3 NAG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Berufung (nunmehr Beschwerde) des S. Q., vertreten durch Rechtsanwalt, vom 18.11.2013, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 29.10.2013, Zl. MA35-9/2727569-08, mit dem der Zweckänderungsantrag vom 16.11.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
Paragraph 47, Absatz 3, NAG abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG in Verbindung mit § 47 Abs. 3 Z 3 NAG (in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG (in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und § 53b AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.12.2014, Zl. VGW-KO-082/740/2014-1, mit 130,60 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat die Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer ..., BIC ..., lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-082/740/2014" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins und Paragraph 53 b, AVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.12.2014, Zl. VGW-KO-082/740/2014-1, mit 130,60 Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat die Barauslagen der Stadt Wien durch Banküberweisung auf das Bankkonto mit der Kontonummer ..., BIC ..., lautend auf "MA6 BA40" mit dem Verwendungszweck "KO-082/740/2014" binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: I.
1 ABGB mit dem 25.9.2012 wirksam wird, das heißt rückwirkende rechtliche Wirkung hat.""[Die] … Adoption im bezirksgerichtlichen Verfahren [hat sich] etwas hingezogen … . Der Adoptionsvertrag zwischen Bf und den Wahleltern wurde bereits im September 2012 geschlossen. Die Bewilligung der Annahme am Kindesstatt erfolgte erst im Dezember 2013, wobei die Bewilligung in Folge dessen am 10.1.2014 rechtskräftig wurde. Grund für die Verzögerung war die Beischaffung diverser Unterlagen aus China für das Adoptionsverfahren. Ende 2013 fiel[en] dann die maßgeblichen Rechtsakte zusammen: der angefochtene Bescheid und die Bewilligung der Annahme am Kindesstatt. Aus dem Bewilligungsbeschluss des Bezirksgerichts vom 4.12.2013, Punkt 5 ('Wirksamwerden'), ergibt sich, dass die Annahme an Kindesstatt
Paragraph 192, Absatz eins, ABGB mit dem 25.9.2012 wirksam wird, das heißt rückwirkende rechtliche Wirkung hat." Auf Befragen des Verwaltungsgerichts Wien sowie seines Rechtsvertreters gab der Beschwerdeführer weiters an: "An meine Zeit in China vor meiner Ausreise und Ankunft in Österreich kann ich mich nur mehr schlecht erinnern, das ist 10 bis 11 Jahre her. Seit dem war ich nicht mehr in China und habe meine leiblichen Eltern auch nicht mehr besucht. In China habe ich bei meiner Oma zusammen mit meinen Eltern gewohnt. Die Wahlmutter ist meine Tante und die Schwester meines Vaters. Mit ihr habe ich in China nicht zusammen gelebt. Die älteste Tochter … kam, als ich noch in China lebte, auch nach China und lebte mit uns bei meiner Oma und meinen leiblichen Eltern. Mein Cousin kam auch nach China und lebte bei uns. Er ist jünger als meine Cousine und war daher kürzer da. Wie lange kann ich in beiden Fällen nicht mehr sagen. Es war in der Kindergartenzeit, länger als ein Jahr. Wir sind dann einzeln nach Wien gekommen, meine Cousine und Cousin [sind] eben zurück zu ihren Eltern gekommen und [wir] waren in der Volksschule in Wien. Meine Eltern haben, soweit ich mich erinnern kann, nicht regelmäßig gearbeitet und verdienten Geld aus der Ernte als Bauern. Ich weiß nicht, wem die Felder, auf denen sie geerntet haben, gehört haben. Außer über die Kinder meiner Tante, die eine Zeit lang mit mir in China bei meiner Oma gewohnt haben, hatte ich keinen Kontakt zu meiner Tante. Allerdings war ich damals sehr klein, und habe daher nicht so drauf geachtet. Es kann schon sein, dass sie ab und zu zu Besuch nach China zu uns kam. Ich weiß auch nicht, ob ich von meiner Tante Geld bekam oder ob meine Tante meinen Eltern bzw. meiner Oma Geld gegeben oder geschickt hat. … Ob die Eltern viel verdient haben aus der Bauernwirtschaft, kann ich nicht sagen. Wir haben in der Großfamilie gelebt und die finanzielle Situation im Haushalt war mir naturgemäß nicht bekannt. Ich selbst habe nicht arbeiten bzw. im Betrieb der Familie unterstützen müssen." Die als Zeuge befragte Tante und nunmehrige Wahlmutter des Beschwerdeführers beantwortete die