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{'item': 'VGW-141/053/4399/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum11.12.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/4399/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über das Rechtsmittel des Herrn H. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den

  1. Bezirk, vom 25.1.2013, Zahl: SH/2013/061453-001, betreffend Mindestsicherung, Abweisung zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Angefochtener Verwaltungsakt
  2. Der Magistrat der Stadt Wien, MA 40, hat an den Beschwerdeführer einen Bescheid mit folgendem Spruch gerichtet: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, Ihr Antrag vom 29.11.2012 auf Zuerkennung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs (Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs und Mietbeihilfe) wird abgewiesen. Rechtsgrundlagen: §§ 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“Paragraphen 4, 7, 9, 10, 12 und 16 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.“
  3. Begründend wurde nach Zitierung der im Spruch angegebenen Bestimmungen Folgendes ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben: H., ...1983 Notstandshilfe AMS € 11,16 tgl. 01.05.2012 Lohn und Gehalt aus unselbstständiger Arbeit € 397,08 mtl. 01.05.2012 Wohnung Miete € 270,75 01.09.2011 WBH Überförderung € 82,35 01.04.2011 Sie wurden aufgefordert, Unterlagen nachzureichen, dem kamen Sie nur teilweise nach. Auf Grund Ihres Antrages wurden Sie mit Schreiben vom 12.12.2012 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 16 WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert, bis 09.01.2013 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen.Auf Grund Ihres Antrages wurden Sie mit Schreiben vom 12.12.2012 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 16, WMG (Abweisung des Antrages wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) aufgefordert, bis 09.01.2013 für die Beurteilung des Anspruches unerlässliche Angaben zu machen und/bzw. erforderliche Unterlagen zu erbringen. Dieser Aufforderung kamen Sie nicht bzw. nicht zur Gänze nach. Folgende zur Durchführung des Verfahrens verlangten Angaben und/bzw. Unterlagen wurden nicht fristgerecht vorgelegt: - Nettolohnzettel 6/12 – 11/12 Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt war, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, waren die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des § 16 WMG.“Da die Behörde ohne die verpflichtende Mitwirkung praktisch außerstande gesetzt war, die für die Bemessung der Leistung rechtserheblichen Tatsachen festzustellen, waren die fehlenden Angaben bzw. Unterlagen zur Beurteilung des Anspruches „unerlässlich“ im Sinne des Paragraph 16, WMG.“
  4. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber fristgerecht die nach der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerde zu behandelnde Berufung. Beschwerdevorbringen
  5. In seinem Rechtsmittel argumentierte der Beschwerdeführer wie folgt: „Ich berufe hiermit gegen den Bescheid über die Abweisung der Mindestsicherung – ausstellende Stelle. MA40 – Sozialzentrum für den
  6. Bezirk – SH/2013/061453001, Adressat: H., geb. am ...1983 – ID: ... Begründung: Mir wurde am Sozialamt des
  7. Bezirkes eine Falschauskunft erteilt. Als ich die von Ihnen geforderten Unterlagen nachgebracht habe, fehlten, wie auch in der Begründung der Abweisung angeführt, die Nettolohnzettel 6/12 bis 11/
  8. Im Gespräch mit einer der dortigen Mitarbeiterinnen, der ich die sonstigen Unterlagen auch übergeben habe, wurde mir jedoch gesagt, dass ich einen neuen Aufforderungsantrag bekommen würde, sollte dies wirklich vonnöten sein. Hintergrund war dabei, dass ich bis auf die Zuwendung vonseiten des AMS über keine Einkünfte verfüge und diese mit der vorgelegten Kopie auch nachgewiesen habe. Hätte ich gewusst, dass im schlimmsten Fall eine Abweisung und kein weiterer Aufforderungsantrag auf mich zukommt, hätte ich die fehlenden Unterlagen selbstverständlich noch nachgebracht! Ich weiß den Namen der Dame leider nicht, die meine Unterlagen entgegen genommen hat, sollten Sie diesen jedoch benötigen, kann ich diesen sicherlich jederzeit bei einem Besuch im Sozialamt herausfinden. Das Aussehen ist mir schließlich noch bekannt!“ Beschwerdeverfahren
  9. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie die in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2013 erfolgte Parteieneinvernahme.
