Obsah (6)
§ 50§ 52§ 25a§ 45§ 355§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.12.2014 GeschäftszahlVGW-031/058/31286/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Kop
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift sowie die Strafsanktionsnorm jeweils „§ 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. I. Nr. 152/2013“ lautet.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzte Rechtsvorschrift sowie die Strafsanktionsnorm jeweils „§ 1 Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden, BGBl. römisch eins. Nr. 152/2013“ lautet. II.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,--, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, zu bezahlen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aAbs. 1 Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben sich am 19.02.2014, um 16:00 Uhr, in Wien, B.-gasse im Innenhof unter dem Fenster aufgehalten, obwohl gegen Sie am 14.08.2013, gem. § 382e Abs. 1 Zi. 1 EO, eine Einstweilige Verfügung – diesen Bereich mitumfassend – erlassen und Ihnen zur Kenntnis gebracht worden ist. Trotzdem sind Sie, obwohl Ihnen dies verboten war, innerhalb des Verbotszeitraumes ab Erlassung, in den Verbotsbereich zurückgekehrt und haben somit die o.a. Einstweilige Verfügung, im Sinne des Art. II § 1 Abs. 1 SPG Novelle 2013 missachtet.“„Sie haben sich am 19.02.2014, um 16:00 Uhr, in Wien, B.-gasse im Innenhof unter dem Fenster aufgehalten, obwohl gegen Sie am 14.08.2013, gem. Paragraph 382 e, Absatz eins, Zi. 1 EO, eine Einstweilige Verfügung – diesen Bereich mitumfassend – erlassen und Ihnen zur Kenntnis gebracht worden ist. Trotzdem sind Sie, obwohl Ihnen dies verboten war, innerhalb des Verbotszeitraumes ab Erlassung, in den Verbotsbereich zurückgekehrt und haben somit die o.a. Einstweilige Verfügung, im Sinne des Artikel römisch zwei, Paragraph eins, Absatz eins, SPG Novelle 2013 missachtet.“ Dem Beschwerdeführer wurde die Missachtung des „Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl 152/2013“ vorgeworfen sowie wegen dieser Verwaltungsübertretung gem. „Artikel 2 § 1 Abs. 1 SPG BGBl 152/2013“ eine Geldstrafe von € 500,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt.Dem Beschwerdeführer wurde die Missachtung des „Artikel 2 Paragraph eins, Absatz eins, SPG BGBl 152/2013“ vorgeworfen sowie wegen dieser Verwaltungsübertretung gem. „Artikel 2 Paragraph eins, Absatz eins, SPG BGBl 152/2013“ eine Geldstrafe von € 500,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt.
- Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er sich auf Zeugen stütze, die „am besten wissen, wie sich die Kindesmutter gegen mich und meine Tochter verhält“. Die Kindesmutter benutze die Einstweilige Verfügung als Machtinstrument, um ihn vom gemeinsamen Kind fernzuhalten. Sie habe auch Falschaussagen getätigt, weshalb Herr Mu. bei der zuständigen Richterin gewesen sei und sich zahlreiche SMS auf sein Handy überspielen habe lassen. Seine Tochter leide darunter, ihn nicht sehen zu können. Er habe Herrn Mu. auch ein Gesamtgutachten gegeben, das zeige, wie sich die Kindesmutter verhalte. Er beantrage daher eine öffentliche mündliche Verhandlung und die Herabsetzung des Strafbetrages. Er sei psychisch so belastet, dass er nicht arbeiten könne und beziehe Arbeitslosengeld in Höhe von € 21,59 täglich. Am 3.10.2014 übermittelte der Beschwerdeführer zu allen sieben anhängigen Beschwerdeverfahren einen Nachtrag. Er gab an, dass die Kindesmutter die Unwahrheit sage und mit allen Mitteln versuche, ihn die gemeinsame Tochter nicht sehen zu lassen. Sie schrecke auch vor Falschaussagen nicht zurück. Ein Zeuge habe auf Druck seiner Exfrau falsch ausgesagt. Seine Aussage widerspreche sich ebenso wie die Aussage seiner Exfrau vom 12.9.
