Eingabe vom
- August 2014 legte der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nebst ausführlichen rechtlichen Erwägungen weiters dar, er führe mit einer österreichischen Staatsangehörigen seit dem Februar 2011 eine Lebensgemeinschaft. Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzubeziehen wären:Auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers ergeben sich somit ab Eintritt der Rechtskraft der asylrechtlichen Ausweisung folgende neue Tatsachen, die in eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzubeziehen wären: Der Beschwerdeführer betrieb bis
- Mai 2014 ein Gastgewerbe und ist seit
- April 2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH, welche seit
- Juni 2014 am Standort Wien, B.-straße, M., ein Gastgewerbe betreibt. Der Beschwerdeführer wurde in fünf Fällen rechtskräftig verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen:Zur Frage, ob diese Sachverhaltsänderungen sich als derart wesentlich darstellen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK sich zumindest als möglich darstellt, ist Nachstehendes auszuführen: Soweit der Beschwerdeführer auf seine selbständige Erwerbstätigkeit als Gastgewerbetreibender und in weiterer Folge als Geschäftsführer der G. GmbH verweist, welche ein Gastgewerbe betreibt, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist (vgl. dazu etwa VwGH,
- März 2010, Zl. 2007/18/0398). Soweit der Beschwerdeführer auf seine selbständige Erwerbstätigkeit als Gastgewerbetreibender und in weiterer Folge als Geschäftsführer der G. GmbH verweist, welche ein Gastgewerbe betreibt, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist vergleiche dazu etwa VwGH,
- März 2010, Zl. 2007/18/0398). Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH,
- September 2009, Zl. 2009/18/0348). Auch ist trotz der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Fremden mangels Bestehens eines Aufenthaltstitels von keiner nachhaltigen Integration des Fremden auf dem heimischen Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. VwGH,
- Juni 2010, Zl. 2010/18/0233).Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche VwGH,
- September 2009, Zl. 2009/18/0348). Auch ist trotz der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Fremden mangels Bestehens eines Aufenthaltstitels von keiner nachhaltigen Integration des Fremden auf dem heimischen Arbeitsmarkt auszugehen vergleiche VwGH,
- Juni 2010, Zl. 2010/18/0233). Unter Heranziehung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zur Ausübung einer wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Vielmehr sieht § 32 NAG explizit vor, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit hier nicht relevanten Ausnahmen stets der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang bedarf. Unter Heranziehung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zur Ausübung einer wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Vielmehr sieht Paragraph 32, NAG explizit vor, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit hier nicht relevanten Ausnahmen stets der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang bedarf. Zur Zulässigkeit der Ausübung eines Gewerbes durch Fremde judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich ist, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (vgl. VwGH,
- Oktober 2004, 2004/04/0037, VwGH,
- März 2012, Zl. 2011/03/0174). Somit stellen § 14 GewO sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeausübung nicht bloß auf den Zeitpunkt des Antrittes oder der Aufnahme eines Gewerbes ab, sondern grundsätzlich auf deren laufende Ausübung. Wiewohl Asylwerbern grundsätzlich die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, ist festzuhalten, dass im Falle des Verlustes des Status eines Asylwerbers auch das damit einhergehende Aufenthaltsrecht und somit auch das Recht zur weiteren Ausübung eines (freien) Gewerbes, mag dieses auch rechtskonform angemeldet worden sein, wegfällt. Die Ausübung eines trotz Wegfalles des asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Fremden durch diesen weiter betriebenen Gewerbes erscheint somit als rechtswidrig. Zur Zulässigkeit der Ausübung eines Gewerbes durch Fremde judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich ist, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist vergleiche VwGH,
- Oktober 2004, 2004/04/0037, VwGH,
- März 2012, Zl. 2011/03/0174). Somit stellen Paragraph 14, GewO sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeausübung nicht bloß auf den Zeitpunkt des Antrittes oder der Aufnahme eines Gewerbes ab, sondern grundsätzlich auf deren laufende Ausübung. Wiewohl Asylwerbern grundsätzlich die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, ist festzuhalten, dass im Falle des Verlustes des Status eines Asylwerbers auch das damit einhergehende Aufenthaltsrecht und somit auch das Recht zur weiteren Ausübung eines (freien) Gewerbes, mag dieses auch rechtskonform angemeldet worden sein, wegfällt. Die Ausübung eines trotz Wegfalles des asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Fremden durch diesen weiter betriebenen Gewerbes erscheint somit als rechtswidrig. Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes, welches über einen Zeitraum von etwa sechseinhalb Jahren Bestand hatte, bislang mit Ausnahme eines Einreisevisums C nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte und daher seine allfällige, durch den Betrieb des gegenständlichen Gewerbes erlangte berufliche Integration als äußerst relativiert erscheint. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Gewerbe lediglich über einen Zeitraum von knapp vier Monaten legal ausübte und der darüber hinausgehende Betrieb dieses Gastgewerbes als unrechtmäßig zu qualifizieren ist, was dessen behauptete berufliche Integration basierend auf den Betrieb dieses Gewerbes sehr deutlich relativiert. Verstärkt wird dieser Eindruck noch durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nunmehr sein ehedem angemeldetes Gewerbe stilllegte und – nach zweieinhalb Jahren illegalen Aufenthaltes und ohne Erlangung eines entsprechenden Aufenthaltstitels – mit einer zweiten Person eine Erwerbsgesellschaft gründet und als handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft fungiert. Auch diese Funktion - mag sie auch nicht auf einem Anstellungsvertrag beruhen – ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien jedenfalls als unerlaubte Erwerbstätigkeit zu qualifizieren und kann diese daher keinesfalls als integrationsbegründend herangezogen werden. Dasselbe gilt auch für die durch den Beschwerdeführer zumindest im Zeitraum zwischen 2007 und 2009 entfaltete Erwerbstätigkeit. Da auch diese jedenfalls unrechtmäßig entfaltet wurde - der Beschwerdeführer besaß in diesem Zeitraum keine Gewerbeberechtigung und war auch nicht zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt – kann auch diese Tätigkeit keinesfalls als integrationsbestimmend im Hinblick auf den Erwerb einer allfälligen beruflichen Integration herangezogen werden. Die Ausübung eines somit illegal betriebenen Gewerbes – ad personam oder in Form der Ausübung der Geschäftsführung einer juristischen Person, welche ein Gewerbe ausübt - kann somit nicht zur Begründung eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des § 44b Abs. 1 letzter Absatz NAG herangezogen werden. Die Ausübung eines somit illegal betriebenen Gewerbes – ad personam oder in Form der Ausübung der Geschäftsführung einer juristischen Person, welche ein Gewerbe ausübt - kann somit nicht zur Begründung eines maßgeblich geänderten Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 44 b, Absatz eins, letzter Absatz NAG herangezogen werden. Soweit sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters auf die Bestimmungen des Assoziationsabkommens mit der Türkei beruft – ohne im Übrigen darzulegen, worauf konkret er sich in diesem Zusammenhang beruft und inwieweit dies seiner Rechtsposition zuträglich sein könne - ist einleitend anzumerken, dass dieses und insbesondere der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 auf selbständig erwerbstätige Personen grundsätzlich nicht anwendbar sind. Selbständig Erwerbstätige können sich lediglich auf die Stillhalteklausel des Art. 41
- ZP berufen. Soweit sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiters auf die Bestimmungen des Assoziationsabkommens mit der Türkei beruft – ohne im Übrigen darzulegen, worauf konkret er sich in diesem Zusammenhang beruft und inwieweit dies seiner Rechtsposition zuträglich sein könne - ist einleitend anzumerken, dass dieses und insbesondere der Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 auf selbständig erwerbstätige Personen grundsätzlich nicht anwendbar sind. Selbständig Erwerbstätige können sich lediglich auf die Stillhalteklausel des Artikel 41,
- ZP berufen. Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls gewährt einem türkischen Staatsangehörigen kein materielles Recht. Dieses wird weiterhin vom nationalen Recht geregelt („Oguz“, Rn.26). Die Stillhalteklausel ist nicht aus sich heraus geeignet, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen („Abatay“, Rn.62; „Soysal“, Rn.47; „Dereci“, Rn.88). Sie hat somit nicht die Wirkung einer materiell rechtlichen Vorschrift, die an die Stelle des maßgeblichen materiellen Rechts des Mitgliedstaates tritt und dieses unanwendbar macht, sondern stellt eine verfahrensrechtliche Vorschrift dar, die in zeitlicher Hinsicht festlegt, nach welchen Bestimmungen der Regelung eines Mitgliedstaates die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist, der in diesem Mitgliedstaat von der Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit Gebrauch machen will („Oguz“, Rn.28). Darüber hinaus verbietet die Vorschrift (im Sinne einer zeitlichen Meistbegünstigungsklausel) auch den Erlass von Beschränkungen, die die Bedingungen für die Ausübung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit türkischer Staatsangehöriger im Vergleich zu den Bedingungen verschlechtern, die für sie zuvor aufgrund von Bestimmungen galten, die nach dem Inkrafttreten des Zusatzprotokolls erlassen worden waren („Dereci“, Rn.98) Unter Anwendung dessen ist festzuhalten, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf Grund der angeführten Stillhalteklausel keinen strengeren Bedingungen unterworfen werden darf, als dies der Rechtslage im Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union, dies war der
- Jänner 1995, entspricht. Zum damaligen Zeitpunkt war für die Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich
§ 1Abs.