Fragen des Verwaltungsgerichts Wien wie folgt (der Beschwerdeführer wiederum mit "Bf" abgekürzt): "Ich bin in etwa 1994 nach Österreich gekommen und habe 1996 geheiratet. Wenn in der Heiratsurkunde 1997 steht, dann wird das schon stimmen. Im Jahr 2004, nicht davor, habe ich die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen. Das Verwandtschaftsverhältnis besteht zwischen mir und dem Bf. Ich bin die Schwester des Vaters des Bf. Bevor ich nach Österreich kam, habe ich in China gelebt. Ich habe dort bei meinen Eltern gemeinsam mit meinen Geschwistern gelebt. Das ist dort, wo heute noch mein Bruder (Vater des Bf) wohnt. Ich habe China verlassen, bevor der Bf geboren wurde. Ich habe meine Familie in China und meinen Neffen (Bf) in etwa einmal im Jahr besucht. Ich habe aus Österreich kein Geld nach China geschickt. Der Familie ging es finanziell gut, sodass keine fremde Hilfe, damit meine ich auch meine eigene, nicht notwendig war. Meine Kinder waren nur sehr kurz in China. Da[her] musste ich auch aus diesem Grund kein Geld überweisen, ich habe gelegentlich Milchpulver zu ihnen geschickt. Meine Tochter trank sehr gerne Milch, zubereitet aus Milchpulver von hier. Auf die Frage, welche Konsequenzen es hätte, wenn der Bf keinen dauerhaften Aufenthaltstitel bekäme, würde ich angeben, dass ich dann natürlich in Österreich bleiben würde, ich bin österreichische Staatsbürgerin. Ich hoffe allerdings, dass er in Österreich bleiben kann, da er praktisch Teil unserer Familie geworden ist." Auf Befragen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers gab sie schließlich an: "Wenn ich meine Familie in China besucht habe, habe ich Geschenke [für] … meinen Neffen (Bf) mitgebracht, meistens habe ich was zu essen mitgenommen, hie und da auch Kleidung oder – wie es bei uns üblich ist – kleine rote Kuverts mit Geldgeschenken. An Geburtstagen habe ich ihn auch meist mit einem Geschenk oder Paketen mit Spielzeugen bedacht. Mein Vater (Großvater des Bf) hat den Flug und die Reise des Bf nach Österreich finanziert. Und ab dem Zeitpunkt, wo der Bf in Österreich war, habe ich alles finanziert. Und seit diesem Zeitpunkt wohnt er in unserem Haushalt." Im Rahmen der Schlussausführungen wies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf seine humanitäre Situation und die seiner Wahleltern hin. Er lebe seit über elf Jahren bei ihnen in Österreich, das heißt mehr als die Hälfte seines Lebens, er sei mit achteinhalb Jahren nach Österreich gekommen, in den Familienverband voll integriert, gehe in Österreich in die Schule und könne ausgezeichnet Deutsch. In China habe er keine Existenzgrundlage im Hinblick auf berufliches Fortkommen, zumal er nur schlecht auf Chinesisch lesen und schreiben könne. II. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien sieht folgenden Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer, ein 1995 geborener chinesischer Staatsangehöriger, erhielt erstmalig am 24.7.2003 eine Aufenthaltsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Schüler", die seither mehrmals verlängert und zuletzt mit Gültigkeitsdauer von 29.1.2012 bis zum 29.1.2013 neuerlich ausgestellt wurde. Am 16.11.2012 stellte der Beschwerdeführer den vorliegenden kombinierten Verlängerungs- und Zweckänderungsantrag, ohne jedoch im Antragsformular die zusammenführende Person namentlich anzugeben (als unterhaltspflichtige Person wird seine Tante und spätere Wahlmutter genannt). In seinen Ausführungen und Folgeeingaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren bezieht er sich ausschließlich auf seine Tante, die bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit für ihn obsorgeberechtigt war. Die Tante des Beschwerdeführers ist die Schwester seines nach wie vor in China lebenden leiblichen Vaters. Der Beschwerdeführer, seine Tante und ihr Ehemann (jeweils Wahlkind, Wahlmutter und Wahlvater) hatten bereits am 25.9.2012 einen Adoptionsvertrag über die Annahme an Kindesstatt abgeschlossen. Die Adoption wurde gerichtlich jedoch erst am 4.12.2013 genehmigt. Der Genehmigungsbeschluss erwuchs am 10.1.2014 in Rechtskraft. Die Wahlmutter des Beschwerdeführers ist seit dem Jahr 1994 in Österreich, seit Juni 1997 mit ihrem Ehemann verheiratet und österreichische Staatsbürgerin. Die Staatsbürgerschaft wurde ihr im Jahr 