Obsah (22)
§ 21§ 28§ 53b§ 25aArt. 8§ 46§ 11§ 8§ 17§ 41§ 41a§ 20§ 21a§ 52§ 67§ 14a§ 291a§ 292§ 293§ 24a§ 64§ 29RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum10.12.2014 GeschäftszahlVGW-151/V/081/27678/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr.
§ 21Abs. 1 NAG idg
F., abgewiesen wurde,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Szep über die Beschwerde des mj. K. St., geb.: ...2005, STA: Serbien, vertreten durch Frau S. St., beide wohnhaft in Wien, S.-straße, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 24.3.2014, Zahl MA35-9/2998904-01, mit welchem der Antrag vom 10.10.2013 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus (Paragraph 46 /, eins /, 2,)"
Paragraph 21, Absatz eins, NAG idgF., abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolgen „wegen Ihrer unzulässigen Inlandsantragstellung“ und „Rechtsgrundlage: § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF.“ entfallen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolgen „wegen Ihrer unzulässigen Inlandsantragstellung“ und „Rechtsgrundlage: Paragraph 21, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG idgF.“ entfallen. II.
§ 53bAVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 Vw
GVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschlüssen vom 8.9.2014 bzw. 9.12.2014 zu den Zahlen VGW-KO-081/512/2014-1 und VGW-KO-081/724/2014-1 mit EUR 118,-- bzw. 104,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- September 2014 fortgesetzt am
- November 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 222,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.römisch zwei.
Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, AVG sowie Paragraph 17, VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschlüssen vom 8.9.2014 bzw. 9.12.2014 zu den Zahlen VGW-KO-081/512/2014-1 und VGW-KO-081/724/2014-1 mit EUR 118,-- bzw. 104,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am
- September 2014 fortgesetzt am
- November 2014 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von EUR 222,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. März 2014 wurde zur Zahl MA 35-9/2998904-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ abgewiesen. Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung die erlaubte sichtvermerksfreie Zeit überschritten habe. Der Vater des Beschwerdeführers, Herr V. St., verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, die Mutter des Beschwerdeführers, Frau S. St., habe im Jahr 2011 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Im Zuge dieser Antragstellung habe die Mutter des Rechtsmittelwerbers den minderjährigen Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester zwar angegeben, sie habe jedoch in weitere Folge dargelegt, dass ihre Kinder in ihrem Heimatland verbleiben würden. Im Zuge einer erneuten Antragstellung der Frau S. St. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe diese den Beschwerdeführer und dessen minderjährige Schwester im Antragsformular nicht angeführt. Die Angabe im Zusatzantrag
§ 21Abs.
3 NAG, dass der minderjährige Beschwerdeführer und seine Schwester alleine in Serbien leben, erscheint auf Grund der Tatsache, dass ihre Mutter seit März 2013 in Österreich beschäftigt ist, als unglaubwürdig. Vielmehr hätten die Eltern des Beschwerdeführers offensichtlich bewusst bisher keine Anträge für ihre Kinder eingebracht und sei anzunehmen, dass nach wie vor Bindungen zum Heimatstaat bestehen und Bezugspersonen, die ihre vorübergehende Pflege und Erziehung übernommen haben, in der Heimat leben. Die Eltern des Beschwerdeführers würden mit ihrer Antragstellung
§ 21Abs.
3 NAG und unvollständigen Angaben zu ihren Bindungen im Heimatland eine Bewilligung zu erzwingen versuchen. Eine Abwägung
Art. 8
EMRK könne unter Berücksichtigung dieser Tatsachen nur zu Ungunsten des Rechtsmittelwerbers erfolgen.Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung die erlaubte sichtvermerksfreie Zeit überschritten habe. Der Vater des Beschwerdeführers, Herr römisch fünf. St., verfüge über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, die Mutter des Beschwerdeführers, Frau S. St., habe im Jahr 2011 erstmals einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Im Zuge dieser Antragstellung habe die Mutter des Rechtsmittelwerbers den minderjährigen Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester zwar angegeben, sie habe jedoch in weitere Folge dargelegt, dass ihre Kinder in ihrem Heimatland verbleiben würden. Im Zuge einer erneuten Antragstellung der Frau S. St. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe diese den Beschwerdeführer und dessen minderjährige Schwester im Antragsformular nicht angeführt. Die Angabe im Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG, dass der minderjährige Beschwerdeführer und seine Schwester alleine in Serbien leben, erscheint auf Grund der Tatsache, dass ihre Mutter seit März 2013 in Österreich beschäftigt ist, als unglaubwürdig. Vielmehr hätten die Eltern des Beschwerdeführers offensichtlich bewusst bisher keine Anträge für ihre Kinder eingebracht und sei anzunehmen, dass nach wie vor Bindungen zum Heimatstaat bestehen und Bezugspersonen, die ihre vorübergehende Pflege und Erziehung übernommen haben, in der Heimat leben. Die Eltern des Beschwerdeführers würden mit ihrer Antragstellung
Paragraph 21, Absatz 3, NAG und unvollständigen Angaben zu ihren Bindungen im Heimatland eine Bewilligung zu erzwingen versuchen. Eine Abwägung
Artikel 8
, EMRK könne unter Berücksichtigung dieser Tatsachen nur zu Ungunsten des Rechtsmittelwerbers erfolgen. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber Nachstehendes aus: „Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die Bescheide vom 24.3.2014, mit welchem die Anträge auf Erteilung eines AT meiner Kinder N. St., geb. ...2001, und K. St., geb. ...2005 abgewiesen wurden. Ich ersuche die Gründe im Sinne des Art. 8 EMRK und des Kindeswohles zu berücksichtigen und die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen.„Hiermit erhebe ich Beschwerde gegen die Bescheide vom 24.3.2014, mit welchem die Anträge auf Erteilung eines AT meiner Kinder N. St., geb. ...2001, und K. St., geb. ...2005 abgewiesen wurden. Ich ersuche die Gründe im Sinne des Artikel 8, EMRK und des Kindeswohles zu berücksichtigen und die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des tatbestandsrelevanten Sachverhaltes wurde am
