Vm § 19 Versammlungsgesetz,Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde der Frau A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Büro für Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten, vom 05.12.2013, Zl. ..., wegen Verwaltungsübertretung
Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Versammlungsgesetz, zu Recht e r k a n n t: I.
GVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 120,00 auf EUR 70,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden auf 35 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Tatumschreibung mit den Worten: „Sie haben“ beginnt.römisch eins.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 120,00 auf EUR 70,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden auf , 35 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Tatumschreibung mit den Worten: „Sie haben“ beginnt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G mit EUR 10,00 festgesetzt, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit EUR 10,00 festgesetzt, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag. II.
GVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. III.
GVG wird der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen.römisch drei.
Paragraph 49, VwGVG wird der Antrag auf Kostenersatz abgewiesen. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch: „es als (Mit)Veranstalterin der öffentlich zugänglichen Versammlung, welche am 21.09.2013 um 11.50 Uhr in Wien, C.-Platz 1, abgehalten wurde, unterlassen, diese Versammlung spätestens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 2 Abs. 1 iVm § 19 VersammlungsgesetzParagraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Versammlungsgesetz Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von Falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 120,-- Euro 60 Std. § 19 Versammlungsgesetz120,-- Euro 60 Std. Paragraph 19, Versammlungsgesetz Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 12,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 132,-- Euro Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG).“132,-- Euro Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen , (Paragraph 54 d, VStG).“ Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschwerdeführerin (Bf.), in welcher sich diese mit der im angefochtenen Bescheid zitierten Judikatur des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auseinandersetzt und auf Judikatur der Unabhängigen Verwaltungssenate Tirol und Steiermark verweist. Die Bf. bringt vor, die belangte Behörde hätte bei einer richtigen rechtlichen Würdigung und Gesamtschau der vorliegenden Judikatur zu einem anderen Ergebnis kommen müssen, nämlich dass sie nicht (Mit-) Veranstalterin der Versammlung gewesen war, welche am 21.9.2013 um 11.50 Uhr stattgefunden habe. Zudem setze sich die Behörde nicht hinreichend mit dem Versammlungscharakter dieser Zusammenkunft auseinander, sondern nehme diesen als gegeben an (unstrittig ist, …., Bescheid Seite 2). Das Verwaltungsgericht Wien führte am 25.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm die Bf. zusammen mit ihrem rechtsfreundlichen Vertreter teil. Die Bf. gab Folgendes zu Protokoll: „Ich habe von der Kundgebung erfahren durch einen Flyer. Diesen habe ich bei der Uni bekommen. Auf diesen Flyer stand meiner Erinnerung nach dass eine FPÖ Kundgebung stattfindet und dass ein Gegenprotest dagegen stattfindet. Es ist oben gestanden D.