GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 150,00 auf EUR 100,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 150,00 auf EUR 100,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
G) mit EUR 10,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) mit EUR 10,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.
GVG hat der Beschwerdeführer (Bf) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer (Bf) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Anlastung der Strafverfügung vom 29.7.2013 lautet: „Sie haben am 22.06.2013 um 12.35 Uhr in Wien 6., Mariahilfer Straße 85, an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt. Konkret haben Sie folgende Tathandlung gesetzt: Sie streckten einen Pappbecher den Passanten entgegen und bettelten um Almosen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Abs. 1 lit. a WLSGSie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 100,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden,
1 WLSGGeldstrafe von € 100,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden,
Paragraph 2, Absatz eins, WLSG Ferner haben Sie
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 100,00“ Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter (BfV) mit 1.4.2014 frist- und formgerecht Einspruch. Nach dem erfolgten Ermittlungsverfahren erging das Straferkenntnis vom 1.7.2014 mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: „Sie haben am 22.6.2013 um 12.35 Uhr in Wien 6., Mariahilfer Straße 85 an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt. Konkret haben sie folgende Tathandlung gesetzt: Sie streckten einen Pappbecher den Passanten entgegen und bettelten um Almosen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 1) § 2 Abs.1 lit. a WLSG1) Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängtGeldstrafe von € 150,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden
a WLSGWegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt, Geldstrafe von € 150,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden
Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Ferner haben Sie
G) zu zahlen € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zumindest jedoch € 10,00 Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zumindest jedoch € 10,00 Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 165,00.“ Dagegen erhob der BfV fristgerecht Beschwerde mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: „Aufgrund der rechtswidrigen Anwendung der Bestimmungen des WLSG und des VStG und aufgrund des mangelhaft durch geführten Verwaltungsstrafverfahrens erachtet sich der BF insbesondere in seinem Recht, nicht zu Unrecht mit einer Verwaltungsstrafe belegt zu werden, verletzt. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang dem Grunde und der Höhe nach bekämpft. Begründung 1) Bekämpfung dem Grunde nach 1.
GVG - zum Zwecke der Einvernahme des BF - eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodannEs werden aus den dargestellten Gründen die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht möge
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG - zum Zwecke der Einvernahme des BF - eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodann
G einstellen, in eventub) das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu c) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die verhängte Geldstrafe entsprechend
igt bzw eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzterc) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die verhängte Geldstrafe entsprechend
igt bzw eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG ausgesprochen werde sowie die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend vermindert wird.“ Am 9.12.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt, zu der sich die Behörde entschuldigt hat. Der Bf und der BfV sind unentschuldigt nicht erschienen. Dazu wurde erwogen: Feststellungen: Es wird als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer der gewerbsmäßigen Bettelei jedenfalls auch am 22.6.2013 nachgegangen ist. Diese Feststellung begründet sich auf die Anzeige im Behördenakt, die Wahrnehmung des Meldungslegers und seine Aussage in der Verhandlung und vor allem auf die Beschwerde vom 31.7.2014. Beweiswürdigung: Der BfV bestreitet die der Verwaltungsübertretung zu Grunde liegende Handlung des Bf nicht, sondern stellt dieses Verhalten in einen anderen Zusammenhang. Sodass sich im Grunde genommen kein Widerspruch zu den Wahrnehmungen des Meldungslegers ergibt, sondern lediglich die Frage der Zusammenhänge ergründet werden musste, dabei hat sich das erkennende Gericht weitgehend an die vorliegende Beschwerde gehalten, die einen guten Aufschluss über die Verhältnisse anbietet. Rechtliche Beurteilung: Rechtsgrundlagen § 2 Abs. 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, des Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG lautet: „Wer an einem öffentlichen Ort
G) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre, es ist daher
GB anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre, es ist daher
Paragraph 5, Absatz eins, Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, StGB anzunehmen. Strafbemessung
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Tat, wurde das erkannte Interesse zum Schutz vor Beeinträchtigungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, dem die Strafdrohung dient, in nicht unerheblichem Maß geschädigt. Der BF zeigte zu keiner Zeit Einsicht in sein Vergehen und ließ auch die Möglichkeit ungenutzt in der Verhandlung seine Sicht der Dinge darzustellen. Ob die vom BfV dargestellte Notlage nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführen ist, wurde nicht näher ausgeführt und auch das hätte in der Verhandlung besser dargestellt werden können. Sonstige Milderungsgründe sind ebenso wenig hervorgekommen wie erschwerende Umstände. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und des Rechtsmittelwerbers zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dass es nicht angemessen erschien nur eine Ermahnung aussprechen, lag vor allem an der notwendigen Generalprävention. Die unterdurchschnittlichen Verhältnisse des BF und seine Sorgepflichten waren der Behörde bekannt, und fanden daher bei der Strafbemessung auch Berücksichtigung finden. Behauptete Mittellosigkeit kann allerdings auch nicht als Freibrief für Verwaltungsübertretungen geltend gemacht werden. Auf Grund des Behördenaktes geht allerdings deutlich hervor, dass die Behörde § 49 Abs. 2 VStG nicht angewendet hat. Sodass auf Grund dessen das Strafmaß auf die Höhe der bereits in der Strafverfügung ausgesprochenen Höhe zu mindern war.Auf Grund des Behördenaktes geht allerdings deutlich hervor, dass die Behörde Paragraph 49, Absatz 2, VStG nicht angewendet hat. Sodass auf Grund dessen das Strafmaß auf die Höhe der bereits in der Strafverfügung ausgesprochenen Höhe zu mindern war. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe liegt die mit nunmehr 100,00 Euro angesetzte Geldstrafe am unteren Rand des bis 700 Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmens und ist im Lichte der general- sowie spezialpräventiven Komponente des Strafausspruches ausreichend. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe angepasst und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Aus diesen Gründen war der vorliegenden Beschwerde im Hinblick auf die Strafhöhe Erfolg beschieden und Spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausspruch zum Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die Vorschrift des § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Ausspruch zum Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.030.RP06.30970.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.