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{'item': 'VGW-031/030/RP06/30970/2014'}

Obsah (8)§ 50§ 64§ 52§ 2§ 24§ 45§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlVGW-031/030/RP06/30970/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Rechtspfle

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 150,00 auf EUR 100,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 150,00 auf EUR 100,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) mit EUR 10,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) mit EUR 10,00 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe. II.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer (Bf) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG hat der Beschwerdeführer (Bf) keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Anlastung der Strafverfügung vom 29.7.2013 lautet: „Sie haben am 22.06.2013 um 12.35 Uhr in Wien 6., Mariahilfer Straße 85, an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt. Konkret haben Sie folgende Tathandlung gesetzt: Sie streckten einen Pappbecher den Passanten entgegen und bettelten um Almosen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 2 Abs. 1 lit. a WLSGSie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 100,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden,

§ 2Abs.

1 WLSGGeldstrafe von € 100,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden,

Paragraph 2, Absatz eins, WLSG Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 100,00“ Dagegen erhob der rechtsfreundliche Vertreter (BfV) mit 1.4.2014 frist- und formgerecht Einspruch. Nach dem erfolgten Ermittlungsverfahren erging das Straferkenntnis vom 1.7.2014 mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: „Sie haben am 22.6.2013 um 12.35 Uhr in Wien 6., Mariahilfer Straße 85 an einem öffentlichen Ort in gewerbsmäßiger Weise um Geld oder geldwerte Sachen gebettelt. Konkret haben sie folgende Tathandlung gesetzt: Sie streckten einen Pappbecher den Passanten entgegen und bettelten um Almosen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: 1) § 2 Abs.1 lit. a WLSG1) Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängtGeldstrafe von € 150,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden

§ 2Abs.1 lit.

a WLSGWegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt, Geldstrafe von € 150,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden

Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, WLSG Ferner haben Sie

§ 64Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zumindest jedoch € 10,00 Ferner haben Sie

Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zumindest jedoch € 10,00 Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 165,00.“ Dagegen erhob der BfV fristgerecht Beschwerde mit im Wesentlichen folgendem Inhalt: „Aufgrund der rechtswidrigen Anwendung der Bestimmungen des WLSG und des VStG und aufgrund des mangelhaft durch geführten Verwaltungsstrafverfahrens erachtet sich der BF insbesondere in seinem Recht, nicht zu Unrecht mit einer Verwaltungsstrafe belegt zu werden, verletzt. Das angefochtene Straferkenntnis wird in seinem gesamten Umfang dem Grunde und der Höhe nach bekämpft. Begründung 1) Bekämpfung dem Grunde nach 1.