- Es gebe keinerlei Zeugen und handle sich um Kindesmissbrauch. 3.
- Das Verwaltungsgericht Wien hat am 11.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer mit Ladung vom 29.10.2014 ordnungsgemäß geladen wurde. Die Verhandlung wurde gemeinsam mit den Beschwerden des Beschwerdeführers zu den Zahlen VGW-031/062/31285/2014 und VGW-031/031/31288/2014 durchgeführt. Der Beschwerdeführer ist trotz am 6.11.2014 RSa zugestellter Ladung nicht erschienen. Erstmals am 4.12.2014 rief der Beschwerdeführer bei der für diesen Akt zuständigen Richterin an und fragte, ob es möglich sei, die Verhandlung auf einen anderen Tag zu verschieben, da er einen neuen Job begonnen hätte. Weiters beantragte er die Einvernahme des Zeugen Mu. und seiner minderjährigen Tochter zum Beweis dafür, dass seine Exfrau die Anschuldigungen gegen ihn erfinde. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die Verhandlung zum Ladungstermin stattfinden werde; am 10.12.2014 teilte der Beschwerdeführer telefonisch mit, dass er von seinem Arbeitgeber nicht frei bekommen würde und er daher an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. Am 11.12.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nicht wisse, ob er kommen könne, da das „Mittagsgeschäft angehe“.
§ 45Abs. 2 Vw
GVG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist.
Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG hindert es weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist. Ob die Partei ordnungsgemäß geladen ist, richtet sich nach § 19 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG. Nach dieser Bestimmung hat die Verpflichtung der Ladung Folge zu leisten, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist. , Ob die Partei ordnungsgemäß geladen ist, richtet sich nach Paragraph 19, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG. Nach dieser Bestimmung hat die Verpflichtung der Ladung Folge zu leisten, wer nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine berufliche Verhinderung nur dann unter den Begriff des sonstigen begründeten Hindernisses im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG fallen kann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (siehe VwGH vom 6.9.2005, Zl. 2001/03/0024). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis betreffend die behauptete berufliche Verhinderung schuldig geblieben ist, lässt die bloße Mitteilung erstmals am 4.12.2014 (fast einen Monat nach Zustellung der Ladung), er bekomme von seinem Arbeitgeber nicht frei, nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass die Ladung bereits vor der Aufnahme seiner Berufstätigkeit zugestellt war (am 6.11.2014, die erneute Beschäftigung bei seinem ehemaligen Dienstgeber begann laut Versicherungsdatenauszug am 9.11.2014) nicht erkennen, warum der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig disponieren konnte, um eine Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen. , Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass eine berufliche Verhinderung nur dann unter den Begriff des sonstigen begründeten Hindernisses im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG fallen kann, wenn sie so zwingend ist, dass sie nicht etwa durch entsprechende rechtzeitige Dispositionen beseitigt werden kann (siehe VwGH vom 6.9.2005, Zl. 2001/03/0024). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer einen Nachweis betreffend die behauptete berufliche Verhinderung schuldig geblieben ist, lässt die bloße Mitteilung erstmals am 4.12.2014 (fast einen Monat nach Zustellung der Ladung), er bekomme von seinem Arbeitgeber nicht frei, nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer im Hinblick darauf, dass die Ladung bereits vor der Aufnahme seiner Berufstätigkeit zugestellt war (am 6.11.2014, die erneute Beschäftigung bei seinem ehemaligen Dienstgeber begann laut Versicherungsdatenauszug am 9.11.2014) nicht erkennen, warum der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig disponieren konnte, um eine Teilnahme an der Verhandlung zu ermöglichen. Das Verwaltungsgericht Wien ging daher davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht durch ein begründetes Hindernis abgehalten war, an der Verhandlung teilzunehmen. Die öffentliche mündliche Verhandlung wurde daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt und im Anschluss daran das Erkenntnis verkündet. Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last (vgl. VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059).Wenn der Beschwerdeführer von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und zur Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen nicht Gebrauch macht, fällt dies nicht der Behörde zur Last vergleiche VwGH 30.1.2004, Zl. 2003/02/0223; 24.4.2006, Zl. 2003/09/0059). 3.