- September 2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die Eltern des Beschwerdeführers als seine gesetzlichen Vertreter teilnahmen. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung mit Eingabe vom
- August 2014 nach erfolgter Ladung zu dieser Verhandlung ausdrücklich verzichtet. Die Mutter des Beschwerdeführers, Frau S. St., gab im Rahmen ihrer Einvernahme Folgendes an: „Ich bin das erste Mal 2009 nach Österreich gekommen. Seit März 2013 verfüge ich über einen Aufenthaltstitel. Mein Mann hat einen unbefristeten Aufenthaltstitel und lebt seit ca. 6 Jahren durchgehend in Österreich. Auch meine beiden Kinder, die Beschwerdeführer, sind 2009 das erste Mal eingereist. Meine Kinder sind seit Juli 2013 durchgehend in Österreich. Weitere Kinder haben weder mein Mann noch ich. Sie gehen seit September 2013 in die Schule. K. in die vierte Klasse, N. in die achte Klasse. Ich weiß schon, dass ich mich nur die visumsfreie Zeit in Österreich aufhalten darf, wenn ich keinen Aufenthaltstitel habe, aber wir wussten nicht, dass die Inlandsantragstellung unzulässig ist. Die Kinder sind nicht wieder ausgereist, weil mein Mann und ich hier einen Aufenthaltstitel und Arbeit haben. Nachdem ich einen Aufenthaltstitel bekommen habe, ließ ich die Beschwerdeführer noch die Schule beenden und habe sie dann nach Österreich geholt. Das heißt von April bis Juni 2013 waren wir getrennt von den Kindern und diese wurden von meinen Eltern betreut. Die Kinder mussten nicht umziehen, weil wir in Serbien ein Haus gemeinsam mit meinen Eltern haben. Kontakt bestand immer mit den Kindern. Auf die Frage, warum die Aufenthaltstitel nicht alle gemeinsam beantragt worden sind, gebe ich an, dass ich das nicht so genau weiß. Wir haben beschlossen, dass ich zuerst den Aufenthaltstitel beantrage. Auf Vorhalt, dass im Bescheid der MA 35 angeführt wurde, dass die Kinder im Antrag der Mutter auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unerwähnt geblieben sind, gebe ich an, dass es nicht möglich ist, dass ich die Kinder nicht angeführt habe. Vielmehr habe ich mitgeteilt, dass diese nur vorübergehend in Serbien bleiben. Über Vorhalt, dass sowohl die Inlandsantragstellung unzulässig war, als auch die sichtvermerksfreie Zeit überschritten worden ist, gebe ich an, dass die Kinder schon in die Schule gegangen sind und wir als Eltern hier in Österreich leben. Wir sind uns darüber bewusst, dass wir Fehler gemacht haben, aber hier geht es um die Interessen der Kinder und der Entscheidungsprozess der Behörden dauert zu lange. Ich arbeite für eine Reinigungsfirma und verdiene ca. 700,-- Euro netto im Monat. Mein Mann arbeitet in einem Restaurant und verdient ca. 1.300,-- Euro netto monatlich. Mein Gatte hat Schulden. Er zahlt im Monat ca. 200,-- Euro Kreditrate. Unsere Wohnung ist ca. 48 m² groß und wir leben dort zu viert. Mein Mann und ich haben uns in der Mittelschule kennengelernt und im Jahr 1999 geheiratet. In Serbien leben noch beide Großelternpaare der Beschwerdeführer und eine Tante von mir. In Österreich leben nur mein Mann und ich. Wir wollen alle in Österreich leben, weil mein Mann hier seit längerem lebt und hier arbeitet.“ Der Vater des Beschwerdeführers, Herr V. St., sagte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes aus:Der Vater des Beschwerdeführers, Herr römisch fünf. St., sagte im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes aus: „Ich lebe seit ca. 5 Jahren durchgehend in Österreich. Ich habe seit 2002 einen Aufenthaltstitel. Meine Frau lebt seit ca. 1½ Jahren in Österreich. Meine Kinder leben seit Juli 2013 durchgehend hier. Meine Kinder sind nicht mehr ausgereist, weil wir hier arbeiten und leben und wir niemanden haben, der auf unsere Kinder aufpassen kann. Als die Kinder von uns beiden getrennt waren, hat die Mutter meiner Frau auf sie aufgepasst, das waren ca. 5-6 Monate. Wir haben sie hier her geholt, weil die Mutter schon 60 Jahre alt ist und sich krank fühlt. Die Betreuung der Kinder ist für sie zu viel. Auf Vorhalt, dass die Altersangabe durch meine Ehegattin eine andere war, gebe ich an, dass die Mutter 57 Jahre alt ist. Ich kann bescheinigen, dass die Mutter meiner Frau krank ist. Auf die Frage, warum die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht gemeinsam für Ehefrau und Kinder eingebracht worden sind, gebe ich an, dass man mir in der MA 35 …, dazu geraten hat, dass meine Frau den Antrag zuerst alleine stellt, damit sie dann Arbeiten finden kann und die Kinder dann bessere Chancen haben um mit ihren Antrag durchzukommen. Derjenige, der mir das geraten hat heißt Herr L.. Ich glaube jedoch, das war in der MA
- Auf Vorhalt, dass dieser Herr nicht als Mitarbeiter der Stadt Wien aufscheint, gebe ich an, dass ich glaube, dass er sich bereits in Pension befindet. Eine Betreuung der Kinder in Serbien innerhalb der Familie durch andere Familienmitglieder wäre nicht möglich. In Serbien gingen sie in die Schule. Seit September 2013 gehen sie hier in die Schule. Ich verdiene ca. 1.250,-- Euro netto monatlich. Ich zahle 285,-- Euro Miete und zahle ca. 170,-- Euro für Strom/Gas. Die Wohnung ist ca. 50 m² groß und wir leben dort zu viert. Ich zahle ca. 200,-- Euro monatlich an Kreditraten. Ich habe meine Frau vor ca. 25 Jahren kennengelernt und seit 15 Jahren sind wir verheiratet. Ich hatte immer Kontakt zu den Kindern. Ich bin jeden Monat nach Serbien gefahren. Weitere Kinder haben weder ich noch meine Frau. In Österreich leben keine weiteren Verwandten von uns. In Serbien leben die Großeltern der Kinder sowie ihre Tante. Wir wollen alle zusammen in Österreich leben, weil wir hier Arbeit haben und bessere Lebensbedingungen vorfinden.“ Zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes wurde die Verhandlung vom
- September 2014 am
- November 2014 fortgesetzt, wobei der Beschwerdeführer, seine minderjährige Schwester, die Eltern des Rechtsmittelwerbers und die Großmutter des Beschwerdeführers, Frau Sv. R., an dieser Verhandlung teilnahmen. Der Landeshauptmann von Wien teilte mit Eingabe vom