-platz und Uhrzeit des Treffpunktes. Wann ich den Flyer bekommen habe, weiß ich jetzt nicht mehr aber es war jedenfalls vielleicht eine Woche oder 2-3 Tage vorher, jedoch nicht länger. Ich kann mich jetzt nicht mehr erinnern ob auf den Flyer oben gestanden ist wer zu dieser Kundgebung aufruft. Ich kann es aber nicht ausschließen, dass etwas der Gleichen oben gestanden ist. Ob in sozialen Netzwerken zur Kundgebung aufgerufen ist weis ich nicht weil ich davon keinen Gebrauch gemacht habe. Ich habe beschlossen an der Kundgebung teilzunehmen. Damals habe ich mit Herrn E. und Herrn F. in einer Wohngemeinschaft gelebt. Wir sind zusammen hingegangen. Vor Ort sahen wir etwas abseits von der FPÖ Kundgebung eine Gruppe von Personen stehen. Eine Person kannte ich. Es wären vielleicht 15 Personen gewesen sein. Wir haben uns zu dieser Gruppe dazu gestellt. Eine Person hat dann ein Transparent entrollt. Es wurden Parolen gerufen. Ich weiß nicht mehr genau ob ich auch Parolen gerufen habe, kann aber durchaus sein. Wir haben höchstens eine Minute Parolen gerufen und dann kam schon die Polizei und hat uns von unserer Position abgedrängt. Sie bildeten eine Kette um uns herum und hat von jeden von uns die Personalien kontrolliert und die Taschen durchsucht. Ich habe vor Ort die Gruppe die schon dort war nicht gefragt, ob die Versammlung angezeigt wurde. Ich bin davor ausgegangen, dass die Versammlung angezeigt wurde, eben weil ich den Flyer bekommen habe. Ich kann mich nicht erinnern, dass eine Person vor Ort mir Anweisungen gegeben hat, was ich tun soll und wo ich mich hinstellen soll. Es war die eigentliche Kundgebung nur eine Minute und da war eigentlich gar keine Zeit dass mir eine Person eine Anweisung gibt. Ich habe auch keine Person bemerkt, die sich so als Leiter präsentiert hätte. Wie ich die Anzeige bekommen habe, habe ich überlegt wer wohl der Veranstalter hätte sein können. Aber ich bin zu keinem Ergebnis gekommen. Ich wurde durch den Flyer auf die Kundgebung aufmerksam gemacht. Ich bin nicht zufällig vorbeigekommen. Vor Ort habe ich nicht gefragt, ob die Veranstaltung angezeigt ist. Ich habe angenommen, dass ordnungsgemäß angezeigt wurde, eben weil der Flyer verteilt wurde. Auf Vorhalt der Anzeigenangaben gebe ich an, dass es stimmt, dass wir (Ich, Herr E. und Herr F.) uns am C.-Platz einfanden. Es wurde ein Transparent entrollt, Parolen wurden gerufen und dann kam auch schon die Polizei. Das Transparent wurde von einer Person entrollt, die ich nicht gekannt habe.“ Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: Das angefochtene Straferkenntnis gründet sich auf die Anzeige der Landespolizeidirektion Wien vom 23.9.2013, in welcher u.a. folgender Sachverhalt festgehalten wird: „Sachverhalt: Am 21.09.2013, um 11.50 h, sicherte ich mit der II. Kompanie der Einsatzeinheit Wien das FPÖ-Oktoberfest in Wien, C.-Markt im Bereich G.-gasse ab. Am 21.09.2013, um 11.50 h, konnte durch BezInsp H. festgestellt werden, dass sich die Angezeigten unauffällig als Gruppe nächst der FPÖ-Bühne im Bereich Wien, C.-Platz 1 Krzg. I.-straße einfanden. Plötzlich und offensichtlich aus gemeinschaftlichem Entschluss heraus begannen die angezeigten Personen FPÖ kritische Parolen zu skandieren. Weiters wurde ein Transparent entrollt, welches durch Herrn J. (Angezeigter 10) und eine weibliche Manifestantin, welche nicht mehr identifiziert werden konnte, festgehalten wurde. Die Aufschrift dieses Transparentes und eines zweiten, welches mitgeführt aber nicht mehr entrollt werden konnte, wurden mittels Foto dokumentiert. Nachdem die Transparente fotografiert worden waren, wurden sie zurückgegeben.„Sachverhalt: Am 21.09.2013, um 11.50 h, sicherte ich mit der römisch zwei. Kompanie der Einsatzeinheit Wien das FPÖ-Oktoberfest in Wien, C.-Markt im Bereich G.-gasse ab. Am 21.09.2013, um 11.50 h, konnte durch BezInsp H. festgestellt werden, dass sich die Angezeigten unauffällig als Gruppe nächst der FPÖ-Bühne im Bereich Wien, C.-Platz 1 Krzg. römisch eins.