- In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurden – soweit für dieses Verfahren relevant - die Zeugen Frau M., Herr H. und Herr Mu. jeweils unter Eid einvernommen. 3.2.
- Die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin M. gab Folgendes an: „Ich kann mich an den Vorfall vom 19.2.2014 noch erinnern: Ich war damals gerade in der Waschküche und habe meine Tochter eine Zeit lang alleine in der Wohnung gelassen. Sie war zum Zeitpunkt meines Weggehens im Pyjama. Als ich zurückgekommen bin, habe ich durch ein Fenster im Kelleraufgang Stimmen gehört und mir gedacht, dass die eine die Stimme meines Exmannes sein muss. Die Stimme hat gesagt: „ Aber sag‘ der Mama nichts“. Als ich wieder hinauf in die Wohnung gekommen bin, ist meine Tochter fertig angezogen beim geöffneten Küchenfenster gestanden und hat mit meinem Exmann gesprochen. Ich habe meinen Exmann einwandfrei gesehen. Ich habe dann das Fenster geschlossen und den Vorhang vorgezogen. Meine Tochter hat mir gesagt, dass er beim B. auf sie warten würde. Ich musste dann die Tür versperren, weil meine Tochter unbedingt die Wohnung verlassen wollte. Zum jetzigen Zeitpunkt kann ich mich an die genaue Uhrzeit nicht mehr erinnern. Als ich die Anzeige gelegt habe, wusste ich das aber. Weitere Zeugen dieses Vorfalles gibt es nicht. Die Zeugin gibt auf Befragen der Richterin Mag. Freistätter Folgendes an: Ich kann mich an den Vorfall vom 20.2.2014 noch sehr gut erinnern. Es gab eine Vereinbarung zwischen dem Verein „F.“, mir und meinem Exmann, wonach ich meine Tochter um 12:30 Uhr in das Besuchercafé bringen sollte und mein Exmann sie um 12:45 Uhr dort treffen sollte. Als ich zusammen mit meiner Tochter unser Haus verließ, stand mein Exmann bereits unmittelbar vor dem Hauseingang. Er sagte zu mir, er wolle nicht in das Besuchercafé gehen, da er sich das nicht leisten könne. Er würde lieber mir das Geld geben. Ich ging trotzdem mit meiner Tochter in Richtung des Besuchercafés, das ca. 15 Minuten Fußweg von unserem Haus entfernt liegt. Mein Exmann ging zusammen mit uns und redete immer wieder auf mich ein, zum Beispiel nicht in das Besuchercafé zu gehen und stattdessen den Tag einfach gemeinsam mit ihm zu verbringen. Ich habe meinen Exmann auch darauf aufmerksam gemacht, dass er sich um eine Ermäßigung betreffend das Besuchercafé hätte kümmern können. Wir sind dann alle Drei in das Besuchercafé gegangen. Die dort bereits wartende Mitarbeiterin des Vereins war erstaunt, uns gemeinsam kommen zu sehen. Wie lange mein Exmann bereits vor unserem Haus auf uns gewartet hat, kann ich nicht sagen. Ich war sehr überrascht, da ich damals dachte, er würde sich zumindest an diese Vereinbarung halten. Auf nochmalige Befragung dahingehend, ob mein Exmann um 12:45 Uhr im Kaffeehaus hätte warten sollen und ich 15 Minuten später meine Tochter dorthin bringen sollte, gebe ich an, dass dies auch der Fall gewesen sein könnte. Ich kann mich nur eindeutig daran erinnern, dass mein Exmann um 12:30 Uhr vor unserer Wohnhausanlage auf uns wartete. Meine damaligen Angaben vor der Polizei waren jedenfalls korrekt. Die Zeugin gibt auf Befragen der Richterin Mag. Winter Folgendes an: Wenn ich zu dem Vorfall vom