- November 2014 mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung nicht erfolgen würde. Frau S. St. gab im Zuge ihrer Einvernahme Nachstehendes an: „Verändert hat sich seit der letzten Verhandlung nichts. Die Kinder sind bislang nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist. Ich kann keine näheren Angaben zum Kreditvertrag machen, weil den mein Mann aufgenommen hat. In Serbien leben beide Großelternpaare der Kinder und meine Schwester. Frau R. ist die Mutter meines Ehemannes und lebt teilweise in Österreich und teilweise in Serbien. Wenn Frau R. nach Wien kommt, wohnt sie in unserer Wohnung, aber das sind nur 1-2 Tage alle 3 Monate. Frau R. hat in der Wohnung gelebt, solange bis ich und die Kinder nach Österreich gekommen sind. Insgesamt ist Frau R. ca. 20 Tage im Jahr in der Wohnung in Österreich. Auf die Frage, ob es nicht möglich gewesen wäre, dass die Eltern des Kindesvaters die Kinder in Serbien betreuen, gebe ich an, dass dies eine schwierige Situation ist, weil sie geschieden sind und die Kinder eine engere Bindung zu meinen Eltern haben. Meine Schwiegermutter ist Diabetikerin und der Vater hatte einen Schlaganfall.“ Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner Einvernahme Folgendes an: „Ich gehe in der M.-gasse in die Schule und habe schon viele Freunde gefunden. Ich bin auch seit Juli 2013 in Österreich und wir waren alle zusammen in den Ferien in Serbien. Ich habe Kontakt zu beiden Großeltern. Öfters habe ich Kontakt zu meinen Großeltern mütterlicherseits.“ Die minderjährige Schwester des Beschwerdeführers legte im Rahmen ihrer Einvernahme Nachstehendes dar: „Ich gehe schon das
- Schuljahr in die Schule und habe hier schon viele Freunde gefunden. Ich lebe seit Juli 2013 in Österreich. Dazwischen war ich wieder in Serbien und zwar in den Ferien. In Serbien leben meine beiden Großeltern. Meine Großmutter väterlicherseits ist nur ein paar Tage alle paar Monate hier. Als wir ohne unsere Eltern in Serbien waren, hat uns unserer Großmutter mütterlicherseits betreut. Meine Großmutter hat Probleme mit der Schilddrüse. Ich habe ein eigenes Zimmer in der Wohnung. Wenn meine Großmutter auf Besuch kommt, schläft sie in meinem Zimmer.“ Frau Sv. R. brachte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes vor: „Ich lebe seit über 15 Jahren in Österreich und beziehe hier Pension. Ich bin schwer zuckerkrank und bin in Österreich in Behandlung. Ich wohne überwiegend in Serbien. Seitdem ich in Pension bin, seit 2012, komme ich immer wieder nach Österreich, lebe aber überwiegend in Serbien. Auf die Frage, warum ich in der Wohnrechtsvereinbarung von März 2013 angeführt bin, gebe ich an, dass ich ja hier noch gemeldet bin. In Serbien habe ich ein Haus. Ich bin Witwe. Ich kann nicht sagen, ob der Vater meines Sohnes krank oder gesund ist. Die Kinder waren, als beide Eltern schon in Österreich waren, bei den Großeltern mütterlicherseits. Wenn ich zu Besuch komme, habe ich ein eigenes Zimmer. Jedes Kind hat ein eigenes Zimmer. Wenn ich zu Besuch komme, schlafe ich in einem Bett der Kinder. Die Wohnung verfügt über Küche, Bad und zwei Zimmer sowie ein WC am Gang.“ Herr V. St. gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes an:Herr römisch fünf. St. gab im Zuge seiner zeugenschaftlichen Einvernahme Folgendes an: „Befragt nach meinem Kreditvertrag, gebe ich an, dass ich diesen nicht mit habe. Ich zahle über die Firma E. die Kreditrate. Weil mir die früheren Kreditraten zu hoch waren, habe ich mit der Bank vereinbart, dass diese nunmehr niedriger angesetzt werden. Befragt nach den Verwandten in Serbien, gebe ich an, dass dort die Großeltern mütterlicherseits, mein Vater und eine Tante der Kinder leben. Meine Mutter wohnt sowohl hier als auch in Serbien. Meine Mutter ist ca. 5 Mal im Jahr in Österreich. Sie lässt sich hier behandeln. Wenn sie zu Besuch kommt, hat sie ein eigenes Zimmer. Sie schläft dann im Zimmer der Kinder. Ich stelle nochmal klar, dass meine Mutter nur hie und da in der Wohnung lebt.“ Im Rahmen der mündlichen Verhandlung konnte von dem erkennenden Gericht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nur teilweise in der Lage ist auf Deutsch gestellte einfache Fragen zu verstehen und in sehr einfachen Worten in deutscher Sprache zu antworten. Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird: Der am ...2005 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und reiste am
- Juni 2013 in das Bundesgebiet ein, wobei eine Ausreise am
- August 2013 stattfand. Eine erneute Einreise nach Österreich erfolgte am
- August 2013 und hielt sich der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt bis zumindest Juli 2014 im Bundesgebiet auf. Mit Eingabe vom
- Oktober 2013 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z 2 NAG ein. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2013 brachte der nunmehrige Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ein. Mit Eingabe vom 20. März 2014 stellte der Rechtsmittelwerber einen Zusatzantrag
§ 21Abs.
3 NAG, wobei er vorbrachte, dass seine Eltern gezwungen gewesen wären, den Beschwerdeführer und seine Schwester nach den Sommerferien in Österreich zu belassen, da die Kinder nicht alleine im Herkunftsland würden bleiben können. Beide Elternteile würden über Aufenthaltsbewilligungen verfügen und in Österreich unselbständig erwerbstätig sein.Mit Eingabe vom 20. März 2014 stellte der Rechtsmittelwerber einen Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG, wobei er vorbrachte, dass seine Eltern gezwungen gewesen wären, den Beschwerdeführer und seine Schwester nach den Sommerferien in Österreich zu belassen, da die Kinder nicht alleine im Herkunftsland würden bleiben können. Beide Elternteile würden über Aufenthaltsbewilligungen verfügen und in Österreich unselbständig erwerbstätig sein. Der Beschwerdeführer ist seit dem
- Jänner 2010 im Bundesgebiet behördlich gemeldet, dabei seit dem
- Juli 2013 durchgehend. Seit dem
- November 2013 ist er an der Adresse S.-straße, Wien, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer besucht seit September 2013 eine Schule der Stadt Wien. Der Beschwerdeführer ist der Sohn des Herrn V. St. und der Frau S. St., die ebenfalls serbische Staatsbürger sind. Des Weiteren hat er eine minderjährige Schwester, N. St., welche ebenfalls serbische Staatsangehörige ist und auch am
- Oktober 2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte.Der Beschwerdeführer ist der Sohn des Herrn römisch fünf. St. und der Frau S. St., die ebenfalls serbische Staatsbürger sind. Des Weiteren hat er eine minderjährige Schwester, N. St., welche ebenfalls serbische Staatsangehörige ist und auch am
- Oktober 2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellte. Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“, welcher
§ 11Abs.