2004 verliehen. Der Beschwerdeführer lebte nach seiner Geburt in China durchgehend im gemeinsamen Haushalt mit seinen leiblichen Eltern und Großeltern. Seine Tante und jetzige Wahlmutter war damals nicht mehr in China sondern lebte bereits in Österreich. Mit ihr bestand daher keine häusliche Gemeinschaft in China. Während des in China verbrachten Teils seiner Kindheit entwickelte sich auch kein direkter Kontakt zwischen ihnen. Vor der Ausreise aus China gewährte sie dem Beschwerdeführer keinen Unterhalt, weder direkt noch indirekt über Zuwendungen an die leiblichen Eltern oder Großeltern des Beschwerdeführers zu seinen Gunsten. Der Beschwerdeführer war in China aufgrund der Integration in die Großfamilie auf Unterhalt von dritter Seite nicht angewiesen. Eine gewisse familiäre Nahebeziehung bestand allenfalls indirekt dadurch, dass der Beschwerdeführer in China zeitweise mit den (leiblichen) Kindern seiner Tante und jetzige Wahlmutter im Haushalt seiner leiblichen Eltern und Großeltern gelebt hatte. Der Beschwerdeführer verließ China im August 2003 und kam im Alter von achteinhalb Jahren nach Österreich. Seine Integration in die Familie der Wahleltern entwickelte sich hauptsächlich erst in der Phase seines Aufenthalts und Schulbesuchs in Wien. Dies führte schließlich zu seiner Adoption (Abschluss des Adoptionsvertrags) in etwa neun Jahre nach seiner Einreise nach Österreich. Familiär ist es erwünscht, dass der Beschwerdeführer im Inland bei seinen Wahleltern bleibt, jedoch konnten keine Umstände festgestellt werden, die im Fall seiner Ausreise seine Tante und Wahlmutter bzw. andere (österreichische) Familienmitglieder faktisch zwingen würden, das Gebiet der Europäischen Union – etwa um ihn zu begleiten – zu verlassen. III. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen:römisch drei. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich bei der Beweiswürdigung von folgenden Erwägungen leiten lassen: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Ausreise aus China, der Einreise nach Österreich und zu den von ihm bisher innegehabten Aufenthaltstiteln für seinen Verbleib im Inland seit dem Jahr 2003 gründen sich auf den unbedenklichen und nicht bekämpften Akteninhalt. Die Adoption ist aus dem in Kopie vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts vom 4.12.2013, ..., über die Bewilligung der Annahme des Beschwerdeführers an Kindesstatt durch seine Tante und seinen Onkel belegt. Er enthält entsprechende Feststellungen zum Verwandtschaftsgrad zwischen den Wahleltern und dem Beschwerdeführer als Wahlkind, der durch die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung bestätigt wurde. Dieser Beschluss ist mit gerichtlichem Rechtskraftstempel über den Eintritt der Rechtskraft am 10.1.2014 versehen. An diesem – in Kopie vorgelegten – Dokument bestehen nach seinem äußeren Erscheinungsbild keine Bedenken. Die daraus hervorgehende familienrechtliche Situation stimmt mit den Angaben des Beschwerdeführers und den anderen Zeugenangaben überein. Die festgestellte österreichische Staatsbürgerschaft und Eheschließung der Wahlmutter des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien des Staatsbürgerschaftsnachweises vom 20.9.2004 und der Heiratsurkunde des Standesamts vom 30.6.1997 über die am selben Tag geschlossene Ehe, wiederum in Verbindung mit den – im Wesentlichen – übereinstimmenden Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen und über den Unterhalt des Beschwerdeführers in China gründen sich in erster Linie auf die unbedenklichen und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Wahleltern. Eine regelmäßige und zudem erforderliche Unterhaltsgewährung von der Tante und nunmehrigen Wahlmutter an den Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung weder vom Beschwerdeführer noch von den Zeugen behauptet. Die große räumliche Distanz zwischen dem Beschwerdeführer und der bei seiner Geburt nicht mehr in China lebenden Tante und späteren Wahlmutter schließt das Zusammenleben in einer häuslichen Gemeinschaft in China oder ein noch dort beginnendes Entstehen einer persönlichen Nahebeziehung zwischen diesen beiden Personen aus. Die Feststellungen zu den Folgen einer Nichterteilung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer für seine "österreichische" Familie basieren schließlich auf den Angaben der Tante und jetzigen Wahlmutter des Beschwerdeführers, die zwar für diesen Fall ein Verlassen Österreichs ausschloss, jedoch – in nachvollziehbarer Weise – den Wunsch zur Fortsetzung der nunmehr etablierten langjährigen Lebensverhältnisse betonte. IV. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch vier. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: I.4. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt I)römisch eins.4. Rechtliche Beurteilung (Spruchpunkt römisch eins) I.4.1. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.4.1. Rechtlicher Rahmen