-straße einfanden. Plötzlich und offensichtlich aus gemeinschaftlichem Entschluss heraus begannen die angezeigten Personen FPÖ kritische Parolen zu skandieren. Weiters wurde ein Transparent entrollt, welches durch Herrn J. (Angezeigter 10) und eine weibliche Manifestantin, welche nicht mehr identifiziert werden konnte, festgehalten wurde. Die Aufschrift dieses Transparentes und eines zweiten, welches mitgeführt aber nicht mehr entrollt werden konnte, wurden mittels Foto dokumentiert. Nachdem die Transparente fotografiert worden waren, wurden sie zurückgegeben. Zu diesem Zeitpunkt befand sich Herr K. L. als Redner auf der Bühne, welche im Bereich I.-straße/C.-Platz/G.-gasse aufgebaut war.Zu diesem Zeitpunkt befand sich Herr K. L. als Redner , auf der Bühne, welche im Bereich römisch eins.-straße/C.-Platz/G.-gasse aufgebaut war. Von mir konnte das im Folgenden beschriebene Verhalten der Manifestanten wahrgenommen werden. Die Manifestanten hatten sich zu einer Gruppe zusammengerottet, skandierten FPÖ kritische Parolen, waren durchwegs schwarz gekleidet und trugen in der Mehrzahl Kapuzen-Sweater bzw. hatten sie auch Schals um den Hals und einige Personen der Gruppe führten prall gefüllte Rucksäcke mit sich. Die Kleidungsstücke waren dazu geeignet um seine Gesichtszüge zu verhüllen bzw. zu verbergen, um eine Wiedererkennung zu verhindern. Jene Personen, welche Rucksäcke mitführten, wurden im Zentrum der Gruppe drapiert, sodass ein Blick auf diese Personen bzw. ihre Rucksäcke erschwert bzw. unmöglich gemacht wurde. Auf Grund meiner langjährigen Außendiensterfahrung im Bereich des Ordnungsdienstes bestand auf Grund des Verhaltens der Manifestanten, ihrer Kleidung und meiner Erfahrungen aus zahlreichen Einsätzen bei ähnlichen Veranstaltungen zu diesem Thema, die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Veranstaltung der FPÖ gestört und durch Wurfgeschosse auf die Bühne eingewirkt werden könnte. Aus meiner ex-ante Betrachtung der Situation lag für mich ein gefährlicher Angriff gem. § 16/Abs. 3 SPG vor, welcher durch mich
den Bestimmungen des SPG unverzüglich zu beenden war. Ich führte daher weitere Kräfte der Einsatzeinheit zu, formierte eine Sperrkette zwischen den Manifestanten und der Tribüne und drängte sie Richtung G.-gasse ab. Die Manifestanten wurden von der Kreuzung C.-Platz/I.-straße nach Wien, C.-Platz 2 abgedrängt. Dies erfolgte mit der Intention die Distanz zwischen den Manifestanten und der Bühne soweit zu vergrößern, dass ein Einwirken auf die Bühne mit Wurfgeschossen nicht möglich war. Es war nicht Ziel die Meinungsäußerung der Manifestanten zu unterbinden.Auf Grund meiner langjährigen Außendiensterfahrung im Bereich des Ordnungsdienstes bestand auf Grund des Verhaltens der Manifestanten, ihrer Kleidung und meiner Erfahrungen aus zahlreichen Einsätzen bei ähnlichen Veranstaltungen zu diesem Thema, die hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Veranstaltung der FPÖ gestört und durch Wurfgeschosse auf die Bühne eingewirkt werden könnte. Aus meiner ex-ante Betrachtung der Situation lag für mich ein gefährlicher Angriff gem. Paragraph 16 /, A, b, s, 3 SPG vor, welcher durch mich
den Bestimmungen des SPG unverzüglich zu beenden war. Ich führte daher weitere Kräfte der Einsatzeinheit zu, formierte eine Sperrkette zwischen den Manifestanten und der Tribüne und drängte sie Richtung G.-gasse ab. Die Manifestanten wurden von der Kreuzung C.-Platz/I.-straße nach Wien, C.-Platz 2 abgedrängt. Dies erfolgte mit der Intention die Distanz zwischen den Manifestanten und der Bühne soweit zu vergrößern, dass ein Einwirken auf die Bühne mit Wurfgeschossen nicht möglich war. Es war nicht Ziel die Meinungsäußerung der Manifestanten zu unterbinden. In weiterer Folge wurden die Manifestanten durch Kräfte des Kontingents Delfin 501 einer Identitätsfeststellung unterzogen. Im Zuge der Identitätsfeststellung wurden die Rucksäcke der Manifestanten durchsucht, um nach Gegenständen zu suchen, von denen Gefahr ausgeht. Diese Durchführung verlief negativ. Als die Manifestanten nach Wien, C.