1 lit. C der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) in Verbindung mit § 81 Abs. 29 NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Er ist seit dem
- September 2002 im Bundesgebiet an der Adresse S.-straße, Wien, gemeldet. Herr V. St. ist zumindest seit
- Februar 2009 bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständig erwerbstätig, seit dem
- Februar 2014 ist er bei der Firma „Ste.“ als Küchenhilfskraft beschäftigt und lukriert unter Heranziehung der Monatsgehälter Juli, August und September 2014 unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.448,
- Der Vater des Beschwerdeführers hat bei dem „... Bank“ einen Kredit aufgenommen, wobei sich die monatlichen Kreditraten auf EUR 390,-- belaufen. Des Weiteren hat der Vater des Beschwerdeführers einen Kredit in nicht feststellbarer Höhe bei der E. aufgenommen, wobei er eine monatlich zu zahlende Kreditrate von EUR 200,-- abzustatten hat. Herr V. St. ist weiters Mieter einer Wohnung in Wien, S.-straße, wobei das Mietverhältnis unbefristet ist. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von aufgerundet 48 m². Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 284,
- Die Kosten für Strom und Gas belaufen sich auf EUR 170,-- monatlich. Es ist beabsichtigt diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seinen Eltern und seiner ebenfalls minderjährigen Schwester zu verwenden.Der Vater des Beschwerdeführers verfügt über einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“, welcher
Paragraph 11, Absatz eins, lit. C der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 29, NAG als Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ weitergilt. Er ist seit dem
- September 2002 im Bundesgebiet an der Adresse S.-straße, Wien, gemeldet. Herr römisch fünf. St. ist zumindest seit
- Februar 2009 bei verschiedenen Arbeitgebern unselbständig erwerbstätig, seit dem
- Februar 2014 ist er bei der Firma „Ste.“ als Küchenhilfskraft beschäftigt und lukriert unter Heranziehung der Monatsgehälter Juli, August und September 2014 unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.448,
- Der Vater des Beschwerdeführers hat bei dem „... Bank“ einen Kredit aufgenommen, wobei sich die monatlichen Kreditraten auf EUR 390,-- belaufen. Des Weiteren hat der Vater des Beschwerdeführers einen Kredit in nicht feststellbarer Höhe bei der E. aufgenommen, wobei er eine monatlich zu zahlende Kreditrate von EUR 200,-- abzustatten hat. Herr römisch fünf. St. ist weiters Mieter einer Wohnung in Wien, S.-straße, wobei das Mietverhältnis unbefristet ist. Die Wohnung verfügt über eine Nutzfläche von aufgerundet 48 m². Für diese Wohnung entstehen monatliche Kosten von insgesamt EUR 284,
- Die Kosten für Strom und Gas belaufen sich auf EUR 170,-- monatlich. Es ist beabsichtigt diese Wohnung als gemeinsamen Wohnsitz des Beschwerdeführers mit seinen Eltern und seiner ebenfalls minderjährigen Schwester zu verwenden. Frau S. St. verfügt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“. In ihrem Erstantrag vom
- Oktober 2011 hatte sie ihre Kinder im Antragsformular angegeben, wobei sich im diesbezüglichen Verwaltungsakt weiters auf einer Aufforderung der belangten Behörde ein handschriftlicher Vermerk befindet, welcher lautet: „2 Kinder, bleiben aber im HL“. Nachdem dieser Antrag auf Grund des Bestehens der Gefahr, dass der Aufenthalt der Antragstellerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, abgewiesen worden war, beantragte Frau S. St. am
- August 2012 erneut die Erteilung eines Aufenthaltstitels, führte ihre Kinder jedoch im Antragsformular nicht an. Diesem Antrag wurde schließlich stattgegeben und der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ am
- März 2013 erteilt. Die Mutter des Beschwerdeführers ist seit dem
- Jänner 2010 in Österreich an der Adresse S.-straße, Wien, gemeldet. Sie ist seit dem
- März 2013 bei der Firma „I.“ beschäftigt und lukriert unter Heranziehung der Monatsgehälter Mai, Juni, August und September 2014 unter Berücksichtigung des
- und
- Monatsgehaltes ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 839,
- Schulden hat Frau S. St. keine. Der Beschwerdeführer ist in Österreich durch Mitversicherung bei seiner Mutter sozialversichert. In Österreich leben die Eltern des Beschwerdeführers. In Serbien leben seine Großeltern und seine Tante. Die Großmutter väterlicherseits des Beschwerdeführers, Frau Sv. R., ist in Österreich an der Adresse S.-straße, Wien, hauptgemeldet, lebt jedoch überwiegend in Serbien. Während sich die Eltern des Beschwerdeführers beide in Österreich aufhielten, und somit für einen Zeitraum von ca. 3,5 Monaten, wurde der Beschwerdeführer in Serbien von seiner Großmutter mütterlicherseits, Frau Lj. T., betreut. Der Beschwerdeführer entfaltete jedoch mit seinen Eltern auch während dieses Zeitraums ein Familienleben tatsächlich, indem der Beschwerdeführer seine Eltern - etwa im April 2013 - besuchte. Frau Lj. T. leidet an einer Hypertension, erhöhtem Blutdruck, einem Gallenstein und einer Schilddrüsenunterfunktion. Die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter ist nicht aktenkundig. Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Die Feststellungen, dass der Vater des Beschwerdeführers eine monatliche Kreditrate in der Höhe von EUR 390,-- sowie eine weitere monatliche Kreditrate von EUR 200,-- zu begleichen hat, resultiert daraus, dass laut KSV-Auszug des Herrn V. St. dieser einen Kredit in der Höhe von EUR 19.253,-- mit einer Laufzeit von 70 Monaten ab
- Jänner 2011 bei dem „... Bank“ aufgenommen hat und vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde diesbezügliche Ratenzahlungen von EUR 390,-- monatlich nachgewiesen wurden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behaupteten die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, dass sich die Kreditrate auf EUR 200,-- pro Monat belaufen würde und legten als Nachweis Zahlscheine vor, die eine monatliche Zahlungsüberweisung von EUR 200,-- an die E. belegen, ohne dass jedoch ein Verwendungszweck auf diesen angeführt wurde. Das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers, dass er die mit der Bank vereinbarte Kreditrate über die Firma E. bezahle und mit der Bank vereinbart habe, dass die Kreditrate nunmehr, weil sie ihm zu hoch gewesen sei, niedriger angesetzt werden würde, erweist sich schon insofern als unglaubwürdig, als die bloße Aufteilung der bei der Bank aufgenommenen Kreditsumme auf die Laufzeit des Kredits in Monaten ohne Berücksichtigung des Zinssatzes bereits eine monatlich zu zahlende Kreditrate in der Höhe von abgerundet EUR 275,-- ergeben würde. Des Weiteren scheint im KSV-Auszug vom
- August 2014 als Kreditgeber nach wie vor das „... Bank“ auf und ist daher von einer Umschuldung des Kredites nicht auszugehen. Überdies legte der Beschwerdeführer, trotzdem er in der Ladung zur Verhandlung vom
- November 2014 aufgefordert worden war, sämtliche Kreditverträge dem Gericht vorzulegen, bis dato keinen Kreditvertrag vor. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die monatlich von Herrn V. St. zu zahlende Kreditrate für seinen bei dem „... Bank“ aufgenommenen Abstattungskredit, wie durch die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Zahlungsbelege nachgewiesen, weiterhin auf EUR 390,-- beläuft und er zusätzlich für einen weiteren aufgenommenen Kredit EUR 200,-- monatlich an die E. zu leisten hat.Die Feststellungen, dass der Vater des Beschwerdeführers eine monatliche Kreditrate in der Höhe von EUR 390,-- sowie eine weitere monatliche Kreditrate von EUR 200,-- zu begleichen hat, resultiert daraus, dass laut KSV-Auszug des Herrn römisch fünf. St. dieser einen Kredit in der Höhe von EUR 19.253,-- mit einer Laufzeit von 70 Monaten ab
