RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.12.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/32454/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr.in Lettner als Vorsitzende, den Richter Dr. Oppel und die Richterin Mag.a Mandl über den Antrag der B., vertreten durch Rechtsanwalt, auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung betreffend das Vergabeverfahren "Lieferung von 7.000 Stück LED-Röhren", der W., vertreten durch Rechtsanwälte, nach mündlicher Verhandlung durch Verkündung zu Recht e r k a n n t: I. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 20.10.2014 wird abgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 20.10.2014 wird abgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.römisch zwei. Die Antragstellerin hat die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 1, 2 Abs. 4, 7 Abs. 2, 11, 13, 15, 20, 23, 24, 25, 26 WVRG 2014, §§ 1 Abs. 2, 2 Z 16 lit. a sublit. cc, 163, 165, 169, 187 Abs. 1, 267, 268, 271, 272, 281, 282, 283 BVergG 2006.Rechtsgrundlagen: Paragraphen eins, 2, Absatz 4, 7, Absatz 2, 11, 13, 15, 20, 23, 24, 25, 26, WVRG 2014, Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, c, c,, 163, 165, 169, 187 Absatz eins, 267, 268, 271, 272, 281, 282, 283, BVergG
- ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die W. (im Folgenden: Antragsgegnerin) übt Sektorentätigkeiten im Bereich des Verkehrs aus und ist Sektorenauftraggeber. Sie führte ein nicht offenes Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages betreffend die Lieferung von 7.000 Stück LED-Röhren. Das Vergabeverfahren wurde in Form einer einfachen elektronischen Auktion geführt. Am Vergabeverfahren beteiligten sich fünf Bieterinnen, darunter die Antragstellerin und die präsumtive Zuschlagsempfängerin. Die Antragsgegnerin erließ am 20.10.2014 eine Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Die Antragstellerin brachte am 24.10.2014 einen Antrag auf Nichtigerklärung dieser Zuschlagsentscheidung ein, den sie am 27.10.2014, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, verbesserte und um die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, Ausnahme des Angebotes und der Kalkulationsgrundlagen der Antragstellerin von der Akteneinsicht durch die Mitbewerberin, Ersatz der Pauschalgebühren und Erlassung einer einstweiligen Verfügung ergänzte. Die beantragte einstweilige Verfügung wurde mit Beschluss vom 28.10.2014, VGW-123/V/077/32459/2014-2, mit dem der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlags untersagt wurde, erlassen. Die Antragstellerin begründete ihren Antrag im Wesentlichen wie folgt: Die von der Antragsgegnerin ausgeschriebene LED-Röhre werde von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht geliefert bzw. hätte die präsumtive Zuschlagsempfängerin keine gleichwertige Röhre angeboten. Im Leistungsverzeichnis der Antragsgegnerin sei nämlich exakt die patentrechtlich geschützte E.-LED-Röhre abgebildet und deren technische Daten herangezogen worden. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge jedoch nicht über die erforderlichen Rechte, um eine solche E.-LED-Röhre anbieten zu können. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin verletze die Patentrechte der „E.“. Die E.-LED-Röhren würden nämlich justierbare Endkappen samt Arretierung aufweisen, welche von dem in H. ansässigen Unternehmen „E.“ unter der Reg. Nr. ... des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt im gesamten europäischen Markt patentrechtlich geschützt seien. Die Verwendung dieser Endkappen samt Arretierung unterliege daher in Österreich einer Lizenzvereinbarung. Die Antragstellerin sei seit Jahren berechtigt, diese speziellen LED-Röhren zu importieren und in Verkehr zu bringen. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin sei dazu nicht berechtigt. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei unterpreisig. Es decke nicht einmal den niedrigstmöglichen Einkaufspreis von 17 € pro E.-LED-Röhre. Ein Einkaufspreis von rund 10 € pro LED-Röhre sei am freien Markt schlicht utopisch. Die Angebotslegung durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin verstoße gegen den lauteren Wettbewerb, weil es der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht möglich sein werde, die von der Antragsgegnerin geforderte E.-LED-Röhre ohne Verstoß gegen das von der Firma E. gehaltene Patent zu liefern und auch eine gleichwertige Ersatzröhre zu einem Einkaufspreis von 10 € pro Stück nicht erhältlich sei, weshalb angenommen werden müsse, dass es der präsumtiven Zuschlagsempfängerin darauf ankomme, die geschäftliche Existenz von Mitbewerbern zu vernichten. Ein Preisschleudern in diesem Sinne stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung dar. Die Wahl des Vergabeverfahrens sei rechtswidrig erfolgt. Ein nicht offenes Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb hätte für die gegenständliche einfache elektronische Auktion nicht gewählt werden dürfen. Von der Antragstellerin sei zu Unrecht die Vorlage eines Musters verlangt worden. Da die Antragstellerin der Antragsgegnerin aus früheren Aufträgen bereits eine große Zahl der gegenständlichen E.-LED-Röhren geliefert habe, sei der Antragsgegnerin das von der Antragstellerin angebotene Produkt bekannt und hätte nicht die Vorlage eines Musters verlangt werden dürfen. Außerdem sei die Frist für die Vorlage eines solchen Musters sehr kurz bemessen worden. Die Antragsgegnerin habe vor der elektronischen Auktion eine Testauktion durchgeführt. In dieser Testauktion seien zahlreiche Fehler und Probleme aufgetreten, welche von der Antragsgegnerin vor Durchführung der echten elektronischen Auktion nicht ausgeräumt worden seien. Bei der echten elektronischen Auktion habe es eine Intransparenz bzw. Bieterungleichbehandlung hinsichtlich der Serverzeit gegeben. Die Antragsgegnerin hielt dem mit Schriftsatz vom 6.11.2014 im Wesentlichen Folgendes entgegen: Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt. Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt unterscheide sich deutlich von dem Produkt, das die Antragstellerin angeboten habe. Insbesondere weise es nicht die von der Antragstellerin angesprochene Arretierung auf, sondern einen „Schiebeschalter“, der lediglich einraste. Das Produkt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sehe auch deutlich anders aus. Es liege daher weder eine Verletzung des von der Antragstellerin angesprochenen Patentes noch eine etwaige Verletzung eines Gebrauchsmusters vor. Zum Vorwurf der Unterpreisigkeit führte die Antragsgegnerin zunächst aus, § 283 Abs 3 BVergG 2006 lege fest, dass bei einfachen elektronischen Auktionen der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen sei. § 282 Abs. 7 BVergG 2006 ergänze diese Bestimmung dahin, dass der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme unverzüglich (!) nach Beendigung der Auktion unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekanntzugeben sei. Diese Bekanntgabe gelte nach dem Gesetz als Zuschlagsentscheidung. Als Zeitpunkt der Bekanntgabe gelte der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information über den erfolgreichen Bieter samt Vergabesumme (§ 282 Abs. 7 letzter Satz BVergG 2006). Diese Sonderregelung für elektronische Auktionen würde eine lex specialis zu den Regeln des BVergG 2006 über die Angebotsprüfung darstellen und für eine Prüfung der Preise nach Abschluss der einfachen elektronischen Auktion keinen Raum lassen.Zum Vorwurf der Unterpreisigkeit führte die Antragsgegnerin zunächst aus, Paragraph 283, Absatz 3, BVergG 2006 lege fest, dass bei einfachen elektronischen Auktionen der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen sei. Paragraph 282, Absatz 7, BVergG 2006 ergänze diese Bestimmung dahin, dass der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme unverzüglich (!) nach Beendigung der Auktion unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekanntzugeben sei. Diese Bekanntgabe gelte nach dem Gesetz als Zuschlagsentscheidung. Als Zeitpunkt der Bekanntgabe gelte der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information über den erfolgreichen Bieter samt Vergabesumme (Paragraph 282, Absatz 7, letzter Satz BVergG 2006). Diese Sonderregelung für elektronische Auktionen würde eine lex specialis zu den Regeln des BVergG 2006 über die Angebotsprüfung darstellen und für eine Prüfung der Preise nach Abschluss der einfachen elektronischen Auktion keinen Raum lassen. § 282 Abs. 7 BVergG verdränge dabei nicht generell die Bestimmungen über die Angebotsprüfung. Nach § 282 Abs. 1 BVergG dürften nur geprüfte, das heiße nicht auszuscheidende, Angebote zur Auktion zugelassen werden. § 282 Abs. 7 BVergG bedeute daher lediglich, dass die Angebotsprüfung nicht nochmals zu wiederholen sei. Dies führe auch keinesfalls dazu, dass das Gebot der Vergabe zu angemessenen Preisen bei einfachen elektronischen Auktionen nicht zur Geltung komme. Aus der Zusammenschau von § 281 Abs. 3 BVergG mit § 282 Abs. 3 BVergG sei erkennbar, dass die Auktionsordnung unter anderem dazu diene, Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass auch bei Durchführung einer einfachen elektronischen Auktion ein Zuschlag zu angemessenen Preisen erfolge. Sollten derartige Festlegungen in der Auktionsordnung fehlen, so stünde jedem Bieter die Möglichkeit zu, diese als Bestandteil einer selbständig anfechtbaren Entscheidung (im Anlassfall sei dies die Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu bekämpfen. Mache ein Bieter von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so werde die Auktionsordnung bestandsfest und könne vom Bieter nicht mehr bekämpft werden.Paragraph 282, Absatz 7, BVergG verdränge dabei nicht generell die Bestimmungen über die Angebotsprüfung. Nach Paragraph 282, Absatz eins, BVergG dürften nur geprüfte, das heiße nicht auszuscheidende, Angebote zur Auktion zugelassen werden. Paragraph 282, Absatz 7, BVergG bedeute daher lediglich, dass die Angebotsprüfung nicht nochmals zu wiederholen sei. Dies führe auch keinesfalls dazu, dass das Gebot der Vergabe zu