RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum12.12.2014 GeschäftszahlVGW-141/053/7050/2014 TextDas Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über das Rechtsmittel der Frau D. R. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den
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- Bezirk, vom 19.8.2013, Zl. MA 40 - Sozialzentrum für den
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- Bezirk - SH/2013/588647-001, betreffend Rückforderung von Leistungen der Mindestsicherung, den BESCHLUSS gefasst: I. Gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Entscheidungsgründe Angefochtener Verwaltungsakt: Die Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den
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- Bezirk, hat an die Beschwerdeführerin einen Bescheid mit folgendem Spruch gerichtet: „Sehr geehrte Antragstellerin, sehr geehrter Antragsteller, I.) Sie haben die für den Zeitraum von 1.10.2012 bis 31.8.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 626,46 in Teilbeträgen zurückzuzahlen.römisch eins.) Sie haben die für den Zeitraum von 1.10.2012 bis 31.8.2013 zu Unrecht empfangenen Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von EUR 626,46 in Teilbeträgen zurückzuzahlen. Die Ratenzahlung hat ab 9/2013 in 12 Rate/n in der Höhe von EUR 50,00 monatlich und einer Rate in der Höhe von EUR 26,46 zu erfolgen.Die Ratenzahlung hat ab 9 aus 2013, in 12 Rate/n in der Höhe von EUR 50,00 monatlich und einer Rate in der Höhe von EUR 26,46 zu erfolgen. Rechtsgrundlagen: § 21 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung.Paragraph 21, des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) in der geltenden Fassung. II.) Gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der geltenden Fassung wird die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen Spruchpunkt I.) im öffentlichem Interesse ausgeschlossen.“römisch zwei.) Gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in der geltenden Fassung wird die aufschiebende Wirkung der Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins.) im öffentlichem Interesse ausgeschlossen.“ Begründend wurde nach Zitierung der §§ 10, 12 und 21 Folgendes ausgeführt:Begründend wurde nach Zitierung der Paragraphen 10, 12 und 21 Folgendes ausgeführt: „Das Ermittlungsverfahren hat Folgendes ergeben (Einkommen, Ausgaben, etc.): D. R., ...1991 Kinderbetreuungsgeld GKK €14,53 tgl. 02.07.2012 05.11.2014 S. R., ...2012 Alimente für minderjährige Kinder € 260,00 mtl. 01.05.2012 Wohnung Miete € 260,42 01.08.2012 Wohnbeihilfe € 56,15 01.08.2013 Aufgrund der Nachverrechnung der Wohnbeihilfe v. 01.09.2012 bis 31.08.2013 ist abzüglich des Guthabens der Richtsatzerhöhung für 2013 der Überbezug entstanden. Auf Grunde geänderter Verhältnisse (Vermögens-, Einkommens-, Familien- bzw. Wohnverhältnisse) ergeben sich die zu Unrecht empfangenen Leistungen. Das Verschulden ist weder geringfügig noch wird durch die Rückforderung eine Notlage herbeigeführt. Da die Rückforderung in einem Betrag auf Grund Ihrer finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar ist, war die Rückforderung in angemessenen Teilbeträgen zu bewilligen.“ Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht die nach der seit 1.1.2014 geltenden Rechtslage als Beschwerde zu beurteilende Berufung eingebracht. Beschwerdevorbringen: In ihrem Rechtsmittel verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass sie keine Meldepflicht verletzt habe. Beschwerdeverfahren: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt. Festgestellter Sachverhalt: Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung das oben dargestellte Verwaltungsgeschehen zugrunde. Rechtliche Beurteilung: Die maßgebliche Bestimmung des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG) lautet wie folgt: Anzeigepflicht und Rückforderungsanspruch „§ 21.
(1)Hilfe empfangende Personen haben jede Änderung der für die Bemessung der Leistung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Vermögens-, Einkommens-, Familien- oder Wohnverhältnisse sowie Aufenthalte in Kranken- oder Kuranstalten oder sonstige, voraussichtlich länger als zwei Wochen dauernde Abwesenheiten vom Wohnort unverzüglich dem Magistrat der Stadt Wien anzuzeigen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(2)Leistungen, die auf Grund einer Verletzung der Anzeigepflicht gemäß Absatz eins, zu Unrecht empfangen wurden, sind mit Bescheid zurückzufordern. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.