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat
Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
26 NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 68/2013 mit Inkrafttreten ab 1.1.2014 sind (unter anderem) alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Paragraph 81, Absatz 26, NAG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit Inkrafttreten ab 1.1.2014 sind (unter anderem) alle mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesministerin für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach dem NAG ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen. § 2 Abs. 1 Z 9, § 26 und § 47 Abs. 1 und 3 NAG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 87/2012 jeweils samt Überschrift lauten auszugsweise (§ 2 Abs. 1 Z 9 in der Fassung des BGBl. I Nr. 135/2009, § 26 in seiner Stammfassung und die auszugsweise zitierten Teile des § 47 in der Fassung des BGBl. I Nr. 38/2011):Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,, Paragraph 26 und Paragraph 47, Absatz eins und 3 NAG in der hier anzuwendenden Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, jeweils samt Überschrift lauten auszugsweise (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, Paragraph 26, in seiner Stammfassung und die auszugsweise zitierten Teile des Paragraph 47, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,): "Begriffsbestimmungen § 2.
1 ABGB eine auf den Abschlusszeitpunkt des Adoptionsvertrags rückwirkende rechtliche Wirkung habe. Der Beschwerdeführer hat am 16.11.2012 den vorliegenden Verlängerungsantrag verbunden mit einem Zweckänderungsantrag gestellt. Sein anwaltlicher Vertreter hat in der mündlichen Verhandlung einleitend darauf hingewiesen, dass der Adoptionsvertrag bereits Ende September 2012 geschlossen worden sei und die in der Folge im Jänner 2014 rechtskräftig bewilligte Adoption
Paragraph 192, Absatz eins, ABGB eine auf den Abschlusszeitpunkt des Adoptionsvertrags rückwirkende rechtliche Wirkung habe. Ausgehend vom Geburtsdatum des Beschwerdeführers am ... 1995 ergibt sich, dass er bei Stellung seines (kombinierten Verlängerungs- und) Zweckänderungsantrags am 16.11.2012 noch minderjährig war (in etwa 17 Jahre und acht Monate). Rückwirkend betrachtet wurde der Zweckänderungsantrag (damals) von einem adoptierten Minderjährigen gestellt, somit von einem Kind, das zur "Kernfamilie" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG gehört (vgl. zur Unschädlichkeit der Begründung der Angehörigeneigenschaft durch Adoption erst in Österreich das Erkenntnis des VwGH vom 7.4.2011, 2008/22/0308). Ausgehend vom Geburtsdatum des Beschwerdeführers am ... 1995 ergibt sich, dass er bei Stellung seines (kombinierten Verlängerungs- und) Zweckänderungsantrags am 16.11.2012 noch minderjährig war (in etwa 17 Jahre und acht Monate). Rückwirkend betrachtet wurde der Zweckänderungsantrag (damals) von einem adoptierten Minderjährigen gestellt, somit von einem Kind, das zur "Kernfamilie" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG gehört vergleiche zur Unschädlichkeit der Begründung der Angehörigeneigenschaft durch Adoption erst in Österreich das Erkenntnis des VwGH vom 7.4.2011, 2008/22/0308). Für das Verwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren
3 Z 3 NAG sind im vorliegenden Fall die beiden hier in Betracht kommenden Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Angehöriger", dass der Beschwerdeführer als "sonstiger Angehöriger" von seiner zusammenführenden Wahlmutter bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen (lit. a leg. cit.) oder mit ihr bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (lit. b leg. cit.).
Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG sind im vorliegenden Fall die beiden hier in Betracht kommenden Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Angehöriger", dass der Beschwerdeführer als "sonstiger Angehöriger" von seiner zusammenführenden Wahlmutter bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen (Litera a, leg. cit.) oder mit ihr bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat (Litera b, leg. cit.). Bei der Beurteilung der Unterhaltsleistungen im Herkunftsstaat nach § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG kommt es nur auf die zuletzt vor Verlassen des Heimatlandes gegebenen Verhältnisse an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2012, 2009/22/0126). Unterhaltsleistungen ausschließlich in Österreich nach Einreise des darauf angewiesenen Angehörigen sind nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a NAG für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht ausreichend (vgl. neben dem soeben zitierten Erkenntnis des VwGH seine Erkenntnisse vom 3.3.2011, 2010/22/0217; und 24.10.2007, 2006/21/0357). Zudem hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 47 Abs. 3 NAG beabsichtigt, nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges einzuräumen, bei denen ein – in den Fällen des § 47 Abs. 3 NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles – Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführenden und Nachziehenden gegeben ist. Dabei soll nicht bloß auf (irgend)eine in der Vergangenheit liegende Unterhaltsleistung ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Nachzuges abgestellt werden (vgl. abermals das Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2012, 2009/22/0126). Schließlich muss der Angehörige auf die Unterhaltsleistungen im Bezugszeitpunkt auch angewiesen sein, etwa weil er nicht vollerwerbstätig ist oder über kein hinreichendes eigenes Einkommen verfügt (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2011/22/0076; und seine beiden bereits zitierten Erkenntnisse vom 3.3.2011, 2010/22/0217; und 24.10.2007, 2006/21/0357).Bei der Beurteilung der Unterhaltsleistungen im Herkunftsstaat nach Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG kommt es nur auf die zuletzt vor Verlassen des Heimatlandes gegebenen Verhältnisse an vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2012, 2009/22/0126). Unterhaltsleistungen ausschließlich in Österreich nach Einreise des darauf angewiesenen Angehörigen sind nach dem Wortlaut des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, NAG für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nicht ausreichend vergleiche neben dem soeben zitierten Erkenntnis des VwGH seine Erkenntnisse vom 3.3.2011, 2010/22/0217; und 24.10.2007, 2006/21/0357). Zudem hat der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 3, NAG beabsichtigt, nur jenen Angehörigen die Möglichkeit des Familiennachzuges einzuräumen, bei denen ein – in den Fällen des Paragraph 47, Absatz 3, NAG näher definiertes, aber nicht zwingend finanzielles – Abhängigkeitsverhältnis zwischen Zusammenführenden und Nachziehenden gegeben ist. Dabei soll nicht bloß auf (irgend)eine in der Vergangenheit liegende Unterhaltsleistung ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des in Aussicht genommenen Nachzuges abgestellt werden vergleiche abermals das Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2012, 2009/22/0126). Schließlich muss der Angehörige auf die Unterhaltsleistungen im Bezugszeitpunkt auch angewiesen sein, etwa weil er nicht vollerwerbstätig ist oder über kein hinreichendes eigenes Einkommen verfügt vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2011/22/0076; und seine beiden bereits zitierten Erkenntnisse vom 3.3.2011, 2010/22/0217; und 24.10.2007, 2006/21/0357). Auch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft zwischen zusammenführenden und nachziehenden Angehörigen