- März 2014 befragt werde, an welchem Tag sich mein Exmann ebenfalls um 19:11 Uhr vor dem Gang in meiner Wohnhausanlage aufgehalten haben soll, führe ich aus, dass ich aus heutiger Sicht aus meiner konkreten Erinnerung angeben kann, dass mein Exmann am Abend dieses Tages gegen 19:00 Uhr mit meiner Tochter V., welche auf einem Stuhl vor der Wohnungstür gestanden hatte und dabei durch den Türspion blickte, einige Minuten lang gesprochen hatte. Ob ich damals auch selbst durch den Türspion blickte, kann ich zum heutigen Tage nicht mehr sagen. Wenn ich dies aber im Zuge meiner Einvernahme am
- April 2014 vor der belangten Behörde ausführte, wird dies zutreffend sein, da ich meine Angaben damals richtig, vollständig und wahrheitsgemäß ausführte. Es sind aber in der Zwischenzeit so viele Vorfälle passiert und habe ich auch mein Notizbuch, wo ich über die einzelnen Zwischenfälle genau Buch geführt habe, mittlerweile verloren, sodass ich eben nur mehr heute sagen kann, dass mein Mann damals sich im Gang vor meiner Wohnung aufgehalten hatte. Ich kann auch aus heutiger Sicht noch mit Sicherheit angeben, dass ich seine Stimme durch die Wohnungstüre, als er eben mit meiner Tochter kommunizierte, eindeutige als seine identifizieren konnte. Wenn ich zu dem Vorfall vom
- März 2014 befragt werde, an welchem Tag sich mein Exmann ebenfalls um 19:11 Uhr vor dem Gang in meiner Wohnhausanlage aufgehalten haben soll, führe ich aus, dass ich aus heutiger Sicht aus meiner konkreten Erinnerung angeben kann, dass mein Exmann am Abend dieses Tages gegen 19:00 Uhr mit meiner Tochter römisch fünf., welche auf einem Stuhl vor der Wohnungstür gestanden hatte und dabei durch den Türspion blickte, einige Minuten lang gesprochen hatte. Ob ich damals auch selbst durch den Türspion blickte, kann ich zum heutigen Tage nicht mehr sagen. Wenn ich dies aber im Zuge meiner Einvernahme am
- April 2014 vor der belangten Behörde ausführte, wird dies zutreffend sein, da ich meine Angaben damals richtig, vollständig und wahrheitsgemäß ausführte. Es sind aber in der Zwischenzeit so viele Vorfälle passiert und habe ich auch mein Notizbuch, wo ich über die einzelnen Zwischenfälle genau Buch geführt habe, mittlerweile verloren, sodass ich eben nur mehr heute sagen kann, dass mein Mann damals sich im Gang vor meiner Wohnung aufgehalten hatte. Ich kann auch aus heutiger Sicht noch mit Sicherheit angeben, dass ich seine Stimme durch die Wohnungstüre, als er eben mit meiner Tochter kommunizierte, eindeutige als seine identifizieren konnte. Das Notizbuch habe ich im November 2014 verloren. Ich habe auch beim Fundamt zweimal nachgefragt, es wurde jedoch nicht aufgefunden. 3.2.
- Der Zeuge H. gab Folgendes an: „Zu den konkreten Tatzeiten 19.2.2014, 20.2.2014 und 28.3.2014 kann ich sagen: Ich kann mich nach so langer Zeit nicht mehr erinnern, ob der BF genau zu diesen Zeiten bei mir war oder nicht. Im Zeitraum Februar/März 2014 war der BF rund ein- bis zweimal wöchentlich bei mir, manchmal vormittags, manchmal nachmittags. Es kam auch zweimal vor, dass er bei mir übernachtet hat, weil er zu viel getrunken hatte. Ich weiß, dass es Probleme zwischen Frau M. und dem BF gibt. Ich kenne die Beiden schon sehr lange.“ 3.2.