(3)Die Rückforderung kann in Teilbeträgen erfolgen oder unterbleiben, wenn die anzeigepflichtige Person glaubhaft macht, dass die Verletzung der Anzeigepflicht auf einem geringfügigen Verschulden beruht, die Rückforderung eine Notlage herbeiführen würde, der Anspruch voraussichtlich uneinbringlich wäre oder der Betrag unbedeutend ist.“ § 21 WMG enthält zwar keine genauen Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Begründungspflicht, dieser ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 58 Abs. 2 und § 60 AVG. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (VwGH v. 26.5.1999, GZ. 93/12/0047 u.a.).Paragraph 21, WMG enthält zwar keine genauen Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der Begründungspflicht, dieser ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 58, Absatz 2 und Paragraph 60, AVG. Das innere Ausmaß der Begründungspflicht wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt. Begründungslücken sind dann wesentlich, wenn sie zur Folge haben, daß der Beschwerdeführer über die von der Behörde getroffenen Erwägungen nicht ausreichend unterrichtet und die Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes gehindert wird (VwGH v. 26.5.1999, GZ. 93/12/0047 u.a.). Die Angabe in der Begründung des bekämpften Bescheides, dass eine Nachverrechnung von Wohnbeihilfenleistungen erfolgte, lässt zwar grundsätzlich die Beweggründe der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides erkennen, jedoch versetzt sie die Beschwerdeführerin nicht in die Lage, den ihr vorgeschriebenen Betrag auch konkret nachzurechnen. Nur dann, wenn die Begründung diesen Voraussetzungen entspricht, ist ein Bescheidadressat auch in die Lage versetzt, durch Nachvollziehen des zugrundeliegenden Rechenvorgangs die Vorschreibung gemäß § 21 WMG auch der Höhe nach zu kontrollieren und gegebenenfalls zur Richtigkeit der Berechnung Vorbringen zu erstatten.Die Angabe in der Begründung des bekämpften Bescheides, dass eine Nachverrechnung von Wohnbeihilfenleistungen erfolgte, lässt zwar grundsätzlich die Beweggründe der belangten Behörde für die Erlassung des bekämpften Bescheides erkennen, jedoch versetzt sie die Beschwerdeführerin nicht in die Lage, den ihr vorgeschriebenen Betrag auch konkret nachzurechnen. Nur dann, wenn die Begründung diesen Voraussetzungen entspricht, ist ein Bescheidadressat auch in die Lage versetzt, durch Nachvollziehen des zugrundeliegenden Rechenvorgangs die Vorschreibung gemäß Paragraph 21, WMG auch der Höhe nach zu kontrollieren und gegebenenfalls zur Richtigkeit der Berechnung Vorbringen zu erstatten. Zur Erreichung dieses Ziels ist es im Regelfall erforderlich, für jeden einzelnen Monat des vom Überbezug betroffenen Zeitraums die tatsächlich ausbezahlte und die in einer ex post -Betrachtung nach Kenntnis der gemäß § 21 meldepflichtigen Umstände errechnete tatsächlich zustehende Leistung gegenüber zu stellen. Diese Gegenüberstellung darf sich regelmäßig nicht in einem Vergleich von Endbeträgen erschöpfen, sondern muss die gegenübergestellten Beträge auch dermaßen aufschlüsseln, dass der zu ihrer Ermittlung führende Rechenvorgang erkennbar wird. Zur Erreichung dieses Ziels ist es im Regelfall erforderlich, für jeden einzelnen Monat des vom Überbezug betroffenen Zeitraums die tatsächlich ausbezahlte und die in einer ex post -Betrachtung nach Kenntnis der gemäß Paragraph 21, meldepflichtigen Umstände errechnete tatsächlich zustehende Leistung gegenüber zu stellen. Diese Gegenüberstellung darf sich regelmäßig nicht in einem Vergleich von Endbeträgen erschöpfen, sondern muss die gegenübergestellten Beträge auch dermaßen aufschlüsseln, dass der zu ihrer Ermittlung führende Rechenvorgang erkennbar wird. Da die Begründung diesem Erfordernis nicht gerecht wird und der konkrete Rechenvorgang auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht dargestellt wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Beweiswürdigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Fragen der Beweiswürdigung ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss besteht die Möglichkeit einer außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Beschlusses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen. Für die Revision ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten. Gegen diesen Beschluss kann überdies innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt oder einer bevollmächtigten Rechtsanwältin eingebracht werden. Die dafür zu entrichtende Eingabegebühr beträgt 240,-- Euro. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.053.7050.2014