3 Z 3 lit. b NAG muss "bereits im Herkunftsstaat" bestanden haben, also bei Verlassen des mit dem Angehörigen im Herkunftsland bestehenden gemeinsamen Haushalts durch den Zusammenführenden, dem der sonstige Angehörige zur Wiederherstellung der (ehemaligen) Familieneinheit (im gemeinsamen Haushalt) später nachzieht (vgl. abermals die Erkenntnisse des VwGH vom 26.6.2012, 2009/22/0126; und 24.10.2007, 2006/21/0357). Auch das Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft zwischen zusammenführenden und nachziehenden Angehörigen
Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, NAG muss "bereits im Herkunftsstaat" bestanden haben, also bei Verlassen des mit dem Angehörigen im Herkunftsland bestehenden gemeinsamen Haushalts durch den Zusammenführenden, dem der sonstige Angehörige zur Wiederherstellung der (ehemaligen) Familieneinheit (im gemeinsamen Haushalt) später nachzieht vergleiche abermals die Erkenntnisse des VwGH vom 26.6.2012, 2009/22/0126; und 24.10.2007, 2006/21/0357). Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt war keine der beiden (alternativen) Voraussetzungen des § 47 Abs. 3 Z 3 lit. a oder lit. b NAG erfüllt, bevor der Beschwerdeführer im August 2003 seinen Herkunftsstaat China verlassen hatte. Weder erhielt der Beschwerdeführer von der Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt, auf den er zudem auch angewiesen war, noch lebte er bereits im Herkunftsland mit der Zusammenführenden im gemeinsamen Haushalt. Die Wiederbegründung einer schon in China bestandenen, einer "Familieneinheit" entsprechenden Situation in Österreich, als der Beschwerdeführer hier im Jahr 2003 eintraf, war nicht gegeben. Vielmehr entstand das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zusammenführenden Wahlmutter (und ihrer Familie) erst im Laufe der Jahre des gemeinsamen Zusammenlebens in Österreich. Die Fortsetzung ehemaliger familiärer Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist daraus nicht abzuleiten. Die gesetzliche Voraussetzung des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt im Herkunftsstaat kann angesichts des klaren Gesetzeswortlauts auch nicht durch das eine gewisse Zeit andauernde Zusammenleben des Beschwerdeführers nur mit den Kindern der Zusammenführenden im gemeinsamen Haushalt in China substituiert werden. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt war keine der beiden (alternativen) Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, Litera a, oder Litera b, NAG erfüllt, bevor der Beschwerdeführer im August 2003 seinen Herkunftsstaat China verlassen hatte. Weder erhielt der Beschwerdeführer von der Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt, auf den er zudem auch angewiesen war, noch lebte er bereits im Herkunftsland mit der Zusammenführenden im gemeinsamen Haushalt. Die Wiederbegründung einer schon in China bestandenen, einer "Familieneinheit" entsprechenden Situation in Österreich, als der Beschwerdeführer hier im Jahr 2003 eintraf, war nicht gegeben. Vielmehr entstand das Familienleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner zusammenführenden Wahlmutter (und ihrer Familie) erst im Laufe der Jahre des gemeinsamen Zusammenlebens in Österreich. Die Fortsetzung ehemaliger familiärer Verhältnisse im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist daraus nicht abzuleiten. Die gesetzliche Voraussetzung des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt im Herkunftsstaat kann angesichts des klaren Gesetzeswortlauts auch nicht durch das eine gewisse Zeit andauernde Zusammenleben des Beschwerdeführers nur mit den Kindern der Zusammenführenden im gemeinsamen Haushalt in China substituiert werden. Der Beschwerdeführer ist daher nicht als "sonstiger Angehöriger" im Sinn des § 47 Abs. 3 Z. 3 NAG anzusehen, sodass eine besondere Erteilungsvoraussetzung des NAG für die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung nicht vorliegt.Der Beschwerdeführer ist daher nicht als "sonstiger Angehöriger" im Sinn des Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG anzusehen, sodass eine besondere Erteilungsvoraussetzung des NAG für die Erteilung der beantragten Niederlassungsbewilligung nicht vorliegt. I.4.