- Jänner 2011 bei dem „... Bank“ aufgenommen hat und vom Beschwerdeführer im Verfahren vor der belangten Behörde diesbezügliche Ratenzahlungen von EUR 390,-- monatlich nachgewiesen wurden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren behaupteten die gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers, dass sich die Kreditrate auf EUR 200,-- pro Monat belaufen würde und legten als Nachweis Zahlscheine vor, die eine monatliche Zahlungsüberweisung von EUR 200,-- an die E. belegen, ohne dass jedoch ein Verwendungszweck auf diesen angeführt wurde. Das Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers, dass er die mit der Bank vereinbarte Kreditrate über die Firma E. bezahle und mit der Bank vereinbart habe, dass die Kreditrate nunmehr, weil sie ihm zu hoch gewesen sei, niedriger angesetzt werden würde, erweist sich schon insofern als unglaubwürdig, als die bloße Aufteilung der bei der Bank aufgenommenen Kreditsumme auf die Laufzeit des Kredits in Monaten ohne Berücksichtigung des Zinssatzes bereits eine monatlich zu zahlende Kreditrate in der Höhe von abgerundet EUR 275,-- ergeben würde. Des Weiteren scheint im KSV-Auszug vom
- August 2014 als Kreditgeber nach wie vor das „... Bank“ auf und ist daher von einer Umschuldung des Kredites nicht auszugehen. Überdies legte der Beschwerdeführer, trotzdem er in der Ladung zur Verhandlung vom
- November 2014 aufgefordert worden war, sämtliche Kreditverträge dem Gericht vorzulegen, bis dato keinen Kreditvertrag vor. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die monatlich von Herrn römisch fünf. St. zu zahlende Kreditrate für seinen bei dem „... Bank“ aufgenommenen Abstattungskredit, wie durch die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Zahlungsbelege nachgewiesen, weiterhin auf EUR 390,-- beläuft und er zusätzlich für einen weiteren aufgenommenen Kredit EUR 200,-- monatlich an die E. zu leisten hat. Die Feststellungen betreffend das Verwaltungsverfahren zur Erteilung des Aufenthaltstitels an die Mutter des Beschwerdeführers basieren auf dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes zum Niederlassungsverfahren der Frau S. St.. Die übrigen getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Einvernahme des Beschwerdeführers, seiner Schwester und seiner Mutter sowie auf die zeugenschaftlichen Einvernahmen des Vaters und der Großmutter des Rechtsmittelwerbers im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG.
§ 46
Abs.
Paragraph 46, Abs. 1 NAG ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
§ 41
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU” innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt.
§ 20Abs.
1 NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind befristete Aufenthaltstitel, sofern nicht anderes bestimmt ist, für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 21aAbs.
4 Z 1 NAG gilt Abs. 1 nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind.
Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG gilt Absatz eins, nicht für Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind.
§ 11
Abs.
Paragraph 11, Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG besteht;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde
§ 11Abs.
2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
Paragraph 11, Absatz 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat. § 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Paragraph 11, Absatz 3, NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 11Abs.
5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 11, Absatz 5, NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Absatz 2, Ziffer 15, oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 292Abs.
3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
Paragraph 292, Absatz 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 274,06.
§ 293Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
Gemäß Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz
- a)für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
- aa)wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 286,03 €,
- bb)wenn die Voraussetzungen nach
- aa)nicht zutreffen 857,73 €,
- b)für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259 857,73 €,
- c)für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
- aa)bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 315,48 €, falls beide Elternteile verstorben sind 473,70 €,
- bb)nach Vollendung des 24. Lebensjahres 560,61 €, falls beide Elternteile verstorben sind 857,73 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 132,34 € für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht. Nach Art. 20 Abs. des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.Nach Artikel 20, Abs. des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen), Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 610 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, Amtsblatt Nr. L 182/1 vom 29. Juni 2013, können sich sichtvermerksfreie Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsparteien frei bewegen, höchstens jedoch 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an und soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), c),
- d)und
- e)aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Art. I Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (EU-Visum-Verordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit.
Artikel römisch eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (EU-Visum-Verordnung), sind die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang römisch zwei aufgeführten Drittländer von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit. Serbien scheint in der Liste im Anhang II der EU-Visum-Verordnung auf.Serbien scheint in der Liste im Anhang römisch zwei der EU-Visum-Verordnung auf.
§ 21Abs. 1 NAG sind
Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten. § 21 Abs. 2 NAG normiert, dass abweichend von Abs. 1 zur Antragstellung im Inland berechtigt sind: Paragraph 21, Absatz 2, NAG normiert, dass abweichend von Absatz eins, zur Antragstellung im Inland berechtigt sind:
- Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;
- Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;
- Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;Kinder im Fall des Paragraph 23, Absatz 4, binnen sechs Monaten nach der Geburt;
- Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;
- Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige;Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (Paragraph 67,) beantragen, und deren Familienangehörige;
- Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
§ 24aFPG und
Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum
Paragraph 24 a, FPG und 8. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41Abs.
2 Z 3 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
§ 64Abs.
4.Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 3, beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung
Paragraph 64, Absatz 4,
§ 21Abs.
3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
§ 11Abs.
1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
Paragraph 21, Absatz 3, NAG kann die Behörde abweichend von Absatz eins, auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
§ 21Abs.