angemessenen Preisen bei einfachen elektronischen Auktionen nicht zur Geltung komme. Aus der Zusammenschau von Paragraph 281, Absatz 3, BVergG mit Paragraph 282, Absatz 3, BVergG sei erkennbar, dass die Auktionsordnung unter anderem dazu diene, Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass auch bei Durchführung einer einfachen elektronischen Auktion ein Zuschlag zu angemessenen Preisen erfolge. Sollten derartige Festlegungen in der Auktionsordnung fehlen, so stünde jedem Bieter die Möglichkeit zu, diese als Bestandteil einer selbständig anfechtbaren Entscheidung (im Anlassfall sei dies die Aufforderung zur Angebotsabgabe) zu bekämpfen. Mache ein Bieter von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so werde die Auktionsordnung bestandsfest und könne vom Bieter nicht mehr bekämpft werden. Sollte das Gericht zum Ergebnis kommen, dass eine (nochmalige) Prüfung des im Rahmen der elektronischen Auktion erzielten niedrigsten Angebotspreises gesetzlich geboten sei, so sei die Antragsgegnerin der für Sektorenauftraggeber vereinfachten Pflicht zur Preisangemessenheitsprüfung gemäß § 267 BVergG jedenfalls nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes (zuletzt VGW 17.7.2014, VGW-123/077/26442/2014) liege ein Unterangebot vor, wenn eine grobe Prüfung ergebe, dass ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen nicht erbringen könne, das Angebot also nicht „kostendeckend“ sei, der angebotene Preis also nicht einmal die ausgabenwirksamen (variablen) Kosten decke. Aus der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sei auch abzuleiten, dass ein Nachlass, den ein Zulieferer einem Bieter gewährt habe und der vom Zulieferer bereits bei Angebotslegung berücksichtigt werden konnte, bei der Prüfung der Preise zu berücksichtigen sei. Ein solcher Fall liege gegenständlich vor. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin sei in engem Kontakt mit ihrem Zulieferer gestanden und habe mit diesem bereits vor der elektronischen Auktion ein „Limit“ vereinbart, bis zu dem sie bei der Auktion Gebote abgeben konnte, sowie einen Einkaufspreis, der auch im Fall der Ausschöpfung dieses Limits kostendeckend sei.Sollte das Gericht zum Ergebnis kommen, dass eine (nochmalige) Prüfung des im Rahmen der elektronischen Auktion erzielten niedrigsten Angebotspreises gesetzlich geboten sei, so sei die Antragsgegnerin der für Sektorenauftraggeber vereinfachten Pflicht zur Preisangemessenheitsprüfung gemäß Paragraph 267, BVergG jedenfalls nachgekommen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes (zuletzt VGW 17.7.2014, VGW-123/077/26442/2014) liege ein Unterangebot vor, wenn eine grobe Prüfung ergebe, dass ein seriöser Unternehmer die angebotenen Leistungen zu den angebotenen Preisen nicht erbringen könne, das Angebot also nicht „kostendeckend“ sei, der angebotene Preis also nicht einmal die ausgabenwirksamen (variablen) Kosten decke. Aus der genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtes sei auch abzuleiten, dass ein Nachlass, den ein Zulieferer einem Bieter gewährt habe und der vom Zulieferer bereits bei Angebotslegung berücksichtigt werden konnte, bei der Prüfung der Preise zu berücksichtigen sei. Ein solcher Fall liege gegenständlich vor. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin sei in engem Kontakt mit ihrem Zulieferer gestanden und habe mit diesem bereits vor der elektronischen Auktion ein „Limit“ vereinbart, bis zu dem sie bei der Auktion Gebote abgeben konnte, sowie einen Einkaufspreis, der auch im Fall der Ausschöpfung dieses Limits kostendeckend sei. Die Antragstellerin replizierte dazu mit Schriftsatz vom 19.11.2014 im Wesentlichen Folgendes: Die Antragsgegnerin habe als technische Vorgabe (Technische Bedingungen der LED-Leuchtstoffröhren) die E.-LED Röhre ... und die daraus resultierenden Daten bekannt gegeben. Das Leistungsverzeichnis führe die exakte Abbildung der elektronischen Schaltung der E. LED-Röhre aus dem (geschützten) Datenblatt der Fa. E. aus der Serie ... an. Das Leistungsverzeichnis der Antragsgegnerin führe ein insbesondere für E. LED-Röhren charakteristisches Detail an: „Die Fassungen an der LED-Röhre müssen für die Verstellung der Abstrahlrichtung drehbar sein.“ Weitere Charakteristika der von der Antragsgegnerin vorgegebenen LED-Röhre seien die jeweils an den Enden angebrachten Arretierungen. Dabei handle es sich um eine mechanische Vorrichtung (in Form einer Erhabung) zum Feststellen beweglicher Teile. Das Besondere daran sei, dass diese Arretierungen die Ausrichtung der LED-Röhre ermöglichten. Diese Arretierungen seien Teil des von der Antragsgegnerin beschriebenen Auftragsgegenstandes gewesen. Das Produkt, das die präsumtive Zuschlagsempfängerin angeboten habe, weise erhebliche Unterschiede zum Produkt der Antragstellerin auf und entspreche nicht dem Ausschreibungsgegenstand, welcher sich mit dem Produkt der Antragstellerin decke. Die Ungleichheit der Produkte sei die Ursache dafür, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihr Produkt zu einem wesentlich günstigeren Preis anbieten habe können als die Antragstellerin. Hätte die Antragstellerin gewusst, dass die Antragsgegnerin die Änderung des Ausschreibungsgegenstandes zulasse, so hätte sie die Aliud-Lieferung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu einem noch viel günstigeren Preis anbieten und damit die präsumtive Zuschlagsempfängerin locker unterbieten können. „Ex ante betrachtet“ hätte die Antragstellerin mühelos einen Preis in Höhe bis unter 10,00 € pro Stück anbieten können. Andererseits folge aus der von der Antragsgegnerin betonten Ungleichheit der beiden Produkte, dass keine Patentrechtsverletzung vorliege. Diesbezüglich räume die Antragstellerin der Antragsgegnerin gerne ein, dass der nunmehr vorliegende Sachverhalt eine Patentrechtsverletzung nicht länger indiziere. Es liege ein Verstoß gegen das Preisangemessenheitsgebot und gegen den lauteren Wettbewerb vor, weil der niedrigstmögliche Einkaufspreis für die in der Ausschreibung geforderte Qualität bei etwa 17,00 € pro Stück liege und ein Einkaufspreis von etwa 10,00 € pro Stück am freien Markt utopisch sei. Es liege die Intention der präsumtiven Zuschlagsempfängerin auf der Hand, dass sie es darauf angelegt habe, die Antragstellerin durch systematisches Unterbieten ohne Rücksicht auf eigene Verluste vom Markt zu verdrängen, um so zunächst freie Bahn für den eigenen Absatz zu gewinnen und dann später allein die Preise diktieren zu können. Die Antragstellerin habe bereits in ihrem Nachprüfungsantrag darauf hingewiesen, dass es der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht möglich sein werde, die von der Antragsgegnerin geforderte E.-LED-Röhre ohne Verstoß gegen das von der Firma E. gehaltene Patent zu liefern, und auch eine gleichwertige Ersatzröhre zu einem Einkaufspreis in Höhe von 10,00 € pro Stück zu importieren. Daher bleibe als einzig logische Konsequenz, dass es ihr darauf angekommen sei, die geschäftliche Existenz von Mitbewerbern erheblich zu beeinträchtigen. Ein Preisschleudern in diesem Sinne stelle eine unlautere Wettbewerbshandlung dar (RIS-Justiz RS0078087, RS0078073, RS0078084 ua.). Das gegenständliche Vergabeverfahren habe somit mehrfach gegen Schutzgesetze des lauteren Wettbewerbs und gegen die verpflichtende Preisangemessenheitsprüfung verstoßen und sei daher als nichtig zu qualifizieren. Die Antragsgegnerin replizierte darauf mit Schriftsatz vom 2.12.2014 im Wesentlichen Folgendes: Die Zurücknahme des Vorwurfs der Verletzung von Patentrechten sei festzuhalten. Es werde nochmals festgehalten, dass – soweit dies für Auftraggeber überhaupt angebotsprüfungsrelevant sei – im Zusammenhang mit der Angebotsabgabe weder Verstöße gegen das Patentrecht noch gegen das Gebrauchsmusterrecht erkennbar seien. Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt entspreche den für derartige Leuchtstoffröhren gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60061 bis 60061-4 (Lampensockel und –fassungen sowie Lehren zur Kontrolle der Austauschbarkeit und Sicherheit) normierten Maßen und weise einen Durchmesser von 26 mm auf. Die Staubschutzverschraubungen seien ohne Probleme verwendbar. Die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Leuchtstoffröhren würden somit die geforderten technischen Bedingungen erfüllen. Das von der Antragstellerin angesprochene vermeintliche Erfordernis einer Arretierung sei in der Ausschreibung nicht gefordert. Zum Vorwurf der fehlenden Preisangemessenheit brachte die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, dass ein Einkaufspreis von 10,00 € pro Stück am freien Markt keinesfalls utopisch sei und die Antragstellerin selbst eingeräumt habe, dass sie LED-Röhren der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Art mühelos zu einem Preis in Höhe bis unter 10,00 € pro Stück anbieten könne. Damit hätte die Antragstellerin ihre eigene Argumentation zur Unterpreisigkeit des Angebots der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ad absurdum geführt. Im Übrigen wiederholte die Antragsgegnerin ihre Rechtsansicht, wonach nach Durchführung einer elektronischen Auktion keine (nochmalige) Pflicht zur Preisangemessenheitsprüfung bestehe. Sie habe jedoch aus anwaltlicher Vorsicht im Zuge des Nachprüfungsverfahrens eine vertiefte Angebotsprüfung gemäß § 268 Abs. 3 BVergG durchgeführt und die präsumtive Zuschlagsempfängerin ersucht, die Angemessenheit der Deckung der ausgabenwirksamen Kosten wie der Kosten für den Einkauf der LED-Leuchtstoffröhren nachzuweisen. Diesem Aufklärungsersuchen sei die präsumtive Zuschlagsempfängerin nachgekommen. Damit sei jedenfalls die Preisangemessenheit nachgewiesen.Im Übrigen wiederholte die Antragsgegnerin ihre Rechtsansicht, wonach nach Durchführung einer elektronischen Auktion keine (nochmalige) Pflicht zur Preisangemessenheitsprüfung bestehe. Sie habe jedoch aus anwaltlicher Vorsicht im Zuge des Nachprüfungsverfahrens eine vertiefte Angebotsprüfung gemäß Paragraph 268, Absatz 3, BVergG durchgeführt und die präsumtive Zuschlagsempfängerin ersucht, die Angemessenheit der Deckung der ausgabenwirksamen Kosten wie der Kosten für den Einkauf der LED-Leuchtstoffröhren nachzuweisen. Diesem Aufklärungsersuchen sei die präsumtive Zuschlagsempfängerin nachgekommen. Damit sei jedenfalls die Preisangemessenheit nachgewiesen. Es wurde am 11.12.