Obsah (6)
§ 50§ 45§ 52§ 64§ 12§ 18RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.12.2014 GeschäftszahlVGW-001/059/30850/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Sc
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
§ 45Abs. 1 Z 1 VSt
G eingestellt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
- Vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.7.2014, Zl. MBA ... - S 25179/13, mit folgendem Spruch:römisch eins.
- Vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.7.2014, Zl. MBA ... - S 25179/13, mit folgendem Spruch: „Sie haben seit 01.01.2013 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen (Arbeitslosengeld vom 01.01.2013 bis 09.03.2013 sowie Notstandshilfe vom 10.03.2013 bis 09.06.2013) und waren am 03.04.2013 um 15:25 als Lenker eines Klein-LKW für die Firma G. mit Sitz in Wien, W.-str., in A., P.-straße - Baustelle ... tätig und haben daher für diese Dienstgeberin als Arbeiter gearbeitet, ohne die Aufnahme dieser Tätigkeit der gesetzlichen Verpflichtung entsprechend unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice angezeigt haben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgFParagraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 350,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden
§ 50Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Al
VG idgFgemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, AlVG idgF Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 35,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung). Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 385,
- Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
- Die dagegen frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde rügt Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhalts. 2.
- Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe entgegen § 25 Abs. 2 VStG die Aufnahme von Beweismitteln abgelehnt, insofern die vom Beschuldigten angebotene Einvernahme unterlassen worden wäre. Weiters bezeichne der Spruch des Straferkenntnisses nicht die als erwiesen angenommene Tat, sondern stelle bereits eine rechtliche Würdigung dar. Es genüge aber zufolge § 44a lit. a VStG nicht, die Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken. 2.
- Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde habe entgegen Paragraph 25, Absatz 2, VStG die Aufnahme von Beweismitteln abgelehnt, insofern die vom Beschuldigten angebotene Einvernahme unterlassen worden wäre. Weiters bezeichne der Spruch des Straferkenntnisses nicht die als erwiesen angenommene Tat, sondern stelle bereits eine rechtliche Würdigung dar. Es genüge aber zufolge Paragraph 44 a, Litera a, VStG nicht, die Umschreibung der Tat auf den reinen Gesetzeswortlaut zu beschränken. 2.
- Folgender Sachverhalt wird in der Beschwerde behauptet: „Im April 2013 war ich arbeitslos und habe mich mit der Firma G. in Verbindung gesetzt, um nach einer Position als Lastkraftwagenfahrer anzufragen. Am
- April 2013 habe ich Herrn G., den Eigentümer der Firma G., getroffen, welcher mit mir ein Einstellungsgespräch geführt hat. In diesem Rahmen haben sich Herr G. und ich über sein Unternehmen und seine aktuelle Auftragslage sowie meine aktuelle Situation und meine Erfahrung ausgetauscht. Zur Überprüfung meiner Eignung und in Verbindung mit dem Einstellungsgespräch habe ich eine Probefahrt von Wien nach A. auf eine Baustelle gemacht. Nach Beendigung der Probefahrt, verbunden mit dem Einstellungsgespräch, wurde mir mitgeteilt, dass ich die Arbeit nicht bekommen werde. Ich habe für die gegenständliche Fahrt weder ein Entgelt erhalten, noch war ich tatsächlich in einem Unternehmen während meiner aufrechten Arbeitslosenmeldung beschäftigt. Da ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt arbeitslos gemeldet war, wurde seitens der belangten Behörde gegen mich ein Verfahren nach § 50 Abs. 1 i.V.m. § 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF eingeleitet.Da ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt arbeitslos gemeldet war, wurde seitens der belangten Behörde gegen mich ein Verfahren nach Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 71, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF eingeleitet. Im Straferkenntnis der belangten Behörde zu GZ MBA ... - S 25179/13 wurde es zu meinen Lasten ausgelegt, dass augenscheinlich die G. mich nachträglich zur Sozialversicherung angemeldet hat. Anscheinend hat die G. ihre Position geändert und sich doch entschieden, mich anzustellen. Diese Anmeldung erfolgte jedoch ohne mein Wissen. Auch wurde für unglaubwürdig befunden, dass eine Probefahrt im Rahmen eines Einstellungsgesprächs vorgenommen werde. Dagegen ist auszuführen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht sich im Rahmen des Einstellungsvorganges über die Eignung eines Bewerbers ein genaues Bild zu verschaffen. Es ist naheliegend, dass sich dieses im Falle eines Bewerbers für eine Position als Lastkraftwagenfahrer nur durch eine tatsächliche Fahrt ermitteln lässt. Dies schon im Hinblick auf die Frage, ob der Bewerber auch mit den LKW's des Unternehmens zurecht kommt.“ Rücksichtlich der Strafbemessung wurde gerügt, dass sich die Behörde bei Abwägung der Milderungs- zu den Erschwerungsgründen nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt habe, dass der Beschwerdeführer für die gegenständliche Fahrt keinerlei Entgelt erhalten habe und auch die Anmeldung zur Sozialversicherung schwerlich einen Schaden verursachen habe können. 2.