  1. Zum gewerbsmäßigen Betteln Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis VfSIg 19.697/2012 mit der Auslegung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit in § 2 Abs 1 WLSG auseinandergesetzt und klargestellt, dass die „stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage" davon nicht umfasst sei. Gewerbsmäßiges Betteln iSd herangezogenen Bestimmung würde demnach nur dann vorliegen, „wenn die ,Bettelei' als eigene ,Erwerbsentscheidung' zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen berufsmäßigen' Verhaltens betrieben" werde.Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis VfSIg 19.697 aus 2012, mit der Auslegung des Begriffs der Gewerbsmäßigkeit in Paragraph 2, Absatz eins, WLSG auseinandergesetzt und klargestellt, dass die „stille Bettelei zur Überbrückung einer Notlage" davon nicht umfasst sei. Gewerbsmäßiges Betteln iSd herangezogenen Bestimmung würde demnach nur dann vorliegen, „wenn die ,Bettelei' als eigene ,Erwerbsentscheidung' zur Verschaffung einer fortlaufenden Einnahmequelle verbunden mit der entsprechenden vorausschauenden Planung eines solchen berufsmäßigen' Verhaltens betrieben" werde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben: Der BF ist bulgarischer Staatsangehöriger und befindet sich derzeit im
  2. Lebensjahr. In Bulgarien lebte er zuletzt allein in einem kleinen, heruntergekommenen Wohnhaus und bezog eine monatliche Pension in Höhe von circa Eur 55,
  3. Diese Pensionszahlung reichte bei weitem nicht aus, um die nötigsten Lebensbedürfnisse des Beschuldigten zu decken. Der BF konnte dieses viel zu geringe Einkommen trotz diesbezüglichen Bemühens auch nicht durch eine Erwerbsarbeit aufbessern, da es ihm nicht möglich war, eine Arbeit in Bulgarien zu bekommen. Dies lag wohl einerseits an seinem fortgeschrittenen Alter, anderseits aber auch an der hohen Arbeitslosenzahl in Bulgarien und der wenigen verfügbaren Arbeitsplätze. Auch die Kinder des BF konnten ihm nicht aushelfen, da auch sie arbeitslos sind. Der BF beschloss daher auf der Suche nach Arbeit nach Wien zu kommen und setzte diesen Beschluss im Mai 2013 um. Seither hält er sich - mit Unterbrechungen - regelmäßig in Wien auf und versucht irgendeiner Form von Arbeit nachzugehen. Er ist ständig auf der Suche nach Arbeit. Bis dato blieb dieses Bemühen aber trotz seiner Bereitschaft, jegliche Arbeit anzunehmen, (wohl auch aufgrund seines fortgeschrittenen Alters) ohne Erfolg. Der BF bettelt also nicht als Ausfluss einer eigenen „Erwerbsentscheidung", sondern weil er aus einer Notlage heraus, derzeit keine andere Möglichkeit sieht, seinen lebensnotwendigen Unterhalt zu finanzieren. Er ist - wie dargestellt - bestrebt einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit jeder Art nachzugehen. Im Verhalten des BF ist kein wie auch immer geartetes „berufsmäßiges" Verhalten zu erkennen. Insofern liegen die Voraussetzungen für die Annahme, der BF würde gewerbsmäßig betteln nicht vor. Zudem erlaubt sich der BF darauf hinzuweisen, dass es sich nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungssenats Wien beim Verwaltungsstraftatbestand des gewerbsmäßigen Betteins um ein sogenanntes „Sammeldelikt" handelt (vgl etwa UVS Wien 16.07.2011, UVS-03/P/47/4837/2012, UVS Wien 08.05.2012, UVS-03/P/63/4834/2012). Der BF wurde nun mit sieben Straferkenntnissen der belangten Behörde, jeweils am 01.07.2014 ausgefertigt, wegen der Übertretung des gewerbsmäßigen Betteins bestraft. Auch von daher erweist sich das angefochtene Straferkenntnis unter diesem Aspekt als rechtswidrig.Zudem erlaubt sich der BF darauf hinzuweisen, dass es sich nach mittlerweile ständiger Rechtsprechung des unabhängigen Verwaltungssenats Wien beim Verwaltungsstraftatbestand des gewerbsmäßigen Betteins um ein sogenanntes „Sammeldelikt" handelt vergleiche etwa UVS Wien 16.07.2011, UVS-03/P/47/4837/2012, UVS Wien 08.05.2012, UVS-03/P/63/4834/2012). Der BF wurde nun mit sieben Straferkenntnissen der belangten Behörde, jeweils am 01.07.2014 ausgefertigt, wegen der Übertretung des gewerbsmäßigen Betteins bestraft. Auch von daher erweist sich das angefochtene Straferkenntnis unter diesem Aspekt als rechtswidrig. Beweis: Einvernahme des BF unter Beiziehung eines Dolmetschers für die bulgarische Sprache 2) Bekämpfung der Höhe nach Sofern auch das Verwaltungsgericht von der Begehung der dem BF zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ausgehen sollte, wird hilfsweise die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft. Sofern nämlich die belangte Behörde im Rahmen der Strafzumessung anführt, es wären keine Milderungsgründe gegeben, so ist dem entgegen zu halten, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme angegeben hat, kein Einkommen zu beziehen und über keine Vermögenswerte zu verfügen. Der BF lebt lediglich von Almosen und bestreitet davon seinen Lebensunterhalt. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel reichen also nicht einmal aus, um grundlegende Lebensbedürfnisse zu stillen und liegen weit unter der Hälfte des Existenzminimums. Schließlich wäre als Milderungsgrund auch heranzuziehen gewesen, dass der BF im Sinne des § 34 Abs 1 Z 10 StGB durch eine „nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage" zur ihm vorgehaltenen Tat veranlasst worden ist, da er über kein regelmäßiges Einkommen, kein Vermögen und keinen festen Unterstand verfügt.Sofern auch das Verwaltungsgericht von der Begehung der dem BF zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ausgehen sollte, wird hilfsweise die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft. Sofern nämlich die belangte Behörde im Rahmen der Strafzumessung anführt, es wären keine Milderungsgründe gegeben, so ist dem entgegen zu halten, dass der BF im Zuge seiner Einvernahme angegeben hat, kein Einkommen zu beziehen und über keine Vermögenswerte zu verfügen. Der BF lebt lediglich von Almosen und bestreitet davon seinen Lebensunterhalt. Die ihm zur Verfügung stehenden Mittel reichen also nicht einmal aus, um grundlegende Lebensbedürfnisse zu stillen und liegen weit unter der Hälfte des Existenzminimums. Schließlich wäre als Milderungsgrund auch heranzuziehen gewesen, dass der BF im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 10, StGB durch eine „nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage" zur ihm vorgehaltenen Tat veranlasst worden ist, da er über kein regelmäßiges Einkommen, kein Vermögen und keinen festen Unterstand verfügt. Beweis: Einvernahme des BF 3) Zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Es liegt ein auffallendes Missverhältnis zwischen der Bemessung von Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen vor. Der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe des Straferkenntnisses erweist sich daher als rechtswidrig. Dies hat die Rechtswidrigkeit des gesamten Strafausspruches zur Folge (vgl VwGH 22.03.2012, 2009/09/0214 mwN zur Rsp).Der Ausspruch bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe des Straferkenntnisses erweist sich daher als rechtswidrig. Dies hat die Rechtswidrigkeit des gesamten Strafausspruches zur Folge vergleiche VwGH 22.03.2012, 2009/09/0214 mwN zur Rsp). 4) Anträge Es werden aus den dargestellten Gründen die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht möge