- Der Zeuge Mu. gab Folgendes an: „Ich kenne den BF durch die Führung von Verwaltungsstrafverfahren. Der BF behauptet immer, dass seine Exfrau seine Übertretungen erfindet, zum Beweis verweist er immer auf eine angebliche Anzeige zu einem Zeitpunkt, als er in Niederösterreich gewesen ist. Tatsächlich war es so, dass Frau M. am 16.2.2014 bei der Polizei angerufen hat und gesagt hat, dass sie befürchte, dass ihr Exmann vor der Wohnung auf sie lauere. Ich habe noch einmal mit der Funkstelle telefoniert und nachgefragt: Tatsächlich hat Frau M. nie behauptet, dass sie ihn an diesem Tag gesehen hat, sie hatte nur auf Grund von Vorfällen Angst, dass er wieder in der Nähe sein könnte. Kollegen sind dann hingefahren und haben mit Frau M. geschaut, ob sie den BF dort in der Nähe finden, das war aber nicht der Fall. Es gibt für diesen Tag daher auch keine Anzeige wegen Übertretung der EV. Ich kann nur vermuten, dass der BF über seine Tochter erfahren hat, dass Frau M. an diesem Tag die Polizei gerufen hat. Der BF hat mir nämlich zahlreiche SMS seiner Tochter an ihn übermittelt. Daraus geht hervor, dass die Tochter ein enges Verhältnis zum BF hat. Den Tagesbericht der Kollegen sowie einen Aktenvermerk vom 19.2.2014 der BPD NÖ und einen Kurzbrief vom 20.2.2014 (alle drei Dokumente betreffen das Telefonat vom 16.2.2014) lege ich in Kopie vor. Diese werden als Beilagen ./C, ./D und ./E zum Akt genommen. Es gibt aus meiner Sicht keinen Nachweis dafür, dass Frau M. die Übertretungen ihres Exmannes gegen die EV erfindet. 3.
- Im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
- Hiefür waren folgende Erwägungen maßgeblich: 4.
- Das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013), BGBl. I Nr. 152/2013, lautet wie folgt: 4.
- Das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013,, lautet wie folgt: „§ 1.
(1)Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b, 382e Abs. 1 Z 1 und Z 2 erster Fall und § 382g Abs. 1 Z 1 und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79/1896, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.„§ 1.
(1)Wer einer in einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b, 382 e, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, erster Fall und Paragraph 382 g, Absatz eins, Ziffer eins und 3 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren (Exekutionsordnung – EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt, begeht, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(2)Von der Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn auf Grund des Verstoßes gegen eine Anordnung im Sinne des Abs. 1 vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution
§ 355EO bereits eine Strafe verhängt wurde.
(2)Von der Verhängung einer Strafe ist abzusehen, wenn auf Grund des Verstoßes gegen eine Anordnung im Sinne des Absatz eins, vom Exekutionsgericht anlässlich der Bewilligung einer Exekution
Paragraph 355, EO bereits eine Strafe verhängt wurde. Vollziehung § 2.
(1)Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz auf dem Gebiet einer Gemeinde (§ 8 des Sicherheitspolizeigesetzes -SPG, BGBl. Nr. 566/1991) dieser.Paragraph 2,
(1)Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im Wirkungsbereich einer Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz auf dem Gebiet einer Gemeinde (Paragraph 8, des Sicherheitspolizeigesetzes -SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,) dieser.