6 NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1 und Z 4 bis 8, Abs. 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Paragraph 21, Absatz 6, NAG schafft eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 8, Absatz 3 und 5 kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen unzulässigerweise im Inland gestellt hat. Aus der Bestimmung des § 21 Abs. 1 NAG ergibt sich, dass Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Als Staatsbürger Serbiens reiste der Beschwerdeführer zwar zunächst am
- Juni 2013 und nach seiner Ausreise am
- August 2013 wiederum am
- August 2013 visumfrei in das Bundesgebiet ein, doch wäre er auf Grund der oben angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet gewesen, sich nicht länger als höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an in Österreich aufzuhalten. Da der Beschwerdeführer jedoch vom
- Juni 2013 bis zur Antragstellung am
- Oktober 2013 abgesehen von einer Unterbrechung in der Dauer von drei Tagen durchgehend in Österreich aufhältig war, hatte er zum Zeitpunkt der Antragstellung die erlaubte sichtvermerksfreie Zeit bereits um mehrere Tage überschritten. Es steht somit fest, dass die Antragstellung am
- Oktober 2013 nicht während des erlaubten visumfreien Aufenthalts des Beschwerdeführers erfolgte und somit mangels Anwendbarkeit des § 21 Abs. 2 Z 5 NAG eine unzulässige Inlandsantragstellung
§ 21Abs.
1 NAG vorliegt. Die Behörde stützte die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer diesen unzulässigerweise im Inland gestellt hat. Aus der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz eins, NAG ergibt sich, dass Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen sind und die Entscheidung im Ausland abzuwarten ist. Als Staatsbürger Serbiens reiste der Beschwerdeführer zwar zunächst am
- Juni 2013 und nach seiner Ausreise am
- August 2013 wiederum am
- August 2013 visumfrei in das Bundesgebiet ein, doch wäre er auf Grund der oben angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet gewesen, sich nicht länger als höchstens 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen von dem Datum der ersten Einreise an in Österreich aufzuhalten. Da der Beschwerdeführer jedoch vom
- Juni 2013 bis zur Antragstellung am
- Oktober 2013 abgesehen von einer Unterbrechung in der Dauer von drei Tagen durchgehend in Österreich aufhältig war, hatte er zum Zeitpunkt der Antragstellung die erlaubte sichtvermerksfreie Zeit bereits um mehrere Tage überschritten. Es steht somit fest, dass die Antragstellung am
- Oktober 2013 nicht während des erlaubten visumfreien Aufenthalts des Beschwerdeführers erfolgte und somit mangels Anwendbarkeit des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG eine unzulässige Inlandsantragstellung
Paragraph 21, Absatz eins, NAG vorliegt. Feststeht des Weiteren, dass der Beschwerdeführer auch die erlaubte visumfreie Zeit überschritten hat, zumal er sich seit seiner letzten Einreise nach Österreich am
- August 2013 und nach Ablauf der sichtvermerksfreien Zeit weiterhin bis zumindest Juli 2014 im Bundesgebiet durchgehend aufhielt. Er hat daher auch gegen die Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG verstoßen, indem er die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts um ca. neun Monate überschritten hat.Feststeht des Weiteren, dass der Beschwerdeführer auch die erlaubte visumfreie Zeit überschritten hat, zumal er sich seit seiner letzten Einreise nach Österreich am
- August 2013 und nach Ablauf der sichtvermerksfreien Zeit weiterhin bis zumindest Juli 2014 im Bundesgebiet durchgehend aufhielt. Er hat daher auch gegen die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG verstoßen, indem er die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts um ca. neun Monate überschritten hat. Zu den Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm. Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm. Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zu den Normen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Oktober 2010, Zl. B 1462/06 aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, NAG als auch der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Absatz 5, leg. cit. erfüllt vergleiche VwGH,
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Gerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das „Existenzminimum“) keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689).Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Gerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a und Absatz 4, ASVG sowie Paragraph 292, Absatz 2, ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in Paragraph 293, ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der Paragraphen 291 a, ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das „Existenzminimum“) keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG - die ausdrücklich anhand des Paragraph 293, ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des Paragraph 11, Absatz 5, NAG, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die Paragraphen 291 a, ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22.März 2011, Zl. 2007/18/0689). Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen vergleiche VwGH,
- Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des Paragraph 11, Absatz 5, NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen vergleiche VwGH,
- Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629). Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 NAG auf § 293 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5
- Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten den nach § 293 ASVG errechneten erforderlichen Einkünften hinzuzählen sind.Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in Paragraph 11, Absatz 5, NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des Paragraph 11, Absatz 5, NAG auf Paragraph 293, ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. Paragraph 11, Absatz 5,
- Satz NAG stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten den nach Paragraph 293, ASVG errechneten erforderlichen Einkünften hinzuzählen sind. Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers bzw. im Falle einer Familienzusammenführung des Verpflichteten, die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher wie bisher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können. Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der „freien Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den „Freibetrag“ nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff „Mietbelastungen“ nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350).Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Absatz 5, führt. Diese in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der „freien Station“. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Absatz 5, genannte Posten, vom im Absatz 5, genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des Paragraph 293, ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den „Freibetrag“ nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im Paragraph 11, Absatz 5, NAG durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff „Mietbelastungen“ nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind vergleiche VwGH,
- Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz vergleiche VwGH,
- Juni 2012, 2009/22/0350). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH vom
- Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild: Der Beschwerdeführer beabsichtigt gemeinsam mit seiner minderjährigen Schwester zu seinen Eltern nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes der Eltern des Beschwerdeführers ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für den Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Schwester wären weitere EUR 264,68 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.550,71 monatlich ergibt. Des Weiteren sind die Kosten für die Unterkunft in der Höhe von EUR 284,50 pro Monat, die Strom- und Gaskosten in der Höhe von EUR 170,-- monatlich sowie weiters die monatlichen Ratenzahlungen zur Tilgung von Krediten in der Höhe von insgesamt EUR 590,-- zu berücksichtigen. Da betreffend diese Belastungen jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen ist, sind lediglich Aufwendungen in der Höhe von EUR 770,44 zu veranschlagen. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 2.321,15 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, seiner Schwester sowie ihrer niedergelassenen Eltern im Bundesgebiet nachzuweisen. Der Beschwerdeführer beabsichtigt gemeinsam mit seiner minderjährigen Schwester zu seinen Eltern nach Österreich zu ziehen. Demnach wäre zur Sicherung des gemeinsamen Lebensunterhaltes der Eltern des Beschwerdeführers ein Betrag in der Höhe von EUR 1.286,03 zu veranschlagen, für den Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Schwester wären weitere EUR 264,68 zu diesem Betrag hinzuzuzählen, was insgesamt einen Betrag von EUR 1.550,71 monatlich ergibt. Des Weiteren sind die Kosten für die Unterkunft in der Höhe von EUR 284,50 pro Monat, die Strom- und Gaskosten in der Höhe von EUR 170,-- monatlich sowie weiters die monatlichen Ratenzahlungen zur Tilgung von Krediten in der Höhe von insgesamt EUR 590,-- zu berücksichtigen. Da betreffend diese Belastungen jedoch der Betrag nach Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen ist, sind lediglich Aufwendungen in der Höhe von EUR 770,44 zu veranschlagen. Somit wäre ein monatliches Nettohaushaltseinkommen von insgesamt EUR 2.321,15 zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers, seiner Schwester sowie ihrer niedergelassenen Eltern im Bundesgebiet nachzuweisen. Der Vollständigkeit halber ist betreffend der zu zahlenden Kreditraten anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien bis dato keinen Kreditvertrag vorgelegt hat, sodass davon auszugehen war, dass keine Umschuldung des laut KSV-Auszug vom
- August 2014 bei dem „... Bank“ aufgenommenen Kredites bzw. auch keine Änderung der vereinbarten monatlichen Ratenzahlung erfolgte, sondern ein weiterer Kredit bei der E. durch den Zusammenführenden aufgenommen wurde. Diesbezüglich ist auch auf die besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 29Abs.