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese hatte folgenden Verlauf und Inhalt: Der Berichter schlägt vor, den Verhandlungsgegenstand in einzelne Punkte der vorgeworfenen Rechtswidrigkeit zu gliedern und nach Themenkomplexen abzuarbeiten. Dem wird von den anwesenden Parteien zugestimmt. Unterpreisigkeit: Der Berichter fragt die Antragstellerinnen-Seite, ob es richtig ist, dass die Antragstellerin die von der präsumtiven Zuschlagempfängerin angebotene Qualität billiger hätte anbieten können. Die Antragstellerin erklärt, dass dies richtig sei. Die Unterpreisigkeit ergebe sich aus Sicht der Antragstellerin daraus, dass die Qualität, die nach Ansicht der Antragstellerin anzubieten war, um einen solchen Preis nicht kostendeckend angeboten werden könne. Insbesondere würden die Arretierung und andere Qualitätsfaktoren einen höheren Preis bedingen. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin weise diese Qualitätsfaktoren nicht auf und sei deshalb billiger. Die Antragsgegnerin und die präsumtive Zuschlagsempfängerin haben zu diesem Punkt keine weiteren Fragen. Patentrechtsverletzung: Die Antragstellerin räumt ein, dass dieser Punkt ausgeräumt sei, weil die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein anderes Produkt angeboten habe. Serverzeit: Der Berichter fragt die Antragstellerin, in wie weit sie durch das Thema Serverzeit konkret beschwert war. Die Antragstellerin legt dar, dass beim Ablauf der elektronischen Auktion nicht zentral die verbleibende Restzeit angezeigt worden sei, sondern die Zeit vom jeweiligen Server des jeweiligen Bieters kam, wodurch die angezeigte Zeit bei den einzelnen Bietern unterschiedlich gewesen sei. Konkret hätte der Fall auftreten können, dass bei einem Bieter die Zeit schon abgelaufen sei, ein anderer Bieter hingegen noch hätte bieten können. Die Antragsgegnerin legt dazu dar, dass die Auktion nach der Serverzeit des ANKÖ durchgeführt und die jeweilige, laut Server des ANKÖ, verbleibende Restzeit sämtlichen Bietern angezeigt worden sei. Die Serverzeit des jeweiligen Bieters habe auf den Ablauf der Auktion keinen Einfluss, weil er nur bieten könne, solange die jeweilige Zeitspanne von drei Minuten nach dem Server des ANKÖ nicht abgelaufen sei. Die Antragstellerin bringt dazu vor, dass dies nicht richtig sei. Die Antragstellerin habe, nach dem sie auf Grund der niedrigen Höhe der Angebote ihr aktives Mietbieten eingestellt habe, den weiteren Verlauf der Auktion bis zum Ende am Bildschirm verfolgt. Nachdem die Auktion ihrem PC zu Folge beendet war, habe sie einen Mitbewerber telefonisch kontaktiert und gefragt, ob er die Auktion gewonnen habe. Ihr Gesprächspartner habe dazu geantwortet, dass die Auktion noch im Laufen sei. Auf seinem Bildschirm sei noch Restzeit für die Abgabe eines Angebotes angezeigt gewesen. Die Antragstellerin führt ergänzend aus, dass der dreiminütige Count-down mit der jeweiligen Serverzeit des jeweiligen Bieters verknüpft gewesen sei. Außerdem hätte der Counttown in dem Moment, in dem ein Bieter ein neues Angebot gelegt hat, für sämtliche in der Auktion befindliche Bieter und somit auch für die Bieter, die zuletzt kein Angebot gelegt haben, neu zu laufen begonnen. Auf Frage des Berichters gibt die Antragstellerin an, dass sie in der Auktion bis auf ihren Einkaufspreis hinunter gegangen sei. Tiefer hätte sie mit dem von ihr angebotenen Produkt preislich nicht gehen können. Der Antragsgegnerinvertreter bringt vor, dass aus dem Protokoll über den Verlauf der Auktion ihrer Ansicht nach erkennbar sei, dass es zu keiner für das Verfahren relevanten Unregelmäßigkeit gekommen sei. Eine solche wäre nämlich dadurch erkennbar, dass Angebote gelegt worden wären, die einen höheren Preis aufweisen als das zuletzt gelegte Angebot. Aus dem Protokoll sei ersichtlich, dass solche Unregelmäßigkeiten nicht aufgetreten seien. Außerdem verweist der Antragsgegnerinvertreter darauf, dass die Antragstellerin ihre preisliche Untergrenze bereits um 14:32 Uhr erreicht habe, die Auktion jedoch bis 15:13 Uhr gedauert habe. Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes: Der Berichter fragt die Antragstellerin, woraus sie entnehme, dass durch die Ausschreibung die E.-LED-Röhren oder ein diesen gleichwertiges Produkt verlangt gewesen sein. Die Antragstellerin verweist dazu auf die Beilagen ./A und ./B ihres Schriftsatzes vom 26.10.
- Beilage ./A ist ident mit den im Vergabeakt befindlichen zweiseitigen Leistungsverzeichnis. Beilage ./B legt die Antragstellerin im farblichen Original vor. Beilage ./B enthält in englischer Sprache die technischen Daten sowie die Installationsanleitung für die E.-LED-Röhren. Unter der Installationsanleitung befindet sich eine Skizze mit kurzer Beschreibung darüber, wie die LED-Röhre installiert werden muss. Nach Ansicht der Antragstellerin sei diese Skizze ohne Änderungen in das Leistungsverzeichnis der Antragsgegnerin übernommen worden. Unter der Überschrift „Aufbau der elektrischen Schaltung“ würde sich dieselbe Skizze mit sogar denselben Farben befinden. Die Antragstellerin schließe daraus, dass jedenfalls ihr Produkt die Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfülle. Andere Produkte würden nach Ansicht der Antragstellerin diese Voraussetzungen nur erfüllen können, wenn sie die patentierte Arretierung aufweisen würden. Der Berichter fragt die Antragstellerin, wo in dieser Skizze sie die Anforderung der patentierten Arretierung sieht. Die Antragstellerin zeichnet in der Beilage ./B die beiden skizzierten Rechtecke, die sich in den beiden blauen Rechtecken befinden, ein. Dabei handle es sich um die Arretierung. Diese sei patentiert. Der Antragsgegnerinvertreter führt dazu aus, dass sich seiner Ansicht nach aus der Ausschreibung für jeden fachkundigen Bieter klar erkennbar ergeben würde, dass mit der Skizze nur der Aufbau der elektrischen Schaltung beschrieben werde, nicht hingegen eine etwaige Arretierung. Dies ergebe sich einerseits aus der ausdrücklichen Überschrift und andererseits daraus, dass darunter im letzten Satz lediglich gefordert sei, dass die Fassungen an der LED-Röhre für die Verstellung der Abstrahlrichtung drehbar sein müssten. Eine Arretierung sei im Leistungsverzeichnis nicht gefordert gewesen. Der Berichter fragt den Antragsgegnerinvertreter, wie die gegenständlichen jeweils zwei Rechtecke in den beiden blauen Rechtecken der Skizze hineingekommen sind, ob sie eine Arretierung darstellen würden und welche Bedeutung die Antragsgegnerin-Seite diese in der Skizze dargestellten Rechtecken beimisst. Die Antragsgegnerin führt dazu aus, dass sie die Skizze aus einer früheren Ausschreibung übernommen habe. Die beiden schwarzen Rechtecke in den blauen Rechtecken seien dabei irrtümlich hereingerutscht und würden keine Bedeutung für die Leistungsbeschreibung haben. Die Absicht der Antragsgegnerin sei es gewesen, lediglich die elektrische Schaltung zu beschreiben. Zur Beschreibung der elektrischen Schaltung würden diese schwarzen Rechtecke nicht dazugehören. Die Antragstellerin bringt dazu vor, dass bei früheren Ausschreibungen das Thema der Arretierung zentral gewesen sei. Es habe Testläufe mit und ohne Arretierung gegeben. Bei früheren Ausschreibungen habe sich die Antragsgegnerin bewusst für die Arretierung entschieden, weil dies mit einer Reihe von technischen Vorteilen verbunden sei. Die Antragstellerin führe sowohl teurere Röhren mit der patentierten Arretierung als auch kostengünstigere Röhren ohne eine solche Arretierung. Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, dass auch in früheren Ausschreibungen eine Arretierung nicht gefordert gewesen sei. Die vorhandenen Anforderungen wie der Schutz vor Spritzwasser, ein Schutz vor Staub und die Verstellbarkeit der Abstrahlrichtung würden auch vom Produkt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin erfüllt werden. Die Antragstellerin bringt dazu abschließend vor, dass sie den beiden schwarzen Rechtecken in der Skizze des Leistungsverzeichnisses sehr wohl die Bedeutung beigemessen habe, dass diese nicht bedeutungslos seien, sondern damit das Erfordernis einer Arretierung festgelegt werde. Hätten sie dem Leistungsverzeichnis eine andere Bedeutung beigemessen, so hätten sie die wesentlich billigere Röhre ohne Arretierung angeboten. Auf Frage der Antragstellerin gibt die Antragsgegnerin an, es sei richtig, dass das Produkt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine Arretierung aufweise. Der Schutz vor einer unbeabsichtigten Änderung der Abstrahleinrichtung sei stattdessen durch einen Drehraster gewährleistet. Der Verrückungsschutz des Produktes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei gleichfalls sehr effektiv, jedoch eine völlig unterschiedliche technische Lösung. Testauktion: Der Berichter fragt, wo hinsichtlich des Verlaufs der Testauktion für die Antragstellerin die Beschwer liegt. Die Antragstellerin antwortet, dass ihr Vertrauen in den Verlauf der Auktion erschüttert worden sei. Im Übrigen verweist die Antragstellerin auf ihre Schriftsätze. Wahl des Vergabeverfahrens: Der Berichter fragt, wo die Beschwer der Antragstellerin durch die Verfahrenswahl liegt. Die Antragstellerin erläutert dazu, die Beschwer ergebe sich daraus, dass die Teilnehmer an dem Vergabeverfahren im Wesentlichen Unternehmer gewesen seien, welche eine Arretierung in ihrem Sortiment hätten. Die Wahl des Vergabeverfahrens hätte somit indirekt einen zusätzlichen Hinweis gegeben, dass eine Arretierung gefordert gewesen sei. Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, dass der Antragstellerin die Bieter nicht bekannt sein konnten. Die Antragstellerin hält dem entgegen, dass sie im Verfahren Hinweise auf die Zahl der Bieter gehabt habe, was seinerseits Rückschlüsse erlaubt hätte. Schlussworte: Die Antragstellerin und Antragsgegnerin geben an, dass sie das Vorbringen in ihren Schriftsätzen jeweils voll inhaltlich aufrecht erhalten. Dies gilt unter anderem insbesondere zum Vorbringen betreffend die Frage eines etwaigen Verstoßes gegen das UWG. Über das bisherige Vorbringen und die Schriftsätze hinausgehendes Vorbringen wird nicht erstattet. Folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde festgestellt: Die Antragsgegnerin hat am 15.9.2014 die Antragstellerin und einige weitere Unternehmer schriftlich eingeladen, auf Grund der „mitfolgenden Angebotsunterlagen“ bis 6.10.2014, 9:00 Uhr, ein Angebot zu legen. Im Einladungsschreiben wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Bemusterung der angebotenen LED-Röhren zwingend erforderlich sei. In den Angebotsbestimmungen war unter Punkt