- Es werde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.2.
- Es werde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.
- Nach dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes stellt sich der Gang des Verwaltungsstrafverfahrens wie folgt dar: 3.
- Mit Strafantrag des Finanzamtes A. vom 25.6.2013 wurde folgender Sachverhalt zur Anzeige gebracht: „Aufgrund einer FinPol-Kontrolle durch Organe des Finanzamtes A., am 03.04.2013, gg. 15:25 Uhr, in A., P.-straße-Baustelle ..., wurden Arbeitnehmer der Firma G., W.-straße, Wien, bei der Materialanlieferung, kontrolliert. Dabei wurde folgendes festgestellt: Der Arbeitnehmer, Herr Z. D., geb. 1986, lenkte den Klein-LKW mit dem behördlichen Kennzeichen W .... Weitere Recherchen der FinPol-Organe ergaben, dass Herr Z. D. zum Zeitpunkt der Kontrolle bei der o.a. Firma nicht sozialversichert war und seit August 2012 Arbeitslosengeldbezieher bzw. Notstandshilfeempfänger ist. Die Arbeitsaufnahme wurde dem zuständigen AMS nicht gemeldet. Laut Versicherungsdatenauszug vom 17.06.2013 wurde Herr Z. bis dato nie bei der o.a. Firma sozialversichert.
§ 50Al
VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht verpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit gem. § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen. Dies ist im ggst. Fall nicht geschehen.“
Paragraph 50, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht verpflichtet, die Aufnahme der Tätigkeit gem. Paragraph 12, Absatz 3, AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen. Dies ist im ggst. Fall nicht geschehen.“ 3.
- Der Anzeige beiliegend wurde ein handschriftlich ausgefülltes Personenblatt übermittelt. Den Angaben darin ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer derzeit für die Firma G., Wien, als Fahrer arbeite und die Arbeitsanweisungen von Herrn G. erhalte. Der Bezug von Leistungen des AMS wird seit August 2012 bejaht. Das Personenblatt ist handschriftlich mit dem Namen des Beschwerdeführers unterfertigt. 3.
- Ein im Akt einliegender Versicherungsdatenauszug zum 17.6.2013 bescheinigt keine Meldung des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung seitens der G.. Eine Online-Abfrage vom 17.6.2013 bescheinigt Leistungsbezüge des Beschwerdeführers aus dem Titel der Arbeitslosenversicherung im Zeitraum 3.6.2013 bis 9.6.2013 sowie davor von 19.3.2013 bis 2.6.
- 3.
- Gegen die Strafverfügung vom 25.2.2014 richtet sich der Einspruch vom 18.3.2014, dieser ohne nähere Begründung. 3.
- Über Aufforderung, sich zur Tatanlastung zu rechtfertigten, wurde mit Schriftsatz vom 15.4.2014 im Wesentlichen wie in der späteren Beschwerde ausgeführt, dass es sich um eine Probefahrt gehandelt habe, für die kein Entgelt bezahlt worden wäre und dass es nicht zur Aufnahme einer Beschäftigung gekommen sei. 3.
- Dazu führte das Finanzamt mit Stellungnahme vom 3.7.2014 aus, dass es sich beim Beifahrer des vom Beschuldigten gelenkten Firmenwagens der G. nicht um Herrn G., sondern um Herrn S. gehandelt habe. Außerdem erscheine es nicht glaubwürdig, dass während der Probefahrt zugleich das Einstellungsgespräch geführt worden sein solle. Es werde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.2.2013, Zl. 2012/08/0023, verwiesen. Eine nochmalige Datenbankabfrage habe ergeben, dass der Beschwerdeführer rückwirkend für den 3.4.2013 als Arbeiter bei der Firma G. zur Sozialversicherung gemeldet worden sei. 3.