1 in Verbindung mit Abs. 2 Z 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung BGBl Nr. 502/1993 eine besondere Bewilligung zur Wohnsitzbegründung notwendig und ist daher nicht ersichtlich, inwieweit durch die Anwendung dieser Stillhalteklausel die Rechtsposition des Beschwerdeführers gestützt wird. Tatsache ist vielmehr, dass nach der damaligen sowie der heute gültigen Rechtslage zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mit Ausnahme von Unionsbürgern für Fremde eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Bewilligung erforderlich ist und der Beschwerdeführer über eine solche zumindest seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft seiner asylrechtlichen Ausweisung nicht verfügt. Unter Anwendung dessen ist festzuhalten, dass die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet auf Grund der angeführten Stillhalteklausel keinen strengeren Bedingungen unterworfen werden darf, als dies der Rechtslage im Zeitpunkt des Beitrittes Österreichs zur Europäischen Union, dies war der 1. Jänner 1995, entspricht. Zum damaligen Zeitpunkt war für die Entfaltung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich
Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, eine besondere Bewilligung zur Wohnsitzbegründung notwendig und ist daher nicht ersichtlich, inwieweit durch die Anwendung dieser Stillhalteklausel die Rechtsposition des Beschwerdeführers gestützt wird. Tatsache ist vielmehr, dass nach der damaligen sowie der heute gültigen Rechtslage zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mit Ausnahme von Unionsbürgern für Fremde eine entsprechende aufenthaltsrechtliche Bewilligung erforderlich ist und der Beschwerdeführer über eine solche zumindest seit dem Zeitpunkt der Rechtskraft seiner asylrechtlichen Ausweisung nicht verfügt. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine mit einer österreichischen Staatsangehörigen entfaltete Lebensgemeinschaft beruft, ist festzuhalten, dass diese Lebensgemeinschaft auch bereits im asylrechtlichen Verfahren vorgebracht wurde und der Asylgerichtshof diese unter Hinweis auf die im Februar 2011 bereits unsichere Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als nicht hinreichend für ein Überwiegen seiner Interessen nach Art. 8 EMRK erachtete. Diese Einschätzung teilt auch das Verwaltungsgericht Wien für den Fall des weiteren Bestandes dieser Lebensgemeinschaft, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme selbst ausführte, die gegenständliche Beziehung hätte bereits „seit einiger Zeit“ keinen Bestand mehr. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine mit einer österreichischen Staatsangehörigen entfaltete Lebensgemeinschaft beruft, ist festzuhalten, dass diese Lebensgemeinschaft auch bereits im asylrechtlichen Verfahren vorgebracht wurde und der Asylgerichtshof diese unter Hinweis auf die im Februar 2011 bereits unsichere Aufenthaltssituation des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als nicht hinreichend für ein Überwiegen seiner Interessen nach Artikel 8, EMRK erachtete. Diese Einschätzung teilt auch das Verwaltungsgericht Wien für den Fall des weiteren Bestandes dieser Lebensgemeinschaft, wobei festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahme selbst ausführte, die gegenständliche Beziehung hätte bereits „seit einiger Zeit“ keinen Bestand mehr. Soweit sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von ungefähr zehn Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Eine weitergehende soziale Integration, etwa durch ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Verein, wurde von dem Rechtsmittelwerber im Verfahren vor der belangten Behörde nicht behauptet und führte er hierzu befragt vor dem Verwaltungsgericht Wien lediglich aus, er habe einen großen Freundeskreis, mit welchem er in der Freizeit Diskotheken besuche. Die so ins Treffen geführten Freundschaften stellen zwar Indizien für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht in solch einem Grad, als dass dies auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen eine andere Beurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen.Soweit sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von ungefähr zehn Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Eine weitergehende soziale Integration, etwa durch ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Verein, wurde von dem Rechtsmittelwerber im Verfahren vor der belangten Behörde nicht behauptet und führte er hierzu befragt vor dem Verwaltungsgericht Wien lediglich aus, er habe einen großen Freundeskreis, mit welchem er in der Freizeit Diskotheken besuche. Die so ins Treffen geführten Freundschaften stellen zwar Indizien für einen gewissen Grad an sozialer Integration im Bundesgebiet dar, jedoch nicht in solch einem Grad, als dass dies auch in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen eine andere Beurteilung unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK als nicht ausgeschlossen erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer verfügt nach wie vor über keine familiären Bindungen in Österreich, auch lebt er in keiner Lebensgemeinschaft und führt keine Beziehung. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über starke familiäre Bindungen in seine Heimat verfügt, leben dort doch seine Mutter, seine beiden Kinder und drei Schwestern. Des Weiteren verbrachte der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens in der Türkei, spricht türkisch und genoss seine Schulausbildung in der Türkei. Weiters gab der Beschwerdeführer im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung dezidiert an, Wirtschaftswissenschaften studiert und über fünfzehn Jahre lang in der Türkei ein Bergwerk geleitet zu haben, was auch auf eine ausgesprochen starke berufliche Festigung in seiner Heimat rückschließen lässt. Auch darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat über nennenswertes Liegenschaftseigentum verfügt, legte er doch selbst dar, in der Türkei über eine Eigentumswohnung sowie ein halbes Haus zu verfügen, was ebenso für sehr starke Bindungen des Beschwerdeführers in seine Heimat spricht. Es steht daher fest, dass der Beschwerdeführer in der Türkei entsprechend sozialisiert ist und es durchaus als realistisch erscheint, dass er sich dort – allenfalls mit Unterstützung seiner Angehörigen sowie unter Heranziehung seines dortigen Vermögens – eine entsprechende Existenz aufbauen bzw. diese weiter festigen kann. Wie bereits festgestellt liegt eine berücksichtigungswürdige berufliche Integration des Rechtsmittelwerbers im Bundesgebiet hingegen nicht vor. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag keine integrationsbegründenden Umstände hervorzubringen. Wenn er diesbezüglich weiter ausführt, er sei bislang in Österreich mit dem Gesetz nie in Konflikt geraten, ist festzustellen, dass sich sein Aufenthalt bei Erlassung des angefochtenen Bescheides seit mehr als drei Jahren als illegal darstellte und somit von einem durchwegs rechtskonformen Verhalten des Beschwerdeführers mangels selbständiger Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht gesprochen werden kann. Nebenbei sei auf die teilweise durchaus gravierenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers hingewiesen, wobei im Hinblick auf die behauptete berufliche Integration des Einschreiters insbesondere festzustellen ist, dass sämtliche dieser Vormerkungen wegen Verstößen resultierend aus der durch den Beschwerdeführer ausgeübten Erwerbstätigkeit erfolgten, wobei ganz besonders auf die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen des Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz hinzuweisen ist. Das sich so ergebende Bild wurde letztendlich noch durch die Ausführungen des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vervollständigt, welcher diesbezüglich befragt wörtlich ausführte, dass dies „jedem passieren könne, der ein Geschäft betreibt“. Dass der sich so ergebende Eindruck hinsichtlich der Einstellung des Beschwerdeführers zu den in Österreich geltenden Normen und Werten nicht derart darstellt, dass von seiner überwiegenden (beruflichen) Integration im Bundesgebiet auszugehen ist, steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien zweifelsfrei fest. Bei Erlassung des angefochtenen Bescheides war der Beschwerdeführer bereits 10 Jahre im Bundesgebiet aufhältig, davon jedoch mehr als 3 Jahre unrechtmäßig. Allerdings ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers für zumindest anderthalb Jahre mangels bekanntem Aufenthaltsort des Einschreiters eingestellt war – dieser verfügte in diesem Zeitraum über keine Meldeanschrift und unterblieb auch eine Meldung zumindest dem Asylgerichtshof gegenüber dahingehend, wo er postalisch erreichbar war – weswegen er die Dauer des Asylverfahrens, zumindest teilweise, zu verantworten hat. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel weiters darauf hinweist, seit November 2014 „durchgehend“ in Österreich aufhältig zu sein und so zumindest sinngemäß auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt (vgl. etwa VwGH, 20. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist einleitend festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Zurückweisung mangels ausreichender Sachverhaltsänderung im Lichte des Art. 8 EMRK seit Erlassung der gegen den Beschwerdeführer festgesetzten Ausweisung darstellt und diese Judikatur daher hier grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen kann, will man ihr nicht den Sinn zumessen, dass im Fall eines zehnjährigen Aufenthaltes bei vorheriger Ausweisung eine Antragszurückweisung nach § 44b Abs. 1 NAG grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, wofür jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinerlei gesetzliche Grundlage existiert. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung
Art. 8
EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom
- Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
- Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist (vgl. VwGH vom
- April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel weiters darauf hinweist, seit November 2014 „durchgehend“ in Österreich aufhältig zu sein und so zumindest sinngemäß auf die auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt vergleiche etwa VwGH,
- März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist einleitend festzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit einer erfolgten Zurückweisung mangels ausreichender Sachverhaltsänderung im Lichte des Artikel 8, EMRK seit Erlassung der gegen den Beschwerdeführer festgesetzten Ausweisung darstellt und diese Judikatur daher hier grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen kann, will man ihr nicht den Sinn zumessen, dass im Fall eines zehnjährigen Aufenthaltes bei vorheriger Ausweisung eine Antragszurückweisung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG grundsätzlich nicht mehr zulässig ist, wofür jedoch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien keinerlei gesetzliche Grundlage existiert. Weiters ist diesbezüglich festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung
Artikel 8
, EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen vergleiche VwGH vom
- Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom
- Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist vergleiche VwGH vom
- April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beschwerdeführer trotz des Bestehens eines nunmehr seit zehn Jahren andauernden Aufenthaltes in Österreich ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist, zumal dieser im Bundesgebiet bislang keinerlei berücksichtigungswürdige berufliche Integration aufzuweisen hat und mehrere verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist. Auch konnte keine maßgebliche soziale Integration festgestellt werden, da der Beschwerdeführer mit Ausnahme von der Behauptung des Bestehens eines Freundeskreises keinerlei soziale Verfestigung im Bundesgebiet aufweist. Dass nicht festgestellt werden konnte, dass sein Aufenthalt im Zeitraum zwischen
- Juli 2009 und
- Februar 2011 durchgehend erfolgte, ist in diesem Zusammenhang ebenso hervor zu streichen und ist aus den erwähnten Gründen von der Anwendbarkeit der angesprochenen Judikatur nicht auszugehen. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, was jedoch eine Erteilungsvoraussetzung für den hier beantragten Aufenthaltstitel darstellt. Fest steht nämlich, dass der Beschwerdeführer den Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse nicht ansatzweise nachgewiesen hat, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass dem nicht dadurch Genüge getan wird, dass der Fremde im Zuge einer durchgeführten gerichtlichen Einvernahme Kenntnisse der deutschen Sprache auf einfachem Kommunikationsniveau demonstriert. Soweit § 41a Abs. 9 Z 3 NAG dazu normiert, dass es alternativ zur Erfüllung dieses Moduls auch genüge, zum Entscheidungszeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist festzuhalten, dass sich die durch den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt entfaltete Erwerbstätigkeit – er war und ist weiterhin Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ein Gastgewerbe betreibt – als unrechtmäßig erweist und daher bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen des § 41a Abs. 9 NAG nicht heranzuziehen ist. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, was jedoch eine Erteilungsvoraussetzung für den hier beantragten Aufenthaltstitel darstellt. Fest steht nämlich, dass der Beschwerdeführer den Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse nicht ansatzweise nachgewiesen hat, wobei auch darauf hinzuweisen ist, dass dem nicht dadurch Genüge getan wird, dass der Fremde im Zuge einer durchgeführten gerichtlichen Einvernahme Kenntnisse der deutschen Sprache auf einfachem Kommunikationsniveau demonstriert. Soweit Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 3, NAG dazu normiert, dass es alternativ zur Erfüllung dieses Moduls auch genüge, zum Entscheidungszeitpunkt einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, ist festzuhalten, dass sich die durch den Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt entfaltete Erwerbstätigkeit – er war und ist weiterhin Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche ein Gastgewerbe betreibt – als unrechtmäßig erweist und daher bei der Beurteilung der Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG nicht heranzuziehen ist. Insgesamt ist somit festzustellen, dass das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht eine solche Intensität aufweist, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich von einem Fremden nach Erlassung einer Ausweisung fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen. Maßgeblich ist nämlich, dass der Beschwerdeführer vielmehr trotz Bestehens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung im Bundesgebiet verblieb und somit einen groben Verstoß gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen begangen hat. Weiters verfügt der Beschwerdeführer weder über familiäre Bindungen in Österreich noch kann er eine berücksichtigungswürdige berufliche Integration im Bundesgebiet aufweisen. Auch wenn er über einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet verfügt sowie einfache Deutschkenntnisse aufweist, wären diese Elemente nicht derart zu gewichten, dass das besagte öffentliche Interesse in den Hintergrund zu treten hätte. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 44 Jahren nach Österreich gekommen ist und türkisch spricht, sodass davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich in der Türkei allenfalls unter Zuhilfenahme der Unterstützung seiner Angehörigen und Heranziehung seines Vermögens eine Existenz aufzubauen. Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen kann. Die im Verfahren vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, nämlich der (unrechtmäßige) Betrieb eines Gewerbes und eine bereits wieder aufgegebene Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen, weisen nicht eine solche Bedeutung und Relevanz auf, dass in einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf Art. 8 EMRK eine andere Beurteilung geboten wäre.Somit erweist sich die behördliche Ansicht als nicht rechtswidrig, dass keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers eingetreten ist, die nunmehr in vergleichender Betrachtung der bereits ausgesprochenen Ausweisung zu einer Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. der Versagung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK führen kann. Die im Verfahren vorgebrachten Sachverhaltsänderungen, nämlich der (unrechtmäßige) Betrieb eines Gewerbes und eine bereits wieder aufgegebene Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen, weisen nicht eine solche Bedeutung und Relevanz auf, dass in einer Gesamtbetrachtung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK eine andere Beurteilung geboten wäre. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die geringfügige Abänderung des Spruches diente der Richtigstellung des Zitates der angewendeten Normen. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob der Weiterbetrieb eines durch einen Asylwerber rechtmäßig angemeldeten Gewerbes im Falle des Wegfalles der asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung im Aufenthaltsbewilligungsverfahren als bestimmend hinsichtlich allenfalls erworbener beruflicher Integration zu werten ist. Auch fehlt eine Rechtsprechung zu der Frage, ob die unrechtmäßige Entfaltung einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung nach § 41a Abs. 9 Z 3 NAG ausreicht, zumal das gesetz diesbezüglich keinen Unterschied macht. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob der Weiterbetrieb eines durch einen Asylwerber rechtmäßig angemeldeten Gewerbes im Falle des Wegfalles der asylrechtlichen Aufenthaltsberechtigung im Aufenthaltsbewilligungsverfahren als bestimmend hinsichtlich allenfalls erworbener beruflicher Integration zu werten ist. Auch fehlt eine Rechtsprechung zu der Frage, ob die unrechtmäßige Entfaltung einer Erwerbstätigkeit zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 41 a, Absatz 9, Ziffer 3, NAG ausreicht, zumal das gesetz diesbezüglich keinen Unterschied macht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.32161.2014