b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, BGBl. II Nr. 451/2005, und § 75 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die (als Berufung bezeichnete) Beschwerde des L. E. vom 22.7.2014 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 – Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, vom 25.6.2014, Zl. MA35-9/2753226-09, mit dem der Antrag vom 25.3.2014 auf Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,,
Paragraph 64, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung – NAG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005,, und Paragraph 75, Universitätsgesetz 2002 – UG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I.
GVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. II.
GVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG wird der geänderte Antrag des Beschwerdeführers an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet. römisch zwei.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG wird der geänderte Antrag des Beschwerdeführers an die belangte Behörde zuständigkeitshalber weitergeleitet. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: Der 1984 geborene Beschwerdeführer stellte am 25.3.2014 den "Verlängerungsantrag (weiteren Antrag)" auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Studierender". Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.6.2014 wies die belangte Behörde diesen Antrag
b NAG-DV und § 75 UG ab, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel nicht erfülle. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.6.2014 wies die belangte Behörde diesen Antrag
Paragraph 64, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV und Paragraph 75, UG ab, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für diesen Aufenthaltstitel nicht erfülle. Dagegen erhob der (anwaltlich nicht vertretene) Beschwerdeführer fristgerecht die mit "Berufung" bezeichnete Beschwerde vom 22.7.
1 Z 1 B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
dem mit "Anzuwendendes Recht" überschriebenen § 17 VwGVG, der im dritten Abschnitt des VwGVG das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (Rechtsschutz
den §§ 63 bis 73 AVG) sinngemäß anzuwenden.
dem mit "Anzuwendendes Recht" überschriebenen Paragraph 17, VwGVG, der im dritten Abschnitt des VwGVG das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht regelt, sind – soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist – auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG (unter anderem) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles (Rechtsschutz
den Paragraphen 63 bis 73 AVG) sinngemäß anzuwenden.
8 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung dieses Absatzes nach dem BGBl. I Nr. 158/1998, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.
Paragraph 13, Absatz 8, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,, kann der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Nach dem im Beschwerdeverfahren nicht anzuwendenden § 66 Abs. 4 AVG (betreffend Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich von Gemeinden in seiner heute noch in Kraft stehenden Stammfassung) hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60 AVG) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Nach dem im Beschwerdeverfahren nicht anzuwendenden Paragraph 66, Absatz 4, AVG (betreffend Verwaltungsverfahren im eigenen Wirkungsbereich von Gemeinden in seiner heute noch in Kraft stehenden Stammfassung) hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60, AVG) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. I.2. Antragsänderung im Beschwerdeverfahren römisch eins.2. Antragsänderung im Beschwerdeverfahren Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem bei der belangten Behörde (fristkonform) eingebrachten verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrag die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Student". Aus den Ausführungen seines Rechtsmittels lässt sich erschließen, dass er diesen Antrag zunächst auch in seiner Beschwerde aufrechterhalten hat, was er in der Folge mit Schreiben vom 1.9.2014 nochmals ausdrücklich festgehalten hat. In seiner Eingabe vom 20.11.2014 an das Verwaltungsgericht Wien erklärte er, aufgrund seiner Eheschließung eine "Zweckänderung" und damit verbunden die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Seiner Ansicht nach sollte dies das Verfahren erleichtern und beschleunigen. Der Beschwerdeführer beantragte mit seinem bei der belangten Behörde (fristkonform) eingebrachten verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrag die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck "Student". Aus den Ausführungen seines Rechtsmittels lässt sich erschließen, dass er diesen Antrag zunächst auch in seiner Beschwerde aufrechterhalten hat, was er in der Folge mit Schreiben vom 1.9.2014 nochmals ausdrücklich festgehalten hat. In seiner Eingabe vom 20.11.2014 an das Verwaltungsgericht Wien erklärte er, aufgrund seiner Eheschließung eine "Zweckänderung" und damit verbunden die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers
Paragraph 54, NAG beantragen zu wollen. Seiner Ansicht nach sollte dies das Verfahren erleichtern und beschleunigen. Der Wortlaut der zuletzt erwähnten Eingaben vom 20.11.2014 ist so zu verstehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der geänderten familiären Verhältnisse nach seiner Eheschließung nunmehr "auch" seinen verfahrenseinleitenden Antrag ändern möchte. Den ursprünglich gestellten Verlängerungsantrag hält er unzweifelhaft schon deshalb nicht weiter aufrecht, weil dann die von ihm angesprochene Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens jedenfalls nicht zu erwarten wäre. Insoweit kann daher von einer (konkludenten) Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrags ausgegangen werden. I.