§ 24Abs 1 Vw

GVG - zum Zwecke der Einvernahme des BF - eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodannEs werden aus den dargestellten Gründen die Anträge gestellt, das Verwaltungsgericht möge

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG - zum Zwecke der Einvernahme des BF - eine mündliche Verhandlung anberaumen und sodann

  1. a)das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben und
  2. b)das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 VSt

G einstellen, in eventub) das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu c) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die verhängte Geldstrafe entsprechend

igt bzw eine Ermahnung nach § 45 Abs 1 letzterc) das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die verhängte Geldstrafe entsprechend

igt bzw eine Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG ausgesprochen werde sowie die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend vermindert wird.“ Am 9.12.2014 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine Verhandlung statt, zu der sich die Behörde entschuldigt hat. Der Bf und der BfV sind unentschuldigt nicht erschienen. Dazu wurde erwogen: Feststellungen: Es wird als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer der gewerbsmäßigen Bettelei jedenfalls auch am 22.6.2013 nachgegangen ist. Diese Feststellung begründet sich auf die Anzeige im Behördenakt, die Wahrnehmung des Meldungslegers und seine Aussage in der Verhandlung und vor allem auf die Beschwerde vom 31.7.2014. Beweiswürdigung: Der BfV bestreitet die der Verwaltungsübertretung zu Grunde liegende Handlung des Bf nicht, sondern stellt dieses Verhalten in einen anderen Zusammenhang. Sodass sich im Grunde genommen kein Widerspruch zu den Wahrnehmungen des Meldungslegers ergibt, sondern lediglich die Frage der Zusammenhänge ergründet werden musste, dabei hat sich das erkennende Gericht weitgehend an die vorliegende Beschwerde gehalten, die einen guten Aufschluss über die Verhältnisse anbietet. Rechtliche Beurteilung: Rechtsgrundlagen § 2 Abs. 1 des Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, des Wiener Landes-Sicherheitsgesetz – WLSG lautet: „Wer an einem öffentlichen Ort