- festgelegt, dass die allgemeinen Kalkulationsangaben, nämlich Mittellohnpreis (ÖNORM B 2061), Gesamtzuschlag auf Material (ÖNORM B 2061) und Gesamtzuschlag auf Fremdleistungen (ÖNORM B 2061) erforderlich sind. Außerdem sind diesen Festlegungen zu Folge die – ausgefüllten – Kalkulationsformblätter K-7 in einem verschlossenen Kuvert mit dem Angebot abzugeben und sollen vom Auftraggeber erst nach Zuschlagserteilung geöffnet werden. Sie würden dem Auftraggeber nicht zur Kenntnisnahme der Kalkulation vor Zuschlagserteilung dienen, sondern würden als Grundlage für die Preisprüfung von Zusatzangeboten während der Vertragsabwicklung dienen. Eine Änderung der angebotenen Preise aufgrund der dem Angebot beigelegten Kalkulationsblätter sei ausgeschlossen. Teil der Ausschreibungsunterlagen war weiters eine Allgemeine Auktionsordnung der elektronischen Auktion. In dieser war festgelegt, dass nach Angebotsöffnung eine einfache Gesamtpreisauktion in Form einer englischen Rückwärtsauktion durchgeführt werde. Ausrufpreis sei der niedrigste Gesamtpreis der eingereichten Erstangebote. Die Gebote würden ohne zeitliche Verzögerung (in Echtzeit) offengelegt, wobei das eigene Gebot verbessert werden könne und die Preise im Auktionsverlauf fallen würden. Der Auftraggeber werde die im Vorverfahren abgegebenen Angebote einer ersten Angebotsprüfung und –bewertung unterziehen. Hierbei würden alle Bieter, welche die Eignungsanforderungen erfüllten, ein ausschreibungskonformes Angebot abgegeben hätten und bei denen kein Ausscheidensgrund vorliege, nach Abschluss der Angebotsprüfung eine Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion per E-Mail erhalten. Die Bieter müssten ihr Bieterkonto mit der elektronischen Auktion verknüpfen, wozu sie per E-Mail den erforderlichen Link erhalten würden. Außerdem würde jeder Bieter zur Abgabe seiner Angebote 20 Transaktionsnummern (TANs) und im Bedarfsfall während des Auktionsverlaufes weitere TANs erhalten. Der Auktionsleiter lege einen Mindestgebotsschritt, um den das jeweils letztgültige Angebot zumindest verbessert werden muss, einen Höchstgebotsschritt, um den das letztgültige Angebot maximal verbessert werden darf, sowie eine Verlängerungszeit, die nach Abgabe des letztgültigen Angebotes für die Abgabe eines etwaigen weiteren Angebotes zur Verfügung stehe, fest. Die elektronische Auktion ende entweder nach Ablauf der Mindestdauer oder nach Verlängerung der Mindestdauer, sobald innerhalb der Verlängerungszeit kein gültiges Angebot einlangt. Während der Auktion würden den Bietern der aktuell niedrigste Preis, alle angebotenen Preise des betroffenen Bieters mit Zeitstempel, der aktuelle Rang des Bieters (basierend auf seinem letzten Gebot), eine Meldung, falls sein Angebot ungültig sei, sowie eine etwaige Unterbrechung, Fortsetzung und Abbruch der Auktion angezeigt. Die Zahl und die Namen der Auktionsteilnehmer würden nicht angezeigt. Der Zuschlag werde dem Angebot mit dem niedrigsten Gesamtpreis erteilt. Im Leistungsverzeichnis wurde festgelegt, dass die anzubietenden LED-Röhren eine Länge von 1200 mm, einen Durchmesser von 26 mm (die Staubschutzverschraubung mit Gummi müsse ohne Probleme verwendet werden können), ein Gewicht von maximal 500 g, eine Spannung von AC 100-240V, 50-60 Hz, eine Leistung von maximal 20 W, eine Lichtfarbe von 4.000 K und einen matten Lichtaustritt aufzuweisen hätten. Nach diesen Festlegungen war der Aufbau der elektrischen Schaltung skizziert und wie folgt beschrieben: „Der Netzanschluss der LED-Röhre erfolgt an einem Ende der Röhre, auf der anderen Röhrenseite sind die beiden Anschlussstifte miteinander verbunden, jedoch galvanisch von der Netzanschlussseite getrennt (LED-Röhre mit CE-Prüfzeichen). Die LED-Leuchte ist Schutzklasse II und TÜV geprüft. Die Fassungen an der LED-Röhre müssen für die Verstellung der Abstrahlrichtung drehbar sein.“„Der Netzanschluss der LED-Röhre erfolgt an einem Ende der Röhre, auf der anderen Röhrenseite sind die beiden Anschlussstifte miteinander verbunden, jedoch galvanisch von der Netzanschlussseite getrennt (LED-Röhre mit CE-Prüfzeichen). Die LED-Leuchte ist Schutzklasse römisch zwei und TÜV geprüft. Die Fassungen an der LED-Röhre müssen für die Verstellung der Abstrahlrichtung drehbar sein.“ Die Ausschreibungsunterlagen wurden bestandsfest. Es wurden fünf Angebote abgegeben, darunter das Angebot der Antragstellerin und das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Die Angebotsöffnung fand am 6.10.2014 um 10:25 Uhr unter Ausschluss der Bieter statt. Die Angebote wurden im Wesentlichen auf Gültigkeit und Vollständigkeit sowie in technischer Hinsicht geprüft. Das beim Angebot der Antragstellerin fehlende Muster wurde nachgefordert und auf Grund der Nachforderung der Antragsgegnerin nachgereicht. Am 15.10.2014 fand eine elektronische Testauktion statt. Grundlage der Testauktion waren rein fiktive Werte. Die Teilnehmer an der Testauktion wurden um Feedback gebeten. Die Testauktion diente der praktischen Erprobung des Systems durch die Teilnehmer. Im Laufe der Testauktion wurden verschiedene ungültige Angebote abgegeben und von der Antragstellerin auf mehrere ihrer Ansicht nach aufgetretene Probleme hingewiesen. Eine vollständige Aufarbeitung aller Hinweise vor der echten Auktion erfolgte nicht. Am 20.10.2014 fand die elektronische Auktion in Echtbetrieb statt. Die Antragstellerin startete um 14:00 Uhr mit einem Angebotspreis von 160.300,00 €. Dieser Angebotspreis entsprach ihrem Erstangebot. Im Verlauf der Auktion verbesserte sie ihr Angebot mehrfach bis zu ihrem niedersten Gebot in Höhe von 110.000,00 €. Dieses Gebot gab die Antragstellerin um 14:32:20 Uhr ab. Die Verlängerungszeit für die Abgabe eines weiteren Angebotes betrug drei Minuten, beginnend ab dem letztgültigen Angebot. Nach Abgabe des Letztangebotes der Antragstellerin wurden innerhalb der jeweiligen Verlängerungszeit noch 46 Angebote abgegeben. Die Auktion endete mit dem von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin um 15:13:36 Uhr abgegebenen Angebot über 74.000,00 € nach Verstreichen der dreiminütigen Verlängerungszeit. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ist kostendeckend. Deren ausgabenwirksamen Kosten, darunter insbesondere deren Einkaufspreis, sind durch den angebotenen Preis gedeckt. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bewegt sich preislich in einem Bereich, in dem auch andere Mitbewerber ein dem angebotenen gleichwertiges Produkt anbieten können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei diesem Angebot möglicher Weise um ein Unterangebot handeln könnte, liegen im Hinblick auf den auch für andere Mitbewerber ausreichend unter dem Angebot liegenden Einstandspreis nicht vor. Das angebotene Produkt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin weist keine Arretierung auf. Ein Schutz vor einer unbeabsichtigten Änderung der Abstrahleinrichtung ist stattdessen durch einen Drehraster gewährleistet. Die Ausschreibungsunterlagen enthalten lediglich in der Skizze betreffend den Aufbau der elektrischen Schaltung vier kleine Rechtecke, die entweder keine Bedeutung haben oder aber eine Arretierung darstellen könnten. Der Zusammenhang und die verbale Umschreibung enthalten jedoch keinen Hinweis auf das allfällige Erfordernis einer Arretierung. Die Ausschreibungsunterlagen wurden lediglich von der Antragstellerin so verstanden, dass die anzubietenden LED-Röhren eine Arretierung aufweisen müssen und dass eine solche Arretierung auf Grund von Patentrechten der Firma E. in Österreich lediglich die Antragstellerin anbieten könne. Die Ausschreibungsunterlagen gaben jedoch sowohl auf Grund des Zusammenhanges als auch der verbalen Umschreibung keinen ausreichenden Anlass für die Annahme, dass eine Arretierung verlangt wäre. Maximal könnte ein Bieter auf Grund der oben angeführten Skizze gewisse Zweifel hegen, ob vielleicht eine Arretierung erwartet werde, keinesfalls aber mit Sicherheit davon ausgehen, dass eine Arretierung gefordert sei. Die Antragstellerin hat nicht bei der Antragsgegnerin nachgefragt, ob eine Arretierung gefordert sei. Sie hat vielmehr auf Grund der Skizze angenommen, dass eine Arretierung verlangt sei, und ein Produkt mit Arretierung angeboten. Das von der Antragstellerin angebotene Produkt mit Arretierung ist auf Grund entsprechender Patentrechte der Firma E. im Einstandspreis wesentlich teurer als Produkte ohne Arretierung und kann kostendeckend nicht zu dem von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preis angeboten werden. Die Antragstellerin war daher auf Grund der Verschiedenheit einerseits des von ihr angebotenen Produktes und andererseits des von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Produktes nicht in der Lage, ein billigeres als das von ihr zuletzt über 110.000,00 € abgegebene Angebot zu legen. Für das von der Antragstellerin angebotene Produkt lag die mögliche Preisuntergrenze für die Antragstellerin bei etwa 110.000,00 €, wohingegen für das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt auch für die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben ein Preis von etwa 74.000,00 € durchaus noch kostendeckend möglich war. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin entspricht den Anforderungen der Ausschreibung und ist preisangemessen. Es unterscheidet sich insbesondere durch das Fehlen einer Arretierung deutlich vom Produkt der Antragstellerin und verletzt deswegen nicht die auf eine spezielle Arretierung bestehenden Patentrechte der Firma E.. Die Antragstellerin hat dadurch, dass sie die Ausschreibungsunterlagen im Sinne der Festlegung des Erfordernisses der zu Gunsten der Firma E. patentierten Arretierung verstanden hat, keine Chance gehabt, Produkte ohne eine solche Arretierung preislich zu unterbieten. Außer dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin um 74.000,00 € war auch das Angebot der nach Abschluss der elektronischen Auktion zweitgereihten Bieterin um 74.500,00 € für die Antragstellerin mit der von ihr angebotenen LED-Röhre preislich unerreichbar. Die Antragstellerin hat ihr Interesse am Vertragsschluss, den ihr durch Unterbleiben des Vertragsschlusses drohenden Schaden und die ordnungsgemäße Entrichtung der Pauschalgebühren nachgewiesen. Bei der Beweiswürdigung wurde Folgendes erwogen: Die Feststellungen gründen im Wesentlichen auf dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakt, dem als verlesen geltenden verwaltungsgerichtlichen Akt und der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Die Antragstellerin hat im Nachprüfungsverfahren schlüssig und überzeugend dargelegt, dass sie den festgelegten Leistungsgegenstand grundlegend anders verstanden hat als insbesondere die präsumtive Zuschlagsempfängerin und aus diesem Grund eine vergleichsweise teurere LED-Röhre mit patentierter E.-Arretierung angeboten hat. An der Richtigkeit des Vorbringens der Antragstellerin, dass eine solche Röhre mit Arretierung nicht billiger angeboten werden kann, als dies die Antragstellerin getan hat, bestand kein Zweifel. Auch bestand kein Zweifel an der Richtigkeit der Angabe der Antragstellerin, dass die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Röhre auch von anderen Bietern um den gleichen oder sogar einen noch günstigeren Preis angeboten werden könne und die Antragstellerin den Preis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin kostendeckend unterbieten könne. Die Feststellung, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin kostendeckend ist, gründet einerseits darauf, dass die Antragsgegnerin die Frage der Kostendeckung in einem kontradiktorischen Verfahren vertieft geprüft hat und das Vorliegen von Kostendeckung aus der im Akt dokumentierten Prüfung schlüssig nachvollziehbar ist. Allerdings erfolgte diese kontradiktorische Prüfung durch die Antragstellerin erst im Zuge des Nachprüfungsverfahrens und wäre daher, wenn eine kontradiktorische Prüfung zwingend erforderlich gewesen wäre, grundsätzlich als verspätet zu beanstanden gewesen. Auf der anderen Seite war dem Vorbringen der Antragstellerin, wonach sie ein Produkt der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Art mühelos zu einem Preis in Höhe bis unter 10,00 € pro Stück hätte anbieten können, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes die Bedeutung beizumessen, dass kein konkreter Anlass bestand, die Kostendeckung des von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Produktes in Zweifel zu ziehen, sodass aus diesem Grund die kontradiktorische Prüfung der Kostendeckung, obgleich sie erfolgt ist, nicht unbedingt erforderlich war. Die Feststellungen zu der in den Ausschreibungsunterlagen abgebildeten Skizze des Aufbaues der elektrischen Schaltung beruhen auf folgenden Überlegungen: Die Skizze stellt in knapper Form den Aufbau der elektrischen Schaltung dar. Dabei ist die Leuchtstoffröhre selbst umrisshaft eingezeichnet. An den beiden Enden der Leuchtstoffröhre sind jeweils umrisshaft zwei kleine Rechtecke eingezeichnet. Dies wirft die Frage auf, ob und gegebenenfalls welche Bedeutung diesen insgesamt vier kleinen Rechtecken beizumessen ist. In der mündlichen Verhandlung hat sich unstrittig ergeben, dass diese Rechtecke nicht Teil der elektrischen Schaltung sind. Die Antragsgegnerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung sinngemäß ausgeführt, dass die in Rede stehenden Rechtecke bedeutungslos seien, also im gegebenen Zusammenhang nichts darstellen würden. Die Antragstellerin hat demgegenüber vertreten, dass die in der Skizze dargestellten Rechtecke eine Bedeutung hätten. Die Antragsgegnerin hätte die Skizze der Darstellung der elektrischen Schaltung der E.-Röhren übernommen, in welcher die Arretierung durch jeweils zwei Rechtecke an den beiden Seiten dargestellt sei. Damit hätte die Antragsgegnerin die Arretierung als Anforderung übernommen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes konnte offen bleiben, auf welche Weise diese Rechtecke in die Skizze der elektrischen Schaltung gekommen sind. Auch die Darlegung durch die Antragsgegnerin, dass diese Rechtecke nichts darstellen und somit keine Bedeutung haben sollten, hatte für die Auslegung der Skizze keine maßgebliche Relevanz, weil dies allenfalls die subjektive Erklärungsabsicht, nicht aber den objektiven Erklärungsgehalt dieser Rechtecke darstellt. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes reichen jedoch diese vier Rechtecke von ihrem objektiven Erklärungswert her nicht aus, mit der erforderlichen Klarheit ein etwaiges Erfordernis einer Arretierung darzustellen. Der fehlende Zusammenhang mit der durch die Skizze dargestellten elektrischen Schaltung und der ebenso fehlende Zusammenhang mit der verbalen Umschreibung der Anforderungen legen vielmehr objektiv den Schluss nahe, dass diesen Rechtecken kein Bedeutungsinhalt beizumessen ist. Dazu kommt, dass diese Rechtecke blass und eher schlecht sichtbar dargestellt sind, was einen zusätzlichen Anhaltspunkt für die Annahme darstellt, dass mit diesen Rechtecken nichts festgelegt wurde. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: § 187 Abs. 1 BVergG lautet:Paragraph 187, Absatz eins, BVergG lautet: „§ 187.
(1)Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.“ Die §§ 267 und 268 BVergG samt Überschriften lauten:Die Paragraphen 267 und 268 BVergG samt Überschriften lauten: „Prüfung der Angebote § 267.
(1)Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.Paragraph 267,
(1)Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
(2)Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen,
- ob den in § 187 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
- ob den in Paragraph 187, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
- nach Maßgabe des § 231 die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
- nach Maßgabe des Paragraph 231, die Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer;
- ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
- die Angemessenheit der Preise;
- ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist. Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung § 268.
(1)Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.Paragraph 268,
(1)Die Angemessenheit der Preise ist in Bezug auf die ausgeschriebene oder alternativ angebotene Leistung und unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen sie zu erbringen sein wird, zu prüfen.
(2)Der Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Abs. 3 vertieft prüfen, wenn
(2)Der Sektorenauftraggeber muss Aufklärung über die Positionen des Angebotes verlangen und gemäß Absatz 3, vertieft prüfen, wenn
- Angebote einen im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis aufweisen, oder
- begründete Zweifel an der Angemessenheit von Preisen bestehen.
(3)Der Sektorenauftraggeber muss vom Bieter eine verbindliche schriftliche – bei minder bedeutsamen Unklarheiten auch mündliche oder telefonische – Aufklärung verlangen. Die anschließende Prüfung hat unter Berücksichtigung der eingegangenen Erläuterungen bzw. der vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise zu erfolgen. Der Sektorenauftraggeber hat insbesondere Erläuterungen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit des gewählten Fertigungs- oder Bauverfahrens bzw. der Erbringung der Dienstleistung, die gewählten technischen Lösungen, außergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Bieter bei der Erbringung der Leistung verfügt, die Originalität der vom Bieter angebotenen Leistung, die am Ort der Leistungserbringung geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen oder die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Bieter bei der Überprüfung entsprechend zu berücksichtigen. Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich kann von der Vorgehensweise gemäß diesem Absatz abgesehen werden.
(4)Stellt der Sektorenauftraggeber bei einem Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich fest, dass ein Angebotspreis im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig ist, weil der betreffende Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur dann ausscheiden, wenn der Bieter nach Aufforderung durch den Sektorenauftraggeber nicht innerhalb einer vom Sektorenauftraggeber festgesetzten angemessenen Frist nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Sofern ein Sektorenauftraggeber aus diesem Grund ein Angebot ausscheidet, hat er dies der Kommission im Wege des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt zu geben.“ Die §§ 281 bis 283 BVergG samt Titel und Überschriften lauten:Die Paragraphen 281 bis 283 BVergG samt Titel und Überschriften lauten: „Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen Grundsätzliches § 281.
(1)Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207 durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß dem Verfahren des § 290 vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.Paragraph 281,
(1)Sofern ein offenes Verfahren, ein nicht offenes Verfahren oder ein Verhandlungsverfahren nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 207, durchgeführt wird, oder Aufträge auf Grund eines dynamischen Beschaffungssystems nach einer gesonderten Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß dem Verfahren des Paragraph 290, vergeben werden sollen, kann das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, auch im Wege einer elektronischen Auktion ermittelt werden.