-Markt 2 abgedrängt worden waren, stellten sie unaufgefordert ihr manifestatives Verhalten ein. Bemerkt wird, dass die Manifestanten noch immer wahrgenommen werden konnten und ihre Meinung gegenüber der FPÖ-Veranstaltung und ihrer Besucher kundtun hätten können. Während der Identitätsfeststellung wurde von Gefertigtem mit dem behördlichen Einsatzleiter (Dr. M. vom LV) Rücksprache gehalten. Nach Beurteilung der Lage teilte er mit, dass die rechtlichen Grundlagen für eine Auflösung der Versammlung nach den Bestimmungen des VersG nicht vorlagen. Gefertigter hatte daher die Absicht eine Sperrkette durch EB im Bereich Wien, C.-Markt 2 aufzuziehen, um durch die Trennung der unterschiedlichen Interessengruppen eine Durchführung der FPÖ-Veranstaltung und die freie Meinungsäußerung der Manifestanten zu ermöglichen. Nach der durchgeführten Identitätsfeststellung entfernten sich die Angezeigten jedoch ohne weitere Manifestation. Unter den Teilnehmern dieser der Behörde nicht angezeigten Gegenkundgebung war(
F BGBl. Nr. 392/1968, muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
Paragraph 2, Absatz eins, des Versammlungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1968,, muss, wer eine Volksversammlung oder überhaupt eine allgemein zugängliche Versammlung ohne Beschränkung auf geladene Gäste veranstalten will, dies wenigstens 24 Stunden vor der beabsichtigten Abhaltung unter Angabe des Zweckes, des Ortes und der Zeit der Versammlung der Behörde schriftlich anzeigen. Die Anzeige muss spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der beabsichtigten Versammlung bei der Behörde einlangen.
des Versammlungsgesetzes 1953 sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 720,00 zu ahnden.
Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953 sind Übertretungen dieses Gesetzes, sofern darauf das allgemeine Strafgesetz keine Anwendung findet, mit Arrest bis zu sechs Wochen oder mit Geldstrafe bis zu EUR 720,00 zu ahnden. Das Versammlungsgesetz 1953 definiert den Begriff der von ihr erfassten „Versammlung“ nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht (vgl. etwa VfSlg. 15109/1998 und die dort zitierte Judikatur). Das Versammlungsgesetz 1953 definiert den Begriff der von ihr erfassten „Versammlung“ nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Zusammenkunft mehrerer Menschen dann eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes 1953, wenn sie in der Absicht veranstaltet wird, die Anwesenden zu einem gemeinsamen Wirken (Debatte, Diskussion, Manifestation usw.) zu bringen, sodass eine gewisse Assoziation der Zusammengekommenen entsteht vergleiche etwa VfSlg. 15109 aus 1998, und die dort zitierte Judikatur). Demonstrationen („öffentliche Aufzüge“ iS des § 15 des Versammlungsgesetzes 1953) sind als eine bestimmte Art der Versammlung anzusehen, auf die grundsätzlich alle Vorschriften, die für Versammlungen im allgemeinen gelten, anzuwenden sind.Demonstrationen („öffentliche Aufzüge“ iS des Paragraph 15, des Versammlungsgesetzes 1953) sind als eine bestimmte Art der Versammlung anzusehen, auf die grundsätzlich alle Vorschriften, die für Versammlungen im allgemeinen gelten, anzuwenden sind. Daran, dass die Veranstaltung vom 21.9.2013 dem Zweck diente, den politischen Willen der Veranstaltungsteilnehmer zu manifestieren und die politische Überzeugung der Veranstaltungsteilnehmer gegenüber der Öffentlichkeit kundzutun, ist kein Zweifel entstanden und blieb dies im Verfahren auch unbestritten. Die