(2)Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Maßnahmen zur Verhinderung von Verwaltungsübertretungen oder zur Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren zu setzen; sie schreiten hierbei als Organe der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ein. Inkrafttreten § 3. Die §§ 1 und 2 treten mit 1. September 2013 in Kraft.“Paragraph 3, Die Paragraphen eins und 2 treten mit 1. September 2013 in Kraft.“ 4.2. Folgender Sachverhalt steht fest: Mit Beschluss des BG ... vom 14.8.2013, Zl. ..., wurde aufgrund des Antrages der gefährdeten Partei, Frau M., eine Einstweilige Verfügung gem. § 382e Abs. 1 Z 1 EO für die Dauer eines Jahres getroffen. Aufgrund dieser Entscheidung war dem Beschwerdeführer der Aufenthalt u.a. an folgendem Ort verboten: Mit Beschluss des BG ... vom 14.8.2013, Zl. ..., wurde aufgrund des Antrages der gefährdeten Partei, Frau M., eine Einstweilige Verfügung gem. Paragraph 382 e, Absatz eins, Ziffer eins, EO für die Dauer eines Jahres getroffen. Aufgrund dieser Entscheidung war dem Beschwerdeführer der Aufenthalt u.a. an folgendem Ort verboten: „
- a)Die Wohnung der Antragstellerin Vi. M. in der B.-gasse, Wien, sowie deren unmittelbarer Umgebung (das gesamte Stiegenhaus, der gesamte Innenhof sowie die Bereiche vor sämtlichen Fenstern der gegenständlichen Wohnung“.„
- a)Die Wohnung der Antragstellerin römisch fünf i. M. in der B.-gasse, Wien, sowie deren unmittelbarer Umgebung (das gesamte Stiegenhaus, der gesamte Innenhof sowie die Bereiche vor sämtlichen Fenstern der gegenständlichen Wohnung“. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer nachweislich nach dem Rückschein RSb am 21.8.2013 zugestellt. Aufgrund der glaubwürdigen Aussage der Zeugin M. wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich am 19.02.2014, um 16:00 Uhr, in Wien, B.-gasse im Innenhof unter dem Fenster aufgehalten hat. Er hat dort vor dem geöffneten Küchenfenster mit seiner Tochter gesprochen. Hinsichtlich der Entlassung der minderjährigen Tochter aus der Betreuung des AJF an die Kindesmutter erfolgte gem. der Niederschrift der Magistratsabteilung 11, AJF, vom 13.6.2013 die Auflage, bei „Bedrohung/Belästigung durch Hrn. M. (den Beschwerdeführer) ohne Zögern die Polizei einschalten und umgehend die RS informieren“. Zunächst ist festzuhalten, dass beim Verwaltungsgericht Wien keinerlei Veranlassung bestand, der glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussage der Zeugin keinen Glauben zu schenken. Die Zeugin wirkte im unmittelbaren Eindruck unbefangen, sachlich korrekt und persönlich glaubwürdig; ihre Aussage war schlüssig, lebensnah und widerspruchsfrei. Sie bot im unmittelbaren Eindruck weder Anlass daran zu zweifeln, dass sie ihre Wahrnehmungen vor Ort wahrheitsgemäß wiedergegeben hat, noch bot sie Grund zur Annahme, sie wolle den Beschuldigten wahrheitswidrig der Begehung einer Verwaltungsübertretung bezichtigen. Darüber hinaus hat die Zeugin ihre Wahrnehmung in unmittelbaren, zeitlichen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Geschehen und den beobachteten Sachverhalt in der Anzeige vom 23.2.2014 klar, schlüssig und nachvollziehbar dargestellt. Auch in ihrer persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des § 288 StGB ist die Zeugin bei ihren Angaben geblieben und konnte auch begründen, wie es zu diesen gekommen ist. Auch in ihrer persönlichen Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des Paragraph 288, StGB ist die Zeugin bei ihren Angaben geblieben und konnte auch begründen, wie es zu diesen gekommen ist. Auch der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge OR Mu. konnte die Behauptung des Beschwerdeführers, die Zeugin erfinde Vorfälle - wie dieser Zeuge laut Behauptung des Beschwerdeführers an einem näheren Beispiel erläutern könne - nicht bestätigen: Der überaus glaubwürdige Beamte sagte aus, dass die Zeugin einmal die Polizei gerufen habe, da sie die Befürchtung geäußert habe, dass