(2)Soll der Auftrag im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, so ist der Aufruf zum Wettbewerb gemäß § 207 auch im Internet zu veröffentlichen.
(2)Soll der Auftrag im Wege einer elektronischen Auktion vergeben werden, so ist der Aufruf zum Wettbewerb gemäß Paragraph 207, auch im Internet zu veröffentlichen.
(3)Der Durchführung von Auktionen ist eine Auktionsordnung zugrunde zu legen, die Teil der Ausschreibungsunterlagen ist und zumindest folgenden Inhalt aufzuweisen hat:
- Registrierungs- und Identifizierungserfordernisse;
- alle relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung, mit der die Auktion durchgeführt werden soll, zu den technischen Modalitäten und zu den Merkmalen der Anschlussverbindung;
- Komponenten (Preis, sonstige Angebotsteile), deren Wert Gegenstand der Auktion ist;
- die sich aus den Spezifikationen des Auftragsgegenstandes ergebenden Obergrenzen der zu auktionierenden Werte;
- alle Angaben zum Ablauf der Auktion (insbesondere ein gegebenenfalls einzuhaltendes Minimum der Angebotsstufen bei der Angebotsabgabe);
- Zeitpunkt des Beginns und Modalität der Beendigung der Auktion;
- Ausscheidensgründe (insbesondere Verletzung der gegebenenfalls festgelegten Obergrenzen);
- Termine;
- Internetadresse, auf der das aktuell niedrigste Angebot bzw. bei der Vergabe an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot, die aktuelle Reihung der Teilnehmer während der Auktion veröffentlicht wird;
- Informationen, die den Bietern während oder nach Durchführung der Auktion übermittelt oder zur Verfügung gestellt werden, sowie der Zeitpunkt bzw. die Phase der Auktion, zu der diese Informationen ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; elektronische Adresse, unter der diese Informationen bekannt gegeben werden.
(4)Vor der Durchführung der Auktion sind die im vorangehenden Vergabeverfahren eingereichten Angebote anhand des bekannt gegebenen Zuschlagskriteriums oder anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien einer ersten Angebotsbewertung zu unterziehen. Allgemeine Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen § 282.
(1)Alle Bieter, die in dem der Auktion gemäß § 281 Abs. 1 vorangehenden Verfahren zulässige Angebote gelegt haben, sind stets gleichzeitig auf elektronischem Weg aufzufordern, gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen neue Preise und/oder neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Der Sektorenauftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Auktion betreffenden Unterlagen zu gewähren. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Versendung einer Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen.Paragraph 282,
(1)Alle Bieter, die in dem der Auktion gemäß Paragraph 281, Absatz eins, vorangehenden Verfahren zulässige Angebote gelegt haben, sind stets gleichzeitig auf elektronischem Weg aufzufordern, gemäß den Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen neue Preise und/oder neue Werte für die zu auktionierenden Komponenten vorzulegen. Der Sektorenauftraggeber hat allen zur Auktion zugelassenen Bietern ab dem Zeitpunkt der Versendung der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion unmittelbaren, uneingeschränkten und unentgeltlichen elektronischen Zugang zu allen die Auktion betreffenden Unterlagen zu gewähren. Eine elektronische Auktion darf frühestens zwei Arbeitstage nach Versendung einer Aufforderung zur Teilnahme an einer Auktion beginnen.
(2)Sofern das Angebot, dem der Zuschlag erteilt werden soll, im Wege einer elektronischen Auktion nach Durchführung eines offenen oder nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ermittelt werden soll, ist den Bietern die Teilnahme an der Öffnung der Angebote nicht gestattet. Das Ergebnis der Öffnung ist geheim zu halten.
(3)Das Instrument der elektronischen Auktion darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Insbesondere darf der im Aufruf zum Wettbewerb und in den Ausschreibungsunterlagen beschriebene Auftragsgegenstand nicht verändert werden.
(4)Der Sektorenauftraggeber kann eine elektronische Auktion beenden
- zu einem in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion fixierten Zeitpunkt (Angabe des Datums und der Uhrzeit), oder
- wenn nach Erhalt der letzten Vorlage binnen einer bestimmten, in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Zeitspanne, keine neuen Angebote, die das Minimum der Angebotsstufen erreichen oder übersteigen, abgegeben werden, oder
- nach Abschluss der letzten in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion festgelegten Auktionsphase, oder
- wenn sachliche Gründe den Abbruch der Auktion rechtfertigen. Der Sektorenauftraggeber kann die Methode zur Beendigung der Auktion gemäß Z 1 bis 3 oder eine Kombination der in Z 1 bis 3 vorgesehenen Methoden frei wählen. Falls eine Vorgangsweise gemäß Z 3, gegebenenfalls kombiniert mit einer Vorgangsweise gemäß Z 2, gewählt wird, so legt der Sektorenauftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den Zeitplan für jede Auktionsphase fest.Der Sektorenauftraggeber kann die Methode zur Beendigung der Auktion gemäß Ziffer eins bis 3 oder eine Kombination der in Ziffer eins bis 3 vorgesehenen Methoden frei wählen. Falls eine Vorgangsweise gemäß Ziffer 3,, gegebenenfalls kombiniert mit einer Vorgangsweise gemäß Ziffer 2,, gewählt wird, so legt der Sektorenauftraggeber in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion den Zeitplan für jede Auktionsphase fest.
(5)Bei einer Vorgangsweise gemäß Abs. 4 Z 3 kann der Sektorenauftraggeber, sofern er dies in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion vorgesehen hat, nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der Sektorenauftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich elektronisch zu verständigen.
(5)Bei einer Vorgangsweise gemäß Absatz 4, Ziffer 3, kann der Sektorenauftraggeber, sofern er dies in der Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion vorgesehen hat, nach jeder Auktionsphase die Angebote jener Teilnehmer ausscheiden, die keine neuen Angebote oder nur Angebote abgegeben haben, die das gegebenenfalls festgelegte Minimum der Angebotsstufen nicht erreicht oder überstiegen haben. Der Sektorenauftraggeber hat die Teilnehmer, deren Angebote ausgeschieden wurden, unverzüglich elektronisch zu verständigen.
(6)Der Sektorenauftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Abs. 5 auszuscheiden waren, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.
(6)Der Sektorenauftraggeber hat sicherzustellen, dass Teilnehmer, deren Angebote gemäß Absatz 5, auszuscheiden waren, an der weiteren Auktion nicht mehr teilnehmen können.
(7)Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich, gleichzeitig und nachweislich auf elektronischem Weg überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht auf Grund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. zur Verfügung zu stellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung im Sinne des § 272. Als Zeitpunkt der Absendung im Sinne des § 273 gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 1 im Internet bzw. der Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung gemäß Satz 2.
(7)Nach Beendigung einer Auktion ist unverzüglich der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben. Im Falle der Durchführung einer sonstigen elektronischen Auktion sind den nicht erfolgreichen Bietern unverzüglich, gleichzeitig und nachweislich auf elektronischem Weg überdies die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes mitzuteilen, sofern diese Gründe nicht auf Grund der gemäß der Auktionsordnung zu übermittelnden bzw. zur Verfügung zu stellenden Informationen unmittelbar ersichtlich sind. Die Bekanntgabe bzw. Mitteilung gilt als Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung im Sinne des Paragraph 272, Als Zeitpunkt der Absendung im Sinne des Paragraph 273, gilt der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Satz 1 im Internet bzw. der Zeitpunkt der Absendung der Mitteilung gemäß Satz 2.
(8)Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des § 278. § 279 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass
(8)Der Abbruch einer Auktion gilt als Widerruf im Sinne des Paragraph 278, Paragraph 279, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- bei der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung die für den Abbruch ausschlaggebenden Gründe den Bietern unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt zu geben sind, und
- als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Z 1 im Internet gilt.
- als Zeitpunkt der Absendung der Widerrufsentscheidung der Zeitpunkt der erstmaligen Verfügbarkeit der Information gemäß Ziffer eins, im Internet gilt.
(9)Während des Ablaufes der Auktion darf die Identität der Bieter nicht bekannt gegeben werden.
(10)Der Ablauf der Auktion und alle damit im Zusammenhang stehenden Datenübertragungen sind vom Sektorenauftraggeber lückenlos zu dokumentieren. Besondere Bestimmungen für die Durchführung von einfachen elektronischen Auktionen § 283.
(1)Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß § 196 Abs. 3 sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.Paragraph 283,
(1)Bei einfachen elektronischen Auktionen gemäß Paragraph 196, Absatz 3, sind nur Angebote betreffend den Preis zulässig.
(2)Während der Auktion ist vom Sektorenauftraggeber unverzüglich jedenfalls der aktuell niedrigste Preis unter der in der Auktionsordnung bekannt gegebenen Internetadresse zu veröffentlichen. Sofern dies in der Auktionsordnung so festgelegt wurde, können auch andere Informationen als der aktuell niedrigste Preis wie etwa die Anzahl der Teilnehmer an der jeweiligen Auktionsphase unter der in der Auktionsordnung festgelegten Internetadresse bekannt gegeben werden.