1 NAG hinzuweisen.Der Vollständigkeit halber ist betreffend der zu zahlenden Kreditraten anzumerken, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien bis dato keinen Kreditvertrag vorgelegt hat, sodass davon auszugehen war, dass keine Umschuldung des laut KSV-Auszug vom 25. August 2014 bei dem „... Bank“ aufgenommenen Kredites bzw. auch keine Änderung der vereinbarten monatlichen Ratenzahlung erfolgte, sondern ein weiterer Kredit bei der E. durch den Zusammenführenden aufgenommen wurde. Diesbezüglich ist auch auf die besondere Mitwirkungspflicht des Fremden im Verfahren betreffend die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 29, Absatz eins, NAG hinzuweisen. Dazu ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt (vgl. VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Dazu ist der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, dass die Parteien verpflichtet sind, „an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken“; unterlässt es eine Partei, im Verfahren „genügend mitzuwirken“ oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handelt die Behörde im Allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlässt vergleiche VwGH vom 17.2.1994, GZ 92/16/0090). Die Behörde kann somit aus einer Verletzung der Mitwirkungspflicht im Rahmen der Beweiswürdigung für die Partei negative Schlüsse ziehen. Mangels Vorlage von Kreditverträgen, welche die Behauptungen der gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers stützen würden, steht somit auf Grund des KSV-Auszugs vom
- August 2014 und der im Verwaltungsverfahren bzw. im Gerichtsverfahren vorgelegten Zahlungsbelege fest, dass der Vater des Beschwerdeführers insgesamt Kreditraten in der Höhe von EUR 590,-- monatlich zu begleichen hat. Wie bereits festgestellt, lukriert der Vater des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.448,
- Des Weiteren lukriert die Mutter des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung ihrer aliquoten Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 839,43, wobei dieser Berechnung die Gehaltszahlungen von Mai, Juni, August und September 2014 zu Grunde gelegt wurden, das erwirtschaftete Gehalt von Juli 2014 jedoch nicht heranzuziehen war, da in diesem Monat eine Prämie ausbezahlt wurde, welche mangels Bestehens eines Rechtsanspruches auf Auszahlung nicht als festes und regelmäßiges Einkommen zu veranschlagen ist. Insgesamt steht daher ein Betrag von EUR 2.288,22 als monatliches Haushaltsnettoeinkommen zur Verfügung. Da jedoch wie bereits oben dargelegt zur Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Schwester ein Haushaltseinkommen in der Höhe von insgesamt EUR 2.321,15 nachzuweisen ist, liegt das monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen unter dem Betrag der erforderlich wäre, um von einem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG sind somit ebenfalls nicht erfüllt. Da jedoch wie bereits oben dargelegt zur Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers und seiner Schwester ein Haushaltseinkommen in der Höhe von insgesamt EUR 2.321,15 nachzuweisen ist, liegt das monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen unter dem Betrag der erforderlich wäre, um von einem hinreichend gesicherten Lebensunterhalt des Beschwerdeführers ausgehen zu können. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG sind somit ebenfalls nicht erfüllt. Wie der oben zitierten Bestimmung des § 21 Abs. 3 NAG zu entnehmen ist kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis nach § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich und nicht zumutbar ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung nach Art. 8 EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im § 11 Abs. 3 NAG genannten Kriterien, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Weiters normiert § 11 Abs. 3 NAG, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses insbesondere
Abs. 1 Z 5 sowie trotz Ermangelung der Voraussetzung
Abs. 2 Z 4 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Wie der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, NAG zu entnehmen ist kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich und nicht zumutbar ist, insbesondere zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK. Bei der hier vorzunehmenden Beurteilung nach Artikel 8, EMRK ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an der Versagung eines Aufenthaltstitels mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der im Paragraph 11, Absatz 3, NAG genannten Kriterien, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Weiters normiert Paragraph 11, Absatz 3, NAG, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses insbesondere
Absatz eins, Ziffer 5, sowie trotz Ermangelung der Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer 4, erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH vom
- September 2007, B 1150/07, VwGH vom
- November 2007, Zl. 2007/21/0317, 0318, sowie vom
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur vorzunehmenden Abwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG aus, Artikel 8, EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der Paragraphen 72, ff. NAG (in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen vergleiche etwa VfGH vom
- September 2007, B 1150/07, VwGH vom
- November 2007, Zl. 2007/21/0317, 0318, sowie vom
- Juni 2009, Zl. 2008/22/0387). Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Weiters erfordert die nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich vergleiche VwGH vom
- Dezember 2009, Zl. 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen vergleiche VwGH vom
- Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182). Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen führt zu nachstehenden Erwägungen: Wesentlich erscheinen bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels die unzulässige Inlandsantragstellung, die Überschreitung des erlaubten visumfreien Aufenthaltes in der Dauer von ca. neun Monaten und das Bestehen der Gefahr, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Auf das dadurch beeinträchtigte öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens wird in diesem Zusammenhang verwiesen. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass den Eltern des Beschwerdeführers Aufenthaltsberechtigungen in Österreich erteilt wurden, wobei Herr V. St. über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt. Auch ist festzuhalten, dass sich der Vater des Beschwerdeführers bereits seit zwölf Jahren in Österreich aufhält und bestrebt ist, seine Familie im Bundesgebiet zusammenzuführen. Des Weiteren ist der minderjährige Beschwerdeführer bereits seit Jänner 2010 mit Unterbrechungen in Österreich aufhältig und lebt seit fast eineinhalb Jahren nahezu durchgehend im Bundesgebiet, wobei er seit September 2013 in Österreich die Schule besucht und schon Freundschaften geknüpft hat. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer, obwohl er in Österreich seit über einem Jahr eine Schulausbildung genießt, lediglich über sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass den Eltern des Beschwerdeführers Aufenthaltsberechtigungen in Österreich erteilt wurden, wobei Herr römisch fünf. St. über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügt. Auch ist festzuhalten, dass sich der Vater des Beschwerdeführers bereits seit zwölf Jahren in Österreich aufhält und bestrebt ist, seine Familie im Bundesgebiet zusammenzuführen. Des Weiteren ist der minderjährige Beschwerdeführer bereits seit Jänner 2010 mit Unterbrechungen in Österreich aufhältig und lebt seit fast eineinhalb Jahren nahezu durchgehend im Bundesgebiet, wobei er seit September 2013 in Österreich die Schule besucht und schon Freundschaften geknüpft hat. Es ist jedoch auch zu bedenken, dass in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer, obwohl er in Österreich seit über einem Jahr eine Schulausbildung genießt, lediglich über sehr geringe Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Des Weiteren konnte dem Zusatzantrag
§ 21Abs.