der Beschwerdeführer wieder vor ihrer Wohnung warten würde. An diesem Tag gibt es keine Anzeige und hat die Zeugin nach Aussage des Zeugen Mu. auch nie behauptet, den Beschwerdeführer an diesem Tag vor ihrer Wohnung gesehen zu haben. Dies konnte durch Vorlage des vorgelegten Einsatzprotokolles dieses Tag auch verifiziert werden. Die Einvernahme der minderjährigen Tochter zu diesem Vorfall erübrigte sich daher. Demgegenüber waren die Aussagen des Beschwerdeführers lediglich vage und konzentrierten sich darauf, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Abrede zu stellen und des Kindesmissbrauches zu zeihen. Der Zeuge H. wiederum konnte die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde, dieser habe sich bei ihm aufgehalten, nicht bestätigen. Der Zeuge machte ebenfalls einen an der Wahrheitsfindung interessierten und keineswegs durch die ebenfalls wartenden Zeugin M. eingeschüchterten Eindruck und wollte keinesfalls eine Falschaussage tätigen. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer am 19.2.2014 beim Zeugen H. aufgehalten hat. Der Beschwerdeführer hingegen ist ohne Entschuldigung der zur Klärung des Sachverhaltes anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung ferngeblieben und hat damit dem erkennenden Gericht die Möglichkeit genommen, sich im unmittelbaren Eindruck von der persönlichen Glaubwürdigkeit seines Vorbringens zu überzeugen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterliegt auch die Unterlassung der den Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Mitwirkungspflicht der freien Beweiswürdigung der Behörde. Bei einer zusammenfassenden Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer sich am 19.02.2014, um 16:00 Uhr, in Wien, B.-gasse im Innenhof unter dem Fenster aufgehalten hat. 4.3. Rechtliche Beurteilung: Da sich der Beschwerdeführer sich am 19.02.2014, um 16:00 Uhr, in Wien, B.-gasse im Innenhof unter dem Fenster aufgehalten hat und dieser Ort von der Einstweiligen Verfügung des BG ... vom 14.8.2014 erfasst war und da der Beschwerdeführer aufgrund der nachweislichen und von ihm unbestrittenen Zustellung dieser Einstweiligen Verfügung Kenntnis hatte, hat der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung begangen. 4.4. Zum Verschulden: Bei Übertretungen dieser Art handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (§ 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG). , Bei Übertretungen dieser Art handelt es sich um Ungehorsamsdelikte. In diesen Fällen ist es am Beschuldigten gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwider gehandelt hat, kein Verschulden trifft, widrigenfalls die Behörde berechtigt ist, fahrlässige Begehung ohne weiteres anzunehmen (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG). Das Vorbringen des Beschwerdeführers zielt auf die Bestreitung des objektiven Tatbestandes ab. Ein mangelndes Verschulden ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer entgegen der Einstweiligen Verfügung beim Küchenfenster gestanden ist und sich mit seiner Tochter verabredet hat, war dem Beschwerdeführer in Kenntnis der Einstweiligen Verfügung und daher gegen diese handelnd vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. , Das Vorbringen des Beschwerdeführers zielt auf die Bestreitung des objektiven Tatbestandes ab. Ein mangelndes Verschulden ist dem Vorbringen nicht zu entnehmen. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer entgegen der Einstweiligen Verfügung beim Küchenfenster gestanden ist und sich mit seiner Tochter verabredet hat, war dem Beschwerdeführer in Kenntnis der Einstweiligen Verfügung und daher gegen diese handelnd vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen. 4.5. Zur Strafbemessung:
§ 1Abs.
1 des Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013), BGBl. I Nr. 152/2013, sind Übertretungen der gegenständlichen Art mit Geldstrafe bis zu 500,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen bedroht.
Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden (SPG-Novelle 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2013,, sind Übertretungen der gegenständlichen Art mit Geldstrafe bis zu 500,-- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen bedroht. , § 19 VStG lautet:Paragraph 19, VStG lautet: „
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“„
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.,
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Durch die Tat wurde das durch die Strafdrohung geschützte Interesse Schutz der gefährdeten Partei nicht nur geringfügig beeinträchtigt, da sich der Beschwerdeführer widerrechtlich im Schutzbereich aufgehalten hat, weshalb der Unrechtsgehalt erheblich ist. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist als hoch anzusehen, ebenso die Intensität. Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen und es kann daher das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als geringfügig angesehen werden. Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, er weist vielmehr insgesamt vier zur Tatzeit bereits rechtskräftige und derzeit ungetilgte, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen auf, die bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen ist., Dem Beschwerdeführer kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute, er weist vielmehr insgesamt vier zur Tatzeit bereits rechtskräftige und derzeit ungetilgte, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Verwaltungsvorstrafen auf, die bei der Strafbemessung als erschwerend zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und die als erschwerend zu berücksichtigenden Vormerkungen des Beschwerdeführers erschien die von der belangten Behörde bemessene Höchstgeldstrafe im Ergebnis – auch unter Berücksichtigung der Verantwortung des Beschwerdeführers – als angemessen bemessen, zumal die zuletzt über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen (in Höhe von € 100,-- zweimal € 200,-- und € 250,--) nicht geeignet waren, den Beschwerdeführer von der neuerlichen Übertretung abzuhalten. Der Beschwerdeführer arbeitet wieder und hat zu seinen derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht; Sorgepflichten für eine Tochter waren zu berücksichtigen.Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, die sich nach den Strafzumessungsgründen (ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers) und im Verhältnis zur Geldstrafe (in Relation zur jeweiligen Höchststrafdrohung) als angemessen erwies, war ebenfalls unverändert zu belassen. Im Hinblick auf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat und die als erschwerend zu berücksichtigenden Vormerkungen des Beschwerdeführers erschien die von der belangten Behörde bemessene Höchstgeldstrafe im Ergebnis – auch unter Berücksichtigung der Verantwortung des Beschwerdeführers – als angemessen bemessen, zumal die zuletzt über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen (in Höhe von € 100,-- zweimal € 200,-- und € 250,--) nicht geeignet waren, den Beschwerdeführer von der neuerlichen Übertretung abzuhalten. Der Beschwerdeführer arbeitet wieder und hat zu seinen derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen keine Angaben gemacht; Sorgepflichten für eine Tochter waren zu berücksichtigen., , Eine Herabsetzung der Geldstrafe kam daher aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Die von der belangten Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe, die sich nach den Strafzumessungsgründen (ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers) und im Verhältnis zur Geldstrafe (in Relation zur jeweiligen Höchststrafdrohung) als angemessen erwies, war ebenfalls unverändert zu belassen. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 52 Abs. 2 VwGVG.Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint; gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach § 44a Z 3 VStG (vgl. VwGH 15.10.2013, Zl. 2010/02/0161). Im Spruch des Straferkenntnisses waren daher die verletzte Verwaltungsvorschrift sowie die Strafsanktionsnorm richtig zu stellen; dies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährung zulässig, wenn dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 22.5.1985, Zl. 85/03/0081, 31.1.2000, Zl. 97/10/0139 uva.).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt dem Beschuldigten ein Recht darauf ein, dass im Spruch die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint; gleiches gilt für die Anführung der Strafnorm nach Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG vergleiche VwGH 15.10.2013, Zl. 2010/02/0161). Im Spruch des Straferkenntnisses waren daher die verletzte Verwaltungsvorschrift sowie die Strafsanktionsnorm richtig zu stellen; dies ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährung zulässig, wenn dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wird (VwGH 22.5.1985, Zl. 85/03/0081, 31.1.2000, Zl. 97/10/0139 uva.). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH 2.9.2014, Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung vergleiche VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0001). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.058.31286.2014