2 NAG, dass dies in einem (kombinierten) Zweckänderungsverfahren nicht zulässig ist, also nicht mit einem Verlängerungsantrag betreffend einen anderen Aufenthaltstitel gekoppelt werden kann.Liegt aber – anders als in der genannten Rechtsprechung vorausgesetzt – kein solcher Auslandsaufenthalt vor, weil sich – wie hier – der Beschwerdeführer auf Grund seiner Aufenthaltsbewilligung in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Satz 3 NAG nach wie vor (rechtmäßig) im Inland befindet, ist dem Fremden gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, die Erteilung eines Aufenthaltstitels gestützt auf Artikel 8, EMRK in dem dafür vorgesehenen Verfahren nach dem NAG (im Inland) zu beantragen vergleiche abermals das umfassend auf seine bisherige Rechtsprechung verweisende Erkenntnis des VwGH vom 20.8.2013, 2013/22/0176, mit Hinweis auf Paragraph 41 a, Absatz 9 und Paragraph 43, Absatz 3, NAG; und 19.2.2014, 2013/22/0177, betreffend einen Verlängerungsantrag für den Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Studierender"). Einschränkend gilt
Paragraph 44 a, Absatz 2, NAG, dass dies in einem (kombinierten) Zweckänderungsverfahren nicht zulässig ist, also nicht mit einem Verlängerungsantrag betreffend einen anderen Aufenthaltstitel gekoppelt werden kann. I.4.
3 Z. 3 NAG für den beantragten Aufenthaltstitel vorlag, noch aus unions- und grundrechtlichen Erwägungen ein Recht auf den beantragten Aufenthaltstitel im Zweckänderungsverfahren abgeleitet werden kann, war die Beschwerde gegen die Abweisung des Zweckänderungsantrags als unbegründet abzuweisen. Da weder die besondere Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 47, Absatz 3, Ziffer 3, NAG für den beantragten Aufenthaltstitel vorlag, noch aus unions- und grundrechtlichen Erwägungen ein Recht auf den beantragten Aufenthaltstitel im Zweckänderungsverfahren abgeleitet werden kann, war die Beschwerde gegen die Abweisung des Zweckänderungsantrags als unbegründet abzuweisen.
letzter Halbsatz NAG hat die Abweisung des Zweckänderungsantrags keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer hält sich daher bis zum Abschluss des von der belangten Behörde fortzuführenden Verfahrens über die ebenfalls beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, über die noch nicht entschieden wurde,
1 Satz 3 NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Paragraph 26, letzter Halbsatz NAG hat die Abweisung des Zweckänderungsantrags keine Auswirkung auf das bestehende Aufenthaltsrecht. Der Beschwerdeführer hält sich daher bis zum Abschluss des von der belangten Behörde fortzuführenden Verfahrens über die ebenfalls beantragte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, über die noch nicht entschieden wurde,
Paragraph 24, Absatz eins, Satz 3 NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf. I.
1 B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sinngemäß anzuwenden. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach § 76 Abs. 1 Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten
1 Satz 2 AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Nach dem mit "anzuwendendes Recht" betitelten Paragraph 17, VwGVG sind – soweit das VwGVG nicht anderes bestimmt – auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sinngemäß anzuwenden. Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür nach Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 AVG, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten
Paragraph 76, Absatz eins, Satz 2 AVG auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.
ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; § 52 Abs. 2 bis 4 und § 53 AVG sind anzuwenden. Nach § 52 Abs. 2 AVG (der grundsätzlich Sachverständige betrifft, aber nach der erwähnten Verweisung auf Dolmetscher gleichermaßen anzuwenden ist) kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. im vorliegenden Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige bzw. Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Dolmetscher haben nach § 53b AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren.