  1. a)in aufdringlicher oder aggressiver oder gewerbsmäßiger Weise oder als Beteiligter an einer organisierten Gruppe um Geld oder geldwerte Sachen bettelt, oder
  2. b)eine unmündige minderjährige Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt,begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“
  3. b)eine unmündige minderjährige Person zum Betteln, in welcher Form auch immer, veranlasst oder diese bei der Bettelei mitführt,, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.“ § 49 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes lautet:Paragraph 49, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes lautet: „Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.“„Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.“ Objektive Tatseite: Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ist von der Erfüllung der objektiven Tatseite auszugehen. Der rechtsfreundliche Vertreter (BfV) beschreibt in der Beschwerde, dass Herr P. regelmäßig und bettelt und davon seinen Lebensunterhalt bestreitet. Er habe keine Einkommen (Punkt 2 der Beschwerde). Andererseits wird (Punkt 1 der Beschwerde) beschrieben er hätte eine Pension und würde wohl auf Grund seines Alters keine Arbeit finden. Wenn auch der BfV davon ausgeht, dass die Arbeitssuche für Herrn P. nachvollziehbar aussichtslos ist, so kann das Gericht wohl davon ausgehen, dass er durchaus die Entscheidung getroffen hat zum Betteln in Wien zu bleiben und regelmäßig wieder zu kommen – wohl schon wissend, dass es aussichtslos sei hier Arbeit zu finden. Verstärkt wird der Eindruck der gewerbsmäßigen Bettelei durch den Hinweis des BfV, dass bereits 7 Straferkenntnisse wegen dieser Übertretung anhängig seien und es sich also um ein Sammeldelikt handle. Eine nähere Erläuterung der sehr interessanten Beschwerde in der Verhandlung war leider nicht möglich, da sowohl der BfV als auch der Bf dieser unentschuldigt ferngeblieben sind. Vor allem, durch das regelmäßige nach Wien zurückkommen und das Zugeständnis der regelmäßigen Bettelei als Einnahmequelle sieht das erkennenden Gericht die Verwaltungsübertretung als begangen an. Subjektive Tatseite:

§ 5Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre, es ist daher

§ 5Abs. 1 Fahrlässigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 St

GB anzunehmen. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden nicht möglich gewesen wäre, es ist daher

Paragraph 5, Absatz eins, Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, StGB anzunehmen. Strafbemessung

§ 19Absatz 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegten Tat, wurde das erkannte Interesse zum Schutz vor Beeinträchtigungen des örtlichen Gemeinschaftslebens, dem die Strafdrohung dient, in nicht unerheblichem Maß geschädigt. Der BF zeigte zu keiner Zeit Einsicht in sein Vergehen und ließ auch die Möglichkeit ungenutzt in der Verhandlung seine Sicht der Dinge darzustellen. Ob die vom BfV dargestellte Notlage nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführen ist, wurde nicht näher ausgeführt und auch das hätte in der Verhandlung besser dargestellt werden können. Sonstige Milderungsgründe sind ebenso wenig hervorgekommen wie erschwerende Umstände. Das Ausmaß des Verschuldens kann in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und des Rechtsmittelwerbers zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Dass es nicht angemessen erschien nur eine Ermahnung aussprechen, lag vor allem an der notwendigen Generalprävention. Die unterdurchschnittlichen Verhältnisse des BF und seine Sorgepflichten waren der Behörde bekannt, und fanden daher bei der Strafbemessung auch Berücksichtigung finden. Behauptete Mittellosigkeit kann allerdings auch nicht als Freibrief für Verwaltungsübertretungen geltend gemacht werden. Auf Grund des Behördenaktes geht allerdings deutlich hervor, dass die Behörde § 49 Abs. 2 VStG nicht angewendet hat. Sodass auf Grund dessen das Strafmaß auf die Höhe der bereits in der Strafverfügung ausgesprochenen Höhe zu mindern war.Auf Grund des Behördenaktes geht allerdings deutlich hervor, dass die Behörde Paragraph 49, Absatz 2, VStG nicht angewendet hat. Sodass auf Grund dessen das Strafmaß auf die Höhe der bereits in der Strafverfügung ausgesprochenen Höhe zu mindern war. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe liegt die mit nunmehr 100,00 Euro angesetzte Geldstrafe am unteren Rand des bis 700 Euro reichenden gesetzlichen Strafrahmens und ist im Lichte der general- sowie spezialpräventiven Komponente des Strafausspruches ausreichend. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Verhältnis zu der verhängten Geldstrafe angepasst und dem gesetzlichen Strafrahmen gesetzeskonform und angemessen verhängt. Aus diesen Gründen war der vorliegenden Beschwerde im Hinblick auf die Strafhöhe Erfolg beschieden und Spruchgemäß zu entscheiden. Der Ausspruch zum Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die Vorschrift des § 52 Abs. 8 VwGVG. Der Ausspruch zum Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.031.030.RP06.30970.2014

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