- Dazu wurde neuerlich ein Versicherungsdatenauszug eingeholt, in dem sich die Angaben des Finanzamtes bestätigt finden. 3.
- Ohne dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu diesem Vorbringen zu äußern, erging in der Folge das Straferkenntnis vom 28.7.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 4.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) sind: § 12.Paragraph 12, ...
(3)Absatz 3,Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a)Litera a wer in einem Dienstverhältnis steht; § 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
§ 12Abs.
3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
§ 18Abs.
5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit
Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld
Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. § 71.Paragraph 71, ...
(2)Absatz 2,Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet. Pauschalierter Aufwandsersatz§ 72.Paragraph 72,
(1)Absatz eins,Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des § 71, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro vorschreiben.Beziehern von Leistungen der Arbeitslosenversicherung, die eine ihnen nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige unterlassen oder unwahre Angaben machen, kann die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, unbeschadet des Paragraph 71,, einen pauschalierten Aufwandsersatz bis zu 200 Euro vorschreiben.
(2)Absatz 2,Ein pauschalierter Aufwandsersatz
Abs. 1 kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden.Ein pauschalierter Aufwandsersatz
Absatz eins, kann durch Abzug von einer nach diesem Bundesgesetz zu erbringenden Geldleistung eingebracht werden. 4.
- Aus diesen Bestimmungen ist zu folgern, dass - obzwar § 50 Abs. 1 AlVG den Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, der zuständigen Arbeitsmarktbehörde die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu melden - die Verletzung dieser Verpflichtung nicht unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt ist. Vielmehr kann die Behörde in solchen Fällen allenfalls nach § 72 AlVG vorgehen und den Betreffenden zur Leistung des pauschalierten Aufwandsersatzes verhalten.4.
- Aus diesen Bestimmungen ist zu folgern, dass - obzwar Paragraph 50, Absatz eins, AlVG den Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verpflichtet, der zuständigen Arbeitsmarktbehörde die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu melden - die Verletzung dieser Verpflichtung nicht unter Verwaltungsstrafsanktion gestellt ist. Vielmehr kann die Behörde in solchen Fällen allenfalls nach Paragraph 72, AlVG vorgehen und den Betreffenden zur Leistung des pauschalierten Aufwandsersatzes verhalten. 4.
- Dagegen macht sich im Grunde des § 71 Abs. 2 AlVG nur derjenige strafbar, der unberechtigt Leistungen der Arbeitslosenversicherung vorsätzlich in Anspruch nimmt. 4.
- Dagegen macht sich im Grunde des Paragraph 71, Absatz 2, AlVG nur derjenige strafbar, der unberechtigt Leistungen der Arbeitslosenversicherung vorsätzlich in Anspruch nimmt. 4.
- Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer zur Last zu legen, dass dieser, obwohl er in einem aufrechten Dienstverhältnis gestanden hatte und daher nicht als arbeitslos gelten konnte (vgl. § 12 Abs. 3 AlVG), Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorsätzlich weiter bezogen hatte, indem er die Behörde vom Umstand, dass er eine Beschäftigung angetreten hatte, nicht in Kenntnis gesetzt hatte. 4.
- Die belangte Behörde wäre daher gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer zur Last zu legen, dass dieser, obwohl er in einem aufrechten Dienstverhältnis gestanden hatte und daher nicht als arbeitslos gelten konnte vergleiche Paragraph 12, Absatz 3, AlVG), Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vorsätzlich weiter bezogen hatte, indem er die Behörde vom Umstand, dass er eine Beschäftigung angetreten hatte, nicht in Kenntnis gesetzt hatte. Eine derartige Tatanlastung wurde gegen den Beschuldigten aber nicht erhoben. 4.
- Da der wider den Beschuldigten im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses erhobene Tatvorwurf keinen Tatbestand einer Verwaltungsübertretung bildet, war ohne weiteres spruchgemäß zu entscheiden. II. Da sich die Beschwerde als begründet erweist, war dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz nicht aufzuerlegen.römisch zwei. Da sich die Beschwerde als begründet erweist, war dem Beschwerdeführer ein Kostenersatz nicht aufzuerlegen. III. Die ordentliche Revision ist schon im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage ausgeschlossen.römisch drei. Die ordentliche Revision ist schon im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Rechtslage ausgeschlossen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.059.30850.2014