4 AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt, also auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat. Sie wird, weil maßgeblich durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt, durch solche Antragsänderungen verlassen, die die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben, oder – was dem gleichzuhalten ist – wenn sich der geänderte (Berufungs-)Antrag auf die Erlassung einer anderen Bescheidart bezieht, etwa eines Feststellungsbescheids anstelle des ursprünglich beantragten Rechtsgestaltungsbescheids. Dass dabei keine ergänzenden Erhebungen erforderlich sind, ist nicht maßgeblich (vgl. zur Rechtslage nach dem AVG zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2014, 2013/12/0224; und in Zusammenschau mit dem seit dem 1.1.2014 in Kraft stehenden VwGVG Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), § 13 Rz. 47). Wie weit eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags gehen darf, hängt aber entscheidend davon ab, ob sie vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides oder erst im Zuge eines allfälligen Berufungsverfahrens erfolgt. Paragraph 66, Absatz 4, AVG zieht Modifikationen (eines Projekts oder Antrags) engere Grenzen als der auf das "Wesen der Sache" abstellende Paragraph 13, Absatz 8, AVG. Die Entscheidungsbefugnis der Berufungsbehörde ist nämlich
Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf die "Sache" des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt, also auf die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der Behörde erster Instanz gebildet hat. Sie wird, weil maßgeblich durch die jeweils zur Anwendung kommende Verwaltungsvorschrift bestimmt, durch solche Antragsänderungen verlassen, die die Anwendbarkeit einer anderen Norm zur Folge haben, oder – was dem gleichzuhalten ist – wenn sich der geänderte (Berufungs-)Antrag auf die Erlassung einer anderen Bescheidart bezieht, etwa eines Feststellungsbescheids anstelle des ursprünglich beantragten Rechtsgestaltungsbescheids. Dass dabei keine ergänzenden Erhebungen erforderlich sind, ist nicht maßgeblich vergleiche zur Rechtslage nach dem AVG zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 23.6.2014, 2013/12/0224; und in Zusammenschau mit dem seit dem 1.1.2014 in Kraft stehenden VwGVG Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), Paragraph 13, Rz. 47). Auf Grund der mit einer Berufung vergleichbaren Funktion der Bescheidbeschwerde
1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) wird im Hinblick auf § 11 bzw. § 17 VwGVG vertreten, dass § 13 Abs. 8 AVG bei Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags während eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bei Bescheiden nach dem AVG – mit denselben Einschränkungen – ebenfalls anwendbar ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), § 13 Rz. 47; sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) wird im Hinblick auf Paragraph 11, bzw. Paragraph 17, VwGVG vertreten, dass Paragraph 13, Absatz 8, AVG bei Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrags während eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bei Bescheiden nach dem AVG – mit denselben Einschränkungen – ebenfalls anwendbar ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), Paragraph 13, Rz. 47; sowie Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
4 AVG auf Antragsänderungen während eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens übertragbar (vgl. abermals Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), § 13 Rz. 47; und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
Paragraph 66, Absatz 4, AVG auf Antragsänderungen während eines verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens übertragbar vergleiche abermals Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), Paragraph 13, Rz. 47; und Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10
GVG. Die durch den angefochtenen Bescheid entschiedene Sache des erstinstanzlichen Verfahrens war der (fristkonform gestellte) Verlängerungsantrag für den Aufenthaltszweck "Student". Die tragende Norm ist § 64 NAG. Nunmehr geht es um die Ausstellung einer (deklarativ wirkenden) Dokumentation über das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Rechtsgrundlage ist § 54 NAG. Einerseits ist also eine andere Norm anzuwenden und andererseits bezieht sich der Antrag nach der dies so ausgestaltenden materiellen Rechtslage auf eine andere behördliche Erledigungsform (vgl. zu ihrer unterschiedlichen rechtlichen Qualität und der jeweils zu beachtenden unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen im NAG das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2011, 2009/21/0378; und das zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, ergangene Erkenntnis des VwGH vom 12.10.2010, 2008/21/0564). Eine Sachentscheidung über den geänderten Antrag unmittelbar durch das Verwaltungsgericht Wien kommt daher als außerhalb der Rechtssache und damit der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gelegen nicht in Betracht. Der erst im Beschwerdeverfahren geänderte Antrag des Beschwerdeführers liegt aus folgenden Gründen außerhalb der (Rechts-)Sache des Beschwerdeverfahrens
Paragraph 27 und Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG. Die durch den angefochtenen Bescheid entschiedene Sache des erstinstanzlichen Verfahrens war der (fristkonform gestellte) Verlängerungsantrag für den Aufenthaltszweck "Student". Die tragende Norm ist Paragraph 64, NAG. Nunmehr geht es um die Ausstellung einer (deklarativ wirkenden) Dokumentation über das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Rechtsgrundlage ist Paragraph 54, NAG. Einerseits ist also eine andere Norm anzuwenden und andererseits bezieht sich der Antrag nach der dies so ausgestaltenden materiellen Rechtslage auf eine andere behördliche Erledigungsform vergleiche zu ihrer unterschiedlichen rechtlichen Qualität und der jeweils zu beachtenden unterschiedlichen Verfahrensbestimmungen im NAG das Erkenntnis des VwGH vom 17.11.2011, 2009/21/0378; und das zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ergangene Erkenntnis des VwGH vom 12.10.2010, 2008/21/0564). Eine Sachentscheidung über den geänderten Antrag unmittelbar durch das Verwaltungsgericht Wien kommt daher als außerhalb der Rechtssache und damit der funktionellen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gelegen nicht in Betracht. I.4. Ersatzlose Bescheidbehebung und Weiterleitung an die zuständige Behörderömisch eins.4. Ersatzlose Bescheidbehebung und Weiterleitung an die zuständige Behörde Die als (konkludente) Zurückziehung zu wertende Änderung des verfahrenseinleitenden Antrags hat zur Folge, dass einerseits der angefochtene Bescheid (mangels eines dahingehenden Antrags) ersatzlos zu beheben und andererseits das Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung über den nunmehrigen Antrag auf Ausstellung der Dokumentation über das Bestehen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (funktionell) unzuständig ist. Diese (neue) Sache ist
1 AVG an die dafür zuständige Behörde erster Instanz weiterzuleiten (vgl. zu alldem Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die dafür zuständige Behörde erster Instanz weiterzuleiten vergleiche zu alldem Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz,
GVG entfallen, weil der Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage (ersatzlos) aufzuheben war. Eine mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil der Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage (ersatzlos) aufzuheben war. I.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.