Paragraph 39 a, ist, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, "erforderlichenfalls" der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen; Paragraph 52, Absatz 2 bis 4 und Paragraph 53, AVG sind anzuwenden. Nach Paragraph 52, Absatz 2, AVG (der grundsätzlich Sachverständige betrifft, aber nach der erwähnten Verweisung auf Dolmetscher gleichermaßen anzuwenden ist) kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) bzw. im vorliegenden Kontext Dolmetscher (nichtamtliche Dolmetscher) heranziehen, wenn Amtssachverständige bzw. Amtsdolmetscher nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist. Nichtamtliche Dolmetscher haben nach Paragraph 53 b, AVG für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren. Ausgehend von § 39a Abs. 1 Satz 1 AVG, "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen", kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Nur wenn Gewissheit besteht, dass tatsächlich alle maßgeblichen Fragen verstanden und zweckentsprechend beantwortet werden können, ist die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2012, 2012/23/0007; ebenso das nach dem AVG für nichtamtliche Dolmetscher gleichermaßen zutreffende Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2014, 2011/01/0185, wonach einer Partei die Kosten eines überhaupt nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises bzw. für eine im Widerspruch zu § 52 AVG stehende Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht vorgeschrieben werden dürfen). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren eines beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers aufzukommen (vgl. zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343).Ausgehend von Paragraph 39 a, Absatz eins, Satz 1 AVG, "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen", kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in erster Linie darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung in der mündlichen Verhandlung gewährleistet ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 19.3.2014, 2013/09/0109). Nur wenn Gewissheit besteht, dass tatsächlich alle maßgeblichen Fragen verstanden und zweckentsprechend beantwortet werden können, ist die Beiziehung eines Dolmetschers nicht erforderlich vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 20.12.2012, 2012/23/0007; ebenso das nach dem AVG für nichtamtliche Dolmetscher gleichermaßen zutreffende Erkenntnis des VwGH vom 29.1.2014, 2011/01/0185, wonach einer Partei die Kosten eines überhaupt nicht erforderlichen Sachverständigenbeweises bzw. für eine im Widerspruch zu Paragraph 52, AVG stehende Heranziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen nicht vorgeschrieben werden dürfen). Insoweit hat die antragstellende Partei für die in Rechnung gestellten Gebühren eines beizuziehenden nichtamtlichen Dolmetschers aufzukommen vergleiche zur Tragung allfälliger Kosten für die zur vollständigen Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Amtshandlungen das Erkenntnis des VwGH vom 20.9.2012, 2010/06/0108; sowie im Zusammenhang mit der Einholung eines Sachverständigengutachtens das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.1999, 98/03/0343). In der mündlichen Verhandlung am 24.11.2014 am Verwaltungsgericht Wien war zwar der Beschwerdeführer erkennbar in der Lage, dem gesamten Verfahrensgang selbständig in deutscher Sprache zu folgen und alle Fragen auf Deutsch der Fragestellung entsprechend konkret zu beantworten. Für die Einvernahme der Zeugen war die Beiziehung des Dolmetschers jedoch für eine unmissverständliche Verständigung unentbehrlich und hilfreich. Dem Verwaltungsgericht Wien stand ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher einen nichtamtlichen Dolmetscher beigezogen. Die mit der per Fax am 4.12.2014 eingelangten Gebührennote vom 24.11.2014 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 154 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und mit Beschluss vom 9.12.2014, Zl. VGW-KO-082/740/2014-1, in der Höhe von 130,60 Euro für in Ordnung befunden (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 2 Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.12.2014 zur Bezahlung der Gebühr an die Dolmetscherin aus Amtsmitteln angewiesen (§ 53b in Verbindung mit § 53a Abs. 3 Satz 1 AVG). Dem Verwaltungsgericht Wien stand ein amtlicher Dolmetscher nicht zur Verfügung. Für die mündliche Verhandlung hat es daher einen nichtamtlichen Dolmetscher beigezogen. Die mit der per Fax am 4.12.2014 eingelangten Gebührennote vom 24.11.2014 (nach dem Gebührenanspruchsgesetz – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,) verzeichneten Gebühren in der Höhe von 154 Euro hat das Verwaltungsgericht Wien geprüft und mit Beschluss vom 9.12.2014, Zl. VGW-KO-082/740/2014-1, in der Höhe von 130,60 Euro für in Ordnung befunden (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, Satz 1 AVG). Die (Buchhaltungsabteilung der) Stadt Wien wurde mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 9.12.2014 zur Bezahlung der Gebühr an die Dolmetscherin aus Amtsmitteln angewiesen (Paragraph 53 b, in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 3, Satz 1 AVG).
1 Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben.
Paragraph 76, Absatz eins, Satz 1 und 2 AVG hat der Beschwerdeführer für diese Barauslagen aufzukommen. Daher war ihm der Ersatz unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist vorzuschreiben. I.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.