3 NAG vom 20. März 2014, wonach die Eltern des Beschwerdeführers gezwungen gewesen wären, den Rechtsmittelwerber und seine Schwester nach den Sommerferien in Österreich zu belassen, da die Kinder nicht alleine im Herkunftsland bleiben könnten, beide Elternteile über Aufenthaltsbewilligungen verfügen und in Österreich unselbständig erwerbstätig sein würden, nicht stattgegeben werden. Denn eine Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet zum Zweck der korrekten Antragstellung erscheint jedenfalls als möglich und zumutbar, zumal seine Großeltern in Serbien leben und seine Großmutter mütterlicherseits den Beschwerdeführer und seine Schwester trotz ihrer vorliegenden Erkrankungen bereits über einen Zeitraum von ca. 3,5 Monaten betreute, sodass davon auszugehen ist, dass sie auch nunmehr in der Lage wäre, zumindest eine vorübergehende Betreuung des Beschwerdeführers (und seiner Schwester) zu übernehmen. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester nicht alleine im Herkunftsland bleiben könnten, geht daher schon alleine deshalb ins Leere, da erwiesen ist, dass die Großeltern des Rechtsmittelwerbers in Serbien leben und dieser somit familiäre Bindungen in seinem Heimatland aufweist. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass der Rechtsmittelwerber als Staatsangehöriger der Republik Serbien berechtigt ist, sich für einen Zeitraum von insgesamt 90 Tagen in 180 Tagen im Schengen-Raum und somit in Österreich aufzuhalten und so durch regelmäßige Besuche zumindest vorübergehend in der Lage wäre, ein tatsächliches Familienleben mit seinen Eltern zu führen.Des Weiteren konnte dem Zusatzantrag
Paragraph 21, Absatz 3, NAG vom 20. März 2014, wonach die Eltern des Beschwerdeführers gezwungen gewesen wären, den Rechtsmittelwerber und seine Schwester nach den Sommerferien in Österreich zu belassen, da die Kinder nicht alleine im Herkunftsland bleiben könnten, beide Elternteile über Aufenthaltsbewilligungen verfügen und in Österreich unselbständig erwerbstätig sein würden, nicht stattgegeben werden. Denn eine Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet zum Zweck der korrekten Antragstellung erscheint jedenfalls als möglich und zumutbar, zumal seine Großeltern in Serbien leben und seine Großmutter mütterlicherseits den Beschwerdeführer und seine Schwester trotz ihrer vorliegenden Erkrankungen bereits über einen Zeitraum von ca. 3,5 Monaten betreute, sodass davon auszugehen ist, dass sie auch nunmehr in der Lage wäre, zumindest eine vorübergehende Betreuung des Beschwerdeführers (und seiner Schwester) zu übernehmen. Das Vorbringen, dass der Beschwerdeführer und seine minderjährige Schwester nicht alleine im Herkunftsland bleiben könnten, geht daher schon alleine deshalb ins Leere, da erwiesen ist, dass die Großeltern des Rechtsmittelwerbers in Serbien leben und dieser somit familiäre Bindungen in seinem Heimatland aufweist. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass der Rechtsmittelwerber als Staatsangehöriger der Republik Serbien berechtigt ist, sich für einen Zeitraum von insgesamt 90 Tagen in 180 Tagen im Schengen-Raum und somit in Österreich aufzuhalten und so durch regelmäßige Besuche zumindest vorübergehend in der Lage wäre, ein tatsächliches Familienleben mit seinen Eltern zu führen. Diese Tatsachen abgewogen mit der unzulässigen Inlandsantragstellung, dem über ca. neun Monate hin bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich sowie dem Bestehen der Gefahr, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, führen zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens. Die Abweisung des gegenständlichen Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erfolgte daher zu Recht. Abschließend ist zur Begründung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Eltern des Beschwerdeführers offensichtlich bewusst bisher keine Anträge für ihre Kinder eingebracht hätten und die Mutter des Rechtsmittelwerbers bei Beantragung ihres Aufenthaltstitels ihre Kinder nicht im Antragsformular angeführt habe sowie falsche Angaben über deren Verbleib im Heimatland gemacht hätte, anzumerken, dass eine allfällige Vorspiegelung falscher Tatsachen und ein damit einhergehender Verstoß gegen die öffentliche Ordnung durch Frau S. St. dem Rechtsmittelwerber selbst nicht angelastet werden kann. Vielmehr wäre es der belangten Behörde oblegen im Niederlassungsverfahren der Frau S. St. ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchzuführen, den Sachverhalt festzustellen, Ermittlungsergebnisse nach den Vorgaben des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend im Akt zu dokumentieren und anschließend eine schlüssige Beweiswürdigung vorzunehmen. Insbesondere wäre von der belangten Behörde zu ermitteln gewesen, ob der Beschwerdeführer und seine ebenfalls minderjährige Schwester bei der Berechnung, ob ein gesicherter Lebensunterhalt vorliegt, zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es grundsätzlich als unglaubwürdig erscheint, dass Eltern sich in einem fremden Staat niederlassen und dabei beabsichtigen ihre unmündig minderjährigen Kinder dauerhaft in ihrem Heimatland zu belassen. Vielmehr wird in der Regel davon auszugehen sein, dass sich in einem fremden Staat niederlassende Eltern den Nachzug ihrer minderjährigen, insbesondere unmündigen Kinder zum ehestmöglichen Zeitpunkt anstreben. Es ist daher in solchen Fallkonstellationen von der Behörde zu überprüfen, ob das Belassen der minderjährigen Kinder im Ausland durch zuwanderungswillige Eltern tatsächlich für den Zeitraum der Befristung des Aufenthaltstitels beabsichtigt ist, wobei hierfür durch die Behörde liquide Beweismittel wie etwa Internatsbesuchsbestätigungen oder Nachweise einer bereits seit längerer Zeit bestehenden Fremdbetreuung einzufordern wären. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.V.081.27678.2014