belangte Behörde hat diese Veranstaltung daher zu Recht unter § 2 des Versammlungsgesetzes 1953 subsummiert. Die belangte Behörde hat diese Veranstaltung daher zu Recht unter Paragraph 2, des Versammlungsgesetzes 1953 subsummiert. Die in dieser Bestimmung normierte Verpflichtung, derartige Demonstrationen zumindest 24 Stunden vor deren beabsichtigter Abhaltung anzuzeigen, dient einerseits dazu, der Behörde die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund nach § 6 des Versammlungsgesetzes vorliegt und um andererseits zu gewährleisten, dass die Behörde die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen, etwa entsprechende Verkehrsumleitungen oder aber auch dem Schutz der Demonstrationsteilnehmer vor Gegendemonstrationen dienende Vorkehrungen treffen kann. Die in dieser Bestimmung normierte Verpflichtung, derartige Demonstrationen zumindest 24 Stunden vor deren beabsichtigter Abhaltung anzuzeigen, dient einerseits dazu, der Behörde die Beurteilung zu ermöglichen, ob ein Untersagungsgrund nach Paragraph 6, des Versammlungsgesetzes vorliegt und um andererseits zu gewährleisten, dass die Behörde die allenfalls erforderlichen Vorkehrungen, etwa entsprechende Verkehrsumleitungen oder aber auch dem Schutz der Demonstrationsteilnehmer vor Gegendemonstrationen dienende Vorkehrungen treffen kann. Da die Veranstaltung vom 21.9.2013 nicht der Versammlungsbehörde gegenüber angezeigt wurde, hat der Veranstalter den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. Die Bf. bestreitet nunmehr, Veranstalter der Demonstration im Sinne des Versammlungsgesetzes gewesen zu sein. Es steht unbestritten fest, dass keine natürliche oder juristische Person gegenüber der Öffentlichkeit als (alleiniger) Veranstalter dieser Demonstrationen aufgetreten ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien ist aber die Bf. durchaus als (Mit)Veranstalterin der Demonstration anzusehen. Es hat zwar offensichtlich einen Aufruf mittels Flyer gegeben, von wem ist nicht mehr zu eruieren, zu einer gewissen Uhrzeit an einem bestimmten Platz an einer Kundgebung teilzunehmen. Die Bf. folgte diesem Aufruf, es handelte sich somit um keine Spontan- oder Eilversammlung. Die Willensbildung über den Beschluss zur Abhaltung der Demonstration in der Art und Weise, wie sie stattgefunden hat, erfolgte dann aber vor Ort, von allen Personen der sich eingefundenen Gruppe gleichberechtigt und gleichteilig und wirkten auch alle Personen der versammelten Gruppe gleichberechtigt und gleichteilig an der Organisation der Veranstaltung mit. Dies ergibt sich einerseits aus den Anzeigenangaben, wonach keine bestimmte Person als Veranstalter bzw. als Versammlungsleiter zu erkennen war aber andererseits insbesonders aus den Angaben der Bf. in der mündlichen Verhandlung selbst. Niemand aus der versammelten Gruppe hat der Bf. Anweisungen gegeben, was sie zu tun hätte und hat auch die Bf. keinerlei Anweisungen an die anderen Gruppenmitglieder erteilt bzw. Verhaltensmaßnahmen festgelegt. Die Manifestanten haben völlig gleichberechtigt agiert. Jeder hat für sich selbst beschlossen wo er sich innerhalb der Gruppe positioniert. Es wurden keine Anweisungen ausgegeben, wo man sich hinstellen soll. Auch die Parolen wurden nicht vorgegeben. Alle Manifestanten – und somit auch die Bf. – wirkten gleichteilig an der Organisation der Veranstaltung mit. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass (auch) die Bf. als Veranstalter gegenständlicher Versammlung anzusehen ist. Zu den von der Bf. in der Beschwerde angeführten Berufungsbescheiden der Unabhängigen Verwaltungssenate von Tirol und von der Steiermark ist Folgendes zu bemerken: UVS Tirol vom 6.12.2001, 2000/13/144-1: Hier richtete sich der Einspruch der Beschuldigten wegen des Vorwurfes der unterlassenen Anzeige der Versammlung lediglich gegen die Strafhöhe und wurde im Einspruch zugestanden, dass es sich „lediglich um eine absolut geringfügige Verwaltungsübertretung mit äußerst geringem Unrechtsgehalt handelt“. UVS Steiermark vom 19.12.2001, 30.3/11/2001: In diesem Fall gab es – anders als im verfahrensgegenständlichen - ein Flugblatt, das zu der Veranstaltung aufrief und in welchem klar und deutlich ersichtlich war, wer Veranstalter war. UVS Steiermark vom 10.10.2001, 30.3-13/2001: Auch hier befand sich im Akt ein Flugblatt, das zur gegenständlichen Veranstaltung aufrief und indem klar und deutlich ersichtlich der Veranstalter der Versammlung aufscheint. Der objektive Tatbestand der der Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erweist sich daher als gegeben. Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist Folgendes auszuführen: Bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
G Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.Bei gegenständlicher Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt vergleiche VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist
Paragraph 5, Absatz eins, VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen. Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird von der Bf. nicht erstattet. Die Bf. hat nicht einmal einen Versuch unternommen im Internet oder via Facebook oder Twitter oder dann später vor Ort herauszufinden, ob es einen Organisator für diese Versammlung gibt und falls ja, wer dieser sein könnte. Man muss der Bf. durchaus ein sorgloses Verhalten vorwerfen da die Bf. nicht einmal die ihr bekannte, an der Versammlung teilnehmende Person über einen möglichen Organisator befragt hat. Die Bf. hat somit nicht einmal den Ansatz eines Bemühens gesetzt, über einen Organisator die Frage geklärt zu bekommen, ob die Versammlung angezeigt wurde oder nicht. Der Tatbestand der angelasteten Übertretung ist sohin in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Zur Strafbemessung:
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.
Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Tat schädigte in nicht geringer Intensität das strafrechtlich geschützte Rechtsgut an der sicheren und ordnungsgemäßen Ausübung des Versammlungsrechtes. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bf. wurde bereits zutreffend von der belangten Behörde als mildernd gewertet. Erschwerend war nichts. Im Unterschied zum angefochtenen Straferkenntnis war jedoch aufgrund der Angaben der Bf. von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Im Hinblick auf diese Strafzumessungsgründe erscheint bereits eine Geldstrafe von 70 Euro ausreichend, um die Bf. zur künftigen Beachtung der Anzeigepflicht bei Versammlungen anzuhalten. Die Strafe ist auch in der herabgesetzten Höhe noch schuldangemessen. Eine noch weitere Herabsetzung würde aber versuchten Umgehungen der Anzeigepflicht Vorschub leisten und war sohin aus generalpräventiven Erwägungen nicht möglich. Zum Antrag auf Kostenersatz:
GVG gilt die Bestimmung des § 26 VwGVG – welche den Kostenersatz für Beteiligte beinhaltet – nicht für Beteiligte im Verwaltungsstrafverfahren. Daher hat ein Beschuldigter selbst im Falle eines „Freispruches“ – der hier gar nicht vorliegt – für seine Kosten selbst aufzukommen.
Paragraph 49, VwGVG gilt die Bestimmung des Paragraph 26, VwGVG – welche den Kostenersatz für Beteiligte beinhaltet – nicht für Beteiligte im Verwaltungsstrafverfahren. Daher hat ein Beschuldigter selbst im Falle eines „Freispruches“ – der hier gar nicht vorliegt – für seine Kosten selbst aufzukommen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.001.021.21384.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.