  10. Der Rechtsmittelwerber gab dabei Folgendes an: „Ich verweise auf mein Berufungsvorbringen. Ich bin sicher, dass ich die Mitarbeiterin der MA 40, die mir damals gesagt hat, ich würde dann, wenn die Nettolohnzettel 06/12 bis 11/12 benötigt würden, eine zweite Aufforderung bekommen, eruieren kann.“ Ich war glaube ich von 22.12.2012 bis 31.12.2012 ortsabwesend, das heißt im Ausland. Ich war zunächst in Boston und dann in Bayern.“
  11. Der Behördenvertreter machte folgende Angaben: „Der im Akt einliegende Rückschein mit den durchgestrichenen Daten betreffend Zustellversuch vom 30.1.2013 und Beginn der Abholfrist vom 31.1.2013 gehört nicht zur Aufforderung nach § 16 WMG, sondern zum Abweisungsbescheid. Der Rückschein zum Aufforderungsschreiben nach § 16 WMG wird nunmehr in der Verhandlung vorgelegt, er wurde irrtümlicherweise nicht mit dem Originalakt mitübermittelt.“„Der im Akt einliegende Rückschein mit den durchgestrichenen Daten betreffend Zustellversuch vom 30.1.2013 und Beginn der Abholfrist vom 31.1.2013 gehört nicht zur Aufforderung nach Paragraph 16, WMG, sondern zum Abweisungsbescheid. Der Rückschein zum Aufforderungsschreiben nach Paragraph 16, WMG wird nunmehr in der Verhandlung vorgelegt, er wurde irrtümlicherweise nicht mit dem Originalakt mitübermittelt.“ Festgestellter Sachverhalt
  12. An den Beschwerdeführer wurde die Aufforderung vom 12.12.2012 gerichtet, die sich auf § 16 WMG stützte und mit der u.a. die Vorlage der „Nettolohnzettel 6/12 – 11/12“ aufgetragen wurde. Eine Vorlage innerhalb der bis 09.01.2013 gesetzten Frist erfolgte unstrittigerweise nicht.
  13. An den Beschwerdeführer wurde die Aufforderung vom 12.12.2012 gerichtet, die sich auf Paragraph 16, WMG stützte und mit der u.a. die Vorlage der „Nettolohnzettel 6/12 – 11/12“ aufgetragen wurde. Eine Vorlage innerhalb der bis 09.01.2013 gesetzten Frist erfolgte unstrittigerweise nicht. Rechtliche Beurteilung
  14. Die maßgebliche Bestimmung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lautet wie folgt: § 16.

(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sieParagraph 16,
(1)Wenn eine Hilfe suchende oder empfangende Person trotz Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Frist und nachweislichem Hinweis auf die Rechtsfolgen ohne triftigen Grund nicht rechtzeitig mitwirkt, indem sie
  1. die zur Durchführung des Verfahrens von der Behörde verlangten Angaben nicht macht oder
  2. die von der Behörde verlangten Unterlagen nicht vorlegt oder
  3. soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach § 3 dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann,soweit nicht für die Anrechnung die statistisch errechneten Durchschnittsbedarfssätze herangezogen werden können, gesetzliche oder vertragliche Ansprüche, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach Paragraph 3, dienen, nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich), verfolgt, wobei eine offenbar aussichtslose, unzumutbare oder mit unverhältnismäßigem Kostenrisiko verbundene Geltendmachung von Ansprüchen nicht verlangt werden kann, ist die Leistung einzustellen oder abzulehnen. Eine Nachzahlung für die Zeit der Einstellung oder Ablehnung unterbleibt. Ein triftiger Verhinderungsgrund ist von der Hilfe suchenden oder empfangenden Person glaubhaft zu machen und entsprechend zu bescheinigen.
(2)Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Abs. 1, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(2)Die im Rahmen der Bemessung auf eine Hilfe suchende oder empfangende Person entfallende Leistung ist einzustellen oder abzulehnen, wenn sie unter den in Absatz eins,, erster Halbsatz genannten Voraussetzungen nicht mitwirkt, indem sie der Aufforderung zu einer ärztlichen Untersuchung nicht nachkommt.
(3)Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Abs. 2 ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.
(3)Bei einer Einstellung oder Ablehnung nach Absatz 2, ändert sich der auf die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft anzuwendende Mindeststandard nicht.
  1. Im gegebenen Fall bleibt unbestritten, dass die Aufforderung nach § 16 WMG dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt wurde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, nach Zustellung dieser Aufforderung erfolgte Entbindung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nettolohnbestätigungen 6/12 bis 11/12 war weder im Akt ersichtlich, noch durch die Aussage des Vertreters der belangten Behörde verifizierbar. Bei einer derartigen Sachlage liegt die Beweislast für ein solches Vorbringen aber beim Beschwerdeführer, der den von ihm geschilderte Sachverhalt – konkret die Aussage einer Mitarbeiterin in der Servicezone des Sozialzentrums – nicht mit geeigneten Beweisanträgen untermauern konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Im gegebenen Fall bleibt unbestritten, dass die Aufforderung nach Paragraph 16, WMG dem Beschwerdeführer nachweislich zugestellt wurde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte, nach Zustellung dieser Aufforderung erfolgte Entbindung von der Verpflichtung zur Vorlage der Nettolohnbestätigungen 6/12 bis 11/12 war weder im Akt ersichtlich, noch durch die Aussage des Vertreters der belangten Behörde verifizierbar. Bei einer derartigen Sachlage liegt die Beweislast für ein solches Vorbringen aber beim Beschwerdeführer, der den von ihm geschilderte Sachverhalt – konkret die Aussage einer Mitarbeiterin in der Servicezone des Sozialzentrums – nicht mit geeigneten Beweisanträgen untermauern konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
  3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
  4. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.4399.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.