(3)Der Zuschlag ist dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.“ Prüfung der Preisangemessenheit: Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 6.11.2014 grundsätzlich in Frage gestellt, dass nach Abschluss einer einfachen elektronischen Auktion eine „(nochmalige)“ Prüfung der Preisangemessenheit erforderlich sei. Zum einen würde die gesetzliche Sonderregelung für elektronische Auktionen eine lex specialis zu den Regeln des BVergG über die Angebotsprüfung darstellen, zum anderen würde die Bestandsfestigkeit der Ausschreibungsunterlagen zum Tragen kommen. Die Angemessenheit des nach Abschluss der Auktion angebotenen Preises müsse demnach vom Auftraggeber bereits aus diesen grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen nicht mehr geprüft werden. Eine vertiefte Prüfung der Preisangemessenheit sei ohne rechtliche Erforderlichkeit lediglich aus anwaltlicher Vorsicht erfolgt. Diesen grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen der Antragsgegnerin ist nach Ansicht des Senates nicht zu folgen. Der Grundsatz der Vergabe zu angemessenen Preisen gilt auch für Aufträge, die im Wege einer einfachen elektronischen Auktion vergeben werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass etwaige Unterangebote gegebenenfalls nicht mit dem Erstangebot vor Durchführung der Auktion abgegeben werden, sondern sich gerade durch das wechselseitige Unterbieten am Schluss der Auktion ergeben könnten, weshalb die Prüfung, ob allenfalls ein Unterangebot vorliegt, naturgemäß beim erfolgreichen Letztangebot der Auktion Sinn macht. Die Bestimmung des § 282 Abs. 7 BVergG, wonach der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme unverzüglich nach Beendigung der Auktion bekannt zu geben ist und dies als Zuschlagsentscheidung gilt, steht einer Preisangemessenheitsprüfung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Auftraggeberin obliegt, in den Ausschreibungsunterlagen und insbesondere in der Auktionsordnung geeignete Festlegungen hinsichtlich der Prüfung der Preisangemessenheit zu treffen.Die Bestimmung des Paragraph 282, Absatz 7, BVergG, wonach der Name des erfolgreichen Bieters samt Vergabesumme unverzüglich nach Beendigung der Auktion bekannt zu geben ist und dies als Zuschlagsentscheidung gilt, steht einer Preisangemessenheitsprüfung nicht entgegen. Die Antragsgegnerin hat dazu zutreffend darauf hingewiesen, dass es der Auftraggeberin obliegt, in den Ausschreibungsunterlagen und insbesondere in der Auktionsordnung geeignete Festlegungen hinsichtlich der Prüfung der Preisangemessenheit zu treffen. Dies hat die Antragsgegnerin auch insoweit zum Teil getan, als sie in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt hat, dass den Erstangeboten jeweils ein ausgefülltes K-7-Blatt anzuschließen ist. Das von der Auftraggeberin somit geforderte K-7-Blatt gliedert die einzelnen Kostenbestandteile auf (näher dazu z.B. Wolkersdorfer/Lang, Praktische Baukalkulation, 3. Auflage, 185 ff) und würde somit eine vergleichsweise rasche Orientierung ermöglichen, ob ein Letztangebot noch kostendeckend ist. Falls auf Grund des K-7-Blattes eine solche rasche Orientierung nicht erfolgreich sein sollte, bestünde immer noch die Möglichkeit einer kontradiktorischen Abklärung der Frage der Preisangemessenheit. Im gegenständlichen Fall hat die Antragsgegnerin jedoch festgelegt, dass die geforderten K-7-Blätter erst nach Zuschlagserteilung geöffnet werden und nicht zur Kenntnisnahme der Kalkulation vor Zuschlagserteilung dienen. In dieser Festlegung ist nach Ansicht des Senates eine rechtswirksame Abbedingung der Prüfung der Preisangemessenheit des Letztangebotes nicht zu erblicken, zumal es grundsätzlich die Angelegenheit des Auftraggebers ist, wie er die Angemessenheit der Preise prüft, so lange er dies ausreichend und nachvollziehbar tut. Im Anlassfall hat die Antragsgegnerin auch durchaus, wenn auch nur aus anwaltlicher Vorsicht, eine kontradiktorische und umfassende Prüfung der Preisangemessenheit durchgeführt. Aus Sicht des Senates ist eine solche dann, wenn bei einer elektronischen Auktion das niedrigste Angebot dafür Anlass bieten sollte, auch durchaus indiziert. Im Anlassfall hat jedoch insbesondere der Schriftsatz der Antragstellerin vom 19.11.2014, wonach sie die präsumtive Zuschlagsempfängerin hinsichtlich LED-Röhren in der von dieser angebotenen Qualität hätte „locker unterbieten“ können, die zuvor denkbaren Zweifel an der Angemessenheit des Preises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin beseitigt. Der Senat sah keinen Grund, an der Richtigkeit der diesbezüglichen Angabe der Antragstellerin zu zweifeln. Somit stand fest, dass sich sowohl die Antragstellerin als auch (mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin) zwei weitere an der Auktion beteiligte Unternehmer in der Lage sahen, LED-Röhren ohne Arretierung ungefähr zu dem von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Preis liefern zu können, weshalb der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Preis plausibel erschien. Aus diesen konkreten Umständen heraus, nicht aber wegen der Wahl der einfachen elektronischen Auktion, war eine vertiefte Preisprüfung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nach Ansicht des Senates nicht mehr indiziert. Der Vollständigkeit halber ist noch Folgendes festzuhalten: Die Antragstellerin legt ihrer Argumentation, wonach das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht preisangemessen sei, als Maßstab den Preis für eine LED-Röhre mit der zugunsten der Firma E. patentierten Arretierung zu Grunde. Die Antragstellerin räumt jedoch – zutreffender Weise – selbst ein, dass LED-Röhren ohne Arretierung und solche mit E.-Arretierung nicht vergleichbar seien, die beiden Röhren zueinander jeweils ein Aliud seien. Die Preisangemessenheit einer LED-Röhre ohne Arretierung kann jedoch nur für dieses Produkt selbst beurteilt werden. Für die Frage, ob der Preis für eine Röhre ohne Arretierung angemessen ist, ist daher der Preis für eine Röhre mit E.-Arretierung nicht relevant. Ausschreibungskonformität Ein tragender Grund der Argumentation der Antragstellerin ist, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin ausschreibungswidrig wäre, weil es die nach Ansicht der Antragstellerin geforderte E.-Arretierung nicht aufweise. Nach Ansicht des Senates ist der Ausschreibung jedoch das Erfordernis einer Arretierung nicht zu entnehmen. In den Ausschreibungsunterlagen ist im Leistungsverzeichnis lediglich festgelegt und verbal beschrieben, wie die elektrische Schaltung aufgebaut sein muss. Eine Arretierung wird hierbei mit keinem Wort erwähnt. Eine Arretierung ist auch nicht unmittelbarer Bestandteil der elektrischen Schaltung, weshalb eine derartige Festlegung auch nicht unmittelbar zur Festlegung des Aufbaus der elektrischen Schaltung gehört. Soweit die Antragstellerin aus der Skizzierung des Aufbaues der elektrischen Schaltung trotz Fehlens eines diesbezüglichen verbalen Hinweises ein Erfordernis einer Arretierung herauszulesen meint, wäre es der Antragstellerin oblegen, zeitgerecht an die Antragsgegnerin eine diesbezügliche Bieteranfrage zu richten, um sich Gewissheit zu verschaffen. Selbst wenn man davon ausginge, dass aufgrund der Ausschreibungsunterlagen zweifelhaft ist, ob eine Arretierung gefordert ist, müsste die Antragsgegnerin eine etwaige Unklarheit der festgelegten Anforderungen gegen sich gelten lassen, was konkret bedeutet, dass unklar festgelegte Anforderungen als nicht festgelegt gelten und die Antragsgegnerin die geringeren Anforderungen gegen sich gelten lassen muss (vgl. VGW 06.05.2014, VGW-123/061/10233/2014). Es ist daher nicht entscheidungsrelevant, ob das Leistungsverzeichnis etwaige Zweifel in Richtung einer vielleicht geforderten Arretierung aufkommen ließ oder in Richtung einer nicht erforderlichen Arretierung eindeutig war, da in beiden Fällen das Erfordernis einer Arretierung nicht ausreichend festgelegt und somit in beiden Fällen eine Arretierung nicht gefordert war.Selbst wenn man davon ausginge, dass aufgrund der Ausschreibungsunterlagen zweifelhaft ist, ob eine Arretierung gefordert ist, müsste die Antragsgegnerin eine etwaige Unklarheit der festgelegten Anforderungen gegen sich gelten lassen, was konkret bedeutet, dass unklar festgelegte Anforderungen als nicht festgelegt gelten und die Antragsgegnerin die geringeren Anforderungen gegen sich gelten lassen muss vergleiche VGW 06.05.2014, VGW-123/061/10233/2014). Es ist daher nicht entscheidungsrelevant, ob das Leistungsverzeichnis etwaige Zweifel in Richtung einer vielleicht geforderten Arretierung aufkommen ließ oder in Richtung einer nicht erforderlichen Arretierung eindeutig war, da in beiden Fällen das Erfordernis einer Arretierung nicht ausreichend festgelegt und somit in beiden Fällen eine Arretierung nicht gefordert war. Da das Erfordernis einer Arretierung nicht festgelegt war, stellte das Fehlen einer Arretierung bei dem von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen Produkt keine Ausschreibungswidrigkeit dar und bestand der Beschwerdepunkt, wonach das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht ausschreibungskonform sei, nicht zu recht. Patentrechte Die Antragstellerin brachte in ihrer Beschwerde zunächst vor, die präsumtive Zuschlagsempfängerin würde Patentrechte der Firma E. verletzen, weil sie ohne die dafür erforderliche Lizenz ein Produkt mit der zu Gunsten der Firma E. patentierten Arretierung anbiete. Im weiteren Verfahrensverlauf räumte die Antragstellerin ein, dass das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt ein Aliud gegenüber dem patentrechtlich geschützten Produkt sei und daher eine Patentrechtsverletzung nicht vorliege. Der Beschwerdepunkt betreffend Patentrechtsverletzung wurde somit von der Antragstellerin zurückgezogen. Darüber hinaus war auch inhaltlich schlüssig, dass die in Rede stehenden Produkte verschieden sind, das Produkt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die in Rede stehende Arretierung nicht aufwies und eine etwaige Patentrechtsverletzung somit nicht nachvollziehbar wäre. Unlauterer Wettbewerb Die Antragstellerin begründet ihren Vorwurf eines Verstoßes gegen den lauteren Wettbewerb durch die präsumtive Zuschlagsempfängerin vor allem damit, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin es darauf angelegt habe, die Antragstellerin ohne Rücksicht auf eigene Verluste vom Markt zu verdrängen, um so zunächst freie Bahn für den eigenen Absatz zu gewinnen und dann später allein die Preise diktieren zu können. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin würde Preisschleudern betreiben, was eine unlautere Wettbewerbshandlung sei. Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass einem etwaigen Preisschleudern bereits das vergaberechtliche Erfordernis der Preisangemessenheit entgegensteht. Wie bereits ausgeführt, sind Auftraggeber grundsätzlich auch bei der einfachen elektronischen Auktion zur Prüfung der Preisangemessenheit verpflichtet und besteht insoweit kein ersichtlicher Anlass, das Erfordernis der Preisangemessenheit anstatt mit vergaberechtlichen Grundsätzen im Vergabenachprüfungsverfahren mit Judikatur zum lauteren Wettbewerb zu belegen. Die vergaberechtlichen Prüfungsmaßstäbe reichen insoweit für Zwecke des Vergabenachprüfungsverfahrens aus. Zum anderen ist dem Vorbringen entgegen zu halten, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihr Produkt durchaus zu einem für das Produkt angemessenen Preis angeboten hat. Dies hat zum einen die von der Antragsgegnerin durchgeführte vertiefte Preisprüfung ergeben, zum anderen hat die Antragstellerin selbst glaubwürdig eingeräumt, dass sie ein derartiges Produkt auf kostendeckende Weise sogar noch günstiger anbieten könne. Der Vorwurf eines Preisschleuderns bzw. der Unterpreisigkeit besteht daher nicht zu recht. Im übrigen hat die Antragstellerin Handlungen des unlauteren Wettbewerbs auch darin erblickt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin das von ihr vermeintlich mit patentrechtlich geschützter Arretierung angebotene Produkt nicht liefern könne, ohne dabei die Patentrechte der Firma E. zu verletzen. Dem ist entgegen zu halten, dass die Antragstellerin im späteren Verlauf des Nachprüfungsverfahrens selbst eingeräumt hat, dass eine Patentrechtsverletzung nicht vorliege, weil sich das Produkt der präsumtiven Zuschlagsempfängerin grundlegend vom Produkt der Antragstellerin unterscheide und insbesondere die patentrechtlich geschützte Arretierung nicht aufweise. Der diesbezügliche Vorwurf einer unlauteren Wettbewerbshandlung durch Patentrechtsverletzung ist somit durch das eigene Vorbringen der Antragstellerin überholt. Soweit eine Handlung des unlauteren Wettbewerbs darin erblickt werden sollte, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ein Produkt ohne Arretierung und damit vermeintlich ein ausschreibungswidriges Produkt anbietet, ist festzuhalten, dass im Nachprüfungsverfahren die Ausschreibungskonformität nach Vergaberecht zu prüfen ist und es insoweit im Nachprüfungsverfahren eines diesbezüglichen Rückgriffes auf das Lauterkeitsrecht nicht bedarf. Darüber hinaus wurde oben bereits festgehalten, dass der Vorwurf der Ausschreibungswidrigkeit nicht zutrifft, weshalb dieser Vorwurf den Nachprüfungsantrag auch nicht über den Umweg des lauteren Wettbewerbs zum Erfolg zu führen vermag. Wahl des Vergabeverfahrens: Die Antragstellerin brachte vor, die Antragsgegnerin hätte ein nicht offenes Verfahren ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb nicht wählen dürfen. Dem ist entgegen zu halten, dass die an die Antragstellerin ergangene Einladung zur Abgabe eines Angebotes eine gesondert anfechtbare Entscheidung ist, gegen welche die Antragstellerin innerhalb der Anfechtungsfrist keinen Nachprüfungsantrag eingebracht hat. Die Festlegung der Verfahrenswahl ist daher der Antragstellerin gegenüber bestandsfest geworden. Das Verwaltungsgericht war daher nicht berechtigt, die Rechtmäßigkeit der Wahl des Verfahrens zu prüfen. Testauktion: Die Antragstellerin brachte vor, bei der Testauktion seien verschiedene Probleme aufgetreten und die erfolgten Rückmeldungen seien vor Durchführung der echten Auktion nicht ausreichend aufgearbeitet worden. Dem ist entgegen zu halten, dass gemäß § 26 Abs. 1 Z 2 WVRG 2014 eine angefochtene Entscheidung nur dann nichtig zu erklären ist, wenn eine etwaige Rechtsverletzung für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.Dem ist entgegen zu halten, dass gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, WVRG 2014 eine angefochtene Entscheidung nur dann nichtig zu erklären ist, wenn eine etwaige Rechtsverletzung für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist. Nach Ansicht des Senates kann es daher dahingestellt bleiben, ob bei der Testauktion Fehler unterlaufen sind, zumal es sich dabei um eine Testauktion gehandelt hat, deren Verlauf und Ausgang bereits auf Grund der Zweckbestimmung als Test keinen nachvollziehbaren Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens hatte. Das gleiche gilt für die Frage, ob die Rückmeldungen aus der Testauktion von der Antragsgegnerin vor der echten Auktion vollständig aufgearbeitet wurden. Ein allenfalls doch vorliegender wesentlicher Einfluss der Testauktion auf den Ausgang der echten Auktion wäre von der Antragstellerin konkret und nachvollziehbar darzulegen gewesen, was nicht geschehen ist. Serverzeit Die Antragstellerin brachte im Nachprüfungsverfahren vor, es wären bei Durchführung der echten Auktion Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Serverzeit angefallen. Insbesondere sei der Antragstellerin auf ihrem PC angezeigt worden, dass die Auktion bereits beendet sei, während bei einem anderen Teilnehmer der Auktion zur gleichen Zeit angezeigt worden sei, dass die Auktion noch in Gange sei. Der Ablauf der Verlängerungszeit sei unterschiedlichen Bietern unterschiedlich angezeigt worden, worin eine Ungleichbehandlung der Bieter liege. Nach Ansicht des Senates musste der diesbezügliche Sachverhalt aus folgenden Gründen nicht geklärt werden: Die Antragstellerin konnte ihren eigenen glaubwürdigen Angaben zu Folge nicht unter einen Angebotspreis von etwa 110.000,00 € gehen. Die elektronische Auktion erreichte zunächst die für die Antragstellerin gegebene preisliche Untergrenze von 110.000,00 € und setzte sich sodann mit kontinuierlich bis auf 74.000,00 € abfallenden Preisen über einen Zeitraum von mehr als einer halben Stunde fort, in dem insgesamt 46 Angebote in einem für die Antragstellerin nicht mehr akzeptablen Preisniveau abgegeben wurden. Die Verlängerungszeit für die Abgabe eines etwaigen weiteren Angebotes betrug jeweils drei Minuten. Nach Ansicht des Senates waren allenfalls bestehende Unregelmäßigkeiten bezüglich Angabe der Serverzeit bzw. des Verlaufes der dreiminütigen Verlängerungszeit für die Antragstellerin keinesfalls von wesentlichem Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens. Dies liegt zum einen darin begründet, dass die Antragstellerin unter dem von ihr zu Grunde gelegten Verständnis der Ausschreibungsunterlagen nicht unter einen Angebotspreis von etwa 110.000,00 € gehen und daher bei einem auf 74.000,00 € zugehenden Preisniveau nicht mehr mitbieten konnte. Zum anderen hat sich die Antragstellerin – aus diesem Grund – während der letzten 46 Angebote über einen Zeitraum von mehr als 30 Minuten nicht mehr an der Auktion beteiligt. Etwaige Unregelmäßigkeiten in der Serverzeit können daher als Ursache dafür, dass die Antragstellerin das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin über 74.000 € nicht unterbieten konnte, ausgeschlossen werden. Es gibt auch keine Hinweise für die allfällige Annahme, dass das letztgültige Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wegen etwaiger Unregelmäßigkeiten in der Serverzeit nicht gültig wäre. Soweit daher hinsichtlich der Serverzeit Unregelmäßigkeiten unterlaufen sein sollten, waren diese für die Antragstellerin auf Grund der für sie gegebenen Preisuntergrenze ohne wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens. Zusammenfassung: Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Antragstellerin die Leistungsbeschreibung dahingehend missverstanden hat, dass die ausgeschriebenen LED-Röhren in einer Qualität mit patentierter Arretierung anzubieten seien. Auf Grund dieses Missverständnisses konnte sie die von ihr angebotenen LED-Röhren mit patentierter Arretierung nicht zu einem Preis anbieten, der dem niedrigeren Preis von LED-Röhren ohne eine solche Arretierung entspricht. Dieser Irrtum war somit ursächlich dafür, dass die Antragstellerin nicht den niedrigsten Preis anbieten konnte. Die Antragstellerin hat vorgebracht, dass ihre Auslegung der Ausschreibung richtig sei und die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen LED-Röhren ohne Arretierung ausschreibungswidrig wären. Dies ist nicht der Fall. Das von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotene Produkt war ausschreibungskonform. Die Antragstellerin hat vorgebracht, dass die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angebotenen LED-Röhren unterpreisig seien. Es würde ein Preisschleudern und damit ein Verstoß gegen das wettbewerbliche Lauterkeitsrecht vorliegen. Diese Argumentation erschien zunächst unter der ursprünglichen Annahme durch die Antragstellerin, wonach die präsumtive Zuschlagsempfängerin vermeintlich ein Produkt mit patentierter Arretierung angeboten habe, nicht unschlüssig. In der Folge hat jedoch die Antragstellerin selbst eingeräumt, dass sie LED-Röhren ohne Arretierung sogar noch billiger als die präsumtive Zuschlagsempfängerin anbieten könne, wodurch sie ihrer ursprünglichen Argumentation die Schlüssigkeit nahm. Dazu kam, dass die Antragsgegnerin durch eine vertiefte Angebotsprüfung nachgewiesen hatte, dass das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin kostendeckend war und einen plausiblen Gesamtpreis aufwies. Der Nachprüfungsantrag war weiters auf den Vorwurf von vermeintlichen Patentrechtsverletzungen gestützt. Dazu hat die Antragstellerin im weiteren Verlauf des Nachprüfungsverfahrens selbst eingeräumt, dass eine Patentrechtsverletzung im Hinblick auf die grundlegende Verschiedenheit der angebotenen Produkte nicht vorliegt. Schließlich hat die Antragstellerin eine Reihe von Verfahrensfehlern releviert. Diese konnten jedoch durchgehend keinen maßgeblichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens haben, weil sie jeweils nichts daran zu ändern vermochten, dass die Antragstellerin auf Grund ihres Irrtums preislich nicht mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mithalten konnte, die ein Produkt ohne Arretierung angeboten hatte und damit das teurere Produkt mit patentierter Arretierung, das die Antragstellerin angeboten hatte, unterbieten konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.32454.2014